Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52014AP0197

    P7_TA(2014)0197 Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (COM(2013)0611 — C7-0249/2013 — 2013/0297(COD)) P7_TC1-COD(2013)0297 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

    ABl. C 378 vom 9.11.2017, p. 385–394 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/385


    P7_TA(2014)0197

    Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (COM(2013)0611 — C7-0249/2013 — 2013/0297(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2017/C 378/51)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0611),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0249/2013),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0002/2014),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    P7_TC1-COD(2013)0297

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Beurteilung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken des Eisenbahnverkehrs in der Union festgelegt.

    (2)

    Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.

    (3)

    Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Europäische Eisenbahnagentur erfasst Daten über Unfälle gemäß dem Statistischen Anhang der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in der Gemeinschaft im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.

    (3a)

    Eurostat sollte bei der Erfassung von Daten über Eisenbahnunfälle eng mit der Europäischen Eisenbahnagentur zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass die erhobenen Daten einheitlich und in vollem Maße miteinander vergleichbar sind. Die Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur auf dem Gebiet der Eisenbahnsicherheit sollte regelmäßig weiterentwickelt werden. [Abänd. 1]

    (4)

    Die meisten Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) Fahrgastdaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 übermitteln, stellten regelmäßig dieselben Daten für die vorläufigen und die endgültigen Datensätze bereit.

    (5)

    Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgebenden bestehen.

    (6)

    Eurostat führte im Rahmen seiner Arbeitsgruppe und Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs eine fachliche Analyse der vorliegenden statistischen Daten über den Schienenverkehr durch, die im Rahmen der Rechtssetzungs- und Verbreitungspolitik der Union erhoben werden, um die verschiedenen notwendigen Aktivitäten zur Erstellung der Statistik soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Endproduktion weiterhin dem aktuellen und künftigen Nutzerbedarf entspricht.

    (7)

    In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 stellt die Kommission fest, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass die Absicht besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorlegen, wie diese Verordnung durchgeführt wird. [Abänd. 2]

    (8)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

    (9)

    Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten widerzuspiegeln aber gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Schienenverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und mit Blick auf die Wahrung der hohen Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um die Definitionen und Schwellenwerte für die Berichterstattung und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die bereitzustellenden Informationen festzulegen.

    (10)

    Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass sie die Standpunkte des Eisenbahnsektors berücksichtigt . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 3]

    (11)

    Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

    (12)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und über die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Rechtsakte sollte im Hinblick auf ihren allgemeinen Geltungsbereich das Prüfverfahren Anwendung finden. [Abänd. 4]

    (13)

    Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden.

    (14)

    Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Ziffern 24-30 gestrichen. [Abänd. 5]

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten fachlichen Begriffsbestimmungen anzupassen und bei Bedarf zusätzliche Begriffsbestimmungen vorzulegen, um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.“

    2.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Buchstaben b, d und h und d gestrichen. [Abänd. 6]

    aa)

    In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „ga)

    Statistiken über die Schieneninfrastruktur (Anhang Ga),“ [Abänd. 7]

    ab)

    Der folgende Absatz wird eingefügt:

    „(1a)     Eurostat arbeitet bei der Erhebung von Unfalldaten und der Datenqualifizierung eng mit der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen, damit gewährleistet ist, dass die von der Europäischen Eisenbahnagentur gemäß dem Anhang der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission  (*1) über die Eisenbahnsicherheit erfassten Daten mit den von Eurostat für andere Verkehrsträger erhobenen Unfalldaten in vollem Maße vergleichbar sind.

    (*1)   Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65).“[Abänd. 8]"

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Gemäß Anhang A und Anhang C melden die Mitgliedstaaten Daten für Unternehmen:

    a)

    deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 Mio. Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt;

    b)

    deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 Mio. Personenkilometer beträgt;

    c)

    die Berichterstattung in Anhang A und Anhang C ist unterhalb dieser Schwellenwerte fakultativ.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Gemäß Anhang L liefern die Mitgliedstaaten die Gesamtangaben für Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts nach Absatz 2, sofern diese Daten nicht in den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.“

    d)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Kommission wird ermächtigt, zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen gemäß Artikel 10 gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf die Anpassung des Inhalts der Anhänge und der Meldeschwellen nach den Absätzen 1 und 3.“[Abänd. 9]

    e)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(6)   Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.“

    3.

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls verfügbar“.

    4.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Verbreitung

    Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen A, C, E, F, G, GA, H und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) spätestens 12 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums der Ergebnisse verbreitet.

    Die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“ [Abänd. 10]

    4a.

    In Artikel 8 wird der folgende Absatz eingefügt:

    „(1a)     Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.“ [Abänd. 11]

    5.

    In Artikel 8 werden die folgenden Absätze angefügt:

    „(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) genannt werden.

    (4)   Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Standardqualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

    6.

    Artikel 9 wird gestrichen. erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Bericht

    Bis zum …  (*3) und danach alle drei Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

    a)

    eine Beurteilung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten erbringen;

    b)

    eine Beurteilung der Qualität der statistischen Informationen insbesondere in Bezug auf Datenverluste infolge der Abschaffung der vereinfachten Berichterstattung;

    c)

    die Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.“ [Abänd. 12]

    (*3)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. "

    7.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 13]

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.“

    (*4)  Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts."

