Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023XC0804(01)

    Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) „Stop Finning – Stop the Trade“ (Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen) 2023/C 275/01

    C/2023/4489

    ABl. C 275 vom 4.8.2023, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 275/1


    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) „Stop Finning – Stop the Trade“ (Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen)

    (2023/C 275/01)

    1.   EINLEITUNG: DIE BÜRGERINITIATIVE

    Im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union können eine Million oder mehr Staatsangehörige aus mindestens sieben Mitgliedstaaten die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach ihrer Ansicht eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

    Stop Finning – Stop the Trade“ (1) ist die achte EBI, mit der die im Vertrag und in der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative (EBI-Verordnung) (2) vorgeschriebenen Schwellenwerte erreicht werden. Mit ihr wird die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Handel mit losen Haifischflossen in der EU, einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Flossen, wie folgt zu beenden:

    Obwohl das Abtrennen von Flossen an Bord von EU-Schiffen und in EU-Gewässern verboten ist und Haie mit natürlich am Körper vorhandenen Flossen angelandet werden müssen, gehört die EU zu den größten Exporteuren von Flossen und ist ein bedeutender Transitknotenpunkt für den weltweiten Handel mit Flossen.

    Die EU ist ein wichtiger Akteur beim Haifischfang, und da auf See nur wenige Inspektionen stattfinden, werden Flossen weiterhin illegal zurückbehalten, umgeladen oder in der EU angelandet.

    Wir wollen den Handel mit Flossen in der EU beenden, einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Flossen, die sich nicht natürlich am Körper des Tiers befinden.

    Da das Abtrennen der Flossen („Finning“) wirksame Erhaltungsmaßnahmen für Haie verhindert, beantragen wir, die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 auch auf den Handel mit Flossen auszudehnen und fordern die Kommission daher auf, eine neue Verordnung zu erarbeiten, mit der das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf den gesamten Handel mit Haien und Rochen in der EU ausgeweitet wird.

    Die Kommission hat die EBI am 17. Dezember 2019 registriert (3). Da bei der Initiative Unterstützungsbekundungen während der COVID-19-Pandemie gesammelt wurden, konnte der vorgeschriebene Sammlungszeitraum von 12 Monaten um weitere 12 Monate verlängert werden (d. h. es war möglich, Unterschriften vom 31. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2022 zu sammeln) (4). Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten die gesammelten Unterschriften überprüft hatten, legten die Organisatoren am 11. Januar 2023 ihre Initiative der Kommission vor.

    Die Organisatoren erläuterten bei einem Treffen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission am 6. Februar 2023 und bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament am 27. März 2023 ausführlich die Ziele der Initiative.

    Das Europäische Parlament führte am 11. Mai 2023 eine Plenardebatte über die Initiative. Während der Aussprache bestätigte die Kommission, dass sie die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger teilt und sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU sehr aktiv ist, um Haifische zu schützen und nachhaltig zu befischen. Die Kommission erinnerte an die internationale Ebene, auf der sich die EU in den einschlägigen internationalen Foren aktiv für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Haien einsetzt, sowie an die bereits bestehenden EU-Vorschriften zur Durchsetzung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“.

    In dieser Mitteilung werden die rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Initiative, ihr geplantes Vorgehen, die jeweiligen Gründe hierfür und der vorgesehene Zeitplan gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EBI-Verordnung dargelegt.

    2.   KONTEXT

    2.1.   Überblick über die weltweite Situation

    Es gibt ca. 500 verschiedene Arten von Haien, die unterschiedliche ökologische und biologische Merkmale aufweisen. Sie bilden für die biologische Vielfalt der Meere eine wichtige Gruppe und spielen als Spitzenprädatoren eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung des Gleichgewichts der Meeresökosysteme, die für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel von wesentlicher Bedeutung sind. Angesichts ihrer im Allgemeinen langen Lebenserwartung und der geringen Reproduktionsrate reagieren Haie empfindlich auf menschliche Aktivitäten, insbesondere auf die Fischerei und den Verlust von Lebensräumen.

    Sie fungieren ebenso wie andere Fische auch als Nahrungsquelle, und viele Menschen sind für ihren Lebensunterhalt auf Haie angewiesen. Der Mensch fängt und konsumiert Haie seit vielen Hundert Jahren, aber in den letzten Jahrzehnten haben die steigende Nachfrage und die Globalisierung der Wirtschaft einen wirklich globalen Markt für den Fang und den Konsum von Haien geschaffen. Heute beliefern industriell fischende wie auch handwerkliche Flotten aus der ganzen Welt die traditionellen asiatischen Märkte mit Haifischflossen, wobei das Fleisch derselben gefangenen Haie zunehmend über separate Vertriebskanäle auf Wachstumsmärkte wie Brasilien umgeleitet wird.

    Trotz der Bemühungen der letzten Jahre, den Schutz der Haie zu verbessern, befinden sich viele Haibestände in einem kritischen Zustand. Angesichts der hohen Anzahl von Haiarten und der unterschiedlichen Populationen in den einzelnen Regionen sind Gesamtbewertungen schwierig. Gleichwohl liegen für viele Regionen immer belastbarere Bestandsschätzungen für Haie vor. Nach der jüngsten globalen Roten Liste gefährdeter Arten™ der Weltnaturschutzunion IUCN sind mehr als ein Drittel der Haiarten vom Aussterben bedroht, d. h. als akut vom Aussterben bedroht („critically endangered“), als stark gefährdet („endangered“) oder als gefährdet („vulnerable“) eingestuft (5).

    Daher wird in der EBI zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen die besorgniserregende Lage der Haie weltweit und den Einfluss, den die Nachfrage nach Haifischflossen auf die Erhöhung des fischereilichen Drucks und die Gefährdung der Erhaltungsbemühungen für diese Arten hat, dringend etwas unternommen werden muss.

