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Document 52016IP0248

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (2016/2006(INI))

ABl. C 86 vom 6.3.2018, p. 24–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/24


P8_TA(2016)0248

Bewertung der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (2016/2006(INI))

(2018/C 086/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),

unter Hinweis auf den am 25. Februar 2009 vorgelegten Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der EU, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (2),

gestützt auf die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (3),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2016)0202),

unter Hinweis auf den im Oktober 2013 von Philippe Maystadt vorgelegten Bericht mit dem Titel „Sollten die IFRS europäischer sein?“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung der EFRAG-Reform im Anschluss an die Empfehlungen des Maystadt-Berichts (COM(2014)0396),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juni 2015 an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (COM(2015)0301),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. September 2015 an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB im Jahr 2014 (COM(2015)0461),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ (COM(2015)0468),

unter Hinweis auf die Studie zum International Accounting Standard Board (IASB) („Die Rolle der Europäischen Union in internationalen Wirtschaftsforen — Arbeitsunterlage Nr. 7: das IASB“) und die vier Studien zu IFRS 9 („IFRS Durchsetzungskriterien in Bezug auf IFRS 9“, „Die Bedeutung von IFRS 9 für die Finanzstabilität und Aufsichtsvorschriften“, „Wertminderungen von griechischen Staatsanleihen nach IAS 39 und IFRS 9: Eine Fallstudie“ und „Auf erwarteten Verlusten basierende Rechnungslegung für die Wertminderung von Finanzinstrumenten: Herangehensweisen des FASB und des IASB an IFRS 9“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf die Erklärung der G20-Staats- und Regierungschefs vom 2. April 2009,

unter Hinweis auf das IASB-Diskussionspapier vom Juli 2013 mit dem Titel „Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung“ (DP/2013/1) und auf die Aufforderung des IASB vom Juli 2015 zur Einreichung von Stellungnahmen mit dem Titel „Überprüfung von Struktur und Wirksamkeit durch das Kuratorium: Zu prüfende Angelegenheiten“,

unter Hinweis auf die Anmerkungen der Kommission vom 1. Dezember 2015 zu der Überprüfung von Struktur und Wirksamkeit durch das IASB-Kuratorium,

unter Hinweis auf den am 24. Juli 2014 vom IASB veröffentlichten internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 zu Finanzinstrumenten, auf die befürwortende Stellungnahme der EFRAG zum IFRS 9, auf die EFRAG-Bewertung des IFRS 9 anhand des Grundsatzes der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse („true and fair principle“), auf die Sitzungsunterlagen des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (ARC) zum IFRS 9 sowie auf die Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Übernahme von IFRS 9,

unter Hinweis auf den im Namen der Koordinatoren des Ausschusses für Wirtschaft und Währung versandten Brief vom 14. Januar 2014 mit Anmerkungen zu dem IASB-Diskussionspapier mit dem Titel „Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung“,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) vom 31. März 2015 über die Durchsetzungs- und Regulierungstätigkeit der für die Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards zuständigen Stellen im Jahr 2014 (ESMA/2015/659),

unter Hinweis auf die ESMA-Leitlinien vom 10. Juli 2014 zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2014/807),

unter Hinweis auf die am 19. Januar 2016 von der ESMA vorgelegte Übersicht über die Einhaltung der ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2015/203 REV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Rolle der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -einrichtungen (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (8), in der durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung (9), die ab Mitte Juni 2016 anwendbar ist,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0172/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die internationalen Rechnungsprüfungsstandards (ISA) ein notwendiges Element für die effiziente Funktionsweise des Binnenmarkts und der Kapitalmärkte sind; in der Erwägung, dass die IFRS und die ISA als öffentliche Güter betrachtet werden können und sie daher weder die Finanzstabilität gefährden noch die wirtschaftliche Entwicklung der EU behindern dürfen, sondern dem Allgemeininteresse dienen sollten und nicht nur den Interessen von Investoren, Kreditgebern und Gläubigern;

B.

in der Erwägung, dass die Fälschung der Buchführung von Unternehmen eine Bedrohung für die Stabilität der Wirtschaft und der Finanzmärkte darstellt und außerdem das Vertrauen der Bürger in das Modell der sozialen Marktwirtschaft untergräbt;

C.

in der Erwägung, dass der Zweck der IFRS darin liegt, die Rechenschaftspflicht zu stärken, indem sie die Informationslücke zwischen Investoren und Unternehmen verringern, und ferner darin, Investitionen zu schützen, durch eine verbesserte internationale Vergleichbarkeit und hochwertige Finanzinformationen für Transparenz zu sorgen und Investoren und andere Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und somit auf das Verhalten von Finanzmarktakteuren und auf die Stabilität dieser Märkte Einfluss zu nehmen; weist jedoch darauf hin, dass dieses an der „Entscheidungsfreundlichkeit“ orientierte Modell der Rechnungslegung sich nicht voll und ganz verträgt mit der auf die Kapitaladäquanz bezogenen Funktion der Rechnungslegung, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in der Rechnungslegungsrichtlinie zum Ausdruck kommt, wo es heißt, dass die konzeptuelle Grundlage der Rechnungslegung im IFRS-Rahmen nicht den Zweck der Rechnungslegung im EU-Recht mit umfasst, der zuallererst darin besteht, dass die Zahlen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln müssen, wie aus der Antwort von Kommissionsmitglied Jonathan Hill vom 25. Februar 2016 auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-016071/2015 hervorgeht; sowie in der Erwägung, dass das Erfordernis der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes nach einer umfassenden Bewertung verlangt, bei der Zahlen und qualitative Erläuterungen wichtig sind;

