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Document 52009AP0093

Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (KOM(2007)0844 – C6-0002/2008 – 2007/0286(COD))
P6_TC1-COD(2007)0286 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EC des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
ANHANG VIII
ANHANG IX
ANHANG X

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 191–299 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/191


Dienstag, 10. März 2009
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0093

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (KOM(2007)0844 – C6-0002/2008 – 2007/0286(COD))

2010/C 87 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0844),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0002/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 10. September 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0046/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den vom Rechtsausschuss gebilligten technischen Anpassungen und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 10. März 2009
P6_TC1-COD(2007)0286

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EC des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (4), 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (5), 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (6), 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7), 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (8), 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (9) und 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (10) müssen in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die genannten Richtlinien daher neu gefasst werden.

(2)

Um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Verschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, muss ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten vorzugsweise an der Quelle aufgestellt werden, der eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ║ gewährleistet.

(3)

Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie sollte als notwendige, wenn auch nicht ausreichende Bedingung für das Erreichen der Ziele der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie der Erreichung eines hohen Niveaus des Schutzes der Umwelt –einschließlich des Grundwassers, der Luft und der Böden – und der Bürger betrachtet werden. Zum Erreichen dieser Ziele kann die Festlegung von strengeren Grenzwerten für die von dieser Richtlinie umfassten Schadstoffe, von Emissionswerten für andere Stoffe und Umweltmedien und von sonstigen geeigneten Bedingungen notwendig sein.

(4)

Gesonderte Konzepte, die lediglich der Verminderung der Emissionen jeweils in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen. Deswegen empfiehlt es sich, ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abwallwirtschaft, für eine effiziente Energienutzung und für die Verhütung von Unfällen aufzustellen.

(5)

Es empfiehlt sich, die Rechtsvorschriften über Industrieanlagen zu überarbeiten und die geltenden Bestimmungen zu vereinfachen und klarer zu gestalten, unnötige Bürokratie abzuschaffen und die Schlussfolgerungen der Mitteilungen der Kommission über die thematische Strategie zur Luftreinhaltung (11), die thematische Strategie für den Bodenschutz (12), und die thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (13) umzusetzen, die in der Folge zu dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (14) ergangen sind. Diese Mitteilungen geben Ziele für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor, die ohne weitere Verringerung der Emissionen aus Industrietätigkeiten nicht erreicht werden können.

(6)

Als Garantie für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollte der Betrieb jeder Anlage nur mit einer Genehmigung oder – im Falle von Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden – einer Genehmigung oder einer Registrierung erfolgen. Der Einsatz organischer Lösungsmittel sollte insgesamt auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(7)

Zur Erleichterung der Erteilung von Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen als allgemeine bindende Vorschriften formulieren können.

(8)

Um Doppelregelung zu vermeiden, sollte die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ║ (15) fallenden Anlage keine Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen enthalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird, oder wenn eine Anlage vorübergehend aus dem System ausgeschlossen wurde.

(9)

Die Betreiber sollten bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine Genehmigung stellen, der die für die Festlegung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Angaben enthält. Die Betreiber sollten in der Lage sein, bei der Beantragung einer Genehmigung die Daten zu verwenden, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (16) und der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (17) ergeben.

(10)

Die Genehmigung sollte alle Maßnahmen enthalten, die für ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes erforderlich sind, und darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, angemessene Vorschriften für den Boden- und Grundwasserschutz, Überwachungsvorschriften sowie ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe  (18) aufweisen. Den Genehmigungsauflagen sollten die besten verfügbaren Techniken zugrunde liegen.

(11)

Um zu bestimmen, was als beste verfügbare Technik gilt, und um die Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken, sollte die Kommission als Ergebnis des Informationsaustauschs mit Interessenvertretern Referenzpapiere für die besten verfügbaren Techniken (im Folgenden „BVT-Merkblätter“ genannt) veröffentlichen. Diese BVT-Merkblätter sollten bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen als Referenz dienen. Andere Informationsquellen können diese ergänzen.

(12)

Um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden ▐ Emissionsgrenzwerte, gleichwertige Parameter oder technische Maßnahmen festlegen dürfen, aus denen sich Emissionswerte ergeben, die über den Emissionswerten liegen können , die mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern zusammenhängen. ▐

(13)

Damit die Betreiber Zukunftstechniken erproben können, die möglicherweise ein höheres Umweltschutzniveau gewährleisten, sollte die zuständige Behörde ferner befristete Ausnahmen von den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten genehmigen können.

(14)

Änderungen einer Anlage können zu einer höheren Verschmutzung führen. Daher ist es notwendig, alle geplanten Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Beträchtliche Änderungen von Anlagen, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben können, sollten nur nach Überprüfung der Genehmigung erfolgen, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Anlagen auch weiterhin dieser Richtlinie genügen.

(15)

Das Ausbringen von Jauche und Gülle kann sich beträchtlich auf die Umweltqualität auswirken. Um eine integrierte Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen zu gewährleisten, muss der Betreiber bzw. müssen Dritte Jauche oder Gülle, die bei unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten entstanden ist, gemäß den besten verfügbaren Techniken ausbringen. Damit die Mitgliedstaaten diese Vorschriften flexibel erfüllen können, kann die Anwendung der besten verfügbaren Technik bei der Ausbringung durch den Betreiber oder Dritte in der Genehmigung oder in anderen Maßnahmen spezifiziert sein.

(16)

Um Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken oder anderen Veränderungen hinsichtlich der Änderungen an einer Anlage Rechnung zu tragen, sollten die Genehmigungsauflagen regelmäßig geprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, namentlich, wenn die Kommission ein neues oder aktualisiertes BVT-Merkblatt genehmigt hat.

(17)

Es muss dafür gesorgt werden, dass der Betrieb einer Anlage nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Qualität des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollten daher, soweit erforderlich und angemessen , die Überwachung von Boden und Grundwasser und die Verpflichtung einschließen, ▐ das Gelände nach der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften zu sanieren. Sobald ein Rechtsakt der Gemeinschaft zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (19) oder neue Gesetzgebung zum Schutz der Böden oder des Grundwassers in Kraft tritt, sollte die Kommission die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Schutz der Böden und des Grundwassers überarbeiten, um für Übereinstimmung zu sorgen und Doppelregelung zu vermeiden.

(18)

Zur wirksamen Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Betreiber regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen berichten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Betreiber sich an diese Auflagen halten und dass der Betreiber und die zuständige Behörde im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen, und ein System von Umweltinspektionen einführen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die am besten geeigneten Regelungen zur Durchsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Art und Weise der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.

(19)

Vor dem Hintergrund der Vorschriften des Übereinkommens von Århus  (20) ermöglicht eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung ▐ einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für die Entscheidung von Belang sein können, andererseits können die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst. Als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, sollte die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu Rechtsmitteln haben.

(20)

Großfeuerungsanlagen tragen erheblich zu Emissionen von Schadstoffen in die Luft bei, die sich beträchtlich auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt auswirken. Um diese Auswirkungen zu verringern und auf die Einhaltung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (21) sowie die Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission über die thematische Strategie zur Luftreinhaltung festgelegten Ziele hinzuarbeiten, müssen auf Gemeinschaftsebene strengere Emissionsgrenzwerte für bestimmte Kategorien von Feuerungsanlagen und Schadstoffen festgelegt werden.

(21)

Im Falle einer plötzlichen Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem ║ Brennstoff oder Gas aufgrund einer ernsten Mangellage sollte die zuständige Behörde befristete Ausnahmen gewähren können, aufgrund deren die Emissionen aus den betroffenen Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie überschreiten dürfen.

(22)

Der betreffende Betreiber sollte eine Feuerungsanlage nicht länger als 24 Stunden nach einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage betreiben, und die Betriebsdauer ohne Abgasreinigung darf innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums 120 Stunden nicht überschreiten, um die negativen Folgen der Umweltverschmutzung zu beschränken. Besteht allerdings ein vorrangiges Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Energieversorgung oder soll ein Gesamtanstieg der Emissionen durch den Betrieb einer anderen Feuerungsanlage vermieden werden, so sollten die zuständigen Behörden auch eine Ausnahme von diesen Fristen gewähren können.

(23)

Im Hinblick auf ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau und zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu Anlagen, für deren Betrieb niedrigere Umweltnormen gelten, müssen für Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und aufrechterhalten werden.

(24)

Die Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen führt zur Freisetzung organischer Verbindungen in die Luft, aus denen lokal oder grenzüberschreitend fotochemische Oxidantien gebildet werden, die die natürlichen Ressourcen und die menschliche Gesundheit schädigen. Deswegen müssen vorbeugende Maßnahmen gegen die Verwendung organischer Lösungsmittel getroffen werden und es ist vorzuschreiben, dass die Emissionsgrenzwerte für organische Verbindungen und die geeigneten Betriebsbedingungen zu beachten sind. Es sollte möglich sein, Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu entbinden, wenn andere Maßnahmen, wie die Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte oder Techniken, alternative Wege für die Erreichung gleichwertiger Emissionsgrenzen bieten.

(25)

Titandioxid produzierende Anlagen können die Luft und das Wasser in beträchtlichem Maße verschmutzen und ein toxikologisches Risiko darstellen . Um diese Auswirkungen zu verringern, sind auf Gemeinschaftsebene strengere Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe festzulegen.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(27)

In Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip sollten die Mitgliedstaaten ▐ für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(28)

Damit ║ genügend Zeit besteht, um bestehende Anlagen technisch an die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie anzupassen, sollten einige neue Bestimmungen für diese Anlagen erst nach einer festen Frist nach dem Datum der Anwendung dieser Richtlinie gelten. Feuerungsanlagen benötigen genügend Zeit für den Einbau der notwendigen Abgasreinigungsanlagen, um die Emissionsgrenzwerte in Anhang V einhalten zu können.

(29)

Um gegen die erheblichen Probleme infolge der Emissionen von Dioxinen, Furanen und anderen einschlägigen Schadstoffen aus Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl, insbesondere beim Sintern von Eisenerz, vorzugehen, sollte das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren für Mindestanforderungen vorrangig und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2011 auf die genannten Anlagen Anwendung finden.

(30)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der grenzüberschreitenden Wirkung von Umweltverschmutzung aus Industrietätigkeiten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(32)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den in dieser Richtlinie neugefassten bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(33)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge von industriellen Tätigkeiten.

Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Vermeidung der Abfallbildung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Verschmutzung verursachen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Stoff“: chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen folgende Stoffe:

2.   „Umweltverschmutzung“: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Umweltvorzügen und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.   „Anlage“: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, am selben Standort durchgeführt werden;

4.   „Emission“: die von Punktquellen oder diffusen Quellen einer Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

5.   „Emissionsgrenzwert“: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

6.   „Umweltqualitätsnorm“: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllt werden müssen;

7.   „Genehmigung“: eine schriftliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage oder eines Teils von diesen;

8.   „wesentliche Änderung“: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann;

9.   „beste verfügbare Techniken (BVT)“: den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

10.     „mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängende Emissionswerte“ :

den Bereich von Emissionswerten, der unter normalen Betriebsbedingungen mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern erzielt und als Durchschnittswerte während eines bestimmten Zeitraums und unter bestimmten Referenzbedingungen ausgedrückt wird;

11.   „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage betreibt oder die Kontrolle über sie ausübt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

12.   „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

13.   „betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erfüllen, ein solches Interesse;

14.   „Zukunftstechnik“: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Bewährung in der Industrie und bei kommerzieller Entwicklung ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau – oder mindestens das gleiche Niveau und größere Kostenersparnisse – bieten würde als bestehende beste verfügbare Techniken;

15.   „gefährliche Stoffe“: gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG ║ und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (26);

16.   „Bericht über den Ausgangszustand“: quantifizierte Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch relevante gefährliche Stoffe in erheblicher Menge ;

17.   „Routineinspektion“: eine im Rahmen eines Inspektionsplans durchgeführte Umweltinspektion;

18.   „anlassbezogene Inspektion“: eine Umweltinspektion, die aufgrund einer Beschwerde oder im Rahmen der Ermittlungen bei Unfällen, Störfällen oder Verstößen gegen Vorschriften durchgeführt wird;

19.     „Umweltinspektion“ :

Tätigkeiten, bei denen nachgeprüft wird, dass eine Anlage den einschlägigen Umweltauflagen genügt;

20.   „Brennstoff“: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung der Feuerungsanlage;

21.   „Feuerungsanlage“: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

22.   „Biomasse“:

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zurEnergiegewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende als Brennstoff verwendete Abfälle:

i)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

ii)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

iii)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

iv)

Korkabfälle;

v)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können;

23.   „Mehrstofffeuerungsanlage“: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

24.   „Gasturbine“: eine rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

25.   „Abfall“: Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (27);

26.   „gefährliche Abfälle“: gefährliche Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;

27.   „gemischte Siedlungsabfälle“: Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, jedoch ausgenommen die unter Position 20 01 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ║ über das Europäische Abfallverzeichnis (28) genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort eingesammelt werden, und die anderen, unter den Positionen 20 02 dieses Anhangs genannten Abfälle;

28.   „Abfallverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme eingesetzt wird, die bei Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren entsteht, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

29.   „Abfallmitverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar durch Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

30.   „Nennkapazität“: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Öfen einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;

31.   „Dioxine und Furane“: alle in Anhang VI Teil 2 genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

32.   „Rückstand“: alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage anfallen;

33.   „organische Verbindung“: eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

34.   „flüchtige organische Verbindung“: eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

35.   „organisches Lösungsmittel“: eine flüchtige organische Verbindung, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:

36.   „Beschichtungsstoff“: Beschichtungsstoffe gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung (29);

37.     „allgemein bindende Vorschriften“ :

Emissionsgrenzwerte oder andere Bedingungen in zumindest sektorbezogenen Umweltrechtsvorschriften, die zu dem Zweck der Verwendung bei der Formulierung von Genehmigungsauflagen festgelegt werden.

Artikel 4

Genehmigungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ohne eine Genehmigung betrieben wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Registrierung von Anlagen festlegen, die ausschließlich unter Kapitel V fallen.

Das Registrierungsverfahren ist in einer bindenden Vorschrift festgelegt und sieht mindestens vor, dass der Betreiber die zuständige Behörde über seine Absicht unterrichtet, eine Anlage zu betreiben.

(2)    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass eine Genehmigung ▐ für zwei oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten kann , die vom selben Betreiber am selben Standort oder an verschiedenen Standorten betrieben werden.

Gilt eine Genehmigung für zwei oder mehrere Anlagen, so muss jede Anlage für sich die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Artikel 5

Betreiber

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen Anspruch darauf haben , eine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage gemeinsam oder verschiedene Teile von diesen zu betreiben. Eine einzelne natürliche oder juristische Person muss als für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortliche Person benannt werden.

Artikel 6

Erteilung einer Genehmigung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung, wenn die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen, wenn bei dem Verfahren mehrere zuständige Behörden oder mehr als ein Betreiber mitwirken oder wenn mehr als eine Genehmigung erteilt wird, um ein wirksames integriertes Konzept aller für die Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.

(3)   Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu prüfen und zu verwenden, die aufgrund der Artikel 5, 6, 7 und 9 jener Richtlinie vorliegen.

Artikel 7

Allgemeine bindende Vorschriften

Unbeschadet der Genehmigungspflicht können die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen, Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften vorsehen.

Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so reicht es, wenn in der Genehmigung auf diese Vorschriften verwiesen wird.

Artikel 8

Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

(1)

der Betreiber der zuständigen Behörde mindestens alle 24 Monate die einschlägigen Daten über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen vorlegt; diese Daten sind unverzüglich im Internet verfügbar zu machen. Wird bei einer Inspektion gemäß Artikel 25 ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen festgestellt, wird die Häufigkeit der Berichterstattung auf mindestens alle zwölf Monate erhöht ;

(2)

der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet.

Artikel 9

Nichteinhaltung der Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden.

(2)   Bei einer festgestellten Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde;

b)

der Betreiber und die zuständige Behörde ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die erneute Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich sicherzustellen.

Bei einem Verstoß, der eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht, und solange die Einhaltung der Anforderungen nicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wiederhergestellt ist, wird der ║ Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ausgesetzt.

Artikel 10

Treibhausgasemissionen

(1)   Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2)   Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

(3)   Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

KAPITEL

Sondervorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.

Artikel 12

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

1.

es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

2.

die besten verfügbaren Techniken werden eingesetzt;

3.

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

4.

die Entstehung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

5.

falls Abfälle entstehen, werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

6.

Energie wird effizient verwendet;

7.

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

8.

bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen akzeptablen Zustand des Betriebsgeländes entsprechend den Anforderungen in Artikel 23 Absätze 2 und 3 wiederherzustellen.

Artikel 13

Genehmigungsantrag

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält:

a)

Anlage sowie ihre Tätigkeiten;

b)

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

Quellen der Emissionen aus der Anlage;

d)

Zustand des Anlagengeländes;

e)

soweit im Rahmen der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe in erheblicher Menge verwendet werden , einen Bericht über den Ausgangszustand mit Informationen über diese Stoffe ;

f)

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

g)

vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

h)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

i)

sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 12;

j)

vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

k)

die wichtigsten vom Antragsteller geprüften relevanten Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muß ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand enthalten.

(2)   Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Artikel 14

BVT-Merkblätter und Informationsaustausch

(1)    Die Kommission organisiert Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Vertretern ihrer zuständigen Behörden, Betreibern und Anbietern von Technik, die den jeweiligen Wirtschaftszweig repräsentieren, nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission über

a)

die Leistung der Anlagen in Bezug auf Emissionen, Umweltverschmutzung, Verbrauch und Art der Rohstoffe, Energieverbrauch und Abfallerzeugung;

b)

den Einsatz der besten verfügbaren Technik, die entsprechende Überwachung und die Weiterentwicklung der besten verfügbaren Technik.

Zum Zweck des Austauschs der in diesem Absatz genannten Informationen schafft die Kommission ein Forum für den Informationsaustausch unter den in Unterabsatz 1 genannten Beteiligten.

Die Kommission erstellt Leitlinien für den Informationsaustausch einschließlich der Datenerfassung und der Bestimmung des Inhalts der BVT-Merkblätter. Sie veröffentlicht einen entsprechenden Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird im Internet veröffentlicht .

(2)     Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1 als neues bzw. aktualisiertes BVT-Merkblatt.

(3)   In den BVT-Merkblättern werden insbesondere die besten verfügbaren Techniken, die damit zusammenhängenden Emissionswerte, Verbrauchsmengen und Überwachungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Überwachung des Bodens und des Grundwassers und zur Sanierung des Standorts sowie die Zukunftstechniken beschrieben, wobei den Kriterien in Anhang III besonders Rechnung getragen wird und wobei die Überarbeitung binnen acht Jahren nach der Veröffentlichung der vorherigen Fassung zu Ende zu führen ist . ▐ Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die auf die BVT bezogenen Ergebnisse der BVT-Merkblätter in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfügbar sind. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt die Kommission das gesamte BVT-Merkblatt in der verlangten Sprache zur Verfügung .

Artikel 15

Genehmigungsauflagen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 12 und 19 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind,

Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können;

b)

gegebenenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

c)

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern;

d)

Anforderungen für die regelmäßige Überwachung der relevanten gefährlichen Stoffe , die wahrscheinlich vor Ort in großen Mengen anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage;

e)

Maßnahmen im Hinblick auf das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs.

f)

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

(3)   Die BVT-Merkblätter dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.

(4)   Liegt für eine Anlage oder einen Anlagenteil kein BVT-Merkblatt vor oder decken diese Merkblätter nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit ab, so kann die zuständige Behörde in Absprache mit dem Betreiber auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs III die Emissionswerte bestimmen, die mit den besten verfügbaren Techniken für die betreffenden Anlagen oder Tätigkeiten erreicht werden können , und entsprechende Genehmigungsauflagen festlegen.

(5)   Für die in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen gelten die Absätze 1 bis 4 unbeschadet der Tierschutzvorschriften.

Artikel 16

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

(1)   Die Emissionsgrenzwerte bei Schadstoffen gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer stärkeren Verschmutzung der Umwelt kommt.

(2)   Die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind unbeschadet des Artikels 19 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

Die zuständige Behörde legt Emissionsgrenzwerte und Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften fest um sicherzustellen, dass die mit den BVT zusammenhängenden Emissionswerte nicht überschritten werden .

Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ergänzt werden, sofern sich ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die auf der Abschätzung der ökologischen und ökonomischen Kosten und Nutzen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihres geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen beruhen , Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen in der Weise festlegen, dass die mit den BVT zusammenhängenden Emissionswerte überschritten werden dürfen .

Diese Emissionsgrenzwerte bzw. die auf äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen beruhenden Werte dürfen jedoch die gemäß Artikel 68 oder die gegebenenfalls in den Anhängen V bis VIII festgesetzten Emissionsgrenzwerte ▐ nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig die konkrete Möglichkeit geboten wird, am Entscheidungsprozess bezüglich einer in diesem Absatz genannten Erteilung einer Ausnahme teilzuhaben.

Im Rahmen der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und äquivalenten technischen Maßnahmen gemäß diesem Absatz werden die Gründe der Zulassung von Abweichungen gegenüber den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten im Anhang der Genehmigungsauflagen dokumentiert und begründet.

Die Kommission kann Kriterien für die Gewährung von Abweichungen gemäß diesem Absatz festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten für das Ausbringen von Jauche und Gülle außerhalb des Geländes der in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen, mit Ausnahme der Gebiete im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen  (30).

(5)   Die zuständige Behörde kann vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf höhere Emissionswerte infolge der Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern sechs Monate nach Gewährung der Abweichung die Anwendung dieser Techniken beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängenden Emissionswerte erreicht werden.

Artikel 17

Überwachungsauflagen

(1)   Die Überwachungsauflagen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c und d stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Merkblättern beschriebenen Überwachungsergebnisse.

(2)   Die Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird mindestens alle fünf Jahre eine regelmäßige Überwachung des Grundwassers und mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Überwachung des Bodens vorgenommen, sofern sich die Überwachung nicht auf eine systematische Bewertung des Kontaminationsrisikos stützt .

