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Document 62008CA0267
Case C-267/08: Judgment of the Court (Second Chamber) of 6 October 2009 (reference for a preliminary ruling from the Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Austria)) — SPÖ Landesorganisation Kärnten v Finanzamt Klagenfurt (VAT — Entitlement to deduct input tax — Concept of economic activities — Regional groups of a political party — Advertising activities benefiting the party’s local groups — Expenditure relating to those activities exceeding income)
Rechtssache C-267/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt — Österreich) — SPÖ Landesorganisation Kärnten/Finanzamt Klagenfurt (Mehrwertsteuer — Recht zum Vorsteuerabzug — Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten — Regionale Organisation einer politischen Partei — Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei — Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen)
Rechtssache C-267/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt — Österreich) — SPÖ Landesorganisation Kärnten/Finanzamt Klagenfurt (Mehrwertsteuer — Recht zum Vorsteuerabzug — Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten — Regionale Organisation einer politischen Partei — Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei — Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen)
ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt — Österreich) — SPÖ Landesorganisation Kärnten/Finanzamt Klagenfurt
(Rechtssache C-267/08) (1)
(Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen)
2009/C 282/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SPÖ Landesorganisation Kärnten
Beklagter: Finanzamt Klagenfurt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Österreich) — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Durchführung von Werbemaßnahmen in Form von Veranstaltungen, der Herstellung und Lieferung von Werbematerial und eines jährlichen Balls, von denen die Orts- und Bezirksorganisationen einer politischen Partei profitieren, durch die Landesorganisation dieser Partei — Ausgaben für diese Tätigkeiten, die die Einnahmen aus der Abwälzung einiger Kosten auf die Orts- und Bezirksorganisationen und aus dem Verkauf von Eintrittskarten für den Ball erheblich übersteigen
Tenor
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.