EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006AE0961

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik KOM(2005) 647 endg.

ABl. C 309 vom 16.12.2006, p. 60–66 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/60


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik“

KOM(2005) 647 endg.

(2006/C 309/13)

Die Kommission beschloss am 23. Januar 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 24. Mai 2006 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 428. Plenartagung am 5./6. Juli 2006 (Sitzung vom 5. Juli) mit 164 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA unterstützt, wie er der Kommission bereits in seinen früheren Stellungnahmen signalisiert hatte, den Prozess der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und begrüßt die Veröffentlichung des Aktionsplans 2006–2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik. Zweck der vorliegenden Stellungnahme ist es, einen Beitrag zu der außerordentlichen Arbeit zu leisten, die die Kommission in Angriff nehmen will und die von höchster Bedeutung für die Verbesserung der Rechtsvorschriften für die gemeinsame Fischereipolitik ist.

1.2

Für den Erfolg dieses Vereinfachungsprozesses hält der Ausschuss eine enge Zusammenarbeit mit dem Fischereisektor für erforderlich; dazu muss die Verbindung zu den die Kommission beratenden Gremien gefördert und gestärkt werden, das heißt, zu den Regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur der Europäischen Union (BAFA) und dem Ausschuss für den sozialen Dialog im Fischereisektor.

1.3

Der EWSA hält es für die dringendste Aufgabe der Europäischen Kommission, das geltende Recht zu konsolidieren. Erst danach sollte die Kommission versuchen, die in der Mitteilung genannten Ziele zu erreichen, die der Ausschuss vollständig teilt:

a)

Verbesserung der Verständlichkeit der vorhandenen Rechtstexte durch Vereinfachung und erleichterte Zugänglichkeit;

b)

Senkung der Verwaltungslast und Kosten der öffentlichen Verwaltungen;

c)

Verringerung des bürokratischen Aufwands und sonstiger Auflagen für die Fischer.

1.4

Der EWSA hält darüber hinaus die Wahl der beiden Bereiche und der Rechtsvorschriften, auf die sich der Aktionsplan konzentriert, für richtig, nämlich die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Überwachung der Fischereitätigkeiten. Später muss die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung in den übrigen Teilen der Fischereipolitik fortsetzen.

1.5

In Bezug auf Blatt 1 (TAC/Fangquoten und Fischereiaufwand) hält der Ausschuss die vorgeschlagenen Maßnahmen für angemessen, nämlich die getrennte Behandlung der verschiedenen Aspekte der Politik der Bestandserhaltung, ihre Regelung für homogene Gruppen und ihre Umsetzung in mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen. Er schätzt jedoch ein, dass der Zeitraum zwischen der Vorlage der wissenschaftlichen Gutachten und der Dezembertagung des Rates, auf der die TAC/Fangquoten sowie weitere wichtige Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, zu kurz ist und nicht für die erforderlichen Konsultationen und Absprachen ausreicht. Daher ersucht der Ausschuss um eine Verlängerung des Zeitraums zwischen der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Gutachten und der endgültigen Beschlussfassung.

1.6

In Bezug auf Blatt 2, das den Vorschlag enthält, die technischen Maßnahmen zu vereinfachen, hegt der EWSA Bedenken, dass die Europäische Kommission Kompetenzen übernimmt, die gegenwärtig dem Rat zustehen.

1.7

In Bezug auf die ebenfalls auf Blatt 2 genannte Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten lokal geltende technische Maßnahmen erlassen, vertritt der EWSA die Ansicht, dass der Rat auch Anträgen der Mitgliedstaaten stattgeben sollte, die darauf abzielen, eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Fischer der verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern.

1.8

Der Ausschuss stimmt mit der Kommission bezüglich der in den Blättern 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung und Verarbeitung von Daten und für eine verbesserte Wirksamkeit der Kontrollen überein. Hinsichtlich dieses letzten Punktes hält er die Koordination zwischen der Kommission und der Gemeinschaftsagentur für die Fischereikontrolle für außerordentlich wichtig. Was die Verwendung der Informationstechnologien angeht, hält der EWSA für ihre praktische Umsetzung eine Übergangsfrist für erforderlich, um das Verfahren in Absprache mit Technikern, anderen Fachleuten und den Mitgliedstaaten festlegen, die volle Wahrung von Geschäftsgeheimnissen garantieren, das Vertrauen und die Unterstützung der Beteiligten gewinnen, das Verfahren in der Praxis testen und für eine Beteiligung an den zusätzlichen Kosten für das neue zu verwendende Material sorgen zu können, damit diese Reform zur Vereinfachung Erfolg hat.

1.9

Der EWSA begrüßt ausdrücklich den in Blatt 6 enthaltenen Vorschlag der Kommission, alle Vorschriften zur Vorlage von unnötigen oder wenig nützlichen Meldungen zu streichen, um den bürokratischen Aufwand für die Fischer und die Mitgliedstaaten zu verringern.

