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Document 52006AE0243

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (KOM(2005) 87 endg. — 2005/0020 (COD))

ABl. C 88 vom 11.4.2006, p. 61–67 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/61


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen“

(KOM(2005) 87 endg. — 2005/0020 (COD))

(2006/C 88/14)

Der Rat beschloss am 4. April 2005 gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit obenerwähnter Vorlage zu befassen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Januar 2006 an. Berichterstatter war Herr PEGADO LIZ.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 424. Plenartagung am 14./15. Februar 2006 (Sitzung vom 14. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Mit dem Verordnungsvorschlag zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (1) greift die Kommission einige Initiativen zur schrittweisen Schaffung und Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf; dadurch sollen Schranken abgebaut und die Bearbeitung zivilrechtlicher Fälle auf europäischer Ebene erleichtert werden, wie es insbesondere in dem Aktionsplan (2) der Kommission festgelegt wird, der vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 angenommen wurde.

1.2

Der EWSA begrüßt und unterstützt — gemäß seinen bereits früher zu all diesen Initiativen der Kommission und des Rates zur Stärkung eines wirklichen europäischen Rechtsraums abgegebenen Stellungnahmen — diesen Vorschlag und hebt hervor, dass seine Rechtsgrundlage geeignet ist, den Anwendungsbereich dieses Vorschlags festzulegen, d.h. diesen nicht auf grenzüberschreitende Streitigkeiten zu beschränken, sondern optional auch auf innerstaatliche Streitigkeiten auszudehnen, um die wünschenswerte Gleichheit der Rechte der Parteien auf gerechte, rasche und zugängliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

1.3

Der EWSA beglückwünscht die Kommission zu der rechtstechnischen Korrektheit des Vorschlags, die in seinen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln deutlich wird; (3) zu der Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Interessen und zu seiner Bekräftigung durch die wohlstrukturierte, genügend ausführliche und klar dargestellte Folgenabschätzung (4).

1.4

Die allgemeinen und besonderen Bemerkungen des EWSA sollen lediglich den vorgelegten Vorschlag aufwerten und einige Bestimmungen verbessern, um das Verfahren zu einem wirksamen Instrument zur Verfolgung der angestrebten Ziele zu machen und dabei die Rechte der beteiligten Parteien möglichst gut zu gewährleisten.

1.5

Der EWSA fordert daher die Kommission auf, die in seinen Bemerkungen enthaltenen Empfehlungen aufzugreifen, und appelliert an die Mitgliedstaaten, den Kommissionsvorschlag wie vorgeschlagen zu verabschieden.

2.   Einleitung und Gegenstand des Vorschlags

2.1

Dieser Vorschlag entspricht einem der zentralen Ziele des Grünbuchs (5) vom 20. Dezember 2002; das andere, parallele Ziel der Einführung eines europäischen Mahnverfahrens war Gegenstand eines Verordnungsvorschlags der Kommission (6) vor einem Jahr, zu der der EWSA eine Stellungnahme (7) abgegeben hat.

2.2

Was nun die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anbelangt, hat die Kommission die Bemerkungen und Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des EWSA zum o.g. Grünbuch berücksichtigt und legt einen Verordnungsvorschlag vor mit dem Ziel, für den ganzen EU-Raum ein einheitliches, freiwilliges Verfahren für geringfügige Forderungen einzuführen, das gleichermaßen in grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Streitigkeiten zur Anwendung kommen kann.

2.3

Sie begründet diese Initiative mit der Unterschiedlichkeit der zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten, den hohen Kosten und den übertriebenen Verzögerungen, die insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund grenzüberschreitender Forderungen in geringer Höhe auftreten und angesichts des betreffenden Betrags wirklich unverhältnismäßig sind.

2.4

Die Kommission will die Anwendung des nun vorgeschlagenen Verfahrens auf innerstaatliche Streitfälle ausweiten, um Gleichbehandlung zwischen den Rechtssubjekten zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrung zwischen den Wirtschaftssubjekten zu vermeiden; damit folgt sie der EWSA-Stellungnahme zum Grünbuch und sorgt dafür, dass der Vorschlag im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeits- und dem Subsidiaritätsgrundsatz steht.

2.5

Der alternative Charakter des nun vorgeschlagenen Verfahrens wird im Wortlaut deutlich gemacht; auch damit folgt die Kommission der EWSA-Stellungnahme, wobei der Gläubiger stets auch ein anderes, einzelstaatliches Verfahren wählen kann.

