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Document 52018AR3593

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    COR 2018/03593

    ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 41–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/41


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    (2019/C 86/06)

    Mitberichterstatter:

    Catiuscia MARINI (IT/SPE), Präsidentin der Region Umbrien,

    und Michael SCHNEIDER (DE/EVP), Staatssekretär, Bevollmächtigter das Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

    Referenzdokument:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

    COM(2018) 375 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    In der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sollten stärkere Synergien und Verbindungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem zweiten Pfeiler der GAP (dem ELER) beibehalten werden. Der ELER darf aus dieser Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen nicht herausgenommen werden, denn die enge Verbindung zwischen dem ELER und den in den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Strukturfonds bereits bestehenden Strukturen muss erhalten bleiben .

    Begründung

    Es wird wichtig sein, starke Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER beizubehalten, um die Integration des ELER in die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) zu ermöglichen. Aus diesem Grund sollte der ELER Teil der Dachverordnung bleiben, was entsprechende Änderungen an folgenden Stellen des Textes erforderlich machen würde, insbesondere in den Erwägungsgründen (2) und (23) sowie in den Artikeln 17, 31, 48 und 58.

    Änderung 2

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Besondere Aufmerksamkeit sollte den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gelten.

    Begründung

    Ein besonderer Verweis auf die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen ist im Sinne der Ziele von Artikel 174 AEUV erforderlich.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern , die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

    Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Gleichstellungsfragen sollten in allen Phasen der Haushaltsgestaltung der einschlägigen Fonds — von der Programmplanung bis zur Berichterstattung — aufgenommen werden, auch mittels genderbezogener Indikatoren und einer nach Geschlecht aufgeschlüsselten Datenerhebung. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

    Begründung

    Es muss sichergestellt werden, dass bei den Fonds auch die Geschlechterperspektive sichergestellt wird, um Gleichstellung in allen von den Fonds berührten Bereichen zu gewährleisten und zu einer inklusiven Gesellschaft beizutragen.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

    Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten Gebietsebene unter Beachtung ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems — und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Vorbereitung und die Durchführung der Programme zuständig sein.

    Begründung

    In der Dachverordnung sollte klar zum Ausdruck kommen, dass unter vollständiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die richtige territoriale Ebene zuständig sein muss, um die Anwendung des gebietsbezogenen Ansatzes sicherzustellen.

    Änderung 5

    Erwägungsgrund 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission [13] weiterhin gelten.

    Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Er sorgt für das Engagement und die Eigenverantwortung der Akteure und bringt Europa seinen Bürgern näher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission [13] weiterhin gelten.

    Begründung

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in allen Erwägungsgründen und Artikeln der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, die sich auf den Grundsatz der Partnerschaft und die Multi-Level-Governance beziehen, ausdrücklich erwähnt werden.

    Änderung 6

    Erwägungsgrund 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

    Auf Unionsebene bildet ein reformiertes Europäisches Semester für die Integration der Multi-Level-Governance, das auf eine neue langfristige EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist, den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden gemeinsam ausgearbeitet und zu Beginn und im Vorfeld der Halbzeitüberprüfung des Programmplanungszeitraums parallel zu den nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

    Begründung

    Ein reformiertes Europäisches Semester zu Beginn und im Vorfeld der Halbzeitüberprüfung des Programmplanungszeitraums könnte eine bessere Ausrichtung des Semesterzyklus auf die mehrjährigen Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik ermöglichen.

    Änderung 7

    Erwägungsgrund 13

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

    Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV , die für den jeweiligen Geltungsbereich und die Aufgaben der Fonds von Bedeutung sind, entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV und eine vollständige territoriale Analyse unter Einbeziehung der regionalen Dimension und der Rolle der regionalen Behörden für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen , die für den jeweiligen Geltungsbereich und die Aufgaben der Fonds von Bedeutung sind, mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

    Begründung

    Stärkung der territorialen Dimension des Europäischen Semesters, das eine vollständige territoriale Analyse unter Einbeziehung der regionalen Dimension und der Rolle der regionalen Behörden für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen umfassen sollte.

    Änderung 8

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 19

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Die Kombination einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung und eines wachsenden Anteils von Ruheständlern an der allgemeinen Bevölkerung sowie die Probleme im Zusammenhang mit demografischen Veränderungen werden voraussichtlich weiterhin zu einer Belastung unter anderem für das Bildungswesen, die Strukturen zur sozialen Unterstützung und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit führen. Die Anpassung an solche demografischen Veränderungen stellt eine der wichtigsten Herausforderungen dar, vor der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den kommenden Jahren stehen werden. Deshalb sollte den Regionen, die am stärksten vom demografischen Wandel betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

    Begründung

    Die besondere Situation von Gebieten mit demografischem Wandel sollte berücksichtigt werden.

    Änderung 9

    Erwägungsgrund 40

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung , darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

    Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung angestrebt werden , indem einfach anzuwendende Verfahren konzipiert und Lösungen im Rahmen der Multi-Level-Governance sowie eine enge politische Koordinierung gefördert werden, die dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen . Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

    Begründung

    Der AdR hegt erhebliche Zweifel an der Nützlichkeit und Berechtigung des Instruments zur Umsetzung von Reformen.

    Synergien mit anderen EU-Programmen müssen sich einfach erzielen lassen und auf der Förderung von Lösungen im Rahmen der Multi-Level-Governance und einer engen politischen Koordinierung basieren.

    Änderung 10

    Erwägungsgrund 46

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

    Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen und weiterer Teile des Verwaltungs- und Kontrollsystems des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

    Begründung

    Die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums sollte auf weitere Bereiche des Verwaltungs- und Kontrollsystems ausgedehnt werden.

    Änderung 11

    Erwägungsgrund 49

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können .

    Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sind entsprechende Maßnahmen zur besseren Kombination des gebietsbezogenen Ansatzes des EFRE, des ELER und des ESF+ erforderlich . Insbesondere sollten das Exzellenzsiegel und eine ESIF-Finanzierung relevanter Projekte gemäß den von den Verwaltungsbehörden ermittelten Prioritäten einfacher zu erhalten sein und weiterentwickelt werden, um Innovationsökosysteme zu unterstützen und eine bessere Verknüpfung von Mitteln für FuE und Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler und regionaler Ebene zu ermöglichen .

    Begründung

    Eine bessere Abstimmung von EU-Instrumenten sollte nicht nur in einer Richtung erfolgen. Das Exzellenzsiegel zur Förderung von Synergien mit Mitteln von Horizont sollte bei der Umsetzung des Horizont-Programms auch besser mit Innovationsökosystemen verknüpft werden.

    Änderung 12

    Erwägungsgrund 61

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission  (2), basieren.

    Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die neueste verfügbare Liste der NUTS-2-Regionen, für die Eurostat die erforderlichen Daten liefern kann , basieren.