1.10

Der Ausschuss hält die in Blatt 7 aufgeführten Vereinfachungsmaßnahmen für erforderlich und empfiehlt der Kommission, ein Musterabkommen zu entwickeln, das als Grundlage für Fischereiabkommen mit Drittstaaten dienen kann, wie auch die Ausstattung mit EDV und die Vergabe der Fischereilizenzen auf elektronischem Wege ins Auge zu fassen.

1.11

Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), die ja eines der Ziele der GFP ist, auch im Aktionsplan als Ziel genannt werden sollte, um so möglichst einfache und wirksame Verfahren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei festlegen zu können. Dabei muss nach Auffassung des Ausschusses vorrangig beim Zugang zu den Märkten der Endverbraucher angesetzt werden, wobei die Befugnisse des Staates, in dem der betreffende Hafen liegt, gestärkt und Umladungen des Fanggutes auf hoher See verboten werden müssen.

1.12

Schließlich ist der EWSA der Ansicht, dass die Arbeiten für den Aktionsplan 2006-2008 von großer Tragweite sind, weshalb sie möglicherweise nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden können. Deshalb empfiehlt er der Kommission eine Überprüfung des Planes bis Ende 2007.

2.   Vorbemerkung

2.1

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts widmet sich die Europäische Union der umfangreichen Aufgabe, ihr gesamtes rechtliches Umfeld zu verbessern, um es effizienter und transparenter zu gestalten.

2.2

Die Entwicklung der Europäischen Union während der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts hat dazu geführt, dass ihr rechtliches Umfeld zu einem umfassenden Korpus gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften herangewachsen ist, der den gemeinschaftlichen „Besitzstand“ darstellt.

2.3

Dieser gemeinschaftliche „Besitzstand“ hat sich aufgrund der vielfältigen Vorschriften im Rahmen der unterschiedlichen Gemeinschaftspolitiken nach und nach vergrößert und bildet so in seiner Gesamtheit den Regelungsrahmen der Gemeinschaftspolitik.

2.4

Gegenwärtig ist die Kommission entsprechend dem Mandat des Europäischen Rates bemüht, in Abstimmung mit den Gemeinschaftsorganen das Regelungsumfeld der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu verbessern.

2.5

Diese Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union fügt sich voll und ganz in die überarbeitete Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung in Europa ein und konzentriert sich deshalb auf diejenigen Elemente des gemeinschaftlichen Besitzstands, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Europäischen Union Einfluss haben.

2.6

Wenn man bedenkt, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa 99 % aller EU-Unternehmen ausmachen und zwei Drittel der Beschäftigten stellen, so ist die Vereinfachung und Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften für sie äußerst wichtig, damit die legislativen und verwaltungstechnischen Belastungen, denen sie derzeit ausgesetzt sind, abgebaut werden.

2.7

Die Kommission beabsichtigt, im Rahmen dieser Strategie zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein dauerhaftes und fortlaufendes Vereinfachungsprogramm in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Fischerei, Steuerpolitik, Zoll, Statistik und Arbeitsrecht aufzustellen.

2.8

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik“, die Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist, wird dieses dauerhafte und fortlaufende Programm im Bereich der Fischerei in Angriff genommen, und zwar als Mehrjahresprogramm 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP.

2.9

Als Vertretungsorgan der organisierten Zivilgesellschaft begrüßt der EWSA, der der Kommission bereits in anderen Stellungnahmen seine Unterstützung bei der Vereinfachung des Gesetzgebungsprozesses auf EU-Ebene zugesichert hat, die Veröffentlichung dieses Aktionsplans und möchte mit der Vorlage dieser Stellungnahme einen Beitrag zu der hervorragenden Arbeit der Kommission leisten und sie zur Fortsetzung ihrer Mehrjahresplanung ermutigen.

3.   Hintergrund

3.1

Der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 erteilte der Kommission das Mandat zur Erarbeitung eines Aktionsplans zugunsten einer „Strategie für weitere koordinierte Maßnahmen zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Regelwerks“. Dieses Mandat wurde später vom Europäischen Rat von Stockholm (23. und 24. März 2001), Laeken (8. und 9. Dezember 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002) bestätigt.

3.2

Die Kommission legte zu diesem Zweck ein Weißbuch zum Europäischen Regieren vor, das im Juli 2001 angenommen wurde (1). Es enthielt auch ein Kapitel zur Verbesserung der Regelungsqualität. Zu diesem Dokument fand ein umfassender Konsultationsprozess statt, der am 31. März 2002 abgeschlossen wurde.

3.3

In der vom Wirtschafts- und Sozialausschuss erarbeiteten Stellungnahme zu dieser Mitteilung heißt es: „Der Ausschuss unterstützt die Vorschläge des Weißbuches, den europäischen Gesetzgebungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen, denn die Gemeinschaftsvorschriften sind komplex und werden zuweilen den geltenden nationalen Vorschriften hinzugefügt, ohne diese tatsächlich zu vereinfachen und zu harmonisieren“. (2)

3.4

In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Juni 2002 einen Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds vor, den sie wiederum den übrigen Gemeinschaftsorganen zur Diskussion vorlegte (3).

