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Document 52022AP0248

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD))

ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 320–398 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 32 vom 27.1.2023, p. 301–379 (GA)

27.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/320


P9_TA(2022)0248

CO2-Grenzausgleichssystem ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021)0564 — C9-0328/2021 — 2021/0214(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2023/C 32/13)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (31) eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden „THG-Emissionen“) mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in dem EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (32) die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergien zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (31) eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der spätestens im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden „THG-Emissionen“) mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in dem EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (32) die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergien zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Das Übereinkommen von Paris (33), das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft. In Artikel 2 des Übereinkommens von Paris haben die Vertragsparteien das Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(2)

Das Übereinkommen von Paris (33), das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft. In Artikel 2 des Übereinkommens von Paris haben die Vertragsparteien das Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen des Klimapakts von Glasgow, der am 13. November 2021 angenommen wurde, erkannten die Vertragsparteien außerdem an, dass die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und verpflichteten sich, bis Ende 2022 die Ziele für 2030 zu verstärken, um die Lücke bei den Anstrengungen zu schließen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. In der Verordnung ist auch festgelegt, dass sich die Union verbindlich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet.

(5)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. In der Verordnung ist auch festgelegt, dass sich die Union verbindlich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5  oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade (36) liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Der Bericht bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5  oC begrenzt werden muss , um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern.

(6)

Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5  oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade (36) liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Im Bericht wird bestätigt, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels und die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen deutlich größer sein werden, wenn der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur über 1,5  oC liegt, und dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen , um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Etwa 27 % der weltweiten CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen hängen derzeit mit international gehandelten Waren zusammen, und auch wenn die Union ihre internen THG-Emissionen erheblich reduziert hat, sind die mit Einfuhren in die Union verbundenen grauen THG-Emissionen ständig gestiegen, was den Bemühungen der Union um eine Verringerung ihres globalen THG-Fußabdrucks zuwiderläuft. Die Union steht in der Verantwortung, in Zusammenarbeit mit allen anderen Volkswirtschaften der Welt weiterhin eine führende Rolle bei globalen Maßnahmen zum Klimaschutz einzunehmen, denn nur durch Maßnahmen aller Parteien können die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele erreicht werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der Union Konzepte und Ansätze vertreten, die nicht zum selben Ambitionsniveau beim Klimaschutz führen , besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage). Eine solche findet statt, wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Erzeugnisse ersetzen. Dies könnte zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen und somit die Senkung der THG-Emissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau halten will.

(8)

Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der Union nicht dasselbe Ambitionsniveau beim Klimaschutz erreicht, während die Union ihre Klimaschutzambitionen weiter erhöht , könnte die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) bestehen . Eine solche findet statt, wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Erzeugnisse ersetzen. Dies könnte zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen , die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zur Emissionsreduktion untergraben und somit die Senkung der THG-Emissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau halten will.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Die Initiative für ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Das System soll wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der EU sein, mit dem das Ziel einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und den sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegengewirkt werden sollen .

(9)

Die Initiative für ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Das System soll wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der EU sein, mit dem das Ziel einer klimaneutralen Union bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und eine sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebende Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert werden soll. Es kann auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf Dekarbonisierungskosten zu schaffen, die Nachfrage nach CO2-armen Waren und Verfahren zu erhöhen, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und den fairen Handel zu fördern.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen.

(10)

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung auf der Ebene der leistungsstärksten Unternehmen war ein politisches Instrument für bestimmte Industriezweige, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen beim Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen entgegenzuwirken. Sowohl die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS als auch Ausgleichszahlungen für indirekte Emissionskosten schwächen jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindern damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die Anlagen, die unter das EU-EHS fallen, sind mit steigenden CO2-Preisen konfrontiert, und die Unternehmen benötigen langfristige Perspektiven, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, um ihre Investitionsentscheidungen treffen zu können. Daher sollte ein klarer Weg für die schrittweise Einbeziehung der verbleibenden Sektoren und Teilsektoren, in denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, festgelegt werden. Dies wird den neuen Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen stärken, die nötige Zeit für eine reibungslose Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems schaffen und es Anlagen und Unternehmen ermöglichen, die notwendigen Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Prozesse in einem stabilen und vorhersehbaren rechtlichen Kontext zu tätigen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, die Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern zum Einsatz von Technologien mit höherer THG-Emissionseffizienz setzen, sodass geringere Emissionen je Produktionseinheit entstehen.

(12)

Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, die Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern zum Einsatz von Technologien mit höherer THG-Emissionseffizienz setzen, sodass geringere Emissionen je Produktionseinheit entstehen. Aus diesem Grund könnte das CO2-Grenzausgleichssystem eine wirksame Maßnahme sein, um die Emissionen in Drittländern zu senken und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen für die Industrie der Union sicherzustellen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Als ein Instrument zur Verhinderung von Carbon Leakage und zur Senkung von CO2-Emissionen sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auch sicherstellen, dass eingeführte Erzeugnisse einem Regelungssystem unterliegen, in dem die gleichen CO2-Kosten angewandt werden, wie sie andernfalls auch im EU-EHS hätten getragen werden müssen. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine Klimaschutzmaßnahme, die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern und das angehobene Ambitionsniveau der Union bei der Eindämmung des Klimawandels unterstützen soll und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

(13)

Als ein Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Senkung von CO2-Emissionen sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auch sicherstellen, dass eingeführte Erzeugnisse einem Regelungssystem unterliegen, in dem die gleichen CO2-Kosten angewandt werden, wie sie andernfalls auch im EU-EHS hätten getragen werden müssen , was zu einer Angleichung der CO2-Kosten von eingeführten und inländischen Waren und gleichen Wettbewerbsbedingungen führt . Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine Klimaschutzmaßnahme, die die Verringerung der Emissionen in der Union im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und der Verordnung (EU) 2021/1119 unterstützen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern soll und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Kommission sollte die Verwaltungskosten des CBAM analysieren und gleichzeitig sicherstellen, dass die Bediensteten eine angemessene Schulung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Um Drittländer oder Gebiete, die bereits voll in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft sind, bei zukünftigen Übereinkommen vom CBAM auszuschließen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Länderliste in Anhang II zu erlassen. Umgekehrt sollten Drittländer oder Gebiete aus der Liste in Anhang II gestrichen und dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen.

(15)

Um Drittländer oder Gebiete, die bereits voll in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft sind, bei zukünftigen Übereinkommen vom CBAM auszuschließen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Länderliste in Anhang II zu erlassen. Umgekehrt sollten Drittländer oder Gebiete aus der Liste in Anhang II gestrichen und dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen. Die Kommission sollte etwaige Umgehungspraktiken in Drittländern überwachen und dagegen vorgehen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Damit sich der ökologische Wandel in den Gebieten in äußerster Randlage tatsächlich unter Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts vollzieht, sollte vor dem Ende des Übergangszeitraums eine Folgenabschätzung zu den für diese Gebiete spezifischen potenziellen Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft durchgeführt werden. Die Kommission sollte die Einhaltung des Artikels 349 AEUV sicherstellen und bei der Umsetzung des CBAM geeignete Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage vorschlagen, insbesondere aufgrund der besonderen Zoll- und Steuerregelungen für die Gebiete in äußerster Randlage.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die durch das CO2-Grenzausgleichssystem geregelten THG-Emissionen sollten den THG-Emissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zum EU-EHS erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid („N2O“) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe („FKW“). Das System sollte anfangs für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten und nach Ende des Übergangszeitraums und einer weiteren Bewertung auch für indirekte Emissionen in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS.

(17)

Die durch das CO2-Grenzausgleichssystem geregelten THG-Emissionen sollten den THG-Emissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zum EU-EHS erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid („N2O“) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe („FKW“). Beim CBAM sollte künftigen Überarbeitungen des EU-EHS in Bezug auf die geregelten Treibhausgasemissionen Rechnung getragen werden. Das CBAM sollte für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union sowie für indirekte Emissionen in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS gelten. Für die Achtung der Grundsätze der WTO ist es immens wichtig, dass das CBAM und das EU-EHS kohärent sind.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Während im EU-EHS jedoch eine absolute Obergrenze für die THG-Emissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen (sogenanntes „cap-and-trade“-System), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auf bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen mit Standort in der Union gilt.

(19)

Während im EU-EHS jedoch eine absolute Obergrenze für die THG-Emissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen (sogenanntes „cap-and-trade“-System), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Handelsströme nicht eingeschränkt oder unterbrochen werden. Darüber hinaus sollte das CO2-Grenzausgleichssystem für bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen mit Standort in der Union gilt , damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorgebeugt und gleichzeitig für die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln gesorgt wird .

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Das CBAM-System weist einige spezifische Merkmale im Vergleich zum EU-EHS auf; diese betreffen unter anderem die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate, die Möglichkeiten des Handels mit Zertifikaten und deren zeitliche Gültigkeit. Diese Besonderheiten sind notwendig, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Laufe der Zeit zu erhalten und sicherzustellen, dass die Verwaltung des Systems keinen übermäßigen Aufwand für die Betreiber bedeutet, was die ihnen auferlegten Verpflichtungen und die dafür notwendigen Mittel betrifft, und gleichzeitig für die Betreiber im Rahmen des EU-EHS ein angemessenes Maß an Flexibilität gewahrt bleibt.

(20)

Das CO2-Grenzausgleichssystem weist einige spezifische Merkmale im Vergleich zum EU-EHS auf; diese betreffen unter anderem die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate, die Möglichkeiten des Handels mit Zertifikaten und deren zeitliche Gültigkeit. Diese Besonderheiten sind notwendig, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Laufe der Zeit zu erhalten und sicherzustellen, dass die Verwaltung des Systems keinen übermäßigen Aufwand für die Betreiber , insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), bedeutet, was die ihnen auferlegten Verpflichtungen und die dafür notwendigen Mittel betrifft, und gleichzeitig für die Betreiber im Rahmen des EU-EHS ein angemessenes Maß an Flexibilität gewahrt bleibt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Um seine Wirksamkeit als Maßnahme zur Verlagerung von CO2-Emissionen zu erhalten, muss das CO2-Grenzausgleichssystem den EU-EHS-Preis möglichst genau abbilden. Während auf dem EU-EHS-Markt der Preis für Zertifikate über Versteigerungen bestimmt wird, sollte der Preis für CBAM-Zertifikate den Preis dieser Versteigerungen angemessen widerspiegeln, indem wöchentliche Durchschnittswerte berechnet werden. Entsprechende wöchentliche Durchschnittspreise spiegeln die Preisschwankungen des EU-EHS recht genau wider und räumen den Einführern eine angemessene Spanne ein, um von Preisänderungen des EU-EHS zu profitieren, stellen gleichzeitig aber auch sicher, dass das System für die Verwaltungsbehörden handhabbar bleibt.

