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Document 52007AE0428

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte KOM(2006) 576 endg. — 2006/0187 (COD)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 161 vom 13.7.2007, p. 31–31 (MT)

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/97


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte“

KOM(2006) 576 endg. — 2006/0187 (COD)

(2007/C 161/24)

Der Rat beschloss am 19. Oktober 2006 gemäß Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 21. Februar 2007 an. Berichterstatter war Herr VOLEŠ.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 434. Plenartagung am 14.-15. März 2007 (Sitzung vom 15. März) mit 83 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt das neue Abkommen mit den Vereinigten Staaten zur Fortführung der Koordinierung der Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte für einen zweiten Fünfjahreszeitraum sowie das Bemühen der Europäischen Kommission, flexiblere und anspruchsvollere technische Spezifikationen für Bürogeräte unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts aufzustellen. Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 zur Anpassung des Energy-Star-Programms der Europäischen Union an das neue Abkommen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bemerkungen.

1.2

In den Vereinigten Staaten ist die Registrierung in der Energy-Star-Datenbank Voraussetzung für die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, wohingegen in dem Kommissionsvorschlag nur die Rede ist, die Anwendung von Energieeffizienzkriterien, die zumindest den im Energy-Star-Programm vorgegebenen Auflagen entsprechen müssen, bei öffentlichen Ausschreibungen für die Beschaffung von Bürogeräten anzuregen. Der Ausschuss schlägt vor, für alle öffentlichen Ausschreibungen für die Beschaffung von Bürogeräten noch verbindlicher festzulegen, dass die Kennzeichnung der Geräte mit dem Energy-Star-Emblem eine der Voraussetzungen für die Teilnahme sein muss.

1.3

Es gibt verschiedene Kennzeichnungssysteme für die Energieeffizienz in der EU wie das EG-Umweltzeichen, die umweltgerechte Gestaltung (Öko-Design) und zahlreiche Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission hat eine Koordinierung der Kennzeichnungsprogramme in der EU angestrebt, doch gibt es bislang keine sichtbaren Ergebnisse. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission daher auf, diese Kennzeichnungssysteme effizienter zu koordinieren, um jedwede Verwirrung der Verbraucher zu vermeiden.

1.4

Das Energy-Star-Emblem ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Der Ausschuss fordert daher, dass die Verpflichtung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten aufrecht erhalten wird, dieses Emblem zu fördern und die Finanzierung der Informationskampagnen durch die einschlägigen Programme für die Energieeffizienz wie das Programm „Intelligente Energie für Europa“ und die Kampagne „Nachhaltige Energie für Europa“ zu ermöglichen.

1.5

Der Ausschuss fordert die Änderung der Zusammensetzung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft (EGESB) als beratendes Gremium, sodass ihm Vertreter aller Mitgliedstaaten sowie der interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehören.

1.6

Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, den technologischen Fortschritt zur Konzipierung energieeffizienterer Bürogeräte im 7. Forschungsrahmenprogramm und weiteren Förderprogrammen für Wissenschaft, Forschung und Innovation stärker zu fördern.

1.7

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchführen, um die Rechtmäßigkeit der Registrierung eines Produkts zu überwachen, und die Ergebnisse, ganz gleich ob positiv oder negativ, veröffentlichen, um dem Energy-Star-Emblem mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

2.   Hintergrund

2.1

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte wird die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 (1) geändert, in der die Durchführungsbestimmungen für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Computer, Bildschirme, Drucker, Kopierer und Faxgeräte), das Energy-Star-Emblem, festgelegt sind. Die Europäische Union ist dem Energy-Star-Programm, das in den Vereinigten Staaten seit 1992 gilt und auf weitere Länder ausgeweitet wurde, auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vom 19. Dezember 2000 beigetreten. Der Ausschuss hat im Jahr 2000 eine Stellungnahme zu dieser Verordnung verabschiedet (2).