D.

in der Erwägung, dass laut der Rechnungslegungsrichtlinie den Abschlüssen „im Hinblick auf den Schutz von Anteilseignern, Gesellschaftern und Dritten besondere Bedeutung“ zukommt und solche Unternehmen „über ihr Nettovermögen hinaus Dritten keinerlei Sicherheiten bieten“; in der Erwägung, dass es zudem als Ziel der Rechnungslegungsrichtlinie aufgeführt wird, die „Interessen“ zu schützen, „die gegenüber Kapitalgesellschaften bestehen“, indem sichergestellt wird, dass Dividenden nicht aus dem Grundkapital gezahlt werden; in der Erwägung, dass dieser allgemeine Zweck von Jahresabschlüssen nur erfüllt werden kann, wenn die Zahlenangaben in den Abschlüssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln; in der Erwägung, dass für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, die Festlegung von Dividendenzahlungen und die Bewertung der Solvenz eines Unternehmens auch qualitative Informationen und eine breiter gefasste Bewertung von Risiken erforderlich sind;

E.

in der Erwägung, dass das IASB unter dem Dach der IFRS-Stiftung — einer in London (GB) und Delaware (USA) eingetragenen gemeinnützigen privaten Einrichtung — tätig ist und als Standardsetzungsgremium fungiert, dessen Verfahren transparent, unabhängig und demokratisch sein und einer unmittelbaren öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen müssen; in der Erwägung, dass die EU für ungefähr 14 % des Haushalts der IFRS-Stiftung aufkommt und damit den größten Beitrag zur Finanzierung der Stiftung leistet;

F.

in der Erwägung, dass der weltweite Kapitalverkehr ein globales System von Rechnungslegungsstandards erfordert; in der Erwägung, dass die IFRS in 116 Staaten und Hoheitsgebieten auf unterschiedliche Weise (volle Übernahme, teilweise Übernahme, als Option oder im Wege der Konvergenz) angewendet werden, jedoch nicht in den USA in Bezug auf inländische Emittenten;

G.

in der Erwägung, dass die im September 2002 zwischen dem IASB und dem US Financial Accounting Standards Board (FASB) geschlossene „Norwalk-Vereinbarung“ vorsieht, dass eine Konvergenz zwischen den vom IASB herausgegebenen IFRS und den vom FASB herausgegebenen US-GAAP erreicht werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass der Übernahmeprozess in der EU auf den in der IAS-Verordnung festgelegten Übernahmekriterien beruht; in der Erwägung, dass ein IFRS nicht gegen den in der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegten „true and fair view“-Grundsatz verstoßen darf, wonach der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln muss; in der Erwägung, dass Dividenden und Boni gemäß der Kapitalerhaltungsrichtlinie nicht aus nicht realisierten Gewinnen, und somit letztlich aus dem Kapital, ausgezahlt werden dürfen; in der Erwägung, dass die IFRS dem Gemeinwohl in Europa dienen und grundlegende Kriterien in Bezug auf die Qualität der für Jahresabschlüsse erforderlichen Informationen erfüllen sollten;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament in den Übernahmeprozess eingebunden sind und sich dabei auf die Empfehlungen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), einem privaten technischen Beratungsgremium der Kommission, und die Arbeiten des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (ARC), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, stützen können; in der Erwägung, dass im Maystadt-Bericht die Möglichkeit der Errichtung einer Agentur erörtert wurde, die langfristig an die Stelle der EFRAG treten würde;

J.

in der Erwägung, dass verschiedene Akteure innerhalb der EU — insbesondere langfristig orientierte Investoren — die Frage aufgeworfen haben, ob die IFRS mit den rechtlichen Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinie, insbesondere mit den Prinzipien der Vorsicht (prudence) und der Rechenschaftsfunktion (stewardship), vereinbar sind; in der Erwägung, dass die Beteiligung des Parlaments am Standardsetzungsprozess unzureichend ist und nicht im richtigen Verhältnis zu dem Finanzbeitrag des EU-Haushalts zur IFRS-Stiftung steht; in der Erwägung, dass auch hervorgehoben wurde, dass Europas Stimme gestärkt werden muss, um sicherzustellen, dass die genannten Prinzipien uneingeschränkt anerkannt und in den gesamten Standardsetzungsprozess einbezogen werden;

