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Document 52000AC0581
Opinion of the Economic and Social Committee on: the 'Proposal for a Council Directive amending Directives 69/169/EEC and 92/12/EEC as regards temporary quantitative restrictions on beer imports into Finland', and the 'Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EEC) No 918/83 as regards a temporary derogation for duty-free imports of beer into Finland'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland», und dem «Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 betreffend eine befristete Abweichung für zollfreie Biereinfuhren nach Finnland»
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland», und dem «Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 betreffend eine befristete Abweichung für zollfreie Biereinfuhren nach Finnland»
ABl. C 204 vom 18.7.2000, p. 3–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland», und dem «Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 betreffend eine befristete Abweichung für zollfreie Biereinfuhren nach Finnland»
Amtsblatt Nr. C 204 vom 18/07/2000 S. 0003 - 0005
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu: - dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG betreffend eine befristete mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland", und - dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 betreffend eine befristete Abweichung für zollfreie Biereinfuhren nach Finnland" (2000/C 204/02) Der Rat beschloß am 10. März 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu den vorgenannten Vorschlägen zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 3. Mai 2000 an. Berichterstatter war Herr Wilkinson. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 373. Plenartagung (Sitzung vom 24. Mai 2000) mit 89 gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Der Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union ermächtigte Finnland, die Mengen der aus anderen Mitgliedstaaten verbrauchsteuerfrei eingeführten alkoholischen Getränke und Tabakwaren zu beschränken; für Bier war eine Beschränkung auf 15 Liter pro Person vorgesehen. Gleichzeitig erhöhte Finnland die zulässige Menge für Biereinfuhren aus Drittländern auf 15 Liter. Diese Ausnahmeregelung war bis Ende 1996 gültig und wurde später bis Ende 2003 verlängert. Als diese Verlängerung vereinbart wurde, wurde Finnland ersucht, die Beschränkungen schrittweise zu beseitigen. Es wurde jedoch kein Zeitplan festgelegt. 1.2. Finnland hat jetzt eine Beschränkung der Biereinfuhren aus Drittländern auf 6 Liter pro Person beantragt, die bis 1. Januar 2006 gültig sein soll. Dieser Antrag wird begründet mit verschiedenen Problemen steuerlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art sowie Problemen im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung, die durch die Importe aus Rußland und Estland verursacht werden. 1.3. Die Kommission hat daher Vorschläge für eine Richtlinie des Rates betreffend mengenmäßige Beschränkungen für Biereinfuhren zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 92/12/EWG und für eine Verordnung des Rates betreffend die Zollaspekte zur Änderung der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 918/83 vorgelegt. 1.4. Für Einfuhren aus Drittländern gilt die Richtlinie 69/169/EWG. Diese erlaubt die steuerfreie Einfuhr bereits versteuerter Güter in die EU bis zu einem Wert von 175 Euro. Dies entspricht mehr als 200 Litern Bier zu russischen oder estnischen Preisen nach Steuern, jedoch weniger als 50 Litern Bier zu finnischen Verbraucherpreisen. Der Anteil des aus Rußland und Estland eingeführten Biers am finnischen Einzelhandelsmarkt wird mittlerweile auf etwa 10 % geschätzt. 2. Bemerkungen 2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß bedauert, daß die finnische Regierung eine weitere Ausnahmeregelung für Biereinfuhren aus Drittländern für notwendig erachtet. Er stellt fest, daß dieser Antrag, obwohl er nur den Handel mit Drittländern und nur Bier betrifft, die Wahlmöglichkeiten der finnischen Verbraucher weiter einschränkt. Er stellt außerdem fest, daß nach den geltenden Bestimmungen parallel zu jeglicher Lockerung der Beschränkungen für Biereinfuhren im Binnenmarkt ein Abbau der Beschränkungen im Handel mit Drittländern erfolgen muß. 2.2. Ursache der Schwierigkeiten Finnlands ist eindeutig der Unterschied der Verbraucherpreise für Bier in Finnland und den Nachbarländern Rußland und - in geringerem Maße - Estland, Unterschiede beim Lebensstandard wirken sich auf das Preisniveau aus. Auch zwischen Finnland und den meisten EU-Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede beim Bierpreis (und dem Verbraucherpreis für andere alkoholische Getränke). Diese Unterschiede werden fast ausschließlich durch die Verbrauchsteuersätze verursacht. 