(21)

Um seine Wirksamkeit als Maßnahme in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen zu erhalten und die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln sicherzustellen , muss das CO2-Grenzausgleichssystem den EU-EHS-Preis möglichst genau abbilden. Während auf dem EU-EHS-Markt der Preis für Zertifikate über Versteigerungen bestimmt wird, sollte der Preis für CBAM-Zertifikate den Preis dieser Versteigerungen angemessen widerspiegeln, indem wöchentliche Durchschnittswerte berechnet werden. Entsprechende wöchentliche Durchschnittspreise spiegeln die Preisschwankungen des EU-EHS recht genau wider und räumen den Einführern eine angemessene Spanne ein, um von Preisänderungen des EU-EHS zu profitieren, stellen gleichzeitig aber auch sicher, dass das System für die Verwaltungsbehörden handhabbar bleibt.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Da das CO2-Grenzausgleichssystem für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gilt, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf die CBAM-Regelung Anwendung finden. Eine dieser Vereinfachungen sollte in einem Anmeldesystem bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen THB-Emissionen , die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden müssen. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe in der Erledigung der Verpflichtungen, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen dieser Verordnung und des EU-EHS obliegen, zu vermeiden.

(23)

Da das CO2-Grenzausgleichssystem für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gilt, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf die CBAM-Regelung Anwendung finden. Eine dieser Vereinfachungen sollte in einem einfachen und zugänglichen Anmeldesystem bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen Treibhausgasemissionen , die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden müssen. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe in der Erledigung der Verpflichtungen, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen dieser Verordnung und des EU-EHS obliegen, zu vermeiden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)

Angesichts der Einzigartigkeit des CO2-Grenzausgleichssystems und der Notwendigkeit einer engen Koordinierung auf Unionsebene sollte eine CBAM-Behörde zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung und ihrer Überwachung eingerichtet werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Was Sanktionen anbelangt , sollten die Mitgliedstaaten Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängen und deren Umsetzung sicherstellen. Die Höhe dieser Sanktionen sollte identisch mit den Sanktionen sein , die derzeit in der Union bei einem Verstoß gegen das EU-EHS nach Artikel  16 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt werden .

(24)

Das CBAM sollte sorgfältig konzipiert und von der CBAM-Behörde und den Zollbehörden überwacht werden, um u. a. jegliche Art von Umgehungspraktiken — einschließlich missbräuchlicher Nutzung oder Betrug — zu verhindern, zu ermitteln und zu ahnden. Die CBAM-Behörde und die Mitgliedstaaten sollten nach ihrem innerstaatlichen Recht verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängen und deren Umsetzung sicherstellen. Die Höhe der Sanktionen für zugelassene Anmelder, die es versäumen, bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den grauen Emissionen in Verbindung mit den im vorausgegangenen Jahr eingeführten Waren entspricht , oder die gegenüber der Behörde falsche Angaben zu den grauen Emissionen machen, um in den Genuss einer vorteilhaften individuellen Behandlung zu kommen, sollte für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder nicht gemäß Artikel  22 abgegeben hat, dem Dreifachen des Durchschnittspreises für CBAM-Zertifikate im Vorjahr entsprechen. Die Zahlung der Sanktion sollte den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung entbinden, die ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die CBAM-Behörde abzugeben .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Der Kreis der vom CBAM erfassten Waren sollte den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten entsprechen, da sich das EU-EHS auf quantitative und qualitative Kriterien stützt, die mit dem Umweltziel der Richtlinie 2003/87/EG verknüpft sind, und das umfassendste Regelungssystem für Treibhausgasemissionen in der Union darstellt.

(26)

Der Kreis der vom CBAM erfassten Waren sollte den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten entsprechen, da sich das EU-EHS auf quantitative und qualitative Kriterien stützt, die mit dem Umweltziel der Richtlinie 2003/87/EG verknüpft sind, und das umfassendste Regelungssystem für Treibhausgasemissionen in der Union darstellt. Die Kommission sollte einen Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung aller Waren der von der Richtlinie 2003/87/EG erfassten Sektoren bis zum 1. Januar 2030 aufstellen. Dabei sollten die Waren, die am stärksten von der Verlagerung von CO2-Emissionen betroffen sind und die höchste CO2-Intensität aufweisen, vorrangig behandelt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Die unter diese Verordnung fallenden Waren sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten THG-Emissionen und des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den entsprechenden EU-EHS-Sektoren ausgewählt werden, wobei gleichzeitig die Komplexität und der Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sind. In die tatsächliche Auswahl sollten insbesondere Grundstoffe und Grunderzeugnisse aufgenommen werden, die unter das EU-EHS fallen, damit sichergestellt ist, dass Einfuhren von energieintensiven Erzeugnissen in die Union unter dem Gesichtspunkt des CO2-Preises im EU-EHS mit EU-Erzeugnissen gleichgestellt sind und die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert werden. Als weitere maßgebliche Kriterien zur Einengung der Auswahl sind zu nennen: erstens die Relevanz der Sektoren hinsichtlich der Emissionen, insbesondere, ob der betreffende Sektor zu den insgesamt größten Emittenten von Treibhausgasen gehört; zweitens das Bestehen eines erheblichen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den Sektor, wie in der Richtlinie 2003/87/EG definiert; drittens das notwendige Gleichgewicht zwischen einem breiten Anwendungsbereich unter dem Gesichtspunkt der THG-Emissionen und einer Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands.

(29)

Die unter diese Verordnung fallenden Waren sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten THG-Emissionen und des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den entsprechenden EU-EHS-Sektoren ausgewählt werden, wobei gleichzeitig die Komplexität und der Verwaltungsaufwand für Industrie, Unternehmen und KMU der Union möglichst gering zu halten sind. In die tatsächliche Auswahl sollten insbesondere Grundstoffe und Grunderzeugnisse aufgenommen werden, die unter das EU-EHS fallen, damit sichergestellt ist, dass Einfuhren von energieintensiven Erzeugnissen in die Union unter dem Gesichtspunkt des CO2-Preises im EU-EHS mit EU-Erzeugnissen gleichgestellt sind und die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert werden. Als weitere maßgebliche Kriterien zur Einengung der Auswahl sind zu nennen: erstens die Relevanz der Sektoren hinsichtlich der Emissionen, insbesondere, ob der betreffende Sektor zu den insgesamt größten Emittenten von Treibhausgasen gehört; zweitens das Bestehen eines erheblichen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den Sektor, wie in der Richtlinie 2003/87/EG definiert; drittens das notwendige Gleichgewicht zwischen einem breiten Anwendungsbereich unter dem Gesichtspunkt der THG-Emissionen und einer Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch der Verhinderung etwaiger Marktverzerrungen gelten, die sich zwischen den verschiedenen unter das CBAM fallenden Sektoren ergeben könnten.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Bei Anwendung des ersten Kriteriums lassen sich die folgenden Industriesektoren nach kumulierten Emissionen auflisten: Eisen und Stahl, Raffinerien, Zement, organische Grundchemikalien und Düngemittel.

(30)

Bei Anwendung des ersten Kriteriums lassen sich die folgenden Industriesektoren nach kumulierten Emissionen auflisten: Eisen und Stahl, Raffinerien, Zement, Aluminium, organische Grundchemikalien , Wasserstoff, Polymere und Düngemittel.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Insbesondere fallen organische chemische Erzeugnisse nicht unter diese Verordnung, da es aufgrund technischer Einschränkungen nicht möglich ist, die mit eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen klar festzulegen. Der für diese Waren nach dem EU-EHS anwendbare Richtwert ist ein Parameter, der keine eindeutige Zuordnung der grauen Emissionen, die mit einzelnen eingeführten Waren verbunden sind, ermöglicht. Für eine genauere Zuordnung zu organischen chemischen Erzeugnissen werden mehr Daten und Analysen benötigt.

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Ähnliche technische Einschränkungen bestehen auch bei Raffinerieerzeugnissen; auch hier ist eine eindeutige Zuordnung von THG-Emissionen zu den einzelnen gewonnenen Erzeugnissen nicht möglich. Gleichzeitig sind die betreffenden Richtwerte im EU-EHS nicht direkt auf spezifische Erzeugnisse wie Benzin, Diesel oder Kerosin bezogen, sondern auf die gesamte Raffinerieproduktion.

(33)

Einige technische Einschränkungen bestehen auch bei Raffinerieerzeugnissen; auch hier ist eine eindeutige Zuordnung von THG-Emissionen zu den einzelnen gewonnenen Erzeugnissen nicht möglich. Gleichzeitig sind die betreffenden Richtwerte im EU-EHS nicht direkt auf spezifische Erzeugnisse wie Benzin, Diesel oder Kerosin bezogen, sondern auf die gesamte Raffinerieproduktion. Um den Anwendungsbereich dieser Verordnung rechtzeitig auszuweiten, sollte die Kommission vor dem Ende der Übergangsphase eine faire Methode zur Berechnung der grauen Emissionen aus Raffinerieerzeugnissen entwickeln.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)

Aluminiumerzeugnisse sollten jedoch im CBAM erfasst werden, da hier ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Darüber hinaus stehen Aluminiumerzeugnisse in manchen industriellen Anwendungen wegen ihrer sehr ähnlichen Merkmale in direkter Konkurrenz zu Stahlerzeugnissen. Die Einbeziehung von Aluminium ist auch deshalb wichtig, weil der Anwendungsbereich des CBAM in Zukunft auch auf indirekte Emissionen ausgeweitet werden könnte .

(34)

Aluminiumerzeugnisse sollten im CBAM erfasst werden, da hier ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Darüber hinaus stehen Aluminiumerzeugnisse in manchen industriellen Anwendungen wegen ihrer sehr ähnlichen Merkmale in direkter Konkurrenz zu Stahlerzeugnissen. Die Einbeziehung von Aluminium ist auch deshalb wichtig, weil der Anwendungsbereich des CBAM auch indirekte Emissionen umfasst .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Andererseits sollte diese Verordnung nicht für bestimmte Waren gelten, deren Herstellung keine bedeutenden Emissionen erzeugt, wie beispielsweise Eisenschrott (KN-Code 7204), Ferrolegierungen (KN-Code 7202) und bestimmte Düngemittel (KN-Code 3105 60 00).

