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Document 52009AP0109

Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***III Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009 – 2005/0240(COD))

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 341–341 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/341


Mittwoch, 11. März 2009
Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***III

P6_TA(2009)0109

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009 – 2005/0240(COD))

2010/C 87 E/57

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0590),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0827),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0101/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 546.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0444.

(3)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 23.


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