Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0159

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

/* KOM/2007/0159 endg. - COD 2007/0054 */

52007PC0159

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern /* KOM/2007/0159 endg. - COD 2007/0054 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.3.2007

KOM(2007) 159 endgültig

2007/0054 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Der vorliegende Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aktualisieren, um den Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. |

120 | Allgemeiner Kontext Bei der Verordnung handelt es sich um eine der regelmäßigen Aktualisierungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, genauer gesagt, ihrer Anhänge. Sie soll Änderungen der nationalen Rechtslage korrekt Rechnung tragen und damit die ordnungsgemäße Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinfacht und modernisiert; letztere wird anwendbar, sobald ihre Durchführungsverordnung in Kraft getreten ist. Die vorliegende regelmäßige Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 soll die letzte sein, bevor die beiden neuen Verordnungen anwendbar werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 aktualisiert und durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zuletzt geändert. Durch die vorgeschlagene Verordnung werden die Bezugnahmen in einigen Anhängen der Verordnung aktualisiert und geändert, weil die nationalen Rechtsvorschriften, auf die diese Bezug nehmen, geändert wurden. |

141 | Kohärenz mit anderen Politiken und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Änderungsanträge zur Aktualisierung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 einzureichen, damit den Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden kann. Die Kommissionsbediensteten bewerteten die Anträge, erörterten sie auf einer Tagung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und klärten erforderlichenfalls weitere Einzelheiten mit Vertretern der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Änderungsanträge, die als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen wurden und mit denen sich die Verwaltungskommission einverstanden erklärte, wurden angenommen und eingefügt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Koordinierung der sozialen Sicherheit |

222 | Methodik Erörterungen im Rahmen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und, soweit erforderlich, weitere Gespräche, insbesondere zur Klärung von Einzelheiten nationaler Rechtsvorschriften, mit den Vertretern aus den betreffenden Mitgliedstaaten in der Verwaltungskommission. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie einige der Vertreter in der Verwaltungskommission. |

2249 | Synthese der eingegangenen und herangezogenen Stellungnahmen Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen. |

225 | Zustimmung zur Aktualisierung der die Mitgliedstaaten betreffenden Einträge in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Keine |

230 | Folgenabschätzung Die Mitgliedstaaten ändern häufig ihre Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Wenn aber in den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf veraltete Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, entsteht Rechtsunsicherheit. Diese Situation geht zu Lasten der Unionsbürger, die sich in einen anderen EU-Staat begeben, da sie nicht angemessen über ihre Rechte informiert werden. Sie erschwert es auch den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit, die EU-Koordinierungsbestimmungen ordnungsgemäß anzuwenden. Die Bezugnahmen in den EU-Koordinierungsverordnungen, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, müssen deshalb aktualisiert werden, um den nationalen Rechtsvorschriften korrekt Rechnung zu tragen. EU-Verordnungen können nur durch eine Verordnung aktualisiert werden. Es ist im Interesse der betroffenen Bürger, dass die Gemeinschaftsverordnungen bald nach den Änderungen des nationalen Rechts aktualisiert werden, ungeachtet des Inkrafttretens der die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 883/04 am 20. Mai 2004: letztere Verordnung wird nämlich erst nach Annahme des Vorschlags für die Durchführungsverordnung, über den derzeit verhandelt wird, anwendbar. Was die Arbeitsbelastung bzw. die Kosten für die Träger und Behörden der sozialen Sicherheit, die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber angeht, wird die Änderungsverordnung keine Abweichungen von der derzeitigen Situation mit sich bringen. Das Ziel dieser Aktualisierung besteht vielmehr darin, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verbessern und damit die Unionsbürger, die sich in einen anderen EU-Staat begeben, besser zu schützen. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Aktualisierung einiger Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, um den in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit erfolgten Änderungen Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Verordnung wird die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern, indem sie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften korrekt wiedergibt. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 42 und 308 EG-Vertrag. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Eine Gemeinschaftsaktion in Form von Koordinierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ist gemäß Artikel 42 EG-Vertrag vorgeschrieben und sie ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass das im Vertrag niedergelegte Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer wirksam ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung würde die Gefahr einer schwerwiegenden Behinderung der Freizügigkeit bestehen, da die Bürger dieses Recht weniger wahrnehmen würden, wenn dies letztlich bedeuten würde, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat schon erworbene Rechte der sozialen Sicherheit verlören. Die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit sollen die verschiedenen nationalen Systeme nicht ersetzen. Es handelt sich bei der vorgeschlagenen Verordnung nicht um eine Harmonisierungsmaßnahme, und sie geht nicht über das für eine wirksamere Koordinierung Erforderliche hinaus. Ziel des Vorschlags ist im Wesentlichen die Aktualisierung der bestehenden Koordinierungsbestimmungen, um den Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Obwohl der Vorschlag deshalb hauptsächlich auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht, könnten diese selbst solche Bestimmungen auf nationaler Ebene nicht erlassen, da dies möglicherweise mit der Verordnung kollidieren könnte. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Anhänge der Verordnung angemessen angepasst werden, so dass die Verordnung in den betroffenen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden kann. Die Koordinierung der sozialen Sicherheit betrifft grenzübergreifende Sachverhalte, bei denen kein Mitgliedstaat allein tätig werden kann. Die gemeinschaftliche Koordinierungsverordnung ersetzt die zahlreichen bestehenden bilateralen Abkommen. Dies vereinfacht nicht nur die Koordinierung der sozialen Sicherheit für die Mitgliedstaaten, sondern stellt außerdem die Gleichbehandlung der Personen sicher, die nach den nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit versichert sind. |

