EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.8.2016
COM(2016) 493 final
2016/0238(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
{SWD(2016) 267 final}
{SWD(2016) 272 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Fischereien in der Nordsee und den angrenzenden Gebieten sind sehr komplex, da Schiffe aus mindestens sieben Küstenstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen beteiligt sind, die eine Vielzahl unterschiedlicher Fanggeräte einsetzen, mit denen sie zahlreiche verschiedene Fisch- und Schalentierarten befischen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass viele der wichtigsten Grundfischbestände (d. h. der Bestände, die am oder in der Nähe des Meeresgrunds leben) in gemischten Fischereien gefangen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Fang bei jedem Einholen des Fanggeräts aus einer Mischung verschiedener Arten besteht. Die Fangzusammensetzung variiert je nach Art des eingesetzten Fanggeräts sowie nach Ort und Zeitpunkt des Einsatzes.
Für Schiffe, die einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) unterliegende Fischbestände befischen, bedeutet dies, dass sie ihre Fangtätigkeit einstellen müssten, sobald ihre Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist. Vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (Grundverordnung) musste die Fangtätigkeit nicht eingestellt werden, wenn die Quote für diese Arten erschöpft war. Stattdessen konnten weiterhin andere Zielarten befischt werden, wodurch weiterhin auch die Arten gefangen wurden, für die die Quoten bereits ausgeschöpft waren, auch wenn diese Fänge nicht rechtmäßig angelandet werden konnten. Diese über die Quote hinaus getätigten Fänge mussten zurückgeworfen werden.
Wenn die in der Grundverordnung vorgesehene Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt ist, wird es nicht mehr zulässig sein, über die Quote hinausgehende Fänge zurückzuwerfen. Dementsprechend könnte es sein, dass Schiffe ihre Fangtätigkeiten bereits früh im Jahr einstellen müssen, und zwar sobald ihre Quote für den ersten Bestand erschöpft ist. Dieser erste Bestand würde dann zu einer so genannten „Choke Species“, d. h. einer limitierenden Art, denn wenn die Quote für diesen Bestand ausgeschöpft ist, darf die Befischung anderer Bestände nicht fortgesetzt werden. Daher sollte bei der Festsetzung der TAC für die betreffenden Bestände berücksichtigt werden, dass einige Arten in gemischten Fischereien gemeinsam gefangen werden. Ein solcher Ansatz würde sich sowohl auf die Erhaltung als auch auf die Nutzung der Bestände positiv auswirken. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser Ansatz verfolgt.
Durch die Grundverordnung sollen die Probleme mit Überfischung und Rückwürfen wirksamer behoben werden als in früheren Rechtsvorschriften. Ohne zusätzliche Rechtsvorschriften könnte die Grundverordnung jedoch dazu führen, dass die Quoten in den gemischten Fischereien in der Nordsee nicht ausgeschöpft werden können. Darüber hinaus wären keine Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung möglich, wenn die dreijährigen Rückwurfpläne ausgelaufen sind. Wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, hätte die Grundverordnung in den kommenden Jahren möglicherweise negative wirtschaftliche und soziale Auswirkungen für die Fischereiwirtschaft.
In Anbetracht der Wechselwirkungen in den gemischten Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee ist es wünschenswert, die Fangmöglichkeiten anhand eines Modells der gemischten Fischereien festzulegen, welches aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Fortschritte nun verfügbar ist. Ein solcher Ansatz wäre auch mit dem Ökosystemansatz bei der Bestandsbewirtschaftung vereinbar. Der erste Schritt hin zu solch einem flexiblen Management wäre die Aufnahme aller relevanten Bestände in einen einheitlichen Bewirtschaftungsplan. Dieser würde Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit einschließen (angegeben als Wertebereich für jeden Bestand, sofern verfügbar), auf deren Grundlage die jährlichen TAC für diese Bestände festgesetzt würden. Dadurch könnten die TAC flexibel festgesetzt werden, was wiederum dazu beitragen könnte, die Probleme im Bereich der gemischten Fischereien zu beheben. Darüber hinaus enthielte der Plan Schutzmaßnahmen, durch die ein Rahmen für die Wiederherstellung von Beständen außerhalb sicherer biologischer Grenzen geschaffen würde.
Ziel dieses Vorschlags ist es, einen Bewirtschaftungsplan für die Grundfischbestände und deren Befischung in der Nordsee aufzustellen. Durch den Plan wird eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass diese gemäß den Grundsätzen des höchstmöglichen Dauerertrags und des Ökosystemansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung bewirtschaftet werden. Zudem sorgt der Plan nicht nur für konstante Fangmöglichkeiten, sondern auch für eine Bewirtschaftung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Bestände, gemischte Fischereien und andere Faktoren des Ökosystems und der Umwelt. Darüber hinaus wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtert.
Bei dem Vorschlag handelt es sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Dennoch würde er zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften der Union beitragen. Der Vorschlag soll die beiden bestehenden, durch getrennte Verordnungen, verabschiedeten Mehrjahrespläne für einzelne Arten ersetzen und alle Mehrjahrespläne für die verschiedenen Grundfischbestände in einer Verordnung zusammenfassen. Mit diesem neuen Ansatz könnten die Erhaltungsziele erreicht und gleichzeitig die Beschränkungen des Fischereiaufwands aufgehoben werden, sodass zahlreiche Berichts- und Kontrollpflichten wegfallen würden. Dies führt zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands.
