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Document 52006AE0957

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) KOM(2006) 42 endg. — 2006/0014 (CNS)

    ABl. C 309 vom 16.12.2006, p. 41–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/41


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)“

    KOM(2006) 42 endg. — 2006/0014 (CNS)

    (2006/C 309/09)

    Der Rat beschloss am 8. März 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 7 und 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Mai 2006 an. Berichterstatter war Herr PEZZINI.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete auf seiner 428. Plenartagung am 5./6. Juli 2006 (Sitzung vom 5. Juli) mit 156 gegen 3 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA begrüßt die Kommissionsvorschläge bezüglich der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des siebten Rahmenprogramms für Forschung, Entwicklung und Ausbildung im Nuklearbereich sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse für den Zeitraum 2007-2011.

    1.2

    Die Vorschläge zielen darauf ab, die Verfahren und Methoden zu vereinfachen und zu rationalisieren, um die Lissabon-Strategie in der auf den Gipfeln des Europäischen Rates von 2005 und vom März 2006 festgelegten Form konkret umzusetzen und den Bedürfnissen der unterschiedlichen Forschungsakteure und Endnutzer zu entsprechen. Eine abschließende Bewertung des Erfolgs dieser Maßnahmen ist jedoch erst nach Festlegung von entsprechenden Durchführungsvorschriften möglich.

    1.3

    Bis einschließlich Kapitel III stimmen die Vorschläge der Kommission fast völlig mit den für das 7. Rahmenprogramm für Forschung, Entwicklung und Ausbildung im nichtnuklearen Bereich (1) vorgelegten Vorschlägen überein, bloß mit anderer Nummerierung (2). Der Ausschuss verweist daher auf seine diesbezügliche Stellungnahme und bekräftigt und unterstreicht die darin enthaltenen Bemerkungen (3), die bis zum Kapitel III auch für den hier behandelten Vorschlag gelten.

    1.4

    Nach Auffassung des Ausschusses ist das europäische Programm im Bereich der Kernfusion ein Musterbeispiel für eine echte Bündelung gemeinschaftlicher Bemühungen und eine umfassende Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen des EFDA-Übereinkommens (European Fusion Development Agreement) und der Assoziationsverträge.

    1.4.1

    Ein solches Programm spielt für die EU im Bereich der Fusionsenergieforschung eine vorrangige Rolle. Es wird mithilfe ständiger gemeinschaftlicher Unterstützung in Form von Finanzmitteln und Humankapital verwirklicht und gewinnt dank der Aktionen im Rahmen des Projekts ITER/DEMO (4) ein hohes Maß an ökologischer Nachhaltigkeit.

    1.5

    Der Ausschuss ist überzeugt, dass die Kernenergie (5), mit der in der heutigen Europäischen Union rund ein Drittel der Elektrizität erzeugt wird (6), zur Unabhängigkeit und Sicherheit bei der Energieversorgung (7) sowie zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Europa unter Einhaltung der Vereinbarungen von Kyoto beiträgt. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings die Anwendung immer besserer, effizienterer und sichererer Standards bei der Behandlung und Entsorgung von Abfällen sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Forschung und Industrie im Bereich der nuklearen Technologie und der Dienstleistungen.

    1.6

    Der Ausschuss hält die angegebene Höhe der Gemeinschaftsmittel für die Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Ausbildung, Demonstration, Koordinierung und Unterstützung sowie für die Exzellenznetze und für den für die Fusionsenergieforschung vorgesehenen Finanzrahmen für angemessen.

    1.6.1

    Nach Auffassung des EWSA ist es notwendig, dass die Erforschung und der Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Technologien unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten gefördert werden. In diesem Sinn plädiert der EWSA dafür, die Entscheidung verschiedener Mitgliedstaaten zu respektieren, die in der Kernenergie nicht die Lösung bei der Deckung ihres zukünftigen Energiebedarfs sehen und dies auch in den Forschungsprogrammen berücksichtigen.

    1.7

    Der EWSA unterstreicht die Tragweite von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern und betont, dass solche Maßnahmen für den privaten Sektor, für die Zivilgesellschaft und für die Bürger von besonderer Bedeutung sind.

