Επιλέξτε τις πειραματικές λειτουργίες που θέλετε να δοκιμάσετε

Το έγγραφο αυτό έχει ληφθεί από τον ιστότοπο EUR-Lex

Έγγραφο 52004AE0850

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 endg. — 2004/0032 (CNS))

    ABl. C 241 vom 28.9.2004, σ. 27 έως 31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 241/27


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010“

    (KOM(2004) 102 endg. — 2004/0032 (CNS))

    (2004/C 241/10)

    Der Rat beschloss am 23. Februar 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgendem Thema zu ersuchen: „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010“.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 5. Mai 2004 an. Berichterstatterin war Frau CASSINA.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 409. Plenartagung am 2./3. Juni 2004 (Sitzung vom 2. Juni) mit 184 gegen 3 Stimmen bei 12 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Am 28. September 2000 nahm der Rat die Entscheidung 2000/596 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 (im Folgenden: EFF I) an. Die Mittelausstattung für den fünfjährigen Zeitraum betrug 36 Mio. Euro. Dieser Fonds stellte eine — insbesondere auf Antrieb des Europäischen Parlaments erfolgte (1) — erste notwendige Rationalisierung und Strukturierung im Hinblick auf die Maßnahmen dar, die ab dem Jahr 1997 sukzessive unter jährlichen Haushaltslinien verankert wurden. Der EWSA begrüßte seinerzeit den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates (2).

    1.2

    Gut ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums von EFF I am 31. Dezember 2004 überprüfte die Kommission die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene im Laufe der Durchführung von EFF I gesammelten Erfahrungen, veranstaltete eine Überprüfungskonferenz (3) und ließ im Hinblick auf den Folgezeitraum von EFF eine ausführliche Folgenabschätzung (4) erarbeiten. Bei der Überprüfung wurden auch die Auswirkungen auf und die Synergien mit anderen Maßnahmen und Programmen der Union berücksichtigt (5).

    1.3

    Auf der Grundlage dieses umfassenden Erfahrungsschatzes legte die Kommission am 12. Februar 2004 den „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010“ vor, auf dem die vorliegende Stellungnahme basiert.

    2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

    2.1

    Die Kommission schlägt die Errichtung eines über einen Zeitraum von sechs Jahren mit 687 Mio. Euro ausgestatteten Europäischen Flüchtlingsfonds vor (EFF II). Der Fonds ist bestimmt zur Finanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen im Bereich der Aufnahme, Integration und freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die den Flüchtlingsstatus (6) erhalten haben, die unter ein internationales Schutzbedürfnis fallen (im Rahmen einer Neuansiedlungsregelung), denen eine Form subsidiären Schutzes gewährt wird, oder die eine der genannten Schutzarten beantragt haben oder denen vorübergehender Schutz (7) gewährt wird.

    2.2

    Förderfähige Maßnahmen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die für eine Kofinanzierung durch den EFF II in Frage kommen, umfassen ein breites Aufgabenfeld im Bereich der Aufnahme, Integration und freiwilligen Rückkehr. Insbesondere kommen für die Kofinanzierung in Frage: Infrastrukturen für die Aufnahme; Hilfeleistungen in materieller, medizinischer oder psychologischer Hinsicht; sprachliche Unterstützung; Bildung und Ausbildung sowie berufliche Wiedereingliederung; Verbesserung der Aufnahmeeinrichtungen; Eintreten für die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Werte; Förderung von Informationen für die lokale Bevölkerung und der Teilnahme der Zielgruppenangehörigen am gesellschaftlichen und kulturellen Leben; Förderung der Selbstständigkeit der Endbegünstigten; Maßnahmen zur Beteiligung lokaler Gebietskörperschaften, der NGO und der Bürger; Informationen und Beratung für Rückkehrer und Hilfe für die Wiedereingliederung im Herkunftsland.