(36)

Andererseits sollte diese Verordnung zunächst nicht für bestimmte Waren gelten, deren Herstellung keine bedeutenden Emissionen erzeugt, wie beispielsweise Eisenschrott (KN-Code 7204), Ferrolegierungen (KN-Code 7202) und bestimmte Düngemittel (KN-Code 3105 60 00).

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)

Einem zugelassenen Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen Ländern für diese Emissionen gezahlten CO2-Preis zu beantragen.

(40)

Einem zugelassenen Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen Ländern für diese Emissionen gezahlten expliziten CO2-Preis zu beantragen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)

Die physikalischen Merkmale von Strom als Ware, insbesondere die Unmöglichkeit, den tatsächlichen Weg der Elektronen zu verfolgen, rechtfertigt in dieser Hinsicht eine leicht abweichende Ausgestaltung des CBAM. Als Standardansatz sollten Standardwerte verwendet werden, und die zugelassenen Anmelder sollten die Möglichkeit haben, die Berechnung ihrer CBAM-Verpflichtungen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen zu beantragen. Der Stromhandel unterscheidet sich vom Handel mit anderen Waren, da Strom über miteinander verbundene Stromnetze unter Einsatz von Strombörsen und spezifischen Handelsformen gehandelt wird. Marktkopplung ist eine stark regulierte Form des Stromhandels, die es ermöglicht, Gebote und Angebote in der gesamten Union zu sammeln.

(45)

Die physikalischen Merkmale von Strom als Ware, insbesondere die Unmöglichkeit, den tatsächlichen Weg der Elektronen zu verfolgen, rechtfertigt in dieser Hinsicht eine leicht abweichende Ausgestaltung des CBAM. Die zugelassenen Anmelder sollten die Möglichkeit haben, die Berechnung ihrer CBAM-Verpflichtungen auf der Grundlage der tatsächlichen geprüften Emissionen zu beantragen . Die Standardwerte sollten nur verwendet werden, wenn keine Daten zu den tatsächlichen Emissionen verfügbar sind . Der Stromhandel unterscheidet sich vom Handel mit anderen Waren, da Strom über miteinander verbundene Stromnetze unter Einsatz von Strombörsen und spezifischen Handelsformen gehandelt wird. Marktkopplung ist eine stark regulierte Form des Stromhandels, die es ermöglicht, Gebote und Angebote in der gesamten Union zu sammeln.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)

Um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie der Union sicherzustellen, sollten sämtliche Umgehungspraktiken verboten werden. Die Kommission sollte das Risiko von Umgehungspraktiken in allen in Anhang I aufgeführten Wirtschaftszweigen bewerten, insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Umladungen, Verschiebungen des Handelsgefüges in Richtung nachgelagerter Erzeugnisse sowie von Resource Shuffling, Kostenübernahmen, Manipulationen von Emissionsdaten, falscher Etikettierung von Waren und leichter Veränderungen von Erzeugnissen, um diese unter einem anderen Code der Kombinierten Nomenklatur („KN-Code“) einzuführen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken auszuweiten.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Sobald Drittländer im Wege der Marktkopplung eng in den Strommarkt der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten an den Unionsmarkt gekoppelte Drittländer eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind; dies sollte jedoch höchstens bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom möglich sein. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Die Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges EHS eingeführt hat.

(49)

Sobald Drittländer im Wege der Marktkopplung eng in den Strommarkt der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten an den Unionsmarkt gekoppelte Drittländer eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind; dies sollte jedoch höchstens bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom möglich sein. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen expliziten CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und spätestens  bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Die Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges EHS eingeführt hat.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Um das reibungslose Funktionieren des CBAM zu erleichtern und sicherzustellen, sollte die Kommission die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind, bei der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a)

Es muss sichergestellt sein, dass Beteiligte, die von Entscheidungen der CBAM-Behörde betroffen sind, Zugang zu den notwendigen Rechtsmitteln haben. Deshalb sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen der CBAM-Behörde vor einer Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen gemäß dem AEUV Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden kann.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung vor Ablauf des Übergangszeitraums evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Der Bericht der Kommission sollte insbesondere auf die Möglichkeiten eingehen , wie Klimaschutzmaßnahmen zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 gestärkt werden können. Im Rahmen dieser Evaluierung sollte die Kommission die notwendigen Informationen einholen, um bewerten zu können, ob der Anwendungsbereich auf indirekte Emissionen sowie auf andere Waren und Dienstleistungen, für die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ausgeweitet werden könnte, und um Methoden für die Berechnung von grauen Emissionen auf der Grundlage der Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks zu entwickeln (47).

(52)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. In den Berichten der Kommission sollte insbesondere auf die Möglichkeiten eingegangen werden , wie Klimaschutzmaßnahmen zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 gestärkt werden können. Im Rahmen der ersten Evaluierung sollte die Kommission die notwendigen Informationen einholen, um bewerten zu können, ob der in Anhang I festgelegte Anwendungsbereich weiter auf andere Waren und Dienstleistungen, für die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wie z. B. nachgelagerte Erzeugnisse, ausgeweitet werden könnte, und um Methoden für die Berechnung von grauen Emissionen auf der Grundlage der Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks zu entwickeln (47). Die Kommission sollte sich bei ihren nachfolgenden Evaluierungen auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union und der nachgelagerten Branchen, auf die Auswirkungen auf KMU, auf einen möglichen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, auf mögliche Umgehungspraktiken, auf Verzerrungen des Handelsgefüges und auf die Möglichkeiten zur Verbesserung von Klimaschutzmaßnahmen im Hinblick auf eine klimaneutrale Union bis 2050 konzentrieren und die Evaluierungen soweit erforderlich durch Legislativvorschläge ergänzen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)

Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Umstände zu ermöglichen, die verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur mindestens eines dem CBAM unterliegenden Drittlands haben, sollte die Kommission soweit erforderlich einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Ein solcher Legislativvorschlag sollte die Maßnahmen enthalten, die angesichts der Umstände, mit denen das Drittland konfrontiert ist bzw. die Drittländer konfrontiert sind, am besten geeignet sind, wobei die Ziele dieser Verordnung zu wahren sind. Diese Maßnahmen sollten zeitlich begrenzt sein.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a)

Neben dem Dialog mit Drittländern sollte die Kommission in jeder Phase nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit allen Interessenträgern der unter diese Verordnung fallenden Sektoren, einschließlich Vertretern der Industrie, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(54a)

Die Kommission sollte sich aktiv für die Einrichtung eines internationalen „CO2-Clubs“ einsetzen, um für einen kontinuierlichen und redlichen Austausch mit den Handelspartnern der Union zu sorgen. Dabei sollte es sich um ein offenes, nicht ausschließliches internationales Forum handeln, das im Rahmen einer geeigneten multilateralen Organisation wie der WTO oder des einschlägigen und offenen Gremiums der OECD angesiedelt werden könnte. Sein Ziel sollte es sein, den Vergleich und die Koordinierung von Maßnahmen zur Bepreisung von CO2-Emissionen sowie von nicht CO2-bezogenen Bepreisungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf die Emissionsminderung zu ermöglichen. Der CO2-Club sollte auch die Vergleichbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen unterstützen, indem er die Qualität der Klimaüberwachung, -berichterstattung und -überprüfung unter seinen Mitgliedern sicherstellt. Die Mitgliedschaft im Club sollte formlos und freiwillig sein und den Ländern offenstehen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris ambitionierte Klimaziele verfolgen. Da es sich bei dem CBAM um eine neuartige Maßnahme handelt, die ein kooperatives Instrument zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen sein soll, wird ein solcher CO2-Club die Zusammenarbeit und die Transparenz zwischen der Union und ihren Handelspartnern ermöglichen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)

Da das CO2-Grenzausgleichssystem darauf abzielt, umweltfreundlichere Herstellungsprozesse zu fördern, ist die EU bereit, mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zusammenarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie zu begleiten. Die Union sollte darüber hinaus weniger entwickelten Ländern die notwendige technische Unterstützung bereitstellen, um die Anpassung an die neuen Verpflichtungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, zu erleichtern.

(55)

Da das CO2-Grenzausgleichssystem darauf abzielt, umweltfreundlichere Herstellungsprozesse zu fördern, ist die EU bereit, mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zusammenarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie zu begleiten. Die Union sollte darüber hinaus weniger entwickelten Ländern die notwendige technische Unterstützung bereitstellen, um die Anpassung an die neuen Verpflichtungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, zu erleichtern. Auch wenn die Einnahmen aus der Veräußerung der CBAM-Zertifikate als allgemeine Einnahmen in den Haushalt der Union eingestellt werden und keiner bestimmten Ausgabe des Haushalts der Union zugewiesen werden sollten, sollte die Union angesichts des für den Haushalt der Union geltenden Grundsatzes der Gesamtdeckung die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder um die Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie mit einem jährlichen Betrag finanzieren, der mindestens der Höhe der Einnahmen aus der Veräußerung der CBAM-Zertifikate entspricht. Diese Mittel sollten durch die finanzielle Unterstützung der Union für die internationale Klimaschutzfinanzierung und die einschlägigen geografischen Programme und das thematische Programm „Globale Herausforderungen“ des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eingerichteten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit bereitgestellt werden. Die erforderlichen Anpassungen der Mittelausstattung des Instruments sollten bis 2027 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union vorgenommen und dann in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen aufgenommen werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a)

Die Kommission sollte alle auf das CO2-Grenzausgleichssystem zurückzuführenden Änderungen der Handelsströme aus den am wenigsten entwickelten Ländern regelmäßig überwachen, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu bewerten, einschließlich ihres Beitrags zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und ihrer Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen der Union und den am wenigsten entwickelten Ländern. Die Kommission sollte auch die den am wenigsten entwickelten Ländern geleistete technische Hilfe regelmäßig überwachen, um zu bewerten, wie wirksam sie zum Dekarbonisierungsprozess in diesen Ländern beiträgt.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung vom 13. April 2016 (51) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(59)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene der einschlägigen Sachverständigen und der betroffenen Industriezweige , durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung vom 13. April 2016 (51) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(61)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Nach Angaben von Europol kam es durch den Betrug mit CO2-Gutschriften zu einem Verlust von Staatseinnahmen in Höhe von mehr als 5 Mrd. EUR. Mit dem CBAM sollten daher geeignete und wirksame Mechanismen zur Abwendung von Verlusten von Staatseinnahmen eingeführt werden.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a)

Durch die Finanzierung der CBAM-Behörde sollten ihre Funktionsfähigkeit garantiert und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ermöglicht werden. Die gesamten Kosten der Errichtung und des Betriebs der Behörde sollten aus den allgemeinen Einnahmen des Unionshaushalts finanziert werden.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen .

