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Document 52018M8775

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8775 — Shell/Impello) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 34 vom 31.1.2018, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/50


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8775 — Shell/Impello)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 34/13)

    1.

    Am 22. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    The Shell Petroleum Company Limited („Shell Petroleum“, Vereinigtes Königreich), Teil der Shell-Gruppe, die von Royal Dutch Shell plc.(„Shell“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird;

    Impello Limited („Impello“, Vereinigtes Königreich).

    Shell übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Impello.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Shell ist eine weltweit aufgestellte Gruppe von Energie- und Petrochemie-Unternehmen, die unter anderem in der Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, der Herstellung, Vermarktung und Lieferung von Mineralölprodukten und Chemikalien sowie im Bereich erneuerbare Energien tätig sind. Zudem ist Shell im Großhandel mit Strom und Gas und der Belieferung großer Strom- und Gaskunden u. a. im Vereinigten Königreich und in Deutschland aktiv.

    Impello (bekannt als First Utility) ist ein unabhängiger Energieversorger von Haushaltskunden im Vereinigten Königreich und in Deutschland.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.8775 — Shell/Impello

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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