2.6

Bei der Formulierung der vorgesehenen Verfahrensmechanismen hielt sich die Kommission an folgende Grundprinzipien:

a)

möglichst einfache Verfahren mit Standardformularen;

b)

rasche Verfahren durch die Vorgabe kurzer Fristen;

c)

grundsätzlich schriftliche Verfahren ohne mündliche Gerichtsverhandlung, allenfalls, wenn das Gericht dies für erforderlich hält, Audio-, Video- oder E-Mail-Verfahren;

d)

ausreichende Garantien für Widerspruch und Einreichen von Beweismitteln;

e)

großer Ermessensspielraum des Richters bei der Beurteilung und Erlangung von Beweismitteln;

f)

Vollstreckbarkeit der Entscheidung unbeschadet eines Rechtsmittels nach nationalem Recht und Gewährleistung der Anerkennung und der Vollstreckung in allen Mitgliedstaaten, ohne dass eine Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich wäre und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Anerkennung der Entscheidung einzulegen;

g)

keine Verpflichtung, einen Anwalt hinzuzuziehen.

3.   Vorgeschichte und parallele Initiativen

3.1

In verschiedenen Dokumenten der EU-Institutionen — vom Europäischen Parlament (8) bis zum EWSA (9) — wurde schon lange das Anliegen deutlich, das Zivilverfahren zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, um ein rasches und wirksames Funktionieren der Gerichtsbarkeit zu gewährleisten.

3.2

Auch hat die Kommission diese im allgemeinen von Unternehmen, Fachleuten und Verbrauchern vorgebrachten Anliegen aufgegriffen und schon lange darüber nachgedacht, wie am besten vorgegangen werden sollte, wobei im Pionierbereich Verbraucherrecht besonders interessante Fortschritte erzielt worden sind (10).

3.3

Mit dem „Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert“ wurde die Frage eindeutig im Sinne einer möglichen Rechtsetzungsinitiative gelöst; schon in diesem Grünbuch wurden die wesentlichen Fragen, die es in einer künftigen Regelung dieses Bereichs zu klären gilt, zutreffend festgelegt (11).

3.4

Diese Initiative steht indes im Rahmen außerordentlich wichtiger Maßnahmen der Justizzusammenarbeit im Zivilrecht, die in den letzten Jahren nach und nach getroffen worden sind (12).

3.5

Besondere Hervorhebung verdienen die „Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen“ (13) und der o.g. Kommissionsvorschlag zum Mahnverfahren; diese beiden Texte müssen in der vorliegenden Bewertung des Kommissionsvorschlags berücksichtigt werden, da sie zwei Aspekte derselben Gegebenheit darstellen: der Notwendigkeit, die Arbeit der Zivilgerichtsbarkeit in einem einheitlichen Rechtsraum einfach und wirksam zu machen.

4.   Rechtsinstrument und Rechtsgrundlage

4.1

Wie bei allen Initiativen in diesem Bereich entschied sich die Kommission für eine Verordnung und für Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 65 des Vertrags als Rechtsgrundlage.

4.2

Der Ausschuss unterstützt diesen Vorschlag der Kommission voll und ganz. Bereits in seiner Stellungnahme zum Grünbuch bzw. zum Mahnverfahren hatte sich der EWSA klar und deutlich für das Rechtsinstrument einer Verordnung ausgesprochen.

4.3

Auch die Rechtsgrundlage ist seines Erachtens völlig korrekt, denn sie entspricht einer nicht rein formalistischen Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften, und nur eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, einen einheitlichen EU-Rechtsraum zu schaffen; der Kommission gebührt besonderes Lob für die konsequente, technisch perfekte und rechtlich korrekte Begründung der Notwendigkeit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene unter Achtung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

4.4

Ferner bekräftigt der EWSA im Zusammenhang mit dieser Vorlage seine Ansicht, dass sich eine Initiative dieser Art und dieses Anwendungsbereichs mit allen Investitionen, die sie erfordert, nur rechtfertigen lässt, wenn sie auch für innerstaatliche Streitigkeiten in jedem einzelnen Mitgliedstaat gilt, und sei es auf freiwilliger Basis, denn ihre etwaige Beschränkung auf grenzüberschreitende Streitigkeiten kann ihre Zweckmäßigkeit, ja sogar ihre Notwendigkeit in Frage stellen (14).

5.   Allgemeine Bemerkungen

5.1

Der EWSA begrüßt die Vorlage dieses Verordnungsvorschlags, in den alle Bemerkungen des EWSA bei der Vorlage des „Grünbuchs über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert“ (KOM(2002) 746 endg.) eingeflossen sind.

5.2

Der EWSA traf in seiner Stellungnahme zum Grünbuch folgende Feststellung: „Bei der Konzeption eines europäischen Bagatellverfahrens wird es vor allem darauf ankommen, geeignete Maßnahmen zur Beschleunigung von Bagatellstreitigkeiten zu finden, ohne zugleich die rechtsstaatlichen Garantien der Parteien in Frage zu stellen.“

5.3

Nach Auffassung des EWSA erfordert dieser Verordnungsvorschlag zwar kleine Verbesserungen, wird jedoch auf ausgewogene Weise den folgenden Notwendigkeiten gerecht: beschleunigte Streitbeilegung und niedrige Kosten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechte der Parteien.

