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Document 52017AE1752

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige“ (COM(2017) 68 final — 2017/0024 (NLE))

ABl. C 246 vom 28.7.2017, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/18


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige“

(COM(2017) 68 final — 2017/0024 (NLE))

(2017/C 246/03)

Hauptberichterstatter:

Mihai MANOLIU

Befassung

Rat, 21.3.2017

Rechtsgrundlage

Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

Beschluss des Präsidiums

28.3.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung am

27.4.2017

Plenartagung Nr.

525

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

160/0/4

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist der Auffassung, dass der Vorschlag zur Änderung der Verordnung des Rates darauf abzielt, deren Bestimmungen zu verbessern und zu straffen, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (BBI) zu erreichen. Dieser Änderungsvorschlag steht im Einklang mit den ursprünglichen Zielen und den bestehenden politischen Vorgaben.

1.2.

Der EWSA ist der Ansicht, dass mit dem Gemeinsamen Unternehmen BBI nach Synergien mit anderen Unionsprogrammen in Bereichen wie Kohäsionspolitik, Bildung, Umwelt, KMU, Wettbewerbsfähigkeit und der Politik zur ländlichen Entwicklung gesucht wird, indem die regionalen und nationalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen zur intelligenten Spezialisierung gestärkt werden.

1.3.

Die Europäische Kommission steht in ständigem Kontakt mit dem Konsortium für biobasierte Industriezweige (Bio-based Industries Consortium, „BIC“), etwa mittels Konsultationen und Beratungen über die Modalitäten für die Leistung des finanziellen Beitrags der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI. Der Änderungsvorschlag hat keine Auswirkungen, die über die ursprünglich von der Ratsverordnung erwarteten hinausgehen; die vorgesehenen Änderungen sind lediglich technischer Art, weshalb es für diese Initiative keiner Folgenabschätzung bedarf.

1.4.

Der EWSA begrüßt die mit diesem Vorschlag verbundene Verringerung des Verwaltungsaufwands für das BIC im Zusammenhang mit seiner Rolle als Vermittler zwischen den Konsortiumsmitgliedern, die finanzielle Beiträge leisten müssen, und den Projektteilnehmern. Das BIC bleibt letztlich auch in Zukunft für die Übermittlung des Gesamtbetrags der Finanzbeiträge seiner Mitglieder verantwortlich.

1.5.

Der EWSA billigt die wesentlichen Klarstellungen, die in der neuen Verordnung enthalten sind:

Finanzbeiträge werden auf zweierlei Art und Weise geleistet werden können: durch Zahlungen des BIC an das Gemeinsame Unternehmen BBI (wie bisher) und/oder durch unmittelbare Zahlungen eines Konsortiumsmitglieds an einen Begünstigten eines Projekts;

es werden zusätzliche Parteien aufgenommen, die einen Finanzbeitrag leisten können (konstituierende Rechtspersonen des BIC);

die Verpflichtung zur Leistung des Gesamtfinanzbeitrags wird aufrechterhalten;

die Konsortiumsmitglieder erhalten die Möglichkeit, die finanziellen Beiträge anzugeben, die sie auf Projektebene geleistet haben.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1.

Der EWSA ist der Auffassung, dass das Konzept der biobasierten Industriezweige Teil des großen Bereichs der Bioökonomie ist, d. h. der Erzeugung und Gewinnung erneuerbarer biologischer Ressourcen und ihrer Umwandlung in Produkte, die auf der Grundlage biologischer Elemente erzeugt wurden, etwa Nahrungsmittel, Futtermittel oder Bioenergie. Drei Viertel der landwirtschaftlichen Flächen der EU werden zu diesem Zweck genutzt; zwischen 17 und 19 Mio. Europäer arbeiten in diesem Bereich, dessen Umsatz sich auf 2 000 Mrd. EUR beläuft. Die wissensbasierten Unternehmen der Bioökonomie haben einen Umsatz von 57 Mrd. EUR und ca. 305 000 Beschäftigte (2009).

2.2.

In Europa kann die Bioökonomie zur Entwicklung beitragen, Mehrwert sowie neue, sichere und gute Arbeitsplätze schaffen, die Abhängigkeit von Einfuhren erheblich verringern, zur optimalen rationellen Nutzung der begrenzten, aber erneuerbaren biologischen Ressourcen beitragen und den weltweiten Handel erheblich fördern.

2.3.

Häufig lässt sich feststellen, dass die verschiedenen Technologien und Nutzungsarten der biologischen Ressourcen auf verschiedenen Ebenen miteinander konkurrieren. Dieses Problem wird durch die begrenzte Verfügbarkeit dieser Ressourcen noch verstärkt. Einerseits kann die Bioökonomie erheblich zum Erreichen des Ziels der Verringerung des von CO2-Emissionen verursachten Treibhauseffektes beitragen, was sich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirkt. Andererseits gibt es auch unerwünschte Folgen in Form zusätzlicher Treibhausgasemissionen, deren Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu unterschätzen sind.