3.5

Der Aktionsplan sieht klar vor, dass nach Abschluss der drei Hauptphasen des Rechtsetzungsweges — Vorlage des Vorschlags für einen Rechtsakt durch die Kommission, legislative Diskussion zwischen Europäischem Parlament und Rat und Anwendung durch die Mitgliedstaaten — eine interinstitutionelle Vereinbarung erzielt wird, um die Qualität des Gemeinschaftsrechts zu verbessern.

3.6

Die in den Vorjahren begonnene Vereinfachung des EU-Rechts wird ab Februar 2003 durch die Mitteilung der Kommission „Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire“ (4) vorangetrieben. Die Kommission leitete ausgehend von dieser Mitteilung ein umfangreiches und noch heute angewendetes Programm zur Ermittlung der Rechtsvorschriften ein, die vereinfacht, konsolidiert und kodifiziert werden können.

3.7

Die im März 2005 veröffentlichte Mitteilung der Kommission „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ (5) trieb die interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ voran, die am 16. Dezember 2003 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission unterzeichnet worden war. Ihr Hauptziel bestand darin, die Qualität der EU-Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung in nationales Recht zu verbessern (6).

3.8

Im Oktober 2005 veröffentlichte die Kommission schließlich zur Umsetzung des Programms von Lissabon die Mitteilung „Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (7), durch die mit fortlaufenden Vereinfachungsprogrammen die Aktionspläne für die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken in Gang gesetzt wurden.

3.9

Parallel zu den intensiven Bemühungen, die Vereinfachung und Verbesserung des gemeinschaftlichen Besitzstands insgesamt und seines Regelungsumfelds in die Wege zu leiten, übermittelte die Kommission an den Rat und das Europäische Parlament die Mitteilung „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (8).

3.10

Diese Mitteilung und der von der Kommission vorgelegte „Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik“ sind die Grundlage für die Erarbeitung dieser Stellungnahme.

3.11

Der EWSA ist sich bewusst, dass die Vereinfachung und Verbesserung des gesamten Gemeinschaftsrechts äußerst kompliziert ist, und ermutigt die Kommission, den eingeschlagenen Kurs fortzusetzen, wobei er sie auffordert, die festgelegten Fristen strikt einzuhalten, um ihre erklärten Ziele zu erreichen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Gemeinschaftliche Fischereivorschriften 1983 — 2002

4.1.1

Die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften waren Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik von 1983. Die für die damalige Fischereipolitik geltenden Regeln waren unzureichend, da im Bereich Fischereibewirtschaftung wissenschaftliche Schlussfolgerungen im Wesentlichen einfach nur in gesetzliche Bestimmungen umgewandelt wurden, wobei so gut wie keine Abstimmung mit dem gemeinschaftlichen Fischereisektor erfolgte und ein langwieriger Entscheidungsprozess zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament nötig war, der eine Belastung darstellte und ein äußerst komplexes Fischereirecht hervorbrachte.

4.1.2

Bei der Bewertung der Vergangenheit wie der Gegenwart ist zu berücksichtigen, dass die Fischereivorschriften zum einen sehr unterschiedliche Fischereien und zum anderen verschiedene Komponenten umfassen: Strukturen, Erhaltung und Umwelt, Ressourcen außerhalb der EU, Märkte und Überwachung. Diese Vielfalt führt zwangsläufig zu einer Fülle von Verordnungen oder gegebenenfalls zu sehr umfangreichen und schwer auszulegenden Verordnungen.

4.1.3

Zudem erschwert der Ende jedes Jahres stattfindende Entscheidungsprozess des Rates im Zusammenhang mit der jährlichen Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) und der Fangquoten die Durchführung aller erforderlichen Konsultationen und die Beibehaltung angemessener Fristen zwischen Entscheidung und Inkrafttreten, was wiederum zahllose Änderungen der veröffentlichten Verordnungen zur Folge hat.

4.1.4

Die zwangsläufige Anhäufung von Änderungen in den verschiedenen Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik hat zur Folge, dass diese Texte für den Durchschnittsbürger, den Fischer, nur schwer verständlich sind, zumal die verschiedenen Rechtsbestimmungen von Experten verfasst werden und sich oftmals auf wissenschaftliche Schriften stützen, die nur schwer nachvollziehbar sind.

4.1.5

Bisweilen führen die Verhandlungen im Rat und im Europäischen Parlament auch zu einem Text, der letztlich komplizierter als die ursprünglichen Vorschläge ist.

4.1.6

Einige Bestimmungen sind schließlich in Verordnungen aufgenommen worden, die rechtlich und politisch auf einer höheren Ebene angesiedelt sind als unbedingt erforderlich, wodurch ihre Änderung und Vereinfachung erschwert wird.

4.1.7

Nach Ansicht des EWSA bestehen die Ursachen für diese Situation zwar auch heute oftmals noch fort, sind jedoch der Kommission inzwischen bekannt, weshalb diese die erforderlichen Schritte ergreift, um sie zu beheben, wie sie es bereits 1992 mit der Änderung der GFP von 1983 und mit dem nun nach der Reform der GFP vom 31. Dezember 2002 vorliegenden Aktionsplan 2006-2008 getan hat.