    8.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

    9.

    Artikel 12 wird gestrichen.

    10.

    Die Anhänge B, D, H und I werden gestrichen. [Abänd. 15]

    11.

    Anhang C erhält die Fassung gemäß dem Anhang dieser Verordnung.

    11a.

    Anhang F wird wie folgt geändert:

    a)

    In Spalte 2 Zeile 1 Absatz 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

    „—

    Tonnenkilometer“.

    b)

    In Spalte 2 Zeile 1 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

    „—

    Personenkilometer“. [Abänd. 16]

    c)

    In Spalte 2 Zeile 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    „—

    entfernungsabhängiger Anteil des Schienengüterverkehrs pro Tonnenkilometer am Gesamtverkehrsaufkommen gemäß der folgenden Entfernungskategorien:

    d ≤ 50 km

    50 km < d ≤ 150 km

    150 km < d ≤ 300 km

    300 km < d ≤ 500 km

    500 km < d ≤ 750 km

    750 km < d ≤ 1 000 km

    d >1 000 km“. [Abänd. 17]

    d)

    Spalte 2 Zeile 3 wird wie folgt geändert:

    „—

    Für ‚Tonnen‘ und ‚Tonnenkilometer‘: Jedes Jahr;

    Für ‚Zahl der Fahrgäste‘ und ‚Personenkilometer‘: Alle fünf Jahre“. [Abänd. 18]

    11b.

    Der folgende Anhang wird eingefügt:

    „Anhang Ga

    Schieneninfrastrukturdaten

    1.

    Kilometerzahl der mit ERTMS ausgerüsteten Schieneninfrastruktur;

    2.

    Länge des durchgängig mit ERTMS ausgerüsteten Schienennetzes in Kilometern (in dem Mitgliedstaat);

    3.

    Anzahl der grenzüberschreitenden Zugangspunkte zur Schieneninfrastruktur, die häufiger als jede Stunde, als alle zwei Stunden und weniger häufig als alle zwei Stunden für den Personenverkehr genutzt werden;

    4.

    Anzahl der grenzüberschreitenden Zugangspunkte zur Schieneninfrastruktur, die nicht mehr für den Personen- oder Güterverkehr genutzt werden oder abgebaute Schieneninfrastruktur;

    5.

    Anzahl der barrierefreien, für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen zugängliche Bahnhöfe.“ [Abänd. 23]

    11c.

    Anhang H wird wie folgt geändert:

    a)

    In Spalte 2 Zeile 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

    „—

    Zahl der Zwischenfälle (Tabelle H2)“;

    b)

    Spalte 2 Zeile 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle H2: Zahl der Unfälle und Zwischenfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind“;

    c)

    Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 1 Spiegelstrich 3 erhält folgende Fassung:

    „—

    Unfälle an Bahnübergängen einschließlich der nicht von Eisenbahnfahrzeugen verursachten Unfälle“

    d)

    Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 2 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

    „—

    Gesamtzahl der Unfälle und Zwischenfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter gemäß der Liste in Anhang K befördert“;

    e)

    Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 2 Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:

    „—

    Zahl derartiger Unfälle und Zwischenfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden“. [Abänd. 19]

    12.

    Anhang L wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 konsolidiert. [Abänd. 21]

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs, ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.

    (3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    ANHANG

    „Anhang C

    JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

    Liste der Variablen und Messgrößen

    Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

    Zahl der Fahrgäste

    Personenkilometern

    Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

    Zugkilometern

    Mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven nach

    Anzahl [Abänd. 22]

    Bezugszeitraum

    Jahr

    Periodizität

    Jährlich

    Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

    Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart

    Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland

    Tabelle C5: Personenzugbewegungen

    Frist für die Datenübermittlung

    Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

    Erster Bezugszeitraum

    2012

    Anmerkungen

    1.

    Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert:

    innerstaatlich

    grenzüberschreitend

    2.

    Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden“.

    „Anhang L

    Tabelle L.1

    AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR

    Liste der Variablen und Messgrößen

    Beförderte Güter ausgedrückt in:

    Tonnen insgesamt

    Tonnenkilometer insgesamt

    Güterzugbewegungen ausgedrückt in:

    Zugkilometer insgesamt

    Bezugszeitraum

    Ein Jahr

    Periodizität

    Jährlich

    Frist für die Datenübermittlung

    Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

    Erster Bezugszeitraum

    201X

    Anmerkungen

    Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000  Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden


    Tabelle L.2

    AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR

    Liste der Variablen und Messgrößen

    Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

    Fahrgäste insgesamt

    Personenkilometer insgesamt

    Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

    Zugkilometer insgesamt

    Bezugszeitraum

    Ein Jahr

    Periodizität

    Jährlich

    Frist für die Datenübermittlung

    Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

    Erster Bezugszeitraum

    201X

    Anmerkungen

    Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden“


    Top