Der Plan gilt für alle in der Nordsee tätigen Fischereifahrzeuge der Union unabhängig von ihrer Länge über alles, da dies den Vorschriften der GFP und den Auswirkungen der Schiffe auf die betreffenden Bestände entspricht.
Die Grundverordnung enthält die ab dem 1. Januar 2014 geltenden GFP-Vorschriften, einschließlich Bestimmungen zu Mehrjahresplänen, durch die die Pflicht zur Anlandung TAC-regulierter Bestände und die so genannte Regionalisierung geregelt werden. Die betreffenden Bestimmungen in dem Plan lauten wie folgt:
Im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Grundverordnung handelt es sich um einen Plan für gemischte Fischereien, der in erster Linie auf dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags beruht.
In Artikel 10 der Grundverordnung ist der Inhalt der Mehrjahrespläne aufgeführt. Dementsprechend werden die bezifferbaren Vorgaben (sofern verfügbar), die dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechen, als vom ICES empfohlene Wertebereiche angegeben. Innerhalb dieser Wertebereiche ist eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich. Zudem können durch die Angabe von Wertebereichen bei Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter Änderungen vorgenommen werden, während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt. Diese Vorgaben werden durch Schutzbestimmungen ergänzt, die an einen Referenzpunkt für die Bestandserhaltung geknüpft werden. Für Bestände, für die sie zur Verfügung stehen, werden diese Referenzpunkte als Biomasse des Laicherbestands angegeben, die in der Regel im Rahmen einer Bewertung des ICES (Benchmarking) ermittelt wird. Auch bei bestimmten Funktionseinheiten für Kaisergranat werden solche Referenzpunkte – soweit verfügbar – als Abundanz angegeben. Liegt kein Gutachten zur Biomasse des Laicherbestands oder zur Abundanz vor, treten die Schutzbestimmungen in Kraft, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Der Plan ist zwar darauf ausgerichtet, den besonderen Merkmalen der Grundfischbestände in der Nordsee sowie der Fischerei auf diese Bestände Rechnung zu tragen, doch Artikel 10 der Grundverordnung bewirkt, dass der Aufbau und bestimmte Elemente künftiger Mehrjahrespläne ähnlich sein werden. Daher wurde zur Festlegung der Ziele, Vorgaben und Sicherheitsmechanismen des Plans und zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung derselbe Ansatz verfolgt wie in der kürzlich verabschiedeten Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates.
Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung gilt die Pflicht zur Anlandung in der Nordsee ab 2016 für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten sowie für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Zuteilung der TAC für Schiffe unter ihrer Flagge die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge und die Pflicht zur Anlandung aller Fänge zu berücksichtigen. Um dies zu erreichen, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen, wie das Zurückhalten gewisser Reserven von der verfügbaren nationalen TAC oder Quotentausch mit anderen Mitgliedstaaten.
Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen unter anderem für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen vorlegen, wenn die Kommission ermächtigt ist, Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte zur Verwirklichung der Ziele eines Mehrjahresplans zu erlassen. Hierzu sieht der Plan eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Annahme von Bestimmungen hinsichtlich der Pflicht zur Anlandung und bei besonderen Maßnahmen zur Erhaltung bestimmter Bestände vor.
Im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten des STECF, enthält der Plan keine jährliche Beschränkung des Fischereiaufwands (der Anzahl der Tage auf See).
Dieser Plan gilt nicht für Wolfsbarsch, der zwar in der Nordsee vorkommt, aber hauptsächlich außerhalb der Nordsee befischt wird. Die Kommission erkennt jedoch an, dass ein Bewirtschaftungsplan erforderlich ist, der auch Wolfsbarsch einschließt. Dieser Plan muss für die Fischereien auf den Wolfsbarschbestand in den ICES-Gebieten IVb und c, VIIa und VIId-h sowie für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch gelten.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates1 werden der allgemeine Rahmen der GFP vorgegeben und die Situationen festgelegt, in denen der Rat und das Europäische Parlament Mehrjahrespläne verabschieden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/20042 enthält die Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Kabeljaubestände in der Nordsee und den angrenzenden Gewässern.
Die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee3 enthält die Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee.
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren enthält technische Erhaltungsmaßnahmen, d. h. Vorschriften für die Fangzusammensetzung, Mindestmaschenöffnung, Mindestanlandegröße, Fangverbotszonen und Schonzeiten für bestimmte Fischereien. Zudem ist darin eine Beschränkung der Treibnetzfischerei festgelegt. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet und wird ersetzt werden, wenn der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates verabschiedet wird.
In den jährlichen Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Nordsee werden die TAC für die betreffenden Bestände festgesetzt (die neueste und derzeit verbindliche Verordnung ist Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104).
