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Document 42014X0325(03)

Regelung Nr. 119 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

ABl. L 89 vom 25.3.2014, p. 101–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/119(2)/oj

25.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/101


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 119 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Kraftfahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

Anwendungsbereich

1.

Begriffsbestimmungen

2.

Antrag auf Genehmigung

3.

Aufschriften

4.

Genehmigung

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Lichtstärke

7.

Prüfverfahren

8.

Farbe des ausgestrahlten Lichts

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

13.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach der Regelung Nr. 119

2

Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen

3

Fotometrische Messungen

4

Farbe des weißen Lichts

5

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

6

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Abbiegescheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N und T (1).

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.

„Abbiegescheinwerfer“ ist eine Leuchte, die dazu dient, jenen Teil der Straße ergänzend auszuleuchten, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.

1.2.

„Abbiegescheinwerfer unterschiedlicher Typen“ sind Abbiegescheinwerfer, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:

a)

der Fabrik- oder Handelsmarke,

b)

den Merkmalen des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Lichtquelle, Lichtquellenmodul, usw.);

eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

1.3.

Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren zum Zeitpunkt der Stellung des Typgenehmigungsantrags geltenden Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.4.

Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 37 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Typgenehmigungsantrags geltende Änderungsserien.

2.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

2.1.

Der Antrag auf Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.

Für jeden Typ eines Abbiegescheinwerfers sind dem Antrag beizufügen:

2.2.1.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung des Typs des Abbiegescheinwerfers zu ermöglichen, und aus denen hervorgeht, in welcher geometrischen Lage der Abbiegescheinwerfer am Fahrzeug anzubringen ist (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) und welcher Punkt bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient. In den Zeichnungen muss die Stelle angegeben sein, an der die Genehmigungsnummer und das zusätzliche Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angebracht werden sollen;

2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

a)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Glühlampe(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der Kategorien sein, die in der Regelung Nr. 37 und ihren zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserien genannt werden, und/oder

b)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Leuchtdiode(n (LED); diese LED-Kategorie muss eine der Kategorien sein, die in der Regelung Nr. 128 und ihrer zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung geltenden Änderungsserien genannt werden, und/oder

c)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls.

2.2.3.

Zwei Muster. Falls die Einrichtungen nicht gleich, aber symnetrisch sind und jeweils links und rechts am Fahrzeug angebracht werden können, dürfen die beiden vorgelegten Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite des Fahrzeugs vorgesehen sein.

3.   AUFSCHRIFTEN

Die für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Muster eines Typs eines Abbiegescheinwerfers müssen aufweisen:

3.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.2.

außer bei Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

die vorgeschriebene(n) Kategorie(n) der Lichtquelle(n); und/oder

b)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

3.3.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 auszuweisen;

3.4.

bei Scheinwerfern mit elektronischem Lichtquellensteuergerät und/oder nicht auswechselbaren Lichtquellen und/oder mit einem/mehreren Lichtquellenmodule(n) die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereichs sowie der Nennleistung;

3.5.

bei Scheinwerfern mit Lichtquellenmodul(en) muss auf dem/den Lichtquellenmodul(en) angegeben sein:

3.5.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.5.2.

der spezielle Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Anfangsbuchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, an die sich das Genehmigungszeichen ohne den in Absatz 4.3.1.1 vorgeschriebenen Kreis und, bei Verwendung mehrerer ungleicher Lichtquellenmodule, zusätzliche Symbole oder Zeichen anschließen; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 angegeben werden.

Das Genehmigungszeichen darf nicht dasselbe wie das des Scheinwerfers sein, in den das Modul eingebaut wird, aber beide Aufschriften müssen von demselben Antragsteller sein;

3.5.3.

die Nennspannung und die Nennleistung.

3.6.

Scheinwerfer, deren Betriebsspannung durch die Verwendung eines elektronischen Lichtquellensteuergeräts, das nicht Teil der Leuchte ist, nicht mit der Nennspannung von 6 V, 12 V oder 24 V übereinstimmt, müssen auch die Angabe der sekundären bauartbedingten Nennspannung aufweisen.

3.7.

Ein elektronisches Lichtquellensteuergerät, das Teil der Scheinwerfers, aber nicht in den Scheinwerferkörper integriert ist, muss den Namen des Herstellers und seine Identifizierungsnummer tragen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entsprechen die beiden Muster eines Typs eines Abbiegescheinwerfers den Vorschriften dieser Regelung, ist die Genehmigung zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach dieser Regelung mehr zuteilen. Die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers oder die endgültige Einstellung der Produktion ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 entspricht.