K.

in der Erwägung, dass die jüngsten Finanzkrisen dafür gesorgt haben, dass die Bedeutung der IFRS für Finanzstabilität und Wachstum zu einem Thema auf G20- und EU-Ebene wurde, insbesondere was die Vorschriften über die Anerkennung von Verlusten betrifft, die im Bankensystem entstanden sind; in der Erwägung, das von der G20 und im de-Larosière-Bericht bereits vor der Krise auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit Rechnungslegungsstandards aufmerksam gemacht wurde, wie die außerbilanzielle Rechnungsführung, die prozyklische Wirkung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der marktnahen Bewertung („mark to market“) und der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten, die Unterschätzung der Akkumulierung von Risiken in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs und das Fehlen gemeinsamer transparenter Methoden zur Bewertung illiquider und wertgeminderter Aktiva;

L.

in der Erwägung, dass das IASB den IFRS 9 zu Finanzinstrumenten als wichtigste Antwort auf bestimmte Aspekte der Krise und ihrer Auswirkungen auf die Bankenwirtschaft vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die EFRAG eine positive Stellungnahme zum IFRS 9 abgegeben hat, und zwar mit Anmerkungen zu der Heranziehung des „beizulegenden Zeitwerts“ („fair value“) bei Marktschwierigkeiten, zum Fehlen einer konzeptuellen Grundlage für den 12-Monate-Ansatz bei Verlustrückstellungen und den unzulänglichen Rückstellungen im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen; in der Erwägung, dass die Stellungnahme aufgrund der unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte von IFRS 9 und des künftigen Standards für die Versicherungswirtschaft mit einem Vorbehalt bezüglich der Anwendbarkeit des Standards auf die Versicherungsbranche versehen wurde; in der Erwägung, dass dieses Problem vom IASB selbst anerkannt wird; in der Erwägung, dass die Sorge besteht, dass die vorgeschlagene Behandlung von Beteiligungskapital in der Rechnungslegung langfristige Investitionen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass die schriftlichen Kommentare der EZB und der EBA zum IFRS 9 positiv ausfielen, dass aber auch auf eine Reihe von konkreten Mängeln hingewiesen wurde;

M.

in der Erwägung, dass das Problem der außerbilanziellen Buchführung in folgenden Änderungen zum IFRS 7 (Finanzinstrumente) behandelt wurde: Offenlegung und Verabschiedung von drei neuen Standards, IFRS 10 (konsolidierte Jahresabschlüsse), IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen) und IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen);

N.

in der Erwägung, dass das IASB im Mai 2015 einen Entwurf des „konzeptuellen Rahmens“ veröffentlicht hat, in dem Konzepte beschrieben werden, die dem IASB bei der Ausarbeitung von IFRS behilflich sind, die Verfasser von Jahresabschlüssen in die Lage versetzen, Rechnungslegungsstrategien zu entwickeln und auszuwählen, und allen Beteiligten dabei helfen, die IFRS zu verstehen und auszulegen;

O.

in der Erwägung, dass die Leitungsstruktur der IFRS-Stiftung derzeit im Einklang mit ihrer Satzung überarbeitet wird; in der Erwägung, dass deswegen jetzt der richtige Zeitpunkt ist, um die Organisationsstruktur der IFRS-Stiftung und des IASB zu überprüfen und die erforderlichen Änderungen an deren Leitungs- und Aufsichtsgremien vorzunehmen, damit sie besser in das System der internationalen Finanzinstitutionen integriert werden und eine umfassende Interessenvertretung (etwa durch Agenturen, die Verbraucherinteressen vertreten und Finanzministerien) sowie eine öffentliche Rechenschaftspflicht gewährleistet werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität sein werden;

P.

in der Erwägung, dass die ISA vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ausgearbeitet werden, einem unabhängigen Gremium, das beim Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants, IFAC) angesiedelt ist; in der Erwägung, dass es sich beim Public Interest Oversight Board (PIOB) um eine unabhängige internationale Organisation handelt, die das zur Verabschiedung der ISA führende Verfahren und die sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten des IFAC überwacht;

Q.

in der Erwägung, dass das Unionsprogramm zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 die Finanzierung der IFRS-Stiftung und des PIOB im Zeitraum 2014-2020 abdeckt, wohingegen die Finanzierung der EFRAG nur für den Zeitraum 2014-2016 abgedeckt ist;

Evaluierung von 10 Jahren IFRS-Anwendung in der EU

1.

