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Document 52011AE0069

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 “ KOM(2010) 488 endg. — 2010/0255 (COD)

ABl. C 84 vom 17.3.2011, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/47


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011“

KOM(2010) 488 endg. — 2010/0255 (COD)

2011/C 84/10

Alleinberichterstatter: Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Am 7. Oktober 2010 beschloss der Rat und am 8. Oktober 2010 das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

KOM(2010) 488 endg. — 2010/0255 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 15. Dezember 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 468. Plenartagung am 19./20. Januar 2011 (Sitzung vom 19. Januar) mit 82 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Da die Geltungsdauer der technischen Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates am 30. Juni 2011 endet, ist der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss der Auffassung, dass diese Verordnung entsprechend den im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (KOM(2010) 488 endg. vom 23. September 2010) genannten Bedingungen dahingehend geändert werden sollte, dass ihre Geltungsdauer bis 1. Januar 2013 verlängert wird.

1.2

In Ermangelung einer Vorschrift für ständige technische Maßnahmen wird die Annahme dieses Verordnungsvorschlags die Rechtssicherheit und die Erhaltung der Fischereiressourcen bis zum 1. Januar 2013 gewährleisten, dem voraussichtlichen Datum des Inkrafttretens der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik, in die die Grundprinzipien für technische Maßnahmen Eingang finden sollen.

1.3

Der Ausschuss schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, im Wortlaut der vorgeschlagenen Verordnung im einzigen Artikel Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 hinsichtlich der Ziffern 9.3, 9.6 und 9.8 „2010“ durch „2011“ zu ersetzen.

2.   Hintergrund

2.1

Am 4. Juni 2008 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (1).

2.2

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss formulierte zu diesem Verordnungsvorschlag eine Stellungnahme, die nach der normalen Erarbeitung auf seiner 451. Plenartagung am 25. Februar 2009 (2) verabschiedet wurde.

2.3

Die Behandlung der mit diesem Verordnungsvorschlag verknüpften Verordnung durch die Kommission wurde 2009 durch die Verhandlungen über die Annahme des Vertrags von Lissabon erschwert.

2.4

In der Zwischenzeit wurde angesichts der Dringlichkeit die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 angenommen, in der die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für 2009 festgelegt wurden (3).

2.5

Während also die Behandlung der Verordnung des Rates über technische Maßnahmen im Jahr 2009 noch in vollem Gange war, lief die Geltungsdauer der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 vorgesehenen Maßnahmen ab.

2.6

Deshalb und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen wurde die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (4) erlassen, der zufolge die vorübergehenden technischen Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 für eine Übergangszeit von 18 Monaten weiterhin Anwendung finden.

2.7

Aufgrund der neuen Anforderungen des Vertrags von Lissabon zog die Kommission 2010 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zurück.

2.8

Die Grundprinzipien für technische Maßnahmen sollen in die neue Grundverordnung für die laufende Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik Eingang finden, für die im dritten Quartal 2011 ein Vorschlag vorgelegt werden und die am 1. Januar 2013 in Kraft treten soll.

2.9

Da die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 am 30. Juni 2011 ausläuft und da derzeit kein Rechtsakt gilt, in dem ständige technische Maßnahmen festgelegt sind, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung um weitere 18 Monate bis zum 1. Januar 2013 verlängert werden.

2.10

Hieraus ergibt sich der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates – der Gegenstand dieser Stellungnahme des EWSA ist – zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates, indem deren Geltungsdauer um 18 Monate bis zum 1. Januar 2013 verlängert wird.

3.   Bemerkungen des EWSA

3.1

Der EWSA billigt den Wortlaut des Verordnungsvorschlags, da dieser eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 im Sinne einer Verlängerung ihrer Geltungsdauer bis 1. Januar 2013 beinhaltet, wodurch die Rechtssicherheit und die Erhaltung der Fischereiressourcen bis zur Verabschiedung ständiger technischer Maßnahmen gewährleistet wird.

3.2

Allerdings ist der EWSA in Bezug auf den einzigen Artikel Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Ansicht, dass das Europäische Parlament und der Rat auch eine Verlängerung der Frist – nämlich vom 1. Oktober 2010 auf den 1. Oktober 2011 – vorsehen sollten, die den Mitgliedstaaten in der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 eingeräumt wird, damit die betroffenen wissenschaftlichen Institute ihre Studien über den Fischfang in Tiefen von über 600 m in den ICES-Gebieten VIII, IX und X vorlegen können.

3.3

Der Ausschuss regt dies an, weil sich das Rechtsetzungsverfahren wegen einer Reihe von Erschwernissen hinzog, die in Ziffer 2 dieser Stellungnahme dargelegt sind, was es den Mitgliedstaaten unmöglich machte, die nötigen wissenschaftlichen Untersuchungen rechtzeitig abzuschließen, anhand derer sie dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei einen ausreichend fundierten Bericht über diese Art der Fischerei vorlegen können.

Brüssel, den 19. Januar 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  KOM(2008) 324 endg.

(2)  ABl. C 218 vom 11.9.2009.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.


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