In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates“) sind die allgemeinen Anforderungen an die Kontrolle von Fischereien sowie besondere Anforderungen an die Kontrolle von Mehrjahresplänen festgelegt.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze, d. h. auf Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Konsultationen wurden auf verschiedenen Ebenen abgehalten, darunter Interessenträger, Wissenschaftler, Öffentlichkeit (einschließlich öffentlicher Verwaltungen) und Kommissionsdienststellen. Daran schloss sich eine umfassende Bewertung an, die so ausgerichtet war, dass die ursprünglich zu behandelnden Aufgaben und Fragen von der GD MARE vorgelegt wurden, die wichtigsten Beiträge aber in jeder Phase von Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen sowie von Interessenträgern kamen, die während des gesamten Verfahrens umfassend einbezogen wurden.
Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger wurden während der Sondierungen und im Rahmen von Beratungen mit dem Beirat für die Nordsee (NSAC) gezielt konsultiert. Beiräte sind Organisationen von Interessenträgern, die im Rahmen der GFP-Reform aus dem Jahr 2002 eingerichtet wurden und die die Wirtschaft (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) mit anderen Interessengruppen wie Umwelt- und Verbraucherverbänden zusammenbringen. Ein Beirat ist jeweils für ein Meeresbecken zuständig. In Anhang III der Grundverordnung ist ein Beirat für das Gebiet der Nordsee vorgesehen – der Beirat für die Nordsee (NSAC) – und das genaue geografische Gebiet als ICES-Untergebiet IV und ICES-Division IIIa festgelegt.
Die GD MARE veranstaltete zwei Sondierungsworkshops. Der erste fand am 27. Februar 2014 in Brüssel statt. Als Teilnehmer wurden Wissenschaftler und Vertreter der an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten sowie des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände eingeladen. Dabei wurden die Erarbeitung und Durchführung eines Mehrjahresplans für gemischte Fischereien in der Nordsee erörtert.
Anschließend fand am 29. und 30. September 2014 in Brüssel ein zweiter Sondierungsworkshop statt. Als Teilnehmer wurden Wissenschaftler und Vertreter der an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten sowie des Beirats für die Nordsee eingeladen. Die wichtigsten Ziele dabei waren, ein gemeinsames Verständnis des neuen rechtlichen und politischen Rahmen für Mehrjahrespläne zu erlangen, über einen Entwurf des künftigen Mehrjahresplans für die Nordsee zu beraten und im Rahmen von „Break-out-Gruppen“ vorausblickend und gemeinsam über die möglichen Bausteine des künftigen Plans nachzudenken.
Darüber hinaus fanden auf Sitzungen im Oktober 2015 in Amsterdam und im März 2015 in Kopenhagen Gespräche mit der Fachgruppe für gemischte Fischereien des Beirats für die Nordsee statt11.
Vom 9. Februar bis zum 4. Mai 2015 wurde eine umfassende internetgestützte öffentliche Konsultation durchgeführt. Insgesamt gingen 25 detaillierte Beiträge von Mitgliedstaaten, Beiräten, Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit ein. Die wichtigsten Ergebnisse lauten wie folgt:
Die derzeitigen Bewirtschaftungspläne sind zu strikt und zu komplex. Sie sollten durch Vorschriften ersetzt werden, die auf strategischen Zielen und allgemeinen Grundsätzen beruhen;
bei allen neuen Bewirtschaftungsplänen sollten die Wechselwirkungen in gemischten Fischereien berücksichtigt werden;
die Pflicht zur Anlandung stellt eine große Herausforderung dar, nicht nur für die Fischwirtschaft, sondern auch für die Mitgliedstaaten, die die Quoten auf die Flotten aufteilen müssen;
die Durchführungsvorschriften sollten auf regionaler Ebene verwaltet werden, allerdings muss die Kohärenz mit den Bewirtschaftungsplänen für benachbarte Gebiete gewährleistet sein;
in vielen Antworten wurden Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Wittling, Seezunge, Scholle und Kaisergranat übereinstimmend als die wichtigsten Zielarten angegeben. Hinsichtlich der Einbeziehung weiterer Zielarten und des Schutzniveaus für andere Arten gibt es jedoch unterschiedliche Ansichten. In der Regel sprechen sich die Mitgliedstaaten und die Fischwirtschaft für eine Konzentration auf die wichtigsten Zielarten aus, wohingegen die Nichtregierungsorganisationen spezifische Ziele für jede der in der Nordsee befischten Arten wünschen;
technische Maßnahmen, die auf der Grundlage des Bewirtschaftungsplans eingeführt werden, sollten auf regionaler Ebene vereinbart werden.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die zur Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Arbeiten und Konsultationen wurden größtenteils von Wissenschaftlern durchgeführt, die unter dem Dach des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie der Bewertungsgruppe Meeresressourcen (Marine Resources Assessment Group, MRAG) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit der Kommission zusammenarbeiteten.
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der STECF, der ICES und die MRAG hatten vor der Reform der GFP eine Reihe von Bewertungen des derzeitigen Bewirtschaftungsplans für die Kabeljaubestände2 (im Folgenden „Kabeljauplan“) und des Bewirtschaftungsplans für Seezunge und Scholle in der Nordsee3 (im Folgenden „Plattfischplan“) durchgeführt. Im Falle des Plattfischplans nahm die MRAG 2009 eine Folgenabschätzung der Optionen für den Übergang von der „Erholungsphase“ zur „Bewirtschaftungsphase“ des Plans vor, da eine solche Überprüfung in dem Plan selbst vorgesehen ist, sobald sich beide Bestände in zwei aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Auch eine Sachverständigengruppe des STECF, die im Oktober 2010 in Vigo zusammenkam, bewertete den Plattfischplan.
