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Document 52000PC0260
Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending for the 20th time Council Directive 76/769/EEC relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparations (Short Chain Chlorinated Paraffins)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)
/* KOM/2000/0260 endg. - COD 2000/0104 */
ABl. C 337E vom 28.11.2000, pp. 138–139
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) /* KOM/2000/0260 endg. - COD 2000/0104 */
Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0138 - 0139
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND In der EU werden kurzkettige Chlorparaffine vor allem in der Metallverarbeitung als Zusatzstoffe zu metallischen Arbeitsmitteln verwendet. Weiter finden sie Verwendung als Flammschutzmittel in Gummizubereitungen und als Zusatz zu Farben und anderen Beschichtungen. Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates über die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe im Juli 1998 einen Entwurf einer Empfehlung zu den Ergebnissen der Risikobewertung und den Strategien zur Beschränkung der Risiken durch vier Stoffe, einschließlich der kurzkettigen Chlorparaffine, vorgelegt; der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 793/93 eingesetzte Ausschuß wurde gehört und gab am 28. Juli 1999 einstimmig eine befürwortende Stellungnahme ab. Die Empfehlung wurde am 12. Oktober 1999 von der Kommission angenommen und am 13. November 1999 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Risikobewertung ergab, daß besondere Schutzmaßnahmen für aquatische Ökosysteme erforderlich sind. Die Kommission sprach sich in ihrer Empfehlung dafür aus, gemeinschaftliche Maßnahmen zur Einschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine, insbesondere in der Metallverarbeitung und der Lederzurichtung, zu prüfen, und fügte hinzu, daß noch weitere Arbeiten erforderlich seien, um festzustellen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmen gerechtfertigt wären. Eine unabhängige Studie im Auftrag der GD III kam zu dem Schluß, daß für die europäische Industrie keine Ausnahmen erforderlich seien. Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt wurde zu den Ergebnissen der Risikobewertung für die kurzkettigen Chlorparaffine befragt und teilte am 27. November 1998 mit, daß durchaus inakzeptable Umweltrisiken, die mit dem Lebenszyklus dieser Chlorparaffine zusammenhängen, bestehen, auch wenn von deren Einsatz keine signifikante Gefahr für Arbeitnehmer, Verbraucher und Personen, die über die Umwelt mit diesen Stoffen in Kontakt kommen, ausgeht. Um Verzerrungen auf dem Binnenmarkt infolge abweichender nationaler Vorschriften für Chlorparaffine zu vermeiden, schlägt die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung Harmonisierungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor. Durch die 20. Änderung dieser Richtlinie wird die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine in den beiden in der Empfehlung genannten Bereichen Metallverarbeitung und Lederzurichtung verboten. Im Hinblick auf die anderen Anwendungsbereiche für kurzkettige Chlorparaffine, d.h. als Weichmacher in Farben, Beschichtungen und Dichtungsmitteln sowie als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien, sollten Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse und der technischen Fortschritte geprüft werden. Elf der Mitgliedstaaten, die die Kommissionsempfehlung für kurzkettige Chlorparaffine vorbehaltlos unterstützen, befolgen den im Rahmen des Pariser Übereinkommens (seit 1998 OSPAR-Übereinkommen) gefaßten PARCOM-Beschluß 95/1. Dieser PARCOM-Beschluß regelt die Einstellung der Vewendung kurzkettiger Chlorparaffine in folgendem Zeitrahmen: Verwendung als Plastifiziermittel in Farben und Lacken, Verwendung in Metallbearbeitungs ölen, als Flammschutzmitteln in Gummi, Kunststoffen und Textilien bis zum 31. Dezember 1999 bzw. Verwendung als Plastifizierungsmittel in Dichtungsmassen bis zum 31. Dezember 2004. Der PARCOM-Beschluß ist daher insofern weitergefaßt als die Empfehlung der Komis sion, als sich die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine auch auf Plastifizierungs- und Flammschutzmittel erstreckt. Andererseits wiederum ist die Empfehlung der Kommission weitergefaßt als der PARCOM-Beschluß insofern, als die Verwendung kurzkettiger Chlorpa raffine bei der Lederzurichtung betroffen ist. Die Europäische Gemeinschaft hat den PARCOM-Beschluß nicht unterzeichnet. Das Vereinigte Königreich hat den PARCOM-Be schluß nicht angenommen. Österreich, Griechenland und Italien sind dem OSPAR-Über einkommen nicht beigetreten. 2. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND SUBSIDIARITÄT Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt- Hauptziel des Vorschlags ist der Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung. Zweites Ziel ist die Sicherung des Binnenmarktes. Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig- Für Maßnahmen zur Sicherung des Binnenmarktes für gefährliche Stoffe ist die Gemeinschaft allein zuständig. Diese Zuständigkeit beruht auf der Richtlinie 76/769/EWG. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft- Die einzige Möglichkeit besteht in der 20.Änderung der Richtlinie 76/769/EWG. Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist- Durch die vorgeschlagene 20. Änderung der Richtlinie wird eine einheitliche Regelung für den Verkehr mit kurzkettigen Chlorparaffinen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts geschaffen. Ferner wird ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet. Die vorgeschlagene 20. Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend. 3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS Mit der Annahme des Beschlusses 95/1 der PARCOM (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) vom Juni 1995 über einen schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine in vier Anwendungskategorien wurde dieser Vorschlag notwendig. Es galt jedoch abzuwarten, bis die gemeinschaftliche Risikobewertung für die kurzkettigen Chlorparaffine abgeschlossen war. Der PARCOM-Beschluß ist von den Unterzeichnern je nach Verwendungszweck bis zu einer Frist zwischen 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2004 umzusetzen. Da zehn Unterzeichner Mitgliedstaat der EU sind, würde eine solche Umsetzung den Prinzipien des Binnenmarktes zuwiderlaufen. Deshalb schlägt die Kommission vor, in der EU auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Risikobewertung und einer Kosten/Nutzen-Analyse harmonisierte Vorschriften für kurzkettige Chlorparaffine einzuführen. 4. KOSTEN UND NUTZEN 4.1. Kosten Die vorgeschlagene Richtlinie dürfte Industrie und Handel nur geringfügige Probleme bereiten, da für die beiden Anwendungen, für die Beschränkungen geplant sind und für die die Unternehmen bereits Ersatzstoffe entwickelt haben, die Verwendung kurzkettiger Chlorparaf fine rückläufig ist. 4.2. Nutzen Der Vorschlag dient der Vollendung des Binnenmarkts für kurzkettige Chlorparaffine und dem Umweltschutz. 5. ANGEMESSENHEIT DER MASSNAHME Die 20. Änderung der Richtlinie ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarkts als auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes von Nutzen. Dieser Nutzen ist nur mit geringen Kosten verbunden. 6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 20. ÄNDERUNG Ratschläge zur Erstellung des Vorschlags wurden auf verschiedenen Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie, die durch den Europäischen Ausschuß der chemischen Industrie (CEFIC) und durch COTANCE vertreten wurde, eingeholt. 7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG Dieser Vorschlag soll ein hohes Niveau des Umweltschutzes ermöglichen und entspricht somit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag. Er erfordert keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag. Er entspricht Artikel 5. 8. ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen. 2000/0104 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. L nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. L nach dem Verfahren des Artikeles 251 EG-Vertrag [3], [3] ABl. L In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. (2) Einige Mitgliedstaaten haben im Anschluß an den PARCOM-Beschluß 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen; diese wirken sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG [4] erforderlich. [4] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S.201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom, 6.8.1999, S.18). (3) Kurzkettige Chlorparaffine wurden als umweltgefährlich und sehr giftig für aquatische Organismen eingestuft; sie können langfristig negative Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben. (4) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen empfohlen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz der aquatischen Umwelt. (5) Die Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine werden unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus Artikeln, die kurzkettige Chlorparaffine enthalten, geprüft. (6) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt gab am 27. November 1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken ab. (7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates [5] über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der Richtlinie 98/24/EG des Rates [6] zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. [5] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S.1. [6] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S.11. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2002 [achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. 2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgender Punkt angefügt "XXX Alkane, C10-C13-, Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) CAS Nr. 85535-84-8 // 1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Ersatzstoffe für Zubereitungen - in der Metallverarbeitung und - zum Fettsoßieren von Leder in Verkehr gebracht werden 2. Die Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine werden bis zum 1. Januar 2003 von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine überarbeitet.