Die Kommission kann festlegen, nach welchen Kriterien die Häufigkeit der regelmäßigen Überwachungen zu bestimmen ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Allgemeine bindende Vorschriften

(1)   Bei der Festlegung von allgemeinen bindenden Vorschriften sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet werden.

(2)   Die allgemeinen bindenden Vorschriften stützen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Artikel 15 und 16 zu gewährleisten .

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen bindenden Vorschriften auf dem neuesten Stand der Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken gehalten werden, um die Einhaltung von Artikel 22 sicherzustellen .

(4)   Bei Erlass der allgemeinen bindenden Vorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen.

Artikel 19

Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

Artikel 20

Entwicklung der besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Merkblätter verfolgt oder darüber unterrichtet wird und die betroffene Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzt .

Artikel 21

Änderungen der Anlagen durch die Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit keine vom Betreiber beabsichtigte wesentliche Änderung ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird.

Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde umfassen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 13 genannten Einzelheiten, die von der wesentlichen Änderung betroffen sein können.

(3)   Jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.

Artikel 22

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige Behörde alle Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie diese Auflagen auf den neuesten Stand bringt.

(2)   Auf Anfrage der zuständigen Behörde übermittelt der Betreiber ihr alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen.

Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.

(3)    Veröffentlicht die Kommission neue oder aktualisierte BVT-Merkblätter, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde die Genehmigungsauflagen für die betreffenden Anlagen binnen vier Jahren nach Veröffentlichung der Merkblätter ▐ überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Unterabsatz 1 gilt für alle gemäß Artikel 16 Absatz 3 gewährten Abweichungen.

(4)   Die Genehmigungsauflagen werden zumindest in folgenden Fällen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

b)

wesentliche Änderungen der besten verfügbaren Techniken ermöglichen eine erhebliche Verminderung der Emissionen;

c)

die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;

d)

es muss die Richtlinie 2001/81/EG oder eine Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 19 eingehalten werden.

Artikel 23

Stilllegung und Sanierung

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG, der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (31), der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (32) sowie der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz║ (33)  (34) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Genehmigungsauflagen mit Blick auf das in Artikel 12 Nummer 8 festgelegte Prinzip eingehalten werden.

(2)   Werden im Rahmen einer Tätigkeit gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so erstellt der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand ║, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird. Der Bericht enthält quantifizierte Informationen, die erforderlich sind, um den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers in Bezug auferhebliche Mengen relevanter gefährlicher Stoffe zu ermitteln.

Die Kommission legt die allgemeinen Kriterien für den Inhalt der Berichte über den Ausgangszustand fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten unterrichtet der Betreiber die zuständige Behörde und bewertet den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch gefährliche Stoffe. Wurden durch die Anlage Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Ausgangszustand verursacht, so saniert der Betreiber das Gelände und führt es in diesen Ausgangszustand zurück.

(4)   Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gelände keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt.

Artikel 24

Vergleich der Emissionsmengen und der mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängenden Emissionswerte

In den relevanten Daten über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 8 Nummer 1 wird ein Vergleich zwischen den Emissionswerten und den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten angestellt. Die betreffenden Daten werden unverzüglich im Internet zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System für Anlageninspektionen ein.

Diese Systeme schließen Vor-Ort-Besichtigungen ein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Anlagen ein Inspektionsplan vorliegt.

(3)   Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:

a)

eine allgemeine Bewertung der betreffenden erheblichen Umweltfragen;

b)

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

c)

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Inspektionsplans fallenden Anlagen und eine allgemeine Bewertung des Standes der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die betreffenden Anlagen;

d)

Bestimmungen für seine Überarbeitung;

e)

eine Beschreibung der Programme für routinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 5;

f)

Verfahren für anlassbezogene Inspektionen gemäß Absatz 6;

g)

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4)   Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für die Inspektionen, in denen die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Anzahl qualifizierter Mitarbeiter für die Inspektionen zur Verfügung steht.

Diese Programme sehen für jede Anlage mindestens eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Vor-Ort-Besichtigung pro Achtzehnmonatszeitraum vor. Diese Häufigkeit wird auf mindestens eine Besichtigung pro Sechsmonatszeitraum erhöht, wenn bei einer Inspektion eine Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen festgestellt wird.

Stützen sich diese Programme stützen sich auf eine systematische Bewertung der Umweltrisiken der betreffenden Anlagen , kann die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen auf mindestens eine pro Zweijahreszeitraum verringert werden .

Die systematische Bewertung der Umweltrisiken beruht auf objektiven Kriterien wie

a)

der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Betreiber,

b)

den Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

c)

der Teilnahme des Betreibers am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (35) oder der Umsetzung äquivalenter Umweltmanagementsysteme.

Die Kommission kann zusätzliche Kriterien für die Bewertung der Umweltrisiken festlegen .

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die routinemäßigen Inspektionen müssen ausreichen, um sämtliche einschlägigen Umweltauswirkungen der betreffenden Anlage zu prüfen.

Durch die routinemäßigen Inspektionen wird sichergestellt, dass der Betreiber die Genehmigungsauflagen erfüllt.

Die routinemäßigen Inspektionen dienen auch zur Beurteilung der Wirksamkeit der Genehmigungsauflagen.

(6)   Anlassbezogene Inspektionen werden nach dem Zufallsprinzip durchgeführt, um bei fundierten Beschwerden wegen schwerwiegenden Umweltbeeinträchtigungen, bei schwerwiegenden Unfällen und Störfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften oder im Fall von Gegebenheiten, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, so bald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

Im Rahmen einer solchen anlassbezogenen Inspektion kann die zuständige Behörde Informationen vom Betreiber verlangen, die die Untersuchung eines Unfalls, Vorfalls oder Verstoßes gegen die Bestimmungen ermöglichen, einschließlich Gesundheitsstatistiken.

(7)   Nach jeder routinemäßigen oder anlassbezogenen Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den Feststellungen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.

Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten mitgeteilt. Er wird von der zuständigen Behörde binnen vier Monaten nach der Inspektion der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen getroffen werden.

Artikel 26

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

b)

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen;

c)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a;

d)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage, wenn eine Abweichung gemäß Artikel 16 Absatz 3 genehmigt werden soll .

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang IV genannte Verfahren.

Nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach relevantem innerstaatlichen Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, haben jedenfalls ein Interesse.

(2)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung ▐ getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit und macht ihr unverzüglich folgende Informationen zugänglich:

a)

den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;

b)

die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

c)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;

d)

die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;

e)

Angaben zur Festlegung der in Artikel 15 vorgesehenen Genehmigungsauflagen in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den damit gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern verbundenen Emissionswerten;

f)

▐ im Fall der Genehmigung einer Abweichung gemäß Artikel 16 Absatz 3 die genauen Gründe für die nach den Kriterien des genannten Absatzes genehmigte Abweichung und die mit ihr verbundenen Auflagen ;

g)

die Ergebnisse der Überprüfung ▐ der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 22 Absätze 1, 3 und 4;

h)

die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen unverzüglich im Internet verfügbar gemacht werden.

(3)   Die Absätze 1 ║ und 2 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (36).

Artikel 27

Zugang zu Gerichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Artikel 26 anzufechten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie haben ein ausreichendes Interesse;

b)

sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht ║ eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ║ verletzt werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Rechtsmittelverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Rechtsmittelverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht abschreckend teuer ║.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 28

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 21 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang IV erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.

Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

(3)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.

(4)   Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind.

Artikel 29

Zukunftstechniken

Die Mitgliedstaaten bieten den Betreibern Anreize für die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken.

Für die Zwecke von Absatz 1 legt die Kommission folgende Kriterien fest :

a)

die Art der industriellen Tätigkeiten, die für eine vorrangige Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken in Betracht kommen;

b)

indikative Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken;

c)

Instrumente zur Bewertung der erzielten Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

Artikel 30

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen zum Zwecke der Energieerzeugung, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.

Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:

a)

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

b)

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

c)

Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

d)

Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

e)

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

f)

Koksöfen;

g)

Winderhitzer (cowpers);

h)

technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

i)

Gasturbinen, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

j)

Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a verwenden.

Die Artikel 31, 32 und 35 finden nicht Anwendung auf Feuerungsanlagen, die in einem industriezweigspezifischen BVT-Merkblatt erfasst sind und für die das BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen nicht gilt.

Artikel 31

Aggregationsregeln

(1)   Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und ihre Kapazitäten werden addiert.

(2)   Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen, für die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 72 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde, derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und ihre Kapazitäten werden addiert.

Artikel 32

Emissionsgrenzwerte

(1)   Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein mit einem oder mehreren Rauchgaskanälen, dessen Höhe so berechnet wird, dass menschliche Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(2)   Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 72 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde, sofern solche Anlagen spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 1 nicht überschreiten.

(3)   Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, die nicht unter Absatz 2 fallen, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 2 nicht überschreiten.

(4)   Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(5)   Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als 10 Tagen gewährt, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß Unterabsatz 1.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(6)   Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 20 MW erweitert, so gelten für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 2, die nach Maßgabe der thermischen Nennleistung der gesamten Feuerungsanlage festgelegt werden.

Artikel 33

Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

(2)   Im Fall eines Ausfalls veranlasst die zuständige Behörde den Betreiber ║, den Betrieb der Anlage einzuschränken oder gänzlich einzustellen, wenn eine Rückkehr zum Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben.

Der Betreiber benachrichtigt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach der Betriebsstörung oder dem Ausfall der Abgasreinigungsanlage.

Die Gesamtbetriebsdauer ohne Abgasreinigung darf 120 Stunden innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums nicht übersteigen.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 in einem der folgenden Fälle gewähren:

a)

es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben,

b)

die Feuerungsanlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, würde für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.

Artikel 34

Überwachung der Emissionen in die Luft

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Überwachung auf Kosten des Betreibers durchgeführt wird.

(2)   Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.

(3)   Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.

(4)   Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

Artikel 35

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang V Teil 4 erfüllt sind.

Artikel 36

Mehrstofffeuerungsanlagen

(1)   Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, setzt die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte nach folgenden Schritten fest:

a)

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der gesamten Anlage gemäß Anhang V Teile 1 und 2;

b)

Festlegung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;

c)

Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

(2)   Für Mehrstofffeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, kann die Kommission Absatz 1 ändern und für Schwefeldioxid einen durchschnittlichen Emissionsgrenzwert festlegen, der für alle Anlagen dieser Art mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL IV

Sondervorschriften für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

Artikel 37

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die feste oder flüssige Brennstoffe verbrennen oder mitverbrennen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen alle Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Abfallverbrennungsanlage.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Anlagen:

a)

Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

i)

Abfälle gemäß Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b,

ii)

radioaktive Abfälle,

iii)

Tierkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (37),

iv)

Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

b)

Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.