Im Jahr 2011 fanden zwei Sitzungen statt, um mehrere Bewirtschaftungspläne, darunter den Kabeljauplan, nachträglich zu überprüfen2: eine Sitzung mit Sachverständigen des STECF und des ICES in Kopenhagen im Februar/März 2011 und eine Folgesitzung in Hamburg im Juni 20115. Beide Sitzungen standen Vertretern des Beirats für die Nordsee und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten offen. Im Ergebnis dieser Analysen wurde festgestellt, dass es für den Kabeljauplan2 positiv wäre, ihn mit Plänen für Kaisergranat, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge und Scholle in der Nordsee zu verknüpfen, und dass die fischereiliche Sterblichkeit durch den Plan nicht wie geplant eingedämmt wurde.
Zu der Zeit überprüften die Kommissionsdienststellen aufgrund eines interinstitutionellen Streits über die Bewirtschaftungskompetenzen keinen der Pläne. Nachdem eine interinstitutionelle Taskforce zur Beilegung des Streits ihre Ergebnisse vorgelegt hatte, konnte nach Verabschiedung der neuen GFP bei den Bewertungen der neue politische Kontext berücksichtigt werden.
Vom 10. bis 14. März 2014 trat eine Sachverständigengruppe des STECF in Varese (Italien) zusammen, um eine rückblickende Bewertung des Plattfischplans vorzunehmen. Die Bewertung wurde vom STECF auf seiner Plenartagung in Brüssel später im März 2014 überprüft.
Die derzeitigen Bewirtschaftungspläne werden von den Mitgliedstaaten, der Fischwirtschaft, Wissenschaftlern,,,,,,,,,, und Umweltorganisationen als unwirksam, übermäßig strikt, unnötig aufwändig und wirtschaftlich schädlich für die Fischwirtschaft der EU angesehen. Besonders kritisiert wird die Regelung der „Tage auf See“. In seiner Bewertung des Kabeljauplans2 kam der STECF zu dem Ergebnis, dass der Plan die fischereiliche Sterblichkeit nicht wie geplant eingedämmt hat und dass die kurzfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Bewirtschaftungsplans nicht klar waren. Was den Plattfischplan betrifft, ist die beobachtete Erholung von Seezunge und Scholle nach Ansicht des STECF wohl kaum auf die Beschränkungen der Tage auf See zurückzuführen25.
Auch der Kabeljauplan2 wurde heftig kritisiert, weil er weitere Beschränkungen vorsah, obwohl sich der Kabeljaubestand in der Nordsee in den letzten Jahren allmählich zu erholen begann. Dadurch wurde nicht nur der Kabeljaufang in der Nordsee beschränkt, der rund 5 % der angelandeten Fische ausmacht, sondern es wurden auch Fischereifahrzeuge daran gehindert auszulaufen, selbst wenn sie über Fangquoten für die übrigen 95 % der Fische verfügten. Dieser Sachverhalt wurde vom gesamten Fischereisektor als grob unfair und unverhältnismäßig kritisiert.
Auch einige andere Interessenträger kritisierten die Regelung der Tage auf See, da sie ihrer Meinung nach negative Auswirkungen hat und eher der Umwelt schadet als Fischbestände bewahrt, beispielsweise weil Schiffe mit einer begrenzten Anzahl an Fangtagen in Küstennähe fischen müssen, wo sich Jungfische vor allem aufhalten. Die Fischwirtschaft im Nordseeraum argumentierte im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu dieser Initiative ähnlich: Starke Beschränkungen der Zeit, die Schiffe auf See verbringen dürfen, machen es ihnen schwerer, Gebiete mit geringerem Kabeljauaufkommen zu suchen, sodass durch die Beschränkungen das Problem unerwünschter Kabeljaubeifänge in den gemischten Fischereien verschärft wird. Die Regelung zur Steuerung der Tage auf See führte zudem zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten.
Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung für einen Mehrjahresplan für die Nordsee wurde vor dem Hintergrund der neuen GFP und der Neufassung der Verordnungen mit technischen Maßnahmen vorgenommen. Die neue GFP enthält unter anderem eine neue Pflicht zur Anlandung, einen Zeitplan für das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) und den Grundsatz der Regionalisierung. Vor diesem Hintergrund lieferten mehrere Berichte, Untersuchungen und Verträge Beiträge zu diesen Fragen. Dazu zählen:
die Reform der GFP;24
die Auswirkungen der Einführung der Pflicht zur Anlandung;25,26
die sozioökonomischen Dimensionen der GFP;27,28
die Erarbeitung einer neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen;29
Fragen im Zusammenhang mit gemischten Fischereien in der EU30, einschließlich des Problems limitierender Arten;31
Überlegungen zu den Bewirtschaftungsgebieten für die neuen Mehrjahrespläne;32
Überlegungen zur Bewirtschaftung unter Rückgriff auf den MSY.33
Zwei gesetzgeberische Optionen wurden eingehend geprüft: Option 1 – Bewirtschaftung basierend auf der Grundverordnung und Option 2 – Erarbeitung eines einheitlichen Mehrjahresplans für gemischte Fischereien. Darüber hinaus wurden bei Option 2 mehrere Unteroptionen erwogen: i) die Abgrenzung von Gebieten, ii) die Vorgehensweise, um die Einführung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern, iii) die Wahl der Wertebereiche für FMSY, iv) die Arten, für die der Plan gelten soll, v) der Zeitpunkt, zu dem der FMSY erreicht sein soll, und vi) die Frist für die Wiederauffüllung der Bestände auf die Vorsorgewerte. Die Entscheidung bezüglich der ersten vier Variablen konnte anhand einer qualitativen Analyse getroffen werden. Die beiden letztgenannten Variablen wurden im Rahmen einer quantitativen Folgenabschätzung untersucht und mit Option 1 verglichen.