    2.2.   Fischerei und Handel mit Haifischflossen

    Laut Daten der FAO (6) haben sich die weltweiten Haifänge seit 1950 verdreifacht und mit 868 000 Tonnen im Jahr 2000 einen historischen Höchststand erreicht. Seitdem ist ein Abwärtstrend zu verzeichnen, in dessen Folge die Fänge im Jahr 2020 auf 665 622 Tonnen zurückgegangen sind. Denselben Daten zufolge liegt der weltweite Umsatz mit Haiprodukten bei nahezu 1 Mrd. USD pro Jahr, wobei 2021 rund 7 100 Tonnen Haifischflossen gehandelt wurden.

    Was die EU betrifft, so wurden zwischen 2017 und 2021 nur wenige Haifischflossen eingeführt, während die EU-Ausfuhren mit durchschnittlich rund 2 300 Tonnen bzw. 170 Mio. EUR pro Jahr erheblich waren (7). Im Jahr 2021 betrug der Durchschnittspreis bei Ausfuhren von Haifischflossen 16 EUR je kg, während er für Haifleisch 1,43 EUR pro kg betrug (8). Spanien ist der mit Abstand wichtigste Akteur unter den EU-Mitgliedstaaten, sowohl bei der Ein- als auch der Ausfuhr von Flossen, auf den mehr als 99 % der gesamten EU-Ausfuhren entfallen, wobei etwa 96 % dieser Ausfuhren gefrorene Haifischflossen sind (9).

    Im Jahresdurchschnitt desselben Zeitraums waren die wichtigsten Zielländer für EU-Ausfuhren von Haifischflossen (10) Singapur (985 Tonnen, 13 Mio. EUR), China (893 Tonnen, 11 Mio. EUR) und Hongkong (194 Tonnen, 7 Mio. EUR). Rund 82 % der EU-Ausfuhren gehen nach Singapur und China, während andere wichtige Handelsströme zu Hongkong und in jüngster Zeit zu Japan bestehen. Etwa 85 % der Ausfuhren gefrorener Haifischflossen gehen nach Singapur und China.

    Was die EU-Fischerei betrifft, so meldeten die EU-Schiffe zwischen 2019 und 2021 Fänge in Höhe von insgesamt 248 392 Tonnen Haie (11), d. h. durchschnittlich 82 797 Tonnen pro Jahr. Die wichtigste einzelne Art war der Blauhai (Prionace glauca), auf den 56 % der Fänge in diesem Zeitraum entfielen. Es folgten Kleiner Katzenhai, Nagelrochen und Makrelenhai (Isurus oxyrinchus), die jeweils 7 %, 6 % und 3 % der Gesamtfangmenge ausmachten. Bei vielen anderen Arten betrugen die Gesamtfangmengen in diesem Zeitraum weniger als 100 kg, was auf nur unerwünschte Beifänge hindeutet.

    Die meisten Fänge stammen von EU-Langleinenfischern in internationalen Gewässern in allen Ozeanen, insbesondere im Südatlantik und im Südpazifik. Die Fänge in internationalen Gewässern machen 60 % der Fangmenge aus. Blauhai und Makrelenhai werden fast ausschließlich, nämlich zu 87 % bzw. 88 %, in internationalen Gewässern gefangen, die in den Zuständigkeitsbereich regionaler Fischereiorganisationen (RFO) fallen (12).

    Haie, die von EU-Schiffen oder in EU-Gewässern gefangen werden, müssen mit ihren Flossen am Körper angelandet werden (siehe Abschnitt 2.3). Sie werden an Land verarbeitet, und wie aus den vorstehenden Statistiken hervorgeht, werden die Flossen und Rümpfe anschließend in unterschiedliche Märkte geliefert. Die überwiegende Mehrheit der Haifischflossen ist für den Verzehr in Ländern Ost- und Südostasiens bestimmt. Unterdessen werden das Fleisch und andere Teile des Rumpfes in der EU konsumiert und teils auch in Drittländer – insbesondere in Lateinamerika – ausgeführt.

    2.3.   Derzeitige politische und rechtliche Rahmenbedingungen auf EU- und internationaler Ebene

    In der EBI wird ausdrücklich gefordert, die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 auf den Handel mit Flossen auszuweiten. Die Kommission wird deshalb darin aufgefordert, das Erfordernis der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf den gesamten Handel mit Haien und Rochen in der EU auszuweiten. In der EBI wird behauptet, dass Flossen angesichts ihres Werts auf dem asiatischen Markt die Hauptursache für die Haifischerei sind. Ferner wird argumentiert, dass die Systeme zur Durchsetzung und zur Gewährleistung der Einhaltung weltweit zu schwach seien, u. a. auch in der EU, da die eingesetzten Kontrollinstrumente und Ressourcen sowie die Schulung und Koordinierung der betreffenden Behörden nicht ausreichten, um Arten ausschließlich anhand ihrer Flossen zu identifizieren und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften entlang der Wertschöpfungskette sicherzustellen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und den Handel mit Haifischflossen besser zu verhindern, fordern die Initiatoren daher, dass nur der gesamte Hai gehandelt und de facto der Handel mit losen Teilen von Haien (Flossen oder Rümpfen) in der EU verboten wird.

    In der EU kommt für den Handel mit Haien und die Haifischerei ein umfassender politischer und rechtlicher Rahmen zur Anwendung.

    Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) zielt darauf ab, Wildtiere und Wildpflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Die EU ist Vertragspartei des CITES und fördert aktiv den Schutz der Meeresfauna. Auf der letzten Konferenz der Vertragsparteien im November 2022 wurden fast 100 weitere Hai- und Rochenarten in die CITES-Anhänge aufgenommen. In Bezug auf die Haie unterstützte die EU den Vorschlag Panamas, die Familie der Requiemhaie, einschließlich des Blauhais, in Anhang II des CITES aufzunehmen. Diese Liste tritt am 25. November 2023 in Kraft. Insgesamt sind derzeit 174 Hai- und Rochenarten im CITES-Übereinkommen aufgeführt, die meisten davon in Anhang II, was bedeutet, dass der Handel kontrolliert werden muss, damit keine Nutzung in einem Ausmaß stattfindet, das mit ihrem Überleben unvereinbar ist.

