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Document 52022AP0248
Amendments adopted by the European Parliament on 22 June 2022 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing a carbon border adjustment mechanism (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD))
ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 320–398
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 301–379
(GA)
27.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/320 |
P9_TA(2022)0248
CO2-Grenzausgleichssystem ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2023/C 32/13)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen . |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, indem jeglicher Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen aus der Union vorgebeugt wird und Anreize zur Verringerung der Emissionen in Drittländern gesetzt werden. Zu diesem Zweck soll mithilfe des CBAM für eine Angleichung der CO2-Bepreisung eingeführter und inländischer Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gesorgt werden. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, wird das System die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie, schrittweise ersetzen. |
(3) Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das System die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie, schrittweise ersetzen. |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ab dem 1. Januar 2030 gilt diese Verordnung für alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren. |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem diese Verordnung durch die Festlegung eines Zeitplans für die schrittweise Einbeziehung aller Waren der von der Richtlinie 2003/87/EG erfassten Sektoren ergänzt wird. Die Kommission behandelt im Rahmen des delegierten Rechtsakts Waren vorrangig, die am stärksten von der Verlagerung von CO2-Emissionen betroffen sind und die höchste CO2-Intensität aufweisen. Der delegierte Rechtsakt wird bis zum 30. Juni 2025 erlassen. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Anhang I zu erlassen und darin alle Waren aus den vom EU-EHS erfassten Sektoren aufzunehmen. |
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Bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 zur Ergänzung von Anhang I um nachgelagerte Erzeugnisse der in Anhang I aufgeführten Waren. Diese nachgelagerten Erzeugnisse müssen einen erheblichen Anteil von mindestens einer der in Anhang I aufgeführten Waren enthalten. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf die in Absatz 2 genannten Waren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf die in Absatz 2 genannten Waren festzulegen. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 7 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 7 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Ein Drittland oder Gebiet, das die Bedingungen von Absatz 7 Buchstaben a bis f erfüllt, wird in die Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis f, und zwar einen vor dem 1. Juli 2025 und den zweiten vor dem 1. Juli 2029. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw . bis zum 31. Dezember 2029, insbesondere auf der Grundlage des Fahrplans gemäß Absatz 7 Buchstabe c und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt. |
(8) Ein Drittland oder Gebiet, das die Bedingungen von Absatz 7 Buchstaben a bis f erfüllt, wird in die Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgenommen und übermittelt drei umfassende Berichte über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis f, und zwar einen vor dem 1. Juli 2024 , den zweiten vor dem 1. Juli 2027 und den dritten vor dem 1. Juli 2029. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 , zum 31 . Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2029, insbesondere auf der Grundlage des Fahrplans gemäß Absatz 7 Buchstabe c und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 9 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union kann mit Drittländern Abkommen schließen, um in Anwendung von Artikel 9 den Mechanismen zur Einpreisung von CO2-Emissionen in diesen Ländern Rechnung zu tragen. |
(12) Die Union kann mit Drittländern Abkommen schließen, um in Anwendung von Artikel 9 den Mechanismen zur Einpreisung von CO2-Emissionen in diesen Ländern Rechnung zu tragen. Diese Abkommen dürfen nicht zu einer unangemessenen Präferenzbehandlung von Einfuhren aus den Drittländern in Bezug auf die abzugebenden CBAM-Zertifikate führen und berücksichtigen Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen, die als Umgehungspraktiken im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 gelten. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Waren dürfen nur von Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 zugelassen wurden („zugelassener Anmelder“). |
Waren dürfen nur von Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die von der CBAM-Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 zugelassen wurden („zugelassener Anmelder“). |
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(Die Bezeichnung „CBAM-Behörde“ gilt für den gesamten Text. Bei Annahme wären entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich.) |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Vor der Einfuhr von Waren gemäß Artikel 2 beantragt der Anmelder bei der zuständigen Behörde am Ort seiner Niederlassung die Zulassung für die Einfuhr dieser Waren in das Zollgebiet der Union. |
(1) Vor der Einfuhr von Waren gemäß Artikel 2 beantragt der Anmelder bei der CBAM-Behörde am Ort seiner Niederlassung die Zulassung für die Einfuhr dieser Waren in das Zollgebiet der Union. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen. |
(4) Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der zugelassene Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Änderungen der gemäß Absatz 3 gemachten Angaben, die Auswirkungen auf die gemäß Artikel 17 getroffene Entscheidung oder den Inhalt der Zulassung gemäß Artikel 17 haben könnten. |
(5) Der zugelassene Anmelder unterrichtet die CBAM-Behörde unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Änderungen der gemäß Absatz 3 gemachten Angaben, die Auswirkungen auf die gemäß Artikel 17 getroffene Entscheidung oder den Inhalt der Zulassung gemäß Artikel 17 haben könnten. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat des Antrags, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
(6) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat des Antrags, auf die von der CBAM-Behörde bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der Anmelder durch die CBAM-Behörde für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder zugelassene Anmelder legt der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung (im Folgenden „CBAM-Erklärung“) für das der Erklärung vorausgehende Kalenderjahr vor. |
(1) Jeder zugelassene Anmelder legt der CBAM-Behörde bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung (im Folgenden „CBAM-Erklärung“) für das der Erklärung vorausgehende Kalenderjahr vor. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der zugelassene Anmelder bewahrt die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen. |
(5) Der zugelassene Anmelder bewahrt die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 prüfen können und damit die CBAM-Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 1 überprüfen kann. Der zugelassene Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen für den Zeitraum nach Artikel 19 Absatz 1 auf, in dem die CBAM-Behörde die CBAM-Erklärung prüfen kann. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen in Bezug auf die Elemente der in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Erforderlichenfalls wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, die Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, wie geografische Lage, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Die Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Elemente der in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Erforderlichenfalls wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, die Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, wie geografische Lage, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Die Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die die Festlegung eines Verfahrens zur Berechnung der indirekten grauen Emissionen einfacher Waren und komplexer Waren und der entsprechenden Standardwerte sowie eines Verfahrens zur Bestimmung des CBAM-Preises für indirekte graue Emissionen betreffen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der zugelassene Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang V angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden. |