    1.8

    Nach Auffassung des Ausschusses muss für das 7. Rahmenprogramm (Euratom) und seine spezifischen Programme unbedingt ein einfacher, anschaulicher, verständlicher, klarer und transparenter Regelungsrahmen gewährleistet werden, der vor allem den potenziellen (insbesondere kleineren) Teilnehmern Sicherheit in Bezug auf die Prinzipien und Kriterien für den Zugang, die Bewertung und die Auswahl sowie das Verfassen von Verträgen und das Projektmanagement geben kann.

    1.8.1

    Der EWSA bedauert, dass diesem Aspekt im Verordnungsvorschlag nicht immer Rechnung getragen wird, und ist der Auffassung, dass die Effizienz solcher Regelungen nach einem angemessenen Zeitraum von unabhängigen Fachleuten überprüft und der entsprechende Bericht dem Rat und dem Ausschuss vorgelegt werden muss.

    1.9

    Nach Ansicht des Ausschusses ist die Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse unerlässlich, um den europäischen Akteuren einen besseren Gegenwert für die investierten Mittel zu gewährleisten. Der Ausschuss erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der gemeinschaftlichen Interessen, der spezifischen Interessen der Mitgliedstaaten (auch im Bereich Verteidigung) und der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum einerseits und den ebenso relevanten Risiken andererseits, die im Falle einer unzureichenden Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen in diesem Bereich entstehen könnten, vorgenommen werden muss.

    1.9.1

    Der Ausschuss hält es für unverzichtbar, das IPR-HELPDESK auszubauen, um eine gezielte und vorausschauende Unterstützung der potenziellen Teilnehmer an Förderverträgen und für die indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern sowie beim Aufsetzen und Abschluss von Konsortialvereinbarungen zu garantieren.

    2.   Begründung

    2.1

    Der Ausschuss begrüßt, dass er mit diesem Thema frühzeitig befasst wurde, und ist sich seiner alleinigen Zuständigkeit für die Beratung in Fragen, die den Euratom-Vertrag betreffen, sehr wohl bewusst. Da es sich bei der Kernenergie um ein gesellschaftlich brisantes Thema handelt, das adäquate Formen der Information und Konsultation erfordert, misst der Ausschuss dieser Zuständigkeit große Bedeutung bei.

    2.2

    Im Hinblick auf die Beteiligung der Bürger ist die Atomenergie aufgrund der damit verbundenen schwerwiegenden Risiken und Abfallentsorgungsprobleme ein äußerst schwieriges Thema.

    2.2.1

    Nach Auffassung des Ausschusses sollte klar die Absicht zum Ausdruck kommen, die Modelle für die Leistungs- und Sicherheitsbewertung auf diesem Gebiet durch geeignete Mechanismen für eine kontinuierliche Information, Konsultation und Ausbildung zu optimieren.

    2.2.2

    Es gilt, die Entscheidungsstrukturen zu verbessern, damit die geeignetsten strategischen Entscheidungen getroffen und die Ängste der Bürger bezüglich der Nutzung der Kernenergie und ihrer langfristigen Folgen berücksichtigt werden.

    2.3

    Der Ausschuss hat zu den von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen zur Vereinfachung der administrativen Prozeduren (8) und zur Reduzierung des damit verbundenen Aufwands bereits im Zusammenhang mit den am 6. April 2005 angenommenen Vorschlägen für Beschlüsse über das 7. Rahmenprogramm EG und das 7. Rahmenprogramm Euratom Stellung genommen (9).

    2.3.1

    Die Kommission führte als „kritische Erfolgsfaktoren“ zehn Handlungsschwerpunkte zur Vereinfachung der Verfahren hinsichtlich des Zugangs, der Beteiligung und der Verwaltung des 7. RP auf. In diesem Zusammenhang hob der Ausschuss Folgendes hervor: „Der gegenwärtige Arbeits- und Kostenaufwand für Antrags- und Bewilligungsverfahren ist zu groß [ist] und stellt die Nutzer aus Wissenschaft und Industrie vor Probleme. Eine Beteiligung am Europäischen Forschungsprogramm […] muss sich für die Teilnehmer lohnen“ und die Risiken, die mit einer Antragstellung einhergehen, kompensieren (10).