    Begründung

    Es muss auf die jüngste Aktualisierung der NUTS-Liste verwiesen werden, für die Eurostat die erforderlichen Daten der NUTS-2-Ebene für drei aufeinanderfolgende Jahre liefern kann.

    Änderung 13

    Erwägungsgrund 64

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte.

    Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte als Beitrag zur Weiterentwicklung der EU-Städteagenda der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission oder im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden sollte.

    Begründung

    Die neue Europäische Stadtinitiative sollte auch bei der Weiterentwicklung der EU-Städteagenda eine Schlüsselrolle spielen. Die Möglichkeit einer geteilten Mittelverwaltung erhöht die Flexibilität.

    Änderung 14

    Artikel 2 Absatz 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    „Begünstigter“:

    […]

    c)

    im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;

    „Begünstigter“:

    […]

    c)

    im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält , außer den Fällen, in denen der Mitgliedstaat entscheiden kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt ;

    Begründung

    Die Definition des Begünstigten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilferegelungen sollte auf der derzeit geltenden Definition der Omnibus-Verordnung basieren. Dies betrifft Modelle der Weitervergabe von Zuschüssen in operationellen Programmen.

    Änderung 15

    Artikel 4 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

    Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

    a)

    ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels;

    a)

    Politisches Ziel 1: ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels , z. B. mittels Unterstützung für KMU und den Tourismus ;

    b)

    ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

    b)

    Politisches Ziel 2: ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien, einer fairen Energiewende und einer nachhaltigen städtischen Mobilität , von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

    c)

    ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

    c)

    Politisches Ziel 3: ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

    d)

    ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

    d)

    Politisches Ziel 4: ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

    e)

    ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

    e)

    Übergreifendes politisches Ziel 5: ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

    Begründung

    In der Dachverordnung fehlt ein besonderer Verweis auf KMU und den Tourismus. Zudem sollte das politische Ziel 5 bereichsübergreifend sein und somit zur Umsetzung der politischen Ziele 1-4 dienen.

    Änderung 16

    Artikel 4 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

    Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik beruht auf dem geltenden EU-Umweltrecht und besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ELER, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

    Begründung

    Die Anforderung, eine Methode zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu entwickeln, sollte vom geltenden EU-Umweltrecht ausgehen.

    Änderung 17

    Artikel 4 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

    Im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System gewährleisten die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Kommission auf der Grundlage der Grundsätze der Partnerschaft gemäß Artikel 6, der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds — einschließlich des ELER — und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

    Begründung

    Angesichts des Fehlens eines gemeinsamen strategischen Rahmens in der neuen Dachverordnung muss unbedingt die umfassende Beteiligung der LRG an der Koordinierung der Fonds gewährleistet sein.

    Änderung 18

    Artikel 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden.

    Jeder Mitgliedstaat organisiert gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden.

    Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

    Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

    a)

    städtische und andere Behörden;

    a)

    städtische und andere Behörden;

    b)

    Wirtschafts- und Sozialpartner;

    b)

    Wirtschafts- und Sozialpartner;

    c)

    relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

    c)

    relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

    […]

    […]

    (4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an.

    (4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an. Die Empfehlungen der Partner und Interessenträger sind öffentlich zugänglich.

    […]

    […]

    Begründung

    Regionale Parlamente und Versammlungen sollten im Einklang mit den bestehenden Systemen der Multi-Level-Governance ebenfalls einbezogen werden.

    Änderung 19

    Artikel 6 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (1).

    Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (1). Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden dabei als vollwertige Partner anerkannt.

    Begründung

    Der Verhaltenskodex für Partnerschaften ist gegenwärtig ein delegierter Rechtsakt zur geltenden Dachverordnung. Der Verhaltenskodex sollte der Dachverordnung als Anhang beigefügt werden, damit er besser wahrgenommen wird. Der Rechtsakt sollte — unbeschadet seiner Rechtsform — aktualisiert werden. Dies würde entsprechende Änderungen in den folgenden Teilen des Textes der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen, insbesondere in Erwägungsgrund (11) und in den Artikeln 11 und 21 nach sich ziehen.

    Änderung 20

    Artikel 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

    […]

    Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

    […]

     

    iii)

    Komplementaritäten zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

     

    iii)

    Komplementaritäten und Synergien zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, insbesondere den europäischen Partnerschaften im Rahmen des Programms Horizont und den strategischen integrierten Projekten und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

     

    […]

     

    h)

    gegebenenfalls einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

    […]

    […]

    Begründung

    Eine enge Verknüpfung mit der Europäischen Partnerschaft im Rahmen von Horizont ist grundlegend, um bessere Komplementaritäten und Synergien mit den kohäsionspolitischen Fonds zu gewährleisten. Ein besonderer Verweis auf die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen ist im Sinne der Anforderungen von Artikel 174 AEUV notwendig.

    Änderung 21

    Artikel 9 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

    Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen , wenn sie nach Verhandlungen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 6 dieser Verordnung ausdrücklich in die nationalen Reformprogramme aufgenommen worden waren .

    Begründung

    Länderspezifische Empfehlungen sind zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip ausgearbeitet wurden.

    Änderung 22

    Artikel 10 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21.

    In ordnungsgemäß begründeten Fällen und im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen und ohne den gebietsbezogenen Ansatz der Fonds zu beeinträchtigen . Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21.

    Begründung

    Die freiwillige Übertragung von Mitteln an InvestEU darf weder den gebietsbezogenen Ansatz der kohäsionspolitischen Fonds noch die bestehenden Systeme der Multi-Level-Governance beeinträchtigen.

    Änderung 23

    Artikel 11 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

    Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

     

    Die grundlegenden Voraussetzungen gelten nur insoweit, als und sofern sie zu den spezifischen, mit den Prioritäten des Programms verfolgten Zielen beitragen und sie durch die für die Programme zuständigen Stellen beeinflusst werden können.

    In Anhang III sind die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

    In Anhang III sind unter Berücksichtigung vorstehender Bemerkungen die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

    In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

    In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds , den ELER und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

    Begründung

    Wenngleich die Vorschriften für die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten vereinfacht wurden, muss auch betont werden, dass die grundlegenden Voraussetzungen eng mit den Zielen des Vertrags für die kohäsionspolitischen Fonds verknüpft sein sollten.

    Änderung 24

    Artikel 11 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

    Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können auch in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist , unbeschadet der Aussetzung der Erstattung, bis die Voraussetzung erfüllt ist .

    […]

    […]

    Begründung

    Wenngleich die Vorschriften für die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten vereinfacht wurden, sind Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen zu vermeiden.

    Änderung 25

    Artikel 12 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

    Der Mitgliedstaat erstellt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde und unter uneingeschränkter Wahrung des Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

    […]

    […]

    Begründung

    Es ist die für die Ausarbeitung des Programms zuständige Verwaltungsbehörde, die an der Erstellung des Leistungsrahmens für das Programm mitwirken sollte.