Die Ziele des Vorschlags lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreichen: |

324 | Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn. Das Ziel besteht darin, die wirksame Anwendung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieses Ziel ergibt sich aus dem Recht auf Freizügigkeit in der Union und ist dadurch gerechtfertigt. |

325 | Es gibt keine qualitativen Indikatoren; die Verordnung betrifft jedoch alle Unionsbürger, die sich – aus welchen Gründen auch immer – von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen begeben. |

27 | Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine rein koordinierende Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene getroffen werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisation und Finanzierung ihrer eigenen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert diese Vorgehensweise, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisation und Finanzierung ihrer eigenen Systeme der sozialen Sicherheit jedoch weiterhin allein verantwortlich. |

332 | Der Vorschlag erleichtert den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und nützt damit sowohl den Bürgern als auch den nationalen Behörden der sozialen Sicherheit. Da diese besonderen Vorschriften auf Vorschlägen der Mitgliedstaaten beruhen, sind die potentiellen finanziellen und administrativen Belastungen geringfügig und für die genannten Ziele angemessen. Hingegen wären die finanziellen und administrativen Belastungen ohne eine solche Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vermutlich höher. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Es gibt keine Alternative, da eine Verordnung wie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur durch eine Verordnung geändert werden kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

570 | Der Vorschlag im Einzelnen I. Änderung des Anhangs I 1. Änderung des Anhangs I Teil I In Anhang I Teil I wird die Bedeutung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ für den Fall definiert, dass sie nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt werden können. Der Eintrag in Abschnitt „I. Irland“ ist zu ändern, um den Änderungen der einschlägigen irischen Rechtsvorschriften im Anschluss an die Kodifizierung der irischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die jetzt im kodifizierten Sozialschutzgesetz von 2005 (Social Welfare Consolidation Act) enthalten sind, Rechnung zu tragen. 2. Änderung des Anhangs I Teil II In Anhang I Teil II wird der Begriff „Familienangehöriger“ für den Fall definiert, dass die nationalen Rechtsvorschriften eine Unterscheidung der Familienangehörigen von anderen Personen nicht ermöglichen. Der Eintrag in Abschnitt „I. Irland“ ist zu ändern, um den neuen irischen Rechtsvorschriften über die Einrichtung der Verwaltung des Gesundheitsdienstes (Health Service Executive) an Stelle der bisherigen Gesundheitsämter (Health Boards/Authority) Rechnung zu tragen. II. Änderung des Anhangs II 1. Änderung des Anhangs II Teil I In Anhang II Teil I sind die Sondersysteme für Selbständige aufgeführt, die nach Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 4 nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Der Abschnitt „H. Frankreich“ ist zu vereinfachen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die in Absatz 2 genannte ergänzende Versicherung nicht eingeführt wurde. Diese Kürzung eines Anhangs über den Ausschluss bestimmter Systeme vom Geltungsbereich der Verordnung ist im Sinne der Vereinfachung der Verordnung. 2. Änderung des Anhangs II Teil II Anhang II Teil II listet die besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen auf, die nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Der Abschnitt „S. Polen“ ist dahin zu ändern, dass die derzeit aufgeführte Leistung (Geburtszulage) jetzt nicht mehr von der Koordinierung ausgeschlossen ist, sondern dieser vielmehr unterliegt. Der neue Eintrag, der sich aus dem Erlass des Gesetzes vom 29. Dezember 2005 ergibt, ist gemäß Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i möglich. III. Änderung des Anhangs IIa In Anhang IIa sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen aufgeführt, die den betreffenden Personen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden. Der Eintrag in Abschnitt „I. Irland“ ist zu ändern, um den Änderungen der einschlägigen irischen Rechtsvorschriften im Anschluss an die Kodifizierung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die jetzt im kodifizierten Sozialschutzgesetz von 2005 (Social Welfare Consolidation Act) enthalten sind, Rechnung zu tragen. Inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. IV. Änderung des Anhangs III Teil A In Anhang III sind Bestimmungen bilateraler Abkommen aufgeführt, die vor der Geltung der Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft waren. In Teil A sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen aufgeführt, die weiterhin anzuwenden sind, obgleich die Bestimmungen bilateraler Abkommen im Allgemeinen durch die Verordnung (EWG) 1408/71 ersetzt werden. Die Einträge in den Abschnitten „13. Deutschland-Ungarn“ und „24. Ungarn-Österreich“ müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass durch eine Änderung der ungarischen Rentenvorschriften die in diesen beiden bilateralen Abkommen enthaltene Bestimmung über die Rentenberechnung für den Fall, dass die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten kürzer waren, als die gemäß den ungarischen Rechtsvorschriften zur Rentenberechnung erforderliche durchschnittliche Dauer, hinfällig geworden ist. V. Änderung des Anhangs IV 1. Änderung des Anhangs IV Teil A Anhang IV Teil A enthält eine Liste derjenigen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. Der Eintrag in Abschnitt „I. Irland“ ist zu ändern, um den Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften im Anschluss an die Kodifizierung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, die jetzt im kodifizierten Sozialschutzgesetz von 2005 (Social Welfare Consolidation Act) enthalten sind, Rechnung zu tragen. Der Eintrag „Q. Niederlande“ ist zu ändern, um dem Erlass des Gesetzes vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA – Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen) Rechnung zu tragen. 2. Änderung des Anhangs IV Teil C In Anhang IV Teil C sind die „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung“ aufgeführt, „in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann“, da diese Berechnung nie zu einer höheren Rente führen würde. Der Eintrag im Abschnitt „O. Ungarn“ ist zu streichen, da die auf den geänderten Rechtsvorschriften basierenden Berechnungen ergeben haben, dass die anteilige Berechnung jetzt zu einem höheren Ergebnis führen kann als die nationale Berechnung. Da die Voraussetzungen für den Verzicht auf die anteilige Berechnung nicht mehr erfüllt sind, ist der Eintrag aus dieser Auflistung zu streichen. Der Eintrag in Abschnitt „R. Österreich“ ist zu ändern, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen nach dem neuen Rentengesetz auf die Vergleichsberechnung der Leistung verzichtet werden kann. VI. Änderung des Anhangs VI Anhang VI enthält besondere Verfahren für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten. Die Absätze 6 und 11 des Abschnitts „C. Dänemark“ sind zu ändern, um einer rein formalen Änderung der dänischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Absatz 4 des Abschnitts „Q. Niederlande“ ist zu ändern, um dem Erlass des Gesetzes vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA – Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen) Rechnung zu tragen. Absatz 10 des Abschnitts „R. Österreich“ ist zu ergänzen, um klarzustellen, wie im Ausland zurückgelegte Zeiten im Rentenkonto berücksichtigt werden. VII. Änderung des Anhangs VIII In Anhang VIII sind die Systeme aufgelistet, die für Waisen lediglich Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen vorsehen. Der Eintrag in Abschnitt „I. Irland“ ist zu ändern, um den neuen Rechtsvorschriften über die Einrichtung der Verwaltung des Gesundheitsdienstes (Health Service Executive) an Stelle der bisherigen Gesundheitsämter (Health Boards/Authority) Rechnung zu tragen. |

1. 2007/0054 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71[5] zu ändern.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte entsprechend geändert werden.

(3) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV, VI und VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I Teil I erhält Abschnitt „I. IRLAND“ folgende Fassung:

„I. IRLAND

1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß den Artikeln 12, 24 und 70 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß den Artikeln 20 und 24 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 ( Social Welfare Consolidation Act ) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.“

2. In Anhang I Teil II erhält Abschnitt „I. IRLAND“ folgende Fassung:

„I. IRLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 2004 ( Health Acts 1947-2004 ) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.“

3. In Anhang II Teil I erhält Abschnitt „H. FRANKREICH“ folgende Fassung:

„H. FRANKREICH

Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Alterspflichtversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Vertragskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.“

4. In Anhang II Teil II erhält der Abschnitt „S. POLEN“ folgende Fassung:

„S. POLEN

Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)“.

5. In Anhang IIa erhält Abschnitt „I. IRLAND“ folgende Fassung:

„I. IRLAND

a) Arbeitslosenhilfe (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 2);

b) (beitragsunabhängige) Altersrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 4);

c) (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 6);

d) Invaliditätsbeihilfe (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 10);

e) Mobilitätsbeihilfe (Gesundheitsgesetz – Health Act – von 1970, Artikel 61)

f) Blindenrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 5);

6. Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 13 „DEUTSCHLAND-UNGARN“ erhält folgende Fassung:

„13. DEUTSCHLAND-UNGARN

a) Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 2. Mai 1998 über soziale Sicherheit.

b) Nummer 16 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen“.

b) Abschnitt „24. UNGARN-ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„24. UNGARN-ÖSTERREICH

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit.“

7. Anhang IV Teil A wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „I. IRLAND“ erhält folgende Fassung:

„I. IRLAND

Teil II Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act)“.

b) In Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird folgender Text eingefügt:

„c) Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA – Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen)“.

8. Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „O. UNGARN“ wird gestrichen.

b) Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„1. Alle Anträge auf eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG), dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSVG) und dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (BSVG), sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen oder unter Anwendung des Artikels 45 der Verordnung eine andere Rentenart mit günstigeren Berechnungsvorschriften in Anspruch genommen werden kann.

2. Alle Anträge auf die folgenden Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004, sofern nicht die Artikel 46b und 46c der Verordnung zur Anwendung gelangen oder unter Anwendung des Artikels 45 der Verordnung eine andere Rentenart mit günstigeren Berechnungsvorschriften oder dieselbe Rentenart mit günstigeren Berechnungsvorschriften in Anspruch genommen werden kann.

a) Altersrenten;

b) Invaliditätsrenten;

c) Renten an Hinterbliebene, sofern keine Leistungserhöhung wegen weiterer Versicherungsmonate nach § 7 Z 2 APG zu berechnen ist.“

9. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt „C. DÄNEMARK“

i) werden in Absatz 6 die Worte „vom 20. Dezember 1989“ gestrichen.

ii) erhält Absatz 11 folgende Fassung:

„11. Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (gemäß dem Gesetz über aktive Sozialpolitik – lov om aktiv socialpolitik) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 69 und 71 dieser Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungssysteme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.“

b) In Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"4. Anwendung der niederländischen Gesetze über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

„a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW), dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen (WAZ), dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO) und/oder dem Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA) versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.

b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

i) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2004 oder später eingetreten, so wird der Leistungsbetrag gemäß dem Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA) berechnet;

ii) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige (WAZ), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.

c) Bei der Berechnung der Leistungen, die gemäß dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) oder gemäß dem Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA) oder gemäß dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen (WAZ) festgestellt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:

- vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegte Versicherungszeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW) nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

- nach Maßgabe des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige (WAZ) vom 24. April 1997 zurückgelegte Versicherungszeiten;

- nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen nach Arbeitsfähigkeit (WIA) zurückgelegte Versicherungszeiten.

d) Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet.“

c) In Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird folgender Absatz angefügt:

„10. Zur Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenen Teil der zum Stichtag nach dem APG ermittelten Gesamtgutschrift, der dem Quotienten aus dieser Gesamtgutschrift und der Anzahl der Versicherungsmonate auf Grund derer diese Gesamtgutschrift erworben wurde, entspricht.“

10. In Anhang VIII erhält Abschnitt „I. IRLAND“ folgende Fassung:

„I. IRLAND

Kindergeld, (beitragsabhängiges) Waisengeld und Zulagen zu den (beitragsabhängigen) Renten von Witwen und Witwern für nach dem kodifizierten Sozialschutzgesetz von 2005 (Social Welfare Consolidation Act) und den Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Kinder.“

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2; zuletzt aktualisiert durch die Verordnung (EG) n. 1992/2006 (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).

Top