4.3.

An jedem Abbiegescheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, sind an der Stelle nach Absatz 3.3 zusätzlich zu dem Zeichen und den Angaben nach den Absätzen 3.1, 3.2 und 3.3 oder 3.4 anzubringen:

4.3.1.

ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:

4.3.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2), und

4.3.1.2.

einer Genehmigungsnummer;

4.3.2.

ein zusätzliches Zeichen in Form des Buchstabens „K“ gemäß der Darstellung in Anhang 2.

4.3.3.

Die ersten beiden Ziffern (derzeit 01) der Genehmigungsnummer, die die letzte Änderungsserie zu dieser Regelung bezeichnen, können in der Nähe des zusätzlichen Zeichens „K“ stehen.

4.4.

Gehören zwei oder mehr Scheinwerfer zu zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn jeder dieser Scheinwerfer den Vorschriften dieser oder einer anderen Regelung entspricht. Scheinwerfer, die keiner dieser Regelungen entsprechen, dürfen nicht Teil einer solchen Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten sein.

4.4.1.

Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, das aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, einer Genehmigungsnummer und falls notwendig dem vorgeschriebenen Pfeil besteht. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass

4.4.1.1.

es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;

4.4.1.2.

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.4.2.

Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Angabe der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, wie folgt angebracht werden:

4.4.2.1.

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.4.2.2.

oder in einer Anordnung, bei der jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann (siehe hierzu Beispiele für drei verschiedene Möglichkeiten in Anhang 2).

4.4.3.

Bei den Zeichen, aus denen sich ein einziges Genehmigungszeichen zusammensetzt, dürfen die Mindestabmessungen, die in der Regelung, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, für die kleinsten einzelnen Zeichen vorgeschrieben sind, nicht unterschritten werden.

4.4.4.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, zuteilen.

4.5.

Die Zeichen nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 müssen dauerhaft und auch dann deutlich lesbar sein, wenn der Abbiegescheinwerfer am Fahrzeug angebaut ist.

4.6.

Anhang 2 enthält Beispiele für Genehmigungszeichen für eine Einzelleuchte (Abbildung 1) und für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten (Abbildung 2) mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen, von denen der Buchstabe „K“ einen Abbiegescheinwerfer kennzeichnet.

4.7.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es kann an einem inneren oder äußeren Teil (welcher lichtdurchlässig sein kann) der Einrichtung angebracht sein, der vom lichtdurchlässigen Teil der lichtemittierenden Einheit nicht getrennt werden kann. In jedem Fall muss das Zeichen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist oder wenn ein bewegliches Teil wie die Motorhaube, der Kofferraumdeckel oder eine Tür geöffnet wird.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1.

Jedes Muster muss den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

5.2.

Abbiegescheinwerfer müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen dauerhaft zuverlässig funktionieren und die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten.

5.3.

Bei Verwendung eines Lichtquellenmoduls ist Folgendes zu prüfen:

5.3.1.

Das Lichtquellenmodul muss so ausgelegt sein, dass:

a)

jedes Lichtquellenmodul nur in der bezeichneten richtigen Lage eingebaut und nur mit Hilfe von Werkzeug ausgebaut werden kann;

b)

bei Vorhandensein mehrerer Lichtquellenmodule im Gehäuse einer Beleuchtungseinrichtung Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht innerhalb desselben Gehäuses vertauscht werden können.

5.3.2.

Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

5.3.3.

Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.

5.4.

Bei nichtauswechselbaren Lichtquellen:

5.4.1.

Alle Kategorien von Lichtquellen, die nach der Regelung Nr. 37 und/oder der Regelung Nr. 128 genehmigt sind, können verwendet werden, sofern ihre Verwendung durch die Regelung Nr. 37 oder die Regelung Nr. 128 und die zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsantrags geltenden Änderungsserien der beiden Regelungen nicht eingeschränkt wird.

5.4.2.

Die Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Lichtquelle nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

5.4.3.

Der Lichtquellensockel muss den Angaben in der IEC-Publikation 60061 entsprechen. Es gelten die Angaben des Sockel-Datenblatts für die Kategorie der verwendeten Lichtquelle.

6.   LICHTSTÄRKE

6.1.