Die bevorzugte Option ist Option 2 (einheitlicher Mehrjahresplan für gemischte Fischereien), bei der der FMSY spätestens 2020 erreicht wird und die Bestände schnell wieder Vorsorgewerte erreichen. Ist für einen bestimmten Bestand der FMSY erreicht, sollte die Bewirtschaftung bei diesem Bestand nicht über dem FMSY liegen. Mit der bevorzugten Option (einheitlicher Mehrjahresplan für gemischte Fischereien im Bereich der Grundfischerei in der Nordsee) werden die Ziele dieser Initiative wesentlich wirksamer erreicht als mit Option 1 (Grundverordnung). Option 2 hat im Vergleich zu Option 1 positive Auswirkungen auf die Umwelt. Auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sind im Vergleich zu Option 1 im Durchschnitt positiv. Die positiven Auswirkungen werden durch die bevorzugten Unteroptionen „Erreichen des FMSY bis spätestens 2020“ und „rasche Bestandserholung“ weiter verstärkt. Wirtschaftlich wird sich die durchschnittliche Rentabilität erhöhen, insbesondere aufgrund geringerer variabler Kosten und größerer Verfügbarkeit von Fischereiressourcen. Was das Soziale betrifft, wird der Verwaltungsaufwand für KMU verringert, und Arbeitsplätze werden erhalten. Hinsichtlich der Umwelt wird durch eine „rasche Bestandserholung“ das Risiko eines Bestandszusammenbruchs verringert und die durchschnittliche Biomasse erhöht.
Durch die Abschaffung der unbeliebten Regelung der Tage auf See und der Forderung nach Fischerei in einem einzigen Gebiet wird der Rechtsrahmen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Industrie verringert.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Auch wenn dieser Plan nicht in Zusammenhang mit REFIT steht, führt er zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, da zwei Verordnungen aufgehoben und in diesem Plan zusammengefasst werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/20042 enthält die Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Kabeljaubestände in der Nordsee und den angrenzenden Gewässern.
Die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee3 enthält die Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee.
Bei der überwiegenden Mehrheit (98 %) der im Nordseeraum in den Grundfischereien und in der Verarbeitung tätigen Unternehmen handelt es sich um KMU oder Kleinstunternehmen. Im gegenwärtigen System werden Unternehmen und insbesondere KMU erhebliche wirtschaftliche Kosten auferlegt; diese Verluste entstehen durch komplexe Vorschriften und werden künftig vermieden (unmittelbarer Nutzen der Vereinfachung). Eine nachhaltige Bewirtschaftung wird zu höherer Rentabilität und somit zu einer verbesserten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Fischer werden flexibler entscheiden können, wo und wann sie fischen. Mit der Abschaffung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands wird nicht nur der Verwaltungsaufwand, einschließlich der aufwendigen Berichterstattung, für die Fischwirtschaft verringert, sondern auch der Aufwand für die nationalen Verwaltungen bei der Weiterverarbeitung und Überwachung dieser Berichte.
Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates10 wurde der rechtliche Rahmen für Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen. Im Einklang mit Artikel 43 der vorliegenden Verordnung sollten Mehrjahrespläne Schwellenwerte enthalten, ab denen die Fänge aus Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, in bezeichneten Häfen angelandet werden müssen. Darüber hinaus enthält der Plan gebiets- und fischereispezifische Vorschriften für die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
In dem Plan ist eine regelmäßige Bewertung der Auswirkungen auf die betreffenden Bestände auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten vorgesehen. Dabei ist es entscheidend, einen geeigneten Zeitraum für eine solche Bewertung festzulegen. Der Zeitraum muss so bemessen sein, dass regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Zudem sollte die Arbeitsweise wissenschaftlicher Einrichtungen, einschließlich ihres regelmäßigen Benchmarkings, berücksichtigt werden. In letzter Zeit war es aufgrund unzureichender zu bewertender Daten oder Entwicklungen nicht möglich, wissenschaftliche Gutachten vorzulegen, wenn sich die Bewertung auf einen Zeitraum von drei Jahren bezog. Daher sollte der Plan alle fünf Jahre bewertet werden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die regelmäßige Bewertung der Auswirkungen des Plans die Gesetzgeber nicht daran hindert, den Plan anzupassen, wenn dies aufgrund neuer wissenschaftlicher, politischer oder sozioökonomischer Entwicklungen erforderlich wird.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, Fischereiressourcen zu erhalten, sowie mit besonderer Berücksichtigung der Artikel 9 und 10 der Grundverordnung und der darin enthaltenen Forderung nach Mehrjahresplänen werden die wesentlichen Elemente des Plans wie folgt definiert:
Der Plan gilt für Grundfischbestände in der Nordsee und die Fischereien, die diese Bestände befischen.
