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Document 52014AP0221
P7_TA(2014)0221 Aerodromes, air traffic management and air navigation services ***I European Parliament legislative resolution of 12 March 2014 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 216/2008 in the field of aerodromes, air traffic management and air navigation services (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD)) P7_TC1-COD(2013)0187 Position of the European Parliament adopted at first reading on 12 March 2014 with a view to the adoption of Regulation (EU) No …/2014 of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 216/2008 in the field of aerodromes, air traffic management and air navigation servicesText with EEA relevance.
P7_TA(2014)0221 Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD)) P7_TC1-COD(2013)0187 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und FlugsicherungsdiensteText von Bedeutung für den EWR.
P7_TA(2014)0221 Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD)) P7_TC1-COD(2013)0187 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und FlugsicherungsdiensteText von Bedeutung für den EWR.
ABl. C 378 vom 9.11.2017, p. 584–609
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/584 |
P7_TA(2014)0221
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 378/61)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0409), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0169/2013), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1), |
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0098/2014), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.
P7_TC1-COD(2013)0187
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Einklang gebracht werden. |
(2) |
Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein ausgewogenes und Interessenkonflikte vermeidendes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus , klimatische und ökologische Nachhaltigkeit sowie eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist. [Abänd. 1] |
(3) |
Der Kommission sollte auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten, Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste, Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(3a) |
Bevor sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, sollte die Kommission die Agentur und die Sachverständigen aus den im Verwaltungsrat vertretenen abstimmenden Staaten konsultieren. In Fällen, in denen sich eine Mehrheit der Sachverständigen und die Agentur dagegen aussprechen, sollte sie die von diesen beratenden Gremien geäußerte Auffassung berücksichtigen und vom Erlass eines delegierten Rechtsakts absehen. [Abänd. 2] |
(3b) |
Um die Schaffung eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Regelungsrahmens zusätzlich zu erleichtern, sollte die Kommission eingehender analysieren, ob die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einer Anpassung an neue Entwicklungen bedarf. [Abänd. 3] |
(3c) |
Die Agentur als Kernstück des Luftverkehrssystems der Union sollte auch innerhalb der Außenstrategie der Union im Bereich der Luftfahrt eine Führungsrolle wahrnehmen. Insbesondere sollte die Agentur mit Blick auf die Erreichung eines der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dargelegten Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Luftverkehrsstandards der Union zu exportieren und den weltweiten Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union zu fördern, um ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern. [Abänd. 4] |
(3d) |
Die Erteilung von Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und andere Dienstleistungen spielen bei der Erbringung von Diensten für die Branche durch die Agentur eine wichtige Rolle und sollten insofern zur Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen. Die Agentur sollte in der Lage sein, auf die möglicherweise schwankende Marktnachfrage zu reagieren. Folglich sollte die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren oder Entgelten finanziert werden, anpassbar und nicht im Stellenplan festgelegt sein. [Abänd. 5] |
(3e) |
Mit dieser Verordnung soll die in Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegte Anforderung erfüllt werden, indem die Überschneidungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dergestalt beseitigt werden, dass Erstere an Letztere angepasst und eine klare Aufgabenteilung zwischen der Kommission, der Agentur und Eurocontrol hergestellt wird, sodass die Aufgabe der Kommission die wirtschaftliche und technische Regulierung ist, die Agentur in ihrem Auftrag die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht übernimmt und Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben konzentriert, vor allem diejenigen im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der ein gemeinsames System vom Streckennavigationsgebühren für Flugsicherungsdienste einschließlich der Aufsicht geschaffen wurde, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz zugunsten der Nutzer des Luftraums zu erreichen. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Gesamtkosten von Aufsichtstätigkeiten im Bereich Flugverkehrsmanagement (ATM)/Flugsicherungsdienste (ANS) zu senken, ist es auch notwendig, das derzeitige System vom Streckennavigationsgebühren so zu ändern, dass damit die ATM/ANS-Aufsichtsbefugnisse der Agentur angemessen gedeckt werden. Mit einer solchen Änderung wird sichergestellt, dass die Agentur über die Mittel verfügt, die sie benötigt, um die ihr vom Gesamtsystemkonzept der Union in der Flugsicherheit zugewiesenen Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrzunehmen, zu einer transparenteren, kosteneffizienteren und effektiveren Versorgung der das System finanzierenden Nutzer des Luftraums mit Flugsicherungsdiensten beizutragen und die Bereitstellung eines integrierten Dienstes zu fördern. [Abänd. 6] |
(4) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), ausgeübt werden. |
(5) |
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. |
(5a) |
Um die Interoperabilität der weltweit verwendeten Technologien zu gewährleisten, sollten die Kommission und die Agentur bei den Standardisierungsbemühungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ein auf internationaler Ebene koordiniertes Konzept fördern. [Abänd. 7] |
(6) |
Auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Agentur sollten bestimmte Grundsätze hinsichtlich der ihrer Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden. Insbesondere sollte bei der Zusammensetzung des Exekutivausschusses die Bedeutung der Luftfahrt in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine angemessene Vertretung des erforderlichen Fachwissens sichergestellt werden. [Abänd. 8] |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Kommission ist befugt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. (3) Um ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen.“ |
7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 8a wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 8b wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 8c wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen.“ |
16. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Qualifizierte Stellen „Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt. Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen.“ |
17. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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19. |
Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung: „AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR LUFTFAHRT“ |
20. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten bewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und des ATM-Masterplans aktualisiert.“[Abänd. 14] |
22. |
In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:
|
23. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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24. |
In Artikel 22a wird folgender Buchstabe eingefügt:
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25. |
Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ |
26. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen. |
28. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.“ |
29. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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30. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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31. |
In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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32. |
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 37a Exekutivausschuss 1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. 2. Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:
3. In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige vorläufig Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und über Haushaltsfragen fassen . Diese Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von fünf der sieben Mitglieder des Exekutivausschusses gefasst. Mit ihnen wird unverzüglich der Verwaltungsrat in seiner unmittelbar folgenden Sitzung befasst. Der Verwaltungsrat kann sie in einer Abstimmung mit absoluter Mehrheit widerrufen. 4. Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei fünf anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Die Amtszeit der fünf vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder kann unbegrenzt häufig verlängert werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. 5. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorsitzenden des Exekutivausschusses entspricht seiner Amtszeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats. Die Amtszeit des Vertreters der der Mitglieder Kommission entspricht seiner Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 6. Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder oder des Exekutivdirektors zusammen. 7. Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.“[Abänd. 18] |
33. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
|
34. |
Artikel 39 wird gestrichen. |
35. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 39a Ernennung des Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Vor der Ernennung kann äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. [Abänd. 19] 3. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende Nach der Hälfte dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur in einem Bericht . Die Kommission legt diesen Evaluierungsbericht dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vor . [Abänd. 20] 4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. 5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann äußert sich der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. [Abänd. 21] 6. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 7. Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt entfernt werden. 8. Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht. Artikel 39b Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren 1. Der Exekutivdirektor kann wird von einem oder mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektor Exekutivdirektoren unterstützt werden. [Abänd. 22] 2. Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a.“ |
36. |
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“ |
37. |
Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“ |
38. |
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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39. |
Artikel 56 erhält folgende Fassung: „Artikel 56 Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm (1) Zum 30. November jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst. Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung. (2) Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen. (3) Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen. (4) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten Bewertung.“ |
40. |
Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind.“ |
41. |
In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
(*8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).“" |
(41a) |
Folgender Artikel 61a wird eingefügt: „Artikel 61a Interessenkonflikte (1) Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gelten könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und der Beschwerdekammer geben diese Erklärungen ab, die mit ihrem jeweiligen Lebenslauf veröffentlicht werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihrer in Artikel 42 aufgeführten Gremien sowie der externen und eigenen Sachverständigen. (2) Der Verwaltungsrat setzt eine Strategie zur Bewältigung und Unterbindung von Interessenkonflikten um, die mindestens Folgendes umfasst:
Die Agentur beachtet, dass Risiken und Vorteile gegeneinander abgewogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die beste technische Beratung einzuholen und das beste Fachwissen zu erlangen, und auf die Bewältigung von Interessenkonflikten. Der Exekutivdirektor nimmt die Informationen über die Umsetzung dieser Politik in den Bericht auf, den er dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dieser Verordnung vorlegt.“ [Abänd. 25] |
42. |
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
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44. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. (*9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
45. |
Artikel 65a wird gestrichen. |
46. |
Die folgenden Artikel werden angefügt: „Artikel 65b Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 27] (3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. Artikel 65c Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.“ |
46a. |
Folgender Artikel 65d wird angefügt: „Artikel 65d Bericht der Kommission Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht mit Blick auf weitere Entwicklungen im Hinblick auf den Aufbau eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Sicherheitsrahmens.“ [Abänd. 28] |
47. |
Folgender Artikel 66a wird angefügt: „Artikel 66a Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen (1) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. [] geschlossen wird. (2) Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.“ |
48. |
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 66b Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.“ |
49. |
In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung: „(2) Die Stelle und das mit den Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind — keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte. [Abänd. 29] (3) Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.“ |
50. |
Anhang Vb wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).
(5) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).
(8) Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20).
(9) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*1) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.
(*2) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.
(*5) Nummer der Verordnung im Verfahren 2013/0186(COD).
(*6) Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.