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Document 52018BP1336

Entschließung (EU) 2018/1336 des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

ABl. L 248 vom 3.10.2018, p. 146–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2018/1336/oj

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/146


ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1336 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. April 2018

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

1.

entnimmt der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „der Datenschutzbeauftragte“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben wirksam waren;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Datenschutzbeauftragen bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel ermittelt wurden;

3.

weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte im Rahmen des geltenden Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt, der Rechnungshof seinen Bericht dann im Oktober dem Parlament übermittelt und das Plenum des Parlaments im Mai über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft für Rechnungsprüfungen viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass sich der Datenschutzbeauftragte und der Rechnungshof an den Verfahren orientieren, die sich in der Privatwirtschaft bewährt haben; schlägt in diesem Sinne vor, festzulegen, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte bis zum 31. März des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden müssen und der Bericht des Rechnungshofs bis zum 1. Juli übermittelt werden muss; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überprüfen, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden würde, womit das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres abgeschlossen würde, das auf das jeweilige Rechnungsjahr folgt;

4.

begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Datenschutzbeauftragten im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden;

5.

stellt fest, dass dem Datenschutzbeauftragten im Jahr 2016 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 9 288 043 EUR (gegenüber 8 760 417 EUR im Jahr 2015) zugewiesen wurden und dass die Vollzugsquote 91,93 % betrug (gegenüber 94,66 % im Jahr 2015); weist darauf hin, dass die Vollzugsquote gesunken ist und dass der Datenschutzbeauftragte angekündigt hat, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, bei seinen Haushaltsvoranschlägen umsichtig vorzugehen und dabei die absehbare Zunahme an Tätigkeiten in den kommenden Jahren zu berücksichtigen;

6.

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzausschuss nach wie vor vom Datenschutzbeauftragte eingerichtet wird; ist der Ansicht, dass mit den Haushaltsvoranschlägen in den kommenden Jahren eine effiziente Haushaltsleistung erzielt werden sollte;

7.

hebt hervor, dass die Datenschutz-Grundverordnung (1) und die Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz (2) im Mai 2018 durchsetzbar werden und uneingeschränkt geachtet und umgesetzt werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte beabsichtigt, weiterhin die Datenschutz-Grundverordnung als Referenz für seine Arbeit zu verwenden;

8.

begrüßt die laufenden Arbeiten des Internet Privacy Engineering Network, einer Gruppe, die sich aus IT-Experten aller Bereiche zusammensetzt und eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über technische Verfahren und Werkzeuge bietet, durch die der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre in neue Technologien integriert werden, was ein wichtiger Aspekt bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung ist;

9.

fordert den Datenschutzbeauftragten auf, eine ausführliche Auflistung aller Dienstreisen, die seine Mitglieder 2016 unternommen haben, vorzulegen, die Angaben über Preis, Ort und Kosten jeder Dienstreise umfasst; fordert, dass die im Jahr 2017 unternommenen Dienstreisen in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt werden;

10.

stellt fest, dass Durchführungsbestimmungen verabschiedet wurden, mit denen für eine wirksame interne Kontrolle der Prozesse gesorgt werden soll, damit der Datenschutzbeauftragte seine Ziele auf wirtschaftliche, effiziente und wirksame Weise erreichen kann; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über diese Maßnahmen aufzuführen;

11.

begrüßt, dass 2016 die Rechenschaftspflicht-Initiative des Datenschutzbeauftragten anlief, mit der alle Institutionen der EU — angefangen beim Datenschutzbeauftragten selbst als einer für die Verarbeitung von Daten verantwortlichen Stelle — in die Lage versetzt werden sollen, bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und dem entsprechenden Nachweis mit gutem Beispiel voranzugehen;

12.