    Änderung 26

    Artikel 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

    (1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ , dem ELER und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen führt der Mitgliedstaat eine Halbzeitüberprüfung durch. Der Mitgliedstaat und die für das Programm zuständige territoriale Ebene überprüfen jedes Programm und berücksichtigen dabei folgende Faktoren:

    a)

    die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

    a)

    die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

    b)

    die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen;

    b)

    die sozioökonomischen Gegebenheiten und Erfordernisse der in Rede stehenden Mitgliedstaaten und/ oder Regionen;

    c)

    den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele;

    c)

    den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele;

    d)

    das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend.

    d)

    das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend.

    (2)   Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. März 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

    (2)   Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ggf.  bis zum 30. Juni 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

    Das überarbeitete Programm umfasst:

    Das überarbeitete Programm umfasst:

    a)

    die Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

    a)

    die Überprüfung der Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der vorläufigen Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

    b)

    überarbeitete oder neue Zielwerte;

    b)

    überarbeitete oder neue Zielwerte;

    c)

    die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend.

    c)

    die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend.

    (3)   Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neuen Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.

    (3)   Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neuen Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.

    Begründung

    Die Halbzeitüberprüfung sollte auf der Grundlage der Mittelbindungen pro Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum durchgeführt werden, um die Vorhersehbarkeit der Mittel sicherzustellen. Die Frist für die Beantragung von Änderungen ist zu früh, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von 2014 ausreichend berücksichtigt werden können. Ferner sollte ein Antrag auf Änderung des Programms nur gestellt werden, wenn dies notwendig erscheint.

    Änderung 27

    Artikel 15 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.

    Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen und wenn diese zum Erreichen der Ziele der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geeignet sind .

    Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

    a)

    um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

    b)

    um die Umsetzung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011  (1) des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden .

    Eine solche Aufforderung kann erfolgen, um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist.

    Begründung

    Es muss sichergestellt sein, dass Änderungen der auf der Dachverordnung basierenden, Programme für das Erreichen der vertraglich verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geeignet sind. Der AdR ist gegen makroökonomische Konditionalitäten in der Kohäsionspolitik.

    Änderung 28

    Artikel 15 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen.

    Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2022 noch nach 2026 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und demselben Programm vorgenommen.

    Begründung

    Die neue Dachverordnung sollte, ähnlich wie der Text der gegenwärtigen Dachverordnung, ebenfalls eine Frist für Änderungen enthalten.

    Änderung 29

    Artikel 15 Absatz 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für mindestens ein Programm eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen:

    a)

    Der Rat kommt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat.

    b)

    Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat.

    c)

    Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an und stellt dadurch die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat in der Form fest, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden.

    d)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates dargelegt ergriffen hat, und beschließt folglich, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen.

    e)

    Der Rat kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

    Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

    Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf einen begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der der Kommission binnen zehn Tagen ab der Annahme der Beschlüsse oder Empfehlungen aus Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e zugeht, beschließen, die Aussetzung nicht vorzuschlagen.

     

    Begründung

    Der AdR ist gegen makroökonomische Konditionalitäten in der Kohäsionspolitik. Die Streichung von Absatz 7 müsste durch die entsprechenden Änderungen in weiteren Absätzen dieses Artikels vervollständigt werden (Streichung der Absätze 8 und 10, Änderung der Absätze 9 und 11).

    Änderung 30

    Artikel 15 Absatz 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission — wenn eine der Bedingungen nach Absatz 7 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist — das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung der Mittelbindungen betroffen sein könnten.

    Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden.

    Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

    Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen. Das Europäische Parlament kann den Europäischen Ausschuss der Regionen um Stellungnahme dazu ersuchen.

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung.

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unmittelbar nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, ihren Vorschlag zu begründen.

    Begründung

    Der strukturierte Dialog zwischen der Kommission und dem EP könnte auch zur Einschätzung der regionalen Auswirkungen genutzt werden. Dabei könnte das EP den AdR um Teilnahme an dieser Debatte ersuchen. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Kommission ihre Entscheidung unverzüglich übermitteln.

    Änderung 31

    Artikel 16 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

    Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Verwaltungsbehörden arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus. Die Programme werden im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance erarbeitet.

    Begründung

    Klarere Formulierung dieses Punktes.

    Änderung 32

    Artikel 17

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    […]

    […]

    (3)   In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

    (3)   In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

    […]

    […]

    d)

    für jedes spezifische Ziel:

    i)

    die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

    d)

    für jedes spezifische Ziel:

    i)

    die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer nicht erschöpfenden Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

     

    […]

     

    […]

     

    iv)

    konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

     

    iv)

    konkret anvisierte Territorien auf der Grundlage auf nationaler oder regionaler Ebene erstellter strategischer Dokumente , einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

    […]

    […]

    g)

    die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme;

    g)

    die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und dem Verhaltenskodex für Partnerschaften ;

    […]

    […]

    (7)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den Informationen aus Absatz 3 Buchstabe j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

    (7)   Die zuständige Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei der nicht erschöpfenden Liste der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung aus Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i sowie die Informationen aus Absatz 3 Buchstabe d Ziffern iii, vii und j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

    Begründung

    Im Interesse einer größeren Flexibilität sollten Auflistungen zu Programmbeginn nicht geschlossen sein. Um die Multi-Level-Governance zu stärken und Verzögerungen bei der Durchführung der Programme zu vermeiden, sollte es den mit der Durchführung der Fonds betrauten Verwaltungsbehörden — nach Erhalt der Zustimmung des Überwachungsausschusses — möglich sein, der Europäischen Kommission Änderungen einiger Programmelemente mitzuteilen.

    Änderung 33

    Artikel 17 Absatz 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025 .

    Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, wobei die Beträge für die Jahre 2026-2027 lediglich einen Richtwert darstellen und von den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 14 abhängen .

    Begründung

    Um die Möglichkeit einer Umschichtung innerhalb der Programme nach der Halbzeitüberprüfung mit der Sicherheit der Mittelzuweisung für den gesamten Zeitraum zu verbinden, wird vorgeschlagen, explizit zu erklären, dass es sich bei der Zuweisung für die Jahre 2026-2027 um Richtwerte handelt.

    Änderung 34

    Artikel 18

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

    (1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen , sofern sie mit den Zielen der Fonds in Zusammenhang stehen .

    (2)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

    (2)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen Anmerkungen vor.

    (3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

    (3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance sowie in Erwägung der Anmerkungen der Kommission.

    Begründung

    Länderspezifische Empfehlungen sind zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip ausgearbeitet wurden.

    Änderung 35

    Artikel 19 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

    Der Mitgliedstaat kann in Absprache mit den regionalen und lokalen Behörden und im Einklang mit Artikel 6 zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

    Begründung

    Die lokalen und regionalen Behörden sollten in die Überarbeitung des Programms eingebunden werden.

    Änderung 36

    Artikel 19 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

    Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

    Begründung

    Das Verfahren zur Änderung operationeller Programme ist um die Möglichkeit zu ergänzen, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellt.

    Änderung 37

    Artikel 19 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

    Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm in Erwägung der Anmerkungen der Kommission.