(1) Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 und Artikel 35 angegebenen gesamten grauen Emissionen sowie die Methodik und die unterstützenden Daten und Unterlagen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang V angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die CBAM-Behörde ist befugt, die Richtigkeit der in der CBAM-Erklärung gemachten Angaben gemäß diesem Artikel zu überprüfen. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Prüfungsgrundsätzen im Hinblick auf die Möglichkeit zu erlassen, den Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlagen , in der einschlägige Waren hergestellt werden, und von der Pflicht zur Festlegung von Schwellenwerten für die Entscheidung auszunehmen, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind und die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen betreffen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Prüfungsgrundsätzen im Hinblick auf die Möglichkeit zu erlassen, den Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlage , in der einschlägige Waren hergestellt werden, und von der Pflicht zur Festlegung von Schwellenwerten für die Entscheidung auszunehmen, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind und die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen betreffen. Die Möglichkeit, den akkreditierten Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlage, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen, darf nur unter hinreichend begründeten Umständen und in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Anlage ein bekanntes Standardprofil hinsichtlich Produktion und Technologie aufweist, das eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen ermöglicht. In jedem Fall ist die CBAM-Behörde weiterhin befugt, die Richtigkeit der Angaben in der CBAM-Erklärung zu überprüfen. Die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Bestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einem Ursprungsland gezahlter CO2-Preis |
In einem Ursprungsland gezahlter expliziter CO2-Preis |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ein zugelassener Anmelder kann in seiner CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. |
(1) Ein zugelassener Anmelder kann in seiner CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten expliziten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Diese Verringerung kann auch 100 % betragen, wenn der im Ursprungsland gezahlte CO2-Preis dem CO2-Preis der Union entspricht oder darüber liegt. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der zugelassene Anmelder bewahrt die von einer unabhängigen Person bescheinigten Unterlagen, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen, und die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde, für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt worden sein darf. |
(2) Der zugelassene Anmelder bewahrt die von einem akkreditierten Prüfer bescheinigten Unterlagen, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem expliziten CO2-Preis unterliegen, und die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde, für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von direktem oder indirektem Ausfuhrausgleich gewährt worden sein darf. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten des akkreditierten Prüfers hervor. Der zugelassene Anmelder übermittelt diese Unterlagen an die CBAM-Behörde. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1, in Bezug auf die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs sowie in Bezug auf die Qualifikation der die Angaben bescheinigenden Person und auf die Nachweise gemäß Absatz 2 zu erlassen, mit denen die Zahlung des CO2-Preises bestätigt und belegt wird, dass keine Ausfuhrerstattungen oder eine andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1, in Bezug auf die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs sowie in Bezug auf die Qualifikation des die Angaben bescheinigenden akkreditierten Prüfers und auf die Nachweise gemäß Absatz 2 zu erlassen, mit denen die Zahlung des CO2-Preises bestätigt und belegt wird, dass keine Ausfuhrerstattungen oder eine andere Form von direktem und indirektem Ausfuhrausgleich gewährt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einer zentralen Datenbank gemäß Artikel 14 Absatz 4 . |
(1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu ermöglichen und eine zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 die CBAM-Erklärung zu überprüfen, die von einem zugelassenen Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 8 weitergegeben wurden. |
(6) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu ermöglichen und eine CBAM-Behörde in die Lage zu versetzen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 die CBAM-Erklärung zu überprüfen und zu verifizieren , die von einem zugelassenen Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 8 weitergegeben wurden. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 an einen zugelassenen Anmelder weitergeben . Der zugelassene Anmelder ist berechtigt, von diesen weitergegebenen Informationen Gebrauch zu machen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen. |
(7) Die Informationen über geprüfte graue Emissionen gemäß Absatz 5 sind über das CBAM-Register öffentlich zugänglich . Der zugelassene Anmelder ist berechtigt, von diesen Informationen Gebrauch zu machen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zuständige Behörden |
CBAM-Behörde |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zuständige Behörden |
CBAM-Behörde |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und die Unterrichtung der Kommission hierüber zuständige Behörde . |
Die Kommission richtet die CBAM-Behörde ein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zuständig ist . |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union. |
entfällt |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind. |
entfällt |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12 |
entfällt |
Kommission |
|
Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten. |
|
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 12a |
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Entscheidungen der CBAM-Behörde |
|
(1) Die CBAM-Behörde trifft unverzüglich die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen. |
|
(2) Eine Entscheidung der CBAM-Behörde wird ab dem Tag wirksam, an dem sie dem Adressaten mitgeteilt wird. |
|
(3) Ist die CBAM-Behörde der Auffassung, dass sie nicht über alle für den Erlass einer Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt, so kontaktiert sie den Adressaten der Entscheidung und gibt an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. In diesem Fall übermittelt der Adressat der Entscheidung der CBAM-Behörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Informationen. |
|
(4) Der Adressat der Entscheidung unterrichtet die CBAM-Behörde unverzüglich über alle Änderungen der übermittelten Informationen, die sich nach der Entscheidung ergeben. In einem solchen Fall überprüft die CBAM-Behörde ihre Entscheidung anhand dieser Informationen und bestätigt oder ändert sie. |
|
(5) Schlägt die CBAM-Behörde vor, eine Entscheidung zu treffen, die den Adressaten der Entscheidung beschwert, so legt sie die Gründe für die vorgeschlagene Entscheidung dar und nimmt in der Entscheidung auf das in Artikel 27a vorgesehene Beschwerderecht Bezug. Bevor eine solche Entscheidung gefasst wird, gibt die CBAM-Behörde dem Adressaten der vorgeschlagenen Entscheidung Gelegenheit, der CBAM-Behörde innerhalb einer bestimmten Frist ihren Standpunkt darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist teilt die CBAM-Behörde dem Adressaten die Entscheidung mit. |
|
(6) Die CBAM-Behörde kann ihre Entscheidung jederzeit auf begründeten Antrag des Adressaten der Entscheidung oder gegebenenfalls auf eigene Initiative aufheben, widerrufen oder abändern. |
|
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um ausführlichere Bestimmungen und Verfahrensregeln in Bezug auf diesen Artikel festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 28 erlassen. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle von der zuständigen Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Sie dürfen an die Zollbehörden, die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergegeben werden und müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandelt werden. |