    In der EU wird der Handel mit geschützten und gefährdeten Arten, einschließlich Meeresarten, durch eine Reihe von Verordnungen zur Umsetzung des CITES geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (13) enthält eine Reihe von Bestimmungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Exemplaren der in ihren vier Anhängen aufgeführten Arten, einschließlich von Teilen oder Erzeugnissen aus solchen. Die Anhänge der Verordnung umfassen alle in CITES aufgelisteten Arten sowie auch nicht unter das CITES-Übereinkommen fallende Arten.

    Das Finning (14) ist eine der größten Bedrohungen für die Erhaltung von Haien, und die EU war die erste, die es als eine nicht hinnehmbare Fangpraxis betrachtete. Seit 2003 verbietet die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 (Finning-Verordnung(15) das Abtrennen von Haifischflossen an Bord aller Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern und überall für Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats. Diese Verordnung wurde mittels der Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (16) um das strikte Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ ergänzt. Demnach ist es verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Dies bedeutet, dass die Flossen erst bei der Anlandung entfernt werden können.

    Die EU-Mitgliedstaaten führen Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten durch, um die vollständige Umsetzung der Finning-Verordnung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen über die Überwachung der Einhaltung der Verordnung in EU- und Nicht-EU-Gewässern Bericht erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten: i) Zahl der Anlandungen von Haien, ii) Zahl, Tag und Ort der durchgeführten Inspektionen, iii) Zahl und Art der aufgedeckten Verstöße, einschließlich vollständiger Identifizierung der betreffenden Schiffe und der auf die einzelnen Verstöße angewandten Sanktionen, iv) Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

    Im Jahr 2016 berichtete die Kommission über die Umsetzung der Finning-Verordnung (17). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es offenbar nur eine sehr begrenzte Zahl von Verstößen gab, dass die Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ zusätzliche Kosten für die betroffenen Schiffe verursachte, und dass es wichtig sei, sich weiter in internationalen Foren für diese Politik einzusetzen. Die jüngste Überprüfung der Finning-Verordnung und des EU-Aktionsplans für Haie wurde 2019 auf Ersuchen der Kommission vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) durchgeführt (18). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Verstöße der Mitgliedstaaten, die Angaben übermittelten, gering waren und dass bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haie Fortschritte erzielt wurden. Er stellte jedoch fest, dass bessere Informationen über die Tätigkeiten der EU-Flotten außerhalb der EU-Gewässer erforderlich sind.

    Die EU setzt sich auf internationaler Ebene aktiv dafür ein, dass Haifische mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden, und dass die Auswirkungen der Fischerei auf Haie generell minimiert werden. Im Laufe der Jahre haben die regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen die EU angehört, konkrete verbindliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haiarten umgesetzt.

    Das Hai-Finning wurde ursprünglich durch die Festlegung eines Gewichtsverhältnisses von „Flossen zum Körper“ geregelt, wonach die Flossen an Bord bis zur ersten Anlandung nicht mehr als 5 % der gesamten angelandeten Körper ausmachen durften. Im Laufe der Jahre kamen Zweifel an der wissenschaftlichen Fundierung und der Wirksamkeit dieser Regelung auf, und die EU drängt konsequent darauf, dass das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ von allen RFO, denen sie angehört, als das wirksamste Mittel zur Beendigung des Finning eingeführt wird. Diese Bemühungen haben dazu geführt, dass einige RFO eine derartige Regelung als einzige Option (19) oder als eine mehrerer Option (20) zur Durchsetzung des Finning-Verbots eingeführt haben. Die EU setzt sich weiter dafür ein, die Auflage in Bezug auf das Verhältnis von „Flossen zum Körper“ dort, wo sie immer noch gilt (21), abzuschaffen und sie in allen RFO durch das Kriterium der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ zu ersetzen,

    Während viele Haiarten streng geschützt werden müssen, unter anderem durch ein Mitführverbot, dürfen andere im Einklang mit den international vereinbarten Regelungen, insbesondere den von den RFO aufgestellten Regeln, gefangen werden. Die RFO ergreifen auf der Grundlage von Bestandsabschätzungen und wissenschaftlichen Gutachten ihrer jeweiligen wissenschaftlichen Gremien Bewirtschaftungsmaßnahmen, z. B. die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen, und die Schiffe melden ihre Fänge. Fischereitätigkeiten, bei denen Haie involviert sind, müssen ebenfalls im Einklang mit den entsprechenden Datenübermittlungsverfahren der RFO gemeldet werden (einschließlich von Schätzungen zu den Rückwürfen toter Tiere und der Größenhäufigkeit). Diese Daten sind in den Datenbanken der verschiedenen RFO verfügbar und unterstützen die wissenschaftlichen Gutachten, die den Bewirtschaftungsentscheidungen für die verschiedenen Arten zugrunde liegen. Allerdings sind die Anforderungen der verschiedenen RFO uneinheitlich, und es gibt Unzulänglichkeiten bei der Berichterstattung über Beifänge von nicht gezielt befischten Haien, insbesondere bei den artenspezifischen Angaben.

    Um die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei den RFO zu verbessern, unterstützt die EU die wissenschaftliche Arbeit durch freiwillige finanzielle Beiträge, um geeignete Methoden zur Bewertung des Erhaltungszustands wichtiger Haiarten zu entwickeln und den Rechtsrahmen für die Erhaltung der Haibestände zu verbessern.