2.4.

Der politische Rahmen auf europäischer Ebene für die Bioökonomie verteilt sich auf mehrere Politikbereiche: Landwirtschaft, Fischerei, Wälder, Klima, Kreislaufwirtschaft und Forschung, Bereiche also, die von verschiedenen Rechtsakten und sektorspezifischen Maßnahmen abgedeckt werden (1).

2.5.

Seit 2012 wird jedoch mittels einer umfassenden Strategie für biobasierte Industriezweige versucht, eine gewisse Kohärenz der Maßnahmen zu gewährleisten. Allerdings scheint es auch weiterhin einen gewissen Mangel an Kohärenz zu geben. Die EU finanziert innovative Aktivitäten im Bereich der Bioökonomie durch das Forschungsrahmenprogramm „Horizont 2020“ und eine Reihe weiterer Finanzierungsinstrumente. Der EWSA hält es für notwendig, in diesem Bereich Nachhaltigkeit und eine kohärente Politik zu gewährleisten.

2.6.

Die Bedeutung der möglichen Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige in Form einer Technologieinitiative wird in mehreren Mitteilungen der Kommission hervorgehoben (2).

2.7.

Rechtsgrundlage für diesen Änderungsvorschlag sind die Artikel 187 und 188 AEUV. Da die Mitgliedstaaten nicht alleine handeln können, obliegt die Änderung des Rechtsrahmens dieses gemeinsamen Unternehmens der EU. Mit diesem Vorschlag sollen die Bestimmungen der Ratsverordnung dahingehend geändert werden, dass den Konsortiumsmitgliedern eine konkrete Möglichkeit geboten wird, ihrer Verpflichtung zur Leistung des Finanzbeitrags nachzukommen. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Änderung wurde auch deshalb notwendig, da es keinerlei Möglichkeit gibt, die Verordnung des Rates dahingehend auszulegen, dass Finanzbeiträge auch auf Projektebene geleistet werden können.

3.   Besondere Bemerkungen

3.1.

Im Jahr 2012 nahm die Europäische Kommission auf der Grundlage des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation eine Strategie für die Bioökonomie an, die darauf abzielt, die politische Kohärenz zwischen den verschiedenen einschlägigen Maßnahmen und den entsprechenden Zielen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene sicherzustellen. Dieses Vorgehen wurde als notwendig angesehen, damit es mehr öffentliche Mittel und private Investitionen für die Biowirtschaft gibt. Partizipative Steuerungsmodelle wurden festgelegt. Mit dieser Strategie wurde die Grundlage für einen Aktionsplan mit 12 Maßnahmen gelegt, die sich auf folgende drei wesentliche Themen beziehen:

Investitionen in Forschung, Innovation und die Entwicklung von Fähigkeiten;

stärkere politische Zusammenarbeit und Einbeziehung der Interessenträger;

günstige Bedingungen für den Markt und die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Bioökonomie.

3.2.

Die ergriffenen Maßnahmen bezweckten die Einrichtung eines Verbandes der Interessenträger in der Biowirtschaft sowie einer Beobachtungsstelle für bioökonomische Aktivitäten und sie förderten das Entstehen neuer Märkte durch die Festlegung von Normen, insbesondere im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit, und indem die Wissensbasis geschaffen wurde, die für eine nachhaltige Intensivierung der Primärproduktion nötig ist. Die Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategie war für das Jahr 2017 vorgesehen.

3.3.

Der Vorschlag der Kommission enthält eine technische Änderung des derzeitigen Dokuments, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige.

3.3.1.

Das Gemeinsame Unternehmen BBI ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut ist und deren Mitglieder die EU, vertreten durch die Kommission, und das Konsortium für biobasierte Industriezweige (Bio-based Industries Consortium, „BIC“) sind. Zweck des Gemeinsamen Unternehmen BBI ist die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige bis zum 31. Dezember 2024.

3.3.2.

Angesichts der Schwierigkeiten des Konsortiums, seinen Finanzbeitrag auf die Art und Weise zu leisten, die in der Ratsverordnung vorgesehen ist, wird — zusätzlich zu der bestehenden Möglichkeit der Beitragsleistung auf Programmebene — die Einführung der Möglichkeit vorgeschlagen, finanzielle Beiträge auf Projektebene zu leisten. Dies ist eine effektive Lösung, die der Verwirklichung der ursprünglichen Ziele der Ratsverordnung dient, da den Konsortiumsmitgliedern die Möglichkeit gegeben wird, ihre ursprünglichen Zusagen einzuhalten. Sie entspricht der Vorgehensweise beim Gemeinsamen Unternehmen IMI2 (Gemeinsame Technologieinitiative für innovative Arzneimittel 2), bei dem andere Mitglieder als die Union finanzielle Beiträge sowohl auf Programmebene (normalerweise Trusts und gemeinnützige Organisationen) als auch auf Projektebene (kommerzielle Unternehmen) leisten können. Diese Änderung ist nicht Teil des REFIT-Programms.