Alle von der CBAM-Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der CBAM-Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Sie dürfen an die Zollbehörden, die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergegeben werden und müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandelt werden. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14 |
entfällt |
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Nationale Register und zentrale Datenbank |
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(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt ein nationales Register der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, das die die CBAM-Zertifikate dieser Anmelder betreffenden Daten enthält und die Vertraulichkeit nach den in Artikel 13 festgelegten Bedingungen gewährleistet. |
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(2) Die Datenbank gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen Anmelder, und zwar im Einzelnen: |
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(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 in der Datenbank sind vertraulich. |
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(4) Die Kommission legt eine der Öffentlichkeit zugängliche zentrale Datenbank mit den Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie den Standorten von Anlagen in Drittländern gemäß Artikel 10 Absatz 2 an. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 14a |
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CBAM-Register |
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(1) Die CBAM-Behörde richtet ein CBAM-Register für die Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit CBAM-Zertifikaten gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 ein. |
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(2) Das CBAM-Register enthält eine elektronische Datenbank mit Informationen über jeden zugelassenen Anmelder, insbesondere |
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(3) Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Bereich der Datenbank außerdem die Namen und zusätzliche Angaben zu den Betreibern und den in Drittländern befindlichen Anlagen, die gemäß Artikel 10 registriert sind. Dieser Bereich der Datenbank enthält — soweit zutreffend — insbesondere die geprüften Emissionen der Anlage. |
||
|
(4) Die Informationen in der Datenbank sind vertraulich — mit Ausnahme der Namen der zugelassenen Anmelder und der Betreiber, des Ortes und, falls zutreffend, des Namens der in Drittländern befindlichen Anlagen und ihrer geprüften Emissionen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in einem interoperablen Format bereitgestellt werden. |
||
|
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Verfahren des CBAM-Registers und der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Zentralverwalter |
|
(1) Die Kommission fungiert als Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate zu führen und die Koordinierung der nationalen Register sicherzustellen. |
|
(2) Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls risikobasierte Kontrollen der in den nationalen Registern verzeichneten Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen. |
|
(3) Werden bei den Kontrollen gemäß Absatz 2 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die Kommission den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks weiterer Untersuchungen, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben. |
|
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Konten in den nationalen Registern |
Konten im CBAM-Register |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständige Behörde weist jedem zugelassenen Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu. |
(1) Die CBAM-Behörde weist jedem zugelassenen Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Jedem zugelassenen Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im Register gewährt. |
(2) Jedem zugelassenen Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zuständige Behörde richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen Anmelder hiervon in Kenntnis. |
(3) Die CBAM-Behörde richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen Anmelder hiervon in Kenntnis. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wenn der zugelassene Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die zuständige Behörde das Konto dieses Anmelders. |
(4) Wenn der zugelassene Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die CBAM-Behörde das Konto dieses Anmelders. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Anmelder, der einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellt, die Zulassung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
(1) Die CBAM-Behörde erteilt einem Anmelder, der einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellt, die Zulassung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird dem Anmelder die Zulassung verweigert. |
(2) Wenn die CBAM-Behörde feststellt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird dem Anmelder die Zulassung verweigert. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Verweigert die zuständige Behörde einem Anmelder die Zulassung, so kann der die Zulassung beantragende Anmelder einen vorgerichtlichen Einwand bei der nach geltendem nationalen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. |
entfällt |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung eines Anmelders muss die folgenden Angaben enthalten: |
(4) Eine Entscheidung der CBAM-Behörde über die Zulassung eines Anmelders muss die folgenden Angaben enthalten: |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde verlangt die Leistung einer Sicherheit für die Zulassung eines Anmelders gemäß Absatz 1, wenn der Anmelder nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war. |
Die CBAM-Behörde verlangt die Leistung einer Sicherheit für die Zulassung eines Anmelders gemäß Absatz 1, wenn der Anmelder nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den von ihr geschätzten Höchstbetrag des Werts der CBAM-Zertifikate fest, die der zugelassene Anmelder gemäß Artikel 22 abgeben muss. |
Die CBAM-Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den von ihr geschätzten Höchstbetrag des Werts der CBAM-Zertifikate fest, die der zugelassene Anmelder gemäß Artikel 22 abgeben muss. |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit keine Gewähr oder keine sichere oder vollständige Gewähr mehr für die Höhe der CBAM-Verpflichtungen bietet, so verlangt sie vom zugelassenen Anmelder, nach seiner Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen. |
(7) Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet. Stellt die CBAM-Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit keine Gewähr oder keine sichere oder vollständige Gewähr mehr für die Höhe der CBAM-Verpflichtungen bietet, so verlangt sie vom zugelassenen Anmelder, nach seiner Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat. |
(8) Die CBAM-Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Die CBAM-Behörde kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit von etwaigen Belegen überprüfen. Die CBAM-Behörde kann diese Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchführen. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung eines Anmelders, der nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt oder nicht mit ihr zusammenarbeitet. |
(9) Die CBAM-Behörde widerruft die Zulassung eines Anmelders, der nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt, nicht mit ihr zusammenarbeitet oder wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung verstoßen hat . |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und auf die Sicherheiten gemäß Absatz 6 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte Person gilt als akkreditierter Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung. |
(1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte juristische Person gilt als akkreditierter Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 kann eine nationale Akkreditierungsstelle auf Ersuchen eine Person als Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditieren, nachdem sie die Unterlagen geprüft hat, die bescheinigen, dass diese Person befähigt ist, die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang V anzuwenden, um den Verpflichtungen im Hinblick auf die Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8, 10 und 38 nachzukommen. |