    3.   BEWERTUNG DES VORSCHLAGS DER INITIATIVE

    3.1.   Reaktion auf die Initiative

    Mit der EBI werden wichtige Fragen aufgeworfen, die für die Politik der EU zum Schutz der Meeresumwelt, zum Schutz und zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei in der EU und weltweit von Bedeutung sind. Die Beibehaltung des Status quo würde dazu führen, dass dieselben Erzeugnisse weiterhin gehandelt und die Aktivitäten der EU-Flotte und von deren Betreibern aufrechterhalten würden. Dies wäre jedoch noch kein weiterer nennenswerter Fortschritt bei der Wiederherstellung der weltweiten Haibestände und konkret bei der Bekämpfung der negativen Auswirkungen, die der Handel mit Haifischflossen auf den Zustand der Haibestände hat.

    Das Verbot des Handels mit losen Haifischflossen in der EU würde für die Arten gelten, die von der EU-Flotte im Einklang mit international vereinbarten und insbesondere von RFO verabschiedeten Regeln gefangen werden. Der Handel mit Haifischflossen ist für die EU-Flotte, die Haie in internationalen Gewässern fischt, die wichtigste Absatzmöglichkeit, und die EU ist weltweit ein wichtiger Akteur. Ein Verbot des Handels mit losen Flossen könnte bedeuten, dass die betreffende EU-Flotte weniger Haie in internationalen Gewässern fischen würde, was mit Blick auf die sozioökonomischen Auswirkungen Anlass zur Besorgnis gibt. Aufgrund der Merkmale getrennter Märkte für Haifischflossen und Haifleisch sowie aufgrund logistischer Probleme, da diese Arten überwiegend von der EU-Flotte in internationalen Gewässern gefangen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der RFO fallen, könnte eine solche Verringerung der Fangtätigkeit zudem den Weg für weniger nachhaltige Praktiken in der Nicht-EU-Fischerei ebnen. Daher müssen alle auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen durch Maßnahmen auf internationaler Ebene ergänzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und positive Umwelteffekte zu gewährleisten.

    Ein EU-Verbot des Handels mit losen Haifischflossen muss mit den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), vereinbar sein. Die WTO stellt das Recht der Länder, Maßnahmen in Bezug auf Belange wie die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen oder den Tierschutz zu ergreifen, nicht in Frage, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen solche Maßnahmen a) tatsächlich eines der in Artikel XX des GATT 1994 aufgeführten Ziele verfolgen, b) der sogenannten Erforderlichkeitsprüfung genügen, d. h., dass zur Erreichung dieses Ziels keine weniger handelsbeschränkende Maßnahme zur Verfügung steht, und c) sicherstellen, dass die Maßnahme in ihrer Konzeption ausgewogen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten oder willkürlichen Diskriminierung oder einer verdeckten Beschränkung des internationalen Handels führt.

    Nach der EBI-Verordnung muss die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Innerhalb dieses Zeitrahmens war die Kommission nicht in der Lage, alle erforderlichen Daten zu erheben und alle geeigneten Analysen durchzuführen, um umfassend zu bewerten, ob die Einleitung einer Maßnahme, wie sie in der EBI gefordert wird, zweckmäßig ist. Darüber hinaus müsste jedem Legislativvorschlag eine Folgenabschätzung hinsichtlich seiner möglichen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen vorausgehen.

    Daher wird die Kommission bis Ende 2023 eine Folgenabschätzung zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen durchführen, die eine Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf das Inverkehrbringen von Haien in der EU hätte – sei es für den Verzehr innerhalb der EU oder für den internationalen Handel (Einfuhren und Ausfuhren). Die Folgenabschätzung wird dafür sorgen, dass etwaige künftige Maßnahmen fundiert und faktenbasiert getroffen werden (22). Dazu gehören die Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen auf die Interessenträger in der EU und eventuell betroffene Drittländer, der möglichen Veränderungen der globalen Marktdynamik, der ökologischen und sozioökonomischen Vorteile besser geschützter Haifischbestände, und eine Bewertung möglicher alternativer Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie eine detaillierte Bewertung der am besten geeigneten Rechtsgrundlage und des am besten geeigneten Instruments. Die Folgenabschätzung sollte den Rahmen für das weitere Vorgehen der Kommission im Einklang mit ihren Prioritäten bilden, insbesondere im Hinblick auf den europäischen Grünen Deal, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, ein stärkeres Europa in der Welt und die europäische Lebensweise.

    Die Kommission räumt ein, dass die Überwachung von Handelsrouten und -knotenpunkten aufgrund unzureichend aufgeschlüsselter Daten über Anlandungen von Haifleisch und -flossen und den Handel damit auf Artenebene schwierig ist. Dieser Mangel an Standardisierung bei der Klassifikation erschwert es, Trends in der Fang- und Handelsdynamik auf globaler Ebene zu analysieren. Die Kommission hat festgestellt, dass die Informationen über Aus- und Einfuhren, die die Wirtschaftsbeteiligten den nationalen Zollsystemen übermitteln, noch ergänzt werden können. Die durch Zollanmeldungen gewonnenen Informationen würden dazu beitragen, Trends in der Fang- und Handelsdynamik auf einer detaillierteren Ebene zu analysieren und das angeblich große Ausmaß der von den Organisatoren der EBI festgestellten Betrugsfälle zu untersuchen.

    Daher wird die Kommission bis Ende 2023 die besten rechtlichen Mittel prüfen, um detailliertere Informationen zur Identifizierung der Haiarten und ihrer jeweiligen Erzeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr anzufordern. Sie wird einen Beschluss fassen, der spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

    3.2.   Flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene und internationaler Ebene

    Die EU führt ein breites Spektrum von Maßnahmen durch, die direkt oder indirekt auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Haibestände abzielen. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der EBI eine Reihe wichtiger Themen hervorgehoben, die durch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung des EU-Rechts und durch verstärkte Maßnahmen auf internationaler Ebene angegangen werden können.

