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Document 52000PC0353
Proposal for a Council Regulation laying down certain technical measures for the conservation of certain stocks of highly migratory species
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten
/* KOM/2000/0353 endg. - CNS 2000/0149 */
ABl. C 337E vom 28.11.2000, pp. 78–88
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten /* KOM/2000/0353 endg. - CNS 2000/0149 */
Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0078 - 0088
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Europäische Gemeinschaft wirkt in regionalen Fischereiorganisationen mit, die den Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Bestände weit wandernder Arten setzen. Bei diesen Beständen handelt es sich um eine Reihe von Fischarten, die in Anlage I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgelistet sind. Die wichtigsten dieser Arten sind Thunfische und verwandte Arten wie Schwertfisch. Als regionale Organisationen zuständig sind: - die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), deren Mitglied die Gemeinschaft seit 14. November 1997 ist, - die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), deren Mitglied die Gemeinschaft seit 18. September 1995 ist, - die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), für die ein Beitrittsverfahren der Gemeinschaft läuft. Diese Organisationen verabschieden Empfehlungen, die bestimmte technische Maßnahmen vorsehen, insbesondere vorgeschriebene Fischgrössen oder ein vorgeschriebenes Gewicht sowie Fangauflagen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten oder zur Verwendung bestimmter Fanggeräte. Diese Empfehlungen werden, wenn niemand Einspruch erhebt, für die Vertragsparteien verbindlich. Als Vertragspartei der ICCAT und der IOTC obliegt es der Gemeinschaft mithin, den Empfehlungen dieser Organisationen nachzukommen. Zur Wahrnehmung ihrer Fischereiinteressen im Ostpazifik hat die Gemeinschaft ausserdem die erforderlichen Schritte unternommen, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) beizutreten. In Erwartung ihres tatsächlichen Beitritts und angesichts ihrer Verpflichtung nach dem UN-Seerechtsübereinkommen, mit den übrigen Beteiligten bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen in dieser Region zusammenzuarbeiten, hat sie andererseits beschlossen, die technischen Maßnahmen der IATTC bereits anzuwenden, so daß auch diese in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden müssen. Schließlich sind Einzelheiten für die Durchführung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festzulegen, dessen vorläufige Anwendung die Gemeinschaft bis zu seiner Ratifizierung durch die Gemeinschaft ebenfalls beschlossen hat. Einige dieser Empfehlungen wurden bereits als Gemeinschaftsvorschriften erlassen, unter anderem mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer und der Verordnung (EG) Nr. 2742/99 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98. Ausserdem wurden bestimmte technische Maßnahmen über den Einsatz von Treibnetzen und Ringwaden bei der Befischung von weit wandernden Arten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen. Aus Gründen der Rationalität und grösserer Klarheit ist es angezeigt, alle technischen Maßnahmen, die für diese Bestände weit wandernder Arten gelten, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Diese Notwendigkeit, für sämtliche Fischereien auf weit wandernde Arten kohärente Rahmenbedingungen festzulegen, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß diese Fischerei von der Gemeinschaft weltweit ausgeuebt wird - in den Gemeinschaftsgewässern ebenso wie in internationalen Gewässern und im Rahmen bilateraler Abkommen in Drittlandgewässern - und sie in allen Weltmeeren äusserst ähnliche Merkmale aufweist. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es mithin, alle technischen Maßnahmen, die für bestimmte Bestände weit wandernder Arten gelten, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen bzw. zusammenzufassen. Die bereits geltenden Bestimmungen einzelner Verordnungen wurden ohne wesentliche Änderungen übernommen. Artikel, mit denen neue Empfehlungen direkt umgesetzt werden, sind im Text hervorgehoben. Die Kommission schlägt dem Rat vor, diese Verordnung anzunehmen. 