Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014AP0221

P7_TA(2014)0221 Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD)) P7_TC1-COD(2013)0187 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und FlugsicherungsdiensteText von Bedeutung für den EWR.

ABl. C 378 vom 9.11.2017, p. 584–609 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/584


P7_TA(2014)0221

Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/61)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0409),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0169/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0098/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.


P7_TC1-COD(2013)0187

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Einklang gebracht werden.

(2)

Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein ausgewogenes und Interessenkonflikte vermeidendes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus , klimatische und ökologische Nachhaltigkeit sowie eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist. [Abänd. 1]

(3)

Der Kommission sollte auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten, Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste, Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3a)

Bevor sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, sollte die Kommission die Agentur und die Sachverständigen aus den im Verwaltungsrat vertretenen abstimmenden Staaten konsultieren. In Fällen, in denen sich eine Mehrheit der Sachverständigen und die Agentur dagegen aussprechen, sollte sie die von diesen beratenden Gremien geäußerte Auffassung berücksichtigen und vom Erlass eines delegierten Rechtsakts absehen. [Abänd. 2]

(3b)

Um die Schaffung eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Regelungsrahmens zusätzlich zu erleichtern, sollte die Kommission eingehender analysieren, ob die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einer Anpassung an neue Entwicklungen bedarf. [Abänd. 3]

(3c)

Die Agentur als Kernstück des Luftverkehrssystems der Union sollte auch innerhalb der Außenstrategie der Union im Bereich der Luftfahrt eine Führungsrolle wahrnehmen. Insbesondere sollte die Agentur mit Blick auf die Erreichung eines der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dargelegten Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Luftverkehrsstandards der Union zu exportieren und den weltweiten Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union zu fördern, um ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern. [Abänd. 4]

(3d)

Die Erteilung von Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und andere Dienstleistungen spielen bei der Erbringung von Diensten für die Branche durch die Agentur eine wichtige Rolle und sollten insofern zur Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen. Die Agentur sollte in der Lage sein, auf die möglicherweise schwankende Marktnachfrage zu reagieren. Folglich sollte die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren oder Entgelten finanziert werden, anpassbar und nicht im Stellenplan festgelegt sein. [Abänd. 5]

(3e)

Mit dieser Verordnung soll die in Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegte Anforderung erfüllt werden, indem die Überschneidungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dergestalt beseitigt werden, dass Erstere an Letztere angepasst und eine klare Aufgabenteilung zwischen der Kommission, der Agentur und Eurocontrol hergestellt wird, sodass die Aufgabe der Kommission die wirtschaftliche und technische Regulierung ist, die Agentur in ihrem Auftrag die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht übernimmt und Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben konzentriert, vor allem diejenigen im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der ein gemeinsames System vom Streckennavigationsgebühren für Flugsicherungsdienste einschließlich der Aufsicht geschaffen wurde, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz zugunsten der Nutzer des Luftraums zu erreichen. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Gesamtkosten von Aufsichtstätigkeiten im Bereich Flugverkehrsmanagement (ATM)/Flugsicherungsdienste (ANS) zu senken, ist es auch notwendig, das derzeitige System vom Streckennavigationsgebühren so zu ändern, dass damit die ATM/ANS-Aufsichtsbefugnisse der Agentur angemessen gedeckt werden. Mit einer solchen Änderung wird sichergestellt, dass die Agentur über die Mittel verfügt, die sie benötigt, um die ihr vom Gesamtsystemkonzept der Union in der Flugsicherheit zugewiesenen Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrzunehmen, zu einer transparenteren, kosteneffizienteren und effektiveren Versorgung der das System finanzierenden Nutzer des Luftraums mit Flugsicherungsdiensten beizutragen und die Bereitstellung eines integrierten Dienstes zu fördern. [Abänd. 6]

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), ausgeübt werden.

(5)

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(5a)

Um die Interoperabilität der weltweit verwendeten Technologien zu gewährleisten, sollten die Kommission und die Agentur bei den Standardisierungsbemühungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ein auf internationaler Ebene koordiniertes Konzept fördern. [Abänd. 7]

(6)

Auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Agentur sollten bestimmte Grundsätze hinsichtlich der ihrer Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden. Insbesondere sollte bei der Zusammensetzung des Exekutivausschusses die Bedeutung der Luftfahrt in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine angemessene Vertretung des erforderlichen Fachwissens sichergestellt werden. [Abänd. 8]

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sofern der Flugverkehr vorrangig anderen Zwecken als dem allgemeinen Flugverkehr dient;“

ii)

Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„c)

ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden, vorrangig in Bezug auf andere Luftfahrzeugbewegungen als denen des allgemeinen Flugverkehrs.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Militäreinrichtungen, die für den allgemeinen Flugverkehr geöffnet sind und in denen Militärpersonal Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr erbringt, die nicht unter Absatz 1 fallen, ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung des ATM-Masterplans;

h)

eine im Verhältnis zur Art der jeweiligen Tätigkeit stehende Regulierung der Zivilluftfahrt im Sinne einer optimalen Förderung ihrer der Sicherheit, nachhaltigen Entwicklung, Leistungsfähigkeit, Interoperabilität , des Klimaschutzes, der Umweltfreundlichkeit und Sicherheit von Energieeinsparungen .“[Abänd. 9]

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt (im Folgenden als ‚Agentur‘ bezeichnet);“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„fortlaufende Aufsicht“ die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt oder eine Erklärung abgegeben wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses oder der Erklärung jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;“

b)

Der Buchstabe da erhält folgende Fassung:

„da)

‚ATM/ANS-Komponenten‘ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. … (*1) über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums;“

c)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

‚Erklärung‘ jede schriftliche Äußerung für ATM/ANS-Zwecke:

bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, die von einer Organisation abgegeben wird, die mit der Konzeption, Herstellung und Wartung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst ist;

bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen an in Betrieb zu nehmende Dienste oder Systeme, die durch einen Diensteanbieter abgegeben wird;

bezüglich der Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Fluginformationsdiensten.“

d)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚qualifizierte Stelle‘ eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden dürfen;“

e)

Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:

„q)

‚ATM/ANS‘ die Dienste des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. … (*2) Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementdienste im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Flugverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkte der Flugsicherung bestehen;

r)

‚ATM/ANS-System‘ eine Kombination von Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. … (*2);“

f)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„t)

‚Allgemeiner Flugverkehr‘ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen;

u)

‚ATM-Masterplan‘ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (*3) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (*4) gebilligten Plan“.

(*3)  Beschluss 2009/320/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41)."

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1)."

fa)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ua)

‚Akkreditierung‘ das Qualifikationsverfahren einer nationalen Luftfahrtbehörde oder qualifizierten Stelle für die Erbringung von Diensten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. …  (*5) ;“. [Abänd. 30 und 32]

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3b erhält folgende Fassung:

„(3b)   Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:

nicht mehr als 10 000 Fluggäste jährlich abfertigt und

nicht mehr als 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang mit Frachtbetrieb abfertigt,

sofern die Freistellung im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung und anderen Vorgaben des EU-Rechts steht.

Die Kommission prüft, ob die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind und fasst andernfalls einen entsprechenden Beschluss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

b)

In Absatz 3c erhält der erste Satz die folgende Fassung:

„(3c)   ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. … (*6) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erster Satz erhält folgende Fassung:

„d)

Für die Instandhaltung und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

a)

Bedingungen für die Erstellung der für ein Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

b)

Bedingungen für die Erstellung der für Teile und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

c)

Bedingungen für die Erstellung der besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

d)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen sicherzustellen, sowie Bedingungen für die Genehmigung von Nachweisverfahren als Alternative zu diesen verbindlichen Informationen;

e)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, zusätzliche Musterzulassungen, die Genehmigung von Reparaturverfahren, individuellen Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen, einschließlich folgender Aspekte:

i)

Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind;

ii)

Einschränkungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes betreffen:

Zweck des Flugs;

Luftraum für den jeweiligen Flug;

Qualifikation der Flugbesatzung;

Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden Personen;

iii)

Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende Einschränkungen;

iv)

betriebliche Eignungsdaten, einschließlich:

Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen;

Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung und Referenzdaten der betreffenden Simulatoren, um die Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen;

Basis-Mindestausrüstungsliste;

für die Flugbegleiter relevante Daten zum Luftfahrzeugmuster;

zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen des Luftfahrzeugs zu unterstützen;

f)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;

g)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind;

h)

Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;

i)

die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, sowie bei den Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird;

j)

Bedingungen für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;

Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ist wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang I zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen, oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit erforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 33]

6.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission ist befugt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(3)   Um ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers genau bekannt ist, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist. Die Kommission verabschiedet detaillierte Vorschriften, nach denen ein Arzt für Allgemeinmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger tätig werden kann, die insbesondere dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind.“[Abänd. 41]

c)

In Absatz 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(6)   In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, in denen Folgendes detailliert festgelegt wird:“

d)

Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse;“

e)

Absatz 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h Bezug genommen wird und die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

f)

Am Ende von Absatz 6 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang III zu ändern oder zu ergänzen , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Pilotenlizenzen erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 34]

fa)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)     Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Pilotenausbildung, einer verbesserten Sicherheitskultur und den Müdigkeits-Management-Systemen entsprechen.“ [Abänd. 42]

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

b)

Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb, an den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

c)

In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„h)

die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Sondergenehmigungen für den Betrieb;

i)

die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.“

d)

Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb zu ändern oder zu , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet des Flugbetriebs erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 35]

9.

Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

b)

In Absatz 5 werden folgende Buchstaben nach Buchstabe j angefügt:

„k)

die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Anbieter von Vorfeldmanagementdiensten;

l)

die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit des Flugplatzbetriebs und der Flugplatzausrüstung zu gewährleisten;

m)

die Zuständigkeiten der in Absatz 2 Buchstabe e genannten Diensteanbieter;

n)

die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen von Organisationen und Bedingungen für die Aufsicht über Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind;

o)

die Zuständigkeiten von Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind.“

c)

Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va und gegebenenfalls Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Flugplätze erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 36]

10.

Artikel 8b wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungs- oder Erklärungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befassten Organisationen festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

(5)   Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung oder Erklärung durch den ATM/ANS-Anbieter oder die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befasste Organisation festgelegt werden. Das Zeugnis oder die Erklärung für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(6)   Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dienstleister und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind, und für deren Beaufsichtigung;“

iii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„g)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten;

h)

die Bedingungen für die in Absatz 5 genannte Validierung und Erklärung und für die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bedingungen;

i)

für die Nutzung des Luftraums erforderliche Betriebsvorschriften und ATM/ANS-Komponenten.“

iv)

Am Ende des Absatzes wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va zu ändern, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet von ATM/ANS oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen.“[Abänd. 37]

c)

Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS, insbesondere nach dem ATM-Masterplan und in enger Zusammenarbeit mit der ICAO“;

11.

Artikel 8c wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 10 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(10)   Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

b)

In Absatz 10 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„e)

unbeschadet der Bestimmungen bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden, die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;

f)

die Bedingungen, unter denen im Interesse der Sicherheit die Ausbildung am Arbeitsplatz verboten, begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft wird;

g)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Ausbildung am Arbeitsplatz zu gewährleisten.“

c)

Am Ende von Absatz 10 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Vb zu ändern sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der in Zusammenhang mit den Ausbildungseinrichtungen und Fluglotsen oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 38]

12.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(4)   Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeuge sowie ihrer Besatzung und ihres Betriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;“

c)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedingungen für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;“

d)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

zusätzliche Bedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der Normen und Anforderungen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert, um sicherzustellen, dass das Ziel der betreffenden Normen und Anforderungen erreicht wird.“

e)

In Absatz 5 Buchstabe e wird „Sicherheits“ gestrichen.

13.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Erklärungen, die sie entgegengenommen haben, Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.“

b)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die in Artikel 1 genannte Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes festzulegen:“

c)

In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

die Bedingungen für die Qualifikationen der Inspektoren, die Vorfeldinspektionen durchführen, und Einrichtungen, die an der Ausbildung dieser Inspektoren mitwirken;

e)

die Bedingungen für die Verwaltung und Anwendung von Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Sicherheitsmanagementsystemen.“

14.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, sowie die auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

(2)   Die Kommission entscheidet von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur, ob in Absatz 1 genannte Zulassungen bzw. Zeugnisse dieser Verordnung und den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.“

15.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen.“

16.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Qualifizierte Stellen

„Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen.“

17.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelöst werden kann.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die getroffene Maßnahme nach Absatz 1 nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 1.

Ist dies aufgrund der Feststellung eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nach Absatz 1 erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65c zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen die festgestellten Sicherheitsprobleme zu lösen .“[Abänd. 39]

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.“

d)

In Absatz 5 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Kommission prüft, ob die Freistellung den in Absatz 4 genannten Bedingungen entspricht und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

e)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 und des Absatzes 7 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen delegierten Rechtsakten und der Durchführungsrechtsakte erteilen.“

f)

In Absatz 7 wird am Ende folgender erhält der Unterabsatz angefügt 2 folgende Fassung : [Abänd. 10]

„Wenn die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Empfehlung zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen des Absatzes 6 erfüllt sind, genehmigt sie die Abweichung unverzüglich, indem sie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte entsprechend ändert.“

18.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Notwendigkeit,“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3)   Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.“[Abänd. 11]

19.

Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

„AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR LUFTFAHRT“

20.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt errichtet“.

b)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt , insbesondere Flugsicherheit, zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:“[Abänd. 12]

c)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Sie unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben, indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Sachverständigen bietet.“

ca)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„g)

Gemäß Artikel 2 fördert sie Luftfahrtstandards und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene, indem sie die entsprechende Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen aufbaut, und fördert damit den Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union, um so weltweit ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern;“

„h)

Sie nimmt die Akkreditierung der nationalen Luftfahrtbehörden vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmung dieses Absatzes festzulegen.“ [Abänd. 13, 31 und 40]

21.

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten bewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und des ATM-Masterplans aktualisiert.“[Abänd. 14]

22.

In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,“

23.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „ein Monat“ durch „drei Monate“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ist ein Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so verweist er die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission entscheidet darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

24.

In Artikel 22a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

sie erteilt und verlängert die Zeugnisse oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind;“

25.

Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

26.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(3)   Auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 65b fest:“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern.“

27.

Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen.

28.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.“

29.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ernennt den Exekutivdirektor und die Stellvertretenden Exekutivdirektoren gemäß den Artikeln 39a und 39b;“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

legt vor dem 30. November jeden Jahres und nach Stellungnahme der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für das/die kommenden Jahr(e) fest; diese Arbeitsprogramme werden unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft Union und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem Arbeitsprogramm beigefügt;“[Abänd. 15]

c)

Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;“

d)

In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„n)

übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68) (*7) (‚Befugnisse einer Anstellungsbehörde‘),

o)

stellt ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angemessene Folgemaßnahmen sicher,

p)

erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

q)

erlässt Bestimmungen für Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammern“.

(*7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)."

e)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen von der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.“[Abänd. 16]

30.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „einem Vertreter der Kommission“ ersetzt durch „zwei Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen,“.

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „ihren Stellvertreter und dessen Stellvertreter“ ersetzt durch „ihre Stellvertreter und deren Stellvertreter“.

c)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird „fünf“ durch „vier“ ersetzt.

d)

In Absatz 1 wird am Ende folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtbereichs unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

31.

In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

Das Wort „Zweidrittelmehrheit“ wird ersetzt durch „einfache absolute Mehrheit“. [Abänd. 17]

Folgender Satz zwei wird eingefügt:

„Für Beschlüsse über die Festlegung der Arbeitsprogramme, den Jahreshaushalt, die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.“

32.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 37a

Exekutivausschuss

1.   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

2.   Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

b)

ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 38 Beratung und Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

3.   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige vorläufig Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und über Haushaltsfragen fassen . Diese Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von fünf der sieben Mitglieder des Exekutivausschusses gefasst. Mit ihnen wird unverzüglich der Verwaltungsrat in seiner unmittelbar folgenden Sitzung befasst. Der Verwaltungsrat kann sie in einer Abstimmung mit absoluter Mehrheit widerrufen.

4.   Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei fünf anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Die Amtszeit der fünf vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder kann unbegrenzt häufig verlängert werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

5.   Die Amtszeit der Mitglieder des Vorsitzenden des Exekutivausschusses entspricht seiner Amtszeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats. Die Amtszeit des Vertreters der der Mitglieder Kommission entspricht seiner Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

6.   Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder oder des Exekutivdirektors zusammen.

7.   Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.“[Abänd. 18]

33.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.

c)

Absatz 3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Er kann seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen. Die Kommission legt die Modalitäten dieser Befugnisübertragungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

d)

Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Er arbeitet das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm aus und unterbreitet sie nach Konsultation der Kommission dem Verwaltungsrat.“

e)

In Absatz 3 werden die Buchstaben angefügt:

„m)

Er führt das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm durch und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Durchführung.“

n)

Er erarbeitet einen Aktionsplan, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal jährlich über die Fortschritte.

o)

Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

p)

Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und deren legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“

34.

Artikel 39 wird gestrichen.

35.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 39a

Ernennung des Exekutivdirektors

1.   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.   Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. [Abänd. 19]

3.   Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende Nach der Hälfte dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur in einem Bericht . Die Kommission legt diesen Evaluierungsbericht dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vor . [Abänd. 20]

4.   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

5.   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann äußert sich der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. [Abänd. 21]

6.   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.   Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt entfernt werden.

8.   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht.

Artikel 39b

Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

1.   Der Exekutivdirektor kann wird von einem oder mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektor Exekutivdirektoren unterstützt werden. [Abänd. 22]

2.   Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a.“

36.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

37.

Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

38.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

soweit erforderlich, Einbeziehung von Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol oder sonstigen besonderen Einrichtungen;“

39.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)   Zum 30. November jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(3)   Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten Bewertung.“

40.

Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind.“

41.

In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Entgelten gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben 391/2013 der Kommission (*8), die für von der Agentur wahrgenommene ATM/ANS-Aufsichtsaufgaben relevant sind .“ [Abänd. 23]

fa)

Zuschüssen.[Abänd. 24]

(*8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).“"

(41a)

Folgender Artikel 61a wird eingefügt:

„Artikel 61a

Interessenkonflikte

(1)     Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gelten könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und der Beschwerdekammer geben diese Erklärungen ab, die mit ihrem jeweiligen Lebenslauf veröffentlicht werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihrer in Artikel 42 aufgeführten Gremien sowie der externen und eigenen Sachverständigen.

(2)     Der Verwaltungsrat setzt eine Strategie zur Bewältigung und Unterbindung von Interessenkonflikten um, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

Grundsätze für die Behandlung und Überprüfung der Interessenerklärungen mit Regeln für deren Veröffentlichung unter Berücksichtigung von Artikel 77;

b)

zwingend vorgeschriebene Schulungen zu Interessenkonflikten für die Bediensteten der Agentur und abgeordnete nationale Sachverständige;

c)

Vorschriften über Geschenke und Einladungen;

d)

ausführliche Vorschriften darüber, welche Tätigkeiten Bedienstete und Mitglieder der Agentur nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Agentur nicht ausüben dürfen;

e)

Transparenzregeln für die Beschlüsse der Agentur einschließlich der Protokolle ihrer Gremien, die unter Berücksichtigung von sensiblen Informationen, Verschlusssachen und Geschäftsinformationen veröffentlicht werden, und

f)

Sanktionen und andere Mechanismen zum Schutz der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur.

Die Agentur beachtet, dass Risiken und Vorteile gegeneinander abgewogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die beste technische Beratung einzuholen und das beste Fachwissen zu erlangen, und auf die Bewältigung von Interessenkonflikten. Der Exekutivdirektor nimmt die Informationen über die Umsetzung dieser Politik in den Bericht auf, den er dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dieser Verordnung vorlegt.“ [Abänd. 25]

42.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch „Kommission“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“

43.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

„Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b ermächtigt, auf der Grundlage der Absätze 3, 4 und 5 detaillierte Regeln für Gebühren und Entgelte festzulegen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Regeln gemäß Absatz 1 bestimmen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.“

(da)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6.     Die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren und Entgelten finanziert werden, darf je nach der Marktnachfrage nach Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und anderen Dienstleistungen schwanken.“ [Abänd. 26]

44.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9).

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

45.

Artikel 65a wird gestrichen.

46.

Die folgenden Artikel werden angefügt:

„Artikel 65b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 27]

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 65c

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.“

46a.

Folgender Artikel 65d wird angefügt:

„Artikel 65d

Bericht der Kommission

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht mit Blick auf weitere Entwicklungen im Hinblick auf den Aufbau eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Sicherheitsrahmens.“ [Abänd. 28]

47.

Folgender Artikel 66a wird angefügt:

„Artikel 66a

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

(1)   Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. [] geschlossen wird.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.“

48.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 66b

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.“

49.

In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung:

„(2)   Die Stelle und das mit den Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind — keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte. [Abänd. 29]

(3)   Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.“

50.

Anhang Vb wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen, verhindern Zusammenstöße von Hindernissen und Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls, sofern durchführbar, zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten.“

b)

In Absatz 2 Buchstabe g werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken. Sie beruht auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

Die in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen betreffend die Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

a)

Flugplanung,

b)

Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen und

c)

Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich

der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,

Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und

Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen,

d)

Berücksichtigung der Stimmigkeit von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie der notwendigen Koordinierung mit benachbarten Regionen.“

c)

In Absatz 2 Buchstabe h werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement ferner die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wird, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Agentur jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.“

d)

In Absatz 3 Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Das System umfasst insbesondere Folgendes:

1.

Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement.

2.

Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung.

3.

Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme.

4.

Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation.

5.

Navigationssysteme und -verfahren.

6.

Überwachungssysteme und -verfahren.

7.

Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste.

8.

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.“

e)

In Absatz 3 Buchstabe b werden am Ende folgende Worte angefügt:

„ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen.

Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*1)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.

(*2)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.

(*5)   Nummer der Verordnung im Verfahren 2013/0186(COD).

(*6)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.


Top