nimmt den IAS-Evaluierungsbericht der Kommission zur Anwendung der IFRS in der EU und die darin enthaltene Feststellung, dass die Ziele der IAS-Verordnung erreicht worden sind, zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission noch nicht die Änderungen an Rechtsakten vorgeschlagen hat, die zur Beseitigung der in ihrer Evaluierung aufgezeigten Mängel erforderlich sind; fordert den Standardsetzer auf, dafür zu sorgen, dass die IFRS mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards in Einklang stehen, und die Konvergenz auf internationaler Ebene zu unterstützen; fordert eine besser abgestimmte Vorgehensweise bei der Ausarbeitung neuer Standards, einschließlich abgestimmter Anwendungstermine, besonders bezüglich der Durchführung des IFRS 9 (Finanzinstrumente) und des neuen IFRS 4 (Versicherungsverträge); fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen und dafür zu sorgen, dass Verzögerungen keine Ungleichgewichte oder Wettbewerbsverzerrungen in der Versicherungswirtschaft zur Folge haben; fordert die Kommission auf, eingehend zu untersuchen, ob die Empfehlungen im de-Larosière-Bericht vollständig umgesetzt wurden, besonders Empfehlung 4, in der es heißt, dass eine umfassendere Reflexion über das „mark-to-market“-Prinzip erforderlich ist;

2.

fordert die Kommission auf, dringend der im Maystadt-Bericht enthaltenen Empfehlung in Bezug auf die Ausdehnung des Gemeinwohl-Kriteriums — d. h. dass Rechnungslegungsstandards weder die finanzielle Stabilität der EU noch deren wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen dürfen — nachzukommen und dafür zu sorgen, dass dieses Kriterium im Übernahmeprozess voll und ganz berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie zusammen mit der EFRAG eindeutige Leitlinien zur Bedeutung des Begriffs „Gemeinwohl“ und des Prinzips des „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes“ herauszugeben, um zu einem gemeinsamen Verständnis dieser Übernahmekriterien zu gelangen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die im Maystadt-Bericht enthaltene Definition des Kriteriums „Gemeinwohl“ in die IAS- Verordnung übernommen wird; fordert die Kommission auf, zusammen mit der EFRAG systematisch zu untersuchen, ob das im Maystadt-Bericht definierte „Gemeinwohl“-Kriterium eine Änderung geltender Rechnungslegungsstandards erfordert, und auf dieser Grundlage mit dem IASB und nationalen Standardsetzern und solchen von Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um eine breitere Unterstützung für Änderungen zu erhalten oder, falls keine breitere Unterstützung zu erlangen ist, im EU-Recht spezifische Standards festzulegen, um solchen Kriterien, soweit notwendig, gerecht zu werden;

3.

weist darauf hin, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Prüfung in Bezug auf das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild auf die im Jahresabschluss angegebenen Zahlen Anwendung finden als Standard für die Zwecke von Jahresabschlüssen gemäß dem Unionsrecht, wie sie in den Erwägungen 3 und 29 der genannten Richtlinie dargelegt werden; betont, dass dieser Zweck in Bezug zu der auf die Angemessenheit des Kapitals bezogenen Funktion von Jahresabschlüssen steht, d. h. dass Investoren — sowohl Gläubiger als auch Anteilseigner — anhand der Zahlen in den Jahresabschlüssen bestimmen, ob ein Unternehmen unter dem Aspekt des Nettovermögens solvent ist, und Dividendenzahlungen ermitteln;

4.

betont, dass ein Kernelement der Gewinnung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der im Jahresabschluss angegebenen Zahlen in der vorsichtigen Bewertung besteht, was bedeutet, dass Verluste nicht zu niedrig und Gewinne nicht zu hoch angegeben werden, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Rechnungslegungsrichtlinie dargelegt; stellt fest, dass diese Auslegung der Rechnungslegungsrichtlinie in zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs bestätigt wurde;

5.

weist darauf hin, dass Erwägungsgrund 9 der IAS-Verordnung insofern einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung über die Übernahme eines IFRS zulässt, als er keine „strenge Einhaltung jeder einzelnen Bestimmung dieser Richtlinien“ verlangt; stellt jedoch fest, dass dies nicht bedeutet, dass IFRS so weit von dem allgemeinen Zweck der Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) von 2013 — die an die Stelle der Vierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (78/660/EWG) und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (83/349/EWG), auf die in Artikel 3 Absatz 2 erster Spiegelstrich der IAS-Verordnung verwiesen wird, trat — abweichen dürfen, dass sich Jahresabschlüsse ergäben, in denen Gewinne zu hoch oder Verluste zu niedrig ausgewiesen werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass mit der Übernahme des IAS 39 aufgrund des darin vorgesehenen Modells der eingetretenen Verluste („incurred loss modell“) möglicherweise gegen den allgemeinen Zweck der Vierten und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die von der Rechnungslegungsrichtlinie von 2013 abgelöst wurden, verstoßen wurde, und zwar insbesondere gegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe bb der Vierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, der wie folgt lautete: „Es müssen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind.“;

6.