5.4

Damit sich die neue Regelung jedoch voll entfalten und zu einer gerechten, raschen und kostengünstigeren Beilegung von Streitigkeiten über geringfügige Forderungen führen kann, muss sie — darauf macht der EWSA hiermit ausdrücklich aufmerksam — nicht nur den Juristen, sondern auch den Bürgern zur Kenntnis gebracht werden, indem sie systematisch über die Vorzüge, aber auch über die Grenzen dieser Regelung gegenüber herkömmlichen Verfahren informiert werden (Kosten, Beweismittel, Rechtsmittel, Vertretung durch Anwälte, Vertretung durch Dritte, Fristen usw.).

5.5

Hinzu kommt, dass einer der Aspekte für die erfolgreiche Anwendung auf grenzüberschreitende Streitigkeiten darin besteht, dass die Frage der Sprachenvielfalt wirksam gelöst wird und alle Beteiligten — Gerichte, Juristen, Verfahrensparteien — das Verfahren genau verstehen; daher ist eine große Anstrengung erforderlich, was die Verständlichkeit der verwendeten Formulare anbelangt.

5.6

Der EWSA kommt angesichts seiner mehrfach vorgebrachten Positionen zu diesem Thema nicht umhin, erneut sein Engagement für die Weiterentwicklung und parallele Vertiefung der alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu bekräftigen, die mit genau definierten und strengen Regeln und Grundsätzen auf harmonisierte Weise auf Gemeinschaftsebene festzulegen sind, wobei ein Bezug auf diese Verfahren in die Begründung des Vorschlags aufgenommen werden könnte.

6.   Besondere Bemerkungen

6.1   Artikel 2 „Anwendungsbereich“

6.1.1

Nach Auffassung des EWSA ist die vorgesehene Streitwertgrenze in Höhe von 2 000 EUR offensichtlich zu niedrig angesetzt, so dass zahlreiche Fälle wegen des Zeitwerts der betreffenden Güter und Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich fallen. Zumindest wenn Rechtsmittel vorgesehen sind (Artikel 13, 15 und 16), sollte dieser Höchstwert nach dem Dafürhalten des Ausschusses bei mindestens 5 000 EUR angesetzt werden. Rein wirtschaftlich betrachtet und angesichts der in der „ausführlichen Folgenabschätzung“ enthaltenen Kostenschätzungen würde die Heraufsetzung der Streitwertgrenze zu einer überproportionalen Verringerung der anfallenden Kosten führen.

6.1.2

Es ist nicht verständlich, wie die Aussage gemeint ist, diese Verordnung „erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“. Eine solche ausschließende Beschränkung des Anwendungsbereichs sollte nach guter Rechtstechnik keine Beispiele, sondern Festlegungen enthalten. Dieser Ausschluss sollte daher in Absatz 1 gestrichen und in die Aufzählung in Absatz 2 aufgenommen werden.

6.1.3

Auch ist nicht verständlich, warum „die Schiedsgerichtsbarkeit“ in Absatz 2 Buchstabe e) dieses Artikels aufgenommen ist. Denn die Schiedsgerichtsbarkeit hat nichts mit den anderen hier aufgelisteten Bereichen zu tun, sondern stellt vielmehr eine alternative Streitbeilegungsart dar, die als solche natürlich ausgenommen ist, ohne ausdrücklich erwähnt werden zu müssen. Der EWSA schlägt vor, diesen Unterabsatz zu streichen.

6.1.4

Der Ausschuss nimmt mit Bedauern die — aus wohlbekannten Gründen allgemeiner Art zu solchen Themen eingenommene — Haltung Dänemarks (15) zur Kenntnis, das sich vom Anwendungsbereich der Verordnung völlig ausschließt. Er bringt jedoch die Hoffnung zum Ausdruck, dass künftig die Sachzwänge überwunden werden, die einer vollständigen Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Raums (16) im Weg stehen, und begrüßt, dass das Vereinigte Königreich sowie Irland die Möglichkeit prüfen, sich dieser Initiative anzuschließen, wie es schon bei ähnlichen Initiativen der Fall war.

6.2   Artikel 3 „Einleitung des Verfahrens“

6.2.1

Nach Auffassung des EWSA sollte der Bereich Verjährung und ihre Unterbrechung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben; andernfalls muss die in Absatz 4 enthaltene Bestimmung die verschiedenen möglichen Formen der Antragstellung berücksichtigen und vorsehen, dass die Verjährung an dem nachzuweisenden Tag der Versendung des Antragsformulars unterbrochen wird — eine besonders relevante Situation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen eine erhebliche Verzögerung der Postzustellung eintreten kann (17).

6.2.2

Der EWSA begrüßt die in Artikel 3 Absatz 6 vorgesehene Möglichkeit, „dem Antragsteller Gelegenheit (zu) geben, das Formular zu vervollständigen oder zu berichtigen“. Da der Ausschuss dies schon bei seiner Analyse des Verordnungsvorschlags über das europäische Mahnverfahren angeregt hatte, kann er die Aufnahme dieser Möglichkeit in diese Verordnung nur begrüßen. Seines Erachtens sollte die Vorschrift jedoch für die Korrektur eine Frist von zumutbarer Kürze vorsehen.