weist darauf hin, dass der Interne Prüfer (IAS) in seinem Ende März 2017 veröffentlichten jährlichen Bericht über interne Prüfungen für das Jahr 2016 im Bereich der internen Kontrollsysteme fünf wichtige Empfehlungen aus früheren Jahren ausgemacht hat, die noch nicht umgesetzt worden waren; bedauert, dass sich einige dieser Empfehlungen auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit und der betrieblichen Kontinuität beziehen; weist darauf hin, dass sich das Risiko des unzureichenden Schutzes von Informationen erhöht, wenn es keine Informationssicherheitsstrategie gibt, und dass dies ein Durchsickern von Informationen zur Folge haben und dem Ruf des Datenschutzbeauftragten schaden könnte; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte am 19. Juni 2017 eine Informationssicherheitsstrategie angenommen hat, auch wenn dies mit einer Verzögerung von mehr als 14 Monaten geschehen ist; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, insbesondere in Anbetracht der Art seines Auftrags und seiner Aufgaben mit gutem Beispiel voranzugehen und Empfehlungen in Zukunft unverzüglich umzusetzen;

13.

fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments mitzuteilen, welche Beträge 2016 im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen gezahlt wurden, bei denen die Gebühren vom Verbrauch abhängen;

14.

begrüßt, dass 2016 eine Strategie für Chancengleichheit verabschiedet wurde und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz erörtert wurden;

15.

begrüßt, dass der jährliche Tätigkeitsbericht ausführliche Informationen über alle Personalressourcen enthält, die dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen;

16.

fordert, dass im jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten eine Übersicht der Kapitel über Auftragsvergabe und Verwaltung von Dienstreisen aufgeführt wird, die eine Vergleichstabelle der vergangenen vier Jahre umfasst;

17.

stellt fest, dass 2016 ein Ethik-Rahmen verabschiedet wurde, der das Verhalten der Mitglieder und aller Bediensteten des Datenschutzbeauftragten in ihren internen und externen Beziehungen regelt; weist außerdem darauf hin, dass dieser Rahmen den bereits bestehenden Verhaltenskodex, die Beschlüsse zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Belästigung, Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen umfasst; fordert, dass die Informationen zu den einzelnen Aspekten des Rahmens im jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten weiterhin separat aufgeführt werden;

18.

betont, dass ein unabhängiges europäisches Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen über mögliche Missstände im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, während die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden;

19.

spricht sich dafür aus, dass der Datenschutzbeauftragte vermehrt zu Lösungen beiträgt, mit denen Innovation gefördert wird und die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Privatsphäre und Datenschutz gestärkt wird, indem insbesondere die Transparenz, die Anwenderkontrolle und die Rechenschaftspflicht bei der Verarbeitung von Massendaten verbessert werden; fordert wirksame Maßnahmen, die den Nutzen neuer Technologien maximieren und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleisten;

20.

weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht ein Kapitel der interinstitutionellen Zusammenarbeit gewidmet hat, wie es vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung vom 27. April 2017 (3) gefordert wurde; weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte 2016 zwei neue Kooperationsvereinbarungen unterzeichnet hat; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, die interinstitutionelle Zusammenarbeit weiter zu vertiefen und aktuelle Informationen über die Erfolge in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

21.

weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zu den im Rahmen seiner Strategie 2015-2019 erzielten Fortschritte aufgeführt hat; weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte im März 2015 seine zentralen Leistungsindikatoren einer Neubewertung unterzogen hat, damit die Wirkung der Tätigkeit sowie die Nutzung der Ressourcen überwacht wird und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 im Hinblick auf alle zentralen Leistungsindikatoren, die in der Strategie 2015-2019 des Datenschutzbeauftragten festgelegt wurden, die jeweiligen Ziele erfüllt bzw. teilweise übertroffen wurden, was belegt, dass die Umsetzung der Strategie planmäßig verläuft; ersucht den Datenschutzbeauftragten, sich weiterhin dieser Aufgabe zu widmen;

22.

begrüßt die im Rahmen der Strategie bezüglich seines Auftrags dargelegte Absicht des Datenschutzbeauftragten, den Datenschutz für alle Beteiligten so einfach und effektiv wie möglich zu gestalten;

23.

bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit dem Austritt abgegeben werden können, und fordert den Datenschutzbeauftragten und den Rechnungshof auf, Folgeabschätzungen durchzuführen und das Europäische Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren.

(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(3)  ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 140.


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