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Document 52007AE0408

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Neufassung) KOM(2006) 760 endg. — 2006/0253 (CNS)

ABl. C 161 vom 13.7.2007, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 161 vom 13.7.2007, p. 4–4 (MT)

13.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/23


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Neufassung)“

KOM(2006) 760 endg. — 2006/0253 (CNS)

(2007/C 161/04)

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 16. Januar 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 23. Februar 2007 an. Berichterstatter war Herr BURANI.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete auf seiner 434. Plenartagung am 14. März 2007 mit 159 Ja-Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Begründung

1.1

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der mehrmals geänderten Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die Steuern auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften. Diese Richtlinie, die anfänglich darauf abzielte, die Besteuerungssysteme zu harmonisieren und die Mitgliedstaaten daran zu hindern, andere ähnliche Steuern einzuführen oder zu erheben, wurde mehrmals geändert. 1985 wurde mit der Richtlinie 85/303/EWG schließlich klargestellt, dass die Gesellschaftssteuer aufgrund ihrer für die Unternehmen ungünstigen wirtschaftlichen Auswirkungen gänzlich abgeschafft werden sollte.

1.2

Einige Mitgliedstaaten hielten die sich aus dieser Abschaffung ergebenden Verluste bei den Steuereinnahmen jedoch für unannehmbar. Deshalb wurde mit der Richtlinie von 1985 eine Übergangslösung eingeführt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, entweder Vorgänge von der Gesellschaftssteuer zu befreien oder einen einheitlichen Satz von höchstens 1 % zu erheben.

1.3

Dieser Grundsatz gilt natürlich auch in der hier zu untersuchenden Richtlinie, bei der es sich lediglich um eine Neufassung der vorhergehenden Texte handelt. Der Ausschuss kann dies nur zu Kenntnis nehmen und begrüßen. Gleichwohl bietet die Kommissionsmitteilung Anregungen für einige Überlegungen, die sich der Rat im Hinblick auf weitere Initiativen möglicherweise zunutze machen könnte.

2.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

2.1

Die Mehrheit der 25 Mitgliedstaaten ist den Vorgaben des Rates von 1985 gefolgt und hat die Gesellschaftssteuer vollständig abgeschafft. Gegenwärtig wird diese Steuer nur noch in sieben Staaten erhoben: In Polen und Portugal beläuft sich der Satz auf höchstens 0,5 %, in Zypern auf 0,6 % und in Griechenland, Spanien, Luxemburg und Österreich auf 1 %. Diese Ungleichbehandlung bildet ein Hindernis für die Gleichbehandlung der europäischen Unternehmen — eine der Voraussetzungen für ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes. Es stimmt zwar, dass es nach wie vor im steuerlichen Bereich auch noch einige andere Unterschiede und Hindernisse gibt. Deshalb sollte aber nicht einfach auf die Abschaffung dieser Steuer verzichtet werden.

2.2

Die Mitgliedstaaten, die von der Übergangsregelung der Richtlinie weiterhin Gebrauch machen, sollten den Vorteilen aus den Steuereinnahmen tunlichst die vermutlichen (und in gewissem Maße berechenbaren) Verluste gegenüberstellen, die ihnen durch das Ausbleiben von Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern infolge einer sonst fast überall abgeschafften Besteuerung entstehen. Der EWSA ist der Auffassung, dass der Verzicht auf die Übergangsregelung für die Betroffenen von Vorteil und für das gute Funktionieren des Binnenmarktes in seiner Gesamtheit ein Fortschritt wäre.

2.3

Der EWSA möchte ferner auf eine Praxis aufmerksam machen, die sich einige Mitgliedstaaten zu Eigen gemacht haben: Nach der Abschaffung der Gesellschaftssteuer führten sie neue Steuern ein, mit denen die Gesellschaftssteuer „durch die Hintertür“ ersetzt wurde. In einigen Fällen hat die Kommission eingegriffen und ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es noch weitere Fälle gibt, die nicht aufgedeckt wurden. Wachsamkeit seitens der Sozialpartner könnte zur Beseitigung solcher Fälle beitragen.

Brüssel, den 14. März 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


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