4.2   Geltendes Fischereirecht der Gemeinschaft

4.2.1

In der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vom 31. Dezember 2002 (9) wird die Vereinfachung der GFP auf natürliche Weise berücksichtigt, da bereits verschiedene Maßnahmen zur Außerkraftsetzung und Reglementierung, Obsoleterklärung und systematischen Überprüfung ihres rechtlichen Umfelds eingeleitet worden waren.

4.2.2

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Fischereifonds (10), zu dem dieser Ausschuss bereits eine positive Stellungnahme abgegeben hat, ist ein gutes Beispiel für die Planung dieser Vereinfachungsinitiative, da die Vorschriften aus den vier Verordnungen, in denen die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zusammengefasst waren, nunmehr durch eine einzige Verordnung entweder ersetzt oder verändert werden.

4.2.3

In den Jahren 2004 und 2005 hat die Kommission schrittweise eine Reihe von Rechtsakten auf den Weg gebracht, die bei der Reform und Vereinfachung der GFP dienlich sein werden. Hervorzuheben sind:

der Europäische Fischereifonds;

die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde;

die Einsetzung von regionalen Beiräten;

finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts.

Außerdem hat ein umfassender Gedankenaustausch mit zahlreichen Kontakten und Beratungen stattgefunden, der schließlich zur Vorlage der bereits erwähnten Mitteilung zur „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ führte.

4.2.4

Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass es zur Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht genügt, die Zahl ihrer Verordnungen zu reduzieren, sondern dass parallel dazu Folgendes geschehen muss:

Verbesserung der Klarheit existierender Texte, deren Vereinfachung sowie bessere Zugänglichkeit;

Verringerung der Belastung der öffentlichen Verwaltung;

Verringerung von Verwaltungslasten und Verpflichtungen der Berufsträger.

4.2.5

Der EWSA ist der Auffassung, dass sich die Kommission vor einer eventuellen Verbesserung der Klarheit der Texte unbedingt um deren Konsolidierung bemühen muss. Die ständige Bezugnahme auf andere Verordnungen aus früheren Jahren erschwert in hohem Maße das Verständnis der Texte.

4.2.6

Nach der letztgenannten Mitteilung zeigt sich, dass sich bestimmte Bereiche der Gemeinsamen Fischereipolitik nur äußerst schwer umsetzen lassen, etwa die Überwachung der Fangtätigkeit wegen der Anwendungsunterschiede bei den Mitgliedstaaten und die Maßnahmen zur Bestandserhaltung aufgrund der kombinierten Umsetzung verschiedener Bewirtschaftungsinstrumente.

4.2.7

Auch wenn das Fischereimanagement der Gemeinschaft als solches zwangsläufig komplex ist, macht die Untersuchung insgesamt deutlich, dass das bestehende Regelwerk im Laufe der Zeit kompliziert geworden ist.

4.2.8

Nach Ansicht des EWSA muss die Kommission bei der Verbesserung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften für die Gemeinsame Fischereipolitik einen besonderen Akzent auf die Überwachung der Fangtätigkeit und auf die Maßnahmen zur Bestandserhaltung setzen. Insofern gilt es, die Tätigkeit der unlängst eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde weiter zu stärken.

4.3   Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik

4.3.1

Ausgehend von all den Arbeiten, die den zahlreichen vorgenannten Mitteilungen zugrunde lagen, forderte der Rat die Kommission zur Vorlage eines mehrjährigen Aktionsplans mit all den dargelegten Schritten auf, mit denen sich eine Vereinfachung und Verbesserung der GFP erreichen ließe. Als Reaktion auf diese Forderung legte die Kommission im Dezember 2005 die Mitteilung „Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik“ (11) vor.

4.3.2

Der von der Kommission vorgelegte Aktionsplan 2006-2008 umfasst

eine Methode zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP;

die Nennung der Initiativen, die vorrangig vereinfacht und verbessert werden müssen.

4.3.3

Der Ansatz des Aktionsplans ist einfach. Es werden insgesamt die Bereiche genannt (Überwachung, Fischereiaufwand, Finanzierung usw.), in denen eine Vereinfachung und Verbesserung der Rechtstexte stattfinden soll. Für jeden einzelnen Bereich wird angegeben, welche Maßnahmen erforderlich sind, wer in den Vereinfachungsprozess einzubeziehen ist und innerhalb welcher Fristen dieser im Zeitraum 2006-2008 erfolgen muss. Schließlich werden für jeden Bereich drei Kategorien von Rechtsakten festgelegt:

Rechtsakte, deren Überarbeitung bereits eingeleitet ist;

Rechtsakte, die in den kommenden Jahren neu zu erarbeiten sind;

bereits geltende Rechtsakte, die vorrangig vereinfacht werden müssen.

4.3.4

Auf diese letzteren, bereits geltenden Rechtsakte konzentriert sich im Zeitraum 2006-2008 die einleitende Phase des Plans zur Vereinfachung der GFP. Bei ihnen handelt es sich grundsätzlich um Rechtsvorschriften, die die Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zur Überwachung der Fischereiaktivitäten betreffen.

