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Document 62008CA0338

    Verbundene Rechtssachen C-338/08 und C-339/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Torino — Italien) — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C-338/08), General Beverage Europe BV/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C-339/08) (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 90/435/EWG — Begriff des Steuerabzugs an der Quelle — Anwendung einer Abgabe von 5 % bei der Ausschüttung von Dividenden und der „Erstattung des Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Tochtergesellschaft an ihre in den Niederlanden niedergelassene Muttergesellschaft nach einem bilateralen Abkommen)

    ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/4


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Torino — Italien) — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C-338/08), General Beverage Europe BV/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C-339/08)

    (Verbundene Rechtssachen C-338/08 und C-339/08) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle - Anwendung einer Abgabe von 5 % bei der Ausschüttung von Dividenden und der „Erstattung des Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Tochtergesellschaft an ihre in den Niederlanden niedergelassene Muttergesellschaft nach einem bilateralen Abkommen)

    2010/C 221/05

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Commissione tributaria regionale di Torino

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: P. Ferrero E C. SpA (C–338/08), General Beverage Europe BV (C-339/08)

    Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C–338/08), Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C–339/08)

    Gegenstand

    Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Begriff des Steuerabzugs an der Quelle — In den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft, die von ihrer Tochtergesellschaft in Italien nach Art. 10 Abs. 2 des zwischen Italien und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden unter Abzug einer Steuer von 5 % Dividenden erhält — Steuerabzug vom nach Art. 10 Abs. 3 des Abkommens als Ausgleichszuschlag „maggiorazione di conguaglio“ gezahlten Betrag

    Tenor

    1.

    Vorbehaltlich insbesondere der vom vorlegenden Gericht entsprechend den Ausführungen in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Prüfung der Art der „Erstattung“ des in den Ausgangsverfahren streitigen „Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Gesellschaft an eine niederländische Gesellschaft nach Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht, das am 8. Mai 1990 in Den Haag mit Zusatzprotokoll abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige, soweit er auf diese Erstattung angewendet wird, keine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle ist. Sollte das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung vertreten, diese „Erstattung“ des Ausgleichszuschlags sei nicht steuerlicher Art, würde ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige hingegen eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle darstellen.

    2.

    Sollte das vorlegende Gericht den in den Ausgangsverfahren streitigen Steuerabzug als Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung betrachten, könnte dieser Steuerabzug nur dann als in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie fallend angesehen werden, wenn zum einen das bilaterale Abkommen Vorschriften zur Beseitigung oder Minderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividendenausschüttungen enthielte und wenn zum anderen die Anwendung dieses Steuerabzugs die Wirkungen dieser Vorschriften nicht beseitigen würde; dies zu beurteilen obläge dem nationalen Gericht.


    (1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


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