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Document 52011AP0304

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010)0093 – C7-0046/2009 – 2009/0089(COD))
P7_TC1-COD(2009)0089 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 229–230 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/229


Dienstag, 5. Juli 2011
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht ***I

P7_TA(2011)0304

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (KOM(2010)0093 – C7-0046/2009 – 2009/0089(COD))

2013/C 33 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0093),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0046/2009),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. Dezember 2009 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0241/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 13.


Dienstag, 5. Juli 2011
P7_TC1-COD(2009)0089

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.)


Dienstag, 5. Juli 2011
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat würdigen die besonderen Umstände, die der Sonderregelung für den Sitz und die Standorte der Agentur zugrunde liegen, und betonen, dass diese Regelung nicht die Schlussfolgerungen in Frage stellt, die am 13. Dezember 2003 (1) in Brüssel auf der Tagung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten gezogen worden sind; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Priorität, die bei der Vergabe der Sitze künftiger Ämter oder Agenturen den Mitgliedstaaten einzuräumen ist, die der EU 2004 und 2007 beigetreten sind.


(1)  Siehe Dok. 05381/2004, S. 27.


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