2000/0149 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt [3], das bestimmte Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern. [3] ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1. (2) Die Gemeinschaft ist infolge eines Beschlusses des Rates vom 9. Juni 1986 [4] seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend ,ICCAT-Konvention" genannt. [4] ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33. (3) Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT" genannt, geschaffen, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention abgibt. (4) Die ICCAT hat für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer bestimmte technische Maßnahmen empfohlen, insbesondere Mindestgrössen oder ein Mindestgewicht, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten bzw. mit bestimmten Fanggeräten und Kapazitätsgrenzen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich durchzuführen. (5) Bestimmte technische Empfehlungen der ICCAT wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer [5] und die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [6] übernommen. Im Interesse grösserer Klarheit empfiehlt es sich, sie in der vorliegenden Verordnung zusammenzufassen und die betreffenden Artikel in den genannten Verordnungen aufzuheben. [5] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. [6] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. (6) Zur Berücksichtigung traditioneller Fangpraktiken in bestimmten Gebieten ist festzulegen, unter welchen Bedingungen bestimmte Thunfischarten gefangen und an Bord behalten werden dürfen. (7) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean genehmigt [7]. Dieses Übereinkommen setzt einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die Thunfischkommission für den Indischen Ozean eingesetzt, nachstehend ,IOTC" genannt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt. [7] ABl. L 236 vom 5.19.1995. S. 24. (8) Die IOTC hat eine Empfehlung zu technischen Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Indischen Ozean verabschiedet. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und folglich durchzuführen. (9) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm unterzeichnet [8] und dessen vorläufige Anwendung bis zu seiner Genehmigung beschlossen [9]. Es empfiehlt sich folglich, daß die Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet. [8] ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1. [9] ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23. (10) Ziel dieses Übereinkommens ist es, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern. (11) Einige Bestimmungen dieses Übereinkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 umgesetzt. Sie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden. (12) Die Gemeinschaft vertritt im östlichen Pazifik Fischereiinteressen und hat Verfahrensschritte eingeleitet, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch beizutreten, nachstehend ,IATTC" genannt. In Erwartung des Beitritts und angesichts der Verpflichtung nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, mit den übrigen Beteiligten bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen in dieser Region zusammenzuarbeiten, empfiehlt sich die Anwendung der technischen Maßnahmen, die von der IATTC verabschiedet werden. Diese Maßnahmen sind folglich in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umzusetzen. (13) Im Interesse der Rationalität und grösserer Klarheit empfiehlt es sich, alle technischen Maßnahmen, die derzeit oder künftig für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten gelten, in einer Verordnung des Rates zusammenzufassen. Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände [10], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98, kann hierauf aufgehoben und bestimmte Artikel der Verordnung (EG) Nr. 850/98 können gestrichen werden. [10] ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98. (14) Werden Thunfische, Schwertfische und bestimmte andere Arten mit Treibnetzen gefangen, so kommt es zu Beifängen und einer Gefährdung der Populationen anderer Arten als der Zielarten. (15) Wegen der Gefahr einer unkontrollierten Steigerung des Fischereiaufwands und wegen der unzureichenden Selektivität der Treibnetze sollte deren Verwendung bei der Fischerei auf Thunfisch, Schwertfisch und einige andere Arten verboten werden. Dieses Verbot muß so rasch wie möglich gelten, um jegliches ökologisches Risiko auszuschalten. (16) Die Gemeinschaftsschiffe, die diese Arten bislang mit Treibnetzen befischt haben, unterliegen wirtschaftlichen Zwängen, die eine Periode der Anpassung an die neuen Vorschriften erforderlich machen. Das Verbot der Treibnetzfischerei muß daher innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums schrittweise durchgesetzt werden. (17) Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten [11] betrifft nicht alle Fischereien, in denen Treibnetze verwendet werden. Die allgemeinen Bestimmungen über Logbücher und Anlandeerklärungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [12] treten für das Mittelmeer nicht vor dem 1. Januar 