Die Lichtstärke darf bei jedem der beiden Muster nicht unter bzw. über den Mindest- und Höchstwerten liegen, die in den Absätzen 6.2 und 6.3 angegeben sind. Die Lichtstärke ist in den nachstehend angegebenen Richtungen relativ zur Bezugsachse (ausgedrückt in Grad als Winkel mit der Bezugsachse) zu messen. Die Prüfpunkte sind für einen links am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer angegeben; bei einem rechts am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer wird bei der Bezeichnung der Prüfpunkte das L durch ein R ersetzt.

6.2.

Bei der links angebrachten Einrichtung muss die Lichtstärke an den angegebenen Messpunkten mindestens folgende Werte erreichen:

1)

2,5U – 30L: 240 cd

2)

2,5U – 45L: 400 cd

3)

2,5U – 60L: 240 cd

Die gleichen Werte gelten symmetrisch für eine rechts angebrachte Einrichtung (siehe Anhang 3).

6.3.

Die Lichtstärke darf in allen Richtungen folgende Werte nicht überschreiten:

a)

300 cd über den Linien 1,0O, L und R;

b)

600 cd zwischen der horizontalen Ebene und den Linien 1,0O, L und R; sowie

c)

14 000 cd unter den Linien 0,57U, L und R.

6.4.

Bei einer Einzelleuchte mit mehr als einer Lichtquelle muss bei Ausfall einer Lichtquelle die vorgeschriebene Mindestlichtstärke erreicht werden, und wenn alle Lichtquellen eingeschaltet sind, darf die Höchstlichtstärke nicht überschritten werden.

7.   PRÜFVERFAHREN

7.1.

Bei einem Scheinwerfer mit einer auswechselbaren Lichtquelle, bei der kein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, mit einer farblosen oder farbigen Prüflichtquelle der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie, wobei die Spannung:

a)

bei Glühlampe(n) den Wert haben muss, der für die Erzeugung des für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebenen Bezugslichtstroms erforderlich ist,

b)

bei LED-Lichtquellen 6,75 V, 13,5 V oder 28.0 V betragen muss, wobei der erreichte Lichtstromwert zu korrigieren ist. Der Korrekturfaktor ist das Verhältnis zwischen dem Solllichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung.

7.2.

Alle Messungen an Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind mit 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen, wenn der Scheinwerfer nicht mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät ausgerüstet ist.

7.3.

Bei einem System, bei dem ein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, das Teil des Scheinwerfers (3) ist, ist an die Eingangsanschlüsse des elektronischen Lichtquellensteuergerätes eine Spannung von 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V anzulegen.

7.4.

Bei einem System, in dem ein elektronisches Lichtquellensteuergerät verwendet wird, das nicht Teil des Scheinwerfers ist, muss die vom Hersteller angegebene Spannung an die Eingangsanschlüsse des Scheinwerfers angelegt werden. Der technische Dienst fordert beim Antragsteller das Lichtquellensteuergerät an, das für die Stromversorgung der Lichtquelle und der entsprechenden Funktionen benötigt wird.

Die an den Scheinwerfer anzulegende Prüfspannung muss im Mitteilungsblatt in Anhang 1 dieser Regelung angegeben werden.

7.5.

Bei allen Scheinwerfern außer den mit Glühlampen ausgestatteten müssen die nach einer Minute und nach 30 Minuten Betriebsdauer gemessenen Lichtstärken grundsätzlich den vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerten entsprechen. Die Verteilung der Lichtstärke nach einer Betriebsminute kann aus der Lichtstärkenverteilung nach 30 Betriebsminuten berechnet werden, indem man für jeden Prüfpunkt das Verhältnis der Lichtstärken, die im Punkt HV nach einer und nach 30 Betriebsminuten gemessen werden, anwendet.

8.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Anhang 3 Absatz 2 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss weiß sein. Prüfungen sind nach Anhang 4 dieser Regelung durchzuführen. Außerhalb dieses Bereichs dürfen keine starken Farbabweichungen wahrgenommen werden.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 und 8 eingehalten sind.

9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.4.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Typ eines Abbiegescheinwerfers nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Abbiegescheinwerfer, der Aufschriften nach den Absätzen 4.3.1 und 4.3.2 trägt, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

10.2.

Entzieht eine Partei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so unterrichtet sie davon unverzüglich die anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Abbiegescheinwerfers endgültig ein, hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste mit, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen und denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen oder über die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

13.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13.1.

