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Document 42018X1858
Amendments to Regulation No 100 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of vehicles with regard to specific requirements for the electric power train [2018/1858]
Änderungen an der Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2018/1858]
Änderungen an der Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2018/1858]
ABl. L 302 vom 28.11.2018, p. 114–114
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/114 |
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Änderungen an der Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2018/1858]
Änderungen an der Regelung Nr. 100, veröffentlicht im ABl. L 87 vom 31. März 2015
Einschließlich:
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Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 29. Januar 2016 |
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Ergänzung 3 zur Änderungsserie 2 — Tag des Inkrafttretens: 18. Juni 2016 |
Im gesamten Text der Regelung (einschließlich aller Anhänge) lautet die Abkürzung REESS in der Langform: Wiederaufladbares Speichersystem für elektrische Energie (REESS).
Die Absätze 5.1 bis 5.1.1.3 erhalten folgende Fassung:
„5.1. Schutz gegen Stromschläge
Diese Anforderungen an die elektrische Sicherheit gelten für Hochspannungssammelschienen in Fällen, in denen sie nicht mit externen Hochspannungsversorgungsgeräten verbunden sind.
5.1.1. Schutz gegen direktes Berühren
Der Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen ist auch für Fahrzeuge erforderlich, die mit einem nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten REESS ausgerüstet sind.
Spannungsführende Teile sind gegen direktes Berühren zu schützen und müssen den Absätzen 5.1.1.1 und 5.1.1.2 genügen. Abdeckungen, Gehäuse, Festisolierungen und Steckverbinder dürfen ohne Verwendung von Werkzeugen nicht geöffnet, abgetrennt, zerlegt oder entfernt werden können.
Jedoch dürfen Steckverbinder (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug) ohne Werkzeug getrennt werden können, wenn sie eine oder mehrere der folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
sie genügen den Absätzen 5.1.1.1 und 5.1.1.2, wenn sie getrennt sind, oder |
b) |
sie befinden sich unter dem Boden und sind mit einem Verriegelungsmechanismus versehen, oder |
c) |
sie sind mit einem Verriegelungsmechanismus versehen. Andere Bauteile, die nicht Teil des Steckverbinders sind, dürfen nur mithilfe von Werkzeug entfernt werden können, um den Steckverbinder trennen zu können, oder |
d) |
die Spannung der aktiven Teile nimmt innerhalb von einer Sekunde nach dem Trennen des Steckverbinders einen Wert von ≤ 60 V (Gleichstrom) oder ≤ 30 V (Wechselstrom, Effektivwert) an. |
5.1.1.1. Aktive Teile im Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXD geschützt sein.
5.1.1.2. Aktive Teile in anderen Bereichen als dem Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXB geschützt sein.“
Die (ursprünglichen) Absätze 5.1.1.4 bis 5.1.1.5.3 erhalten die neue Nummerierung 5.1.1.3 bis 5.1.1.4.3.