    Begründung

    Die Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission muss Gegenstand von Verhandlungen sein, da diese nicht bindend sind.

    Änderung 38

    Artikel 19 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

    Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

    Begründung

    Die Zeit für die Genehmigung sollte gekürzt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

    Änderung 39

    Artikel 19 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

    Der Mitgliedstaat kann unter umfassender Wahrung des Verhaltenskodexes für Partnerschaften und Multi-Level-Governance während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen.

    […]

    […]

    Begründung

    Eine Anhebung auf 5 % würde die Flexibilität unterstützen. In Bezug auf den EFRE und den ESF+ sollten Übertragungen innerhalb derselben Kategorie von Regionen erfolgen (wie ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen).

    Änderung 40

    Artikel 20

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)   Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

    (1)   Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem ELER (für CLLD und ITI) dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

    (2)   Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

    (2)   Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem ELER (für CLLD und ITI) kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

    Begründung

    Trotz der bedauerlichen Ausklammerung des ELER aus dem ESIF-Rahmen sollte die integrierte territoriale Entwicklung einschließlich ELER zumindest für ITI und CLLD fortgeführt werden.

    Änderung 41

    Artikel 21 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten können eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

    Im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und unter voller Wahrung des Verhaltenskodexes für Partnerschaften und Multi-Level-Governance für Vorhaben, die für den Zusammenalt von Bedeutung sind, eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung mit Ausnahme des Reformhilfeprogramms beantragen.

    Begründung

    Angesichts der allgemeinen Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik sollten die Mitgliedstaaten nicht ermutigt werden, noch mehr Mittel von kohäsionspolitischen Projekten abzuziehen für Projekte, die vielleicht einfacher zu verwalten, aber für den Zusammenhalt ohne Bedeutung sind.

    Änderung 42

    Artikel 22

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

    Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung , die den Einsatz aller Fonds (einschließlich ELER) erforderlich macht, mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

    a)

    integrierte territoriale Investitionen;

    a)

    integrierte territoriale Investitionen;

    b)

    von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

    b)

    von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

    c)

    sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat .

    c)

    sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die die Programmverwaltungsbehörden für vorgesehene Investitionen im Rahmen aller politischen Ziele aus Artikel 4 Absatz 1 konzipiert haben .

    Begründung

    Territoriale Instrumente werden im derzeitigen Programmplanungszeitraum von Verwaltungsbehörden entwickelt, auch auf der regionalen Ebene. Diese Instrumente beruhen auf Strategiepapieren und sind gut auf den regionalen und lokalen Bedarf abgestimmt.

    Für eine wirksame Umsetzung territorialer Instrumente müssen verschiedene Fonds (nicht nur der EFRE) genutzt werden, um die Synergien und die Koordinierung zu stärken.

    Änderung 43

    Artikel 23

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)    Territoriale Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c beinhalten folgende Elemente:

    (1)    Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die territorialen Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c folgende Elemente beinhalten :

    a)

    das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

    a)

    das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

    b)

    eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

    b)

    eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

    c)

    eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

    c)

    eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

    d)

    eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

    d)

    eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

    Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

    Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

    (2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

    (2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen , regionalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

    (3)   Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

    Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

    (3)   Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen , regionalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

    Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

    (4)   Übernimmt eine städtische, lokale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

    (4)    Fallen die territorialen Strategien in den Geltungsbereich der aus dem jeweiligen Programm zu unterstützenden Vorhaben, arbeiten die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Behörden bzw. Stellen bei ihrer Erarbeitung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden zusammen.

    (5)   Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

    (5)   Übernimmt eine städtische, lokale , regionale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

     

    (6)    Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

    Begründung

    Die Rolle der für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Entwicklung territorialer Strategien, die der Umsetzung der Ziele des operationellen Programms dienen, muss aufgezeigt und gestärkt werden.

    In Übereinstimmung mit der AdR-Stellungnahme (COTER-VI/031), in der als eines der größten Hindernisse für die Durchführung von ITI der Umstand herausgestellt wird, dass „Bei der Umsetzung […] die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Einrichtungen […], die für die Auswahl der Vorhaben zuständig sind, besser berücksichtigt werden [müssen]“, sollten auch die regionalen Gebietskörperschaften genannt werden.

    Die Rolle der Verwaltungsbehörde bei der Entwicklung territorialer Strategien muss aufgezeigt und gestärkt werden. Insbesondere sollte dies auch die Verpflichtung umfassen, Strategien für die Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erarbeiten, und der Verwaltungsbehörde sollte das Mandat übertragen werden, diese Strategien mit dem Geltungsbereich des operationellen Programms in Einklang zu bringen.

    Änderung 44

    Artikel 25 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ und dem EMFF unterstützt werden.

    Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ , dem als LEADER bezeichneten ELER und dem EMFF unterstützt werden.

    Begründung

    Der ELER sollte bei der Unterstützung von CLLD- und LEADER-Projekten mit eingeschlossen werden.

    Änderung 45

    Artikel 27 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

    Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

    Begründung

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für die Verwaltungsbehörde schwierig ist, einen federführenden Partner auszuwählen, wenn die lokale Aktionsgruppe nicht als eine gemeinsame juristische Person auftritt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lokale Aktionsgruppen ein hohes Maß an Verantwortung tragen und daher auch für mögliche Fehler haften, sollten sie dazu verpflichtet werden, eine rechtlich konstituierte Struktur zu bilden.

    Änderung 46

    Artikel 31 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

    Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

    a)

    für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5  % ;

    a)

    für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 5 % ;

    b)

    für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Verordnung: 5 %;

    b)

    für Unterstützung aus dem ESF+: 5 %;

    c)

    für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %;

    c)

    für Unterstützung aus dem ELER: 5 %;

    d)

    für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %.

    d)

    für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %;

     

    e)

    für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %.

    Begründung

    Die Pauschale für die technische Hilfe (5 %) sollte auch den ESF+ abdecken.

    Änderung 47

    Artikel 33 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

    Der Mitgliedstaat richtet im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance und seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

    […]

    […]

    Begründung

    Ein Verweis auf den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen in den Mitgliedstaaten und auf den Verhaltenskodex ist notwendig, um die angemessene Einbeziehung der LRG und der Interessenträger sicherzustellen. Da der Überwachungsausschuss eingesetzt wird, um ein bestimmtes Programm zu überwachen, sollte die Verwaltungsbehörde für seine Einsetzung zuständig sein.

    Änderung 48

    Artikel 33 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen , die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

    Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen zur Arbeit des Überwachungsausschusses auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website , oder sie gibt einen Link zu der jeweiligen Website an, auf der alle Daten und Informationen abgerufen werden können .

    Begründung

    Im laufenden Programmplanungszeitraum werden alle Daten und Informationen für die Überwachungsausschüsse auf eigens zu diesem Zweck eingerichteten Websites veröffentlicht. Diese bewährte Vorgehensweise sollte auch 2021-2017 beibehalten werden.

