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Document 52020BP1915

Entschliebung (EU) 2020/1915 des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2018 sind

ABl. L 417 vom 11.12.2020, p. 245–248 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2020/1915/oj

11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 417/245


ENTSCHLIEBUNG (EU) 2020/1915 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 14. Mai 2020

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2018 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2018,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0049/2020),

A.

in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) im März 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates (1) für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens die Euratom, vertreten durch die Kommission, die Mitgliedstaaten der Euratom und Drittländer, die mit der Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, sind;

C.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen die Ziele verfolgt, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen der Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken vorzubereiten;

D.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 selbstständig arbeitet;

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2018 des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2018 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die dem Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2018 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

3.

betont, dass das gemeinsame Unternehmen seinen Beitrag zur Bauphase des Projekts neu berechnet hat, und zwar mit nunmehr 12 000 000 000 EUR gegenüber den 6 600 000 000 EUR, die 2010 vom Rat genehmigt worden waren; stellt fest, dass diese Summe keinen Spielraum für Unvorhergesehenes bietet, wenngleich die Kommission in ihrer Mitteilung einen entsprechenden Spielraum von 24 Monaten (beim Zeitplan) und von 10 bis 20 % (bei den Mitteln) für angemessen hält;

4.

stellt fest, dass der Rat der ITER-Organisation (im Folgenden „ITER-Rat“) im November 2016 eine neue Ausgangsbasis für das ITER-Projekt gebilligt hat; stellt fest, dass darin geschätzt wird, das „erste Plasma“ werde 2025 erzeugt, die Betriebsphase beginne 2025, und die Bauphase werde 2035 abgeschlossen; weist aber darauf hin, dass in der vorherigen Ausgangsbasis 2010 geschätzt wurde, die Bauphase werde 2020 abgeschlossen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die neue Ausgangsbasis als das frühestmögliche technisch erreichbare Datum betrachtet wird;

5.

stellt fest, dass das Vereinigte Königreich dem Rat im März 2017 seinen Beschluss mitgeteilt hat, aus der Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten; stellt mit Besorgnis fest, dass dies Auswirkungen auf die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und das ITER-Projekt nach 2020 haben könnte;

6.

begrüßt, dass der Rat die Kommission im April 2018 beauftragte, die neue ITER-Ausgangsbasis im Namen von Euratom zu billigen, und die Zusage bekräftigte, innerhalb der Grenzen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne damit späteren Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen — in denen die Details der künftigen Finanzierung festgelegt werden — vorzugreifen (2);

7.

betont, dass das gemeinsame Unternehmen außer zur Bauphase auch zur Betriebsphase des ITER nach 2035 und danach zur Deaktivierungs- und Stilllegungsphase des ITER beitragen muss; nimmt zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Deaktivierungs- und die Stilllegungsphase auf 95 540 000 EUR bzw. 180 200 000 EUR geschätzt wurden; stellt fest, dass das ITER-Projekt bis zum Auslaufen des ITER-Übereinkommens im Jahr 2042 fortgesetzt wird und die Union bis dahin nach wie vor zu den ITER-Kosten beitragen wird; weist darauf hin, dass diese zusätzlichen Kosten den letzten jährlichen Barbeitrag für die Betriebsphase und die Stilllegungsphase sowie die vollen Kosten der Deaktivierungsphase umfassen;

8.

stellt fest, dass nach wie vor das Risiko besteht, dass die Kosten weiter steigen und sich die Projektdurchführung gegenüber der derzeit genehmigten Ausgangsbasis weiter verzögert; ist der Ansicht, dass dennoch begrüßenswerte Schritte unternommen wurden, um die Verwaltung und Kontrolle des Beitrags des gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des Projekts zu verbessern; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die derzeit genehmigte Ausgangsbasis für die Gesamtkosten des Projekts nicht zu überschreiten;

9.

stellt fest, dass wirksame Kommunikation ein wesentliches Element erfolgreicher, von der Union finanzierter Projekte ist; hält es für wichtig, die Errungenschaften des gemeinsamen Unternehmens in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und Informationen über dessen Mehrwert zu verbreiten; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, eine vorausschauende Kommunikationspolitik zu verfolgen und dabei seine Forschungsergebnisse beispielsweise über soziale Medien oder andere Medienkanäle in der Öffentlichkeit zu verbreiten, damit die Öffentlichkeit stärker für die Wirkung der Unterstützung durch die Union — insbesondere im Hinblick auf die Markteinführung — sensibilisiert wird;

10.

fordert den Rechnungshof auf, die Stichhaltigkeit und Zuverlässigkeit der Methode für die Berechnung und Bewertung von Sachbeiträgen zu prüfen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

11.

weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2018 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 706 230 231 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 847 366 988 EUR vorsah; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 98,4 % und bei den Mitteln für Zahlungen 96,1 % betrug (gegenüber 99,9 % bzw. 96,3 % im Jahr 2017);

12.