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, indem jeglicher Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen aus der Union vorgebeugt wird und Anreize zur Verringerung der Emissionen in Drittländern gesetzt werden. Zu diesem Zweck soll mithilfe des CBAM für eine Angleichung der CO2-Bepreisung eingeführter und inländischer Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gesorgt werden.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, wird das System die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie, schrittweise ersetzen.

(3)   Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das System die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie, schrittweise ersetzen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Ab dem 1. Januar 2030 gilt diese Verordnung für alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem diese Verordnung durch die Festlegung eines Zeitplans für die schrittweise Einbeziehung aller Waren der von der Richtlinie 2003/87/EG erfassten Sektoren ergänzt wird. Die Kommission behandelt im Rahmen des delegierten Rechtsakts Waren vorrangig, die am stärksten von der Verlagerung von CO2-Emissionen betroffen sind und die höchste CO2-Intensität aufweisen. Der delegierte Rechtsakt wird bis zum 30. Juni 2025 erlassen.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Anhang I zu erlassen und darin alle Waren aus den vom EU-EHS erfassten Sektoren aufzunehmen.

 

Bis … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 zur Ergänzung von Anhang I um nachgelagerte Erzeugnisse der in Anhang I aufgeführten Waren. Diese nachgelagerten Erzeugnisse müssen einen erheblichen Anteil von mindestens einer der in Anhang I aufgeführten Waren enthalten.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf die in Absatz 2 genannten Waren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf die in Absatz 2 genannten Waren festzulegen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 7 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die nationalen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Kopplung der Strommärkte;

b)

die nationalen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Kopplung der Strommärkte , und setzen den Besitzstand der Union in den Bereichen Klima, Umwelt und Wettbewerb unter vollständiger Einhaltung der vereinbarten Fristen um ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 7 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung, zumindest was die Stromerzeugung angeht. Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;

e)

das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung, zumindest was die Stromerzeugung angeht. Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2028 abgeschlossen;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Ein Drittland oder Gebiet, das die Bedingungen von Absatz 7 Buchstaben a bis f erfüllt, wird in die Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis f, und zwar einen vor dem 1. Juli 2025 und den zweiten vor dem 1. Juli 2029. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw . bis zum 31. Dezember 2029, insbesondere auf der Grundlage des Fahrplans gemäß Absatz 7 Buchstabe c und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.

(8)   Ein Drittland oder Gebiet, das die Bedingungen von Absatz 7 Buchstaben a bis f erfüllt, wird in die Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgenommen und übermittelt drei umfassende Berichte über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis f, und zwar einen vor dem 1. Juli 2024 , den zweiten vor dem 1. Juli 2027 und den dritten vor dem 1. Juli 2029. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 , zum 31 Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2029, insbesondere auf der Grundlage des Fahrplans gemäß Absatz 7 Buchstabe c und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 9 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass die Emissionen aus der Stromerzeugung in dem Land oder Gebiet infolge der gestiegenen Stromausfuhren in die Union gestiegen sind.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)   Die Union kann mit Drittländern Abkommen schließen, um in Anwendung von Artikel 9 den Mechanismen zur Einpreisung von CO2-Emissionen in diesen Ländern Rechnung zu tragen.

(12)   Die Union kann mit Drittländern Abkommen schließen, um in Anwendung von Artikel 9 den Mechanismen zur Einpreisung von CO2-Emissionen in diesen Ländern Rechnung zu tragen. Diese Abkommen dürfen nicht zu einer unangemessenen Präferenzbehandlung von Einfuhren aus den Drittländern in Bezug auf die abzugebenden CBAM-Zertifikate führen und berücksichtigen Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen, die als Umgehungspraktiken im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 gelten.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden ;

(11)

„CBAM-Behörde“ die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung eingerichtete Behörde ;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Verfahren zur Herstellung einer Ware, über die der Hersteller direkte Kontrolle ausübt;

(15)

„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Verfahren zur Herstellung einer Ware, über die der Hersteller direkte Kontrolle ausübt , einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von Wärme und Kälte, die während der Herstellungsverfahren verbraucht werden ;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

„graue Emissionen“ während der Warenherstellung freigesetzte direkte Emissionen, die nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren berechnet werden;

(16)

„graue Emissionen“ während der Warenherstellung und der Erzeugung des Stroms, der während der Herstellungsverfahren verbraucht wird, freigesetzte direkte und indirekte Emissionen, die nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren berechnet werden;

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne an mit einer Ware verbundenen (grauen) Emissionen entspricht;

(18)

„CBAM-Zertifikat“ ein allen Mitgliedstaaten gemeines Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne an mit einer Ware verbundenen (grauen) Emissionen entspricht;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden;

(22)

„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet und geprüft werden , und die Emissionen aus der Erzeugung des während der Verfahren für die Herstellung von Waren verbrauchten Stroms ;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland in Form einer Steuer oder von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

(23)

„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland in Form einer Steuer , Gebühr oder von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom bzw. verbrauchter Wärme und Kälte.

(28)

„indirekte Emissionen“ Treibhausgasemissionen aus den Herstellungsverfahren von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

„am wenigsten entwickeltes Land“ ein Land, das in der vom Wirtschafts- und Sozialausschuss der Vereinten Nationen aufgestellten Liste dieser Länder aufgeführt ist;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)

„CBAM-Faktor“ einen Faktor zur Verringerung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für Anlagen, in denen die in Anhang I genannten Waren hergestellt werden;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c)

„nachgelagerte Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anhang I aufgeführten Waren hergestellt werden.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Waren dürfen nur von Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 zugelassen wurden („zugelassener Anmelder“).

Waren dürfen nur von Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die von der CBAM-Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 zugelassen wurden („zugelassener Anmelder“).

 

(Die Bezeichnung „CBAM-Behörde“ gilt für den gesamten Text. Bei Annahme wären entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich.)

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Vor der Einfuhr von Waren gemäß Artikel 2 beantragt der Anmelder bei der zuständigen Behörde am Ort seiner Niederlassung die Zulassung für die Einfuhr dieser Waren in das Zollgebiet der Union.

(1)   Vor der Einfuhr von Waren gemäß Artikel 2 beantragt der Anmelder bei der CBAM-Behörde am Ort seiner Niederlassung die Zulassung für die Einfuhr dieser Waren in das Zollgebiet der Union.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Anmelder in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;

e)

ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Anmelder oder, falls zutreffend, das Mitglied des Gesellschaftsorgans des Anmelders in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine Straftaten im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Anmelders begangen hat;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Anmelders zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

f)

Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Anmelders zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzuweisen, und, falls die CBAM-Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.

(4)   Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der zugelassene Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Änderungen der gemäß Absatz 3 gemachten Angaben, die Auswirkungen auf die gemäß Artikel 17 getroffene Entscheidung oder den Inhalt der Zulassung gemäß Artikel 17 haben könnten.

(5)   Der zugelassene Anmelder unterrichtet die CBAM-Behörde unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Änderungen der gemäß Absatz 3 gemachten Angaben, die Auswirkungen auf die gemäß Artikel 17 getroffene Entscheidung oder den Inhalt der Zulassung gemäß Artikel 17 haben könnten.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat des Antrags, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat des Antrags, auf die von der CBAM-Behörde bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der Anmelder durch die CBAM-Behörde für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder zugelassene Anmelder legt der zuständigen Behörde  bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung (im Folgenden „CBAM-Erklärung“) für das der Erklärung vorausgehende Kalenderjahr vor.

(1)   Jeder zugelassene Anmelder legt der CBAM-Behörde  bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung (im Folgenden „CBAM-Erklärung“) für das der Erklärung vorausgehende Kalenderjahr vor.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

eine Kopie des vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang V erstellten Prüfberichts.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der zugelassene Anmelder bewahrt die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(5)   Der zugelassene Anmelder bewahrt die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 prüfen können und damit die CBAM-Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 1 überprüfen kann. Der zugelassene Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen für den Zeitraum nach Artikel 19 Absatz 1 auf, in dem die CBAM-Behörde die CBAM-Erklärung prüfen kann.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen in Bezug auf die Elemente der in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Erforderlichenfalls wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, die Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, wie geografische Lage, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Die Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr.  2018/2067.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Elemente der in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Erforderlichenfalls wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, die Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, wie geografische Lage, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Die Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die die Festlegung eines Verfahrens zur Berechnung der indirekten grauen Emissionen einfacher Waren und komplexer Waren und der entsprechenden Standardwerte sowie eines Verfahrens zur Bestimmung des CBAM-Preises für indirekte graue Emissionen betreffen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der zugelassene Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang V angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.

(1)   Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 und Artikel 35 angegebenen gesamten grauen Emissionen sowie die Methodik und die unterstützenden Daten und Unterlagen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang V angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die CBAM-Behörde ist befugt, die Richtigkeit der in der CBAM-Erklärung gemachten Angaben gemäß diesem Artikel zu überprüfen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Prüfungsgrundsätzen im Hinblick auf die Möglichkeit zu erlassen, den Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlagen , in der einschlägige Waren hergestellt werden, und von der Pflicht zur Festlegung von Schwellenwerten für die Entscheidung auszunehmen, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind und die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen betreffen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Prüfungsgrundsätzen im Hinblick auf die Möglichkeit zu erlassen, den Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlage , in der einschlägige Waren hergestellt werden, und von der Pflicht zur Festlegung von Schwellenwerten für die Entscheidung auszunehmen, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind und die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen betreffen. Die Möglichkeit, den akkreditierten Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlage, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen, darf nur unter hinreichend begründeten Umständen und in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Anlage ein bekanntes Standardprofil hinsichtlich Produktion und Technologie aufweist, das eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen ermöglicht. In jedem Fall ist die CBAM-Behörde weiterhin befugt, die Richtigkeit der Angaben in der CBAM-Erklärung zu überprüfen. Die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Bestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In einem Ursprungsland gezahlter CO2-Preis

In einem Ursprungsland gezahlter expliziter CO2-Preis

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ein zugelassener Anmelder kann in seiner CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen.

