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Document 52000PC0451

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    /* KOM/2000/0451 endg. - COD 99/0158 */

    ABl. C 337E vom 28.11.2000, p. 238–241 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0451

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0451 endg. - COD 99/0158 */

    Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0238 - 0241


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    A. Grundsätzliches

    Im Juli 1999 legte die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (KOM (1999) 329 endg./2 - 1999/0158 (COD)) vor zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    Am 11. April 2000 nahm das Europäische Parlament in seiner ersten Lesung eine Reihe von Änderungen an. Bei dieser Gelegenheit legte die Kommission zu jeder Änderung ihre Position dar.

    Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat die Kommission den vorliegenden geänderten Vorschlag formuliert.

    B. Erläuterung der Änderung

    Das Europäische Parlament erhob Einwände gegen die Zulassung des Lebensmittel zusatz stoffs E 467 Ethylhydroxiethylcellulose wegen der Möglichkeit, daß dieser Verunrei ni gungen enthält. Angesichts der vom Europäischen Parlament vorgebrach ten Bedenken beschloß die Kommission, den Wissenschaftlichen Ausschuß "Lebens mittel", der den Stoff im März 1999 bewertet hatte, noch einmal zu den vom Euro päischen Parlament aufgeworfenen Fragen zu konsultieren. Die Kommission hält es für unangebracht, die Zulassung weiter voranzutreiben, bevor die erneute Konsulta tion des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" abgeschlossen ist. Daher schlägt sie vor, die Verwendung von Ethylhydroxiethylcellulose vorerst nicht zu genehmigen.

    1999/0158 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [1], geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3,

    [1] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

    [2] ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. ......

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

    [4] ABl. ......

    in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [5],

    [5] ABl. ......

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [6], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/72/EG [7], enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Ferner sind in der Richtlinie die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt.

    [6] ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

    [7] ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18.

    (2) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG haben sich auf dem Gebiet der Lebensmittelzusatzstoffe neue technische Entwicklungen ergeben.

    (3) Die Richtlinie 95/2/EG sollte deshalb an den technischen Fortschritt angepaßt werden.

    (4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG kann ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet die Verwendung eines neuen Zusatzstoffes für einen Zeitraum von zwei Jahren zulassen.

    (5) Auf Antrag von Mitgliedstaaten sollten folgende auf nationaler Ebene zugelassene Zusatzstoffe gemeinschaftsweit zugelassen werden: , Propan, Butan und Isobutan.

    (6) In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG wurde der durch den Beschluß 97/579/EG der Kommission [8] eingesetzte Wissenschaft liche Ausschuß "Lebensmittel" zur Verabschiedung von Bestimmungen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, angehört -

    [8] ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. August 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Für das Europäische Parlament Für den Rat

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    1. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Zusatzstoff wird in die Tabelle aufgenommen:

    E 949 Wasserstoff*"

    b) In Punkt 3 der Bemerkungen wird der Stoff "E 949" in den Text zur Erläuterung des Symbols * eingefügt.

    2. Anhang II wird wie folgt geändert:

    Die folgende Reihe wird angefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a) Der Reihe E 445 Glycerinester von Wurzelharz werden angefügt:

    Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen**

    Spirituosen mit einem Alkoholhöchstgehalt von 15 % vol. // 100 mg/l 100 mg/l

    ** ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1."

    b) Folgende Reihen werden angefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. In Anhang V erhält die erste Reihe folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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