    3.2.1.   Durchsetzung bestehender EU-Rechtsvorschriften

    Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) bietet die Instrumente und den Rahmen für die Einführung wissenschaftlich fundierter Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresfauna und -lebensräume auf ein Mindestmaß zu reduzieren (23). Sie muss im Einklang stehen (24) mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (25), mit der dafür gesorgt werden soll, dass die EU-Gewässer einen guten Umweltzustand erreichen, wozu auch die Gewährleistung einer gesunden Abundanz und zulässiger Beifangmengen aller Meeresarten (26), einschließlich nicht kommerziell befischter Arten wie Elasmobranchii, gehört. Die Kommission überwacht den Zustand der Haie und sorgt im Einklang mit den Zielen der GFP für eine Abstimmung der internen und externen fischereipolitischen Maßnahmen für Haie.

    Seit 2009 verfolgt der EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (EUPOA) (27), der an den Internationalen Aktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien (siehe Abschnitt 3.2.2) angelehnt ist, das Ziel, Haibestände und -fischereien und Haiarten sowie ihre Rolle im Ökosystem besser zu erforschen und sicherzustellen, dass die Fischerei auf Haie nachhaltig betrieben wird und für Haibeifänge in anderen Fischereien angemessene Vorschriften gelten. Er dient als Grundlage für die Maßnahmen, die sowohl auf EU-Ebene (Fangmöglichkeiten, technische Maßnahmen, Aufwands- und Kapazitätsbegrenzungen, Datenerhebung) als auch auf internationaler Ebene (RFO, CITES, CMS, regionale Meeresübereinkommen) ergriffen wurden.

    Bei mehreren Haiarten könnte selbst eine begrenzte Fischereitätigkeit eine ernste Gefahr für ihre Erhaltung darstellen. Solche Arten sind durch EU-Maßnahmen geschützt. Die jährlich erlassenen Verordnungen über Fangmöglichkeiten, wie die Verordnung (EU) 2023/194, verbieten es EU-Fischereifahrzeugen und Schiffen aus Drittländern, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben, als verbotene Arten aufgeführte Arten, darunter auch Haiarten, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden (28). Die gefangenen Exemplare müssen unverzüglich und unversehrt freigesetzt werden, womit des Weiteren verhindert wird, dass Flossen gefährdeter Arten auf den Markt gelangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Tiefseehaie.

    Während einige Haiarten streng geschützt werden müssen, können andere nachhaltig befischt werden, sofern dies wissenschaftlich begründet ist. Für diese Fischbestände werden Anlandungen gemäß den Verordnungen über die jährlichen Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in Nicht-EU-Gewässern durch eine Reihe von zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowance Catches – TACs) geregelt. Die von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat angenommenen TACs beruhen auf wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeprinzip und tragen biologischen und sozioökonomischen Aspekten Rechnung.

    Die Verordnung (EU) 2019/1241 zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz von Meeresökosystemen durch technische Maßnahmen (Verordnung über technische Maßnahmen(29) enthält ein allgemeines Fangverbot für bestimmte seltene/empfindliche Haie und Rochen (Artikel 10 Absatz 2 und Anhang I) (30) sowie Bestimmungen zur Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen zum Fang mehrerer Haiarten oder -familien (Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III).

    Die Organisatoren der EBI haben darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, Haie und deren Erzeugnisse auf Artenebene über die gesamte Handels- und Vermarktungskette hinweg zurückzuverfolgen. Die Rückverfolgbarkeit von Haifischerzeugnissen sowie transparente Verbraucherinformationen sind wesentliche Bestandteile der EU-Regeln in Bezug auf Haie. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (31) eine gemeinschaftliche Kontrollregelung für die Fischerei eingeführt, durch die den EU-Wirtschaftsbeteiligten Rückverfolgbarkeitsvorschriften auferlegt wurden. Jedes Los von Fischereierzeugnissen, das von EU-Schiffen angelandet wird, muss mindestens folgende Angaben zur Rückverfolgbarkeit enthalten: i) Identifizierungsnummer, äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, ii) FAO-3-ALFA-Code jeder Art, iii) Handelsbezeichnung und lateinische Bezeichnung der Art, iv) einschlägiges geografisches Gebiet, Produktionsmethode, Fangdatum und Mengen der einzelnen Arten. Diese Informationen sollten den für die Kontrolle und Durchsetzung zuständigen Behörden und den Unternehmern in jeder Phase der Wertschöpfungskette zur Verfügung gestellt werden. Eine noch laufende Überarbeitung der EU-Kontrollregelung für die Fischerei (32), über die im Mai 2023 eine politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt wurde, enthält zusätzliche Bestimmungen über die Angaben zur Rückverfolgbarkeit. Sie sieht Verbesserungen bei der Meldung von Fängen und Fischereitätigkeiten und bei Kontrollen der Lieferkette vor, einschließlich konservierter und zubereiteter sowie eingeführter Erzeugnisse, und zwar: die elektronische Aufzeichnung von Fangdaten, einschließlich der Meldung von Rückwürfen empfindlicher Arten, und die Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Verwendung elektronischer Fernüberwachungsinstrumente, einschließlich Video-Überwachungsanlagen (CCTV).

    In Bezug auf die Verbraucherinformation ist in der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (33) festgelegt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Darüber hinaus sorgen spezifische Bestimmungen im Fischereisektor für ein hohes Maß an Verbraucherinformation. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (34) dürfen Haifischerzeugnisse, die nicht zubereitet oder haltbar gemacht wurden, einschließlich Filets und Flossen, nur mit der Handelsbezeichnung der Art und ihrem wissenschaftlichen Namen vermarktet werden. Es gibt Hinweise auf eine uneinheitliche Umsetzung der obligatorischen Informationsanforderungen gemäß Artikel 35 der GMO-Verordnung, wie von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zur Durchführung der GMO-Verordnung berichtet wurde (35). Dies betrifft die Bestimmung des wissenschaftlichen Namens und der Handelsbezeichnung einer Art. Zwar ist dieses potenzielle Problem nicht unmittelbar für das Finning relevant, aber Verbesserungen bei der Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften könnten dazu beitragen, Haifischerzeugnisse generell besser zu identifizieren.