(1)   Ein zugelassener Anmelder kann in seiner CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten expliziten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Diese Verringerung kann auch 100 % betragen, wenn der im Ursprungsland gezahlte CO2-Preis dem CO2-Preis der Union entspricht oder darüber liegt.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der zugelassene Anmelder bewahrt die von einer unabhängigen Person bescheinigten Unterlagen, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen, und die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde, für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt worden sein darf.

(2)   Der zugelassene Anmelder bewahrt die von einem akkreditierten Prüfer bescheinigten Unterlagen, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem expliziten CO2-Preis unterliegen, und die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde, für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von direktem oder indirektem Ausfuhrausgleich gewährt worden sein darf. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten des akkreditierten Prüfers hervor. Der zugelassene Anmelder übermittelt diese Unterlagen an die CBAM-Behörde.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1, in Bezug auf die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs sowie in Bezug auf die Qualifikation der die Angaben bescheinigenden Person und auf die Nachweise gemäß Absatz 2 zu erlassen, mit denen die Zahlung des CO2-Preises bestätigt und belegt wird, dass keine Ausfuhrerstattungen oder eine andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1, in Bezug auf die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs sowie in Bezug auf die Qualifikation des die Angaben bescheinigenden akkreditierten Prüfers und auf die Nachweise gemäß Absatz 2 zu erlassen, mit denen die Zahlung des CO2-Preises bestätigt und belegt wird, dass keine Ausfuhrerstattungen oder eine andere Form von direktem und indirektem Ausfuhrausgleich gewährt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einer zentralen Datenbank gemäß Artikel 14 Absatz 4 .

(1)   Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu ermöglichen und eine zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 die CBAM-Erklärung zu überprüfen, die von einem zugelassenen Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 8 weitergegeben wurden.

(6)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu ermöglichen und eine CBAM-Behörde in die Lage zu versetzen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 die CBAM-Erklärung zu überprüfen und zu verifizieren , die von einem zugelassenen Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 8 weitergegeben wurden.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)    Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 an einen zugelassenen Anmelder weitergeben . Der zugelassene Anmelder ist berechtigt, von diesen weitergegebenen Informationen Gebrauch zu machen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

(7)    Die Informationen über geprüfte graue Emissionen gemäß Absatz 5 sind über das CBAM-Register öffentlich zugänglich . Der zugelassene Anmelder ist berechtigt, von diesen Informationen Gebrauch zu machen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörden

CBAM-Behörde

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörden

CBAM-Behörde

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und die Unterrichtung der Kommission hierüber zuständige Behörde .

Die Kommission richtet die CBAM-Behörde ein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zuständig ist .

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind.

entfällt

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

entfällt

Kommission

 

Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten.

 

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Entscheidungen der CBAM-Behörde

 

(1)     Die CBAM-Behörde trifft unverzüglich die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen.

 

(2)     Eine Entscheidung der CBAM-Behörde wird ab dem Tag wirksam, an dem sie dem Adressaten mitgeteilt wird.

 

(3)     Ist die CBAM-Behörde der Auffassung, dass sie nicht über alle für den Erlass einer Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt, so kontaktiert sie den Adressaten der Entscheidung und gibt an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. In diesem Fall übermittelt der Adressat der Entscheidung der CBAM-Behörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Informationen.

 

(4)     Der Adressat der Entscheidung unterrichtet die CBAM-Behörde unverzüglich über alle Änderungen der übermittelten Informationen, die sich nach der Entscheidung ergeben. In einem solchen Fall überprüft die CBAM-Behörde ihre Entscheidung anhand dieser Informationen und bestätigt oder ändert sie.

 

(5)     Schlägt die CBAM-Behörde vor, eine Entscheidung zu treffen, die den Adressaten der Entscheidung beschwert, so legt sie die Gründe für die vorgeschlagene Entscheidung dar und nimmt in der Entscheidung auf das in Artikel 27a vorgesehene Beschwerderecht Bezug. Bevor eine solche Entscheidung gefasst wird, gibt die CBAM-Behörde dem Adressaten der vorgeschlagenen Entscheidung Gelegenheit, der CBAM-Behörde innerhalb einer bestimmten Frist ihren Standpunkt darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist teilt die CBAM-Behörde dem Adressaten die Entscheidung mit.

 

(6)     Die CBAM-Behörde kann ihre Entscheidung jederzeit auf begründeten Antrag des Adressaten der Entscheidung oder gegebenenfalls auf eigene Initiative aufheben, widerrufen oder abändern.

 

(7)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um ausführlichere Bestimmungen und Verfahrensregeln in Bezug auf diesen Artikel festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 28 erlassen.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle von der zuständigen Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Sie dürfen an die Zollbehörden, die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergegeben werden und müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandelt werden.

Alle von der CBAM-Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der CBAM-Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Sie dürfen an die Zollbehörden, die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergegeben werden und müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandelt werden.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

entfällt

Nationale Register und zentrale Datenbank

 

(1)     Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt ein nationales Register der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, das die die CBAM-Zertifikate dieser Anmelder betreffenden Daten enthält und die Vertraulichkeit nach den in Artikel 13 festgelegten Bedingungen gewährleistet.

 

(2)     Die Datenbank gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen Anmelder, und zwar im Einzelnen:

 

a)

Name und Kontaktdaten des zugelassenen Anmelders;

 

b)

EORI-Nummer des zugelassenen Anmelders;

 

c)

CBAM-Kontonummer;

 

d)

Anzahl, Verkaufspreis, Kaufdatum und Abgabedatum oder Rückkaufdatum bzw. Datum der durch die zuständige Behörde vorgenommenen Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen Anmelder.

 

(3)     Die Informationen gemäß Absatz 2 in der Datenbank sind vertraulich.

 

(4)     Die Kommission legt eine der Öffentlichkeit zugängliche zentrale Datenbank mit den Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie den Standorten von Anlagen in Drittländern gemäß Artikel 10 Absatz 2 an. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

CBAM-Register

 

(1)     Die CBAM-Behörde richtet ein CBAM-Register für die Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit CBAM-Zertifikaten gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 ein.

 

(2)     Das CBAM-Register enthält eine elektronische Datenbank mit Informationen über jeden zugelassenen Anmelder, insbesondere

 

a)

Name und Kontaktangaben;

 

b)

EORI-Nummer;

 

c)

CBAM-Kontonummer;

 

d)

Anzahl, Preis und Datum des Erwerbs der in seinem Besitz befindlichen CBAM-Zertifikate.

 

(3)     Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Bereich der Datenbank außerdem die Namen und zusätzliche Angaben zu den Betreibern und den in Drittländern befindlichen Anlagen, die gemäß Artikel 10 registriert sind. Dieser Bereich der Datenbank enthält — soweit zutreffend — insbesondere die geprüften Emissionen der Anlage.

 

(4)     Die Informationen in der Datenbank sind vertraulich — mit Ausnahme der Namen der zugelassenen Anmelder und der Betreiber, des Ortes und, falls zutreffend, des Namens der in Drittländern befindlichen Anlagen und ihrer geprüften Emissionen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in einem interoperablen Format bereitgestellt werden.

 

(5)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Verfahren des CBAM-Registers und der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

entfällt

Zentralverwalter

 

(1)     Die Kommission fungiert als Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate zu führen und die Koordinierung der nationalen Register sicherzustellen.

 

(2)     Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls risikobasierte Kontrollen der in den nationalen Registern verzeichneten Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.

 

(3)     Werden bei den Kontrollen gemäß Absatz 2 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die Kommission den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks weiterer Untersuchungen, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

 

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Konten in den nationalen Registern

Konten im CBAM-Register

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständige Behörde weist jedem zugelassenen Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

(1)   Die CBAM-Behörde weist jedem zugelassenen Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Jedem zugelassenen Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im Register gewährt.

(2)   Jedem zugelassenen Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die zuständige Behörde richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen Anmelder hiervon in Kenntnis.

(3)   Die CBAM-Behörde richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen Anmelder hiervon in Kenntnis.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wenn der zugelassene Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die zuständige Behörde das Konto dieses Anmelders.

(4)   Wenn der zugelassene Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die CBAM-Behörde das Konto dieses Anmelders.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einem Anmelder, der einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellt, die Zulassung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)   Die CBAM-Behörde erteilt einem Anmelder, der einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellt, die Zulassung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird dem Anmelder die Zulassung verweigert.

(2)   Wenn die CBAM-Behörde feststellt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird dem Anmelder die Zulassung verweigert.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Verweigert die zuständige Behörde einem Anmelder die Zulassung, so kann der die Zulassung beantragende Anmelder einen vorgerichtlichen Einwand bei der nach geltendem nationalen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

entfällt

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung eines Anmelders muss die folgenden Angaben enthalten:

(4)   Eine Entscheidung der CBAM-Behörde über die Zulassung eines Anmelders muss die folgenden Angaben enthalten:

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde verlangt die Leistung einer Sicherheit für die Zulassung eines Anmelders gemäß Absatz 1, wenn der Anmelder nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Die CBAM-Behörde verlangt die Leistung einer Sicherheit für die Zulassung eines Anmelders gemäß Absatz 1, wenn der Anmelder nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 6 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den von ihr geschätzten Höchstbetrag des Werts der CBAM-Zertifikate fest, die der zugelassene Anmelder gemäß Artikel 22 abgeben muss.

Die CBAM-Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den von ihr geschätzten Höchstbetrag des Werts der CBAM-Zertifikate fest, die der zugelassene Anmelder gemäß Artikel 22 abgeben muss.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit keine Gewähr oder keine sichere oder vollständige Gewähr mehr für die Höhe der CBAM-Verpflichtungen bietet, so verlangt sie vom zugelassenen Anmelder, nach seiner Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

(7)   Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet. Stellt die CBAM-Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit keine Gewähr oder keine sichere oder vollständige Gewähr mehr für die Höhe der CBAM-Verpflichtungen bietet, so verlangt sie vom zugelassenen Anmelder, nach seiner Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.