4.3.5

Der EWSA hält die Auswahl dieser beiden Bereiche für prioritäre Maßnahmen des Aktionsplans für richtig, denn die Komplexität der geltenden Rechtsvorschriften hat weitgehend dort ihre Ursache. In einem weiteren Schritt wird die Kommission die Vereinfachung und Verbesserung der übrigen Teile der Fischereipolitik vornehmen müssen.

4.3.6

Die Rechtsakte, deren Überarbeitung bereits eingeleitet ist und bei denen bestimmte Vereinfachungsprinzipien umgesetzt wurden, werden diesem Plan zur Verbesserung der Rechtsetzung entsprechend weiter bearbeitet, so etwa beim Europäischen Fischereifonds oder bei den Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens. Beide bereits von der Kommission vereinfachten Rechtsakte sind vom EWSA im Zuge einer Stellungnahme positiv bewertet worden.

4.3.7

Der Aktionsplan sieht vor, dass bei den in den kommenden Jahren neu zu erarbeitenden Rechtsakten die Ziele der Vereinfachung systematisch einzuhalten sind.

4.3.8

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Aktionsplan 2006-2008 vom Gesamtkonzept her richtig ist, weshalb er ihn unterstützt. Allerdings werden für die Umsetzung der im Anhang zum Aktionsplan aufgeführten Maßnahmen große Vereinfachungsbemühungen vonnöten sein, um sie in den vorgesehenen Fristen zum Abschluss zu bringen. Von entscheidender Bedeutung ist deshalb eine gemeinsame, auf gegenseitigem Verständnis beruhende Anstrengung im Verbund mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Fischereisektor über dessen regionale Beiräte sowie mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) und dem Ausschuss für den sozialen Dialog im Fischereisektor.

4.3.9

Die Umsetzung des Aktionsplans konzentriert sich in erster Linie auf folgende Bereiche und Rechtsakte:

Erhaltung der Fischbestände:

TAC/Fangquoten, Fischereiaufwand

Technische Maßnahmen zum Schutz junger Meerestiere

Erhebung und Verwaltung von Daten für die GFP

Überwachung der Fischereitätigkeiten:

Fischereiüberwachung — Regelwerk

Fischereiüberwachung — Umstellung auf EDV

Meldepflicht

Genehmigung der Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

4.3.10

Jeder einzelne dieser sieben Rechtsakte wird im Anhang zum Aktionsplan in Form eines ÜBERSICHTSBLATTS erläutert, in dem die geplanten Vereinfachungsmaßnahmen zur Verbesserung des geltenden Regelungswerks und des entsprechenden Verwaltungsumfelds aufgeführt sind. Es enthält zu den jeweiligen Maßnahmen den vorgesehenen Zeitraum mit Angabe der beteiligten Akteure und ein Verzeichnis der zu vereinfachenden Rechtsinstrumente sowie der für die Vereinfachung nützlichen Bezugsdokumente.

4.3.11

Der EWSA möchte der Kommission mitteilen, dass er nach einer gründlichen Prüfung der sieben einzelnen Blätter zu der Ansicht gelangt ist, dass die Reform und die Vereinfachung richtig angegangen werden und dass der Aktionsplan 2006-2008 — wenn die gesetzten Fristen eingehalten und alle auf den einzelnen Blättern aufgeführten Schritte befolgt werden — das gemeinschaftliche Fischereirecht in deutlicher Weise verbessern wird.

4.3.12

Auf Blatt 1 des Aktionsplans werden Vereinfachungsmaßnahmen zu TAC/Fangquoten und Fischereiaufwand vorgeschlagen. Im Wesentlichen geht es um die Vereinfachung der jährlichen Rechtsakte des Rates, in denen die Fangmöglichkeiten für das Folgejahr festgelegt werden, indem die Architektur der Vorschriften über die Nutzung von Fischereiressourcen so geordnet wird, dass Entscheidungen auf homogene Gruppen ausgerichtet werden und für sie mehrjährige Bewirtschaftungspläne festgelegt werden.

4.3.13

Der EWSA ist der Auffassung, dass die in Blatt 1 aufgeführten Vereinfachungsmaßnahmen richtig sind, da eine differenzierte Behandlung der verschiedenen Aspekte der Bestandserhaltungspolitik, ihre Einteilung in homogene Gruppen und ihre Umsetzung in mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unbedingt erforderlich ist.

4.3.13.1

Dessen ungeachtet schätzt der Ausschuss ein, dass der zu kurze Zeitraum zwischen der Vorlage der wissenschaftlichen Gutachten und der Dezembertagung des Rates, auf der die TAC/Fangquoten sowie weitere wichtige Bewirtschaftungsmaßnahmen wie z.B. die Beschränkung der Fischereiintensität festgelegt werden, eine Hürde für die Durchführung der erforderlichen Konsultationen und Absprachen darstellt. Die im Zuge dieses übereilten und komplizierten Beschlussfassungsverfahren erlassenen Vorschriften könnten technische oder rechtliche Mängel aufweisen, die dann Verordnungen zur Änderung erforderlich machen würden. Dies verkompliziert jedoch die Vorschriften und ihrer Anwendung. Eine unzureichende Konsultation der Fachleute und der anderen Beteiligten tut der Verständlichkeit, Akzeptanz und Anwendung der Vorschriften und damit ihrer Wirksamkeit Abbruch.