    2.3.2

    Ferner hob der Ausschuss die Notwendigkeit einer umfassenderen Einbindung der KMU in den Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprozess hervor und betonte, dass „für die Erfolgschancen solcher KMU, die eigens zur Entwicklung und Vermarktung neuartiger High-Tech-Produkte gegründet wurden, […] vor allem eine ausreichende Ausstattung mit Startkapital und 'Venture-Capital' nötig [ist] ...“. „Allerdings müssen auch hier die Verfahren eine realisierbare und den KMU angemessene Größenordnung haben.“ (11)

    2.3.3

    Zu den von den Kommissionsdienststellen aufgeführten Punkten im Bereich der Vereinfachung der Verfahrensvorschriften zählen:

    eine begrenzte Palette an Finanzierungsmodellen, die an die Instrumente des 6. RP anknüpfen und eine große praktische Flexibilität gewährleisten;

    eine effiziente, vollständige und rechtzeitige sowie eindeutig und einheitlich auslegbare Bekanntmachung der Ziele und der sowohl für das 7. RP EG als auch für das 7. RP Euratom geltenden Modalitäten;

    die Rationalisierung der von den Teilnehmern zu machenden Angaben mit einer Ausweitung des Zwei-Phasen-Verfahrens für die Einreichung von Vorschlägen und einer systematischen Nutzung elektronischer Mittel für die Einreichung von Vorschlägen;

    der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ohne überzogene Belastungen für die Teilnehmer, indem die Vorabkontrolle auf ein Minimum reduziert wird und auf der Grundlage einheitlicher im Vorfeld festgelegter Kriterien erfolgt;

    die operationelle Unabhängigkeit von Konsortien mit Hilfe von äußerst flexiblen Verträgen mit einer umfassenden Verwendung von Pauschalsätzen, und zwar auf der Grundlage von im Voraus festgelegten anzurechnenden Kosten und unabhängigen externen Prüfungen;

    beschleunigte Auswahlverfahren, wobei das Ausschussverfahren durch eine einfachere, auf dem Informationsverfahren basierende Vorgehensweise ersetzt wird;

    ein effizienterer Einsatz der für die FuE vorgesehenen Haushaltsmittel und eine bessere Abstimmung mit den Mitteln für die anderen im Rahmen der Lissabon-Strategie vorgesehenen Politikbereiche; Senkung der Kosten für die gemeinschaftliche Verwaltung (Management) von Projekten im Rahmen der FuE-Aktivitäten;

    ein umfassender Einsatz der „Flat-rate“-Mittel innerhalb eines vereinfachten Rahmens gemeinschaftlicher Finanzierungsformeln;

    Abschaffung der bestehenden, zu komplexen Kostenberichtsmodelle sowie klare Definitionen der förderfähigen Kosten;

    Festlegung des Gemeinschaftsbeitrags pro Tätigkeitsbereich (Forschung, Entwicklung, Demonstration, Aus- und Weiterbildung, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Wissenstransfer u.a.). Diese Sätze werden an einzelne Aktivitäten geknüpft, wobei für jeden Tätigkeitsbereich ein Höchstsatz vorgesehen wird, der sich auf das Konsortium und nicht auf die einzelnen Teilnehmer bezieht.

    2.4

    Die hier behandelte Verordnung enthält im Vergleich zur vorhergehenden Verordnung (12) verschiedene Änderungen, so beispielsweise im Hinblick auf die Zielsetzung des Vorschlags, die Begriffsbestimmungen, die Vertraulichkeit, die Bewertung, Auswahl und Gewährung, die Formen der Finanzhilfe, die Kostenerstattung, den Höchstsatz des Finanzbeitrags der Gemeinschaft, die Risiken der Konsortien, die Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte, die spezifischen Bestimmungen über das EFDA-Übereinkommen und das Übereinkommen über die Mobilität des Personals.