entfällt |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Akkreditierung gemäß Absatz 2 zur Festlegung der Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, in Bezug auf den Entzug einer Akkreditierung sowie in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erlassen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Akkreditierung gemäß Absatz 1 zur Festlegung der Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, in Bezug auf den Entzug einer Akkreditierung sowie in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erlassen. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständige Behörde kann die CBAM-Erklärung innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, überprüfen. Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen Anmelders, zu prüfen. |
(1) Die CBAM-Behörde kann die CBAM-Erklärung innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, überprüfen. Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen Anmelders, zu prüfen. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass, wie in Absatz 2 angeführt, keine CBAM-Erklärung vorgelegt wurde, korrigiert sie die Anzahl der vom zugelassenen Anmelder geschuldeten CBAM-Zertifikate. Die zuständige Behörde übermittelt dem zugelassenen Anmelder eine Mitteilung über die Korrektur und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben. |
(3) Stellt die CBAM-Behörde fest, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass, wie in Absatz 2 angeführt, keine CBAM-Erklärung vorgelegt wurde, korrigiert sie die Anzahl der vom zugelassenen Anmelder geschuldeten CBAM-Zertifikate. Die CBAM-Behörde übermittelt dem zugelassenen Anmelder eine Mitteilung über die Korrektur und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung muss über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren unterrichtet werden. |
entfällt |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wurden mehr als die geschuldeten CBAM-Zertifikate abgegeben, erstattet die zuständige Behörde dem zugelassenen Anmelder unverzüglich den Wert der zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate, berechnet anhand des Durchschnittspreises, den der zugelassene Anmelder im Einfuhrjahr für CBAM-Zertifikate gezahlt hat. |
(5) Wurden mehr als die geschuldeten CBAM-Zertifikate abgegeben, erstattet die CBAM-Behörde dem zugelassenen Anmelder unverzüglich den Wert der zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate, berechnet anhand des Durchschnittspreises für CBAM-Zertifikate , den der zugelassene Anmelder zum Zeitpunkt des Erwerbs für diese Zertifikate entrichtet hat. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats verkauft an zugelassene Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat CBAM-Zertifikate zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis. |
(1) Die CBAM-Behörde veräußert an zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zugewiesen wird, und registriert diese eindeutige Einheitenkennung, den Preis und das Verkaufsdatum des Zertifikats im nationalen Register unter dem Konto des zugelassenen Anmelders, der das Zertifikat gekauft hat. |
(2) Die CBAM-Behörde stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zugewiesen wird, und registriert diese eindeutige Einheitenkennung, den Preis und das Datum der Veräußerung des Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen Anmelders, der das Zertifikat erworben hat. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie praktische Modalitäten für die Veröffentlichung des Preises näher festzulegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 vorgesehene Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie die praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung des Preises umzusetzen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der zugelassene Anmelder gibt bis zum 31. Mai jedes Jahres an die zuständige Behörde eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. |
(1) Der zugelassene Anmelder gibt bis zum 31. Mai jedes Jahres an die CBAM-Behörde eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den gemäß Anhang IIIa berechneten, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c erklärten und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen für das Kalenderjahr vor der Abgabe entspricht. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register verfügbar ist. Darüber hinaus stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der anhand von Standardwerten nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist. Darüber hinaus stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der anhand von Standardwerten nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 steht, übermittelt sie eine Korrekturmitteilung und fordert den zugelassenen Anmelder auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben. |
(3) Stellt die CBAM- Behörde fest, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 steht, übermittelt sie eine Korrekturmitteilung und fordert den zugelassenen Anmelder auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung muss über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren unterrichtet werden. |
entfällt |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kauft auf Ersuchen eines zugelassenen Anmelders im jeweiligen Mitgliedstaat die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im nationalen Register verbleiben. Das Ersuchen um Rückkauf muss bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, eingereicht werden. |
(1) Die CBAM-Behörde kauft auf Ersuchen eines zugelassenen Anmelders die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben. Das Ersuchen um Rückkauf muss bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, eingereicht werden. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats löscht bis zum 30. Juni jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf den Konten im nationalen Register der zugelassenen Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat verblieben sind . |
Die CBAM-Behörde löscht bis zum 30. Juni jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf den Konten im CBAM-Register der zugelassenen Anmelder verblieben sind, und unterrichtet die betroffenen zugelassenen Anmelder unverzüglich darüber . |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten |
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(1) Die Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten stellen keine zweckgebundenen Einnahmen dar. Unbeschadet dieser Verordnung können Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten als Eigenmittel im Sinne von Artikel 311 AEUV definiert und als allgemeine Einnahmen in den Unionshaushalt eingestellt werden. |
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(2) Um sicherzustellen, dass das CBAM sein Ziel, die globalen CO2-Emissionen zu verringern, erfüllt und zur Verwirklichung der Klimaziele der Union und internationaler Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens von Paris, beiträgt, wird unbeschadet von Absatz 1 finanzielle Unterstützung der Union gewährt, um den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den am wenigsten entwickelten Ländern, einschließlich ihrer Bemühungen um eine Dekarbonisierung und eine Transformation ihrer verarbeitenden Industrie, zu unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung wird aus dem Unionshaushalt bereitgestellt, um zur internationalen Klimaschutzfinanzierung beizutragen, indem die Anpassung der betroffenen Wirtschaftszweige an die neuen Verpflichtungen dieser Verordnung erleichtert und ergänzend technische Hilfe bereitgestellt wird, sofern die international anerkannten Arbeitnehmer- und Sozialrechte wie die Kernarbeitsnormen der IAO im Empfängerland vollständig umgesetzt und durchgesetzt werden. |
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Die neue finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt sollte im Rahmen des entsprechenden geografischen und thematischen Programms des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtet wurde, und einem jährlich festgelegten Betrag bereitgestellt werden, der mindestens der Höhe der Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten entsprechen sollte. |
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(3) Um für die Transparenz der Verwendung der Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten zu sorgen, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber, wie der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen aus dem Vorjahr verwendet wurde und wie dies zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 25 |
entfällt |
Verfahren an der Grenze bei der Einfuhr von Waren |
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(1) Die Zollbehörden dürfen die Einfuhr von Waren nur dann zulassen, wenn der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde. |
