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Document 52008AE1679
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Amended proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council concerning the minimum safety and health requirements for the use of work equipment by workers at work COM(2008) 111 final — 2006/0214 (COD)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit KOM(2008) 111 endg. — 2006/0214 (COD)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit KOM(2008) 111 endg. — 2006/0214 (COD)
ABl. C 100 vom 30.4.2009, p. 144–145
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/144 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“
KOM(2008) 111 endg. — 2006/0214 (COD)
2009/C 100/26
Der Rat beschloss am 4. Juni 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 11. September 2008 an. Alleinberichterstatter war Herr VERBOVEN.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 448. Plenartagung am 22./23. Oktober 2008 (Sitzung vom 22. Oktober) mit 102 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung und Empfehlungen
1.1. Der Ausschuss heißt den Vorschlag im Wesentlichen gut, appelliert an die Kommission, seine Vorbehalte zu berücksichtigen und den Wortlaut der Erwägungsgründe entsprechend zu ändern und plädiert dafür, dass Parlament und Rat den Vorschlag zügig annehmen (1).
2. Begründung
2.1. Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags
2.1.1. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind (2); laut Kommission behält der Vorschlag den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.
2.2. Bemerkungen
2.2.1. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz ist die Einhaltung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz ein wichtiger Bestandteil der vorbeugenden Maßnahmen. Diese Vorschriften sind seit 1989 Gegenstand einer Mindestharmonisierung. Die Richtlinie vom 30. November 1989 wurde mehrfach geändert und erfasst mittlerweile eine größere Anzahl an Arbeitssituationen (im Wesentlichen die Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen) und beinhaltet ein erweitertes Konzept des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz unter Berücksichti-gung ergonomischer Grundsätze. Durch die Verabschiedung der Richtlinie 2007/30/EG wurde die Methodik geändert, nach der die Mitgliedstaaten ihre nationalen Berichte über die Durch-führung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz verfassen. Die verschiedenen Änderungsfassungen können den Adressaten dieser Rechtsvorschriften Schwierigkeiten bereiten.
2.2.2. Eine Kodifizierung sollte zu keiner materiellen inhaltlichen Änderung führen, weder was die Artikel der Richtlinien, noch was deren Anhänge und Erwägungsgründe betrifft. Die verschieden Arten von Bestimmungen einer Richtlinie stellen ein zusammenhängendes Ganzes dar und bedingen sich gegenseitig. Auch wenn die Erwägungsgründe für sich genommen keine verbindlichen Vorschriften sind, erleichtern sie doch die Interpretation der verbindlichen Vorschriften und liefern den Mitgliedstaaten auf diese Weise Kriterien für eine kohärente Umsetzung. Der Ausschuss ist nach Prüfung des Vorschlags der Auffassung, dass der vorliegende Text diesem Grundsatz in den kodifizierten Artikeln und Anhängen gerecht wird, er in den Erwägungsgründen jedoch von ihm abweicht:
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Der Ausschuss stellt fest, dass die Erwägungsgründe (7), (8), (9), (10) und (11) der Richtlinie 2001/45/EWG sowie der Erwägungsgrund (9) der Richtlinie 89/655/EWG nicht in die kodifizierte Fassung aufgenommen wurden; |
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Insbesondere in den Erwägungsgründen (10) und (11) der Richtlinie 2001/45/EG wird auf die notwendige spezifische Unterweisung von Arbeitnehmern, die Arbeitsmittel an hoch gelegenen Arbeitsplätzen verwenden, hingewiesen. Der Ausschuss plädiert dafür, in den Erwägungsgründen des Kodifizierungsvorschlags eine solche Empfehlung nicht zu unter-lassen; |
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Der Ausschuss ist der Auffassung, dass gemäß dem Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu dem Vorschlag gehört werden sollte. Entsprechend der bisherigen Praxis sollte eine solche Konsultation in den Erwägungsgründen der Richtlinie aufgeführt werden. Die seit Beginn der Kodifizierung verstrichene Zeit ist ein ausreichender Hinweis darauf, dass der Beratende Ausschuss ohne größere Probleme hätte konsultiert werden können. |
2.2.3. Vorbehaltlich dieser Bemerkungen stellt der Vorschlag nach dem Dafürhalten des Ausschusses eine zweckmäßige Verknüpfung der geltenden Rechtsvorschriften dar, macht sie verständlicher und wirft keine grundsätzlichen Probleme auf.
2.2.4. Der Ausschuss heißt den Vorschlag im Wesentlichen gut, appelliert an die Kommission, seine Vorbehalte zu berücksichtigen und den Wortlaut der Erwägungsgründe entsprechend zu ändern und plädiert dafür, dass Parlament und Rat den Vorschlag zügig annehmen.
Brüssel, den 22. Oktober 2008
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) Siehe auch die Stellungnahme des EWSA vom 15.2.2007 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)“ (kodifizierte Fassung), Berichterstatter: Herr VERBOVEN (ABl. C 97 vom 28. April 2007).
(2) Richtlinie 89/655/EWG des Rates, Richtlinie 95/63/EG des Rates, Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.