    In der EBI wurde auf das Vorhandensein eines illegalen Handels hingewiesen. Abgesehen von begrenzten Daten über die Beschlagnahme von CITES-gelisteten Arten (36) hat die Kommission keine Belege für das Ausmaß gesammelt, in dem der angeblich illegale Handel mit bedrohten Arten in der EU stattfindet. Sie erkennt jedoch an, dass der illegale Artenhandel ein großes Problem ist, und hat einen neuen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (37) vorgelegt, um die Maßnahmen der EU gegen dieses weitverbreitete Phänomen zu verstärken.

    Generell wird in der EBI darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Fängen, Anlandungen, Ein- und Ausfuhren von Haien und Flossen auf EU- und internationaler Ebene entlang der gesamten Wertschöpfungskette Folgendes erfordert:

    1)

    Stärkung der Durchsetzung des EU-Rechts in folgenden Bereichen: i) Überwachung der Fischerei- und Markttätigkeiten, ii) Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung, iii) Ein- und Ausfuhr von Haifischerzeugnissen, insbesondere von Flossen, bei den betreffenden Haiarten und iv) Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung in allen Mitgliedstaaten,

    2)

    Gewährleistung, dass vollständige und verlässliche Informationen über Fischerei und Handel erhoben werden.

    Zu diesem Zweck

    fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, für eine angemessene Kontrolle der CITES-Genehmigungen und -Bescheinigungen zu sorgen, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass ausreichend Kapazitäten im Bereich der Kontrolle und Rückverfolgung geschützter Haie und ihrer Erzeugnisse vorhanden sind, wie z. B.: i) Schulungen zur Identifizierung relevanter Haiarten und ihrer Erzeugnisse, ii) Entwicklung und Nutzung von Technologien, (ggf. digitalen) Instrumenten und DNA-Analyseprotokollen für die Identifizierung von Haiarten, iii) geeignete Rückverfolgbarkeitssysteme, iv) Austausch bewährter Verfahren (38),

    wird die Kommission bis Ende 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (39) ein Amtshilfeersuchen an die Mitgliedstaaten richten, um sie auf Haifischerzeugnisse aufmerksam zu machen,

    wird sich die Kommission bis Ende 2023 mit Europol in Verbindung setzen, um das Ausmaß des illegalen Handels mit Haifischflossen in die und aus der EU zu untersuchen,

    wird die Kommission rasch mit der Umsetzung der überarbeiteten Kontrollregelung beginnen, sobald diese verabschiedet ist, um dafür zu sorgen, dass die darin enthaltenen Verbesserungen so bald wie möglich Anwendung finden,

    fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die EU-Verordnungen über die Kontrolle und das Finning und die Vorschriften der RFO verstärkt zu überwachen und durchzusetzen, wozu die verbesserte Erfassung und Meldung von Haifischfängen und -beifängen einen wesentlichen Schritt darstellt. Dies gilt für EU-Schiffe, die in EU-Gewässern und internationalen Gewässern fischen, gleichermaßen;

    fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf (40), gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bis Ende 2023 Schwellenwerte für die Höchstmengen für Beifänge von nicht kommerziell genutzten Fischen, wie z. B. Elasmobranchii-Arten, in EU-Gewässern festzulegen und geeignete Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um diese Schwellenwerte einzuhalten,

    wird die Kommission ab 2024 Maßnahmen zur Kontrolle der Datenqualität und einen Abgleich der von den Mitgliedstaaten gemäß der Kontrollverordnung übermittelten monatlichen Fangmeldungen einerseits und den jährlich gemeldeten Daten über die Anlandung von Haien und den erforderlichen Informationen gemäß der Finning-Verordnung andererseits einführen,

    wird die Kommission bis Ende 2023 die Antworten der Mitgliedstaaten auf eine kürzlich durchgeführte Befragung zur Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften im Rahmen der GMO-Verordnung auswerten und dabei besonderes Augenmerk auf das spezifische Problem der Kennzeichnung von Arten mit falschen Handelsbezeichnungen legen.

    Weitere laufende Initiativen und Maßnahmen bilden wichtige Rahmenbedingungen, die verbesserte EU-Regeln in Bezug auf Haie unterstützen.

    Der „Meeresaktionsplan“ im Rahmen der Biodiversitätsstrategie 2030 (41), den die Kommission am 21. Februar 2023 angenommen hat, enthält an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderungen, den Schutz empfindlicher Arten, einschließlich bestimmter gefährdeter Haiarten, dadurch zu verbessern, dassBeifänge in der Fischereiverringert, Fütterungs- und Aufwuchsgebiete geschützt und die Überwachungssysteme verbessert werden, um Umfang und Verteilung der Beifänge erfassen zu können.

    Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (42), der im Juni 2022 angenommen wurde, zielt unter anderem darauf ab, geschädigte marine Lebensräume und die Lebensräume von Meeresarten mit starkem Symbolcharakter wie Delfinen und Schweinswalen, Haien und Seevögeln wiederherzustellen. Die Liste der betroffenen Haiarten ist in Anhang III des Vorschlags enthalten und beruht auf Anhang I (Liste der verbotenen Arten) der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen.

    Die EU-Mission zur Wiederherstellung unserer Ozeane und Gewässer (43) zielt darauf ab, die Gesundheit unserer Ozeane und Gewässer bis 2030 zu schützen und wiederherzustellen. Im Rahmen ihrer ersten Säule, Schutz und Wiederherstellung, wird sie sich mit der Wiederherstellung von Lebensräumen und der Förderung des Artenspektrums, einschließlich von Raubfischen, die zu ihm beitragen, z. B. Haien, befassen. Zur Durchsetzung der Kontrollen sind gezielte Forschungsarbeiten mit Blick auf eine schnellere und kostengünstigere DNA-gestützte Artenzuordnung der Haifischflossen erforderlich. Ein Horizont-Europa-Projekt (44) zur Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Rückwürfe umfasst bereits einen DNA-gestützten Schnelltest für die Fischereikontrolle.