6.2.3

Hingegen hat der Ausschuss Zweifel an der Bestimmung in Artikel 3 Absatz 7 am Ende des Absatzes. Denn wer soll diese „praktische Hilfestellung“ leisten? Sind diese Personen dazu entsprechend ausgebildet? Ohne diese Aufgabe auf Anwälte und Rechtsberater zu beschränken, macht der EWSA jedoch darauf aufmerksam, dass die erwähnten „praktischen“ Aspekte Bereiche umfassen können, die eine entsprechende juristische Ausbildung und die Bereitschaft zur unentgeltlichen Tätigkeit erfordern, was an den Gerichten vieler Mitgliedstaaten schwerlich der Fall sein dürfte und nach den Berufs- und Standesregeln der Fachleute bei Gericht leicht als „unzulässige Staatsanwaltschaftstätigkeit“ betrachtet werden könnte.

6.3   Artikel 4 „Ablauf des Verfahrens“

6.3.1

Der EWSA versteht zwar, aus welchen grundsätzlichen Erwägungen die Wahl auf das Schriftverfahren fiel, macht jedoch auf die Vorteile mündlicher Verhandlungen aufmerksam, auch zur Erleichterung von Schlichtungsbemühungen und zum Schutz der Grundrechte nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und nach Artikel 47 der EU-Charta der Grundrechte.

6.3.2

In Absatz 5 und 6 erlaubt der Vorschlag den Abzug einer Gegenforderung, selbst wenn sie nicht aus demselben Rechtsverhältnis wie die Forderung stammt.

6.3.2.1

Der EWSA hat ernsthafte Bedenken dagegen, dass in einem Verfahren wie diesem, das ja zügig und ohne große Formalitäten sein soll, der Abzug irgendeiner Gegenforderung erlaubt wird, ohne dass das Verfahren dadurch automatisch zu einem gewöhnlichen Verfahren wird.

6.3.2.2

Nach Ansicht des EWSA sollte eine Gegenforderung, die nicht aus demselben Rechtsverhältnis wie die Forderung stammt, unter keinen Umständen keinesfalls abgezogen werden dürfen.

6.3.2.3

Abgesehen davon darf nach Ansicht des EWSA eine Gegenforderung, wenn sie denn abgezogen werden dürfte, keinesfalls einen höheren Wert haben als die Streitwertgrenze des Verfahrens, weil die Ziele des Verfahrens sonst umgangen würden.

6.3.3

Am Ende von Absatz 7 heißt es, wenn ein Schriftstück „nicht in einer der Sprachen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 abgefasst ist“, „rät“ das Gericht der anderen Partei, „eine Übersetzung beizubringen“. Und welche Folgen hat es für den Antrag oder das Verfahren, wenn sie dies nicht tut? Diese Frage muss geklärt werden, denn bei einer Verordnung kann es nicht den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Lücken zu füllen, abgesehen von der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes in Artikel 17.

6.4   Artikel 5 „Abschluss des Verfahrens“

6.4.1

In Absatz 1 Buchstabe c) heißt es, das Gericht „lädt die Parteien zur Verhandlung vor“; angesichts der Unterscheidung zwischen Vorladung und Zustellung handelt es sich in diesem Fall strenggenommen jedoch nicht um eine Vorladung, sondern um eine Zustellung. Daher regt der EWSA an, dass die Kommission diesen Unterabsatz entsprechend ändert.

6.4.2

Es muss eine Höchstfrist bis zur Ansetzung der Verhandlung festgelegt werden.

6.5   Artikel 6 „Verhandlung“

6.5.1

Der EWSA begrüßt die Einführung von Bestimmungen, denen zufolge ggf. neue Technologien in Gerichtsverhandlungen eingesetzt werden können.

6.5.2

Der EWSA macht die Kommission jedoch darauf aufmerksam, dass der genaue Anwendungsbereich jeder einzelnen dieser neuen Technologien nicht festgelegt ist und ihr Einsatz in bestimmten Fällen daher wesentlichen Verteidigungsrechten und Verfahrensgrundsätzen wie Sicherheit, Richtigkeit, streitige Verhandlung und Beweiserbringungspflicht zuwiderlaufen kann. Man denke z.B. an den Einsatz der E-Mail zur Befragung eines Zeugen oder Gutachters.

6.5.3

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Echtheit der Erklärungen gewährleistet sein muss, z.B. durch elektronische Unterschriften. Es müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit die örtlichen Gerichte über die technischen Infrastrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, einem anderen Gericht (auch im Ausland) eine rechtsgültige Erklärung zukommen zu lassen (Zusendung durch gesicherte E-Mail, Erlangung von Beweisen durch Audio-, Video- und E-Mail-Konferenzen).