Artikel 38

Genehmigungsantrag

Der Genehmigungsantrag für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage umfasst eine Beschreibung der Maßnahmen, die geplant sind, um die Einhaltung folgender Anforderungen zu gewährleisten:

a)

den Anforderungen dieses Kapitels entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechende Wartung und entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden oder mitzuverbrennenden Abfallarten;

b)

soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme durch Erzeugung von Wärme, Dampf oder Kraft;

c)

Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;

d)

Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 39

Genehmigungsauflagen

(1)   In der Genehmigung ist Folgendes festgelegt:

a)

eine Liste aller Abfallarten, die behandelt werden können, die mindestens die Abfallarten in dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis ausweist und gegebenenfalls Angaben zur Menge jeder Abfallart enthält;

b)

gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage;

c)

die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;

d)

die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und Durchfluss von Abwassereinleitungen;

e)

Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung;

f)

die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen, während deren die Emissionen in die Luft und die Abwassereinleitungen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind in der Genehmigung für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, folgende Angaben zu machen:

a)

eine Liste der Mengen der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können;

b)

die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die in der Genehmigung aufzuführenden Abfallarten auflisten, die in bestimmten Kategorien von Abfallmitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.

(4)   Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.

Artikel 40

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Abgase aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen sind kontrolliert mit Hilfe von Schornsteinen abzuleiten, deren Höhe so auszulegen ist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist.

(2)   Die Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen in die Luft dürfen die in Anhang VI Teile 3 und 4 festgelegten oder in Teil 4 des genannten Anhangs vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Werden in einer Abfallmitverbrennungsanlage mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder werden in der Anlage unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, so gelten die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(3)   Das Einleiten des bei der Abgasreinigung anfallenden Abwassers in Gewässer ist, soweit dies praktisch möglich ist, zu begrenzen und die Konzentrationen an Schadstoffen dürfen die in Anhang VI Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(4)   Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Ort, an dem das Abwasser aus der Abgasreinigung aus der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage abgeleitet wird.

Wird Abwasser aus der Abgasreinigung außerhalb der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage in einer nur für die Behandlung dieser Abwasserart bestimmten Behandlungsanlage behandelt, so sind die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte am Ort der Abwasserableitung aus der Behandlungsanlage anzuwenden. Wird das Abwasser aus der Abgasreinigung zusammen mit Wasser anderer Herkunft innerhalb oder außerhalb des Standorts behandelt, so berechnet der Betreiber die erforderlichen Massenbilanzen anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 2, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden können.

Unter keinen Umständen darf eine Verdünnung des Abwassers erfolgen, um die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(5)   Die Gelände von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen werden so ausgelegt und genutzt, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser vermieden wird.

Für das auf dem Gelände der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, wird Speicherkapazität vorgesehen ║. Die Speicherkapazität wird so bemessen ║, dass das anfallende Wasser erforderlichenfalls geprüft und vor der Einleitung behandelt werden kann.

(6)   Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 4 Buchstabe c darf die Abfallverbrennung in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage oder in einzelnen Öfen, die Teil einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden.

Die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen darf, auf ein ganzes Jahr bezogen, 60 Stunden nicht überschreiten.

Die zeitliche Beschränkung gemäß Unterabsatz 2 gilt für jene Öfen, die an eine einzelne Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen sind.

Artikel 41

Ausfall

Bei einem Ausfall vermindert der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich ║ oder stellt ihn ganz ein, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

Artikel 42

Emissionsüberwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.

(2)   Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme werden kontrolliert ║ und jedes Jahr werden die Überwachungstests gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 1 durchgeführt ║.

(3)   Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Emissionsüberwachung fest.

(4)   Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

(5)   Sobald geeignete Messverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, legt die Kommission den Termin fest, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 43

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VI Teil 8 erfüllt sind.

Artikel 44

Betriebsbedingungen

(1)   Abfallverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.

(2)   Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird.

Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt oder mitverbrannt werden, ist zur Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 eine Temperatur von mindestens 1 100 °C erforderlich.

Die Temperaturen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden bei Abfallverbrennungsanlagen in der Nähe der Innenwand des Brennraums gemessen. Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Messungen an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums erfolgen.

(3)   Jeder Brennraum einer Abfallverbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser wird automatisch eingeschaltet, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter die in Absatz 2 angegebenen Temperaturen sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Temperaturen zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet – aufrechterhalten bleiben.

Der Hilfsbrenner darf nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (38) von Flüssiggas oder Erdgas.

(4)   In den Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen kommt ein automatisches System zum Einsatz, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:

a)

während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der in Absatz 2 festgelegten Temperatur oder der gemäß Artikel 45 Absatz 1 vorgegebenen Temperatur;

b)

bei jedem Absinken der Temperatur unter die in Absatz 2 festgelegte Temperatur oder unter die gemäß Artikel 45 Absatz 1 vorgegebene Temperatur;

c)

wenn die kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen überschritten wird.

(5)   Jede von Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen erzeugte Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.

(6)   Infektiöse klinische Abfälle werden ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage von einer natürlichen Person betrieben und kontrolliert wird, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.

Artikel 45

Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen

(1)   Sofern die sonstigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, können die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Artikel 44 Absätze 1, 2 und 3 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 4 des genannten Artikels festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen.

(2)   Die Änderung der Betriebsbedingungen von Abfallverbrennungsanlagen darf jedoch im Vergleich zu den Rückständen, die unter den in Artikel 44 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären, keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben.

(3)   Bei Abfallmitverbrennungsanlagen, für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, müssen zumindest die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff und CO eingehalten werden.

In der Zellstoff- und Papierindustrie, die Rindenabfälle am Erzeugungsort mitverbrennt, müssen bei Kesseln, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb waren und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff in Anhang VI Teil 3 eingehalten werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 genehmigten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen zusammen mit den Informationen mit, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 66 übermittelt werden.

Artikel 46

Anlieferung und Annahme des Abfalls

(1)   Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, andere Umweltverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen.

(2)   Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis zu bestimmen.

(3)   Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen nach Artikel 39 Absatz 2 erfüllt sind.

Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:

a)

alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entstehungsprozess, die in den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Dokumenten enthalten sind;

b)

physikalische und – soweit praktikabel – chemische Zusammensetzung der Abfälle und alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess;

c)

Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

(4)   Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage mindestens folgende Verfahren durchführen:

a)

Es sind die Dokumente zu prüfen, die in der Richtlinie 2008/98/EG und gegebenenfalls in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (39) und den Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind;

b)

sofern dies nicht unangemessen ist, sind möglichst vor dem Abladen repräsentative Proben zu nehmen, um durch Kontrollen zu überprüfen, ob die Abfälle den Angaben nach Absatz 3 entsprechen, und den zuständigen Behörden die Feststellung der Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen.

Die Proben gemäß Buchstabe b sind nach der Verbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.

(5)   Die zuständige Behörde kann für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II fallenden Anlage sind und nur innerhalb der Anlage entstandene Abfälle verbrennen oder mitverbrennen Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.

Artikel 47

Rückstände

(1)   Rückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser zu verwerten.

(2)   Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen dieser Rückstände in die Umwelt vermieden werden.

(3)   Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotential der Rückstände mit geeigneten Tests zu ermitteln. Diese Tests betreffen die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.

Artikel 48

Wesentliche Änderung

Eine Änderung des Betriebs einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, die nur nichtgefährliche Abfälle einsetzt, in eine unter Kapitel II fallende Anlage, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt als wesentliche Änderung.

Artikel 49

Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

(1)   Anträge auf neue Genehmigungen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen werden für einen angemessenen Zeitraum der Öffentlichkeit an einem oder mehreren Orten zugänglich gemacht, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.

(2)   Für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr werden in dem Bericht gemäß Artikel 66 Informationen über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage geliefert und wird Rechenschaft über die Durchführung des Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozesses und über die Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsgrenzwerten abgelegt. Diese Information ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Eine Liste der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde wird von der zuständigen Behörde erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL V

Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden

Artikel 50

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Tätigkeiten, die in Anhang VII Teil 1 aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang Teil 2 festgelegten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch erreicht werden.

Artikel 51

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „bestehende Anlage“: eine Anlage, die in Betrieb ist und für die vor dem 1. April 2001 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern sie spätestens am 1. April 2002 in Betrieb genommen wurde;

2.   „Abgase“: die aus einem Schornstein oder einer Vorrichtung zur Emissionsminderung endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten;

3.   „diffuse Emissionen“: alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil nicht anders angegeben;

4.   „Gesamtemissionen“: die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen;

5.   „Mischung“: Mischung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (40);

6.   „Klebstoff“: jede Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;

7.   „Druckfarbe“: eine Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;

8.   „Klarlack“: ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;

9.   „Verbrauch“: die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

10.   „eingesetzte Lösungsmittel“: die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Mischungen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

11.   „Wiederverwendung “: die Verwendung organischer Lösungsmittel, die aus einer Anlage für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen werden; dazu zählt die Nutzung als Brennstoff, nicht jedoch die Endlagerung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel als Abfall;

12.   „gefasste Bedingungen“: Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei der Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch einen Schornstein oder eine Vorrichtung zur Emissionsminderung kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;

13.   „An- und Abfahren“: die Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Tätigkeit, eines Gerätes oder eines Behälters hergestellt oder beendet wird, ausgenommen regelmäßig wiederkehrende Phasen bei einer Tätigkeit.

Artikel 52

Substitution gefährlicher Stoffe

Stoffe oder Mischungen, die aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind und denen die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.

Artikel 53

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus den Anlagen die Emissionsgrenzwerte für Abgase und die Grenzwerte für die diffusen Emissionen oder die Grenzwerte für die Gesamtemissionen nicht überschreiten und die anderen Anforderungen des Anhangs VII Teile 2 und 3 eingehalten werden; oder

b)

die Anlagen die Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang VII Teil 5 erfüllen, sofern eine Emissionsminderung in der gleichen Höhe erzielt wird, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a der Fall wäre.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 über die in Bezug auf die gleichwertige Emissionsminderung gemäß Buchstabe b erzielten Fortschritte.

(2)   Weist der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Einhaltung der Grenzwerte für diffuse Emissionen bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe agenehmigen, dass die Emissionen die Emissionsgrenzwerte überschreiten, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die in der Tabelle des Anhangs VII Teil 2 unter Nummer 8 aufgeführten Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen ausgeführt werden können, genehmigen, dass die Emissionen der Anlage die Anforderungen jenes Absatzes nicht erfüllen, sofern der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist und dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 66 Absatz 2 über die Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 Bericht.

(5)   Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt müssen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die R-Sätze R40, R45, R46, R49, R60, R61 oder R68 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, und dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.

(6)   Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang VII Teil 2 überschreiten, gilt Folgendes:

a)

Bei den in Absatz 5 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieses Absatzes für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.

b)

Bei allen anderen Stoffen

i)

sind entweder die Anforderungen nach Absatz 1 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder

ii)

dürfen die Gesamtemissionen von flüchtigen organischen Verbindungen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i erreicht worden wären.

(7)   Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen während der An- und Abfahrvorgänge so gering wie möglich zu halten.

Artikel 54

Emissionsüberwachung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemeiner bindender Vorschriften, dass die Messungen der Emissionen gemäß Anhang VII Teil 6 durchgeführt werden.

Artikel 55

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte für Abgase gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VII Teil 8 erfüllt sind.

Artikel 56

Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften

In dem Bericht über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 ist die Einhaltung folgender Parameter nachzuweisen:

a)

Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;

b)

Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5;

c)

gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen.

Der Bericht über die Einhaltung der Vorschriften kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz enthalten.