3.4.

Das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ bezweckt die Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft bestehend aus einerseits der EU, vertreten durch die Kommission, und andererseits dem Konsortium für biobasierte Industriezweige (BIC), das mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates eingerichtet wurde. Mit dieser Partnerschaft soll die gemeinsame Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige im Einklang mit dem Statut des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige bis spätestens 31. Dezember 2024 umgesetzt werden.

3.5.

In Artikel 3 der Verordnung des Rates werden konkrete Beiträge für jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens sowie die unter den Mitgliedern aufzuteilenden Verwaltungskosten und operativen Kosten festgelegt, ebenso wie nicht bezifferte Sachbeiträge für die Durchführung der indirekten Maßnahmen sowie Sachbeiträge für die Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten. Aus der Auslegung des Statuts geht klar hervor, dass der Beitrag der BIC auf Programmebene in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens BBI einfließen muss. Die konstituierenden Rechtspersonen der anderen Mitglieder als der Union, diejenigen also, die sich an der Durchführung indirekter Finanzierungsmaßnahmen beteiligen, müssen sich unmittelbar an diesen indirekten Maßnahmen auf Projektebene beteiligen.

3.6.

Viele Mitglieder der BIC haben Schwierigkeiten mit der Art und Weise, wie dieser Beitrag geleistet werden kann. Sie vertreten die Auffassung, dass sich finanzielle Beiträge auf der Programmebene wirtschaftlich nicht lohnen, da hierdurch — insbesondere bezüglich der Ergebnisse der Projekte und der damit verbundenen Rechte des geistigen Eigentums — keine Gewinne garantiert werden, und da die Leistung von Beiträgen auf Programmebene dazu führen könnte, dass ein Mitglied der BIC diesen Beitrag zugunsten seiner eigenen Konkurrenten leistet. Daher wird eine alternative Art des finanziellen Beitrags vorgeschlagen, nämlich die Zahlung des Beitrags auf Projektebene, bei der die Ergebnisse des Projektes den Teilnehmern zugutekommen, die einen finanziellen Beitrag zu dem Projekt geleistet haben; diese Vorgehensweise beeinträchtigt die Interessen der Union nicht. Die Interessen der biobasierten Wertschöpfungsketten sollten gewahrt werden, darunter die der KMU, der Forschungs- und Technologiezentren und der Hochschulen.

3.7.

Der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI muss folgende Anforderungen erfüllen:

die Leistung eines finanziellen Beitrags auf Programmebene gilt nur für das Gemeinsame Unternehmen BBI;

das derzeitige Modell des Unternehmens eignet sich für den Ausbau der Zusammenarbeit mit Trusts und gemeinnützigen Organisationen;

der Rechtsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens BBI sollte angepasst werden, um die Zusammenarbeit mit gewerblichen Unternehmen zu fördern.

3.8.

Gemäß diesem Vorschlag haben die Konsortiumsmitglieder weiterhin die Möglichkeit, finanzielle Beiträge auf Programmebene zu leisten. Außerdem können Konsortiumsmitglieder ihren finanziellen Beitrag unmittelbar an einen anderen Teilnehmer desselben Projekts leisten, im Einklang mit den vereinbarten Regeln (Konsortialvereinbarung), dem geltenden Rechtsrahmen [(Finanztransfer von den Konsortiumsmitgliedern an das Konsortium) und (Finanztransfer von den Konsortiumsmitgliedern an die Begünstigten der Projekte)], und ihrem nationalen Recht und ihren üblichen Rechnungslegungsverfahren. Das BIC wird für die Übermittlung des Gesamtbetrags der erhaltenen Finanzbeiträge verantwortlich sein.

3.9.

Die Musterfinanzhilfevereinbarung für das Gemeinsame Unternehmen BBI wird entsprechend geändert. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Änderungsvorschlag weder Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte noch auf den Haushalt hat. Es wird davon ausgegangen, dass eine Kürzung des Budgets in erster Linie Hochschulen und die einschlägigen KMU treffen würde, da der Beitrag der Union in erster Linie der Forschung und Innovation dienen soll.

3.10.

Die Änderung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Es sind keine erläuternden Dokumente erforderlich.

Brüssel, den 27. April 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  GAP (Gemeinsame Agrarpolitik), EU-Forststrategie, GFP (Gemeinsame Fischereipolitik), Strategie Europa 2020, Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, 50 Netzwerke des Europäischen Forschungsraums und drei Initiativen für die gemeinsame Planung.

(2)  COM(2012) 60 final: „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“; COM(2014) 14 final: „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“; COM(2013) 494 final: „Öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen von ‚Horizont 2020‘: ein leistungsstarkes Instrument für Innovation und Wachstum in Europa“; COM(2012) 79 final: „Europäische Innovationspartnerschaft ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘“.


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