Die Ziele und Vorgaben sind auf das Erreichen einer fischereilichen Sterblichkeit ausgerichtet, die mit dem Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbar ist. Gemäß Artikel 10 der Grundverordnung sollten die Vorgaben bezifferbar sein. Die vorgeschlagenen Vorgaben werden als Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit um den FMSY herum angegeben, wie vom ICES empfohlen. Innerhalb dieser FMSY-Wertebereiche ist eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags möglich. Zudem können durch die Angabe von Bereichen Anpassungen aufgrund von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter vorgenommen werden, während ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit erhalten bleibt.
Die in dem Plan enthaltenen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die in Tonnen Biomasse des Laicherbestands oder als Abundanz in Zahlen angegeben werden, werden vom ICES in der Regel im Rahmen des Benchmarkings festgelegt. Liegt kein Gutachten zur Biomasse des Laicherbestands oder zur Abundanz vor, sollten Maßnahmen ergriffen werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.
Sicherheitsmechanismen und besondere Erhaltungsmaßnahmen sind mit Referenzpunkten für die Bestandserhaltung verknüpft. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass einer der betreffenden Bestände unterhalb dieser Größe liegt, sollte die TAC für diesen Bestand gekürzt werden. Diese Maßnahme kann bei Bedarf um andere Maßnahmen ergänzt werden, z. B. technische Maßnahmen, Sofortmaßnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten.
Unter Berücksichtigung künftiger wissenschaftlicher Gutachten müssen im Rahmen der Regionalisierung im Hinblick auf die Pflicht zur Anlandung Bestimmungen erlassen werden, durch die künftig gegebenenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, und Ausnahmen wegen Geringfügigkeit möglich sind.
Die Verordnung enthält Kontrollbestimmungen zu Anmeldungen, Logbüchern und bezeichneten Häfen. Bezüglich der Vorgaben für die Anmeldung und die Logbücher müssen die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Besonderheiten der Nordsee und der dortigen Fischereien auf Grundfischarten angepasst werden. Was die bezeichneten Häfen betrifft, schreibt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Mehrjahrespläne mit Schwellenwerten vor, ab denen die Fänge von Grundfischarten nur in Häfen mit verstärkter Kontrolle angelandet werden sollten.
Es erfolgt eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten: Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor. In letzter Zeit war es aufgrund unzureichender zu bewertender Daten oder Entwicklungen nicht möglich, wissenschaftliche Gutachten vorzulegen, wenn sich die Bewertung auf einen Zeitraum von drei Jahren bezog.
2016/0238 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1.Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
2.Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsbasierte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzestmöglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.
3.Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union. Die GFP hat zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beizutragen.
4.Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.
5.Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.
6.Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.
7.Die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2008 und (EG) Nr. 676/2007 des Rates enthalten die Vorschriften für die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände von Kabeljau, Scholle und Seezunge in der Nordsee und den angrenzenden Gewässern. Diese und andere Grundfischarten werden in gemischten Fischereien gefangen. Daher sollte ein einheitlicher Mehrjahresplan erstellt werden, in dem solche technischen Wechselwirkungen berücksichtigt werden.
8.Ein solcher Mehrjahresplan sollte zudem für alle Grundfischbestände und deren Befischung in der Nordsee gelten.
9.Einige Grundfischbestände werden sowohl in der Nordsee als auch in angrenzenden Gewässern befischt (gebietsübergreifende Bestände). Deshalb sollten die in dem Plan enthaltenen Vorgaben und Sicherheitsmechanismen für Bestände, die hauptsächlich in der Nordsee befischt werden, auch für diese Gebiete außerhalb der Nordsee gelten. Zudem müssen für gebietsübergreifende Bestände, die hauptsächlich außerhalb der Nordsee befischt werden, die Vorgaben und Sicherheitsmechanismen in Mehrjahresplänen für Gebiete außerhalb der Nordsee festgelegt werden, in denen diese Bestände hauptsächlich befischt werden, wobei sich der Geltungsbereich auch auf die Nordsee erstrecken muss.
10.Ziel dieses Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die betreffenden Bestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischarten und zur Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung beizutragen.
11.Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen enthaltenen Vorgaben festgelegt werden.
12.Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Wertebereiche auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche wurden vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) berechnet und sollen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim oder Abundanzlimit abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands im TAC-Jahr dividiert durch MSY Btrigger oder Abundanzlimit ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.
13.Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen oberen Schwellenwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine Obergrenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur Obergrenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.
14.Sind die MSY-Vorgaben nicht verfügbar, so sollte der Vorsorgeansatz angewendet werden.
15.Für Bestände, für die sie vorliegen, und für die Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt werden, die für Fischbestände als Auslösegröße der Biomasse des Laicherbestands und für Kaisergranat als Auslösegröße der Abundanz ausgedrückt werden.