begrüßt die Absicht des IASB, im neuen konzeptuellen Rahmen wieder das Vorsichtsprinzip einzuführen und die Rechenschaftsfunktion zu stärken; bedauert, dass das IASB den Begriff „Vorsicht“ nur im Sinn von „vorsichtiger Umgang mit Ermessensspielräumen“ auslegt; weist darauf hin, dass das Verständnis des IASB von Vorsichtsprinzip und Rechenschaftsfunktion nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie übereinstimmt; ist der Überzeugung, dass das Vorsichtsprinzip mit dem Prinzip der Verlässlichkeit einhergehen sollte; fordert die Kommission und die EFRAG auf, sich auf die Bedeutung des Prinzips der Vorsicht und der Rechenschaftsfunktion, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie hervorgeht, zu einigen und auf dieser Grundlage mit dem IASB und den Standardsetzern in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um eine breitere Unterstützung für diese Prinzipien zu erlangen; fordert das IASB auf, systematisch zu prüfen, ob ein überarbeiteter konzeptueller Rahmen Änderungen an bestehenden Rechnungslegungsstandards erfordert, und, soweit erforderlich, Änderungen vorzunehmen;

7.

verweist auf die Reform der Anerkennung von Verlusten im IFRS-Rahmen, die eine vorsichtigere Bildung von Verlustrückstellungen möglich machen dürfte, und zwar auf der Grundlage des vorausschauenden Konzepts der „erwarteten Verluste“ anstelle der „eingetretenen Verluste“; vertritt die Auffassung, dass im Prozess der Übernahme durch die EU sorgfältig und vorsichtig vorgegeben werden sollte, wie das Konzept der erwarteten Verluste so zu präzisieren ist, dass man sich nicht übermäßig auf Modelle verlässt und eine klare aufsichtsbehördliche Anleitung in Bezug auf die Wertminderung von Aktiva möglich wird;

8.

vertritt die Auffassung, dass das Problem der außerbilanziellen Buchführung noch nicht gründlich und wirkungsvoll angegangen worden ist, weil die Entscheidung darüber, ob ein Vermögenswert in der Bilanz auszuweisen ist oder nicht, noch immer einer automatisch geltenden Regel folgt, die sich umgehen lässt; fordert das IASB auf, diese Mängel abzustellen;

9.

begrüßt die Protokolle der IFRS-Stiftung und des IOSCO über eine verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der von den G20 identifizierten Schlüsselproblemen bei der Regulierung der Wertpapiermärkte; erachtet diese Kooperation als notwendig, um dem Bedürfnis nach qualitativ hochwertigen, globalen Rechnungslegungsstandards gerecht zu werden und die Anwendung konsistenter Standards trotz unterschiedlicher nationaler Rahmenbedingungen zu fördern;

10.

ist überzeugt, dass der Informationsaustausch zwischen dem IASB und IOSCO über die wachsende Verwendung von IFRS nicht nur als Bestandsaufnahme, sondern auch als Möglichkeit zur Ermittlung von bewährten Verfahren zu betrachten ist; begrüßt in dieser Hinsicht das von IOSCO eingeführte jährliche Diskussionstreffen der Durchsetzungsgremien („enforcer discussion session“), das dazu dient, den IASB über wichtige Fragen der Um– und Durchsetzung zu informieren;

11.

weist darauf hin, dass umfassend verstanden werden muss, wie sich eine Rechnungslegungsvorschrift auswirkt; besteht darauf, dass es für das IASB und die EFRAG Vorrang haben sollte, ihre Analysen der Auswirkungen, gerade im makroökonomischen Bereich, zu verstärken und die unterschiedlichen Bedürfnisse der vielfältigen Interessenträger, auch der langfristig orientierten Investoren, der Unternehmen und der Allgemeinheit, zu bewerten; fordert die Kommission auf, die EFRAG daran zu erinnern, ihre Fähigkeit zur Begutachtung der Auswirkungen neuer Rechnungslegungsstandards auf die Finanzstabilität zu erhöhen, wobei in einer frühen Phase des Prozesses ausdrücklich ein Schwerpunkt auf europäische Bedürfnisse in der Standardisierungstätigkeit des IASB zu legen ist; verweist insbesondere auf das Fehlen einer quantitativen Folgenbewertung für IFRS 9, für den bis 2017 keine Daten vorliegen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der IFRS 9 die langfristige Investitionsstrategie der Union begünstigt, besonders durch Beschränkung von Bestimmungen, die übermäßige kurzfristige Volatilität in die Jahresabschlüsse einführen würden; weist darauf hin, dass die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA die das Fachwissen und die Kapazität haben, an dieser Aufgabe mitzuwirken, die Vollmitgliedschaft im EFRAG-Vorstand abgelehnt haben, weil es sich bei der EFRAG um eine private Einrichtung handelt; vertritt die Auffassung, dass die EZB und die europäischen Aufsichtsbehörden als Beobachter im EFRAG Board, die die reformierten Führungsregelungen begleiten, viel dazu beitragen würden, dass die Auswirkungen auf die Finanzstabilität besser berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der IAS-Verordnung zu erkunden, wie sie sich systematisch formelle Rückmeldungen von den europäischen Aufsichtsbehörden vorlegen lassen kann;

12.