    In der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ im Rahmen des europäischen Grünen Deals wird anerkannt, dass gesunde Menschen, gesunde Gesellschaften und ein gesunder Planet untrennbar miteinander verbunden sind und dass der Lebensunterhalt der Primärerzeuger gesichert werden muss, um den Übergang zu einem nachhaltigen EU-Lebensmittelsystem zu meistern.

    3.2.2.   Intensivierung der Maßnahmen auf globaler Ebene

    Der Handel mit Haifischflossen, ebenso wie die Fischerei auf Haie und der dramatische Rückgang der Haifischbestände, ist ein globales Phänomen. Aus diesem Grund wurde 1999 unter Federführung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) der Internationale Aktionsplan zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien (IPOA – Sharks (45)) angenommen. Sein Hauptziel ist die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien. Der IPOA schafft die Rahmenbedingungen für die Entwicklung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionspläne für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien. Darin wurde das Hai-Finning erstmals verboten, und der Plan diente anderen internationalen Aktionsplänen wie dem europäischen als Vorbild.

    Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS-Übereinkommen) ist ein Umweltabkommen der Vereinten Nationen. Es enthält Bestimmungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung wandernder Arten, ihrer Lebensräume und ihrer Wanderungsrouten. Die Vertragsparteien des CMS-Übereinkommens verpflichten sich, die Grundsätze des Übereinkommens einzuhalten (d. h. die Bedeutung wandernder Arten anzuerkennen und sich für die Erhaltung dieser Arten und ihres Lebensraums einzusetzen) und durch die Unterzeichnung internationaler Vereinbarungen oder Gemeinsamer Absichtserklärungen unverzüglich Maßnahmen zum Artenschutz zu ergreifen. Die EU ist Unterzeichnerin der Gemeinsamen Absichtserklärung zur Erhaltung der wandernden Haiarten und setzt sich für Forschung, nachhaltige Fischerei, den Schutz von Lebensräumen und eine internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich ein.

    Während die EU Haifischflossen aus der bewirtschafteten Haifischerei exportiert, ist dies bei vielen der Flossen, die von anderen Ländern in die größten Verbrauchermärkte exportiert werden, oft nicht der Fall. Obwohl die meisten RFO und viele Länder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haie beschlossen und umgesetzt haben, besteht erheblicher Verbesserungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Bemühungen zur Erhaltung verschiedener Haiarten und die dabei erzielten Fortschritte nicht durch die Handelspraxis untergraben werden. Daher ist es notwendig, weiter für ein wirksames Verbot des Hai-Finning weltweit einzutreten, für wirksame Kontrollen des Handels mit Haifischerzeugnissen auf globaler Ebene zu sorgen und die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen einzudämmen.

    Zu diesem Zweck wird die Kommission im Laufe des Jahres 2023 und darüber hinaus

    den einschlägigen Drittländern nahelegen, nach den jüngsten Beschlüssen der CoP19 des CITES über die Aufnahme von fast 100 weiteren Hai- und Rochenarten (und deren Erzeugnissen) in Anhang II des CITES die entsprechenden Listen mit Haien konsequent anzuwenden,

    das CITES-Sekretariat beim Aufbau der Kapazitäten der Arealstaaten (46) zur Umsetzung der CITES-Listen der Haie und anderen Meeresarten zu unterstützen,

    die in regionalen Fischereiorganisationen unternommenen Anstrengungen der EU intensivieren, neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haiarten einzuführen und/oder die derzeitigen Maßnahmen zu stärken und wirksam umzusetzen sowie auch die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen zu bewerten und die Kontrollmaßnahmen zu verstärken, um sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden. Dazu gehört auch die Einführung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“, das das wirksamste Mittel ist, um das Finning zu beenden,

    in allen anderen einschlägigen internationalen Gremien und Organisationen den Mitgliedstaaten vorschlagen, eine Diskussion über neue und/oder strengere derzeitige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Haiarten sowie über deren wirksame Umsetzung durch verstärkte Kontrollen in Gang zu setzen. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten vorschlagen, das Thema auf der 19. Tagung des FAO-Unterausschusses „Vermarktung von Fischereierzeugnissen“, die im September 2023 in Norwegen stattfindet, zur Sprache zu bringen,

    in einen Dialog mit Nicht-EU-Ländern treten, um – u. a. durch die Finanzierung von Projekten – Anreize für die Senkung der Nachfrage nach Haifischflossen illegalen Ursprungs zu setzen und wichtige Drittländer beim Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu unterstützen.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND AUSBLICK

    Die Europäische Bürgerinitiative „Stop Finning – Stop the Trade“ ist Ausdruck gesellschaftlicher und ökologischer Bedenken hinsichtlich der weltweit besorgniserregenden Lage von Haien und der Frage, welche Rolle dabei die Nachfrage nach Haifischflossen spielt. Nach Ansicht der Kommission ist sie für die Politik der EU zum Schutz der Meeresumwelt, zum Schutz und zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei in der EU und weltweit von Bedeutung. Diese Initiative steht im Einklang mit dem Grünen Deal der EU und der Verpflichtung der EU, Meeresökosysteme und gefährdete Arten weltweit zu schützen und die internationale Meerespolitik zu fördern.

    Die EU war die erste, die das Hai-Finning als eine nicht hinnehmbare Fangpraxis betrachtete. Nach EU-Recht müssen Haie, die von EU-Schiffen oder in EU-Gewässern gefangen werden, mit ihren Flossen am Körper angelandet werden.