    Änderung 49

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Überwachungsausschuss untersucht:

    Der Überwachungsausschuss untersucht:

    […]

    […]

    f)

    die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

    f)

    die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen gemäß der Kommunikationsstrategie ;

    […]

    […]

    Begründung

    Es wird vorgeschlagen, dass die Kommunikationsstrategie beibehalten und vom Überwachungsausschuss des operationellen Programms genehmigt und modifiziert wird.

    Änderung 50

    Artikel 35 Absatz 1, neuer Buchstabe nach Buchstabe i

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Überwachungsausschuss untersucht:

    Der Überwachungsausschuss untersucht:

    […]

    […]

     

    j)

    die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d;

    Begründung

    Die Zustimmung des Überwachungsausschusses sollte nicht für die Methodik und die Auswahlkriterien erforderlich sein, da dies die Arbeit der Verwaltungsbehörde behindern würde.

    Änderung 51

    Artikel 35 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Überwachungsausschuss genehmigt:

    Der Überwachungsausschuss genehmigt:

    a)

    die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 2, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d;

    a)

    die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

    b)

    die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

    b)

    den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

    c)

    den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

    c)

    jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung mit Ausnahme von Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21.

    d)

    jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung oder für Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21.

    d)

    Änderungen an der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i genannten Liste der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie Informationen, auf die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern iii, vii und j Bezug genommen wird;

     

    e)

    die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie.

    Begründung

    Die Zustimmung des Überwachungsausschusses sollte nicht erforderlich sein für Programmänderungen in Form von Übertragungen zwischen den Prioritätsachsen im Bereich der Flexibilität von 5 % (bzw. 10 %). Andernfalls würde die Verwaltungsbehörde der Möglichkeit rechtzeitiger Anpassungen beraubt. Das Flexibilitätssystem würde an Wirksamkeit einbüßen.

    Änderung 52

    Artikel 37 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli , 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.

    Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.

    Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

    Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

    Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

    Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

    Begründung

    Die Übermittlung von Daten sechsmal im Jahr bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand und sollte auf dreimal jährlich verringert werden, wie dies auch in der geltenden Dachverordnung der Fall ist.

    Änderung 53

    Artikel 43 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    […]

    […]

    Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

    Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

    a)

    Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

    a)

    Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

    b)

    sonstige relevante Partner und Stellen.

    b)

    an der Umsetzung der Programme beteiligte lokale und regionale Gebietskörperschaften;

     

    c)

    sonstige relevante Partner und Stellen.

    Begründung

    Die Dachverordnung sollte die Zusammenarbeit zwischen allen an der Umsetzung der Programme und der Kommunikation darüber beteiligten Regierungs- und Verwaltungsebenen anregen.

    Änderung 54

    Artikel 43 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten („ Programmkommunikationsbeauftragter “).

    Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für ein oder mehrere Programme einen Kommunikationsbeauftragten („ Programmkommunikationsbeauftragte “).

    Begründung

    Zur Unterstützung der Integration der Fonds im Hinblick auf einen ganzheitlicheren Ansatz mit stärkeren Synergien sollte es möglich sein, dass ein Beauftragter für mehrere Programme zuständig ist. Dies könnte eine kohärentere Kommunikation für mehrere Fonds gewährleisten.

    Änderung 55

    Artikel 43 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

    Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten , Vertretern des Europäischen Ausschusses der Regionen und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

    Begründung

    Die Kommission hat die Aufgabe, ein Netzwerk aus Kommunikatoren zu betreiben, an dem auch der AdR beteiligt sein sollte, um Synergien und Zusammenarbeit sicherzustellen.

    Änderung 56

    Artikel 44 neuer Absatz nach Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

    Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang VIII genannten Elemente.

    Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

    Begründung

    Die Kommunikationsstrategie ist ein grundlegendes Element für die Konzipierung und Umsetzung der nötigen Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen, die gerade jetzt so sehr gebraucht werden. Bei ihrem völligen Wegfall würde die Gefahr einer gewissen Verunsicherung bei der Gestaltung dieser Maßnahmen bestehen, und auch ein Mindestmaß an Gleichförmigkeit unter den an ihrer Durchführung beteiligten Organen und Einrichtungen wäre möglicherweise nicht gegeben.

    Änderung 57

    Artikel 44 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website spätestens einen Monat vor Eröffnung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

    Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

    […]

    […]

    Begründung

    Die Bestimmungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 könnten zu Verzögerungen bei der Umsetzung führen und gleichzeitig die Flexibilität der Verwaltungsbehörde einschränken.

    Deswegen wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen. Die Wahl der geeigneten Instrumente zur Gewährleistung größtmöglicher Sichtbarkeit der Finanzierungsmöglichkeiten sollte den einzelnen Verwaltungsbehörden vorbehalten bleiben.

    Sollte es andererseits für notwendig erachtet werden, die genannte Bestimmung beizubehalten, darf der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht a priori festgelegt sein, sondern dies muss der Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben, um Kohärenz mit der Umsetzungsplanung zu gewährleisten.

    Änderung 58

    Neuer Artikel nach Artikel 44

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (1)     Die von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitete Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e vorgelegt.

     

    Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie zuständig ist.

     

    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e vor.

     

    (2)     Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3 informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f und über ihre Analyse der Ergebnisse sowie über die geplanten, im folgenden Jahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Publizität der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen.

    Begründung

    Es wird vorgeschlagen, das Verfahren der Genehmigung, Änderung und Verfolgung der Kommunikationsstrategie beizubehalten, weil es im Zeitraum 2014-2020 gute Ergebnisse erbracht hat und weil sich dadurch die Kommission bei ihrer Kontrolle auf ein Papier stützen könnte, das in einem geordneten Verfahren zustande kam und zugänglich ist, was die Aufsicht erleichtern würde.

    Änderung 59

    Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

    die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften bzw. Tarifverträge wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

    Begründung

    Verweis auf die Grundlage des Beschäftigungsvertrags.

    Änderung 60

    Artikel 52 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten.

    Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus verfügbaren Marktquellen erhalten.

    Begründung

    Finanzierungsinstrumente sollten nicht nur für neue Investitionen, sondern für Investitionen im Allgemeinen eingesetzt werden, die finanziell tragbar sind, falls die Finanzierung nicht über verfügbare Marktquellen erfolgen kann.

    Änderung 61

    Artikel 52, neuer Absatz nach Absatz 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

    Begründung

    In der neuen Dachverordnung sollte ebenso wie in der gegenwärtigen auf eine breite Definition von Investitionen verwiesen werden.

    Änderung 62

    Artikel 53 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

    a)

    Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers;

    b)

    separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung.

    Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

    a)

    Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers;

    b)

    separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung.

    Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

    Die Verwaltungsbehörde wählt gemäß Artikel 67 die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

    Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.

    Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.

    Begründung

    Um die marktorientierte Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten und die Prüfungsrisiken bei der Auswahl der Stelle, die ein Finanzierungsinstrument einsetzt, zu mindern, ist die Übereinstimmung mit Artikel 67 entscheidend. Im Einklang mit dieser Änderung sollten auch Erwägungsgrund 44, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 4 geändert werden.