Artikel 57

Wesentliche Änderung bestehender Anlagen

(1)   Wird die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter anderen Bedingungen als denen des An- und Abfahrens und der Wartung der Ausrüstung entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird, geändert, so gilt dies als wesentliche Änderung, wenn sie zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen führt, die folgende Werte übersteigt:

25 % bei einer Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 10, 13, 16 oder 17 des Anhangs VII Teil 2 fällt oder die im Fall der anderen Tätigkeiten des Anhangs VII Teil 2 einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;

10 % bei allen anderen Anlagen.

(2)   Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, entweder als Neuanlage oder als bestehende Anlage eingestuft, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage nicht den Wert übersteigen, der erreicht worden wäre, wenn der wesentlich geänderte Anlagenteil als Neuanlage behandelt worden wäre.

(3)   Im Falle einer wesentlichen Änderung überprüft die zuständige Behörde, ob die Anlage die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 58

Informationsaustausch über die Substitution organischer Lösungsmittel

Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, der betreffenden Industrie und Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Verwendung organischer Lösungsmittel und ihrer potenziellen Ersatzstoffe sowie über Techniken, die die potenziell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben.

Es findet ein Informationsaustausch über folgende Themen statt:

a)

die Gebrauchstauglichkeit;

b)

die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im besonderen;

c)

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt;

d)

die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verfügbaren Alternativen.

Artikel 59

Zugang zu Informationen

(1)   Die Entscheidung der zuständigen Behörde einschließlich mindestens eines Exemplars der Genehmigung sowie etwaige Aktualisierungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die für Anlagen geltenden allgemeinen bindenden Vorschriften und das Verzeichnis der genehmigungs- und registrierungspflichtigen Anlagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)   Die Ergebnisse der gemäß Artikel 54 durchzuführenden Überwachung der Emissionen, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG.

KAPITEL VI

Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen

Artikel 60

Geltungsbereich

Diese Kapitel gilt für Anlagen, die Titandioxid produzieren.

Artikel 61

Verbot der Einleitung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:

1.

feste Abfälle;

2.

Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch saure Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

3.

Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

4.

Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Absätzen 2 und 3 genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

Artikel 62

Reduzierung der Emissionen ins Wasser

(1)   Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tests auf akute Toxizität gemäß Anhang VIII Teil 2 Nummer 1 durchgeführt werden und dass die Ergebnisse dieser Tests die in Anhang VIII Teil 2 Nummer 2 festgelegten Werte einhalten.

Artikel 63

Vermeidung und Reduzierung von Emissionen in die Luft

(1)   Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.

(2)   Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 3 nicht überschreiten.

Artikel 64

Überwachung der Emissionen und der Umwelt

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Emissionen ins Wasser überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 62 überprüfen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Emissionen in die Luft überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 63 überprüfen können.

Diese Überwachung umfasst zumindest die Überwachung der in Anhang VII Teil 5 aufgeführten Emissionen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der von der Einleitung der Abfälle aus Titandioxid produzierenden Anlagen in Gewässer gemäß Anhang VIII Teil 4 betroffenen Umwelt.

(4)   Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen oder internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

KAPITEL VII

Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 65

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden und Einrichtungen.

Artikel 66

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie, repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Umweltauswirkungen, Emissionsgrenzwerte und die Anwendung bester verfügbarer Techniken gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie über die aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 gewährten Abweichungen erhält.

Die Mitgliedstaaten entwickeln und verbessern regelmäßig nationale Informationssysteme, um die Informationen gemäß Unterabsatz 1 der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der bereitgestellten Informationen zugänglich.

(2)   Die Kommission legt fest, welche Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsvorschlag.

Artikel 67

Änderungen der Anhänge

(1)     Auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, wie sie aus den betreffenden BVT-Merkblättern hervorgehen, passt die Kommission binnen 12 Monaten ab der Veröffentlichung eines BVT-Merkblatts gemäß Artikel 14 anhand der auf BVT bezogenen Ergebnisse des BVT-Merkblatts die Anhänge V, VI, VII und VIII durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten als Mindestanforderungen an. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen und Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften ergänzt werden, sofern sich ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt .

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)     Vor dem Erlass der Maßnahmen nach Absatz 1 führt die Kommission eine Anhörung des betroffenen Wirtschaftszweigs und der nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, durch und berichtet über das Ergebnis der Anhörung und dessen Berücksichtigung.

Artikel 68

Mindestanforderungen

(1)     Unbeschadet des Artikels 67 legt die Kommission binnen 12 Monaten ab der Veröffentlichung eines BVT-Merkblatts gemäß Artikel 14 anhand der auf BVT bezogenen Ergebnisse des BVT-Merkblatts Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen als Mindestanforderungen fest. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ergänzt werden, sofern sich durch solche äquivalenten Parameter ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt.

Diese Mindestanforderungen sind auf die erheblichen Umweltauswirkungen der betreffenden Tätigkeiten oder Anlagen auszurichten und auf mit den BVT zusammenhängende Emissionswerte zu stützen.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)     Vor dem Erlass der Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 1 führt die Kommission eine Anhörung der Organisationen des betroffenen Wirtschaftszweigs und der nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, durch und berichtet über das Ergebnis der Anhörung und dessen Berücksichtigung.

(3)     Insbesondere legt die Kommission in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2011 Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen in Bezug auf Dioxine und Furane fest, die von Anlagen für die in Anhang I Nummern 2.1 und 2.2 genannten Tätigkeiten ausgestoßen werden.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können strengere Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 69

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 70

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am … mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 71

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 3 Nummern 15 bis 18, Nummer 20, Artikel 4 Absatz 2, den Artikeln 5 und 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Nummer 8, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 15 Absätze 3 bis 5, Artikel 16 Absätze 2 bis 5, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 2 bis 4, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben b und d, den Artikeln 23, 24 und 25, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, ║ Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis g, ║ den Artikeln 29 und 31, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34 Absätze 2 bis 4, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 64 Absätze 2 und 4, den Artikeln 65, 66 und 70 und Anhang I Nummer 1.1, Nummer 2.5 Buchstabe c, Nummern 3.5, 4.7, 5.2 und 5.3, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b, Nummern 6.6, 6.9 und 6.10, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b) Anhang V Teile 1 bis 4, Anhang VI Teil 1 Buchstabe b, Teil 4 Nummern 2.2, 3.1 und 3.2, Teil 6 Nummern 2.5 und 2.6, Anhang VII Teil 7 Nummer 3 sowie Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c und Teil 3 Nummern 2 und 3 bis spätestens … (41) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (41) an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 72

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG, 96/61/EG, 1999/13/EG und 2000/76/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden mit Wirkung vom … (42) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihre Anwendung.

(2)   Die Richtlinie 2001/80/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihre Anwendung.

(3)   Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2.1 bis 2.4, Nummer 2.5 Buchstaben a und b, Nummern 2.6, 3, 4.1 bis 4.6, 5.1, 5.2, Nummer 5.3 Buchstaben a und b, Nummer 5.4, Nummer 6.1 Buchstaben a und b, Nummern 6.2 bis 6.5, Nummer 6.6 Buchstaben b und c, Nummern 6.7 und 6.8 sowie bei Anlagen gemäß Nummer 1.1 mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr und Anlagen gemäß Nummer 6.6 Buchstabe a mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel, die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern sie spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem … (43) an.

(2)   Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 2.5 Buchstabe c, Nummer 5.3 Buchstaben c, d und e, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummern 6.9 und 6.10 sowie bei Anlagen gemäß Nummer 1.1 mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW und Anlagen gemäß Nummer 6.6 Buchstabe a mit weniger als 40 000 Plätzen für Geflügel, die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem … (44) an.

(3)   Bei Feuerungsanlagen gemäß Kapitel III wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

(4)   Für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung gilt Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1 bis 31. Dezember 2015.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt für diese Anlagen jedoch Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2.

Artikel 74

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 75

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 14. Januar 2009.

(2)   ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 60.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009.

(4)  ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.

(5)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.

(6)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(8)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1. ║

(9)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(10)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. ║

(11)  KOM(2005)0446 ║.

(12)  KOM(2006)0231 ║.

(13)  KOM(2005)0666 ║.

(14)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. ║

(16)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. ║

(17)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. ║

(18)   ABl 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(19)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(20)   Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998.

(21)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. ║

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║

(23)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(24)  ║ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1.

(25)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(26)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1

(27)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(28)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(29)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(30)   ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(31)   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19

(32)   ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(33)   ABl. L

(34)  ABl.: Bitte Nummer, Datum und Fundstelle einfügen.

(35)   Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(36)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(37)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(38)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(39)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(40)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(41)  18 Monatenach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(42)  3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(43)  3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(44)  54 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG I

Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 11

Die im folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Nummer aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 wird im Fall von in Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzten Feuerungsanlagen nur die gewöhnliche Betriebskapazität berücksichtigt.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 werden Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 3 MW nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 werden Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW, die höchstens 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, nicht berücksichtigt.

1.   Energiewirtschaft

1.1

Feuerung von Brennstoffen in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr

1.2.

Raffinieren von Mineralöl und Gas

1.3.

Erzeugung von Koks

1.4.

Vergasung oder Verflüssigung von Brennstoffen

2.   Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

2.2.

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen :

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

b)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

2.4.

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t guter Guss pro Tag

2.5.

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:

a)

Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;

b)

Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte ║ mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen, ohne Gießereien;

c)

Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von über 2,4 t ▐ pro Tag für Blei und Cadmium oder 12 t pro Tag für alle anderen Metalle.

2.6.

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

3.   Mineralverarbeitende Industrie

3.1.

Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

3.2.

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

3.3.

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.4.

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.5.

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3

4.   Chemische Industrie

Im Sinne dieses Abschnitts ist die Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.7 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1.

Herstellung von organischen Chemikalien wie

a)

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);

b)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide;

c)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

d)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;

e)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

f)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

g)

metallorganischen Verbindungen;

h)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

i)

synthetischen Kautschuken;

j)

Farbstoffen und Pigmenten;

k)

Tensiden.

4.2.

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie

a)

von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

b)

von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;

c)

von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

d)

von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

e)

von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3.

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

4.4.

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

4.5.

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

4.6.

Herstellung von Explosivstoffen

4.7.

Herstellung von Chemikalien zur Verwendung als Brennstoffe oder Schmiermittel

5.   Abfallbehandlung

5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen folgender Tätigkeiten:

a)

biologische Behandlung;

b)

physikalisch-chemische Behandlung;

c)

Verbrennung oder Mitverbrennung;

d)

Vermengung oder Vermischung;

e)

Rekonditionierung;

f)

Lagerung mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t;

g)

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung;

h)

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

i)

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

j)

Regenerierung von Säuren oder Basen;

k)

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen;

l)

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

m)

Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl.

5.2.

Verbrennung und Mitverbrennung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.

5.3.

Beseitigung oder Verwertung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen folgender Tätigkeiten:

a)

biologische Behandlung;

b)

physikalisch-chemische Behandlung, ausgenommen sind Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) fallen und bei denen lediglich behandelte Schlämme entstehen, die in der Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (2) definiert sind; diese Ausnahme gilt nur in Fällen, in denen mindestens das gleiche Umweltschutzniveau erreicht wird wie aufgrund dieser Richtlinie;

c)

Abfallvorbehandlung für die Mitverbrennung;

d)

Behandlung von Schlacken und Asche , soweit sie nicht in sonstigen Kategorien von industriellen Tätigkeiten erfasst sind;

e)

Behandlung von Metallschrott in Zerkleinerern.