    2.4.1

    In Bezug auf jene Abschnitte des Vorschlags, die auch in dem analogen Vorschlag hinsichtlich des 7. Rahmenprogramms EG (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (13) enthalten sind, verweist der Ausschuss auf seine diesbezügliche Stellungnahme (14), die zur Zeit erarbeitet wird.

    2.5

    Der Ausschuss ist mit den vorgesehenen Höchstgrenzen für die Förderung der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernforschung einverstanden. Insbesondere begrüßt er die Tatsache, dass für KMU, öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen sowie Forschungsorganisationen (15) die Obergrenze für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von 50 % auf 75 % angehoben wurde und dass Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten gefördert werden können.

    2.5.1

    Der Ausschuss empfiehlt im Übrigen, die verschiedenen Arten von Tätigkeiten unter Angabe des jeweils vorgesehenen Höchstfördersatzes und eventueller Möglichkeiten der Kumulierung mit anderen Formen der Gemeinschaftsförderung (Strukturfonds usw.) — insbesondere für Forschungsinfrastrukturen — in einer Tabelle zusammenzufassen und diese dem Legislativvorschlag als Anhang beizufügen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen zu den Regeln für die Beteiligung am 7. Euratom-Rahmenprogramm

    3.1

    Nach Auffassung des Ausschusses sollten die Regeln für die Beteiligung am 7. Rahmenprogramm (Euratom) und an seinen spezifischen Programmen unbedingt in einem einfachen, anschaulichen, verständlichen, klaren und transparenten und in allen EU-Amtssprachen vorliegenden Rahmen festgelegt werden. Dadurch erhalten die potenziellen (insbesondere kleineren) Teilnehmer verlässliche Informationen über die Prinzipien und Kriterien für die Verfügbarkeit, die Teilnahmebedingungen, die Einreichung und Bewertung der Projektvorschläge, die einzelnen Formen der Förderung und die vertraglichen Verpflichtungen, die Sätze und die Verteilungssysteme bei einer Kofinanzierung durch die Gemeinschaft, den Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums und die Verwertung und Verbreitung der neuen Kenntnisse sowie über spezielle Regelungen für den Themenbereich „Fusionsenergieforschung“.

    3.1.1

    Der Ausschuss empfiehlt insbesondere, die Auswahl- und Vergabekriterien für indirekte Maßnahmen gem. Artikel 14 mit Ausnahme eventueller spezifischer Kriterien wieder ausdrücklich in den Text aufzunehmen. Diese allgemeinen Kriterien sind:

    die wissenschaftliche und technologische Qualität und der Innovationsgrad;

    die Fähigkeit, die indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen und Ressourcen und Kompetenz effektiv einzusetzen;

    die Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms und des Arbeitsprogramms;

    der zusätzliche Nutzen infolge der Gemeinschaftsunterstützung, einschließlich der notwendigen Menge mobilisierter Ressourcen und ihres Beitrags zur Gemeinschaftspolitik;

    die Güte des Plans zur Nutzung oder Verbreitung der Kenntnisse, potenzielle Auswirkung auf die Innovation sowie Kompetenz in der Verwaltung des geistigen Eigentums;

    die Einhaltung ethischer Grundsätze und die Gleichstellung von Frauen und Männern.

    3.2

    Der Ausschuss hat sich bereits zu den allgemeinen Fragen der Vereinfachung und Rationalisierung der Rahmenprogramme für die Forschung im Nuklearbereich geäußert, so in seinen Stellungnahmen zum 7. RP Euratom und zu den beiden spezifischen Programmen, welche die Kernenergie und insbesondere die Fusionsenergieforschung beziehungsweise die Forschungsaktivitäten der Gemeinsamen Forschungsstelle betreffen. Überdies wird im Ausschuss derzeit eine Stellungnahme zu den Regeln für die Teilnahme am 7. Rahmenprogramm für Forschung im nichtnuklearen Bereich erarbeitet (16).

    3.3

    In Bezug auf die Vorschriften für das Euratom-Programm möchte der Ausschuss insbesondere die Notwendigkeit einer radikaleren Vereinfachung der Formalitäten für die Antragstellung betonen.