    Änderung 63

    Artikel 53 Absatz 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds, oder auf Ebene der spezifischen Fonds, oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

    Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde , von Holdingfonds, spezifischen Fonds, privaten Investoren oder Endempfängern bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung durch die Ebene der Investitionen in Endempfänger oder auf dieser Ebene bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

    Begründung

    Es gibt keinen Grund, den Eigenbeitrag des Endempfängers nicht als förderfähige nationale Kofinanzierung anzusehen, wenn er darauf abzielt, die gleiche Investition zu finanzieren. Dies wäre eine ungerechtfertigte Verschärfung der Bedingungen für die Förderfähigkeit im Vergleich zu Zuschüssen.

    Änderung 64

    Artikel 59 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Absätze 1 und 2 gelten nicht für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

    Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

    Begründung

    Vorhaben mit Finanzierungsinstrumenten sollten ausdrücklich von den Bestimmungen über die Dauerhaftigkeit ausgenommen werden. Eine solche Ausnahmeregelung wurde sowohl im Zeitraum 2007-2013 als auch 2014-2020 erfolgreich eingeführt.

    Änderung 65

    Artikel 63 Absatz 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet .

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch ggf. zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfinden kann .

    […]

    […]

    Begründung

    Den elektronischen Datenaustausch für den gesamten Informationsaustausch vorzuschreiben, wäre eine unnötige Belastung.

    Änderung 66

    Artikel 64 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    […]

    […]

    c)

    Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

    c)

    Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Sprachen des betroffenen Mitgliedstaats spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

    d)

    Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

    d)

    Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Sprachen des betroffenen Mitgliedstaats spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

    […]

    […]

    Begründung

    Da die betroffenen Behörden nicht auf zusätzliche Übersetzungen warten müssen, dürfte die Umsetzung beschleunigt werden.

    Änderung 67

    Artikel 67 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Auf Anfrage der Kommission konsultiert die Verwaltungsbehörde die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss einreicht und bevor sie später etwaige Änderungen an diesen Kriterien vornimmt.

     

    Begründung

    Die Bedingungen, unter denen die Kommission beantragen kann, zu den Kriterien konsultiert zu werden, sind unklar. Dies würde die Autonomie und den Entscheidungsprozess der Verwaltungsbehörde beeinträchtigen.

    Änderung 68

    Artikel 84 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

    a)

    2021: 0,5  % ;

    b)

    2022: 0,5  % ;

    c)

    2023: 0,5  % ;

    d)

    2024: 0,5  % ;

    e)

    2025: 0,5  % ;

    f)

    2026: 0,5  % .

    Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

    a)

    2021: 2 % ;

    b)

    2022: 2 % ;

    c)

    2023: 2 % ;

    d)

    2024: 2 % ;

    e)

    2025: 2 % ;

    f)

    2026: 2 % .

    Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

    Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

    Begründung

    Im Vergleich zur aktuellen Dachverordnung wird der Betrag der jährlichen Vorfinanzierung in der neuen Dachverordnung zu stark gesenkt.

    Änderung 69

    Artikel 85 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

    Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

    a)

    Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz 2 gerechtfertigt sind.

    a)

    Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz 2 gerechtfertigt sind.

    b)

    Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden.

    b)

    Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden.

    c)

    Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.

    c)

    Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten;

     

    d)

    im Falle von staatlichen Beihilfen kann der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden, unter der Bedingung, dass diese Vorschüsse nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe überschreiten, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird .

    Begründung

    Laut Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe Buchstabe b der bestehenden Dachverordnung können Vorschüsse bis zu 40 % gewährt werden. Diese Möglichkeit sollte in der neuen Dachverordnung beibehalten werden.

    Änderung 70

    Artikel 86

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    […]

    […]

    (2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht:

    a)

    Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wurde an die Finanzierungsinstrumente ausbezahlt und kann bis zu 25 % der Gesamthöhe des für die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeitrags betragen, im Einklang mit der relevanten Priorität und Regionenkategorie, falls zutreffend.

    b)

    Der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 62 Absatz1 dargelegt.

    (2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 eingesetzt, so enthalten die Zahlungsanträge die Ausgaben für die Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten oder einen Beitrag dazu.

    (3)     Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag aus Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens im letzten Geschäftsjahr mit der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.

    Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.

     

    Begründung

    Im Zeitraum 2014-2020 schränkt der Programmbeitrag zu den Finanzierungsinstrumenten die Flexibilität der bestehenden Instrumente und die Möglichkeit der gleichzeitigen Öffnung mehrerer Finanzprodukte ein. Die Änderung orientiert sich an bewährten Verfahren aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013.

    Änderung 71

    Artikel 88 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    […]

    […]

    c)

    der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

    c)

    der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen , die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

    d)

    der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

    d)

    der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen , die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

    Begründung

    Aus Gründen der Kohärenz des Artikels.

    Änderung 72

    Artikel 99 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 26. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

    Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

    Im Falle einer Zahlungsunterbrechung aus rechtlichen oder vorsorglichen Gründen gilt ebenfalls eine Verlängerung.

    Begründung

    Da derzeit viele LRG Schwierigkeiten haben, ausreichende Mittel für die Kofinanzierung aufzubringen, sollten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen nicht verkürzt werden. Vielmehr sollte das Modell n+3 beibehalten werden. Außerdem sollte der Fristablauf auf das Jahresende gelegt werden.

    Änderung 73

    Artikel 103 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

    Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

    Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.

    Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.

     

    Die minimale Gesamtzuweisung aus den Fonds sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene sollte daher 76 % der für jeden Mitgliedstaat oder jede Region im Zeitraum 2014-2020 zugeteilten Mittel betragen.

    Begründung

    Das Sicherheitsnetz der Kommission für die nationale Ebene verhindert keine unverhältnismäßigen Einschnitte in einzelnen unterstützten Gebieten, was unter kohäsionspolitischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt wäre.

    Änderung 74

    Artikel 104 Absatz 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,5  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 8 430 000 000 EUR ).

    Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 3,3  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt XX XXX XXX XXX EUR).

    Begründung

    Der Kommissionsvorschlag würde trotz Aufnahme neuer Maßnahmen im Entwurf der ETZ-Verordnung zu erheblichen Haushaltskürzungen für die Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit führen. Der AdR schlägt daher vor, die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ETZ) auf 3,3 % der Gesamtmittel der Kohäsionspolitik zu erhöhen. Dadurch könnten die aktuellen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage sichergestellt werden. Die derzeitige Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte beibehalten werden, da die vorgeschlagene neue Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Mitgliedstaaten und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte entlang ihren Grenzen (insbesondere das neue Kriterium von 25 Kilometern) diskriminieren würde.

    Änderung 75

    Artikel 105 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:

    a)

    eine Übertragung von nicht mehr als 15 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

    b)

    eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen.

    Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der eine Übertragung von nicht mehr als 15 % der Gesamtzuweisungen vorsieht.

    Begründung

    Es sollte Übertragungen zwischen allen Kategorien von Regionen möglich sein.

    Änderung 76

    Artikel 106 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.

    In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität und der Kofinanzierungssatz für das Programm festgelegt.

    Begründung

    Die Festlegung des maximalen Kofinanzierungssatzes auf Ebene der operationellen Programme (anstelle der Höchstsätze für jede Priorität) ermöglicht eine größere Flexibilität bei der Durchführung. Auf diese Weise könnte die Kofinanzierung nach Prioritäten in Abhängigkeit von den verschiedenen Arten von Maßnahmen diversifiziert werden.

    Änderung 77

    Artikel 106 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:

    a)

    70 % für weniger entwickelte Regionen;

    b)

    55 % für Übergangsregionen;

    c)

    40 % für stärker entwickelte Regionen;

    Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:

    a)

    85 % für weniger entwickelte Regionen;

    b)

    70 % für Übergangsregionen;

    c)

    50 % für stärker entwickelte Regionen;

    Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

    Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

    Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 70 % .

    Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 85 % .

    In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 der ESF+-Verordnung festlegen.

    In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 der ESF+-Verordnung festlegen.

    Begründung

    Die Kofinanzierungssätze sollten auf dem derzeitigen Niveau beibehalten werden.

    Änderung 78

    Artikel 106 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 70 % .

    Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 85 % .

    […]

    […]

    Begründung

    Die Kofinanzierung für die ETZ sollte bei 85 % bleiben.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Bemerkungen

    1.

    unterstützt die Kernziele, die die Kommission mit der neuen Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) verfolgt, insbesondere die Modernisierung der Kohäsionspolitik, indem diese vereinfacht, flexibler und wirksamer wird und unnötige Verwaltungslasten für die Begünstigten und Verwaltungsbehörden deutlich verringert werden;

    2.

    begrüßt es, dass die Kohäsionspolitik allen Regionen in der Europäischen Union zugänglich bleibt. Dies war ein zentrales Anliegen des Europäischen Ausschusses der Regionen in seinen vorherigen Stellungnahmen zu diesem Thema und eine zentrale Botschaft der #CohesionAlliance;

    3.

    begrüßt es, dass der Ansatz der geteilten Mittelverwaltung bestätigt wird, weist indes darauf hin, dass Maßnahmen auch weiterhin auf der „am besten geeigneten territorialen Ebene“ getroffen werden sollten durch die Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der möglichst bürgernahen Verwaltung der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, Multi-Level-Governance und Partnerschaft;

    4.

    ruft zu einer weiteren Vereinfachung auf, z. B. durch Senkung des bürokratischen Aufwands infolge der Bestimmungen über staatliche Beihilfen;

    Ziele und allgemeine Regelungen für die Unterstützung

    5.

    unterstützt die fünf neuen politischen Ziele, da sie zum einen weitgehend mit den früheren thematischen Zielen übereinstimmen und zum anderen aufgrund einer breiteren Definition mehr Flexibilität ermöglichen;

    6.

    hält die Herausnahme des ELER aus der Dachverordnung für wirklich beunruhigend, weil dadurch der integrierte Ansatz der Struktur- und Investitionsfonds in ländlichen Gebieten bedroht wird, zumal die Entwicklung des ländlichen Raums ein grundlegender Bestandteil der kohäsionspolitischen Ziele ist. Der AdR fordert im Sinne größerer Synergien mit der ländlichen Entwicklung, den ELER wieder in die Dachverordnung aufzunehmen (siehe Stellungahme des AdR NAT-VI/034 zur GAP); begrüßt gleichwohl die Tatsache, dass im Vorschlag für eine Verordnung über die GAP-Strategiepläne (Artikel 2) bei einigen Themen auf die neue Dachverordnung verwiesen wird, insbesondere bei Fragen der integrierten territorialen Entwicklung;

    7.

    bekräftigt, dass der Europäische Sozialfonds fester Bestandteil der Kohäsionspolitik bleiben muss, da er das Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen und Humanressourcen, für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, für die soziale Inklusion und für Verbesserung der Lebensbedingungen von Millionen von Unionsbürgerinnen und -bürgern darstellt;

    8.

    unterstreicht die Bedeutung der Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance und fordert die Aufnahme des bestehenden Verhaltenskodexes in den Verordnungsentwurf in Form einer Anlage sowie die umfassende Anwendung des Verhaltenskodexes, um sicherzustellen, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen einer umfassenden Partnerschaft erfolgt;

    Strategischer Ansatz

    9.

    bedauert, dass der Kommissionsvorschlag nicht in eine erneuerte langfristige Strategie im Anschluss an die Strategie Europa 2020 eingebettet ist; erwartet, dass die Kommission eine solche neue langfristige Strategie der EU zur Umsetzung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage einer reformierten Beschlussfassung, die vollständig auf der Multi-Level-Governance beruht, vorlegt;

    10.

    begrüßt die neue Partnerschaftsvereinbarung als ein einfacheres und schlankeres Dokument;

    11.

    besteht darauf, dass alle Übertragungen zwischen den Fonds oder von den Fonds auf das Programm InvestEU oder andere Instrumente der Union unter direkter oder indirekter Verwaltung den Grundsätzen der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance voll und ganz entsprechen müssen und den gebietsbezogenen Ansatz der Fonds nicht schwächen dürfen;

    12.

    begrüßt die Senkung der Zahl grundlegender Voraussetzungen und insbesondere die Tatsache, dass die thematischen grundlegenden Voraussetzungen nun eindeutiger mit den strategischen Rahmenvorgaben für die spezifischen Bereiche verknüpft sind;

    13.

    ist gleichwohl darüber besorgt, dass Zahlungen nicht möglich sind, solange die Kommission den Mitgliedstaat nicht darüber informiert hat, dass die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, da dies zu Verspätungen bei der Umsetzung der Programme führen könnte;

    14.

    fordert, in der neuen Programmplanung bereits die Mittelzuweisungen für alle Jahre des Programmplanungszeitraums festzulegen, einschließlich der vorläufigen Zuweisungen für 2026 und 2027, um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen zusätzlicher Flexibilität und kohäsionspolitischer Handlungsfähigkeit einerseits und der erforderlichen Wahrung einer langfristigen Investitionsstrategie für die Kohäsionspolitik, die sich auf den gesamten siebenjährigen Finanzierungszeitraum bezieht;

    15.

    bekräftigt seine entschiedene Ablehnung des negativen Konzepts der makroökonomischen Konditionalität, mit dem als Ergebnis der Verbindung zwischen den ESIF und der wirtschaftspolitischen Steuerung regionale und kommunale Gebietskörperschaften für Versäumnisse der nationalen Regierung „bestraft“ würden. Die Kohäsionspolitik, deren Ziele wenig mit der makroökonomischen Steuerung zu tun haben, darf nicht Konditionalitäten unterworfen werden, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder anderen Begünstigten wenig beeinflusst werden können. Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte sollten daher nicht durch die unangemessene Anwendung makroökonomischer Konditionalitäten seitens der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden;