1999 in Kraft. [11] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17.12.1998 (ABl. L 358 vom 31.12.1998). [12] Abl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2945/95 der Kommission (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 18). (18) Die Überwachung der Fischerei mit Treibnetzen bereitet daher besondere Schwierigkeiten. Es empfiehlt sich, spezifische Bestimmungen für diese Tätigkeit zu erlassen. (19) Die Folgen der Treibnetzfischerei müssen ständig überwacht werden. Hierzu sind die erforderlichen Angaben zusammenzustellen. (20) Gegebenenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind nach dem Beschluß 19/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] zu erlassen - [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung sind technische Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, nachstehend ,Gemeinschaftsschiffe" genannt, für den Fang und das Anlanden der in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelisteten weit wandernden Arten in den Meeresgewässern der in Artikel 2 genannten Gebiete gelten. Titel I - Definitionen Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern: a) Gebiet 1 Sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere, auf die sich der Bereich der ICCAT-Konvention gemäß Artikel 1 besagter Konvention erstreckt. b) Gebiet 2 Sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Zuständigkeitsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 besagten Übereinkommens. c) Gebiet 3 Sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegt ist. d) Gebiet 4 Alle Meere und Ozeane. Titel II - Technische Maßnahmen in Gebiet 1 Kapitel 1 - Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte Artikel 3 1. Vom 1. November bis zum 31. Januar ist in dem in Absatz 2 beschriebenen Gebiet folgendes untersagt: - das Aussetzen treibender Objekte - das Fischen unter nicht natürlich vorkommenden Objekten - das Fischen unter natürlich vorkommenden Objekten - das Fischen mit Hilfsschiffen - das Aussetzen von nicht natürlichen treibenden Objekten mit oder ohne Bojen - das Befestigen von Bojen an treibenden Objekten im Meer - das Einholen treibender Objekte und Abwarten, daß die von diesen Objekten angezogenen Fische sich unter dem Schiff sammeln - das Abschleppen treibender Objekte über die Grenzen des Gebietes. 2. Das in Absatz 1 genannte Gebiet wird wie folgt abgegrenzt: - südliche Grenze beim Breitengrad 4°S - nördliche Grenze beim Breitengrad 5°N - westliche Grenze beim Längengrad 20°W - östliche Grenze an der afrikanischen Küste. 3. Es ist in dem in Absatz 1 und 2 genannten Zeitraum und Gebiet verboten, Fischereitätigkeiten ohne Beobachter an Bord auszuüben oder fortzusetzen. 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Beobachter ernannt und an Bord aller Schiffe gestellt werden, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und in dem Gebiet nach Absatz 2 Fischfang betreiben wollen. 5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die vorschriftsmässig bestellten Beobachter so lange an Bord der Fischereifahrzeuge bleiben, auf die sie gestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden. 6. Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, das in dem Gebiet und dem Zeitraum nach Absatz 1 und 2 tätig ist, nimmt den Beobachter an Bord und unterstützt ihn dort bei der Erfuellung seiner Pflichten. Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trägt nach Möglichkeit dazu bei, die Ankunft und die Abfahrt des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthalts an Bord werden dem bestellten Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. 7. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 1. Mai jeden Jahres einen Gesamtbericht zur Bewertung des Inhalts und der Schlußfolgerungen der Berichte der Beobachter, die auf die Schiffe unter ihrer Flagge gestellt wurden. 8. Der in Absatz 1 genannte Zeitraum, das in Absatz 2 genannte Gebiet und die Einzelheiten der Bestellung von Beobachtern gemäß Anhang II können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 geändert werden. Artikel 4 Abweichend von Artikel 19 ist es verboten: - Fänge von Echtem Bonito, Grossaugenthun oder Gelbflossenthun an Bord zu behalten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Gebiet X nördlich 36°30'N oder in CEC/AF-Gebieten nördlich 31°N und östlich 17°30'W mit Ringwaden getätigt wurden, oder diese Arten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen; - weit wandernde Arten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals in den ICES-Gebieten VIII, IX oder X oder in CEC/AF-Gebieten, um die Kanarischen Inseln und Madeira mit Treibnetzen zu fangen, umzuladen und an Bord zu behalten oder diese Fischarten in den genannten Gebieten mit dem genannten Fanggerät zu befischen. Artikel 5 1. Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird wie folgt verboten: - für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, vom 1. bis 31. Mai im gesamten Mittelmeer und vom 16. Juli bis 15. August im übrigen Mittelmeer ohne Adria; - für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im übrigen Mittelmeer ohne Adria eingesetzt sind, vom 16. Juli bis 15. August im gesamten Mittelmeer und vom 1. bis 31. Mai im Adriatischen Meer. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß diese Vorschriften für alle Schiffe gelten, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind. Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie. 2. Es ist verboten, in der Zeit vom 1. bis 30. Juni zur Unterstützung der Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer Flugzeuge oder Hubschrauber einzusetzen. 3. Es ist verboten, zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli jeden Jahres im Mittelmeer Oberflächen-Langleinenfischerei auf Roten Thun mit Schiffen von über 24 m Länge auszuüben. Es gilt die Längendefinition der ICCAT gemäß Anhang III. 4. Die Längendefinition gemäß Anhang III kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 geändert werden. Kapitel 2 - Mindestgrösse Artikel 6 1. Eine weit wandernde Art gilt als untermassig, wenn ihre Abmessungen niedriger ausfallen als die in Anhang IV für die betreffende Art angegebene Mindestgrösse. 2. Die in Anhang IV angegebenen Grössen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 geändert werden. Artikel 7 Untermassige weit wandernde Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden. Untermassige Fische sind unverzueglich ins Meer zurückzuwerfen. Es ist verboten, untermassige weit wandernde Arten aus Drittländern in der Gemeinschaft zum freien Verkehr abzufertigen oder zu vermarkten. Artikel 8 Die Grösse einer weit wandernden Art wird gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gemessen. Kapitel 3 - Begrenzte Anzahl von Schiffen Artikel 9 1. Die Kommission setzt die Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoregistertonnen - BRT) der Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 m fest, die Grossaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung erfolgt anhand der durchschnittlichen Anzahl und Tonnage (in BRT) der Gemeinschaftsschiffe, die diese Art im Zeitraum 1991-1992 im Gebiet befischt haben. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 Grossaugenthun gezielt zu befischen. 3. In diesen Listen wird die interne Nummer der ,Flottenkartei" angegeben, die dem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft [14] zugeteilt worden ist. [14] ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. 4. Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die Anzahl und die nach Absatz 1 festgelegte Tonnage in Bruttoregistertonnen (BRT) nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [15] auf die Mitgliedstaaten aufteilen. [15] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1. 5. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. August jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die Grossaugenthun gezielt befischen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 31. August jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter. 6. Die in Absatz 5 genannte Liste enthält folgende Angaben: - Schiffsname, Registernummer - gegebenenfalls: frühere Flagge - gegebenenfalls: internationales Rufzeichen - Schiffstyp, Länge und Tonnage in Bruttoregistertonnen (BRT) - Name und Anschrift des Reeders/der Reeder Artikel 10 1. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 24 die Anzahl der Gemeinschaftsschiffe fest, die Weissen Thun als Zielart befischen. Diese Zahl wird auf die durchschnittliche Anzahl Fischereifahrzeuge festgesetzt, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weissen Thun ausgeuebt haben. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 1 Weissen Thun gezielt zu befischen. 3. In diesen Listen ist die interne Nummer der ,Flottenkartei" angegeben, die jedem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 zugeteilt worden ist. 4. Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die nach Absatz 1 festgelegte Anzahl von Schiffen nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen. 5. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Mai jeden Jahres die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die an der gezielten Fischerei auf Weissen Thun teilnehmen. Nicht aufgeführt werden in dieser Liste Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei zur Erprobung anderer Techniken als der Treibnetzfischerei ausüben. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 30. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter. Kapitel 4 - Sonstige Maßnahmen Artikel 11 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Mundschnüren aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln zu fördern, damit lebende Blaue und Weisse Marline leichter befreit und wieder ausgesetzt werden können. Artikel 12 Abweichend von Artikel 31 der Verordnung Nr. 850/98 ist die Verwendung von elektrischem Strom oder Harpunen für den Fang von Thunfisch und Riesenhai (Cetorhinus maximus) im Skagerrak und im Kattegat gestattet. Titel III - Technische Maßnahmen in Gebiet 2 Artikel 13 Schiffsliste 1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 15. Juni jeden Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit einer Länge über alles von mehr als 24 m, die im Vorjahr in Gebiet 2 Grossaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito gefischt haben. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 30. Juni jeden Jahres an das Sekretariat der IOTC weiter. 2. Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben: - Schiffsname; Registernummer; - gegebenenfalls: frühere Flagge; - gegebenenfalls: internationales Rufzeichen; - Schiffstyp, Länge und Tonnage in Bruttoregistertonnen (BRT); - Name und Anschrift des Reeders, Betreibers oder Charterers. Titel IV - Technische Maßnahmen in Gebiet 3 Artikel 14 Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit (Dolphin mortality limits - DML) 1. Befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun in Gebiet 3 Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen, sind ausschließlich Gemeinschaftsschiffe, die unter den im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegten Bedingungen fischen. 2. Unter ,DML" versteht man die in Artikel 5 des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm festgelegte Begrenzung der Delphinsterblichkeit. Artikel 15 Zuteilung von DML 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. September jeden Jahres: - eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die für das gesamte folgende Jahr eine DML beantragt haben; - eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die im nächsten Jahr voraussichtlich im bezeichneten Gebiet eingesetzt werden; - eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die für das erste oder zweite Halbjahr des folgenden Jahres eine DML beantragt haben; - für jedes Schiff, das eine DML beantragt, eine Bescheinigung, daß das Schiff über die zum Delphinschutz geforderten Geräte und Ausrüstungen verfügt und sein Kapitän eine anerkannte Schulung in Techniken der Befreiung und Rettung von Delphinen erhalten hat. 2. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Anträge auf DML den Bedingungen im Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm und den von der IATTC verabschiedeten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen. 3. Die Kommission prüft die Listen und ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm sowie den von der IATTC erlassenen Erhaltungsmaßnahmen und leitet sie an den Direktor der IATTC weiter. Stellt die Kommission bei der Prüfung eines Antrags fest, daß dieser die oben genannten Bedingungen nicht erfuellt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich mit, daß und warum sie einen Teil oder den ganzen Antrag nicht an den Direktor der IATTC weiterleiten kann. 4. Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat die Gesamtheit der auf die Schiffe unter seiner Flagge aufzuteilenden DML mit. 5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jeden Jahres mit, wie sie die DML auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt haben. 6. Die Kommission leitet die Liste und die Aufteilung der DML auf die Gemeinschaftsschiffe vor dem 1. Februar jeden Jahres an den Direktor der IATTC weiter. Artikel 16 Kapazitätsbeschränkung 1. Die Gesamtkapazität der Gemeinschaftsschiffe, die zum Fang von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit Ringwaden berechtigt sind, wird auf 7 885 metrische Tonnen festgesetzt. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die Liste aller Schiffe mit, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und beabsichtigen, im Laufe des Jahres in Gebiet 3 Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit Ringwaden zu fischen. 3. In den Listen ist die interne Nummer der ,Flottenkartei" angegeben, die jedem Schiff nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 zugeteilt worden ist. 4. Auf der Grundlage der Angaben, welche die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln, kann der Rat die in Absatz 1 genannte Kapazität nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufteilen. Artikel 17 Sonstige Maßnahmen 1. Es ist verboten, Hilfsschiffe zur Unterstützung von Schiffen einzusetzen, die mit Hilfe von Fischsammelgeräten fischen. 