    3.3.1

    Der Ausschuss begrüßt zudem die Tatsache, dass die seinerzeit im 6. Euratom-Rahmenprogramm vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung, die potenziell eine erhebliche Hürde für die Beteiligung kleiner und mittlerer Einheiten (Unternehmen, Hochschulen usw.) war, aus dem hier behandelten Vorschlag gestrichen und durch einen noch festzulegenden Betrag in Höhe von ca. 1 % des Gemeinschaftsbeitrags (17) ersetzt wurde, der zum Zweck der Risikoabdeckung in den Konsortien von der Gemeinschaft einbehalten werden kann (Artikel 37). Im Nuklearbereich kann ein großer Teil der Forschungsaktivitäten nämlich auch kleineren und mittleren Einrichtungen übertragen werden, für die eine solche Haftungsvorschrift eine beträchtliche Hürde für die Teilnahme dargestellt hätte.

    3.4

    Der EWSA äußert Vorbehalte angesichts der großen Zahl möglicher Ausnahmen von den Teilnahmeregeln (die in über fünfzig Artikeln festgelegt sind) sowie in Bezug auf die zahlreichen Möglichkeiten, in den jährlichen Arbeitsprogrammen, den spezifischen Programmen und den Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen unterschiedliche Kriterien und Regelungen festzulegen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen insbesondere die Teilnehmerzahl und zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme (Artikel 11); die Grundsätze für die Bewertung, Auswahl und Gewährung (Artikel 14 Absatz 1); die Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung von Ausschreibungen (Artikel 13); die Bewertungskriterien mit der Möglichkeit, zusätzliche spezifischen Kriterien festzulegen (Artikel 14 Absatz 2) sowie den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetze (Artikel 34 Absatz 1 und 3).

    3.4.1

    In Bezug auf die Exzellenznetze bringt der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Beitrag pauschal festgelegt wird, was sich als fiktiv und realitätsfern herausstellen könnte. Dies würde der Entwicklung von Exzellenznetzen schaden, die für das Erreichen der konkreten Programmziele notwendig sind.

    3.5

    Der Ausschuss betont, dass die notwendige Flexibilität bei der Festlegung und Handhabung der Erfordernisse der einzelnen Maßnahmen nicht auf Kosten der Klarheit, Gewissheit und Transparenz der geforderten Teilnahmebedingungen, der festgelegten Bewertungs- und Auswahlkriterien und verlässlicher Rahmenregelungen für die vorgeschlagene Förderung bzw. Beteiligung an einer Förderung gehen darf.

    3.6

    Ist in dem Vertrag über die Gewährung einer Finanzhilfe vorgesehen, dass das Forschungskonsortium für die Durchführung bestimmter Arbeiten oder für die Ausdehnung bestimmter Aktivitäten auf Ausschreibungen zurückgreifen kann, dann sollten diese Ausschreibungen nach Ansicht des Ausschusses den von der Kommission festgelegten Vorschriften entsprechen, um ein Höchstmaß an Transparenz und Zugänglichkeit der Information zu gewährleisten.

    3.7

    Der EWSA unterstreicht die Bedeutung der Bestimmungen zur Überwachung der Programme und der indirekten Maßnahmen der Forschung, Demonstration, Koordinierung und Ausbildung im Nuklearbereich. Er regt zudem an, für diese Aufgaben sowie für die Durchführung von Ausschreibungen, für die Bewertung, Auswahl und Kontrolle von Verträgen sowie für die wirtschaftliche Prüfung der zur Förderung zugelassenen Projekte eine Obergrenze für die darauf entfallenden Ausgaben festzulegen, die insgesamt einen Betrag von 7-10 % der für das 7. Euratom-Rahmenprogramm bereitgestellten Gesamtmittel nicht überschreiten sollten. Dadurch sollen so viele Mittel wie möglich für die vorrangigen und eigentlichen Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Demonstration und Ausbildung sowie für die Erzielung konkreter und in marktgängige Anwendungen überführbarer Ergebnisse (als dem letztendlichen Ziel eines gemeinschaftlichen Forschungsrahmenprogramms) aufgewendet werden.