    2.2.1

    Im Falle des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz können durch den Fonds auch bis zu 80 % der Kosten von Sofortmaßnahmen im Bereich Aufnahme, Unterbringung, Unterhaltsmittel, medizinische und psychologische Betreuung, Personal- und Verwaltungskosten sowie Kosten für Logistik und Beförderung übernommen werden.

    2.2.2

    10 % der für den EFF II verfügbaren Mittel sind für die von der Kommission selbst verwalteten Gemeinschaftsmaßnahmen in folgenden Bereichen — sowie für deren verwaltungstechnischen Aufwand — vorgesehen: gemeinschaftliche Kooperationsprojekte, Erleichterung des Erfahrungsaustauschs, innovative Pilotprojekte, Erforschung und Einsatz neuer Technologien im Bereich Asylpolitik.

    2.3

    Durchführung von EFF II. Die Durchführung von EFF II basiert auf der zwischen Mitgliedstaaten und Kommission geteilten Zuständigkeit:

    2.3.1

    Die Kommission legt die Leitlinien der Mehrjahresprogramme fest, überzeugt sich von der Existenz und der Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen. Die Kommission wird von einem Ausschuss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG unterstützt.

    2.3.2

    Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen; schaffen eine „zuständige Behörde“ mit Rechtspersönlichkeit und den erforderlichen Verwaltungskapazitäten; sind in erster Linie für die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig und arbeiten bei der Erhebung der erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

    2.3.3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verbreitung der Ergebnisse, die Transparenz, die Gesamtkohärenz der Maßnahmen sowie die Komplementarität mit anderen einschlägigen Instrumenten und Maßnahmen der Gemeinschaft.

    2.4

    Planung. Vorgesehen sind zwei Mehrjahresplanungszeiträume (2005-2007 und 2008-2010). Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Entwurf des Mehrjahresprogramms vor, und die Kommission billigt ihn nach Überprüfung der Anträge anhand der in den Leitlinien festgelegten Vorgaben durch den Ausschuss binnen drei Monaten. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

    2.5

    Mittelverteilung. Jeder Mitgliedstaat erhält einen jährlichen Pauschalbetrag von 300 000 Euro. Dieser Betrag wird für die ersten drei Jahre für die neuen Mitgliedstaaten auf 500 000 Euro pro Jahr festgelegt.

    2.5.1

    Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt unter den Mitgliedstaaten verteilt: 35 % nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorhergehenden Jahren den Flüchtlingsstatus, einen internationalen Schutztitel im Rahmen einer Neuansiedlungsregelung erhalten haben oder denen eine Form subsidiären Schutzes gewährt wurde; 65 % nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den vorhergehenden drei Jahren Asyl beantragt haben oder denen vorübergehender Schutz gewährt wurde. Ein Teil des jährlich zur Verfügung gestellten Betrags kann für technische und administrative Unterstützung aufgewendet werden. Die finanzielle Unterstützung durch den Fonds erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen, aber im Falle nachgewiesener Unregelmäßigkeiten wird die Rückzahlung mit Verzugszinsen zu dem von der EZB festgesetzten Zinssatz zuzüglich 3,5 % gefordert. Damit die Mitgliedstaaten im Laufe des Programms weitere Kofinanzierungsraten erhalten können, müssen sie einen Bericht und Ausgabenerklärungen übermitteln, die von einer von der zuständigen Behörde unabhängigen Einrichtung bestätigt wurden.

    2.5.2

    Der Gemeinschaftsbeitrag beträgt bei in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen höchstens 50 % der Gesamtkosten des Projekts. Bei innovativen Projekten oder bei transnationalen Maßnahmen kann dieser Anteil auf 60 %, und in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % angehoben werden.

    2.6

    Bewertung. Die Kommission legt spätestens zum 30. April 2007 einen ersten Zwischenbericht und spätestens zum 31. Dezember 2009 einen zweiten Zwischenbericht vor. Spätestens zum 31. Dezember 2012 unterbreitet sie einen Bericht zur Ex-post-Bewertung.