6.5.4

Daher fordert der EWSA die Kommission auf, Artikel 6 Absatz 1 so zu ändern, dass der Anwendungsbereich konkret abgegrenzt und insbesondere genau angegeben wird, für welche Handlungen oder in welchen Fällen Audio-, Video- oder E-Mail-Übermittlungen eingesetzt werden dürfen.

6.5.5

Wenn beide Parteien akzeptieren, dass technischen Mittel verfügbar und verlässlich sind, ist andererseits nicht einzusehen, warum jeder Partei das Recht eingeräumt werden soll, den Einsatz solcher technischer Mittel abzulehnen; deshalb wird vorgeschlagen, diese Bestimmung neu zu formulieren und die Möglichkeit der Ablehnung durch die Parteien auf Fälle zu beschränken, in denen die technischen Mittel nicht verlässlich genug sind und keine Gleichbehandlung zwischen den Parteien gewährleisten.

6.6   Artikel 7 „Beweisaufnahme“

6.6.1

Der EWSA bringt Zweifel an der Möglichkeit der „Beweisaufnahme mittels Telefon“ zum Ausdruck. Die einzige Möglichkeit, die Vertrauenswürdigkeit einer telefonischen Aussage sicherzustellen, ist die Tonaufzeichnung und anschließende Niederschrift. Daher fordert der Ausschuss die Kommission auf, keine „Beweisaufnahme mittels Telefon“ ohne Tonaufzeichnung und Niederschrift zuzulassen.

6.6.2

Der EWSA empfiehlt, den Ausdruck „in Ausnahmefällen“ in Artikel 7 Absatz 2 zu streichen, weil dadurch ein subjektiver Begriff eingeführt würde und die Entscheidung, auf „Sachverständigenbeweise“ zurückzugreifen, ohnehin dem Richter obliegt.

6.7   Artikel 8 „Vertretung der Parteien“

6.7.1

Da der Verordnungsvorschlag vorsieht, dass sich die Parteien von anderen Personen (nicht unbedingt Anwälten) vertreten lassen können, sollte nach Auffassung des EWSA ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen sein, dass die Verbraucherverbände in Verbraucherfragen die Verbraucher und die Berufsverbände ihre Mitglieder vertreten können. Dabei handelt es sich um eine Vertretung, die z.B. in den alternativen Streitbeilegungsverfahren üblich, im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten jedoch nicht überall vorgesehen ist.

6.8   Artikel 9 „Aufgaben des Gerichts“

6.8.1

Auf den ersten Blick könnte man den Eindruck haben, dass die Streitbeilegung dem Kommissionsvorschlag zufolge nicht ausschließlich nach gesetzlichen Kriterien zu erfolgen braucht, sondern ggf. auch nach Billigkeit erfolgen kann („ex aequo et bono“) — was besonders wichtig ist, wenn nichtfinanzielle Fragen im Spiel sind -; der Kommission zufolge sieht der Vorschlag diese Möglichkeit aber nicht vor; dem Ausschuss zufolge ist dies zu bedauern und sollte diese Möglichkeit jedoch vorgesehen werden, wobei dieser Umstand und all seine Auswirkungen den Parteien vorher in allen Einzelheiten erläutert werden muss (18).

6.8.2

Für Absatz 3 gelten dieselben Bemerkungen wie unter Punkt 6.2.3.

6.8.3

In Absatz 4 sollte der Ausdruck „Soweit angemessen“ gestrichen werden, da sich das Gericht stets „um eine gütliche Einigung“ bemühen muss.

6.9   Artikel 10 „Entscheidung“

6.9.1

Am Ende von Absatz 2 sollte außer der „Anwesenheit der beiden Parteien“ auch der Fall vorgesehen werden, dass sich die Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 vertreten lassen.

6.10   Artikel 11 „Zustellung von Schriftstücken“

6.10.1

In Artikel 11 Absatz 2 heißt es, „steht die Anschrift des Empfängers zweifelsfrei fest, wird das Schriftstück (...) auf einfacherem Weg unter anderem mit einfachem Schreiben, Fax oder E-Mail zugestellt“.

6.10.2

Der EWSA macht die Kommission darauf aufmerksam, dass der Ausdruck „steht die Anschrift des Empfängers zweifelsfrei fest“ zu vage ist und zu großer Rechtsunsicherheit mit schwerwiegenden Folgen für die Parteien führen kann.

6.10.3

In verschiedenen Mitgliedstaaten gilt die Regel des vertraglichen Wohnsitzes, der zufolge eine Vorladung oder Zustellung, die von einer Vertragspartei an den vertraglichen Wohnsitz gesandt wird, als empfangen gilt, ohne dass eine Empfangsbestätigung erforderlich wäre. Dem Ausschuss zufolge kann eine vertragliche Festlegung des Wohnsitzes jedoch nicht als ausreichend gelten, um die Voraussetzung „steht zweifelsfrei“ fest zu erfüllen.