vertritt die Überzeugung, dass nur einfache Vorschriften wirksam von den Adressaten angewandt und von den Überwachungsbehörden kontrolliert werden können; erinnert daran, dass die G20 in ihrer Erklärung vom 2. April 2009 dazu aufgefordert hat, in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die Komplexität der Rechnungslegungsstandards für Finanzinstrumente zu reduzieren und Klarheit und Kohärenz bei der Anwendung der Bewertungsstandards auf internationaler Ebene herbeizuführen; ist besorgt über die fortbestehende Komplexität der IFRS; fordert, dass diese Komplexität bei der Ausarbeitung neuer Rechnungslegungsstandards, wann immer möglich und zweckmäßig, verringert wird; ist der Auffassung, dass weniger komplexe Rechnungslegungsstandards zu einer einheitlicheren Umsetzung beitragen werden, so dass die Finanzdaten von Unternehmen zwischen Mitgliedstaaten vergleichbar sind;

13.

fordert eine verbindliche Berichterstattung nach Ländern im Rahmen des IFRS; wiederholt seine Auffassung, wonach eine öffentliche Berichterstattung nach Ländern entscheidend zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerbetrug beitragen kann;

14.

fordert das IASB, die Kommission und die EFRAG auf, das Parlament und den Rat generell frühzeitig in die Ausarbeitung von Rechnungslegungsstandards einzubinden, insbesondere in den Übernahmeprozess; ist der Auffassung, dass dieser Kontrollprozess in Bezug auf die Annahme von IFRS in der EU in Anlehnung an den Kontrollprozess in Bezug auf Maßnahmen der „Ebene 2“ im Bereich Finanzdienstleistungen formalisiert und strukturiert werden sollte; empfiehlt den europäischen Instanzen, Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten aufzufordern, auch auf der Ebene der EFRAG; fordert die Kommission auf, ein Forum zu schaffen, auf dem die Interessenträger Grundprinzipien der Rechnungslegung in Europa erörtern können; fordert die Kommission auf, dem Parlament eine engere Auswahl der Bewerber um den EFRAG-Vorsitz zukommen zu lassen, damit es informelle Anhörungen vor einer Abstimmung über den vorgeschlagenen Bewerber veranstalten kann;

15.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Europäische Parlament die Rolle eines aktiven Förderers von IFRS wahrnehmen sollte, soweit die Forderungen dieser Entschließung ordnungsgemäß berücksichtigt werden, weil die Vorteile erwiesenermaßen die Kosten aufwiegen;

16.

ist der Überzeugung, dass eine globalisierte Wirtschaft international akzeptierte Rechnungslegungsstandards braucht; weist jedoch darauf hin, dass Konvergenz kein Selbstzweck und nur dann erstrebenswert ist, wenn dabei bessere Rechnungslegungsstandards herauskommen, die eine Ausrichtung auf Gemeinwohl, Vorsicht und Verlässlichkeit aufweisen; vertritt deswegen die Auffassung, dass der konstruktive Dialog zwischen dem IASB und den nationalen Standardsetzungsgremien trotz der langsamen Fortschritte im Konvergenzprozess fortgesetzt werden sollte;

17.

weist darauf hin, dass die meisten Unternehmen KMU sind; verweist auf die Absicht der Kommission, gemeinsam mit dem IASB zu prüfen, ob gemeinsame hochwertige und vereinfachte Rechnungslegungsstandards für KMU entwickelt werden können, die auf EU-Ebene von KMU auf freiwilliger Basis verwendet werden könnten, die an einem multilateralen Handelssystem notiert sind, insbesondere in KMU-Wachstumsmärkten; verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten, die die bereits bestehenden Rechnungslegungsstandards für KMU bieten; vertritt die Auffassung, dass IFRS als Voraussetzung für weitere Arbeiten auf diesem Gebiet weniger komplex sein müssen und der Prozyklizität nicht Vorschub leisten dürfen und dass die Interessen von KMU im IASB hinreichend vertreten sein sollten; ist der Auffassung, dass die relevanten Interessenträger im IASB vertreten sein sollten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Abschätzung der Auswirkungen von IFRS auf KMU vorzunehmen, bevor sie weitere Schritte unternimmt; fordert, dass eine solche Entwicklung sorgfältig überwacht und das Parlament im Hinblick auf den Prozess der „besseren Rechtsetzung“ umfassend unterrichtet wird;

18.

betont, dass die nationalen Standardsetzungsgremien inzwischen eng in die EFRAG integriert sind; verweist deswegen auf die beratende Funktion der EFRAG in Bezug auf Angelegenheiten der Rechnungslegung, die kleine börsennotierte Unternehmen und allgemein KMU betreffen;

19.

begrüßt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu anhält, die Leitlinien der ESMA zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung zu befolgen; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Leitlinien der ESMA zur Durchsetzung von Vorschriften in Bezug auf Finanzinformationen nicht befolgen und auch nicht die Absicht dazu haben; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, sich in Richtung Regeleinhaltung zu bewegen; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob es die Befugnisse der ESMA ermöglichen, eine konsequente und kohärente Durchsetzung in der gesamten EU sicherzustellen, und anderenfalls andere Mittel zu sondieren, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen;

20.

erkennt an, dass das Gleichgewicht zwischen dem zwingenden Anwendungsbereich der IAS-Verordnung und der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, die Verwendung der IFRS auf nationaler Ebene auszuweiten, ein hinreichendes Maß an Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewährleistet;

21.

begrüßt die Absicht der Kommission, zu prüfen, ob Veranlassung besteht, bezüglich der EU-Vorschriften über Dividendenausschüttungen koordinierend tätig zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 17 Absatz 1 der Kapitalerhaltungsrichtlinie unmittelbar auf die Jahresabschlüsse eines Unternehmens als Grundlage für Entscheidungen über Dividendenausschüttungen verweist und Dividendenausschüttungen einigen Beschränkungen unterwirft; weist darauf hin, dass die Bewertung der IAS-Verordnung durch die Kommission Hinweise darauf enthält, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede bei der Durchsetzung von IFRS gegeben sind; betont, dass die Vorschriften über Kapitalerhaltung und Dividendenausschüttung im Bericht über die Bewertung der IAS-Verordnung als Grundlagen für rechtliche Anfechtungen genannt werden, zu denen es in bestimmten Rechtssystemen kommen kann, wenn Mitgliedstaaten die Heranziehung der IFRS für einzelne Jahresabschlüsse erlauben oder vorschreiben und diese dann die Grundlage für ausschüttungsfähige Gewinne bilden; weist darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat zu prüfen hat, wie solche Angelegenheiten im innerstaatlichen Recht und im Rahmen der unionsrechtlichen Anforderungen bezüglich Kapitalerhaltung zu regeln sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für die Einhaltung der Kapitalerhaltungsrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie zu sorgen;

22.

fordert die EFRAG und die Kommission auf, möglichst bald zu prüfen, ob Rechnungslegungsstandards Steuerbetrug und Steuervermeidung ermöglichen, und alle notwendigen Änderungen vorzunehmen, um Abhilfe zu schaffen und möglichen Missbrauch zu unterbinden;

23.

verweist auf die andauernden Bemühungen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungsführung öffentlicher Einrichtungen dadurch zu verbessern, dass europäische Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) ausgearbeitet werden;

Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB

24.

schließt sich den Empfehlungen der Kommission an, das Aufsichtsgremium der IFRS-Stiftung solle den Schwerpunkt seiner Aufmerksamkeit von Fragen der internen Organisation auf die Erörterung von Angelegenheiten im öffentlichen Interesse verlagern, mit denen die IFRS-Stiftung betraut werden könnte; ist jedoch davon überzeugt, dass weitere Fortschritte bezüglich der Leitungsstruktur der IFRS-Stiftung und des IASB erzielt werden sollten, und zwar unter den Aspekten Transparenz, Unterbindung von Interessenkonflikten und Vielfalt bei den beauftragten Experten; weist darauf hin, dass die Legitimität des IASB infrage gestellt ist, wenn das Aufsichtsgremium weiterhin über seine Aufgaben uneins ist, jedoch in seinen Entscheidungen auf Konsens angewiesen ist; befürwortet insbesondere den Vorschlag der Kommission, die Informationsbedürfnisse von Anlegern mit unterschiedlichen Anlagehorizonten zu prüfen und gezielte Lösungen anzubieten, vor allem für langfristig orientierte Anleger, wenn entsprechende Standards entwickelt werden; unterstützt eine bessere Integration des IASB in das System der internationalen Finanzinstitutionen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer umfassenden Interessenvertretung (etwa durch Agenturen, die Verbraucherinteressen vertreten und Finanzministerien) und einer öffentlichen Rechenschaftspflicht, damit hochwertige Rechnungslegungsstandards sichergestellt werden können;

25.

weist darauf hin, dass das IASB von privaten Akteuren dominiert wird; stellt fest, dass mittelgroße Unternehmen überhaupt nicht repräsentiert sind; betont, dass die IFRS-Stiftung weiterhin auf freiwillige Beiträge angewiesen ist, die oft aus der Privatwirtschaft kommen, woraus sich Interessenkonflikte ergeben können; fordert die Kommission auf, der IFRS-Stiftung nahe zu legen, auf eine diversifiziertere und ausgewogenere Finanzierungsstruktur hinzuwirken, etwa auf der Grundlage von Gebühren und öffentlichen Quellen;

26.

befürwortet die Tätigkeiten der IFRS-Stiftung bzw. des IASB im Bereich der Berichterstattung über CO2-Emissionen und Klimaauswirkungen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass wichtige langfristig bestehende Strukturprobleme, wie die Bewertung verlorener Vermögenswerte im Zusammenhang mit CO2-Emissionen in den Bilanzen der Unternehmen, ausdrücklich in das Arbeitsprogramm der IFRS-Stiftung aufgenommen werden sollten, damit diesbezügliche Standards ausgearbeitet werden; fordert die Gremien der IFRS-Stiftung auf, die Herausforderung der Berichterstattung und der Risiken im Zusammenhang mit CO2-Emissionen auf ihre Tagesordnung zu setzen;

