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Document 52002XC0522(02)

    Statistiken über die 2001 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Richtlinie 98/34 notifizierten technischen Vorschriften — Information der Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Normen und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 119 vom 22.5.2002, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0522(02)

    Statistiken über die 2001 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Richtlinie 98/34 notifizierten technischen Vorschriften — Information der Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Normen und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 119 vom 22/05/2002 S. 0017 - 0019


    Statistiken über die 2001 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Richtlinie 98/34 notifizierten technischen Vorschriften

    Information der Kommission gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Normen und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1)

    (2002/C 119/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    I. TABELLE DER VERSCHIEDENEN AN DIE EG-MITGLIEDSTAATEN GERICHTETEN REAKTIONEN ZU DEN VON IHNEN MITGETEILTEN ENTWÜRFEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. TABELLE ZUR AUFSCHLÜSSELUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION MITGETEILTEN ENTWÜRFE NACH BEREICHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. TABELLE MIT DEN BEMERKUNGEN ZU DEN VON ISLAND, NORWEGEN(2) UND DER SCHWEIZ(3) MITGETEILTEN ENTWÜRFEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. TABELLE ZUR AUFSCHLÜSSELUNG DER VON ISLAND, NORWEGEN UND DER SCHWEIZ MITGETEILTEN ENTWÜRFE NACH BEREICHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    V. STATISTIKEN ÜBER DIE IM JAHRE 2001 GEMÄSS ARTIKEL 226 DES EG-VERTRAGS EINGELEITETEN VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN AUFGRUND DER VERABSCHIEDUNG VON INNERSTAATLICHEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN, DIE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 98/34/EG VERSTOSSEN

    Tabelle pro Mitgliedstaat

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204 vom 21.7.1998) kodifiziert die Richtlinie 83/189/EWG, hauptsächlich geändert durch die Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG. Die Richtlinie 98/34/EG wurde durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998) geändert, mit der die Dienste der Informationsgesellschaft in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wurden. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs trat am 5. August 1999 in Kraft.

    (2) Das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Anmerkung 4) sieht die Verpflichtung der am Abkommen beteiligten EFTA-Länder vor, der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften mitzuteilen.

    (3) Auf der Grundlage des formlosen Abkommens zur gegenseitigen Unterrichtung im Bereich technischer Vorschriften (siehe Anmerkung 4) übermittelt die Schweiz der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften.

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