6.10.4

Daher schlägt der EWSA im Anschluss an seine deutlichen Aussagen in der Stellungnahme zum o.g. Grünbuch und in der Stellungnahme zum Mahnverfahren vor, keine Vorladungs- und Zustellungsarten zuzulassen, bei denen kein Nachweis des Empfangs der Schriftstücke vorgesehen ist oder erbracht werden kann, wie etwa Zustellung mit einfachem Schreiben.

6.11   Artikel 12 „Fristen“

6.11.1

Nach Ansicht des EWSA darf das Gericht in einem Verfahren dieser Art die Fristen nicht unbegrenzt verlängern. Der EWSA schlägt der Kommission vor, eine maximale Verlängerungsfrist festzulegen, die nur einmal angewandt werden darf.

6.11.2

Nicht hinnehmbar ist nach Ansicht des EWSA auch die Bestimmung in Artikel 12 Absatz 2. Gewöhnlich existieren zwar Fristen für die Arbeit der Gerichte, aber kaum Sanktionen für deren Überschreitung; eine solche Bestimmung ist fast eine Garantie für das Scheitern dieses Verfahrens. Der EWSA fordert daher die Kommission auf, Artikel 12 Absatz 2 zu streichen.

6.12   Artikel 13 „Vollstreckbarkeit der Entscheidung“

6.12.1

Der EWSA stellt der Kommission die Frage, ob es wirklich notwendig ist, in einem Verfahren dieser Art Rechtsmittel vorzusehen. Denn entweder wird die Streitwertgrenze in diesem Verfahren wesentlich höher als von der Kommission vorgeschlagen angesetzt, z.B. bei 5 000 EUR, und dann sind Rechtsmittel angesichts des Wertes gerechtfertigt, oder es wird ein niedrigerer Höchstwert angesetzt (etwa bis 3 500 EUR), und dann darf es keine Rechtsmittel geben (19).

6.12.2

Wichtig ist auch, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es bei der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen oder nicht, nur um sog. gewöhnliche Rechtsmittel geht, nicht um die Fälle, in denen die Gesetze aller Mitgliedstaaten unabhängig vom Streitwert ohnehin Rechtsmittel wegen bestimmter Rechtsmängel vorsehen.

6.12.3

Daher fordert der EWSA die Kommission erneut auf, die Streitwertgrenze für Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, auf mindestens 5 000 EUR anzuheben. Wenn die Kommission jedoch der Auffassung ist, dass dieser Wert bei 3 500 EUR oder darunter liegen sollte, dürfen keine Rechtsmittel zulässig sein. Bei einem Höchstwert von über 3 500 EUR ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln begründet, wenn der Streitwert höher liegt.

6.12.4

Für den Fall, dass Rechtsmittel zugelassen werden, macht der EWSA die Kommission darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, dass das Gericht seine Entscheidung mit aufschiebender Wirkung fällt, wenn Rechtsmittel eingelegt werden und dabei geltend gemacht wird, dass die sofortige Vollstreckung der Entscheidung dem Rechtsmittelkläger schweren und nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen oder das Rechtsmittel dadurch zwecklos würde. In diesen Fällen könnte beispielsweise die Zahlung einer Kaution als Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung durch das Rechtsmittel gefordert werden.

6.12.5

Schließlich muss deutlich gemacht werden, dass bei Zulassung von Rechtsmitteln — ungeachtet der Bestimmung in Artikel 8, der zufolge die Parteien nicht verpflichtet sind, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen — das Verfahrensrecht des einzelnen Mitgliedstaats angewandt wird, nach dem bei Rechtsmitteln Anwaltspflicht besteht.

6.13   Artikel 14 „Kosten“

6.13.1

Es sei hervorgehoben, dass die Aufnahme einer Kostenklausel in diesen Rechtsakt richtig ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung vager, subjektiver und unbestimmter Begriffe wie „unbillig oder unverhältnismäßig“ schlecht vereinbaren lässt mit dem Ziel der „Harmonisierung“, da solche Begriffe ein verzerrendes Element in einen so entscheidenden Bereich wie die Verfahrenskosten einführen.

6.13.2

Andererseits betrachten wir es — ebenso wie in unserer Anregung zum Mahnverfahren — als zweckmäßig, hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen, mit denen die Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 zur Prozesskostenhilfe (20) in innerstaatliches Recht der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, auf diese Fälle Anwendung finden.

6.13.3

Der EWSA möchte an dieser Stelle anfügen, dass unbedingt eine Pflicht zur vorherigen Information der Parteien über die Kosten und etwaige Kostenerstattung der Anwaltshonorare im Vergleich zu anderen eventuell anwendbaren Gerichtsverfahren vorgesehen werden muss, damit sie eine wirkliche Wahlmöglichkeit haben.