    Ein Verbot des Handels mit losen Flossen könnte bedeuten, dass die betreffende EU-Flotte weniger Haie in internationalen Gewässern fischen würde, was mit Blick auf die sozioökonomischen Auswirkungen Anlass zur Besorgnis gibt. Da diese Arten überwiegend von der EU-Flotte in internationalen Gewässern gefangen werden, die in den Zuständigkeitsbereich der RFO fallen, könnte eine solche Verringerung der Fangtätigkeit zudem den Weg für weniger nachhaltige Praktiken in der Nicht-EU-Fischerei ebnen. Es bedarf jedoch einer weiteren Bewertung der allgemeineren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen auf die Interessenträger in der EU und die möglicherweise betroffenen Drittländer. Um fundierte Entscheidungen treffen zu können, benötigt die Kommission umfassendere und detailliertere Daten und Statistiken, anhand derer sich Trends in der Fang- und Handelsdynamik analysieren lassen.

    Die Kommission wird daher

    unverzüglich mit den vorbereitenden Arbeiten beginnen, um bis Ende 2023 eine Folgenabschätzung zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen durchzuführen, die eine Anwendung des Kriteriums der „natürlich am Körper vorhandenen Flossen“ auf das Inverkehrbringen von Haien in der EU hätte – sei es für den Verzehr innerhalb der EU oder für den internationalen Handel (Einfuhren und Ausfuhren),

    bis Ende 2023 die besten rechtlichen Mittel prüfen, um detailliertere Informationen zur Identifizierung der Haiarten und ihrer jeweiligen Erzeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr anzufordern, und einen Beschluss fassen, der spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

    Im Rahmen der EBI wurde zudem eine Reihe wichtiger Themen hervorgehoben, die durch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung des EU-Rechts und durch verstärkte Maßnahmen auf internationaler Ebene angegangen werden können. Deshalb wird die Kommission parallel dazu

    die Durchsetzung des EU-Rechts in Bezug auf die Überwachung von Fischerei- und Markttätigkeiten, die Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung sowie die Ein- und Ausfuhr von Haifischerzeugnissen und die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung verbessern,

    weitere Maßnahmen auf internationaler Ebene ergreifen, sich für ein verstärktes Tätigwerden zum Schutz gefährdeter Haie einsetzen und sicherstellen, dass die kommerziell genutzten Haifischbestände gesund bleiben. Ihr Ziel ist ein wirksames Verbot des Finning weltweit, bei dem der Handel mit Haifischerzeugnissen auf globaler Ebene wirksam kontrolliert und die Nachfrage nach Haifischerzeugnissen aus nicht nachhaltiger Fischerei eingedämmt wird.


    (1)  Registrierungsnummer der Kommission ECI(2020)000001 (https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2020/000001_de).

    (2)  Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).

    (3)  Beschluss (EU) 2019/2252 der Kommission vom 17. Dezember 2019 betreffend die geplante Bürgerinitiative Stop Finning — Stop the Trade (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 9203) (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 312).

    (4)  Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7); Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 56); Durchführungsbeschluss (EU) 2021/360 der Kommission vom 19. Februar 2021 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1121) (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 9).

    (5)  Rote Liste gefährdeter Arten der IUCN.

    (6)  Sharks | International Plan of Action for Conservation and Management of Sharks | Food and Agriculture Organization of the United Nations (fao.org).

    (7)  Siehe Anhang.

    (8)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

    (9)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

    (10)  Quelle: Europäische Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA).

    (11)  Quelle: Eurostat-Fischereistatistik.

    (12)  Quelle: Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission. Rochenarten fallen zwar nicht unter die Finning-Verordnung, werden jedoch fast ausschließlich in EU-Gewässern gefangen.

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

    (14)  Die Praxis des „Finning“ besteht darin, Haien an Bord von Fischereifahrzeugen ihre Flossen abzuschneiden und das restliche Tier ins Meer zurückzuwerfen.

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 605/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1).

    (17)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Finning-Verordnung (COM (2016) 207 final).

    (18)  SCIENTIFIC, TECHNICAL AND ECONOMIC COMMITTEE FOR FISHERIES (STECF), Review of the implementation of the shark finning regulation and assessment of the impact of the 2009 European Community Action Plan for the Conservation and Management of Sharks (CPOA) (STECF-19-17).

    (19)  Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO).

    (20)  Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO), Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC).

    (21)  Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA), Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CAMLR)

    (22)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Better Regulation Guidelines, SWD(2021) 305 final (nur auf Englisch verfügbar).

    (23)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Die GFP soll sicherstellen, dass die Fischereitätigkeiten umweltverträglich sind und nach Maßgabe von wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen durchgeführt werden (Artikel 2 Absatz 1). Sie wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz und den ökosystembasierten Ansatz an (Artikel 2 Absätze 2 und 3).

    (24)  Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der GFP-Verordnung.

    (25)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

    (26)  MSRR-Deskriptor D1C1 des Beschlusses 2017/848 der Kommission über die Mortalität nach Meeresarten aufgrund von Beifängen.

    (27)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Europäischen Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (COM (2009) 40 final).

    (28)  Erwägungsgründe 19 und 20 der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

    (29)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

    (30)  Arten, für die ein Verbot gilt, diese zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, zu lagern, feilzubieten oder zum Verkauf anzubieten.

    (31)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (32)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht (COM(2018) 368 final).

    (33)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

    (34)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

    (35)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2023) 101 final), Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581 final).

    (36)  Im Jahr 2021 meldeten die EU-Mitgliedstaaten drei Beschlagnahmen mit insgesamt acht Flossen oder Teilen davon.

    (37)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581 final).

    (38)  Siehe Identification materials on sharks | CITES.

    (39)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (40)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (COM(2023) 102 final).

    (41)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (COM(2023) 102 final).

    (42)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022) 304 final).

    (43)  Restore our Ocean and Waters (europa.eu).

    (44)  CL6-2023-FARM2FORK-01-8.

    (45)  1. INTERNATIONAL PLANS OF ACTION - SHARKS (fao.org).

    (46)  Ein Staat, dessen Hoheitsgebiet sich im natürlichen Verbreitungsgebiet einer Art befindet.


    ANHANG

    Image 1


    Top