4.3.13.2

Der EWSA ist überdies der Ansicht, dass das Verfahren zur Festlegung der Verwaltungsmaßnahmen für die regionalen Fischereiorganisationen ebenfalls den Mangel eines zu kurzen Zeitraums zwischen Vorlage des wissenschaftlichen Gutachtens und Sitzung des beschlussfassenden Organs aufweist. Diese zu kurze Frist wirkt sich in der gleichen Form aus, wie in der vorstehenden Ziffer dargelegt wurde.

4.3.13.3

Die von der Kommission vorgeschlagene Ausrichtung „auf homogene Gruppen“ hält der Ausschuss für richtig, soweit damit eine Ausrichtung „auf homogene Fischereien“ und zweistufige Rechtsvorschriften, nämlich eine horizontale Rahmenverordnung und eine Durchführungsverordnung für jede Fischerei, gemeint ist.

4.3.13.4

Nach Ansicht des Ausschusses zeigt die Erfahrung, dass die Pläne zur Bestandserholung und die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne mit einer umfassenden Konsultation und Absprachen verbunden sind. Diese Plänen werden nach ihrer Verabschiedung den Entscheidungsprozess im Anwendungszeitraum vereinfachen. Dabei muss jedoch nach Auffassung des EWSA die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Rat und Kommission beachtet und Möglichkeiten für eine spätere Überprüfung vorgesehen werden, da sich die Kriterien für die Bewertung des Zustandes der jeweiligen Bestände weiterentwickeln.

4.3.14

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass das Verfahren zur Festlegung der Bewirtschaftungsmaßnahmen, das ein Garant für die Vereinfachung der Vorschriften und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit ist, erfordert, dass die wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen (der Regionalen Beiräte und des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur der Europäischen Union (BAFA) für Gemeinschaftsgewässer bzw. der wissenschaftlichen Beiräte der regionalen Fischereiorganisationen für andere Gewässer) zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, damit eine wirkliche Konsultation der regionalen beratenden Organe und der Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur möglich ist. Möglicherweise muss das Paket „TAC/Quoten“ auch auf mehrere Ratstagungen aufgeteilt werden und das Bewirtschaftungsjahr dem jährlichen biologischen Zyklus angeglichen und dabei eine bessere Anpassung an den Markt berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei also um einen umfassenden Prozess, der sich nicht nur auf das „Frontloading“ beschränkt. Der EWSA ist der Ansicht, dass dieser Prozess in all seinen Aspekten geprüft und möglichst umfassend mit den Mitgliedstaaten, den Fachleuten und den sonstigen Beteiligten abgestimmt werden sollte.

4.3.15

Mit Blatt 2 sollen die geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von jungen Meerestieren über die schrittweise Gruppierung der technischen Maßnahmen nach Fischereien reformiert werden. Der EWSA begrüßt diesen Ansatz nach Fischereien, hält ihn jedoch vorrangig im Bereich der technischen Maßnahmen für anwendbar. Das von der Kommission vorgeschlagene System beruht auf der Umstrukturierung des Rechtsinstruments, das diese Maßnahmen regelt, wobei der Rat knapp die allgemeine Ausrichtung und die Kommission ausführlicher die technischen Aspekte regeln soll. Der EWSA hat Bedenken hinsichtlich einer Vereinfachung, die dazu führt, dass die Kommission als Gesetzgeber fungiert und Befugnisse übernimmt, die nach derzeitiger Lage dem Ministerrat zustehen. Insofern glaubt der Ausschuss, dass die endgültige Entscheidung vom Rat getroffen werden sollte, auch wenn die Rechtsvorschriften gemäß dem Vereinfachungsvorschlag erarbeitet werden.

4.3.16

Was die Möglichkeit betrifft, die Mitgliedstaaten, wie in Blatt 2 vorgesehen, zum Ergreifen bestimmter lokal geltender technischer Maßnahmen zu ermächtigen, so ist der EWSA der Ansicht, dass eine solche Ermächtigung zu Ungleichheiten und Diskriminierungen bei den Fischern der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten führen könnte, wenn diese Möglichkeit missbraucht oder nicht vernünftig kontrolliert wird, was der notwendigen Harmonisierung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwiderlaufen würde. Aus diesem Grund sollten die entsprechenden Ersuchen der Mitgliedstaaten auch vom Rat genehmigt werden.