6.14   Artikel 16 „Überprüfung der Entscheidung“

6.14.1

Der EWSA macht darauf aufmerksam, dass keinerlei Höchstfrist für die Ausübung dieses Rechts vorgesehen und daher eine vage Formulierung wie „sofern er unverzüglich tätig wird“ unzulässig ist. Wenn die effektive Ausübung der Verteidigungsrechte des Antragsgegners geschützt werden soll (weil die Zustellung des Formulars nicht richtig erfolgt ist oder höhere Gewalt ohne eigenes Verschulden vorliegt), ohne dass die angestrebte Beschleunigung von Verfahren dieser Art durch Handlungen, die die Zustellung behindern, oder durch Verzögerungsmanöver gefährdet wird, so muss nach Ansicht des Ausschusses konkret angegeben werden, innerhalb welcher Frist der Antragsgegner eine Revision der Entscheidung beantragen kann.

6.15   Formulare im Anhang

6.15.1

Das gesamte nun vorgeschlagene System basiert auf der Verwendung von Formularen, die die Anhänge 1 bis 3 dieses Verordnungsvorschlags bilden. Ein effizientes Funktionieren der vorgeschlagenen Verfahren hängt also davon ab, ob die Formulare richtig an die Aufgaben angepasst sind, die sie erfüllen sollen.

6.15.2

Der EWSA hat begründete Zweifel daran, dass die Verwendung der Formulare bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sinnvoll bzw. überhaupt möglich ist.

6.15.3

Man stelle sich folgendes Beispiel vor: Ein italienisches Unternehmen macht bei einem italienischen Gericht eine Forderung gegen einen polnischen Verbraucher geltend. In welcher Sprache wird der polnische Verbraucher die Zustellung einer Kopie des Antrags erhalten? Auf italienisch? Auf polnisch? Inwiefern ist im ersten Fall gewährleistet, dass der Verbraucher den Inhalt der Mitteilung versteht und somit entscheiden kann, ob er eine Verteidigungsanzeige stellt? Wer ist im zweiten Fall für die Übersetzung des zugestellten Schriftstücks zuständig? Und wer trägt die Kosten?

6.15.4

Hinzu kommt, dass die fraglichen Formulare erfordern, dass der Antragsteller nicht nur vordefinierte Felder ankreuzt, sondern auch Text einträgt. Wer soll diesen Text übersetzen? Und wer bescheinigt die Übereinstimmung mit dem Original?

6.15.5

Die Verordnung 1348/2000 vom 29. Mai 2000„über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“ bietet keine Lösung der obigen Fragen, da das Verfahren, um das es hier geht, unbürokratisch und zügig sein soll.

6.15.6

Denn selbst wenn dem genannten hypothetischen polnischen Verbraucher das Schriftstück in seiner Sprache zugestellt wird, in welcher Sprache wird er dann antworten? Wer soll aus dem Polnischen ins Italienische übersetzen? In welcher Sprache stellt er seine Verteidigungsanzeige? Und wie wird diese übersetzt? Jedenfalls werden durch all diese Fälle Hindernisse geschaffen, die ein rasches Verfahren erschweren und es verteuern.

6.15.7

Daher fordert der EWSA die Kommission auf, sich darüber Gedanken zu machen, wie am wirksamsten gewährleistet werden kann, dass die Erreichung der Ziele — rasches Verfahren, geringe Kosten und Verteidigungsrechte der Parteien — bei der Verwendung der Formulare in grenzüberschreitenden Streitfällen nicht beeinträchtigt wird.

6.15.8

Des Weiteren ist der EWSA der Auffassung, dass sämtliche Formulare zu kompliziert sind, um von Personen ohne juristische Ausbildung ausgefüllt zu werden.

6.15.9

Denn Begriffe wie „gesetzlicher Zinssatz“, „% über dem Basissatz der EZB“, „Rückgängigmachung des Kaufs“, „Leistungserfüllung“, „Versäumnisurteil“ und „Gegenforderung“ sind für Laien nicht leicht zu verstehen, und da die Kommission vorschlägt, dass die Vertretung durch einen Anwalt in diesem Verfahren nicht zwingend sein soll, muss dafür Sorge getragen werden, dass die eigentlichen Nutzer die fraglichen Formulare verstehen und selbst ausfüllen können.

6.15.10

Und schließlich sollte die Möglichkeit der Vertretung der Parteien durch einen Anwalt oder einen Dritten ausdrücklich in den Formularen genannt werden, da sie ja nicht ausgeschlossen wird.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  KOM(2005) 87 endg. vom 15.3.2005.

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999.

(3)  Siehe Anhang SEC(2005) 352 vom 15. März 2005.

(4)  Siehe Anhang SEC(2005) 351 vom 15. März 2005.

(5)  „Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert“ KOM(2002) 746 endg. vom 20.12.2002; für die diesbezügliche Stellungnahme CESE 742/2003 vom 18.6.2003 war Herr FRANK von FÜRSTENWERTH Berichterstatter (ABl. C 220 vom 16.9.2003).