Vom Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung an darf keine Vertragspartei, die sie anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.

13.2.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der Abbiegescheinwerfer den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

13.3.

Bestehende Genehmigungen für Abbiegescheinwerfer, die nach dieser Regelung vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 erteilt wurden, bleiben unbefristet gültig.

13.4.

Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen, die nach dieser Regelung in der Fassung früherer Änderungsserien erteilt wurden, nicht verweigern.


(1)  Entsprechend der Definition in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.1.

(3)  Im Sinne dieser Regelung bedeutet „Teil des Scheinwerfers“, dass das Gerät in das Scheinwerfergehäuse integriert ist oder sich zwar außerhalb des Scheinwerfergehäuses befindet (von dem es getrennt sein kann), aber vom Scheinwerferhersteller als Teil des Scheinwerfersystems mitgeliefert wird.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 2

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Abbildung 1

Kennzeichnung bei Einzelleuchten

Muster A

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a = 5 mm min.

Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Japan (E 43) nach der Regelung Nr. 119 unter der Nummer 221 genehmigter Abbiegescheinwerfer. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 119 in der Fassung der Änderungsserie 01 erteilt worden ist.

Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer und der Fertigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die Verwendung römischer Ziffern als Genehmigungsnummer ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

Abbildung 2

Vereinfachte Kennzeichnung für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten

(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen die Form der Lichtsignaleinrichtung dar. Sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.)

Muster B

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Muster C

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Muster D

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Anmerkung: Die drei Beispiele für Genehmigungszeichen (Muster B, C und D) stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungseinrichtung dar, wenn zwei oder mehr Leuchten zu derselben Einheit aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten gehören. Dieses Genehmigungszeichen besagt, dass die Einrichtung in Japan (E 43) unter der Nummer 3333 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:

 

einen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde,

 

eine vordere Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde,

 

einen Abbiegescheinwerfer, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 119 genehmigt wurde,

Abbildung 3

Lichtquellenmodule

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Das Lichtquellenmodul mit dem oben dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer in Italien (E 3) genehmigten Leuchte unter der Nummer 17325 genehmigt worden.


ANHANG 3

FOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   MESSVERFAHREN

1.1.

Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2.

Wenn die Ergebnisse der Messungen angezweifelt werden, sind die Messungen wie folgt auszuführen:

1.2.1.

Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der umgekehrten Proportionalität zum Quadrat der Entfernung gilt.

1.2.2.

Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Winkelöffnung des Empfängers — vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen — zwischen 10′ und 1° liegt.

1.2.3.

Die für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Mindestlichtstärke gilt als erreicht, wenn sie in einer Richtung erreicht wird, die nicht um mehr als ¼ Grad von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2.   MESSPUNKTE, AUSGEDRÜCKT IN GRAD DES JEWEILIGEN WINKELS MIT DER BEZUGSACHSE

Abbildung 1

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=

Mindestlichtstärke in cd

Links angebrachte Leuchte (bei der rechts angebrachten Leuchte wird bei der Bezeichnung der Messpunkte das L durch ein R ersetzt)

2.1.   Winkel der geometrischen Sichtbarkeit

Abbildung 1

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Abbildung 2

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2.1.1.

Die Richtungen H = 0° und V = 0° entsprechen der Bezugsachse. Sie verlaufen am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der vorgeschriebenen Sichtbarkeit. Sie verlaufen durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben die Mindestwerte in cd für die verschiedenen Messrichtungen an.

3.   FOTOMETRISCHE MESSUNG BEI SCHEINWERFERN MIT MEHREREN LICHTQUELLEN

Die fotometrischen Werte werden überprüft:

3.1.

bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere):

mit den im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.1.1 dieser Regelung.

3.2.

Bei auswechselbaren Lichtquellen:

wenn die Scheinwerfer mit Lichtquellen bestückt sind, bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, wobei die erreichten Lichtstärkenwerte korrigiert werden müssen. Bei Glühlampen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis zwischen dem Bezugslichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Bei LED-Lichtquellen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis zwischen dem Soll-Lichtstrom und dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Die tatsächlichen Lichtstromwerte jeder verwendeten Lichtquelle dürfen nicht um mehr als ± 5 % von dem Mittelwert abweichen. Als Alternative kann – ausschließlich bei Glühlampen – auch eine Prüfglühlampe verwendet werden, die nacheinander in jeder der verschiedenen Positionen mit dem jeweiligen Bezugslichtstrom betrieben wird; die einzelnen Messwerte in jeder der Positionen sind dann zu addieren.