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(2) Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde, regelmäßig Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren, einschließlich EORI-Nummer und CBAM-Konto des Anmelders, 8-stelliger KN-Code der Waren, Menge, Ursprungsland, Anmeldedatum und Zollverfahren. |
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(3) Die Zollbehörden führen Warenkontrollen nach Maßgabe von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch, die auch den 8-stelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren betreffen. Die Kommission berücksichtigt das Risiko in Verbindung mit dem CBAM bei der Konzeption gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
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(4) Die Zollbehörden dürfen nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen diese Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandeln und austauschen. |
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(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Informationen, des zeitlichen Ablaufs und der Mittel zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
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Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 25a |
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Verfahren an der Grenze bei der Einfuhr von Waren |
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(1) Die Zollbehörden stellen sicher, dass der Anmelder der Waren bei der Anmeldung der Waren zur Einfuhr und spätestens bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der CBAM-Behörde registriert ist. |
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(2) Die Zollbehörden übermitteln der CBAM-Behörde regelmäßig spezifische Informationen über die in Anhang I aufgeführten Waren, die zur Einfuhr angemeldet werden. Diese Informationen müssen mindestens die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren umfassen. Die Zollbehörden können der CBAM-Behörde für die Zwecke dieser Verordnung vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übermitteln. |
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(3) Eingeführte Produkte gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern. |
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(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Art von Informationen in welchen zeitlichen Abständen gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
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(5) Ab dem Zeitpunkt der Einleitung einer Maßnahme gemäß Artikel 26a oder 27 und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können. Die Kommission kann die zollamtliche Erfassung der Einfuhren auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin, in dem die Berechtigung einer solchen Maßnahme hinreichend nachgewiesen wird, oder auf eigene Initiative veranlassen. Die zollamtliche Erfassung wird durch einen Beschluss der Kommission eingeführt, in dem der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Einfuhren dürfen höchstens über einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst werden. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26 |
entfällt |
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Sanktionen |
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(1) Einem zugelassenen Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im Vorjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder hätte abgeben müssen, für das Jahr der Einfuhr der Waren eine Sanktion auferlegt, die der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, entspricht. |
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(2) Einer anderen Person als einem zugelassenen Anmelder, die Waren in das Zollgebiet der Union einführt, ohne CBAM-Zertifikate gemäß der vorliegenden Verordnung abzugeben, wird die Sanktion gemäß Absatz 1 für jedes CBAM-Zertifikat, das diese Person für das Jahr der Einfuhr der Waren hätte abgeben müssen, auferlegt. |
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(3) Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abzugeben, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde. |
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(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein zugelassener Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union eingeführt hat, wie in Absatz 2 dargelegt, erlegt sie dem zugelassenen Anmelder — bzw. in dem in Absatz 2 dargelegten Fall — der betreffenden Person die Sanktion auf und teilt ihm bzw. ihr Folgendes mit: |
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(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Sanktionen gemäß Absatz 2 bei Verstößen gegen die CBAM-Bestimmungen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach ihrem innerstaatlichen Recht auferlegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Sanktionen |
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(1) Einem zugelassenen Anmelder, der es unterlässt, bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Jahr eingeführten Waren verbunden sind, oder der gegenüber der Behörde falsche Angaben zu den tatsächlichen Emissionen macht, um in den Genuss einer vorteilhaften individuellen Behandlung zu kommen, wird die Zahlung einer Sanktion auferlegt. |
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(2) Der Betrag der Sanktion entspricht dem Dreifachen des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate im Vorjahr für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder nicht gemäß Artikel 22 abgegeben hat. Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die CBAM-Behörde abzugeben. |
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(3) Bei wiederholten Verstößen kann die CBAM-Behörde die vorübergehende Sperrung des CBAM-Kontos des zugelassenen Anmelders beschließen. |
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(4) Zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Sanktion verhängen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das CBAM im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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(5) Stellt die CBAM-Behörde fest, dass ein zugelassener Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist oder falsche Angaben gegenüber der CBAM-Behörde gemacht hat, verhängt sie die in Absatz 2 genannte Sanktion und teilt dem zugelassenen Anmelder Folgendes mit: |
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Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Umgehungspraktiken umfassen Situationen , in denen eine Änderung der Handelsströme von Waren , die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , keinen hinreichenden triftigen Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung hat , außer dem bzw. der, sich den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu entziehen , und bestehen darin, diese Waren durch leicht veränderte Erzeugnisse zu ersetzen, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind, aber zu einem Sektor gehören, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
(2) Umgehungspraktiken sind Maßnahmen, die darauf abzielen , die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu unterlaufen. Dabei handelt es sich um Situationen , die aus Praktiken, Verfahren oder Tätigkeiten resultieren , für die es keinen anderen hinreichenden triftigen Grund oder keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gibt , als sich den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu entziehen oder sie abzuschwächen; als Umgehungspraktiken gelten unter anderem: |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, die durch die in Absatz 2 beschriebenen Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wird, kann der Kommission Mitteilung machen, wenn er bzw. sie über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres mit einem erheblichen Rückgang der Menge eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , und einer Zunahme der Menge von Einfuhren leicht veränderter Erzeugnisse, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind , konfrontiert ist. Die Kommission überwacht kontinuierlich alle wesentlichen Änderungen der Handelsströme von Waren und leicht veränderten Erzeugnissen auf Unionsebene . |
