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Document 52008XC0514(05)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 117 vom 14.5.2008, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/22


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    (2008/C 117/10)

    Nummer der Beihilfe: XA 18/08

    Mitgliedstaat: Republik Slowenien

    Region: Območje občine Hrpelje-Kozina

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Hrpelje-Kozina 2007–2013

    Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Hrpelje-Kozina v obdobju 2007–2013 (II. Poglavje)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

     

    2007: 17 000 EUR

     

    2008: 27 000 EUR

     

    2009: 27 000 EUR

     

    2010: 27 000 EUR

     

    2011: 27 000 EUR

     

    2012: 27 000 EUR

     

    2013: 27 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

    bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

    Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

    2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

    für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

    für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

    zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

    3.   Für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

    bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

    bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

    hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

    4.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

    die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

    5.   Für die Flurbereinigung:

    bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

    6.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

    bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

    7.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

    bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungenund Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

    Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Hrpelje-Kozina beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

    Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

    Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

    Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

    Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

    Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

    Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

    Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Občina Hrpelje-Kozina, Hrpelje

    Reška cesta 14

    SLO-6240 Kozina

    Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007109&dhid=92827

    Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

    Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

    Zvonko BENČIČ-MIDRE

    Bürgermeister

    Nummer der Beihilfe: XA 25/08

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Provincie Noord-Brabant

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beleidsregels inzake de subsidieverlening in het kader van het convenant Stuurgroep Landbouw Innovatie Noord-Brabant (afgekort LIB-subsidieregeling).

    Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening Provincie Noord-Brabant die de kaders geeft voor de LIB-subsidieregeling. Het betreft een verlenging van een bestaande regeling die in 2006 is gemeld (nr. XA-59/06) op grond van EG-Verordening 1/2004.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Rahmen der Vereinbarung Stuurgroep LIB stellt die Provinz Noord-Brabant kleinen und mittleren in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen einen Betrag in Höhe von insgesamt 481 460,81 EUR jährlich für die Förderung von umwelt- und gemeinwesenbezogenen Innovationen in der Landwirtschaft zur Verfügung

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität (Prozentsatz der Investition, die für eine Beihilfe in Betracht kommt) beträgt höchstens 40 %. Bei Ausbildungsmaßnahmen und Informationen für Landwirte kann diese Beihilfeintensität nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung gelegentlich höchstens 100 % betragen. Bei Investitionen zum Schutz oder zur Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung oder des Tierschutzes, die Mehrkosten verursachen, kann höchstens 60 % Beihilfe gewährt werden, wenn diese Investitionen über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen.

    Der Höchstbetrag je Beihilfeantrag beläuft sich auf 35 000 EUR jährlich, wobei der Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR je Projekt nicht übersteigen darf

    Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008, nach Veröffentlichung der Angaben durch die Kommission

    Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 1.1.2012

    Zweck der Beihilfe: Die gesamte Beihilfemaßnahme zielt darauf ab, eine Beihilfe zur Senkung der Produktionskosten, zur Verbesserung und Umstellung der Produktion, zur Verbesserung der Qualität und/oder zur Verbesserung der Umwelt, Hygiene und des Tierschutzes zu gewähren. Die LIB-subsidieregeling ist vor allem für die Förderung von projektbezogenen Innovationen in Landwirtschaft und Gartenbau bestimmt, deren Ziel es ist:

    das zweite Ziel ist im Vergleich zu der im Jahr 2006 gemeldeten Regelung neu. Die Regelung entspricht in höchstem Maße den sozialen und ökologischen Zielen der derzeitigen EU-Agrarpolitik. Die für die ökologische Landwirtschaft vorgesehenen Mittel dienen der Verwirklichung des Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft der Europäischen Union,

    die Beihilfe kommt Innovationen im Rahmen kleiner Vorhaben zugute, bei denen die ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Landwirtschaft und des Gartenbaus einander so viel wie möglich verstärken.

    Die förderungswürdigen Tätigkeiten der Stuurgroep LIB betreffen:

    Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe oder -entwicklungen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen von hoher Qualität nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

    Unterstützung bei der Wissensvermehrung und Wissensvermittlung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Form von Kosten für die Organisation von Informations- und Ausbildungsprogrammen, Empfehlungen zur Innovation des Betriebes, Kosten für die Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Unternehmensebene und Wissensverbreitung durch Veröffentlichung (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

    Investitionen in unbewegliches Vermögen, in Anlagen und die dafür benötigte Beschäftigung von Beratern und (Durchführbarkeits-) Studien zur Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion, zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, des Tier- und Umweltschutzes (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

    Die Beihilfe nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung wird nicht den Landwirten (Erzeuger) gewährt, sondern den Parteien, welche die Dienstleistungen erbringen,

    Die Tätigkeiten müssen in gut funktionierenden, landwirtschaftlichen Betrieben stattfinden und konkrete Ergebnisse für ähnliche Betriebe liefern.