(8)   Die CBAM-Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Die CBAM-Behörde kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Angaben sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit von etwaigen Belegen überprüfen. Die CBAM-Behörde kann diese Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchführen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung eines Anmelders, der nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt oder nicht mit ihr zusammenarbeitet.

(9)   Die CBAM-Behörde widerruft die Zulassung eines Anmelders, der nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt, nicht mit ihr zusammenarbeitet oder wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Verordnung verstoßen hat .

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)     Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und auf die Sicherheiten gemäß Absatz 6 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte Person gilt als akkreditierter Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung.

(1)   Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte juristische Person gilt als akkreditierter Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)     Zusätzlich zu Absatz 1 kann eine nationale Akkreditierungsstelle auf Ersuchen eine Person als Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditieren, nachdem sie die Unterlagen geprüft hat, die bescheinigen, dass diese Person befähigt ist, die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang V anzuwenden, um den Verpflichtungen im Hinblick auf die Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8, 10 und 38 nachzukommen.

entfällt

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Akkreditierung gemäß Absatz  2 zur Festlegung der Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, in Bezug auf den Entzug einer Akkreditierung sowie in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Akkreditierung gemäß Absatz  1 zur Festlegung der Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, in Bezug auf den Entzug einer Akkreditierung sowie in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erlassen.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständige Behörde kann die CBAM-Erklärung innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, überprüfen. Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen Anmelders, zu prüfen.

(1)   Die CBAM-Behörde kann die CBAM-Erklärung innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, überprüfen. Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen Anmelders, zu prüfen.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass, wie in Absatz 2 angeführt, keine CBAM-Erklärung vorgelegt wurde, korrigiert sie die Anzahl der vom zugelassenen Anmelder geschuldeten CBAM-Zertifikate. Die zuständige Behörde übermittelt dem zugelassenen Anmelder eine Mitteilung über die Korrektur und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

(3)   Stellt die CBAM-Behörde fest, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass, wie in Absatz 2 angeführt, keine CBAM-Erklärung vorgelegt wurde, korrigiert sie die Anzahl der vom zugelassenen Anmelder geschuldeten CBAM-Zertifikate. Die CBAM-Behörde übermittelt dem zugelassenen Anmelder eine Mitteilung über die Korrektur und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung muss über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren unterrichtet werden.

entfällt

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wurden mehr als die geschuldeten CBAM-Zertifikate abgegeben, erstattet die zuständige Behörde dem zugelassenen Anmelder unverzüglich den Wert der zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate, berechnet anhand des Durchschnittspreises, den der zugelassene Anmelder im Einfuhrjahr für CBAM-Zertifikate gezahlt hat.

(5)   Wurden mehr als die geschuldeten CBAM-Zertifikate abgegeben, erstattet die CBAM-Behörde dem zugelassenen Anmelder unverzüglich den Wert der zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate, berechnet anhand des Durchschnittspreises für CBAM-Zertifikate , den der zugelassene Anmelder zum Zeitpunkt des Erwerbs für diese Zertifikate entrichtet hat.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats verkauft an zugelassene Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat CBAM-Zertifikate zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis.

(1)   Die CBAM-Behörde veräußert an zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zugewiesen wird, und registriert diese eindeutige Einheitenkennung, den Preis und das Verkaufsdatum des Zertifikats im nationalen Register unter dem Konto des zugelassenen Anmelders, der das Zertifikat gekauft hat.

(2)   Die CBAM-Behörde stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zugewiesen wird, und registriert diese eindeutige Einheitenkennung, den Preis und das Datum der Veräußerung des Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen Anmelders, der das Zertifikat erworben hat.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie praktische Modalitäten für die Veröffentlichung des Preises näher festzulegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 vorgesehene Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie die praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung des Preises umzusetzen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der zugelassene Anmelder gibt bis zum 31. Mai jedes Jahres an die zuständige Behörde eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht.

(1)   Der zugelassene Anmelder gibt bis zum 31. Mai jedes Jahres an die CBAM-Behörde eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den gemäß Anhang IIIa berechneten, gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c erklärten und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen für das Kalenderjahr vor der Abgabe entspricht.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register verfügbar ist. Darüber hinaus stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der anhand von Standardwerten nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist. Darüber hinaus stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der anhand von Standardwerten nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 steht, übermittelt sie eine Korrekturmitteilung und fordert den zugelassenen Anmelder auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

(3)   Stellt die CBAM- Behörde fest, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 steht, übermittelt sie eine Korrekturmitteilung und fordert den zugelassenen Anmelder auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung muss über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren unterrichtet werden.

entfällt

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kauft auf Ersuchen eines zugelassenen Anmelders im jeweiligen Mitgliedstaat die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im nationalen Register verbleiben. Das Ersuchen um Rückkauf muss bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, eingereicht werden.

(1)   Die CBAM-Behörde kauft auf Ersuchen eines zugelassenen Anmelders die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben. Das Ersuchen um Rückkauf muss bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, eingereicht werden.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats löscht bis zum 30. Juni jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf den Konten im nationalen Register der zugelassenen Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat verblieben sind .

Die CBAM-Behörde löscht bis zum 30. Juni jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf den Konten im CBAM-Register der zugelassenen Anmelder verblieben sind, und unterrichtet die betroffenen zugelassenen Anmelder unverzüglich darüber .

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten

 

(1)     Die Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten stellen keine zweckgebundenen Einnahmen dar. Unbeschadet dieser Verordnung können Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten als Eigenmittel im Sinne von Artikel 311 AEUV definiert und als allgemeine Einnahmen in den Unionshaushalt eingestellt werden.

 

(2)     Um sicherzustellen, dass das CBAM sein Ziel, die globalen CO2-Emissionen zu verringern, erfüllt und zur Verwirklichung der Klimaziele der Union und internationaler Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens von Paris, beiträgt, wird unbeschadet von Absatz 1 finanzielle Unterstützung der Union gewährt, um den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den am wenigsten entwickelten Ländern, einschließlich ihrer Bemühungen um eine Dekarbonisierung und eine Transformation ihrer verarbeitenden Industrie, zu unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung wird aus dem Unionshaushalt bereitgestellt, um zur internationalen Klimaschutzfinanzierung beizutragen, indem die Anpassung der betroffenen Wirtschaftszweige an die neuen Verpflichtungen dieser Verordnung erleichtert und ergänzend technische Hilfe bereitgestellt wird, sofern die international anerkannten Arbeitnehmer- und Sozialrechte wie die Kernarbeitsnormen der IAO im Empfängerland vollständig umgesetzt und durchgesetzt werden.

 

Die neue finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt sollte im Rahmen des entsprechenden geografischen und thematischen Programms des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtet wurde, und einem jährlich festgelegten Betrag bereitgestellt werden, der mindestens der Höhe der Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten entsprechen sollte.

 

(3)     Um für die Transparenz der Verwendung der Einnahmen aus der Veräußerung von CBAM-Zertifikaten zu sorgen, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht darüber, wie der finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen aus dem Vorjahr verwendet wurde und wie dies zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Verfahren an der Grenze bei der Einfuhr von Waren

 

(1)     Die Zollbehörden dürfen die Einfuhr von Waren nur dann zulassen, wenn der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde.

 

(2)     Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde, regelmäßig Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren, einschließlich EORI-Nummer und CBAM-Konto des Anmelders, 8-stelliger KN-Code der Waren, Menge, Ursprungsland, Anmeldedatum und Zollverfahren.

 

(3)     Die Zollbehörden führen Warenkontrollen nach Maßgabe von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch, die auch den 8-stelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren betreffen. Die Kommission berücksichtigt das Risiko in Verbindung mit dem CBAM bei der Konzeption gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

 

(4)     Die Zollbehörden dürfen nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen diese Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandeln und austauschen.

 

(5)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Informationen, des zeitlichen Ablaufs und der Mittel zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

 

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Verfahren an der Grenze bei der Einfuhr von Waren

 

(1)     Die Zollbehörden stellen sicher, dass der Anmelder der Waren bei der Anmeldung der Waren zur Einfuhr und spätestens bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der CBAM-Behörde registriert ist.

 

(2)     Die Zollbehörden übermitteln der CBAM-Behörde regelmäßig spezifische Informationen über die in Anhang I aufgeführten Waren, die zur Einfuhr angemeldet werden. Diese Informationen müssen mindestens die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren umfassen. Die Zollbehörden können der CBAM-Behörde für die Zwecke dieser Verordnung vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übermitteln.

 

(3)     Eingeführte Produkte gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.

 

(4)     Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Art von Informationen in welchen zeitlichen Abständen gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

 

(5)     Ab dem Zeitpunkt der Einleitung einer Maßnahme gemäß Artikel 26a oder 27 und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können. Die Kommission kann die zollamtliche Erfassung der Einfuhren auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin, in dem die Berechtigung einer solchen Maßnahme hinreichend nachgewiesen wird, oder auf eigene Initiative veranlassen. Die zollamtliche Erfassung wird durch einen Beschluss der Kommission eingeführt, in dem der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Einfuhren dürfen höchstens über einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst werden.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 26

entfällt

Sanktionen

 

(1)     Einem zugelassenen Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im Vorjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder hätte abgeben müssen, für das Jahr der Einfuhr der Waren eine Sanktion auferlegt, die der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, entspricht.

 

(2)     Einer anderen Person als einem zugelassenen Anmelder, die Waren in das Zollgebiet der Union einführt, ohne CBAM-Zertifikate gemäß der vorliegenden Verordnung abzugeben, wird die Sanktion gemäß Absatz 1 für jedes CBAM-Zertifikat, das diese Person für das Jahr der Einfuhr der Waren hätte abgeben müssen, auferlegt.

 

(3)     Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abzugeben, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde.

 

(4)     Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein zugelassener Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union eingeführt hat, wie in Absatz 2 dargelegt, erlegt sie dem zugelassenen Anmelder — bzw. in dem in Absatz 2 dargelegten Fall — der betreffenden Person die Sanktion auf und teilt ihm bzw. ihr Folgendes mit:

 

a)

dass die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person seiner bzw. ihrer Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr nicht nachgekommen ist;

 

b)

die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

 

c)

die Höhe der dem zugelassenen Anmelder oder der betreffenden Person auferlegten Sanktion;

 

d)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

 

e)

die Maßnahmen, die der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person nach Dafürhalten der zuständigen Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seiner bzw. ihrer Verpflichtung gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

 

f)

dass der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person einen Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht einlegen kann.