16.Bei Funktionseinheiten für Kaisergranat sollten, falls verfügbar, folgende Referenzpunkte für die Abundanz gelten: Mindestwert der Abundanz (Abundanzbuffer), der dem vom Beirat für die Nordsee festgelegten Referenzpunkt Bbuffer im langfristigen Bewirtschaftungsplan für Kaisergranat in der Nordsee entspricht, und Grenzwert der Abundanz (Abundanzlimit), der der vom ICES definierten Abundanz MSY Btrigger (äquivalent zu Blim) entspricht7.
17.Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter diese Werte sinkt, sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und besondere Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch alle weiteren Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
18.Um zu gewährleisten, dass in gemischten Fischereien für keinen der Bestände die zugeteilten TAC überschritten werden, müssen bestimmte zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
19.Die TAC für Kaisergranat in den ICES-Gebieten IIa und IV sollte die Summe der für jede Funktionseinheit und für die statistischen Rechtecke außerhalb der Funktionseinheiten innerhalb dieses TAC-Gebiets festgesetzten Fangmengen sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Maßnahmen zum Schutz bestimmter Funktionseinheiten erlassen werden.
20.Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen.
21.Die Frist für die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden.
22.Um die Einhaltung der in vorliegender Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen, sollten besondere Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ergänzen.
23.Da in der Nordsee zahlreiche kleine Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Schiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgedehnt werden, wobei die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen vorgelegt werden sollten. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Fangreisen mit sehr kleinen Fangmengen auf die betreffenden Bestände sowie des Verwaltungsaufwands für Anmeldungen im Zusammenhang mit solchen Fangreisen ist es jedoch angebracht, solche Anmeldungen erst ab einer bestimmten Fangmenge vorzuschreiben.
24.Ebenso sollte die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestehende Vorschrift, ein Fischereilogbuch zu führen, auf Schiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet werden.
25.Es sollten Schwellenwerte für die Fänge von Grundfischarten festgelegt werden, die ein Fischereifahrzeug gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden muss. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
26.In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten stützen: Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
27.Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen und der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
28.Die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2008 und (EG) Nr. 676/2007 des Rates sollten aufgehoben werden.
29.Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Plans vor seiner Erstellung ordnungsgemäß bewertet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Grundfischbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV („Nordsee“) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, aufgestellt.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Artikel 4, 5, 6 und 8 für die Bestandsgebiete der in Artikel 2 definierten Bestände der Gruppen 1 bis 4.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Grundfischbestände“: die Rundfisch- und Plattfischarten sowie Kaisergranat, die im untersten Bereich der Wassersäule leben.
2. „Gruppe 1“: folgende Grundfischbestände, für die in diesem Plan Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse festgelegt sind:
a)Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIId und IIIa West (Nordsee, östlicher Ärmelkanal, Skagerrak), im Folgenden „Kabeljau in der Nordsee“;
b)Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Untergebiet IV und in den Divisionen VIa und IIIa West (Nordsee, westlich von Schottland, Skagerrak), im Folgenden „Schellfisch“;
c)Scholle (Pleuronectes platessa) im Untergebiet IV (Nordsee) und in der Division IIIa (Skagerrak), im Folgenden „Scholle in der Nordsee“;
d)Seelachs (Pollachius virens) in den Untergebieten IV und VI und in der Division IIIa (Nordsee, Rockall und westlich von Schottland, Skagerrak und Kattegat), im Folgenden „Seelachs“;
e)Seezunge (Solea solea) im Untergebiet IV (Nordsee), im Folgenden „Seezunge in der Nordsee“;
f)Seezunge (Solea solea) in der Division IIIa und in den Unterdivisionen 22–24 (Skagerrak und Kattegat, westliche Ostsee), im Folgenden „Seezunge im Kattegat“;
g)Wittling (Merlangius merlangus) im Untergebiet IV und in der Division VIId (Nordsee und östlicher Ärmelkanal), im Folgenden „Wittling in der Nordsee“.
3.
„Gruppe 2“: folgende Funktionseinheiten (FE) für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), für die in diesem Plan Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Abundanz festgelegt sind:
i)Nephrops in der Division IIIa (FE 3-4);
ii)Nephrops im Untergebiet IV (Nordsee), unterteilt nach FE:
-Nephrops in den Farn Deeps (FE 6);
-Nephrops auf dem Fladengrund (FE 7);
-Nephrops im Firth of Forth (FE 8);
-Nephrops im Moray Firth (FE 9).
4. „Gruppe 3“: Grundfischbestände, für die in der Nordsee Fangbeschränkungen gelten und die nicht zu Gruppe 1 zählen.
5. „Gruppe 4“: Funktionseinheiten und statistische Rechtecke für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) außerhalb der Funktionseinheiten im ICES-Gebiet IIa und im Untergebiet IV, für die Fangbeschränkungen gelten und die nicht zu Gruppe 2 zählen.
6.„Gruppe 5“: Grundfischbestände, für die in der Nordsee keine Fangbeschränkungen gelten.
7.„Gruppe 6“: verbotene Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem Rechtsakt der Union im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Nordsee ausgewiesen sind.
8. „Gruppe 7“: Grundfischbestände, für die in anderen Unionsvorschriften als vorliegender Verordnung Vorgaben als FMSY-Wertebereiche und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse festgelegt sind.
9. „Zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf.