2. Es ist verboten, Fisch auf See umzuladen. Titel V - Technische Maßnahmen in Gebiet 4 Artikel 18 Abweichend von Artikel 2 gelten die Artikel 19, 20, 21 und 22 nicht in den Gewässern, die unter die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund [16] fallen. [16] ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1-16 (Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 - ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 1). Artikel 19 Länge von Treibnetzen Allen Schiffen ist es untersagt, eines oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden. Artikel 20 1. Alle Fischereifahrzeuge, die eines oder mehrere Treibnetze für den Fang der Arten des Anhangs V verwenden, müssen folgende Bedingungen erfuellen: - das Netz wird während der Fangtätigkeit vom Schiff aus unter ständiger Sichtkontrolle gehalten; - an jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so daß das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören. 2. Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind: - die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze; - die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze; - die Menge jeder im Laufe eines Fangeinsatzes gefangenen Art einschließlich Beifänge und Rückwürfe, namentlich Wale, Reptilien und Seevögel; - die Menge jeder an Bord behaltenen Art, - Zeitpunkt und Ort dieser Fänge. 3. Die in Absatz 2 genannten Kapitäne übermitteln den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats eine Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen jeder Art sowie der Zeitpunkt der Fänge und die Fanggebiete angegeben sind. 4. Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die eines oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden und ihre Fänge in einem Mitgliedstaat anlanden möchten, teilen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor ihrer Ankunft im Hafen den vorgesehenen Anlandeort und die voraussichtliche Ankunftszeit mit. 5. Alle Fischereifahrzeuge, die eines oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 einsetzen, müssen die Fanggenehmigung mit sich führen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurde. Artikel 21 Treibnetzverbot 1. Ab 1. Januar 2002 darf kein Fischereifahrzeug eines oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs V bestimmte Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden. 2. Ab 1. Januar 2002 dürfen Arten des Anhangs V, die mit Treibnetzen gefangen wurden, nicht mehr angelandet werden. 3. Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Fischereifahrzeuge eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 60 % der Fischereifahrzeuge, die während des Zeitraums 1995-1997 eines oder mehrere Treibnetze verwendet haben, von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, eines oder mehrere Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart vor dem 30. April eines jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die gemäß Absatz 3 mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürfen. Artikel 22 Werden die Vorschriften der Artikel 19, 20 und 21 nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 geeignete Maßnahmen. Artikel 23 Eingeschränkter Einsatz von Ringwaden Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen; nur die in Artikel 14 genannten Schiffe sind von diesem Verbot ausgenommen. Titel VI - Schlußbestimmungen Artikel 24 1. Die Kommission wird vom Ausschuß für Fischerei und Aquakultur (nachstehend ,Ausschuß" genannt) unterstützt. 2. Wird auf diesen Artikel bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt. 3. Der Ausschuß erlässt seine eigenen Verfahrensvorschriften. Artikel 25 1. Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 wird aufgehoben. 2. Die Artikel 24, 33 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie die Einträge für Roten Thun und Schwertfisch in Anhang XII derselben Verordnung werden aufgehoben. 3. Die Artikel 3a und 5a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sowie die Einträge für Roten Thun in Anhang IV sowie Anhang V derselben Verordnung werden aufgehoben. 4. Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang VI aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen. Artikel 26 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Verzeichnis der unter die vorliegende Verordnung fallenden Arten - Weisser Thun: Thunnus alalunga - Roter Thun: Thunnus thynnus - Grossaugenthun: Thunnus obesus - Echter Bonito: Katsuwonus pelamis - Pelamide: Sarda sarda - Gelbflossenthun: Thunnus albacares - Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus - Falscher Bonito: Euthynnus spp. - Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii - Fregattmakrelen: Auxis spp. - Brachsenmakrele: Brama rayi - Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp. - Segelfische: Istiophorus spp. - Schwertfisch: Xiphias gladius - Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp. - Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidä; Carcharhinidä; Sphymidä; Isuridä; Lamnidä - Kopffüsser: alle Arten - Wale: Physeteridä ; Belänopteridä ; Balenidä ; Eschrichtiidä ; Monodontidä ; Ziphiidä ; Delphinidä. ANHANG II Bestimmungen nach Artikel 3 1. Bestellung von Beobachtern a) Um ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern nachzukommen, benennen die Mitgliedstaaten Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, das die folgenden Befähigungen aufweisen sollte, um seine Aufgaben wahrzunehmen: - ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fischgerät zu identifizieren, - Navigationserfahrung, - eine ausreichende Kenntnis der ICCAT-Erhaltungsmaßnahmen, - die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z.B. Probenahmen) wie verlangt auszuführen und mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren, - hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes. b) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und erleichtern ihnen das Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums. 2. Pflichten der Beobachter Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung des Verbots nach Artikel 1 zu überwachen. Die Beobachter sind insbesondere gehalten, a) die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe in einem Bericht festzuhalten; b) den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Beobachters einschließlich der gesammelten biologischen Daten. 3. Kapitäne der Fischereifahrzeuge a) Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet. b) Der Kapitän des beobachteten Schiffes kann eine Kopie des Beobachtungsberichts anfordern. ANHANG III ICCAT-Definition der Schiffslänge: - für alle nach dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge 96 % der Länge über alles, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie, - für alle vor dem 18. Juli 1982 gebauten Fischereifahrzeuge die Registerlänge, die in den nationalen Schiffsregistern oder einem amtlichen Schiffsdokument angegeben ist. ANHANG IV MINDESTGRÖSSE Art // Mindestgrösse Schwertfisch (Xiphias gladius) [17] [18] // 25 kg oder 125 cm (Unterkiefer) [17] Nur im Atlantik vorgeschriebene Mindestgrösse. [18] Die Vorschriften von Artikel 7 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der weniger als 25 kg wiegt oder weniger als 125 cm misst und als Beifang ins Netz ging. Roter Thun (Thunnus Thynnus) [19] // 6,4 kg oder 70 cm [19] Die Vorschriften von Artikel 7 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der zwischen 3,2 kg und 6,4 kg wiegt und als Beifang ins Netz ging. Gelbflossenthun (Thunnus albacores) [20] // 3,2 kg [20] Die Vorschriften von Artikel 7 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der weniger als 3,2 kg wiegt und als Beifang ins Netz ging. Grossaugenthun (Thunnus obesus) [21] // 3,2 kg [21] Die Vorschriften von Artikel 7 gelten jedoch nicht für Fisch bis zu einem zahlenmässigen Anteil von 15 %, der weniger als 3,2 kg wiegt und als Beifang ins Netz ging. ANHANG V - Weisser Thun: Thunnus alalunga - Roter Thun: Thunnus thynnus - Grossaugenthun: Thunnus obesus - Echter Bonito: Katsuwonus pelamis - Pelamide: Sarda sarda - Gelbflossenthun: Thunnus albacares - Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus - Falscher Bonito: Euthynnus spp. - Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii - Fregattmakrelen: Auxis spp. - Brachsenmakrele: Brama rayi - Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp. - Segelfische: Istiophorus spp. - Schwertfisch: Xiphias gladius - Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp. - Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidä; Carcharhinidä; Sphymidä; Isuridä; Lamnidä - Kopffüsser: alle Arten" ANHANG VI ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE Verordnungt (EG) Nr. 894/97 // Vorliegende Verordnung Artikel 11 Artikel 11a Artikel 11b Artikel 11c Anhang VIII // Artikel 19 Artikel 21 Artikel 20 und 22 Artikel 2 und 18 Anhang V Verordnung (EG) Nr. 850/98 // Vorliegende Verordnung Artikel 24 Artikel 33 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 3 Artikel 41 Anhang XII für Roten Thun und Schwertfisch // Artikel 4 Artikel 23 Artikel 2 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 12 Anhang IV Verordnung (EG) Nr. 1626/94 // Vorliegende Verordnung Artikel 3a Artikel 5a Anhang IV für Roten Thun Anhang V // Artikel 5 Artikel 5 Anhang IV Anhang III