    3.   Bemerkungen

    3.1

    Der Ausschuss hält den Kommissionsvorschlag im Allgemeinen für sehr begrüßenswert und ist der Auffassung, dass der EFF II ein wichtiger Schritt zur Realisierung sowohl des sich auf das Asylrecht beziehenden Teils von Titel IV des Vertrags als auch der Beschlüsse sein kann, die auf dem Europäischen Rat von Tampere sowie auf weiteren Tagungen des Rates bezüglich der Leitlinien und Durchführungsbestimmungen im Bereich der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik gefasst wurden. Die mangelnde Umsetzung dieser Beschlüsse oder die Übereinkommen des Rates über Bereiche, welche den ursprünglichen Vorschlag abschwächen und die Möglichkeit weitgehend unterschiedlicher einzelstaatlicher Bestimmungen beibehalten, werden der potenziellen Effizienz des Fonds wahrscheinlich abträglich sein. Der EWSA bedauert, dass die unlängst angenommene Richtlinie über den Status von Flüchtlingen (8) sich inhaltlich sowohl vom Kommissionsvorschlag (9) als auch von den vom EWSA in seiner Stellungnahme vorgebrachten Wünschen und Empfehlungen stark unterscheidet (10).

    3.1.1

    Die Bedeutung des Programms wird allein schon durch die Ankunft von ca. 400 000 Asylsuchenden pro Jahr (11) verdeutlicht. Dahinter verbergen sich häufig durch schweres menschliches Leid gekennzeichnete Erfahrungen. Diese Menschen bedürfen der Solidarität, materieller, moralischer und psychologischer Unterstützung, einer würdevollen Aufnahme, angemessener Dienstleistungen, transparenter und wirksamer Verfahren, Möglichkeiten zur aktiven Eingliederung durch Arbeit oder eine sonstige Tätigkeit in das gesellschaftliche Umfeld der Gemeinschaft sowie im Falle eines erwiesenen und bewussten Willens zur Heimkehr eine Rückkehr ohne Risiken.

    3.2

    Der Anstieg der Mittelausstattung im Vergleich zu EFF I (687 Mio. Euro für sechs Jahre im Vergleich zu 36 Mio. Euro für die fünfjährige Laufzeit des vorausgegangenen Programms) erscheint erheblich, aber der EWSA weist darauf hin, dass der EFF I über eine im Vergleich zu den tatsächlichen Bedürfnissen der Flüchtlinge stark begrenzte Mittelausstattung verfügte und stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Vorschlag für die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 dem Kapitel über Sicherheit, Recht, Migration und Asyl besondere Priorität eingeräumt wurde und für diesen Bereich nach und nach immer umfangreichere Ressourcen bereitgestellt werden. Die Ausstattung von EFF II fügt sich folglich in diese Perspektive ein.

    3.2.1

    Der EFF II ist einerseits Ausdruck notwendiger solidarischer Anstrengungen in einem wichtigen Politikbereich, und zum anderen verdeutlicht er, dass sich die Gemeinschaftsinstitutionen der Tatsache bewusst sind, dass die Probleme im Zusammenhang mit Titel IV des Vertrags nicht ohne eine umfassende und gemeinsame Übernahme von Verantwortung durch alle Akteure gelöst werden können. Dies erfordert gezielte Maßnahmen, die korrekt durchgeführt und von der Zivilgesellschaft sowie den lokalen Verwaltungen getragen werden, und dazu bedarf es auch einer Absicherung der Rechtsgrundlagen, der Instrumente und Verfahren im Hinblick auf die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Asylpolitik. Der Ausschuss weist darauf hin, dass der EFF II die bereits bestehenden nationalen Maßnahmen vervollständigen und stärken, nicht aber an die Stelle der bisherigen Maßnahmen treten soll. Insbesondere soll die Beteiligung der Sozialpartner und der Akteure der Zivilgesellschaft nicht reduziert, sondern erhöht und verbessert werden.