    16.

    konstatiert andererseits eine unzureichende Analyse der operativen Verfahren zur Verknüpfung des Europäischen Semesters mit der Kohäsionspolitik und mangelnde Klarheit bezüglich der Modalitäten der Koordinierung zwischen Maßnahmen der Kohäsionspolitik und des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und betont, dass die spezifischen Ziele der Kohäsionspolitik stets zu beachten sind, um die regionalpolitische Dimension des Europäischen Semesters zu stärken;

    17.

    ist der Auffassung, dass der Mechanismus der grundlegenden Voraussetzungen in anderen, für die Kohäsionspolitik relevanten Reformbereichen bereits reibungslos funktioniert;

    18.

    begrüßt die Aufwertung der integrierten territorialen Instrumente als einzigartigen Mechanismus zur Unterstützung eines basisnahen Ansatzes; betont gleichzeitig jedoch, dass Zuständigkeiten und Kompetenzen der Stellen, die für die Auswahl der Vorhaben zuständig sind, stärker beachtet werden müssen;

    Programmplanung

    19.

    fordert, die Struktur der Programme zu straffen, die im Vergleich zum laufenden Zeitraum nicht vereinfacht zu sein scheinen. Er ist der Auffassung, dass die zur Genehmigung der Änderungen vorgesehene Frist zu lang ist, weil sie mit der Frist für die Genehmigung des Programms identisch ist;

    20.

    hält den vorgeschlagenen Pauschalsatz von 2,5 % für technische Hilfe für den EFRE und den Kohäsionsfonds für unzureichend und schlägt diesbezüglich einen Pauschalsatz von 5 % für technische Hilfe vor — auch angesichts der Tatsache, dass die neue Verordnung kein spezifisches Ziel in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten enthält;

    Überwachung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

    21.

    begrüßt, dass die neue Dachverordnung für mehr Transparenz und Sichtbarkeit bei der Verwendung der Mittel sorgen soll, und erinnert an seine Forderung nach präziseren Maßnahmen zur Stärkung der lokalen und regionalen Rechenschaftspflicht und der Sichtbarkeit von ESI-Fonds vor Ort. Die Sichtbarkeit kohäsionspolitischer Interventionen über geeignete Kommunikationsmaßnahmen muss deutlich erhöht werden, denn sie sind einer der unbestreitbaren Vorteile der europäischen Integration für die Bürgerinnen und Bürger auf lokaler Ebene;

    22.

    empfiehlt gleichwohl, dass die Verwaltungsbehörden einen einzigen Kommunikationsbeauftragten mit mehreren Programmen betrauen dürfen, um die Kohärenz zu erhöhen;

    Finanzielle Unterstützung

    23.

    unterstützt die neuen Vorschriften zum verstärkten Rückgriff auf vereinfachte Kostenoptionen sowie die neuen Bestimmungen, um den Einsatz der Finanzierungsinstrumente zu verschlanken und sie besser in den Planungs- und Umsetzungsprozess zu integrieren;

    Verwaltung und Kontrolle

    24.

    hält die Beseitigung der Verfahren zur Benennung von Behörden und der Ermittlung von Bescheinigungsbehörden und den verstärkten Rückgriff auf nationale Verwaltungssysteme für eine begrüßenswerte Senkung des Verwaltungsaufwands für die für die Durchführung der ESI-Fonds zuständigen Behörden;

    25.

    begrüßt die in der neuen Dachverordnung vorgeschlagene Vereinfachung der Vorschriften für Prüfungen und insbesondere die neuen Bestimmungen zur Stärkung des Grundsatzes der einzigen Prüfung. Dadurch wird nicht nur der bürokratische Aufwand für die Programmbehörden und die Begünstigten wesentlich gesenkt, sondern dies trägt auch zur Verhältnismäßigkeit bei;

    26.

    begrüßt auch die Möglichkeit der Anwendung verbesserter angemessener Regelungen für Programme mit gut funktionierendem Verwaltungs- und Kontrollsystem und guter Bilanz;

    Finanzmanagement

    27.

    ist darüber besorgt, dass die Höhe der Vorfinanzierung drastisch gesenkt wurde auf eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,5 % der Gesamtunterstützung eines jeden Fonds, und fordert einen höheren Vorfinanzierungssatz von durchschnittlich mindestens 2 %;

    28.

    weist darauf hin, dass die Wiedereinführung der „n+2“-Regelung zu einer Überlappung beim Abschluss des laufenden Programmplanungszeitraums mit dem ersten n+2-Ziel des neuen Zeitraums führen würde, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Programme verursachen würde. Der Ausschuss fordert diesbezüglich, die gegenwärtige „n+3“-Regel beizubehalten;

    Finanzrahmen

    29.

    begrüßt es, dass die derzeitige Gliederung mit drei Regionenkategorien (weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen) auf NUTS-2-Ebene in der neuen Dachverordnung beibehalten wird, und begrüßt die Erhöhung der Schwelle zwischen Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen von 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP auf 100 %. Dadurch wird den Bemerkungen des siebten Kohäsionsberichts über Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in etwa dem EU-Durchschnitt entspricht, Rechnung getragen. Diese Regionen scheinen in einer „Falle der mittleren Einkommen“ mit Wachstumsraten festzusitzen, die deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen;

    30.

    fordert, die derzeitigen Kofinanzierungssätze von 85 % für weniger entwickelte Regionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie für den Kohäsionsfonds und das ETZ-Ziel, von 70 % für Übergangsregionen und von 50 % für stärker entwickelte Regionen beizubehalten, da eine globale Senkung die Gefahr einer Aufhebung der Mittelbindungen — insbesondere in den weniger entwickelten Regionen — birgt und zugleich dazu führen könnte, dass das Interesse an der Kohäsionspolitik vor allem in den stärker entwickelten Regionen abnimmt;

    31.

    ist der Auffassung, dass die Obergrenze für die Mehrwertsteuer als förderfähige Ausgabe (5 000 000 EUR) zur Folge haben kann, dass Programme — darunter auch solche für wichtige Infrastrukturprojekte — für Antragsteller weniger interessant sind;

    32.

    fordert die Europäische Kommission auf, die in dieser Stellungnahme empfohlenen Änderungen in die Anhänge der Verordnung einzuarbeiten und dabei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    Wissensverwertung und Maßnahmen zur Einbeziehung von Start-ups und KMU in Initiativen zur intelligenten Spezialisierung,

    eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an Kommunikationsstrategien,

    eine Neubewertung der gewichteten Summe des Bevölkerungsanteils von NUTS-3- und NUTS-2-Grenzregionen und des Anteils der Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats für Programme der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit,

    die regionalen Wirkungen der Höchstgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds.

    Brüssel, den 5. Dezember 2018

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (2)   Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1).

    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

    (1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

    (1)   Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).


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