(6)  KOM(2004) 173 endg. vom 19.3.2005.

(7)  ABl. C 221 vom 8.9.2005.

(8)  Vgl. die EP-Entschließungen A2-152/86 vom 13.3.1987, A3-0212/94 vom 22.4.1994 und A-0355/96 vom 14.11.1996.

(9)  EWSA-Stellungnahme zum Grünbuch „Zugang der Verbraucher zum Recht“ (Berichterstatter: Ataíde Ferreira, ABl. C 295 vom 22.10.1994) und „Binnenmarkt und Verbraucherschutz: Chancen und Hemmnisse des einheitlichen Marktes“ (Berichterstatter: Ceballo Herrero, ABl. C 39 vom 12.2.1996).

(10)  Vgl. diesbezüglich folgende Dokumente:

Memorandum der Kommission über den Zugang der Verbraucher zum Recht (KOM(84) 692 vom 12.12.1984) und „Ergänzende Mitteilung der Kommission über den Zugang der Verbraucher zum Recht“ (KOM(87) 210 vom 7.5.1987);

Mitteilung der Kommission über neue Impulse für die Verbraucherpolitik (KOM(85) 314 endg. vom 23.7.1985, in ABl. C 160 vom 1.7.1985);

Aktionsplan der Kommission vom 14.2.1996 (KOM(96) 13 endg.);

Mitteilung der Kommission „Wege zu einer effizienteren Erwirkung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Europäischen Union“ (KOM(97) 609 endg. vom 22.12.1997, in ABl. C 33 vom 31.1.1998);

Grünbuch „Zugang der Verbraucher zum Recht und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt“ (KOM(93) 576);

„Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht“ (KOM(2002) 196 endg. vom 19.4.2002).

(11)  Nämlich zehn Fragen: Streitwertgrenze, Arten von Streitigkeiten, obligatorisches oder fakultatives Verfahren, Verwendung von Formularen, Vertretung und Beistand, alternative Verfahren der Streitbeilegung, Beweisaufnahme, inhaltliche Anforderungen an das Urteil und zeitliche Vorgaben, Kosten sowie Rechtsmittel.

(12)  Darunter v.a.:

die „Empfehlung der Kommission vom 12. Mai 1995 über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr“ (ABl. L 127 vom 10.6.1995) und die diesbezügliche Mitteilung der Kommission (ABl. C 144 vom 10.6.1995);

die „Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51);

die „Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ (ABl. L 200 vom 8.8.2000);

die „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ („Brüssel I“; ABl. L 12 vom 16.1.2001); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 117 vom 26.4.2000): Herr MALOSSE;

die „Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen“ (ABl. L 143 vom 30.4.2004); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 85 vom 8.4.2003): Herr RAVOET;

die „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen“ (ABl. L 174 vom 27.6.2001); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 139 vom 11.5.2001): Herr HERNÁNDEZ BATALLER;

das „Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (ABl. C 12 vom 15.1.2001);

die „Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren“ (ABl. L 160 vom 30.6.2000); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 75 vom 15.3.2000): Herr RAVOET;

die „Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten“ (ebenda); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 368 vom 20.12.1999): Herr BRAGHIN;

die „Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“ (ebenda); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 368 vom 20.12.1999): Herr HERNÁNDEZ BATALLER;

die „Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen“ (ABl. L 174 vom 27.6.2001); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 139 vom 11.5.2001): Herr RETUREAU;

die Mitteilung der Kommission „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ (KOM(2003) 718 endg. vom 2.12.2003); Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 302 vom 7.12.2004): Herr RAVOET.

(13)  Verordnungsvorschlag: KOM(2002) 159 endg., ABl. C 203 vom 27.8.2002; Berichterstatter für die diesbezügliche EWSA-Stellungnahme (ABl. C 85 vom 8.4.2003): Herr RAVOET.

(14)  Denn wie aus der Folgenabschätzung deutlich hervorgeht, wird die Zahl von Streitigkeiten über rein grenzüberschreitende geringfügige Forderungen auch in absehbarer Zukunft relativ klein bleiben.

(15)  Gemäß Artikel 1 des „Protokolls über die Position Dänemarks“ zum Vertrag von Amsterdam „beteiligt sich [Dänemark] nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des Vertrags [zu juristischen und internen Fragen] vorgeschlagen werden“.

(16)  Wie schon bei der „Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ geschehen (Beschluss des Rates vom 20.9.2005 in ABl. L 299 vom 16.11.2005).

(17)  Wie schon im Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung „über die Zustellung“ von gerichtlichen Schriftstücken.

(18)  Anm. d. Übers.: Der Übersetzer hofft, diese komplizierte portugiesische Aussage richtig verstanden zu haben.

(19)  Eine solche Regelung gilt in mehreren Mitgliedstaaten; in Portugal z.B. gilt die allgemeine Regel, dass bei Prozessen mit einem Streitwert von unter 3 750 EUR keine Rechtsmittel zulässig sind.

(20)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.


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