    3.2.2

    Der Anteil der für die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel wurde zu Recht von 5 % bei EFF I auf 10 % bei EFF II erhöht. Der Ausschuss erinnert daran, dass er bereits in seiner Stellungnahme zum EFF I gefordert hatte, für Gemeinschaftsmaßnahmen eine Mittelzuweisung von 10 % vorzusehen und er betont, dass dieser Anteil eine Untergrenze darstellt, damit u.a. zwei unverzichtbare Ziele verfolgt werden können: die Förderung transnationaler und innovativer Initiativen (auch seitens der organisierten Zivilgesellschaft) zum einen und die Unterstützung von Studien, Forschungsarbeiten und Vergleichsmomenten in allen Mitgliedstaaten zum anderen.

    3.3

    Auch die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Aktionen (Aufnahme, Integration und freiwillige Rückkehr) ist ausgeglichen und entspricht der gegenwärtigen Lage in den Mitgliedstaaten sowie der absehbaren künftigen Verteilung der Ströme der Asylbewerber oder sonstiger schutzbedürftiger Personen. Die bezüglich der fünf Zielgruppen festgelegte Kofinanzierung spiegelt die aktuelle Lage in den Mitgliedstaaten wider, wobei die Mehrjahresplanung mit jährlicher Anpassung der Programmdurchführung eventuell erforderliche Anpassungen infolge unerwarteter Ereignisse ermöglicht. Das Ausschussverfahren ermöglicht ferner eine gemeinsame Überwachung der Durchführung und erleichtert die Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Maßnahmen. Nach Auffassung des Ausschusses sollte ein erheblicher Teil der Ressourcen für Aufnahme- und Integrationsmaßnahmen eingesetzt werden. Er wünscht, dass die Mitgliedstaaten das Gros der Ausgaben im Rahmen der Mehrjahresprogramme nicht allzu sehr auf Rückführungsmaßnahmen verlagern.

    3.3.1

    Der Ausschuss begrüßt mit Nachdruck, dass unter den Maßnahmen zur Integration auch solche zur beruflichen Wiedereingliederung vorgesehen sind, denn die Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten — oder maßgeblich dazu beizutragen —, steigert das Selbstvertrauen und das soziale Zugehörigkeitsgefühl. Dadurch wird außerdem verhindert, dass insbesondere Jugendliche durch längere Erwerbslosigkeit und Geldknappheit zu nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder zu Aktivitäten am Rande der Legalität gedrängt werden. Der EWSA betont jedenfalls, dass Arbeitsbedingungen geboten werden müssen, die es den Personen, die in den Genuss von EFF II kommen, ermöglichen, sich aktiv an den Verfahren und den sie betreffenden Aktivitäten zu beteiligen. Leider muss der EWSA mit Bedauern feststellen, dass die Entscheidung, ob Flüchtlinge durch Arbeit integriert werden können oder nicht, gemäß der jüngsten Entscheidung des Rates über den Status von Flüchtlingen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Der Ausschuss erinnert daran, dass er in seinen Stellungnahmen (12) immer darauf hingewiesen hat, dass die Erwerbstätigkeit dieser Personengruppen gefördert werden muss. Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Teilnahme am Erwerbsleben ein Recht darstellt, das durch keinerlei Diskriminierung beschnitten werden darf.

    3.3.2

    Der Ausschuss empfiehlt ferner, Maßnahmen zur kulturellen und psychologischen Schulung des Verwaltungspersonals und der Ordnungskräfte, die mit den Flüchtlingen, Asylbewerbern und Personen mit sonstigen Schutztiteln in Kontakt kommen, Priorität einzuräumen. Dies ist auch notwendig, um dem durch Presse und Medien vermittelten negativen Bild und den Vorurteilen in Bezug auf den Alltag von Flüchtlingen entgegenzuwirken. Maßnahmen, die den Dialog zwischen den oben genannten Personengruppen und den Bürgern der jeweiligen Gastländer sowie die Kenntnis der jeweils anderen Kultur fördern, sind ebenfalls für die Integration und den sozialen Konsens — eine Vorbedingung für die wirksame Durchführung von EFF II — von großer Bedeutung.