2.2

Die Europäische Kommission wurde als das für die Durchführung des Programms verantwortliche Verwaltungsorgan eingesetzt. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 wurde das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (EGESB) als beratendes Gremium eingerichtet, das sich aus Vertretern der Hersteller, Sachverständigen, Händler, Verbraucher und Umweltschützer der Mitgliedstaaten zusammensetzt, um die Durchführung des Programms zu bewerten und neue technische Spezifikationen zur Senkung des Stromverbrauchs von Bürogeräten vorzuschlagen.

2.3

In ihrer Mitteilung vom 27. März 2006 über die Durchführung des Energy-Star-Programms in der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2001-2005 schlug die Europäische Kommission vor, das im Juni 2006 auslaufende Abkommen mit den Vereinigten Staaten über dieses Programm aus folgenden Gründen um fünf Jahre zu verlängern:

Der effiziente Energieneinsatz ist eine der wichtigsten Stützen einer nachhaltigen Energiepolitik in der EU, wie sie im Grünbuch der Europäischen Kommission zur Energieeffizienz dargelegt ist.

Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Stromverbrauch im Dienstleistungsgewerbe und in den Haushalten, ein Anteil, der immer größer wird.

Das Energy-Star-Programm ermöglicht die Koordinierung der Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten

und bietet einen derartigen Rahmen für die Koordinierung der Maßnahmen mit den USA, Japan, Korea und anderen wichtigen Märkten.

Es steht zu erwarten, dass die Mehrheit der Hersteller die technischen Spezifikationen des Energy-Star-Programms anerkennen werden, was eine beträchtliche Energieeinsparung in der ganzen Branche zeitigen wird.

Das auf freiwilliger Basis durchgeführte Energy-Star-Programm ist eine sinnvolle Ergänzung zur obligatorischen Kennzeichnung des Energieverbrauchs gemäß der Richtlinie 92/75/EG sowie der Richtlinie 2005/32/EG über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, und es ermöglicht außerdem eine größere Markttransparenz.

2.4

Das neue am 18. Dezember 2006 vom Rat gebilligte Abkommen wurde am 20. Dezember 2006 in Washington unterzeichnet. In diesem werden erhöhte technische Anforderungen an die Geräte gestellt. Wichtigste Änderung ist die Einführung von Energieeffizienzkriterien nicht nur im Standby-Modus, sondern auch in anderen wichtigen Modi, vor allem im Betriebsmodus. Anhang C des Abkommens enthält anspruchsvolle und innovative Anforderungen an Computer, Bildschirme und bildgebende Geräte (Kopierer, Drucker, Scanner und Faxgeräte), die Schätzungen des EGESB zufolge in den nächsten drei Jahren zu Einsparungen in einer Größenordnung von bis zu 30 TWh in den 27 EU-Mitgliedstaaten führen werden.

2.5

Das EGESB hat vorschlagen, das Energy-Star-Programm sollte im neuen Programmzeitraum wirksamer durchgesetzt werden und die Möglichkeit für eine raschere Anpassung der technischen Spezifikationen an neue Entwicklungen im Technologiebereich und auf den Märkten bieten. Die Vereinfachung des Energy-Star-Programms sollte Kosteneinsparungen sowohl für die Gemeinschaftsorgane als auch für die einzelnen Mitgliedstaaten mit sich bringen.

2.6

Die in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 betreffen folgende Artikel:

Artikel 6: Werbung mit dem Emblem. Die Europäische Kommission schlägt vor, dass die EU und die Mitgliedstaaten der Verpflichtung, das Emblem zu verwenden, enthoben werden, da es sich um ein auf freiwilliger Basis durchgeführtes Kennzeichnungssystem handelt und es im Interesse der Hersteller selbst liegt, das Programm zu fördern.

Artikel 8: Die Verpflichtung des EGESB zur Vorlage eines Berichts über den Stand der Marktdurchdringung von Energy-Star-Produkten soll gestrichen werden; dieser Bericht soll in Form einer Studie aufgrund einer Ausschreibung vergeben werden. Die Europäische Kommission soll zudem nicht mehr zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeit des EGESB verpflichtet sein, da diese Informationen auf dem Energy-Star-Internetportal der Europäischen Kommission zur Verfügung stehen.