10. „MSY Btrigger“: der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei deren Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.
KAPITEL II
ZIELE
Artikel 3
Ziele
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Beifänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
3. Mit dem Plan wird durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegeben ist.
4. Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,
a)sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, und
b)zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
KAPITEL III
VORGABEN
Artikel 4
Vorgaben für die Gruppen 1 und 2
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die Bestände der Gruppen 1 und 2 so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Wertebereiche liegen.
2. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen die Fangmöglichkeiten den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.
4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,
a)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen;
b)wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder
c)um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
Artikel 5
Vorgaben für die Gruppen 3 und 4
1. Die Fangmöglichkeiten für Bestände der Gruppen 3 und 4 stehen im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten über den höchstmöglichen Dauerertrag.
2. Stehen keine wissenschaftlichen Gutachten über die fischereiliche Sterblichkeit zur Verfügung, die mit dem höchstmöglichen Dauerertrag vereinbar ist, so müssen die Fangmöglichkeiten mit den wissenschaftlichen Gutachten zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Bestände unter Anwendung des Vorsorgeansatzes im Einklang stehen.
Artikel 6
Vorgaben für die Gruppe 5
Bestände der Gruppe 5 werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten bewirtschaftet.
KAPITEL IV
SICHERHEITSMECHANISMEN
Artikel 7
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung für die Gruppen 1 und 2
Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Reproduktionskapazität der betreffenden Bestände sind in Anhang II festgelegt:
a)
der Mindestwert für die Biomasse des Laicherbestands (MSY Btrigger) für Fischbestände;
b)
der Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) für Fischbestände;
c)
der Mindestwert für die Abundanz (Abundanzbuffer) für Kaisergranat;
d)
der Grenzwert für die Abundanz (Abundanzlimit) für Kaisergranat.
Artikel 8
Sicherheitsmechanismen für die Gruppen 1 und 2
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände der Gruppe 1 in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten der Gruppe 2 unter Abundanzbuffer gemäß Anhang II Spalte A liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 werden die Fangmöglichkeiten insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse oder der Abundanz einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb des Wertebereichs gemäß Anhang I Spalte A gesenkt wird.
2. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter Blim oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten für Kaisergranat unter Abundanzlimit gemäß Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung liegt, so werden weitere geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 umfassen derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten.
Artikel 9
Besondere Erhaltungsmaßnahmen für die Gruppen 3 bis 7
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der Grundfischbestände der Gruppen 3 bis 7 erforderlich sind, oder liegt in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines der Bestände der Gruppe 1 oder die Abundanz einer der Funktionseinheiten der Gruppe 2 unter den Referenzpunkten für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II Spalte A der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:
a)Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
b)Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;
c)Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten zum Schutz von laichenden Fischen und Jungfischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
d)Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten;
e)Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von jungen Meerestieren;
f)sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.
Artikel 10
Zulässige Gesamtfangmengen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Quoten, die in gemischten Fischereien tätigen Fischereifahrzeugen zugewiesen werden, die Zusammensetzung nach Arten der Zusammensetzung der Fänge entspricht, die die Schiffe wahrscheinlich tätigen.
2. Unbeschadet des Artikels 8 ist die TAC für den Kaisergranatbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten.
KAPITEL V
BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PFLICHT ZUR ANLANDUNG
Artikel 11
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung für die Gruppen 1 bis 7
Für Grundfischbestände der Gruppen 1 bis 7 ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:
a)Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern;
b)Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, um die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung zu erleichtern; derartige Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind für Fälle vorgesehen, die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannt sind und die Bedingungen der genannten Bestimmung erfüllen;
c)spezifische Bestimmungen für die Dokumentierung der Fänge, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung, und
d)Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von jungen Meerestieren.
KAPITEL VI
REGIONALISIERUNG
Artikel 12
Regionale Zusammenarbeit
1. Für die in den Artikeln 8 und 10 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn sie dies für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
3. Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 9 und 11 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.
KAPITEL VII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 13
Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Grundfischbestände der Gruppen 1 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 14
Anmeldungen
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.
2. Zusätzlich zu der Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht bis zwölf Metern den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, wenn sie zumindest eine der folgenden Mengen Fisch an Bord mitführen:
a)Gruppe 1: 1000 kg; und/oder
b)Gruppen 2 und 4: 500 kg; und/oder
c)Gruppe 3: 1000 kg; und/oder
d)Gruppe 7: 1000 kg.
Artikel 15
Logbuchanforderungen für die Gruppen 1 bis 7
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die Grundfischbestände befischen, ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung.
Artikel 16
Bezeichnete Häfen für die Gruppen 1, 2, 3, 4 und 7
Für Arten, für die der Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:
a)Gruppe 1: 2 Tonnen;
b)Gruppen 2 und 4: 1 Tonne;
c)Gruppe 3: 2 Tonnen;
d)Gruppe 7: 2 Tonnen.
KAPITEL VIII
FOLGEMASSNAHMEN
Artikel 17
Bewertung des Plans
Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen an das Europäische Parlament und den Rat.
KAPITEL IX
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9 und 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9 und 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9 und 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
KAPITEL X
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Aufhebungen
1. Die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2008 und (EG) Nr. 676/2007 werden aufgehoben.
2. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident