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Document 52005XC1213(05)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 316 vom 13.12.2005, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    13.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/14


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden

    (2005/C 316/06)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Nummer der Beihilfe

    XS 67/03

    Mitgliedstaat

    Griechenland

    Region

    Sämtliche Regionen (13)

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Beihilferegelungen auf der Grundlage des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 2000-2006 für integrierte Programme zur ländlichen Entwicklung

    Rechtsgrundlage

    Κοινή υπουργική απόφαση 505/2002 αριθ. πρωτοκόλου 305875/8404 (ΦΕΚ 1488/28.11.2002 Τεύχος Β')

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Erste Auszahlung voraussichtlich Juli 2003, anschließend neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Programmzeitraum 2000-2006. Gesamtausgaben für sämtliche Vergabeverfahren und Programme: 485 000 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität

    Beihilferegelungen für integrierte Programme zur ländlichen Entwicklung

    (die Beihilfesätze entsprechen der genehmigten Fördergebietskarte und der KMU-Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (Nettosubventionsäquivalent) zuzüglich 15 Prozentpunkte gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 70/2001, der gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EGV für sämtliche griechischen Regionen gilt)

    Beihilfesatz (in %)

    Nordägäis, Südägäis, Region Attika, Trizinien, Insel Kithira, Insel Antikithira, Epirus, Ostmakedonien, Ionische Inseln, Peloponnes sowie sämtliche Inseln mit Ausnahme Kretas

    60 %

    Zentralmakedonien, Thessalien, Sterea Ellada, Westgriechenland, Kreta

    55 %

    Zentralmakedonien, Attika

    50 %

    Bemerkung:

    Die Beihilfen dienen der Gründung und Modernisierung von Kleinstunternehmen in den Bereichen landwirtschaftliche Familienbetriebe (konventioneller und biologischer Anbau), kleine Viehzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Verarbeitungsindustrie, ländliches Handwerk und Agrotourismus i.S.v. Anhang I der Verordnung Nr. 70/2001, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu diversifizieren und ihre Abhängigkeit von der Landwirtschaft zu verringern

    Bewilligungszeitpunkt

    Ab Juli 2003

    Laufzeit der Regelung

    Bis 31.12.2008 vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung der Genehmigung der Regelung durch die Kommission

    Zweck der Beihilfe

    Mit der Beihilfe sollen Bevölkerungsstand und Wirtschaftstätigkeit in Gebirgsregionen und benachteiligten Gebieten, in denen integrierte Programme zur Förderung des ländlichen Raumes zur Anwendung gelangen, aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden.

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    141

    Gewinnung von Werksteinen

    153.3

    Verarbeitung von Obst und Gemüse

    155.2

    Herstellung von Speiseeis

    158.1

    Herstellung von Backwaren

    158.5

    Herstellung von Teigwaren (Nudeln, Couscous und anderen Mehlprodukten)

    158.6

    Verarbeitung von Kaffee und Tee

    158.7

    Herstellung von Würzen und Soßen

    159.1

    Herstellung von Spirituosen

    159.2

    Herstellung von Gärungsalkohol aus Agrarrohstoffen durch Destillation

    159.6

    Herstellung von Bier

    159.7

    Herstellung von Malz

    159.8

    Mineralbrunnen, Herstellung von Erfrischungsgetränken

    17

    Textilgewerbe

    18

    Bekleidungsgewerbe

    19

    Ledergewerbe

    20

    Holzgewerbe (außer Herstellung von Möbeln)

    212.1

    Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

    212.3

    Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

    221.9

    Sonstiges Verlagsgewerbe

    222.9

    Sonstiges Druckgewerbe

    241.2

    Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

    245.1

    Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

    245.2

    Herstellung von Duft- und Körperpflegemitteln

    246.3

    Herstellung von etherischen Ölen

    263

    Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

    266.2

    Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

    267

    Be- und Verarbeitung von Natursteinen

    285

    Oberflächenveredlung, Wärmebehandlung und Mechanik

    286

    Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen

    287

    Herstellung von sonstigen Eisen-, Blech- und Metallwaren

    29

    Maschinenbau

    36

    Herstellung von Möbeln und sonstigen Erzeugnissen

    55

    Hotel- und Gaststättengewerbe

    633

    Reisebüros und Reiseveranstalter, unterstützende Tätigkeiten im Fremdenverkehrsbereich

    748.2

    Abfüll- und Verpackungsgewerbe

    923

    Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen

    925

    Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

    926

    Sport

    927.2

    Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

    930.2

    Friseurgewerbe und Kosmetiksalons

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Ministerium für Landwirtschaft und Regionen (13)

    Anschrift:

    Αcharnon 2, GR-10176-Αthen

    Sonstige Auskünfte

    Der Förderbetrag darf 264 000 EUR keinesfalls überschreiten und liegt im Durchschnitt bei 130 000 EUR


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