Artikel 10: Arbeitsplan. Die Europäische Kommission soll in Zusammenarbeit mit dem EGESB einen dreijährigen Arbeitsplan erstellen. Der Stand der Umsetzung soll mindestens jährlich überprüft und veröffentlicht werden.

Artikel 11: Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien. Die Europäische Kommission und das EGESB können die Initiative zur Änderung des Abkommens und insbesondere der technischen Spezifikationen ergreifen. Die Verpflichtungen des EGESB in Bezug auf die Überarbeitung der technischen Spezifikationen werden verringert.

Artikel 13: Durchführung. Dieser Artikel wird aufgehoben, da für die Mitgliedstaaten keine Auflagen gelten, über die Bericht zu erstatten wäre.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Beschluss des Rates über die Fortführung des Energy-Star-Programms und das neue Partnerschaftsabkommen mit den Vereinigten Staaten. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten ist angesichts ihrer immer größeren Verbreitung und Verwendung der richtige Weg, um den wachsenden Stromverbrauch einzudämmen. Der Ausschuss unterstützt daher das Bemühen der Europäischen Kommission, in dem neuen Abkommen flexiblere und anspruchsvollere technische Spezifikationen für die einzelnen Kategorien an Bürogeräten unter Berücksichtigung des erreichten technologischen Fortschritts aufzustellen.

3.2

Der Ausschuss hat bereits in seiner Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag (EG) Nr. 2422/2001 betont, dass es zweckdienlich sei, das Abkommen zur Erhöhung der Energieeffizienz an den technologischen Fortschritt anzupassen. Diese Forderung behält auch für das neu aufgelegte Energy-Star-Programm ihre Gültigkeit.

3.3

In den Vereinigten Staaten ist die Registrierung in die Energy-Star-Datenbank für jedes Unternehmen Voraussetzung für die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, wohingegen es in der EU keine derartige Verpflichtung gibt. Der Ausschuss begrüßt, dass die Europäische Kommission und die Behörden in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Verordnungsvorschlags verpflichtet sind, bei öffentlichen Ausschreibungen für die Beschaffung von Bürogeräten Energieeffizienzkriterien anzuwenden, die zumindest den im Energy-Star-Programm vorgegebenen Auflagen entsprechen müssen. Der Ausschuss erwartet, dass die Europäische Kommission mit gutem Beispiel vorangeht und diese Anforderungen in ihren öffentlichen Ausschreibungen, auch für die EU-Entwicklungshilfe, durchsetzt.

3.4

Das Energy-Star-Programm der EU ist eines unter mehreren Kennzeichnungsprogrammen für die Energieeffizienz von Produkten, zu denen vielfach auch Bürogeräte zählen. Dazu gehören u.a. das EG-Umweltzeichen, die umweltgerechte Gestaltung (Öko-Design) und auch Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten wie der nordische „Weiße Schwan“, das schwedische TCO-Zeichen oder der deutsche „Blaue Engel“ usw. Die Europäische Kommission sollte die Koordinierung zwischen dem Energy-Star-Programm und anderen Kennzeichnungssystemen in der EU verbessern, doch gibt es bislang keine sichtbaren Ergebnisse. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission daher auf, effizientere Wege zur Zusammenführung dieser Maßnahmen für den Vergleich, die Koordinierung und die Anwendung gemeinsamer technischer Spezifikationen zu finden, um Verbrauchern und Nutzern einen besseren Überblick über die Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit der Produkte zu geben, ohne sich dabei jedoch in einer Vielzahl von Produktkennzeichen zu verlieren. Er fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls die Energy-Star-Spezifikationen sorgfältig zu prüfen.