    Förderungswürdige Tätigkeiten

    Die förderungswürdigen Tätigkeiten werden in Artikel 3 der aktuellen LIB-Regelung und Artikel 1 c und d des Änderungsbeschlusses der LIB-Regelung genannt

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Primärproduktion der Landwirtschaft und des Gartenbaus (tierische und pflanzliche Erzeugung), sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegt

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Gedeputeerde Staten van Noord-Brabant

    Brabantlaan 1

    Postbus 90151

    5200 MC `s-Hertogenbosch

    Nederland

    Internetadresse: http://www.brabant.nl/Werken/Land_%20en%20tuinbouw/Landbouw%20Innovatie%20Noord%20Brabant%20LIB.aspx

    Sonstige Auskünfte: Für das Einsehen und Herunterladen der Regelung wird auf die oben genannte Internetadresse verwiesen

    Nummer der Beihilfe: XA 26/08

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: England

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: English Pig Health Scheme

    Rechtsgrundlage: Natural Environment and Rural Communities Act 2006, Sections 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96 and 97 et Levy Board UK Order 2007, Schedule I, part 2.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Das Budget umfasst den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 31.3.2013. Nachfolgend findet sich die Aufteilung der gesetzlichen Abgabenfinanzierung für jedes Finanzjahr:

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 75 %

    Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung wird am 1.4.2008 bewilligt

    Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 1.4.2008. Das letzte Beratungsdatum ist der 30.3.2013, und am 31. März 2013 endet die Regelung

    Zweck der Beihilfe: Tiergesundheit und Tierschutz

    Ziel dieser Regelung ist es, eine subventionierte Dienstleistung für kleine und mittlere Schweineerzeuger bereitzustellen, die die Untersuchung von Schweinekadavern auf Tierkrankheiten ermöglicht. Dies soll eine Abnahme des Umfangs an subklinischen Erkrankungen in der englischen Schweineherde bewirken und somit die Effizienz der Industrie steigern. Dies entspricht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Viehhaltung oder der Rinderproduktion tätig sind

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Folgende staatliche Stelle ist für die Regelung verantwortlich:

    Agriculture and Horticulture Development Board

    Area 5C, Millbank

    C/o Nobel House

    17 Smith Square

    London SW1P 3JR

    United Kingdom

    Folgende Organisation setzt die Regelung um:

    BPEX Ltd

    C/o Agriculture and Horticulture Development Board

    Area 5C, Millbank

    C/o Nobel House

    17 Smith Square

    London SW1P 3JR

    United Kingdom

    Internetadresse: http://www.defra.gov.uk/farm/policy/levy-bodies/pdf/pig-health-scheme.pdf

    Sonstige Auskünfte: Die Regelung wird von BPEX Ltd, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Agriculture and Horticulture Development Council, umgesetzt.

    Unter dem o.g. Web-Link finden Sie weitere und genauere Angaben bezüglich Zuschussfähigkeit und Bestimmungen der Regelung.

    Unterzeichnet und datiert vom Department for Environment, Food and Rural Affairs (Ministerium für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten) (zuständige Behörde des VK)

    Duncan Kerr

    Agricultural State Aid

    Department for Environment, Food and Rural Affairs

    Area 8D, 9 Millbank

    C/o Nobel House

    17 Smith Square

    Westminster

    London SW1P 3JR

    United Kingdom

    Nummer der Beihilfe: XA 30/08

    Mitgliedsstaat: Republik Zypern

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Σχέδιο για την Κατεδάφιση με σκοπό τη Μετεγκατάσταση Οχληρών Κτηνοτροφικών Υποστατικών

    Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου της 19ης Ιουνίου 2007

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 854 300 EUR (500 000 CYP)

    Beihilfehöchstintensität: 50 % des Wiederbeschaffungswertes eingetragener bzw. 30 % des Wiederbeschaffungswertes nicht eingetragener landwirtschaftlicher Betriebe und 5 % des Wiederbeschaffungswertes zur Deckung eines Teils der Abbaukosten und der Beseitigung von Schutt und Abfällen. Höchstbeihilfe: 341 720 EUR (200 000 CYP) pro Begünstigten

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Aussiedlung landwirtschaftlicher Gebäude aus Gründen des öffentlichen Interesses und konkret Motivierung von Landwirten, Tierhaltungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Lage übermäßig störend bzw. eine Quelle von Umwelt- oder Grundwasserverschmutzung geworden sind, freiwillig abzubauen und auszusiedeln (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Artikel 6)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Τμήμα Γεωργίας, Υπουργείου Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

    Λεωφόρος Λουκή Ακρίτα 1

    CY-411 Λευκωσία

    Internetadresse: www.moa.gov.cy/da

    Sonstige Auskünfte: Die in die Regelung einbezogenen Betriebe werden anhand von Kriterien ausgewählt, die das öffentliche Interesse und das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung widerspiegelt

    Nummer der Beihilfe: XA 46/08

    Mitgliedstaat: Republik Slowenien

    Region: Občina Cankova

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cankova 2007–2013

    Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cankova (II. Poglavje)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

     

    2007: 23 535 EUR

     

    2008: 24 250 EUR

     

    2009: 25 000 EUR

     

    2010: 25 750 EUR

     

    2011: 26 500 EUR

     

    2012: 27 250 EUR

     

    2013: 28 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

    bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

    bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

    Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

    2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

    für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

    für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

    zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

    3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

    die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

    4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

    bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

    5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

    bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

    6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

    bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

    Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Cankova beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

    Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

    Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

    Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

    Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

    Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

    Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Občina Cankova

    Cankova 25

    SLO-9261 Cankova

    Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007124&dhid=93792

    Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

    Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

    Drago VOGRINČIČ

    Bürgermeister der Gemeinde Cankova


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