(3) Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, die durch die in Absatz 2 beschriebenen Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wird, kann der Kommission Mitteilung machen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar betroffenen Parteien, wie Umweltorganisationen und nichtstaatliche Organisationen, die konkrete Beweise für eine Umgehung dieser Verordnung finden , können dies der Kommission ebenfalls melden. Die Kommission führt eine ständige Überwachung durch, um Umgehungspraktiken festzustellen , auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft . |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In der Mitteilung gemäß Absatz 3 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zu den in Absatz 2 genannten Waren und Erzeugnissen enthalten sein . |
(4) In der Mitteilung gemäß Absatz 3 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Stützung des Vorwurfs einer Umgehung dieser Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines solchen Vorwurfs ein, der in einer Mitteilung eines Mitgliedstaats, einer betroffenen Partei oder eines Beteiligten dargelegt wurde, sofern die Mitteilung die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn die Kommission selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden. |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 3 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf leicht veränderte Erzeugnisse mit dem Zweck auszuweiten, einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen. |
(5) Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf leicht veränderte oder nachgelagerte Erzeugnisse , die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Waren enthalten und einen Mindestschwellenwert überschreiten, mit dem Zweck auszuweiten, einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission veröffentlicht alle Fälle von Untersuchungen von Umgehungen der Vorschriften und die Ergebnisse in einem Jahresbericht. Der Bericht enthält auch Informationen über den Stand der laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen Sanktionen und aggregierte Informationen über die Emissionsintensität pro Herkunftsland für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VI a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kapitel VIa |
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Beschwerden |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Beschwerden gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde |
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(1) Gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde kann Beschwerde eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde, die eine betroffene Person beschweren, einschließlich Entscheidungen über Sanktionen, Umgehungen und tatsächliche Emissionswerte, kann Beschwerde eingelegt werden. Diese Entscheidungen werden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Monaten wirksam. |
|
(2) Eine gemäß Absatz 1 eingelegte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
(3) Die von der Beschwerde betroffenen Erzeugnisse unterliegen der Registrierung gemäß Artikel 25a Absatz 5. |
|
(4) Jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, kann Beschwerde einlegen. Die übrigen am Verfahren Beteiligten sind von Rechts wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt. |
|
(5) Es wird eine Beschwerdekammer eingerichtet, die aus drei ordentlichen Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils ein Mitglied. Der Rat benennt den Vorsitzenden. Das Europäische Parlament und der Rat benennen jeweils ein zusätzliches stellvertretendes Mitglied. |
|
(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die Zusammensetzung, die Ernennung und die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen und die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder zu gewährleisten, auch während des Übergangszeitraums. Während des Übergangszeitraums nimmt die Kommission die Aufgaben der Beschwerdekammer wahr. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27b |
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Prüfung der Beschwerde |
|
(1) Die Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit einer Beschwerde. |
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(2) Bei der Prüfung einer Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die in Artikel 27a Absatz 4 genannten Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von der Beschwerdekammer festzusetzenden Frist Bemerkungen zu den Schriftsätzen der anderen an der Beschwerde beteiligten Parteien oder zu den Mitteilungen der Beschwerdekammer einzureichen. |
|
(3) Nach der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer kann entweder jegliche Befugnisse, die innerhalb der Zuständigkeit der CBAM-Behörde liegen, ausüben oder die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückverweisen. |
|
(4) Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die CBAM-Behörde zurück, so ist diese an die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer gebunden, soweit der Sachverhalt derselbe ist. |
|
(5) Eine Entscheidung der Beschwerdekammer wird erst mit Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegten Rechtsmittels wirksam. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27c |
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Klagen beim Gerichtshof |
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(1) Gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer kann gemäß Artikel 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden. |
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(2) Trifft die Beschwerdekammer keine Entscheidung, so kann gemäß Artikel 265 AEUV eine Untätigkeitsklage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden. |
|
(3) Die CBAM-Behörde muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5 , Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5 , Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission erhebt die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf indirekte Emissionen und auf andere als die in Anhang I aufgeführten Waren und entwickelt Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks. |
(1) Die Kommission erhebt in Absprache mit den entsprechenden Interessenträgern die erforderlichen Informationen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere Wirtschaftszweige und auf nachgelagerte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1a dieser Verordnung und für die Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks. |
Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Vor Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst insbesondere die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf indirekte Emissionen und auf andere als die bereits von dieser Verordnung erfassten Waren , bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sowie eine Bewertung des Verwaltungssystems . Er enthält ferner die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf Transportdienstleistungen sowie auf weiter unten in der Wertschöpfungskette angesiedelte Waren und Dienstleistungen, bei denen sich in der Zukunft ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergeben könnte . |
(2) Vor Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht konzentriert sich insbesondere auf die Möglichkeiten, diese Verordnung im Hinblick auf das Ziel einer klimaneutralen EU bis spätestens 2050 zu verbessern, und enthält eine Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf Transportdienstleistungen. Darüber hinaus bewertet sie die technischen Besonderheiten der Berechnung eingebetteter Emissionen für organische Chemikalien und Polymere , ihre Wertschöpfungsketten und die Fähigkeit des Mechanismus, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diesen Sektoren ausreichend zu begegnen . Auf der Grundlage des Berichts kann die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Anpassung des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß Artikel 31 oder zur Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d in Bezug auf diese Waren vorlegen . |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei . |
(3) Nach 2028 überwacht die Kommission die Funktionsfähigkeit des CBAM und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage der in Absatz 2a genannten Elemente einen Bericht über die Funktionsfähigkeit des CBAM vor . |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und nicht provoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur der betreffenden Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Für die Herstellung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse in der EU wird ab dem Zeitpunkt der Anwendung des CBAM gemäß Artikel 36 Absatz 3 keine kostenlose Zuteilung mehr gewährt. |