5.4

Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

6.   Sonstige Industriezweige

6.1.

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen :

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag ;

c)

Platten auf Holzbasis, mit Ausnahme von Sperrholz, mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag

6.2.

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

6.3.

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

6.4.

a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

b)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtererzeugnissen aus

i)

tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii)

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag

iii)

einer Mischung von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

75, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder

[300- (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A“ der prozentuale Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen ist.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

6.5.

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

6.6

Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40 000 Plätzen für Geflügel

b)

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue

Bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Geflügelarten oder der Haltung oder Aufzucht verschiedener Tierarten gemäß den Buchstaben a, b und c in derselben Anlage wird der Schwellenwert anhand von äquivalenten Stickstoffausscheidungsfaktoren im Vergleich zu den oben genannten Schwellenwerten berechnet. Die Kommission erstellt Leitlinien für die Berechnung der Schwellenwerte und die Festlegung von äquivalenten Stickstoffausscheidungsfaktoren.

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

6.8

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

6.9

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 m3 pro Tag

6.10

Behandlung außerhalb des Entstehungsortes von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG ║ fällt und von einer unter Kapitel I fallenden Anlage eingeleitet wird.


(1)   ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2)   ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG II

Schadstoffliste

 

LUFT

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

 

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

13.

Stoffe, die in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) aufgeführt sind


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG III

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG IV

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

1.

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 22 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b)

die Entwicklung neuer oder aktualisierter allgemeiner bindender Vorschriften gemäß Artikel 18, einschließlich der vorgeschlagenen Anforderungen der Vorschriften und einer nichttechnischen Zusammenfassung des rechtlichen und administrativen Rahmens, in dem die Vorschriften angewendet werden;

c)

gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzel¬staatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 erforderlich sind;

d)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

e)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

f)

gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

g)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

h)

die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 6 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG V

Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen

Teil 1

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 2

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Kesselfeuerungen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse

Torf

flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

250

200

300

250

> 300

200

200

200

200

Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohlestaubfeuerungen

300

450

100-300

200

250

200

> 300

200

200

150

║ Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von 500 MW oder mehr, bei denen die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich (im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

5.

NOx- und CO- Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für gasgefeuerte Feuerungsanlagen

 

NOx

CO

Gasgefeuerte Kesselanlagen

100 (5)

100

erdgasgefeuerte (1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 (2)  (3)

100

anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) (4)

90

100

Gasmotoren

100

100

6.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

30

30

30

100-300

25

20

25

> 300

20

20

20

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

Teil 2

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Kesselfeuerungen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse

Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

200

200

300

250 bei Wirbelschichtfeuerung

200

> 300

150

200 bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung

150

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung

150

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

250

300

100-300

200

200

150

> 300

150

200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

150

100

5.

NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen

 

NOx

CO

Gasgefeuerte Kesselanlagen

100

100

Gasturbinen (einschließlich GuD) (6)

50 (7)

100

Gasmotoren

75

100

6.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

 

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse und Torf

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

Teil 3

Emissionsüberwachung

1.

Die Konzentrationen von SO2, NOx, CO und Staub in Abgasen sind bei jeder Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von 100 MW oder mehr kontinuierlich zu messen.

2.

Die zuständige Behörde kann beschließen, in folgenden Fällen von den kontinuierlichen Messungen gemäß Nummer 1 abzusehen:

a)

für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden;

b)

für SO2 und Staub aus mit Erdgas betriebenen Feuerungsanlagen;

c)

für SO2 aus Feuerungsanlagen, die mit Öl mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;

d)

für SO2 aus mit Biomasse betriebenen Feuerungsanlagen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2-Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können.

3.

Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens einmal alle sechs Monate Messungen von SO2, NOx, Staub und – bei gasgefeuerten Anlagen – auch von CO durchgeführt werden.

4.

Bei Feuerungsanlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind mindestens einmal pro Jahr die Gesamtquecksilberemissionen zu messen.

5.

Als Alternative zu den SO2- und NOx-Messungen gemäß Nummer 3 können andere Verfahren, die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOx-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen oder internationale Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6.

Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Überwachungsvorschriften der Nummern 1 bis 4 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.

7.

Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die Messung von Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt der Abgase. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.

8.

Probenahme und Analyse einschlägiger Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationale oder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.

9.

In Bezug auf die Emissionsgrenzwerte darf der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

Kohlenmonoxid

10 %

Schwefeldioxid

20 %

Stickoxide

20 %

Staub

30 %

10.

Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des unter Nummer 9 genannten Konfidenzintervalls bestimmt.

Jeder Tag, an dem mehr als 3 Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.

Teil 4

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1.

Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

b)

95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

2.

Sind keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben, so gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.


(1)  Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

(2)  75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

i)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v.H.;

ii)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v.H. liegt;

iii)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

(3)  Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

(4)  Diese Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasturbinen, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssige Brennstoffe verwenden.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v.H.

Gasturbinen oder Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Nummer. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die Betriebszeiten.

(5)  Bei Anlagen (gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG) für die Verwendung von Hochofengas und/oder Koksofengas wird für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, gemessen als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/Nm3 angewendet.

(6)  Die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasturbinen, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssige Brennstoffe verwenden.

(7)  Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v.H.

Gasturbinen oder Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sind von den unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerten ausgenommen. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die Betriebszeiten.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VI

Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

Teil 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „bestehende Abfallverbrennungsanlage“: eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:

b)   „neue Abfallverbrennungsanlage“: jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.

Teil 2

Äquivalenzfaktoren für Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:

 

Toxischer Äquivalenzfaktor

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzodioxin (HpCDD)

0,01

Octachlorodibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

Octachlorodibenzofuran (OCDF)

0,001

Teil 3

Für Abfallverbrennungsanlagen geltende Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.   Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6Nummer 2.7 genannten Fällen.

1.1

Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

Gesamtstaub

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

10

Chlorwasserstoff (HCl)

10

Fluorwasserstoff (HF)

1

Schwefeldioxid (SO2)

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

200

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von ≤ 6 t/h

400

1.2

Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

 

(100 %) A

(97 %) B

Gesamtstaub

30

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

20

10

Chlorwasserstoff (HCl)

60

10

Fluorwasserstoff (HF)

4

2

Schwefeldioxid (SO2)

200

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

400

200

1.3

Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

Insgesamt: 0,05

 

Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,05

 

Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb)

Insgesamt: 0,5

 

Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)

Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)

Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)

Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmige Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.

1.4

Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.

Dioxine und Furane

0,1

1.5

Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen :

a)

50 als Tagesmittelwert;

b)

100 als Halbstundenmittelwert ;

c)

150 als Zehnminuten-Mittelwert

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.

2.   Unter den in Artikel 40 Absatz 5 und Artikel 41beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte.

Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.

3.   Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.

Teil 4

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1.   Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C“ nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist.

Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

Formula

VAbfall

:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall

:

Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3

VVerfahren

:

Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.

CVerfahren

:

Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.

C

:

Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2.   Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1

Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCI, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane.

Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2

C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe

Schadstoff

C

Gesamtstaub

30

HCl

10

HF

1

NOx

500

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

Dioxine und Furane (in ng/Nm3)

0,1

2.3

C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)

Schadstoff

C

SO2

50

TOC

10

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Verbrennung von Abfällen entstehen.

3.   Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1.   CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis 31. Dezember 2015)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 31 anzuwenden.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2–Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

850

200

200

NOx

400

200

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

200

NOx

350

300

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

850

400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200

NOx

400

200

200

Staub

50

50

30

30

3.2   CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab 1. Januar 2016)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 31 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1   CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 2

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

400

für Torf: 300

200

200

NOx

300

für Braunkohlestaub: 400

200

200

Staub

50

30

25

für Torf: 20

20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

200

NOx

300

250

200

Staub

50

30

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

350

250

200

NOx

400

200

150

Staub

50

30

25

20

3.2.2   CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx

300

für Torf: 250

200

150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub

50

20

20

10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2–Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

150

bei Wirbelschichtfeuerung: 200

NOx

250

200

150

Staub

50

20

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

350

200

150

NOx

300

150

100

Staub

50

30

25

20

3.3.   C — Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3)

ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

3.4   C - Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane

ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.   Sondervorschriften für Mitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1.   C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3)

für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden :

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.2   C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3)

für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Teil 5

Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung

Schadstoff

Emissionsgrenzwerte für ungefilterte Proben (in mg/l, ausgenommen für Dioxine und Furane)

1.

Suspendierte Feststoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG

(95 %)

30

(100 %)

45

2.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,03

3.

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

0,05

4.

Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

0,05

5.

Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

0,15

6.

Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

0,2

7.

Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

0,5

8.

Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

0,5

9.

Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

0,5

10.

Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn)

1,5

11.

Dioxine und Furane

0,3 ng/l

Teil 6

Emissionsüberwachung

1.   Messtechniken

1.1

Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

1.2

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

1.3

Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Kohlenmonoxid:

10 %

Schwefeldioxid:

20 %

Stickstoffdioxid:

20 %

Gesamtstaub:

30 %

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30 %

Chlorwasserstoff:

40 %

Fluorwasserstoff:

40 %.

Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

2.   Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

2.1

Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:

a)

kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;

b)

kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;

c)

mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle, Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

2.2

Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

2.3

Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

2.4

Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

2.5

Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCI, HF und SO2 in Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c ▐ vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte. Diese Ausnahme gilt nicht im Fall der Verbrennung gemischter Abfälle unterschiedlicher Herkunft.

2.6

In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, nur eineMessung jährlich für Schwermetalle und für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

a)

die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;

b)

die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;

c)

der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle, Dioxine und Furane liegen.

d)

der Betreiber kann nachweisen, dass keine Elektro- und Elektronikabfälle oder Abfälle, die chlorierte Verbindungen enthalten, behandelt werden.

2.7

Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel.

Wird Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

3.   Messungen in Bezug auf Wasserschadstoffe

3.1

Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

a)

kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Durchfluss;

b)

tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme oder Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

c)

mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden von Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Ni und Zn;

d)

mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

3.2

Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die Messungen wie folgt durch:

a)

am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;

b)

an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;

c)

an der Stelle, an der das Abwasser aus der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

Teil 7

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

Formula

ES

=

berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM

=

gemessene Emissionskonzentration

OS

=

Standardsauerstoffkonzentration

OM

=

gemessene Sauerstoffkonzentration

Teil 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1.   Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.1.

Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

a)

keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Teil 3 Nummer 1.1 oder Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwert überschreitet;

b)

entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte A der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte B der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 nicht überschreiten;

c)

keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Teil 3 Nummern 1.3 und 1.4 oder in Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

d)

für Kohlenmonoxid (CO):

i)

im Fall von Abfallverbrennungsanlagen:

mindestens 97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten

und

mindestens 95 % aller während einer Zeitspanne von 24 Stunden erfassten Zehnminuten-Mittelwerte oder alle während derselben Zeitspanne erfassten Halbstundenmittelwerte die in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstaben b und c festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;

ii)

im Fall von Abfallmitverbrennungsanlagen: die Bestimmungen von Teil 4 eingehalten werden.

1.2

Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Teil 6 Nummer 1.3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

1.3

Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 42 Absatz 3 und Teil 6 Nummer 1 ermittelt.