    3.4

    Der Ausschuss begrüßt die strategische Gesamtkonzeption des Programms, das untergliedert ist in Leitlinien, Mehrjahresprogramme, die durch Jahresprogramme umgesetzt werden, zwei Zwischenberichte der Kommission und einen Bericht zur Ex-post-Bewertung. Dieser Ansatz wurde bereits in anderen Verfahren zur gemeinsamen Durchführung von Programmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten eingesetzt und erweist sich als eine wirksame Methode zur korrekten Verteilung der Verantwortung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, bei der das Subsidiaritätsprinzip als gemeinsame Verantwortung aufgefasst wird. Der EFF II kann in der Tat nicht nur ein Instrument zur Verteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten sein, sondern muss — dem in Ziffer 3.1 aufgeführten — Anspruch gerecht werden, der Realisierung einer gemeinschaftlichen Asylpolitik ein gutes Stück näher zu kommen. Unter dem Aspekt, dass nicht alle zur Realisierung dieser Politik vorgeschlagenen Rechtsinstrumente angenommen wurden, kann die Durchführung der durch den EFF II finanzierten Maßnahmen den Mitgliedstaaten auch die Entscheidungsfindung bei den noch offenen Punkten erleichtern.

    3.4.1

    Die Errichtung einer zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat wird der Einheitlichkeit und Geschlossenheit der nationalen Programme, der vollkommen transparenten und korrekten Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen sowie der unabdingbaren Pflege der Beziehungen mit den Bürgern und der Zivilgesellschaft sehr zugute kommen. Der EWSA weist auf die Bedeutung hin, die der Vorschlag der Beteiligung und Mitverantwortung interessierter Programmpartner bereits ab der Vorbereitung der Mehrjahresprogramme beimisst. Der hohe Stellenwert, der der Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen beigemessen wird, ist von entscheidender methodologischer Bedeutung für die Gewährleistung der notwendigen Berücksichtigung der vor Ort gesammelten Erfahrungen, für das Führen einer öffentlichen Debatte, für die Konsensfindung und folglich für eine gute Verwaltungspraxis (Governance) in diesem Bereich. Darauf hatte der Ausschuss bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen hingewiesen, und mit Genugtuung findet er diesen Gedanken im Kommissionsdokument wieder.

    3.4.1.1

    Nach Auffassung des Ausschusses ist es von besonderer Bedeutung, den Zugang der NGO zu den Aufnahme- und Transitzentren zu gewährleisten und zu erleichtern, damit sie bei der Erstaufnahme unterstützend tätig werden können. Diese Tätigkeiten könnten durchaus Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsaktion werden, um ihre Wirkung zu steigern.

    3.4.2

    Die in den letzten Jahren in allen Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen verdeutlichen die Wirksamkeit von Partnerschaften zwischen nationalen und lokalen Verwaltungen einerseits und zivilgesellschaftlichen Organisationen andererseits. Der Ausschuss hofft, dass der im Rahmen dieser Zusammenarbeit gewonnene Erfahrungsschatz bei der Durchführung von EFF II nicht verloren geht, sondern vielmehr durch neue und besser strukturierte Instrumente ergänzt wird.

    3.5

    Die Struktur des EFF II entspricht den unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und dem zentralen Kriterium, die Mittel entsprechend der Stärke der jeweiligen Zielgruppen zu verteilen. Der Ausschuss betont, dass diese Unterschiede sowie insbesondere der unterschiedliche Reifegrad dieser Politiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der Leitlinien für die Mehrjahresplanung sorgfältig berücksichtigt werden müssen.

