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Document 52002PC0080

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    /* KOM/2002/0080 endg. - COD 2002/0044 */

    ABl. C 126E vom 28.5.2002, p. 403–403 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0080

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft /* KOM/2002/0080 endg. - COD 2002/0044 */

    Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0403 - 0403


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft [1] wurde den Dienststellen der Kommission ein flexibles Instrument zur Verfügung gestellt, das die Anpassung der statistischen Anwendungen an die Entwicklung des Informationsbedarfs ermöglicht.

    [1] ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14.

    Durch die Entscheidung Nr. 2298/2000/EG [2] des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Anwendung des durch die Entscheidung 96/411/EG geschaffenen Instruments bis zum Jahr 2002 verlängert.

    [2] ABl. L 263 vom 18.10.2000, S. 1.

    Durch dieses Instrument und insbesondere durch seine Verlängerung wurde der Prozess der Anpassung des agrarstatistischen Systems der Gemeinschaft an die Entwicklung des Statistikbedarfs der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gefördert.

    Das Instrument wurde für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2001 und 2002 bereits angewandt, und für diese Jahre wurden technische Aktionspläne festgelegt.

    Der erwähnte Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Vielmehr sollen die betreffenden Anstrengungen in den kommenden Jahren fortgesetzt werden, damit zum einen der zu erwartenden Entwicklung der GAP und zum anderen der EU-Erweiterung Rechnung getragen wird; durch die EU-Erweiterung wird sich nämlich die Zahl der Mitgliedstaaten, deren agrarstatistisches System u. U. umfangreichen Anpassungen unterzogen werden muss, beträchtlich erhöhen.

    Die Kommission hält es für angezeigt, die Anwendung des durch die Entscheidung 96/411/EG geschaffenen Instruments bis zum Jahre 2007, d. h. bis zum Ende der Laufzeit des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2003-2007, zu verlängern und Artikel 6 Absatz 4 zu ändern, was aufgrund der Anwendung der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 9. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (Absatz 33) erforderlich wurde.

    2002/0044 (COD)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. ... vom ..., S. ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

    [4] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ....

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft [5] soll es ermöglichen, dass diese Statistik den Informationsbedarf, der sich aus der Gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, besser deckt.

    [5] ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 263 vom 18.10.2000, S. 1).

    (2) In dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Durchführung der Entscheidung 96/411/EG [6] wird eine positive Bilanz der Umsetzung dieser Entscheidung gezogen.

    [6] KOM (2001) ......

    (3) Der Prozess der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen, die sich aus der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik ergeben, ist noch nicht abgeschlossen.

    (4) Sowohl die interne Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik als auch das externe Umfeld der Osterweiterung und der Beginn der neuen Runde von multilateralen Handelsverhandlungen lassen es ratsam erscheinen, die Festlegung des statistischen Bedarfs zu verbessern und gegebenenfalls den geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen, der die Bereiche der statistischen Informationen über die Gemeinsame Agrarpolitik festlegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

    (5) In der Entscheidung Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 [7]]wird die Fortführung der Aktionen empfohlen, die auf die Verbesserung der bestehenden Agrarstatistiken und auf die Planung der künftigen Entwicklungen abzielen, damit den Erfordernissen der Gemeinsamen Agrarpolitik entsprochen wird.

    [7] ABl. ... vom ..., S. ...

    (6) Die Anwendung des durch die Entscheidung 96/411/EG geschaffenen Instruments hat den Prozess der Anpassung des agrarstatistischen Systems der Gemeinschaft an die Entwicklung des Statistikbedarfs der Gemeinsamen Agrarpolitik gefördert. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung 96/411/EG sollte geändert werden, damit dieser Prozess verlängert werden kann.

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/411/EG wird wie folgt geändert:

    1) In Artikel 3 wird ,während des Zeitraums 2000-2002" durch ,während des Zeitraums 2003-2007" ersetzt.

    2) Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    ,4. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 5 Mio. EUR festgelegt.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

    3) In Artikel 11 wird die Jahresangabe ,2002" durch ,2007" ersetzt.