 

(5)     Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Sanktionen gemäß Absatz 2 bei Verstößen gegen die CBAM-Bestimmungen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach ihrem innerstaatlichen Recht auferlegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 26a

 

Sanktionen

 

(1)     Einem zugelassenen Anmelder, der es unterlässt, bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Jahr eingeführten Waren verbunden sind, oder der gegenüber der Behörde falsche Angaben zu den tatsächlichen Emissionen macht, um in den Genuss einer vorteilhaften individuellen Behandlung zu kommen, wird die Zahlung einer Sanktion auferlegt.

 

(2)     Der Betrag der Sanktion entspricht dem Dreifachen des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate im Vorjahr für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder nicht gemäß Artikel 22 abgegeben hat. Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die CBAM-Behörde abzugeben.

 

(3)     Bei wiederholten Verstößen kann die CBAM-Behörde die vorübergehende Sperrung des CBAM-Kontos des zugelassenen Anmelders beschließen.

 

(4)     Zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Sanktion verhängen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das CBAM im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

(5)     Stellt die CBAM-Behörde fest, dass ein zugelassener Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist oder falsche Angaben gegenüber der CBAM-Behörde gemacht hat, verhängt sie die in Absatz 2 genannte Sanktion und teilt dem zugelassenen Anmelder Folgendes mit:

 

a)

dass die CBAM-Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr gemäß Artikel 22 nicht nachgekommen ist oder falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hat;

 

b)

die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

 

c)

die Höhe der dem zugelassenen Anmelder auferlegten Sanktion;

 

d)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

 

e)

die Maßnahmen, die der Anmelder nach Dafürhalten der zuständigen Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

 

f)

dass der zugelassene Anmelder einen Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht einlegen kann.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Die Umgehungspraktiken umfassen Situationen , in denen eine Änderung der Handelsströme von Waren , die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , keinen hinreichenden triftigen Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung hat , außer dem bzw. der, sich den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu entziehen , und bestehen darin, diese Waren durch leicht veränderte Erzeugnisse zu ersetzen, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind, aber zu einem Sektor gehören, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

(2)    Umgehungspraktiken sind Maßnahmen, die darauf abzielen , die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu unterlaufen. Dabei handelt es sich um Situationen , die aus Praktiken, Verfahren oder Tätigkeiten resultieren , für die es keinen anderen hinreichenden triftigen Grund oder keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gibt , als sich den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu entziehen oder sie abzuschwächen; als Umgehungspraktiken gelten unter anderem:

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)

direkte und indirekte Subventionen für unter die vorliegende Verordnung fallende Waren, z. B. Steuervergünstigungen, Energiepreise, Ausfuhrrabatte oder andere Formen der Kompensation bei Ausfuhren, um die Kosten im Zusammenhang mit einem im Drittland gezahlten CO2-Preis ganz oder teilweise zu absorbieren;

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)

die Entrichtung eines CO2-Preises in einem Drittland, der dort nur für Waren erhoben wird, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind;

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)

die Ersetzung dieser Waren durch leicht veränderte Erzeugnisse, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind, aber einem Wirtschaftszweig zuzuordnen sind, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d)

die Auslagerung der Herstellung nachgelagerter Produkte, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Waren enthalten, mit dem Ziel, die Zahlung des CO2-Preises in der Union zu vermeiden;

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e)

die Versendung der betreffenden Ware über Drittländer, in denen keine oder günstigere Verpflichtungen gelten; oder

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2 — Buchstabe f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

f)

die Reorganisation der Vertriebs- und Produktionskanäle durch die Ausführer oder Hersteller, oder andere Arten doppelter Produktions- und Verkaufspraktiken.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, die durch die in Absatz 2 beschriebenen Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wird, kann der Kommission Mitteilung machen, wenn er bzw. sie über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres mit einem erheblichen Rückgang der Menge eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , und einer Zunahme der Menge von Einfuhren leicht veränderter Erzeugnisse, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind , konfrontiert ist. Die Kommission überwacht kontinuierlich alle wesentlichen Änderungen der Handelsströme von Waren und leicht veränderten Erzeugnissen auf Unionsebene .

(3)   Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, die durch die in Absatz 2 beschriebenen Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wird, kann der Kommission Mitteilung machen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar betroffenen Parteien, wie Umweltorganisationen und nichtstaatliche Organisationen, die konkrete Beweise für eine Umgehung dieser Verordnung finden , können dies der Kommission ebenfalls melden. Die Kommission führt eine ständige Überwachung durch, um Umgehungspraktiken festzustellen , auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft .

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   In der Mitteilung gemäß Absatz 3 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zu den in Absatz  2 genannten Waren und Erzeugnissen enthalten sein .

(4)   In der Mitteilung gemäß Absatz 3 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Stützung des Vorwurfs einer Umgehung dieser Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines solchen Vorwurfs ein, der in einer Mitteilung eines Mitgliedstaats, einer betroffenen Partei oder eines Beteiligten dargelegt wurde, sofern die Mitteilung die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn die Kommission selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz  3 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf leicht veränderte Erzeugnisse mit dem Zweck auszuweiten, einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

(5)   Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz  2 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf leicht veränderte oder nachgelagerte Erzeugnisse , die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Waren enthalten und einen Mindestschwellenwert überschreiten, mit dem Zweck auszuweiten, einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Die Kommission veröffentlicht alle Fälle von Untersuchungen von Umgehungen der Vorschriften und die Ergebnisse in einem Jahresbericht. Der Bericht enthält auch Informationen über den Stand der laufenden Rechtsbehelfsverfahren gegen Sanktionen und aggregierte Informationen über die Emissionsintensität pro Herkunftsland für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel VIa

 

Beschwerden

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Beschwerden gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde

 

(1)     Gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde kann Beschwerde eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der CBAM-Behörde, die eine betroffene Person beschweren, einschließlich Entscheidungen über Sanktionen, Umgehungen und tatsächliche Emissionswerte, kann Beschwerde eingelegt werden. Diese Entscheidungen werden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Monaten wirksam.

 

(2)     Eine gemäß Absatz 1 eingelegte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

(3)     Die von der Beschwerde betroffenen Erzeugnisse unterliegen der Registrierung gemäß Artikel 25a Absatz 5.

 

(4)     Jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, kann Beschwerde einlegen. Die übrigen am Verfahren Beteiligten sind von Rechts wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt.

 

(5)     Es wird eine Beschwerdekammer eingerichtet, die aus drei ordentlichen Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils ein Mitglied. Der Rat benennt den Vorsitzenden. Das Europäische Parlament und der Rat benennen jeweils ein zusätzliches stellvertretendes Mitglied.

 

(6)     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die Zusammensetzung, die Ernennung und die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen und die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder zu gewährleisten, auch während des Übergangszeitraums. Während des Übergangszeitraums nimmt die Kommission die Aufgaben der Beschwerdekammer wahr.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27b

 

Prüfung der Beschwerde

 

(1)     Die Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit einer Beschwerde.

 

(2)     Bei der Prüfung einer Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die in Artikel 27a Absatz 4 genannten Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von der Beschwerdekammer festzusetzenden Frist Bemerkungen zu den Schriftsätzen der anderen an der Beschwerde beteiligten Parteien oder zu den Mitteilungen der Beschwerdekammer einzureichen.

 

(3)     Nach der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer kann entweder jegliche Befugnisse, die innerhalb der Zuständigkeit der CBAM-Behörde liegen, ausüben oder die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückverweisen.

 

(4)     Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die CBAM-Behörde zurück, so ist diese an die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer gebunden, soweit der Sachverhalt derselbe ist.

 

(5)     Eine Entscheidung der Beschwerdekammer wird erst mit Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegten Rechtsmittels wirksam.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27c

 

Klagen beim Gerichtshof

 

(1)     Gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer kann gemäß Artikel 263 AEUV Klage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden.

 

(2)     Trifft die Beschwerdekammer keine Entscheidung, so kann gemäß Artikel 265 AEUV eine Untätigkeitsklage beim Gericht oder beim Gerichtshof erhoben werden.

 

(3)     Die CBAM-Behörde muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze  1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5 , Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze  1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze  1a, 6, 10 und 11, Artikel 7 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12a Absatz 7, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 5 , Artikel 27a Absatz 6, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission erhebt die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf indirekte Emissionen und auf andere als die in Anhang I aufgeführten Waren und entwickelt Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks.

(1)   Die Kommission erhebt in Absprache mit den entsprechenden Interessenträgern die erforderlichen Informationen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf andere Wirtschaftszweige und auf nachgelagerte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1a dieser Verordnung und für die Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks.

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Vor Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst insbesondere die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf indirekte Emissionen und auf andere als die bereits von dieser Verordnung erfassten Waren , bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sowie eine Bewertung des Verwaltungssystems . Er enthält ferner die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf Transportdienstleistungen sowie auf weiter unten in der Wertschöpfungskette angesiedelte Waren und Dienstleistungen, bei denen sich in der Zukunft ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergeben könnte .

(2)   Vor Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht konzentriert sich insbesondere auf die Möglichkeiten, diese Verordnung im Hinblick auf das Ziel einer klimaneutralen EU bis spätestens 2050 zu verbessern, und enthält eine Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf Transportdienstleistungen. Darüber hinaus bewertet sie die technischen Besonderheiten der Berechnung eingebetteter Emissionen für organische Chemikalien und Polymere , ihre Wertschöpfungsketten und die Fähigkeit des Mechanismus, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diesen Sektoren ausreichend zu begegnen . Auf der Grundlage des Berichts kann die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Anpassung des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß Artikel 31 oder zur Verschiebung des Inkrafttretens von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d in Bezug auf diese Waren vorlegen .

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei .

(3)    Nach 2028 überwacht die Kommission die Funktionsfähigkeit des CBAM und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage der in Absatz 2a genannten Elemente einen Bericht über die Funktionsfähigkeit des CBAM vor .

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und nicht provoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur der betreffenden Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Für die Herstellung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse in der EU wird ab dem Zeitpunkt der Anwendung des CBAM gemäß Artikel 36 Absatz 3 keine kostenlose Zuteilung mehr gewährt.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 werden für die Herstellung dieser Waren bis 2032 geringere Mengen an Zertifikaten kostenlos zugeteilt. Für die Kürzung der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung dieser Waren wird ein CBAM-Faktor angewandt. Der CBAM-Faktor liegt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 bei 100 % und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d dieser Verordnung im Jahr 2027 bei 93 %, im Jahr 2028 bei 84 %, im Jahr 2029 bei 69 %, im Jahr 2030 bei 50 %, im Jahr 2031 bei 25 % und erreicht im Jahr 2032 0 %.