4.3.17

Zur praktischen Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist nach Ansicht der Kommission Folgendes erforderlich: Ausweitung der vorherigen Konsultation des Sektors, Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten technischen Maßnahmen, Präzisierung einiger technischer Begriffe, Erstellung von Broschüren und Informationsmaterial, Einsatz von Informationstechnologie und Streichung von Meldeverpflichtungen für die Fischer. Der EWSA, der alle diese Maßnahmen für notwendig hält, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass der Einsatz von Informationstechnologie zur Erhebung und Verwaltung von Daten logischerweise einen Anpassungsprozess mit Finanzhilfen erforderlich macht, der es gestattet, die Schiffe auf diese neuen Technologien einzustellen. Deshalb ist nach seiner Auffassung eine angemessene Übergangszeit notwendig, um das Verfahren in Absprache mit Technikern, anderen Fachleuten und den Mitgliedstaaten festlegen, die volle Wahrung von Geschäftsgeheimnissen garantieren, das Vertrauen und die Unterstützung der Beteiligten gewinnen, das Verfahren in der Praxis testen und für eine Beteiligung an den zusätzlichen Kosten für das neue zu verwendende Material sorgen zu können, damit diese Reform zur Vereinfachung Erfolg hat.

4.3.18

Blatt 3 sieht die Reduzierung des derzeitigen Rechtsrahmens in Bezug auf die Erhebung und Verwaltung von Daten für die GFP vor. Bei dieser Vereinfachung soll analog zu Blatt 2 der Aufbau des jetzigen Rechtsinstruments im Wege einer Ratsverordnung mit allgemeinem Ansatz und einer Durchführungsverordnung der Kommission über die technischen und administrativen Aspekte geändert werden. Der EWSA bekräftigt erneut seine bereits unter Ziffer 4.3.15 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Befugnisse, die der Kommission zustehen sollen.

4.3.19

Bestandteil der Vereinfachungsbestrebungen der Kommission ist gemäß Blatt 3 auch die Erarbeitung eines mehrjährigen Programms zur Erhebung und Verwaltung von Daten, mit dem die Verwaltungslasten der Mitgliedstaaten verringert werden sollen. Der Ausschuss hält den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der in Ziffer 4.3.17 gemachten Anmerkungen für sinnvoll und notwendig.

4.3.20

In Blatt 4 wird eine Reform des geltenden Regelwerks auf dem Gebiet der Überwachung vorgeschlagen, was durch eine Überarbeitung der geltenden Verordnungen und ihre Anpassung an die Reform der GFP geschehen soll. Der EWSA erachtet die Überarbeitung der Überwachungsverordnungen zum Zweck der Harmonisierung der verschiedenen Vorschriften als äußerst wichtig, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Alle Überwachungs- und Kontrollbestimmungen müssen im Hinblick auf die Inspektionen, ihre Durchführungsmethoden und die Formen ihrer praktischen Umsetzung eindeutig sein. Der Ausschuss fordert die Kommission allerdings auf, bei der Vereinfachung der Überwachungsvorschriften stets zu berücksichtigen, dass die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde existiert.

4.3.21

Die Kommission schlägt in Blatt 5 die Überarbeitung aller Bestimmungen über die EDV-Umstellung der Fischereiüberwachung vor. Vorgesehen ist die Erarbeitung von Verordnungen, sobald der Rat über den Vorschlag der Kommission über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (12) entschieden hat. Ebenfalls beabsichtigt ist die EDV-Umstellung der Verwaltung von Fischereiabkommen mit Drittländern hinsichtlich der Fanglizenzen sowie der betreffenden Fang- und Aufwandsmeldungen. Der EWSA hält diese Umstellung der Überwachungssysteme auf EDV zwar für notwendig, bekräftigt aber, wie bereits unter Ziffer 4.3.17 geschehen, dass für den Einsatz der Informationstechnologien eine Übergangszeit gewährt werden muss.

4.3.22

Blatt 6 sieht die Vereinfachung des gesamten Regelwerks der GFP zwecks Streichung von Bestimmungen vor, in denen die Vorlage von Berichten vorgeschrieben ist, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der GFP nicht oder nur von geringem Nutzen sind. Der EWSA ist der Auffassung, dass in diesem Vereinfachungsprozess jede Verpflichtung zur Vorlage solcher Berichte gestrichen werden muss, um so den Verwaltungsaufwand der Betroffenen und der Mitgliedstaaten zu verringern.

4.3.23

Gegenstand von Blatt 7 ist schließlich die Vereinfachung der Genehmigung der Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer durch eine Reform der Bestimmungen über die Verwaltung von Fischereiabkommen mit Drittländern. Hierbei geht es um die Änderung des jetzigen Aufbaus, sodass grundlegende Prinzipien in das Ermessen des Rates und die technischen und administrativen Aspekte in das Ermessen der Kommission gestellt werden. Der Ausschuss hält diese Vereinfachung für erforderlich und schlägt der Kommission vor, die Entwicklung eines Musterabkommens als Grundlage für die Aushandlung von Fischereiabkommen mit Drittländern sowie die Ausstattung mit EDV und die Erteilung der Fanglizenzen auf elektronischem Wege in Erwägung zu ziehen.