    3.7.1

    In diesem Zusammenhang empfiehlt der EWSA, dass die Erhebung, Speicherung und Verwaltung der Daten dieser Überwachung im Rahmen einer in IDABC (18) integrierten Datenbank erfolgen.

    3.8

    Der Ausschuss begrüßt die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die möglichen Formen der Förderung durch die Erstattung förderfähiger Kosten, Pauschalbeträge und die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen. Er empfiehlt jedoch, möglichst geeignete Methoden auch im Hinblick auf die Vereinfachung der förderfähigen Kosten festzulegen und dem Vorschlag für eine Verordnung eine Übersicht beizufügen, um diese für potenzielle Nutzer verständlicher zu machen.

    3.9

    In Bezug auf die verschiedenen, in Artikel 32 und 34 beschriebenen Formen des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft empfiehlt der Ausschuss, diese in einer dem Legislativvorschlag als Anhang beigefügten Tabelle zusammenzufassen, und zwar unter Angabe des jeweils vorgesehenen Höchstfördersatzes und eventueller Möglichkeiten der Kumulierung mit anderen Formen der Förderung durch die Struktur- und Kohäsionsfonds, die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds — insbesondere für Forschungsinfrastrukturen, wobei auch die in der Jeremie-Initiative (19) vorgesehenen Maßnahmen für eine einfachere Beteiligung kleinerer Akteure am 7. Euratom-Rahmenprogramm berücksichtigt werden sollten.

    3.10

    Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Regeln für die Verbreitung und Nutzung und die Zugangsrechte zu den Kenntnissen hält es der Ausschuss für unverzichtbar, über die Unterscheidung zwischen bestehenden und neuen Kenntnissen und die Ausnahmen im militärischen und Sicherheitsbereich hinaus das IPR-HELPDESK auszubauen, um eine umfassende und vorausschauende Unterstützung der potenziellen Teilnehmer an Förderverträgen (vgl. Artikel 18 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 19 und 21) und für die indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern sowie beim Aufsetzen und Abschluss von Konsortialvereinbarungen zu unterstützen, in denen ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln für Ergebnisse und Rechte an geistigem Eigentum (Artikel 23) festgelegt werden.

    3.11

    In Bezug auf den Themenbereich „Fusionsenergieforschung“ hat der Ausschuss in den beiden bereits zitierten Stellungnahmen die Bedeutung der Forschung im Bereich kontrollierte Kernfusion, des Projekts ITER (Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor), des vorbereitenden Programms DEMO und der magnetischen Einschlusskonzepte (20) herausgestellt.

    3.11.1

    Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass der für diesen Bereich vorgeschlagene jährliche Basissatz für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft über die gesamte Laufzeit des siebten Euratom-Rahmenprogramms nicht mehr als 20 % betragen sollte. Der Ausschuss sieht darin den erforderlichen Anreiz dafür, dass die Mitgliedstaaten einen wesentlichen eigenen Beitrag zu einem gut koordinierten (siehe Ziffer 1.4) Gemeinschaftsprogramm leisten und dadurch der unverzichtbare Grundstock, die Verankerung und die Beteiligung für die gemeinsamen Vorhaben ITER und DEMO gegeben sind. Dieser Satz ist zwar für den Anfang wahrscheinlich ausreichend, doch ob das auch über die gesamte Laufzeit des Programms sein wird und den Anreiz für einen annehmbaren notwendigen Finanzbeitrag der Mitgliedstaaten bieten kann, ist fraglich. Der Ausschuss empfiehlt daher, dass dieser Satz vorausschauend auf 25 % angehoben wird, was nur der Hälfte bzw. einem Drittel (in Bezug auf Artikel 32 Absatz 1) dessen entspricht, was die Gemeinschaft andernfalls als Finanzbeitrag leisten müsste. Der Ausschuss ist zudem der Auffassung, dass diese Obergrenzen grundsätzlich angewandt werden sollten.