3.3.

Bei jedem Abbiegescheinwerfer, ausgenommen jene mit Glühlampe(n), muss die Lichtstärke, gemessen eine Minute und 30 Minuten nach dem Einschalten, die vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerte einhalten. Die Verteilung der Lichtstärke nach einer Betriebsminute kann aus der Lichtstärkenverteilung nach 30 Betriebsminuten berechnet werden, indem man bei links angebrachten Leuchten für jeden Prüfpunkt das Verhältnis der Lichtstärken, die in dem Punkt 45 °L 2,5 °D nach einer und nach 30 Betriebsminuten gemessen werden, anwendet (bei rechts angebrachten Leuchten ist bei der Winkelbezeichnung R durch L zu ersetzen).


ANHANG 4

FARBE DES WEISSEN LICHTS

(Farbwertanteile)

1.

Zur Überprüfung der Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur 2 856 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden. Bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) oder mit (auswechselbaren oder nichtauswechselbaren) Lichtquellen, die zusammen mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät betrieben werden, sind die Farbmerkmale mit den in der Leuchte befindlichen Lichtquellen gemäß Absatz 7 zu überprüfen.

2.

Eine auswechselbare Lichtquelle muss mit der Lichtstärke betrieben werden, die dieselbe Farbe wie die Normlichtart A der CIE erzeugt.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüflichtquelle bestückten Scheinwerfers oder von Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen) bei allen Messungen, welche jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2.

Wenn bei einem mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Scheinwerfer die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an dem Scheinwerfer mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.3.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Prüflichtquelle bestückt ist, oder, bei Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere), wenn die Farbmerkmale mit der im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ eines Scheinwerfers muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen auf Übereinstimmung in dieser Regelung beziehen sich auf die fotometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.

Die Prüfungen sind im allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Scheinwerfern sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe ist eine Reihe von Scheinwerfern desselben Typs, die nach den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im allgemeinen auf serienmäßig hergestellte Scheinwerfer aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus mehreren Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Scheinwerfern sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile fotometrische Messungen durchzuführen.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.

Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der fotometrischen Eigenschaften eines stichprobenweise ausgewählten, mit einer Prüflichtquelle bestückten Scheinwerfers oder von Scheinwerfern mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere) bei allen Messungen, welche jeweils bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V durchgeführt werden,

1.2.1.

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2.

Wenn bei einem mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Scheinwerfer die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an dem Scheinwerfer mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.2.3.

Scheinwerfer mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.3.

Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn der Scheinwerfer mit einer Prüflichtquelle bestückt ist, oder, bei Scheinwerfern mit nichtauswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere), wenn die Farbmerkmale mit der im Scheinwerfer vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   ERSTE PROBENNAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Scheinwerfer stichprobenweise ausgewählt. Die erste Probe von zwei Scheinwerfern wird mit A und die zweite Probe von zwei Scheinwerfern mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.   Probe A

A1:

bei einem Scheinwerfer

0 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %,

weiter zu Probe B

2.1.1.2.   Probe B

Bl:

bei beiden Scheinwerfern

0 %,

2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe A eingehalten sind.

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.   Probe A

A3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.1.2.   Probe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe A nicht eingehalten sind.

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.   Probe A

A4:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

30 %

A5:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

2.3.2.   Probe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

30 %

2.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Proben A und B nicht eingehalten sind.

3.   ERNEUTE PROBENNAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine erneute Probenahme erfolgen, bei der die dritte Probe C und die vierte Probe D mit jeweils zwei Scheinwerfern gezogen werden, die der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.   Probe C

C1:

bei einem Scheinwerfer

0 %,

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

C2:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Probe D

3.1.1.2.   Probe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

bei beiden Scheinwerfern

0 %,

3.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe C eingehalten sind.

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Scheinwerfern mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.   Probe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer mehr als

0 %,

aber nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

3.2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Probe C nicht eingehalten sind.

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1.   Probe C

C3:

bei einem Scheinwerfer nicht mehr als

20 %

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

C4:

bei beiden Scheinwerfern mehr als

20 %

3.3.2.   Probe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einem Scheinwerfer 0 % oder mehr als

0 %,

beim anderen Scheinwerfer mehr als

20 %

3.3.3.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Proben C und D nicht eingehalten sind.

Abbildung 1

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