2.   Grenzwerte für Emissionen in Wasser

Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

a)

bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Teil 5 nicht überschreiten;

b)

bei Schwermetallen (Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni and Zn) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;

c)

bei Dioxinen und Furanen die Messergebnisse den in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VII

Teil 1

Tätigkeiten

1.   Bei jedem der folgenden Punkte gehört zu der jeweiligen Tätigkeit auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.   Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren.

3.   Beschichtungstätigkeit

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine zusammenhängende Schicht aufgebracht wird, und zwar:

a)

auf eines der folgenden Fahrzeuge:

i)

Neufahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)  (1) sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden;

ii)

Fahrerhäuser sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

iii)

Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch ohne Fahrerhäuser;

iv)

Busse der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

v)

Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

b)

auf Metall- und Kunststoffoberflächen einschließlich Flugzeuge, Schiffe, Züge usw.;

c)

auf Holzoberflächen;

d)

auf Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;

e)

auf Leder.

Zu den Beschichtungstätigkeiten zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit. Hiervon getrennte Drucktätigkeiten werden nicht erfasst, können jedoch von Kapitel V dieser Richtlinie abgedeckt werden, wenn die Drucktätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt.

4.   Bandblechbeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

5.   Chemische Reinigung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

6.   Schuhherstellung

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

7.   Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

8.   Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

9.   Druck

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen und die Laminierung. Von Kapitel V werden allerdings ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

a)

Flexodruck – ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;

b)

Heatset-Rollenoffset – eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dassder Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet;

c)

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit – das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten;

d)

Illustrationstiefdruck – Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;

e)

Rotationstiefdruck – eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen;

f)

Rotationssiebdruck – eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dassder Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;

g)

Klarlackauftrag – eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

10.   Umwandlung von Kautschuk

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.

11.   Oberflächenreinigung

Jede Tätigkeit, mit Ausnahme chemischer Reinigung, bei der mit Hilfe organischer Lösungsmittel Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

12.   Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffinieren von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

13.   Fahrzeugreparaturlackierung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit – sowie der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten – zur

a)

ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EGoder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge, mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht;

b)

Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) (Klasse O gemäß der Richtlinie 2007/46/EG).

14.   Beschichtung von Wickeldraht

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden.

15.   Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

16.   Laminierung von Holz und Kunststoffen

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz und/oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

Teil 2

Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

 

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwerte

Besondere Bestimmungen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

1

Heatset-Rollenoffset

(> 15)

15—25

100

30 (1)

 

(1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

> 25

20

30 (1)

2

Illustrationstiefdruck

(> 25)

 

75

10

15

 

 

 

3

Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30)

15—25

100

25

 

(1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.

> 25

100

20

> 30 (1)

100

20

4

Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 53 Absatz 5.

(> 1)

1—5

20 (1)

15

 

(1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.

> 5

20 (1)

10

5

Sonstige Oberflächenreinigung

(> 2)

2—10

75 (1)

20 (1)

 

(1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

> 10

75 (1)

15 (1)

6

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung

> 0,5

50 (1)

25

 

(1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen.

7

Bandblechbeschichtung

(> 25)

 

50 (1)

5

10

 

(1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.

8

Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (5), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

5—15

100 (1) (4)

25 (4)

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

(3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.

(4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 53 Absatz 3 freigestellt werden.

(5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.

> 15

50/75 (2) (3) (4)

20 (4)

9

Wickeldrahtbeschichtung

(> 5)

 

 

 

10 g/kg (1)

5 g/kg (2)

(1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm.

(2) Gilt für alle anderen Anlagen.

10

Holzbeschichtung

(> 15)

15—25

100 (1)

25

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

> 25

50/75 (2)

20

11

Chemische Reinigung

 

 

 

20 g/kg (1) (2)

(1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.

(2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit.

12

Holzimprägnierung

(> 25)

 

100 (1)

45

11 kg/m3

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

13

Lederbeschichtung

(> 10)

10—25

 

 

85 g/m2

Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.

(1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

> 25

75 g/m2

> 10 (1)

150 g/m2

14

Schuhherstellung

(> 5)

 

 

 

25 g je Paar

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

15

Holz- und Kunststofflaminierung

(> 5)

 

 

 

30 g/m2

 

16

Klebebeschichtung

(> 5)

5—15

50 (1)

25

 

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt bei Abgasen ein Emissionsgrenzwert von 150.

> 15

50 (1)

20

17

Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

(> 100)

100—1 000

150

5

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

> 1 000

150

3

3 % der eingesetzten Lösungsmittel

18

Kautschukumwandlung

(> 15)

 

20 (1)

25 (2)

25 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

(> 10)

 

 

 

Tierisches Fett:

1,5 kg/t

Rizinus:

3 kg/t

Rapssamen:

1 kg/t

Sonnenblumensamen:

1 kg/t

Sojabohnen (normal gemahlen):

0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken):

1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:

 

3 kg/t (1)

 

1,5 kg/t (2)

 

4 kg/t (3)

(1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

(2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).

(3) Gilt für Entschleimung.

20

Herstellung von Arzneimitteln

(> 50)

 

20 (1)

5 (2)

15 (2)

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

15 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

Teil 3

Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Fahrzeuglackierungsbranche

1.

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

2.

Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist wie folgt definiert:

die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

Formula

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.

Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

3.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert für die Produktion

(bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts)

Gesamtemissionsgrenzwert

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15)

> 5 000

45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2

60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2

≤ 5 000 Schalenbauweise oder > 3 500 Chassisbauweise

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

 

 

Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)

Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15)

≤ 5 000

65

85

> 5 000

55

75

Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15)

≤ 2 500

90

120

> 2 500

70

90

Beschichtung von neuen Bussen (> 15)

≤ 2 000

210

290

> 2 000

150

225

4.

Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.

Teil 4

Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen

1.

Bei Emissionen der in Artikel 53 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 52 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

2.

Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen der R-Satz R40 oder R68 zugeordnet ist, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem R-Satz R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

Teil 5

Reduzierungsplan

1.

Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem Emissionsminderungen in der gleichen Höhe erzielt werden, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Teil 2 und 3 der Fall wäre. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

a)

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, wird dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt.

b)

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

2.

Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann:

a)

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

i)

Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.

ii)

Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren auf einzelne Anlagen vornehmen, um dem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.

Tätigkeit

Multiplikationsfaktor für die Position a ii

Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit; Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung

4

Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen

3

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck

1,5

b)

Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

1.

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;

2.

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.

c)

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.

Teil 6

Emissionsüberwachung

1.

Bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, wird die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht .

2.

In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Messvorgang mindestens drei Messwerte zu ermitteln.

3.

Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.

Teil 7

Lösungsmittelbilanz

1.   Grundsätze

Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:

a)

Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 56 ;

b)

Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;

c)

Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V.

2.   Definitionen

Mit Hilfe der folgenden Definitionen lässt sich die Massenbilanz ermitteln.

Input organischer Lösungsmittel (I):

I1

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Mischungen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.

I2

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Mischungen, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedesmal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

Output organischer Lösungsmittel (O):

O1

Emissionen in Abgasen.

O2

Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.

O3

Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

O4

Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.

O5

Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (einschließlich Lösungsmittel und/oder Verbindungen, die durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fallen).

O6

Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.

O7

Organische Lösungsmittel oder in Mischungen enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.

O8

Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Mischungen enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O/7 fallen.

O9

Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.

3.   Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.

a)

Überprüfung der Erfüllung des Reduzierungsplans gemäß Teil 5 unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in den Teilen 2 und 3 angegeben:

i)

für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:

C = I/1 - O/8

Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;

ii)

um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:

E = F + O/1

Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;

iii)

Zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii, wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

b)

Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Teil 2 :

i)

Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;

F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

oder

F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9

F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.

Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der sich anhand der folgenden Gleichung berechnen läßt:

I = I/1 + I/2

ii)

Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

Teil 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in Abgasen

1.

Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn

a)

keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt ,

b)

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5-fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

2.

Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

a)

der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,

b)

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5-fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

3.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.

4.

Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.


(1)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VIII

Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen

Teil 1

Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser

1.

Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :

550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid;

2.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :

a)

130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil,

b)

228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil,

c)

330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“).

3.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze.

Teil 2

Tests auf akute Toxizität

1.

Tests auf akute Toxizität werden an bestimmten Arten von Weichtieren, Schalentieren, Fischen und Plankton, die in den Einleitungsgebieten normalerweise vorkommen, durchgeführt. Außerdem werden Tests an Exemplaren der Art Salinenkrebs (Artemia salina) vorgenommen.

2.

Maximale Mortalität nach den Ergebnissen der Tests gemäß Nummer 1 innerhalb von 36 Stunden und bei einer Verdünnung der Abfallstoffe von 1/5 000:

a)

bei ausgewachsenen Exemplaren der untersuchten Arten: 20 % Mortalität

b)

bei Larven der untersuchten Arten: höhere Mortalität als bei einer Kontrollgruppe

Teil 3

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.

Die Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration pro Kubikmeter (Nm3) werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

2.

Für Staub: 50 mg/Nm3 (Stundenmittel);

3.

Für gasförmiges Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einschließlich Säuretröpfchen, berechnet in SO2-Äquivalent:

a)

6 kg pro Tonne erzeugtes Titanoxid (Jahresdurchschnitt);

b)

500 mg/Nm3 (Stundenmittel) bei Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen;

4.

Für Chlor im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden:

a)

5 mg/Nm3 (Tagesdurchschnitt)

b)

40 mg/Nm3 jederzeit.

Teil 4

Überwachung der von der Einleitung der Abfälle aus Titandioxid produzierenden Anlagen in Gewässer betroffenen Umweltmedien

1.

Zur Untersuchung der Wassersäule werden folgende Parameter mindestens dreimal pro Jahr in unfiltriertem oder filtriertem Wasser bestimmt:

a)

im Fall der Untersuchung von unfiltriertem Wasser: Temperatur, Salzgehalt oder Leitfähigkeit bei 20 °C, pH, gelöster О2, Trübheitsgrad oder Schwebstoffe, Fe (gelöst und suspendiert), Ti;

b)

im Fall der Untersuchung von filtriertem Wasser:

i)

in dem durch eine Filtermembrane mit 0,45 μm Porengröße gefilterten Meerwasser: gelöstes Fe;

ii)

in den durch eine Filtermembrane mit 0,45 μm Porengröße zurückgehaltenen festen Schwebstoffen: Fe, Oxidhydrate und Eisenhydroxide.

2.

Zur Untersuchung der Sedimente werden mindestens einmal pro Jahr in Proben, die in der obersten Schicht des Sediments möglichst nahe an der Oberfläche entnommen wurden, folgende Parameter bestimmt: Ti, Fe, Oxidhydrate und Eisenhydroxide.

3.

Zur Untersuchung der lebenden Organismen werden mindestens einmal pro Jahr die Konzentrationen der Stoffe Ti, Cr, Fe, Ni, Zn und Pb in repräsentativen Arten der Stelle bestimmt und die Vielfalt und der relative Bestand der benthonischen Fauna sowie das Vorhandensein anatomisch-pathologischer Läsionen bei den Fischen festgestellt.

4.

Aufeinanderfolgende Probenahmen müssen am selben Ort und in derselben Tiefe unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden.