    4) In Artikel 11 wird ,nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses" gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag noch ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B2-513: Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

    5.000.000 Euro

    2.2 Laufzeit:

    2003-2007

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [8]

    [8] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 285 EG-Vertrag

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [9]

    [9] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    5.1.1 Ziele

    Durch die Entscheidung 96/411/EG des Rates, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, soll erreicht werden, dass die Agrarstatistik der Gemeinschaft besser dem Informationsbedarf entspricht, der sich aus die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ergibt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in der Entscheidung genannten Ziele, Kriterien und Prioritäten alle notwendigen Maßnahmen zur Anpassung ihrer nationalen agrarstatistischen Systeme.

    Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Anpassung der nationalen agrarstatistischen Systeme bzw. für die vorbereitenden Arbeiten zur Deckung des neuen oder erhöhten Bedarfs, der in einem technischen Aktionsplan vorgesehen ist. Dieser Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist zeitlich begrenzt. Er soll die Erprobung und Einführung von Methoden und Systemen zur Datenerhebung erleichtern, die dem in den jährlichen Aktionsplänen angezeigten statistischen Informationsbedarf gerecht werden.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Durch den vorliegenden Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates soll die 1996 beschlossene Maßnahme um weitere fünf Jahre verlängert werden. Zu dem Vorschlag gehört ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Er enthält ausführliche Angaben zu den in den Jahren 1996-2001 durchgeführten Maßnahmen, den erzielten Ergebnissen und den Problemen und Herausforderungen, vor denen das agrarstatistische System der Gemeinschaft in den kommenden Jahren stehen wird. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Bilanz des genannten Zeitraums insgesamt positiv ist, und zwar sowohl was die Verbesserung der statistischen Systeme als auch was die Aktualität der erhaltenen Informationen angeht; es wird jedoch auch deutlich, dass diese Anstrengungen angesichts der derzeitigen Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik weitere fünf Jahre lang fortgesetzt werden müssen. Da bereits 2000 eine Reihe von Änderungen an der Grundentscheidung vorgenommen wurde, wird mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen und im Interesse einer größeren Wirksamkeit der Maßnahme vorgeschlagen, die geltenden Bestimmungen unverändert zu verlängern.

    5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

    Die Kommission hat bereits 1999 einen ersten Bericht über die Durchführung der Entscheidung 96/411/EG des Rates vorgelegt und in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen zur Anpassung der geltenden Bestimmungen vorgeschlagen, die in erster Linie eine optimalere Nutzung der Ressourcen und eine bessere Planung und Bewertung der Arbeiten ermöglichen sollten (KOM(99) 338 endg. und KOM(99) 332 endg.). Die neuen Bestimmungen traten (infolge von Verzögerungen beim Mitentscheidungsverfahren) 2001 in Kraft. Derzeit scheinen sie ihren Zweck hervorragend zu erfuellen. Es besteht somit kein Grund, sie für die Jahre 2003-2007 erneut zu ändern.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Ausgehend von den in der Grundentscheidung festgelegten Prioritäten und Kriterien legt die Kommission jedes Jahr die Bereiche fest, auf die sich die Maßnahmen konzentrieren sollten, die von den Mitgliedstaaten im jeweils folgenden Jahr zur Verbesserung der statistischen Systeme ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an diesen Aktionsplänen auf freiwilliger Basis und teilen der Kommission ihre in den einzelnen Bereichen geplanten Projekte mit. Anhand einer Auswahl aus den Anträgen der Mitgliedstaaten, die vor allem im Hinblick auf die Sachdienlichkeit der vorgelegten Projekte und ihr Interesse für die Gemeinschaft getroffen wird, sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stellt die Kommission einen Aktionsplan für das betreffende Jahr auf und legt den Umfang des Finanzbeitrags der Gemeinschaft zu den Kosten jeder einzelnen Maßnahme fest. Die Ziele, die in den einzelnen Jahren mit den von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen erreicht werden sollen, werden in einem Anhang zu der Entscheidung festgelegt, mit der die Kommission die jährlichen Aktionspläne billigt. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird in zwei Tranchen ausgezahlt: 30 % vorab, nachdem der Arbeitsplan für die betreffende Maßnahme mitgeteilt und gebilligt wurde, und 70 %, nachdem über jedes durchgeführte Projekt ein Bericht vorgelegt und von der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses gebilligt wurde.