2.3. Der Anhang enthält Einzelheiten zu den Verbrauchsteuersätzen für Bier, aus denen z. B. hervorgeht, daß derzeit der Steuersatz für Bier in Finnland ca. das 17-fache des spanischen Steuersatzes beträgt (dort ist der Satz am niedrigsten) oder 44 % höher liegt als in Irland (das den höchsten Satz anwendet). 2.4. Ebenso klar ist, daß Finnland (zum Zeitpunkt des Beitritts) eine Ausnahmeregelung für die verbrauchsteuerfrei aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Finnland einführbare Menge an alkoholischen Getränken beantragt hat, weil die Steuersätze, die in anderen EU-Ländern im allgemeinen niedriger sind, ebenso wie die Alkoholpolitik angepaßt werden mußten. 2.5. In den fünf Jahren seit dem Beitritt zur EU wurde eine etwas liberalere Alkoholpolitik eingeführt; es hat jedoch nur einmal eine Reduzierung der Steuersätze stattgefunden. 1998 wurde der Verbrauchsteuersatz für Wein um 20 % gesenkt, jedoch nur für Wein, der in staatlichen Geschäften verkauft wird. Ferner wurde - obwohl beinahe die Hälfte des verlängerten Ausnahmezeitraums verstrichen ist - der verlangte schrittweise Abbau der Beschränkungen für Einkäufe innerhalb der EU nicht eingeleitet. Die finnischen Verbraucher sind wegen dieser Ausnahme von einem der fundamentalen Grundsätze weiterhin nicht in der Lage, den Binnenmarkt voll zu nutzen. 2.6. Natürlich ist es Sache der finnischen Regierung, ihre eigenen Verbrauchsteuersätze festzulegen. Der Ausschuß hofft jedoch, daß die durch die außerordentlich hohen Verbrauchsteuersätze verursachten Probleme angegangen werden und dadurch der Bedarf für die Beantragung weiterer Ausnahmeregelungen vermieden wird. Er stellt fest, daß die finnischen Produzenten und Händler kürzlich entsprechende Maßnahmen verlangt haben. 2.7. Der Ausschuß sieht mit Bedauern, daß die bestehende Situation zunehmende soziale Probleme verursacht, besonders durch ihre Auswirkung auf die Beschäftigung in den finnischen Grenzregionen. Er hofft, daß diese befristete Ausnahmeregelung genügend Zeit für die Beseitigung der Ursachen dieser Schwierigkeiten gibt. 2.8. Die Frage der öffentlichen Gesundheit wird am besten durch Erziehung angegangen, da alles darauf hindeutet, daß hohe Steuersätze starke Trinker nicht abschrecken; sie bestrafen vielmehr die große Mehrheit der Verbraucher, die mit Alkohol vernünftig umgehen. 2.9. Die vorgeschlagene Verordnung wird die rechtliche Situation klären helfen und wird vom Ausschuß unterstützt. 3. Schlußfolgerungen 3.1. Ausnahmeregelungen schaffen höchst unwillkommene Präzedenzfälle, auf die sich andere berufen könnten. Am meisten weckt die Tatsache Besorgnis, daß Ausnahmeregelungen den EU-Beitrittskandidaten ein falsches Signal geben. Der Vorschlag der Kommission verdient jedoch unter den gegebenen Umständen Unterstützung. 3.2. Der Ausschuß stellt mit Befriedigung fest, daß die Vorschläge einen eindeutigen Zeitplan für die Erfuellung der finnischen Verpflichtung zur Beseitigung der bestehenden Ausnahmeregelungen für Biermengen, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Finnland eingeführt werden können, einschließen. 3.3. Er erinnert die finnischen Behörden an die Verpflichtung, auch die Beschränkungen für andere konkurrierende Kategorien alkoholischer Getränke zu lockern, bei denen die Steuersätze ebenfalls hoch sind. 3.4. Er begrüßt die Bestätigung, daß die Ausnahme von den Binnenmarktregeln, soweit sie verzollte und versteuerte Einkäufe alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten betreffen, Ende 2003 ausläuft. Brüssel, den 24. Mai 2000. Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice Rangoni Machiavelli ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses Verbrauchsteuersätze für Bier Auf Bier werden die folgenden Sätze erhoben (Stand: 1. April 2000). Angabe in Euro/100 Liter reinen Alkohols in Bier von einer Stärke von 5 Volumenprozent Alkohol. EU-Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Andere Länder >PLATZ FÜR EINE TABELLE>