Teil 5

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen in die Luft umfasst zumindest die kontinuierliche Überwachung von

a)

SO2 aus Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen bei Anlagen, die das Sulfidverfahren verwenden,

b)

Chlor aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden,

c)

Staub aus größeren Quellen.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG IX

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 72)

Richtlinie 78/176/EWG des Rates

(ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.)

 

Richtlinie 83/29/EWG des Rates

(ABl. L 32 vom 3.2.1983, S. 28.)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates

(ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.)

nur Anhang I Buchstabe b

Richtlinie 82/883/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.)

nur Anhang III Nummer 34

Richtlinie 92/112/EWG des Rates

(ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.)

 

Richtlinie 96/61/EG des Rates

(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.)

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.)

nur Artikel 4 und Anhang II

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.)

nur Artikel 26

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.)

nur Anhang III Nummer 61

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.)

nur Artikel 21 Absatz 2

Richtlinie 1999/13/EG des Rates

(ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.)

nur Anhang I Nummer 17

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.)

nur Artikel 13 Absatz 1

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.)

 

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.)

 

Richtlinie 2006/105/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368.)

nur Anhang Buchstabe B Nummer 2

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 72)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Frist für die Anwendung

78/176/EWG

25. Februar 1979

 

82/883/EWG

31. Dezember 1984

 

92/112/EWG

15. Juni 1993

 

96/61/EG

30. Oktober 1999

 

1999/13/EG

1. April 2001

 

2000/76/EG

28. Dezember 2000

28. Dezember 2002

28. Dezember 2005

2001/80/EG

27. November 2002

27. November 2004

2003/35/EG

25. Juni 2005

 

2003/87/EG

31. Dezember 2003

 

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG X

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/176/EWG

Richtlinie 82/883/EWG

Richtlinie 92/112/EWG

Richtlinie 96/61/EG

Richtlinie 1999/13/EG

Richtlinie 2000/76/EG

Richtlinie 2001/80/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 25

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 61

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 4

 

 

Artikel 4

Artikel 3 einleitender Satzteil und Nummer 1

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 66

Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 21

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 71

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 75

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II Buchstabe A einleitender Satz und Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang II Buchstabe A Nummer 2

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2

Anhang II Buchstabe B

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Artikel 4 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 4

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

Artikel 69

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 2

 

Artikel 11 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Anhang III

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Anhang IV

 

 

 

 

 

 

Anhang V

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satzteil und erster Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 4

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satzteil und erster, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 3

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

Artikel 61

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 61

 

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

 

Artikel 6 2 Absatz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 2

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 3

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 4

 

 

Artikel 9 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 64

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

 

 

Anhang

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 3 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 14

 

 

Artikel 3 Nummer 1

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 1

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 4

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 2 Nummer 3 erster Teil

Artikel 3 Nummer 5

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 5

 

 

Artikel 65

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 1

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 12

 

Artikel 3 Nummer 7

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 1

 

 

 

Artikel 3 Nummer 8

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 3 Nummer 9

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Absatz 2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 11

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

 

 

 

Artikel 3 Nummer 12

 

 

 

Artikel 2 Nummer 14

 

 

 

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummern 14,15, 16, 17 und 18

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 12 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 12 Nummern 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 12 Nummer 3

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 12 Nummer 6

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 12 Nummer 7

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 12 Nummer 8

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

 

Artikel 73 Absätze 1 und 2

Artikel 73 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 neunter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zehnter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 5

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 6

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 erster Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 Satz 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absätze 4 und 5

Artikel 17

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 8

 

 

 

Artikel 7 und Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

 

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 14 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 14 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil

 

 

 

Artikel 14 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 14 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absätze 2 bis 7

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 einleitender Satz und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsazt 1 Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

 

Artikel 26 Absatz 3

 

 

 

Artikel 15 Absatz 5

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis g

 

 

 

Artikel 15a Absatz 1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

 

 

 

Artikel 15a Absatz 2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

 

 

 

Artikel 15a Absatz 3

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

 

 

 

Artikel 15a Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

 

 

 

Artikel 15a Absatz 6

 

 

 

Artikel 27 Absatz 5

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 29 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 2

 

 

Artikel 66 Absatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 66 Absatz 3

 

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

 

Artikel 67

Artikel 29

 

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 11

Artikel 28

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 19 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 72

 

 

 

Artikel 22

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 74

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils

Anhang I Absätze 2 und 3 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Nummer 1

 

 

 

Anhang I Nummer 1

 

 

 

Anhang I Nummern 2.1 bis 2.5 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummern 2.1 bis 2.5 Buchstabe b

Anhang I Nummer 2.5 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 2.6

 

 

 

Anhang I Nummer 2.6

 

 

 

Anhang I Nummer 3

 

 

 

Anhang I Nummer 3

 

 

 

Anhang I Nummern 4.1 bis 4.6

 

 

 

Anhang I Nummern 4.1 bis 4.6

Anhang I Nummer 4.7

 

 

 

Anhang I Nummer 5 einleitender Satz

 

 

 

 

 

 

Anhang I Nummern 5.1 bis 5.3 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 5.1 bis Nummer 5.3 Buchstabe b

Anhang I Nummer 5.3 Buchstaben c bis e

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

Anhang I Nummer 6.1 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer ii

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.6 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.6 Buchstabe c

Anhang I Nummer 6.6 Buchstabe c letzter Satz

 

 

 

Anhang I Nummern 6.7 und 6.8

 

 

 

Anhang I Nummern 6.7 und 6.8

Anhang I Nummern 6.9 und 6.10

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang II

Anhang II Nummer 13

 

 

 

Anhang IV einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Nummer 9

 

 

 

Anhang IV Nummern 1 bis 11

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang IV Nummer 12

 

 

 

 

 

 

Anhang V Nummer 1 Buchstabe a

 

 

 

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b

 

 

 

Anhang V Nummer 1 Buchstaben b bis g

 

 

 

Anhang IV Nummer 1 Buchstaben c bis h

 

 

 

Anhang V Nummern 2 bis 5

 

 

 

Anhang IV Nummern 2 bis 5

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 51 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 4

 

 

Artikel 57 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 8

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 10

 

 

Artikel 51 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 11

 

 

Artikel 51 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 12

 

 

Artikel 51 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 15

 

 

Artikel 51 Nummer 5

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 16

 

 

Artikel 3 Nummer 33

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 17

 

 

Artikel 3 Nummer 34

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 18

 

 

Artikel 3 Nummer 35

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 19

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 20

 

 

Artikel 3 Nummer 36

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 21

 

 

Artikel 51 Nummer 6

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 22

 

 

Artikel 51 Nummer 7

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 23

 

 

Artikel 51 Nummer 8

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 24

 

 

Artikel 51 Nummer 9

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 25

 

 

Artikel 51 Nummer 10

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 26

 

 

Artikel 52 Nummer 11

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 27

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 28

 

 

Artikel 57 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 29

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 30

 

 

Artikel 51 Nummer 12

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 31

 

 

Anhang VII Teil 2 Satz 1 Anhang VIII Teil 3 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 32

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 33

 

 

Artikel 51 Nummer 13

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4

 

 

Artikel 57 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 53 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 53 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 53 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

 

 

Artikel 53 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 6

 

 

Artikel 52

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 7

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 53 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 10

 

 

Artikel 53 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 11, 12 und 13

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

 

 

Artikel 58

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Teil

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 8 einleitender Satzteil und Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

Artikel 56 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 56 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 57 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 9

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 3 bis 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

Artikel 59 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 13 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 70

 

 

 

 

Anhang I Sätze 1 und 2 des einleitenden Teils

 

 

Artikel 50

 

 

 

 

Anhang I Satz 3 des einleitenden Teils und Liste der Tätigkeiten

 

 

Anhang VII Teil 1

 

 

 

 

Anhang II A Teil 1

 

 

Anhang VII Teil 2

 

 

 

 

Anhang II A Teil 2

 

 

Anhang VII Teil 3

 

 

 

 

Anhang II A Teil II Nummer 6 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Sätze 1 und 2

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Satz 3

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 5

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2 Absatz 2 Ziffer i Tabelle

 

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 1

 

 

 

 

Anhang III Nummer 3

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 2

 

 

 

 

Anhang III Nummer 4

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 3

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz

 

Artikel 37 Absatz 2 einleitender Satz

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satzteil

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis v

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer viii

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 26

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

Artikel 3 Nummer 27

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 28

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Absatz 2

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 27

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 2

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 3

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

Anhang VI Teil 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 7

 

Artikel 3 Nummer 30

Anhang VI Teil 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 10

 

Artikel 3 Nummer 31

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 13

 

Artikel 3 Nummer 32

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 38

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstaben a und b

 

Artikel 39 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5

 

Artikel 39 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 6

 

Artikel 39 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 7

 

Artikel 39 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 8

 

Artikel 48

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

Artikel 46

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 44 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 44 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 44 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 45 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3

 

Artikel 45 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

Artikel 45 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 40 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 44 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 7

 

Artikel 44 Absatz 6

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 8

 

Artikel 44 Absatz 7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 einleitender Satz

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 4

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 40 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 40 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c und d

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 7

 

Artikel 40 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 47 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 47 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 47 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 42 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 42 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 42 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 6

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.6

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben b und c

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben e und f

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 dritter Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 9

 

Artikel 42 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 10 Buchstaben a, b und c

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1 Buchstaben a, b und c

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 10 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 11

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 12

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 13

 

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 14

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 3.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 15

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 16

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 17

 

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 49 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 49 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

Artikel 49 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 41

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 40 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

 

 

 

Artikel 17 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

Anhang VI Teil 2

 

 

 

 

 

Anhang II Teil 1 (ohne Nummerierung)

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1 einleitender Teil

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummern 1.1 und 1.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummern 2.2 und 2.3

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1.3

 

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.1

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.3

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 3

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 4

 

 

 

 

 

Anhang III

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang IV Tabelle

 

Anhang VI Teil 5

 

 

 

 

 

Anhang IV Schlusssatz

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.1

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Schlusssätze

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Schlusssatz

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe c

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.4

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe e

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.5

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe f

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 3

 

 

 

 

 

Anhang VI

 

Anhang VI Teil 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

Artikel 30

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 2

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3 zweiter Teil

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 1 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 20

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 21

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 2 Buchstaben a bis i

Artikel 30 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 2 Buchstabe j

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 31 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 23

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 31 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 22

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 24

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 3 bis 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 2 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Nummer 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 33

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

Artikel 32 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1

Artikel 32 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

Anhang V Teil 3 dritter Teil von Nummer 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

Anhang V Teil 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

 

Anhänge III und IV

Anhang V Teil 1 Nummer 2 und Teil 2

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 4 und 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 4 und 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 6 und 7

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 6 und 7

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 2

Anhang V Teil 3 erster Teil von Nummer 1 und Nummern 2, 3 und 5

Anhang V Teil 3 zweiter Teil von Nummer 1

Anhang V Teil 3 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 4

Anhang V Teil 3 Nummer 6

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 5

Anhang V Teil 3 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 6

Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10

Anhang V Teil 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe B

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe C

 

 

 

 

 

 

Anhang IX

Anhang IX

 

 

 

 

 

 

Anhang X

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