    3.11.2

    In Bezug auf die Höchstgrenze der Förderung (40 %) für Ausgaben bei speziellen Kooperationsprojekten im Rahmen der Assoziationsverträge, wobei vorrangig solche Maßnahmen Unterstützung erhalten, die für ITER/DEMO relevant sind oder im Rahmen des Übereinkommens über die Mobilität des Personals zwischen den Assoziierten erfolgen, wirft der Ausschuss die Frage auf, ob dieser Satz auf lange Sicht ausreicht, um den gewünschten Beitrag der Mitgliedstaaten zur Finanzierung der angestrebten Projekte oder Maßnahmen zu gewährleisten. Der Ausschuss verweist auf Artikel 52 Absatz 2.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Aus Sicht des Ausschusses stellt sich die Frage, warum im Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ die Bestimmung weggefallen ist, wonach einer solchen Aufforderung eine Aufforderung zur Interessensbekundung vorangehen kann, die es ermöglicht, die Ziele und Erfordernisse der Maßnahmen genau festzustellen und abzuschätzen sowie unnötige Verwaltungskosten zu vermeiden, sei es für die Erstellung von Anträgen, die gar nicht berücksichtigt werden können, oder für die Auswahl und Bewertung solcher Anträge durch die Kommission und die dafür zuständigen unabhängigen Gutachter.

    4.2

    Die Aufforderungen zur Interessensbekundung könnten mit der Veranstaltung von Informationstagen für Antragsteller einhergehen, um die potenziellen Benutzer aus Wissenschaft und Wirtschaft bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Nuklearforschung stärker einzubeziehen.

    4.3

    Der EWSA verweist nachdrücklich auf die Gefahren, die eine unzureichende Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Informationen in diesem Sektor birgt. Nach Ansicht des Ausschusses müssen hier zwar einige Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, es kommt jedoch darauf an, sich nicht abzuschotten. Konkret könnte das so aussehen, dass die Inhalte und das Verfahren für die Informationsverbreitung in einem genau definierten technischen Protokoll, das sowohl den Erfordernissen der Sicherheit und Zuverlässigkeit genügt als auch ein Höchstmaß an Transparenz garantiert, festgehalten werden.

    4.4

    Nach Ansicht des Ausschusses sollten die Regelungen über die Prüfung des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen und über den rechtlichen Status der Teilnehmer umfassend bekannt gemacht und verbreitet werden. In gleicher Weise sollten klare, verständliche und für alle Forschungsakteure geltende Regeln für das vorgesehene vereinfachte 2-Phasen-Verfahren der Antragstellung und für die Kriterien und Voraussetzungen der beiden Bewertungsabschnitte aufgestellt werden.

    4.4.1

    Diese Regeln sollten nicht nur den Bewertungssachverständigen, sondern auch den Antragstellern zur Verfügung stehen und eindeutigen und einheitlichen Kriterien und Erwägungen genügen.

    4.5

    Nach Auffassung des EWSA wäre es zudem zweckmäßig, nicht nur für Wissenschaftler, sondern auch für die Vertreter der Zivilgesellschaft und für alle Bürger Maßnahmen zur Weiterbildung und Information über die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Nuklearenergie durchzuführen sowie die Instrumente und Verfahren für die Entwicklung von verlässlichen und stichhaltigen Modellen für die Bewertung der Zuverlässigkeit und Sicherheit der Kernkraft zu stärken.

    4.6

    Im Hinblick auf die Nutzung der Forschungsergebnisse, ihre Verbreitung und den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums sollten nach Ansicht des Ausschusses nicht nur die Regelungen und Schutzbestimmungen Anwendung finden, die im Verordnungsvorschlag, in den Finanzhilfevereinbarungen, den Konsortialvereinbarungen, in Artikel 24 und den anderen einschlägigen Bestimmungen des Euratom-Vertrags  (21) sowie in den Assoziationsverträgen, im EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement), in dem Gemeinschaftsunternehmen für ITER und den entsprechenden internationalen Abkommen sowie schließlich auch in multilateralen Übereinkommen wie dem Übereinkommen über die Mobilität des Personals enthalten sind, sondern auch ein überarbeiteter „Leitfaden für den Antragsteller IPR-Euratom“ erstellt und so umfassend wie möglich verbreitet werden, in dem die Bedingungen und Möglichkeiten für die potenziellen Teilnehmer an Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Demonstration, Ausbildung und Entwicklung im Rahmen des 7. RP Euratom klar und transparent zusammengefasst werden.