 

Der CBAM-Faktor für Waren, die nach dem … [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] in diese Verordnung einbezogen werden, entspricht gemäß dem in Artikel 2 Absatz 1a festgelegten Zeitplan 100 % im ersten Jahr, 93 % im zweiten Jahr und 84 % im dritten Jahr, 69 % im vierten Jahr, 50 % im fünften Jahr, 25 % im sechsten Jahr und erreicht nach sechs Jahren 0 %.

 

Die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate wird jährlich als durchschnittlicher Anteil der Nachfrage nach kostenlosen Zertifikaten für die Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren an der berechneten Gesamtnachfrage nach der Zuteilung kostenloser Zertifikate für alle Anlagen für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zeitraum berechnet, und der CBAM-Faktor wird angewandt.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, werden für die Herstellung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der EU abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 weiterhin kostenlose Zertifikate gewährt, sofern diese Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer ohne CO2-Bepreisungsmechanismen, die mit dem EU-EHS vergleichbar sind, produziert werden.

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht mit einer detaillierten Bewertung der Auswirkungen des EU-EHS und des CBAM auf die Herstellung in der EU von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in Drittländer produziert werden, und auf die Entwicklung globaler Emissionen sowie mit einer Bewertung der Vereinbarkeit der in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausnahmeregelung mit den WTO-Regeln vorlegen.

 

Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei, der einen Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorsieht, durch den die CO2-Bepreisung für die Herstellung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Produkten in der EU ausgeglichen wird, die für die Ausfuhr in Drittländer ohne CO2-Bepreisungsmechanismen, die mit dem EU-EHS vergleichbar sind, hergestellt werden, und zwar in einer Weise, die bis zum 31. Dezember 2026 mit den WTO-Regeln vereinbar ist, wobei sie insbesondere mögliche Mechanismen zur Anpassung der Ausfuhren von Anlagen, die zu den 10 % effizientesten Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gehören, im Lichte der Vereinbarkeit mit der WTO oder anderer von der Kommission für angemessen erachteter Vorschläge bewertet.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methodik für die Berechnung der Verringerung gemäß Absatz 1 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Methodik für die Berechnung der Verringerung gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Ab 2025 bewertet die Kommission jedes Jahr im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der EU-Ausfuhren in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und den damit verbundenen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der EU hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um dieses Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in einer Weise anzugehen, die den WTO-Regeln entspricht und der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt.

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Anmelders, den 8-stelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren.

(3)   Die Zollbehörden übermitteln der CBAM-Behörde im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Anmelders, den 8-stelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Jeder Anmelder übermittelt spätestens einen Monat nach Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den im jeweiligen Quartal eingeführten Waren an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats oder, wenn Waren in mehr als einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl.

(1)   Jeder Anmelder übermittelt spätestens einen Monat nach Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den im jeweiligen Quartal eingeführten Waren an die CBAM-Behörde.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

tatsächliche gesamte indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder anderen Warenart als Strom, berechnet nach einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 beschriebenen Verfahren;

c)

tatsächliche gesamte indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder anderen Warenart als Strom, berechnet nach einem in einem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 6 beschriebenen Verfahren;

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 spätestens zwei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich ein Bericht bezieht.

(3)   Die CBAM-Behörde übermittelt der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 spätestens zwei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich ein Bericht bezieht.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die zuständige Behörde erlegt Anmeldern, die keinen CBAM-Bericht vorlegen, eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion auf.

(4)   Die CBAM-Behörde erlegt Anmeldern, die keinen CBAM-Bericht vorlegen, eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion auf.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, verhängt sie die Sanktion und teilt dem Anmelder Folgendes mit:

(5)   Stellt die CBAM-Behörde fest, dass ein Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, verhängt sie die Sanktion und teilt dem Anmelder Folgendes mit:

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

dass die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal nicht nachgekommen ist;

a)

dass die CBAM-Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal nicht nachgekommen ist;

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 5 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

die Maßnahmen, die der Anmelder nach Dafürhalten der zuständigen Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

e)

die Maßnahmen, die der Anmelder nach Dafürhalten der CBAM-Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu meldenden Informationen, die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 und die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Elemente des in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahrens, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und Verfahren näher festzulegen, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Entwicklung eines Berechnungsverfahrens für mit eingeführten Waren verbundene indirekte graue Emissionen zu erlassen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu meldenden Informationen, die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 und die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Elemente des in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahrens, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und Verfahren näher festzulegen, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Entwicklung eines Berechnungsverfahrens für mit eingeführten Waren verbundene indirekte graue Emissionen zu erlassen.

Abänderungen 198, 216 und 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Die Artikel 32 bis 34 gelten bis zum 31. Dezember 2025 .

a)

Die Artikel 32 bis 34 gelten bis zum 31. Dezember 2026 .

Abänderungen 199 und 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Artikel 35 gilt bis zum 28. Februar 2026 .

b)

Artikel 35 gilt bis zum 28. Februar 2027 .

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Artikel 5 und 17 gelten ab dem 1. September 2025 .

c)

Die Artikel 5 und 17 gelten ab dem 1. September 2026 .

Abänderungen 200, 218 und 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Die Artikel 4, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026 .

d)

Die Artikel 4, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2027 .

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Liste der Waren und Treibhausgase

1.

Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt diese Verordnung für Waren der folgenden Wirtschaftszweige, die derzeit unter die nachstehend aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) fallen und denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) entsprechen.

2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf Waren der nachstehend aufgeführten Wirtschaftszweige die nachstehend für jede Warenart aufgeführten Treibhausgase.

Zement

KN-Code

Treibhausgas

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom

KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 — Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202  — Ferrolegierungen

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4  mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  –Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2  mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2  mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Geänderter Text

Liste der Waren und Treibhausgase

1.

Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt diese Verordnung für Waren der folgenden Wirtschaftszweige, die derzeit unter die nachstehend aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) fallen und denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) entsprechen.

2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf Waren der nachstehend aufgeführten Wirtschaftszweige die nachstehend für jede Warenart aufgeführten Treibhausgase.

Zement

KN-Code

Treibhausgas

2523 30 00  — Tonerdezement

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom

KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 — Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202  — Ferrolegierungen

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4  mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  –Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2  mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2  mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemische Stoffe

KN-Code

Treibhausgas

29 — Organische chemische Erzeugnisse

Kohlendioxid

280410000  — Wasserstoff

Kohlendioxid

281410000  — Ammoniak, wasserfrei

Kohlendioxid

2814 20 00  — Ammoniak in wässriger Lösung

Kohlendioxid

Polymere

KN-Code

Treibhausgas

39 — Kunststoffe und Waren daraus

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Bestimmung der tatsächlichen direkten grauen Emissionen einfacher Waren

2.

Bestimmung der tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden nur direkte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 2 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der direkten Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Verfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

AttrEmg = DirEm

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Verfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

Attrg = DirEm + Emel–Emel, exp

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Bestimmung der tatsächlichen direkten grauen Emissionen komplexer Waren

3.

Bestimmung der tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Sie sind regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte aus dem Land verwendet werden , in dem tatsächliche Emissionen entstanden sind . Liegen keine tatsächlichen Daten vor oder würde die Verwendung tatsächlicher Daten zu niedrigen Standardwerten führen, die Trittbrettfahrerverhalten begünstigen , so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich, soweit möglich, auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen über die Art der verwendeten Technologie und der verwendeten Verfahren, das Anlagendesign, den Ursprung der im Herstellungsprozess verwendeten Vormaterialien und einfachen Waren, Energiequellen und andere Daten. Standardwerte sind regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 7 Absatz 6 auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 4 — Punkt 4.1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer elektrischem Strom zuzüglich eines Aufschlags, der gemäß den Durchführungsrechtsakten zu dieser Verordnung zu bestimmen ist. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der 10  % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren.

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität der 10 % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung in jedem Ausfuhrland und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer elektrischem Strom zuzüglich eines Aufschlags, der gemäß den Durchführungsrechtsakten zu dieser Verordnung zu bestimmen ist. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der 5  % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Die Standardwerte dürfen unter keinen Umständen niedriger sein als die wahrscheinlichen grauen Emissionen, und Ausführer dürfen keinen Nutzen daraus ziehen, dass keine zuverlässigen Daten zu den tatsächlichen Emissionen zur Verfügung gestellt und daher Standardwerte herangezogen wurden.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 4 — Punkt 4.2 — Punkt 4.2.1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die spezifischen Standardwerte basieren auf den besten Daten, die der Kommission aus Preissetzungsquellen in dem Drittland, der Gruppen von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes zur Bestimmung des durchschnittlichen CO2-Faktors in Tonnen CO2 pro Megawattstunde vorliegen .

Die spezifischen Standardwerte basieren auf den 10 % der Stromerzeugungsanlagen mit der schlechtesten Leistung in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Anhang IIIa

Methode zur Berechnung der Verringerung der Anzahl an CBAM-Zertifikaten, die im Rahmen des EU-EHS kostenlos zugeteilt werden

Image 1C0322023DE39910120220623DE0015.000139923991P9_TC1-COD(2022)0166Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1033.)C0322023DE40010120220623DE0016.000140024001P9_TC1-COD(2022)0090Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1032.)C0322023DE40110120220623DE0017.000140124011P9_TC1-COD(2022)0031Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1034.)C0322023DE40210120220623DE0018.000140224021P9_TC1-COD(2022)0030Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/1035.)

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Teil 1 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

(c)

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch gemäß Artikel 8 Absatz 3 erfüllt sind;


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0160/2022).

(31)  Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)  640 final .

(32)  Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021)  400 .

(31)  Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“, COM(2019)0640.

(32)  Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021)0400.

(33)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(33)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(35)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(35)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(36)  IPCC, 2018: Global Warming of 1,5 oC. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1,5 oC above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor, und T. Waterfield (Hrsg.)].

(36)  IPCC, 2018: Global Warming of 1,5 oC. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1,5 oC above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor, und T. Waterfield (Hrsg.)].

(47)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(47)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(51)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(51)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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