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Document 62005FA0022
Case F-22/05 RENV: Judgment of the Civil Service Tribunal (Third Chamber) of 23 September 2009 — Neophytou v Commission (Civil service — Referral back to the Tribunal after setting aside — Open competition — Not included on the reserve list — Selection board — Appointment)
Rechtssache F-22/05 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. September 2009 — Neophytou/Kommission (Öffentlicher Dienst — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Prüfungsausschuss — Ernennung)
Rechtssache F-22/05 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. September 2009 — Neophytou/Kommission (Öffentlicher Dienst — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Prüfungsausschuss — Ernennung)
ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 63–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/63 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. September 2009 — Neophytou/Kommission
(Rechtssache F-22/05 RENV) (1)
(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Prüfungsausschuss - Ernennung)
2009/C 282/118
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Neophytos Neophytou (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/A/1/03 für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren (A 8) zyprischer Staatsangehörigkeit, den Kläger nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen — Nach Aufhebung zurückverwiesene Rechtssache T-43/07 P
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Neophytou trägt die Hälfte seiner im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz entstandenen eigenen Kosten. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre gesamten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz entstandenen eigenen Kosten sowie die Hälfte der Herrn Neophytou im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005, S. 29.