    Brüssel, den 5. Juli 2006

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  KOM(2005) 705 endg.

    (2)  Es gibt jedoch einige Ausnahmen, so die Bestimmungen zur Pionierforschung.

    (3)  Zum Beispiel die Bemerkungen zur Rechtsform der Forschungsorganisationen, zu den Zugangsrechten zu den Kenntnissen, zu den Rechten am geistigen Eigentum, zur Erstattung der Kosten, zu den Finanzierungsformen, zur Vereinfachung, zur Gewährung von Beihilfen, zu den allgemeinen Grundsätzen der Europäischen Charta für Forscher und zum rechtlichen Status der Forschungsinstitute.

    (4)  Vgl. auch Ziffer 3.11.

    (5)  Vgl. ABl. C 110 vom 30.4.2004, Berichterstatter: Herr Cambus.

    (6)  Energieproduktion 2004 in der EU-25: Kernenergie: 31,2 %, Erdgas: 24,3 %, Rohöl: 17,1 %, Steinkohle: 13,1 %, Braunkohle: 10,2 %, Primärelektrizität: 4,1 %. Energieverbrauch in demselben Zeitraum: Rohöl: 39,2 %, Erdgas: 25,4 %, Kernenergie: 14,8 %, Steinkohle: 13,7 %, Braunkohle: 4,9 %, Primärelektrizität: 2,0 % (Eurostat, Energie, 5/2006).

    (7)  Im Jahr 2004 beliefen sich die Bruttoenergieimporte (Grad der Energieabhängigkeit) in der EU-25 auf 53,8 %, wobei 33,2 % auf Erdöl und Mineralölprodukte entfielen. Energieabhängigkeitsgrad der vier größten EU-Mitgliedstaaten: Italien mit 87,7 %, Deutschland mit 64,6 %, Frankreich mit 54,3 % und Vereinigtes Königreich mit 5,2 %. Dänemark ist der einzige energieunabhängige EU-Mitgliedstaat. Das Land verzeichnet einen Überschuss von 53,5 %. (Eurostat, Energie, 5/2006).

    (8)  Vgl. ABl. C 65 vom 17.3.2006, Berichterstatter: Herr Wolf.

    (9)  KOM(2005) 119 endg. — SEK(2005) 430/431 vom 6.4.2005.

    (10)  Vgl. ABl. C 65 vom 17.3.2006, Ziffer 1.11, Berichterstatter: Herr Wolf.

    (11)  Vgl. ABl. C 65 vom 17.3.2006, Ziffern 1.12 und 4.15.2, Berichterstatter: Herr Wolf.

    (12)  Verordnung (Euratom) 2322/2003 des Rates.

    (13)  KOM(2005) 705 endg. vom 23.12.2005.

    (14)  Vgl. CESE 557/2006 (INT/309), Berichterstatter: Herr Wolf.

    (15)  Vgl. CESE 557/2006, Ziffer 4.6 (INT/309), Berichterstatter: Herr Wolf.

    (16)  Vgl. Fußnote 9.

    (17)  Vgl. CESE 557/2006, Ziffer 4.11.2 (INT/309), Berichterstatter: Herr Wolf.

    (18)  Vgl. ABl. C 80 vom 30.3.2004, Stellungnahme zu IDABC (Interoperable Delivery of European eGovernment Services to Public Administrations, Businesses and Citizens).

    (19)  Vgl. ABl. C 110 vom 9.5.2006, Berichterstatter: Herr Pezzini.

    (20)  Vgl. ABl. C 65 vom 17.3.2006, Ziffer 6.1 ff, Berichterstatter: Herr Wolf.

    (21)  Vgl. Fußnote 10.


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