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Document 52011AP0464

    Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2010)0784 – C7-0030/2011 – 2010/0387(CNS))

    ABl. C 131E vom 8.5.2013, p. 156–158 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 131/156


    Mittwoch, 26. Oktober 2011
    Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten *

    P7_TA(2011)0464

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2010)0784 – C7-0030/2011 – 2010/0387(CNS))

    2013/C 131 E/25

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0784),

    gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0030/2011),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

    unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 25. März 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0314/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    GEÄNDERTER TEXT

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9

    (9)

    Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

    (9)

    Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen, eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern und extreme Formen der Unterbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden .

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

    a)

    besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, oder

    a)

    besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, wenn sie im Staat der Tochtergesellschaft mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes besteuert wurden, oder;

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

    b)

    lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.

    b)

    lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte im Falle einer Besteuerung mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.


    (1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


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