4.3.24

Nach Ansicht des EWSA erfordern die Vereinfachung und Verbesserung der GFP für die Flotten, die außerhalb der EU-Hoheitsgewässer operieren, zudem einen Ansatz nach Fischereien und eine konsequente Sonderbehandlung im Hinblick auf alle Aspekte, nämlich Flottenstärke, Fanggenehmigungen, Fanglizenzen, Zulassungen, Meldepflichten usw. Der Ausschuss vertritt hier die Auffassung, dass Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führen und außerhalb der EU-Hoheitsgewässern operieren, an die im jeweiligen Gebiet erzielten Fänge angepasste Rechte und Pflichten haben sollten. Er ersucht daher die Kommission, dieses Ziel in ihren Aktionsplan aufzunehmen, der sich nicht nur auf das Kapitel „Fischereiabkommen“ (oder Assoziierungsabkommen) beschränken darf. In diesem Zusammenhang betont der Ausschuss, dass die von den europäischen Sozialpartnern akzeptierte Sozialklausel eingehalten werden muss.

4.3.25

Abschließend äußert der EWSA die Ansicht, dass die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), die ja eines der Ziele der GFP (insbesondere in ihrer auswärtigen Dimension) ist, auch im Aktionsplan als Ziel genannt werden sollte, um so möglichst einfache und wirksame Verfahren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei festlegen zu können. Dabei muss nach Auffassung des Ausschusses vorrangig beim Zugang zu den Märkten der Endverbraucher angesetzt werden, wobei die Befugnisse des Staates, in dem der betreffende Hafen liegt, gestärkt und Umladungen des Fanggutes auf hoher See verboten werden müssen.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Der Aktionsplan 2006-2008 ist in der Form, wie er in der Mitteilung der Kommission enthalten ist, für die Verbesserung der gemeinschaftlichen Fischereivorschriften von wesentlicher Bedeutung. In den Bereichen Überwachung und Bestandsbewirtschaftung konnten keine weiteren wichtigen Rechtsakte gefunden werden, die den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten hinzugefügt werden müssten. Daher ermutigt der Ausschuss die Kommission, sie möglichst rasch umzusetzen.

5.2

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass unter allen Rechtsakten, die verbessert und vereinfacht werden sollen, vor allem der Bereich „TAC/Fangquoten, Fischereiaufwand“ für die Entwicklung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne von Bedeutung ist.

5.3

Die Umsetzung des Aktionsplans 2006-2008 kann es erforderlich machen, dass die Kommission neue Durchführungsverordnungen erarbeitet, was nach Ansicht des EWSA nicht zwangsläufig zu Problemen führen muss. Wichtig ist vielmehr, dass die Verordnungen, auch wenn sie den gemeinschaftlichen Besitzstand vergrößern, entschlackt werden, auf die betroffenen Fischereien ausgerichtet, leicht verständlich und so weit es geht konsolidiert sind.

5.4

In Bezug auf den letztgenannten Aspekt möchte der Ausschuss die Kommission darauf hinweisen, wie schwer die gegenwärtigen Fischereivorschriften mit ihren unzähligen Verweisen auf andere Verordnungen, Richtlinien und Mitteilungen auszulegen sind. Die Konsolidierung der Texte ist für ein leichteres Lesen und besseres Verständnis unerlässlich.

5.5

Von großer Bedeutung ist auch die Koordinierung zwischen der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Vorschriften zur Überwachung. Um zu erreichen, dass die EU-Vorschriften zur Fischereiüberwachung nicht mehr von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, was von den Fischern oft moniert wird, ist es erforderlich, dass die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde tätig wird und die Kriterien vereinheitlicht.

5.6

Der Ausschuss ist schließlich der Auffassung, dass die Umstellung des gemeinschaftlichen Fischereirechts auf EDV wichtig ist, um auf die Gemeinschaftstexte elektronisch zugreifen zu können. Der Einsatz neuer Informationstechnologien an Bord von Fischereifahrzeugen ohne zusätzliche Kosten für die Fischer sollte allerdings allmählich und in Schritten erfolgen, da sich einige EDV-Konzepte als für Schiffe ungeeignet erweisen könnten.

5.7

Der Ausschuss ermutigt die Kommission dazu, alle eventuell auftretenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Aktionsplan 2006-2008 zu überwinden, da er nach seiner Überzeugung unerlässlich ist und für den Fischereisektor der Gemeinschaft von Nutzen sein wird.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  KOM(2001) 428 endg. vom 30. Juli 2001.

(2)  ABl. C 125 vom 27. Mai 2002, S. 61 (KOM(2001) 428 endg. „Europäisches Regieren — Ein Weißbuch“).

(3)  KOM(2002) 278 endg. vom 5. Juni 2002 — Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“.

(4)  KOM(2003) 71 vom Februar 2003.

(5)  KOM(2005) 97 vom März 2005.

(6)  ABl. C 321 vom 31. Dezember 2003 und Berichtigung ABl. C 4 vom 8. Januar 2004.

(7)  KOM (2005) 535 vom Oktober 2005 „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachungdes ordnungspolitischen Umfelds“.

(8)  KOM(2004) 820 vom 15. Dezember 2004.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

(10)  KOM(2004) 497 endg.

(11)  KOM(2005) 647 endg. vom 8.12.2005.

(12)  KOM(2004) 724 endg.


Top