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Abweichend von Unterabsatz 1 werden für die Herstellung dieser Waren bis 2032 geringere Mengen an Zertifikaten kostenlos zugeteilt. Für die Kürzung der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung dieser Waren wird ein CBAM-Faktor angewandt. Der CBAM-Faktor liegt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 bei 100 % und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung im Jahr 2027 bei 93 %, im Jahr 2028 bei 84 %, im Jahr 2029 bei 69 %, im Jahr 2030 bei 50 %, im Jahr 2031 bei 25 % und erreicht im Jahr 2032 0 %. |
|
Der CBAM-Faktor für Waren, die nach dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] in diese Verordnung einbezogen werden, entspricht gemäß dem in Artikel 2 Absatz 1a festgelegten Zeitplan 100 % im ersten Jahr, 93 % im zweiten Jahr und 84 % im dritten Jahr, 69 % im vierten Jahr, 50 % im fünften Jahr, 25 % im sechsten Jahr und erreicht nach sechs Jahren 0 %. |
|
Die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate wird jährlich als durchschnittlicher Anteil der Nachfrage nach kostenlosen Zertifikaten für die Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren an der berechneten Gesamtnachfrage nach der Zuteilung kostenloser Zertifikate für alle Anlagen für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zeitraum berechnet, und der CBAM-Faktor wird angewandt. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, werden für die Herstellung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der EU abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 weiterhin kostenlose Zertifikate gewährt, sofern diese Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer ohne CO2-Bepreisungsmechanismen, die mit dem EU-EHS vergleichbar sind, produziert werden. |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht mit einer detaillierten Bewertung der Auswirkungen des EU-EHS und des CBAM auf die Herstellung in der EU von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in Drittländer produziert werden, und auf die Entwicklung globaler Emissionen sowie mit einer Bewertung der Vereinbarkeit der in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausnahmeregelung mit den WTO-Regeln vorlegen. |
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Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei, der einen Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorsieht, durch den die CO2-Bepreisung für die Herstellung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Produkten in der EU ausgeglichen wird, die für die Ausfuhr in Drittländer ohne CO2-Bepreisungsmechanismen, die mit dem EU-EHS vergleichbar sind, hergestellt werden, und zwar in einer Weise, die bis zum 31. Dezember 2026 mit den WTO-Regeln vereinbar ist, wobei sie insbesondere mögliche Mechanismen zur Anpassung der Ausfuhren von Anlagen, die zu den 10 % effizientesten Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gehören, im Lichte der Vereinbarkeit mit der WTO oder anderer von der Kommission für angemessen erachteter Vorschläge bewertet. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methodik für die Berechnung der Verringerung gemäß Absatz 1 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Methodik für die Berechnung der Verringerung gemäß Absatz 1 zu erlassen. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Ab 2025 bewertet die Kommission jedes Jahr im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der EU-Ausfuhren in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und den damit verbundenen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der EU hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um dieses Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in einer Weise anzugehen, die den WTO-Regeln entspricht und der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt. |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Anmelders, den 8-stelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. |
(3) Die Zollbehörden übermitteln der CBAM-Behörde im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Anmelders, den 8-stelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Anmelder übermittelt spätestens einen Monat nach Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den im jeweiligen Quartal eingeführten Waren an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats oder, wenn Waren in mehr als einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl. |
(1) Jeder Anmelder übermittelt spätestens einen Monat nach Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den im jeweiligen Quartal eingeführten Waren an die CBAM-Behörde. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 spätestens zwei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich ein Bericht bezieht. |
(3) Die CBAM-Behörde übermittelt der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 spätestens zwei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich ein Bericht bezieht. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die zuständige Behörde erlegt Anmeldern, die keinen CBAM-Bericht vorlegen, eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion auf. |
(4) Die CBAM-Behörde erlegt Anmeldern, die keinen CBAM-Bericht vorlegen, eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion auf. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, verhängt sie die Sanktion und teilt dem Anmelder Folgendes mit: |
(5) Stellt die CBAM-Behörde fest, dass ein Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, verhängt sie die Sanktion und teilt dem Anmelder Folgendes mit: |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 5 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu meldenden Informationen, die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 und die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Elemente des in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahrens, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und Verfahren näher festzulegen, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Entwicklung eines Berechnungsverfahrens für mit eingeführten Waren verbundene indirekte graue Emissionen zu erlassen. |
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu meldenden Informationen, die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 und die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Elemente des in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahrens, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und Verfahren näher festzulegen, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Entwicklung eines Berechnungsverfahrens für mit eingeführten Waren verbundene indirekte graue Emissionen zu erlassen. |
Abänderungen 198, 216 und 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 199 und 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 200, 218 und 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Vorschlag der Kommission
Liste der Waren und Treibhausgase
1. |
Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt diese Verordnung für Waren der folgenden Wirtschaftszweige, die derzeit unter die nachstehend aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) fallen und denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) entsprechen. |
2. |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf Waren der nachstehend aufgeführten Wirtschaftszweige die nachstehend für jede Warenart aufgeführten Treibhausgase. |
Zement
KN-Code |
Treibhausgas |
2523 10 00 — Zementklinker |
Kohlendioxid |
2523 21 00 — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt |
Kohlendioxid |
2523 29 00 — anderer Portlandzement |
Kohlendioxid |
2523 90 00 — anderer Zement |
Kohlendioxid |
Strom
KN-Code |
Treibhausgas |
2716 00 00 — Elektrischer Strom |
Kohlendioxid |
Düngemittel
KN-Code |
Treibhausgas |
||
2808 00 00 — Salpetersäure; Nitriersäuren |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
2814 — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
Kohlendioxid |
||
2834 21 00 — Kaliumnitrat |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
3102 — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
3105 — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
|
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
Eisen und Stahl
KN-Code |
Treibhausgas |
72 — Eisen und Stahl ausgenommen: 7202 — Ferrolegierungen 7204 — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7301 — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7302 — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Kohlendioxid |
7303 00 — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
Kohlendioxid |
7304 — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Kohlendioxid |