    3.5.1

    Es ist bezeichnend, wenngleich von fast nur symbolischer Bedeutung, dass den neuen Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren des Programms eine feststehende jährliche Summe zugeteilt wird, die jene für die EU-15 übersteigt. Die neuen Mitgliedstaaten haben noch wenig Erfahrungen in diesem Bereich gewonnen, und einige werden die neue Außengrenze der EU bilden. Ihre Integration in die bereits in der EU-15 entwickelte Asylpolitik und die Fähigkeit zum Einsatz der gemeinschaftlichen Instrumente in diesem Bereich ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung. Vor allem müssen den neuen Mitgliedstaaten die in der EU-15 gewonnenen Erfahrungen zugänglich gemacht werden. Ebenso ist eine spezifische Unterstützung erforderlich, die den Gemeinschaftsmaßnahmen zum Aufbau der Verwaltungskapazitäten im Bereich der Asylpolitik Vorrang einräumt.

    3.6

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Verfahren der Mittelausführung für den EFF II unbedingt wirksam sein müssen. Es ist zu vermeiden, dass komplexe oder unverständliche Verfahren zu Unregelmäßigkeiten führen. Der Ausschuss fordert, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Flüchtlinge und Personen mit unterschiedlichen Schutztiteln einsetzen, nicht durch umständliche und/oder nur schwer zu erfüllende Verwaltungsauflagen behindert werden, weder auf Ebene der Mitgliedstaaten noch auf Gemeinschaftsebene. Eine NGO, so sehr sie auch Ansprüchen in puncto Transparenz entsprechen mag, funktioniert anders und bedarf einer ganz anderen Flexibilität als beispielsweise ein Bauunternehmen, das ein Ausschreibungsverfahren zum Bau einer Erstaufnahmeeinrichtung gewinnt. Der Ausschuss befürchtet, dass die Pflichten und Zuständigkeitsbereiche in den Verträgen, die die zuständigen Behörden mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen abschließen, nicht ausreichend verdeutlicht werden. Die unterzeichnenden Organisationen sind dann gezwungen, sich mehr mit Verwaltungspraktiken und Ausgabenbescheinigungen zu beschäftigen, anstatt sich auf die Wirksamkeit ihres Einsatzes für die Achtung der Rechte und die Befriedigung der Bedürfnisse der Zielgruppen zu konzentrieren.

    3.6.1

    Der Ausschuss ist ferner der Auffassung, dass die Verzugszinsen auf zurückzuzahlende Beträge im Falle einer widrigen Verwendung nur symbolisch sein sollten. Dadurch soll verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten zu ihrer Absicherung bei den Ausschreibungen vollkommen einengende Verfahren vorschreiben, die zu Lasten der Wirksamkeit des Einsatzes und der Beteiligung von NGO gehen. Der Ausschuss erinnert daran, dass Asylpolitik in keinem Mitgliedstaat ausschließlich Sache staatlicher Strukturen ist und dass in einigen Staaten Flüchtlinge und Personen mit Schutztiteln keine Chance hätten, wenn sie nicht von NGO unterstützt würden. Der Ausschuss fordert deshalb, dass diese Sorgen in den Durchführungsbestimmungen für den EFF II berücksichtigt werden.

    3.7

    Der Ausschuss fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Festlegung gemeinsamer Kriterien der Datenerhebung anzuhalten. Quantitative Aspekte sind für die Durchführung des EFF II ebenso wichtig wie qualitative Aspekte, da der Einsatz von Mitteln des Fonds zur Kofinanzierung auf den Angaben über die verschiedenen Personenkategorien mit Flüchtlingsstatus oder mit sonstigen Schutztiteln oder auf Antragstellern beruhen.

    3.8

    Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags müssten die Mitgliedstaaten bei ihren Bewertungen die NGO und die Sozialpartner konsultieren.