stellt fest, dass wegen Mängeln bei der Haushaltsplanung 2017 in den Jahren 2017 und 2018 mehr Mittel für Zahlungen als im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagt benötigt wurden; stellt fest, dass sich die von dem gemeinsamen Unternehmen benötigten zusätzlichen Mittel für Zahlungen auf 160 700 000 EUR beliefen, was 25 % über dem ursprünglich im Haushaltsplan vorgesehenen Betrag liegt; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach das gemeinsame Unternehmen Euratom für den zusätzlichen Beitrag zum Haushalt 2018 dankt und darauf hinweist, dass sich aus fehlenden Mitteln für Zahlungen weder Auswirkungen noch Risiken ergeben hätten, da 137 000 000 EUR als Vorschuss auf die Barbeiträge 2019 an die ITER-Organisation gezahlt worden seien; stellt fest, dass das Zahlungsvorausschätzungssystem vollständig umgestaltet und in das neue Finanzverwaltungsinstrument integriert wurde, auf diese Weise in Kombination mit der neuen Organisationsstruktur die korrekte Haushaltsplanung sichergestellt ist und mit dem System bereits die Einnahmen des Haushaltsplans 2019 bestimmt wurden;

13.

begrüßt, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 706 200 000 EUR insgesamt 98,4 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen ausgeführt wurden (gegenüber 96,5 % im Jahr 2017);

14.

stellt fest, dass sich der Saldo des Haushaltsergebnisses 2018 auf 1 316 734 EUR (gegenüber 17 236 192 EUR im Jahr 2017) belief;

15.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2018 eine Berichtigungszahlung vornahm, mit der bewilligte und überprüfte Zahlungen im Zusammenhang mit Reisekosten des Personals in Höhe von 1 000 000 EUR aus dem Verwaltungshaushalt in die operativen Ausgaben übertragen wurden; stellt jedoch fest, dass bei der Berichtigungszahlung der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht eingehalten wurde; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, wonach die Berichtigungszahlung durch einen Pauschalbetrag und nicht aufgeschlüsselte Posten nicht das optimale Instrument für die Zuweisung von Ausgaben war, da hierbei ein Mangel an Transparenz wahrgenommen wird; erwartet jedoch, dass die Verbesserungen, die von der für Handel zuständigen Abteilung des gemeinsamen Unternehmens im Laufe des Jahres 2019 erreicht wurden, dann auch vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2019 bestätigt werden;

16.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2018 sechs der vom ITER-Rat und vom Vorstand für jenes Jahr vorgegebenen Zwischenziele verwirklicht und im Leistungsindex 93 % erreicht hat (gegenüber 91 % im Jahr 2017, 70 % im Jahr 2016 und 75 % im Jahr 2015); nimmt zudem zur Kenntnis, dass die ITER-Organisation im Dezember 2018 mitteilte, im Rahmen des ITER-Projekts seien 60 % der gesamten Bautätigkeit zur Erreichung des Ziels „erstes Plasma“ im Jahr 2025 abgeschlossen (gegenüber 50 % im Jahr 2017);

Leistung

17.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Entscheidung des Direktors, den Dienstort einer neu eingestellten höheren Führungskraft von Barcelona nach Cadarache zu verlegen, nicht anhand angemessener Belege begründet wurde, auf deren Grundlage die durch den unterschiedlichen Berichtigungskoeffizienten bedingten zusätzlichen Gehaltskosten als gerechtfertigt angesehen werden könnten; begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen in seiner Antwort einräumt, dass die Verlegung des Dienstorts nicht angemessen dokumentiert wurde, da sie in der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde gelegen habe; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen bei dem Projekt zu Poloidalfeldspulen mit einigen Risiken konfrontiert war, mit denen sich eine Führungskraft befassen musste; nimmt zur Kenntnis, dass der Direktor daher beschloss, den Kandidaten zu ersuchen, seine Tätigkeit in Cadarache umgehend aufzunehmen, damit dieser sich uneingeschränkt auf das kriselnde Projekt zu Poloidalfeldspulen konzentrieren konnte;

18.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das gemeinsame Unternehmen anstelle des ITER-Gutschriftensystems nun das Wertschöpfungsmanagementsystem („Earned Value Management“-System, EVM-System) eingeführt hat, mit dem der Projektfortschritt auf der Grundlage des Vorschlags der Ad-hoc-Gruppe überwacht wird und dessen Ergebnisse nun routinemäßig vorgelegt werden;

19.

stellt fest, dass beim Bau des ITER Fortschritte erzielt wurden, da der riesige biologische Schild, der die Tokamak-Grube umschließt, fertiggestellt wurde und die ersten Komponenten im Tokamak-Komplex installiert wurden;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

20.