3.5

In dem Abkommen waren breit angelegte und intensive Informationskampagnen vorgesehen, um das Bewusstsein der Verbraucher und Nutzer für dieses Emblem zu erhöhen. Der Ausschuss erachtet die dabei bislang von der Europäischen Kommission und auch den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse als unzureichend. Das Emblem ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt und hat praktisch keinerlei Einfluss auf die Entscheidung beim Kauf von Bürogeräten, wodurch auch der Anreiz für die Hersteller geschmälert wird, dieses Emblem stärker zu propagieren. Weder die Verbraucher noch die Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerverbände sind in diese Informationskampagnen eingebunden. Der Ausschuss fordert daher, dass die Verpflichtung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten, dieses Emblem zu fördern und ihre Kommunikationsmaßnahmen zu intensivieren, aufrechterhalten wird. Seiner Meinung nach sollten diese Maßnahmen über Vorhaben im Rahmen des Programms „Intelligente Energie für Europa“, der Kampagne „Nachhaltige Energie für Europa“ und weiterer Programmen finanziert werden können.

3.6

Auf dem Internetportal www.eu-energystar.org steht der Energierechner für individuelle Beispielberechnungen zur Verfügung, doch sollten die Hersteller angehalten werden, die Daten über die Energy-Star-Spezifikationen ebenso wie Anweisungen in die Benutzerhandbücher der Geräte aufzunehmen, wie bei ihrer Nutzung am besten Strom gespart werden kann.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, interessierte nichtstaatliche Organisationen sowie die Mitgliedstaaten sind in der derzeitigen Zusammensetzung des EGESB nicht ausreichend stark vertreten. Der Ausschuss fordert daher, dass die Europäische Kommission die Zusammensetzung des EGESB transparenter gestaltet und im Sinne einer größtmöglichen Repräsentativität ändert.

4.2

Die Europäische Kommission sollte die technologische Entwicklung in Richtung anspruchsvollere Energieeffizienzkriterien auch in den Förderprogrammen für Wissenschaft, Forschung und Innovation, insbesondere im 7. Forschungsrahmenprogramm, stärker fördern.

4.3

In diesem Zusammenhang muss stärker zwischen dem Energy-Star-Emblem, das auf älteren Geräten aufgebracht ist, und Kennzeichnungen auf Geräten unterschieden werden, die künftig einzuführenden strengeren Auflagen entsprechen, die in Anhang C des neuen Abkommens verankert sind. In einigen Kennzeichnungssystemen wird das Datum der Anerkennung der Spezifikationen angegeben. Der Ausschuss empfiehlt, diese Frage mit den US-amerikanischen Partnern zu erörtern.

4.4

Die Europäische Kommission sollte regelmäßig Informationen über die Energieeinsparungen veröffentlichen, die im Rahmen des Energy-Star-Programms dank der strengeren Auflagen für Bürogeräte im Bereich der Energieeffizienz erzielt wurden, und konkrete Beispiele für Energieeinsparungen aus dem öffentlichen Sektor, aus der Praxis in den Unternehmen und aus den Haushalten aufzeigen.

4.5

Im Energy-Star-Abkommen ist vorgesehen, dass die Partner Kontrollen vornehmen müssen, um die Rechtmäßigkeit der Registrierung eines Produkts zu überprüfen. In der Verordnung sollten daher die Aufgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit solchen Kontrollen und grundlegende Anweisungen für ihre Durchführung festgelegt werden. Keines der Kommissionsdokumente enthält Informationen über die Überprüfung bzw. Kontrolle der in der Datenbank erfassten Geräte. Bestehen derartige Vorschriften, sollten sie auf dem Internetportal veröffentlich werden. Wenn nicht wäre es sinnvoll, eine Prüfung für die Geräte einzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Andernfalls könnte diese der Glaubwürdigkeit des Emblems schaden.

4.6

Der Ausschuss empfiehlt, die ursprüngliche Verpflichtung der Europäischen Kommission aufrecht zu erhalten, vor Ende der fünfjährigen Laufzeit des Abkommens einen Bericht zu erstellen, in dem sie die Energieeffizienz von Bürogeräten überprüft und ergänzende Maßnahmen für das Programm vorschlägt, und diesen Bericht dann dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen.

Brüssel, den 15. März 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. L 332 vom 15.12.2001.

(2)  ABl. C 204 vom 18.7.2000.


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