    4.   Schlussfolgerungen

    4.1

    Der Ausschuss hält den Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF II) für den Zeitraum 2005-2010 für sinnvoll; er ist mit umfangreichen Mitteln ausgestattet und so strukturiert, dass die zwischen Mitgliedstaaten und Kommission geteilte Verantwortung voll zum Tragen kommt. Der Ausschuss besteht ferner darauf, dass die Phasen der Aufnahme und der Integration auch weiterhin als Grundpfeiler einer angemessenen Asylpolitik aufzufassen sind.

    4.2

    Der Ausschuss begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag für die Mitgliedstaaten und die zu errichtenden zuständigen Behörden die Einbeziehung aller betroffenen Akteure — insbesondere der Organisationen der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften — im Rahmen einer immer wirkungsvolleren Partnerschaft erforderlich macht. Er weist gleichwohl darauf hin, dass bei der Ausführung der Mittel des Fonds der Wirksamkeit der Maßnahmen Vorrang einzuräumen ist und die Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen durch die NGO einfach und transparent sein müssen.

    4.3

    Der Ausschuss weist nachdrücklich darauf hin, dass gemeinsame Kriterien für die Datenerhebung im Bereich der Flüchtlinge festgelegt werden müssen, um Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Ländern durchgeführten Maßnahmen gewährleisten zu können. Er fordert, gemeinschaftliche Maßnahmen in erster Linie auf den Aufbau der diesbezüglichen Verwaltungskapazität der neuen Mitgliedstaaten auszurichten.

    4.4

    Der Ausschuss hofft, dass rasch über den Vorschlag bezüglich des EFF II entschieden wird, und diese Entscheidung von angemessenen und transparenten Durchführungsbestimmungen flankiert wird.

    Brüssel, den 2. Juni 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


    (1)  Berichterstatter: Herr Gérard Deprez MdEP.

    (2)  ABl. C 168 vom 16.6.2000 (Berichterstatterin: Gräfin zu EULENBURG).

    (3)  30./31. Oktober 2003.

    (4)  SEC(2004) 161/KOM(2004) 102 endg. vom 12. Februar 2004 — „Commission Working Staff Paper — Proposal for a Council Decision establishing the European Refugee Fund for the period 2005-2010 — Extended Impact Assessment“.

    (5)  Dies betrifft insbesondere die Haushaltslinien, die in den Jahren 2003 und 2004 für Pilotprojekte der Integration zur Verfügung standen; den Vorschlag zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen; die Verwendung des Programms EQUAL zur beruflichen Eingliederung von Asylbewerbern usw.

    (6)  Gemäß dem in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 definierten und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Status.

    (7)  Im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG.

    (8)  Angenommen am 29. April 2004.

    (9)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, in ABl. C 51 E vom 26.2.2002.

    (10)  Siehe Stellungnahme des EWSA in ABl. C 221 vom 17.9.2002 (Berichterstatterin: Frau Le Nouail-Marlière).

    (11)  In den letzten beiden Jahren ist die Tendenz des Zustroms sinkend, aber ein unerwarteter erneuter Anstieg kann natürlich nicht ausge-schlossen werden, und es ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung des Trends, die nach nicht vereinheitlichten nationalen statistischen Methoden erfolgt, auch von unterschiedlichen Politiken der Mitgliedstaaten und ihre verwaltungstechnische Umsetzung stark beeinflusst werden kann.

    (12)  Vgl. Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“, Ziffer 4.3, in ABl. C 48 vom 21.2.2002 (Berichterstatter: Herr MENGOZZI) und die Stellungnahme zu dem oben genannten Vorschlag für den Status von Flüchtlingen, Ziffer 3.7.1, in ABl. C 221 vom 17.9.2002 (Berichterstatterin: Frau Le NOUAIL-MARLIÈRE).


    Επάνω