stellt fest, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens 2017 mit der Umsetzung des Teils der Betrugsbekämpfungsstrategie fortfuhr, der der Vergabe öffentlicher Aufträge gewidmet ist; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen eine Checkliste angenommen hat, die auf seinen eigenen, intern entwickelten Indikatoren für Betrugsrisiken bei der Auftragsvergabe beruht, d. h. roten Warnhinweisen, die als Voraussetzung für die Entwicklung des IT-Instruments zur Betrugsbekämpfung gelten; nimmt zur Kenntnis, dass der für Betrugsbekämpfung und Ethik zuständige Beamte die Koordinierung der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens in enger Zusammenarbeit mit allen entsprechenden Referaten fortsetzte, und nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass seit Ende 2018 eine Arbeitsgruppe die Betrugsbekämpfungsstrategie weiterentwickelt;

Personal und Einstellungen

21.

stellt fest, dass der Rechnungshof erhebliche Mängel bei der Besetzung einer wichtigen Führungsposition ermittelte; nimmt zur Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen in seiner Antwort mitteilt, es habe im Anschluss an die Feststellungen des Rechnungshofs unter Rückgriff auf die Six-Sigma-Methode zur Analyse, Ermittlung und Umsetzung der Verbesserungen die Robustheit seines Auswahlverfahrens und weiterer laufender Maßnahmen verbessert; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Unregelmäßigkeiten und Mängel künftig zu vermeiden;

22.

stellt fest, dass Ende 2018 im gemeinsamen Unternehmen 162 Planstellen von Frauen und 284 Planstellen von Männern besetzt waren und dass in drei der fünf Personalkategorien mehr Männer als Frauen beschäftigt waren, während der Anteil von Frauen bei den Vertragsbediensteten und den Beamten auf Assistentenstellen über 50 % lag; stellt überdies fest, dass im gemeinsamen Unternehmen Staatsangehörige aus 22 Mitgliedstaaten beschäftigt waren, dass die meisten Bediensteten aus drei Mitgliedstaaten stammten und dass vier Bedienstete jeweils aus vier weiteren Mitgliedstaaten stammten; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, eine ausgewogenere geografische Vertretung anzustreben, ist sich aber auch bewusst, dass die Verwirklichung dieser Vorgabe auch davon abhängt, wer sich auf freie Stellen bewirbt und sich an Aufrufen zur Interessenbekundung beteiligt;

Interne Kontrolle

23.

stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen die Interessenerklärungen von Führungskräften nicht lückenlos weiterverfolgt hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit Artikel 13 seiner Vorschriften für Interessenkonflikte mehrere Dokumente im Zusammenhang mit der Verwaltung der allgemeinen Interessenerklärung aller Führungskräfte ausgearbeitet und verbreitet hat; stellt zudem fest, dass der für Ethikangelegenheiten zuständige Beamte im Januar 2019 vor allen Führungskräften ein Referat zu diesem Thema gehalten hat;

24.

stellt fest, dass das Gericht am 25. Januar 2018 in seinem Urteil die Reservelisten des Auswahlverfahrens sowie die Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, aufgehoben hatte; stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) das Urteil des Gerichts bestätigte (3), obwohl der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2019 das beim Gerichtshof im April 2018 eingelegte Rechtsmittel des gemeinsamen Unternehmens unterstützt und vorgeschlagen hatte, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit darin die Entscheidungen, in die Reservelisten des Auswahlverfahrens aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, aufgehoben wurden, aber nicht in Bezug darauf, die Reservelisten aufzuheben; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die für Auswahlverfahren geltenden Vorschriften einzuhalten, damit es nicht erneut zu Rechtsstreitigkeiten kommt;

25.

stellt fest, dass wegen Mängeln bei den internen Kommunikationsstrategien die Verbreitung sachdienlicher Informationen zu den geschätzten Kosten der Stilllegungsphase innerhalb der Organisation nicht sichergestellt war, weshalb das gemeinsame Unternehmen in die Jahresrechnungen der Vorjahre keine Rückstellung für diese Verbindlichkeit aufnahm, die sich auf schätzungsweise 85 200 000 EUR beläuft; begrüßt jedoch die Antwort des gemeinsamen Unternehmens, wonach die Mängel bereits durch zwei Maßnahmen behoben worden seien, nämlich dadurch, dass die Führungskräfte dem Rechnungsführer alle sachdienlichen Informationen übermitteln und dass außerdem das interne Verfahren mit der Bezeichnung „PM-76 Annual Accounts-opening/closure of financial year“ im Mai 2019 aktualisiert worden sei;

Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und Finanzhilfevereinbarungen

26.

stellt fest, dass im Jahr 201855 operative Vergabeverfahren eingeleitet und 69 operative öffentliche Aufträge unterzeichnet wurden, während ein Finanzhilfeverfahren eingeleitet wurde und zwei entsprechende Vereinbarungen unterzeichnet wurden.

(1)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(2)  Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, 7881/18, angenommen am 12. April 2018.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2019, Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie gegen Yosu Galocha, Rechtssache C-243/18 P, ECLI:EU:C:2019:378.


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