    - Zielgruppe(n): nationale statistische Dienste, gemeinschaftliches statistisches System, Gemeinschaftsinstitutionen, Nutzer der Agrarstatistik.

    - Spezielle Ziele für den Planungszeitraum: Abschluss der laufenden Anpassungen, Deckung des aus den derzeitigen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Einbeziehung von Umweltbelangen in die GAP, Berücksichtigung der multifunktionalen Rolle der Landwirtschaft usw.) resultierenden neuen Statistikbedarfs sowie Umsetzung der Anpassungen, die aufgrund der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der neuen Datenerhebungsinstrumente erforderlich geworden sind.

    - Konkrete Schritte zur Durchführung der Maßnahme: Anpassung der Prioritäten an die Entwicklung der GAP und der Datenerhebungstechniken; Aufstellung von jährlichen Aktionsplänen, die die veränderten Prioritäten widerspiegeln.

    - Unmittelbare Teilergebnisse: Verbesserung von Qualität und Aktualität der vorliegenden statistischen Informationen, Abdeckung neuer Interessengebiete, Optimierung des Einsatzes der auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene zur Verfügung stehenden Ressourcen.

    - Erwartete Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung des Gesamtziels: Konsolidierung und Stärkung des gemeinschaftlichen statistischen Systems, Verbesserung des Datenmaterials, das für die Konzeption, die Durchführung und die Bewertung der GAP benötigt wird, Förderung der Verwirklichung eines europäischen Statistikraums und somit einer stärkeren gemeinschaftsweiten Integration der nationalen statistischen Systeme.

    - Modalitäten der haushaltswirksamen Intervention: Für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft gilt eine Obergrenze je Mitgliedstaat und je Maßnahme. Die verbleibenden Kosten der Maßnahmen tragen die Mitgliedstaaten. Der prozentuale Umfang des Gemeinschaftsbeitrags ist von Land zu Land und von Maßnahme zu Maßnahme verschieden und wird im Allgemeinen anhand von objektiven Kriterien (Fläche, Erzeugung, Beschäftigungsanteil der Landwirtschaft usw.) festgesetzt. Häufig wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft allerdings pauschal festgelegt. Über ihn entscheidet die Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Direktverwaltung durch die Kommission, ausschließlich mit Statutspersonal. Die Mitgliedstaaten werden sowohl vor der Annahme der Aktionspläne als auch vor der Billigung der Durchführungsberichte gehört. Außerdem werden sie auf den Arbeitsgruppensitzungen, die von Eurostat regelmäßig in Luxemburg einberufen werden, über die laufenden Arbeiten und die in den verschiedenen Bereichen erzielten Fortschritte informiert.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1 Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [10]

    [10] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.)

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Überwachung

    Die Kommission beschließt jedes Jahr nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses einen technischen Aktionsplan. Er wird von den nationalen statistischen Diensten umgesetzt, die der Kommission einen Bericht über die Ausführung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die daraus resultierenden Statistiken vorlegen müssen.

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Das Follow-up der einzelnen Projekte erfolgt unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten regelmäßig in den Arbeitsgruppen von Eurostat.

    Was die Gesamtmaßnahme betrifft, so ist vorgesehen, dass die Kommission bis zum 1. November 2007 - gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für ihre Verlängerung - einen Bericht über ihre Durchführung vorlegt.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten in zwei Tranchen gewährt. Die erste Tranche wird ausgezahlt, nachdem das Arbeitsprogramm für die einzelnen Projekte von der Kommission gebilligt wurde, und der verbleibende Betrag nach Genehmigung des Berichts über die durchgeführten Maßnahmen. Die Kommission nimmt vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Kontrollen vor, die sie für notwendig erachtet.

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