27.

fordert die Kommission und die EFRAG auf, das veränderte Anlageverhalten von Pensionsfonds weg von Aktien hin zu Anleihen zu untersuchen, zu dem es infolge der Einführung der Rechnungslegung nach dem Prinzip der marktnahen Bewertung („mark-to-market“) im Rahmen der IFRS gekommen ist;

28.

begrüßt, dass die Kommission die IFRS-Stiftung nachdrücklich dazu anhält, dafür zu sorgen, dass die Verwendung der IFRS und die dauerhafte Entrichtung eines finanziellen Beitrags Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der IFRS-Stiftung und des IASB bilden; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, die IFRS-Stiftung und das IASB dahingehend zu reformieren, dass Mitgliedern, die den vorgenannten Kriterien nicht genügen, die Vetorechte entzogen werden;

29.

fordert das IFRS-Kuratorium, das Aufsichtsgremium der IFRS-Stiftung und das IASB auf, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den jeweiligen Gremien zu fördern;

30.

bekräftigt seine im Goulard-Bericht zum Ausdruck gebrachte Forderung nach Maßnahmen zur Stärkung der demokratischen Legitimität, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Integrität, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit unterschiedlichen Interessenträgern, die Einführung verbindlicher Transparenzregister und Regeln über die Transparenz von Treffen mit Lobbyisten sowie im Hinblick auf interne Regeln insbesondere zur Verhütung von Interessenkonflikten;

31.

betont, dass die Reform der EFRAG den europäischen Beitrag zur Ausarbeitung der neuen IFRS verbessern muss und Bestandteil der Reform der Führungsstruktur der IFRS-Stiftung sein könnte;

32.

bedauert, dass die EFRAG seit einiger Zeit ohne einen Präsidenten auskommen muss, obwohl dieser eine zentrale Rolle für das Erreichen eines Konsens und für eine deutliche und gewichtige europäische Stimme in Rechnungslegungsangelegenheiten auf internationaler Ebene spielt; betrachtet es als wichtig, möglichst bald einen neuen Präsidenten zu ernennen; fordert die Kommission daher auf, das Einstellungsverfahren zu beschleunigen und dabei die Rolle des Parlaments und seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung angemessen zu berücksichtigen;

33.

begrüßt die am 31. Oktober 2014 wirksam gewordene Reform der EFRAG und stellt fest, dass hier erhebliche Fortschritte erreicht worden sind; nimmt die Erhöhung der Transparenz zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission, was die Finanzierung der EFRAG und vor allem die Möglichkeit zur Einführung eines Systems mit Zwangsumlage bei börsennotierten Unternehmen angeht, ihre Bemühungen auf solche Teile der Reform konzentriert hat, die sich kurzfristig verwirklichen lassen; fordert die Kommission auf, entsprechend der Empfehlung im Maystadt-Bericht formelle Schritte zu unternehmen, um den Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Finanzierungsmechanismus haben, dessen Einführung nahe zu legen; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, das Unionsprogramm zur Unterstützung der EFRAG auf den Zeitraum 2017-2020 zu verlängern; fordert die Kommission auf, eine jährliche umfassende Bewertung der vereinbarten Reform der EFRAG durchzuführen, wie sie in Artikel 9 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es langfristig zweckmäßig und möglich ist, die EFRAG in eine öffentlich-rechtliche Agentur umzuwandeln;

34.

bedauert, dass aus der im Maystadt-Bericht empfohlenen Anforderung, die Funktionen des Vorstandsvorsitzes der EFRAG und des Vorsitzes von EFRAG TEG zusammenzulegen, eine Kann-Bestimmung gemacht wurde; stellt fest, dass die Zusammensetzung des neuen Vorstands vom Maystadt-Vorschlag abweicht, weil die europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank die Vollmitgliedschaft im Vorstand abgelehnt haben; fordert die EFRAG auf, die Anzahl der Nutzer im Vorstand (gegenwärtig nur 1) zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Interessenträger in der EFRAG repräsentiert sind;

35.

begrüßt, dass das PIOB im Jahr 2014 seine Finanzierungsquellen diversifiziert hat; weist darauf hin, dass sich der Finanzierungsbeitrag des IFAC auf insgesamt 58 % belief, was zwar noch einen erheblichen Anteil an der Finanzierung des PIOB ausmacht, aber weit unterhalb der Schwelle von zwei Dritteln liegt und dass die Kommission daher keine Veranlassung sah, ihren jährlichen Beitrag zu deckeln, wie es in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 vorgesehen ist; fordert das PIOB auf, seine Bemühungen um Sicherstellung der Integrität im Prüfungsgewerbe zu verstärken;

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36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74.

(4)  ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(6)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 94.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0108.

(8)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(9)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.


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