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Document 62007CA0222

Rechtssache C-222/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) / Administración General del Estado (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 12 EG — Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG — Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten — Art. 87 EG — Staatliche Beihilfe — Richtlinie 89/552/EWG — Ausübung der Fernsehtätigkeit — Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden)

ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) / Administración General del Estado

(Rechtssache C-222/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden)

2009/C 102/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA)

Beklagter: Administración General del Estado

Beteiligte: Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, Radiotelevisión Española (RTVE), Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) — Auslegung der Art. 12 EG und 87 Abs. 3 EG sowie des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ABl. L 298, S. 23) — Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Vomhundertsatz ihres Betriebsergebnisses für die Vorabfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 v. H. dieser Finanzierung Werken in spanischer Originalsprache vorbehalten ist, die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden

Tenor

1.

Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.

2.

Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


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