7305 — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7306 –Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7307 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7308 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7309 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
7310 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
7311 — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid |
Aluminium
KN-Code |
Treibhausgas |
7601 — Aluminium in Rohform |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7603 — Pulver und Flitter, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7604 — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7605 — Draht aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7606 — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7607 — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7608 — Rohre aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7609 00 00 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Geänderter Text
Liste der Waren und Treibhausgase
1. |
Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt diese Verordnung für Waren der folgenden Wirtschaftszweige, die derzeit unter die nachstehend aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) fallen und denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) entsprechen. |
2. |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf Waren der nachstehend aufgeführten Wirtschaftszweige die nachstehend für jede Warenart aufgeführten Treibhausgase. |
Zement
KN-Code |
Treibhausgas |
2523 30 00 — Tonerdezement |
Kohlendioxid |
2523 10 00 — Zementklinker |
Kohlendioxid |
2523 21 00 — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt |
Kohlendioxid |
2523 29 00 — anderer Portlandzement |
Kohlendioxid |
2523 90 00 — anderer Zement |
Kohlendioxid |
Strom
KN-Code |
Treibhausgas |
2716 00 00 — Elektrischer Strom |
Kohlendioxid |
Düngemittel
KN-Code |
Treibhausgas |
||
2808 00 00 — Salpetersäure; Nitriersäuren |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
2814 — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
Kohlendioxid |
||
2834 21 00 — Kaliumnitrat |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
3102 — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
||
3105 — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
|
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
Eisen und Stahl
KN-Code |
Treibhausgas |
72 — Eisen und Stahl ausgenommen: 7202 — Ferrolegierungen 7204 — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7301 — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7302 — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Kohlendioxid |
7303 00 — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
Kohlendioxid |
7304 — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Kohlendioxid |
7305 — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7306 –Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7307 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7308 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
7309 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
7310 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
7311 — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid |
Aluminium
KN-Code |
Treibhausgas |
7601 — Aluminium in Rohform |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7603 — Pulver und Flitter, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7604 — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7605 — Draht aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7606 — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7607 — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7608 — Rohre aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
7609 00 00 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Chemische Stoffe
KN-Code |
Treibhausgas |
29 — Organische chemische Erzeugnisse |
Kohlendioxid |
280410000 — Wasserstoff |
Kohlendioxid |
281410000 — Ammoniak, wasserfrei |
Kohlendioxid |
2814 20 00 — Ammoniak in wässriger Lösung |
Kohlendioxid |
Polymere
KN-Code |
Treibhausgas |
39 — Kunststoffe und Waren daraus |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 2 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden nur direkte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden: |
Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden: |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 2 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der direkten Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Verfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden: AttrEmg = DirEm |
„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Verfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden: Attrg = DirEm + Emel–Emel, exp |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 3 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Sie sind regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden. |
Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte aus dem Land verwendet werden , in dem tatsächliche Emissionen entstanden sind . Liegen keine tatsächlichen Daten vor oder würde die Verwendung tatsächlicher Daten zu niedrigen Standardwerten führen, die Trittbrettfahrerverhalten begünstigen , so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich, soweit möglich, auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen über die Art der verwendeten Technologie und der verwendeten Verfahren, das Anlagendesign, den Ursprung der im Herstellungsprozess verwendeten Vormaterialien und einfachen Waren, Energiequellen und andere Daten. Standardwerte sind regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 6 auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 4 — Punkt 4.1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer elektrischem Strom zuzüglich eines Aufschlags, der gemäß den Durchführungsrechtsakten zu dieser Verordnung zu bestimmen ist. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der 10 % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. |
Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität der 10 % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung in jedem Ausfuhrland und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer elektrischem Strom zuzüglich eines Aufschlags, der gemäß den Durchführungsrechtsakten zu dieser Verordnung zu bestimmen ist. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der 5 % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Die Standardwerte dürfen unter keinen Umständen niedriger sein als die wahrscheinlichen grauen Emissionen, und Ausführer dürfen keinen Nutzen daraus ziehen, dass keine zuverlässigen Daten zu den tatsächlichen Emissionen zur Verfügung gestellt und daher Standardwerte herangezogen wurden. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 4 — Punkt 4.2 — Punkt 4.2.1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die spezifischen Standardwerte basieren auf den besten Daten, die der Kommission aus Preissetzungsquellen in dem Drittland, der Gruppen von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes zur Bestimmung des durchschnittlichen CO2-Faktors in Tonnen CO2 pro Megawattstunde vorliegen . |
Die spezifischen Standardwerte basieren auf den 10 % der Stromerzeugungsanlagen mit der schlechtesten Leistung in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes. |
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Anhang IIIa
Methode zur Berechnung der Verringerung der Anzahl an CBAM-Zertifikaten, die im Rahmen des EU-EHS kostenlos zugeteilt werden
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0160/2022).
(31) Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final .
(32) Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021) 400 .
(31) Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)0640.
(32) Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021)0400.
(33) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(33) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(35) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(35) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(36) IPCC, 2018: Global Warming of 1,5 oC. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1,5 oC above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor, und T. Waterfield (Hrsg.)].
(36) IPCC, 2018: Global Warming of 1,5 oC. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1,5 oC above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor, und T. Waterfield (Hrsg.)].
(47) Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(47) Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(51) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(51) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).