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Document 42014X0212(01)

Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge

ABl. L 42 vom 12.2.2014, p. 1–126 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 42 vom 12.2.2014, p. 1–1 (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/02/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/43(2)/oj

12.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Kennzeichnungen

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Besondere Vorschriften

8.

Prüfungen

9.

Änderung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Typ eines Sicherheitsverglasungswerkstoffes

10.

Übereinstimmung der Produktion

11.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

12.

Übergangsbestimmungen

13.

Endgültige Einstellung der Produktion

14.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1

Mitteilung

1A

Mitteilung

2

Anordnungen der Genehmigungszeichen für Verglasungen

2A

Anordnungen der Genehmigungszeichen für Fahrzeuge

3

Allgemeine Prüfbedingungen

4

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

5

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas

6

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas

7

Verbundglasscheiben

8

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

9

Sicherheitsverglasung mit einer Kunststoffoberfläche (auf der Innenseite)

10

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

11

Glas-Kunststoff-Scheiben

12

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten

13

Gruppierung der Windschutzscheiben für die Genehmigungsprüfung

14

Verglasungen aus starrem Kunststoff

15

Verglasungen aus flexiblem Kunststoff

16

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff

17

Messung der Segmenthöhe und Lage der Anschlagpunkte

18

Verfahren zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von Fahrzeugen in Bezug auf die „V“-Punkte

19

Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

20

Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion

21

Vorschriften für den Einbau von Sicherheitsverglasungen in Fahrzeuge

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für

a)

Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die als Windschutzscheiben, andere Scheiben oder als Trennscheibe in Fahrzeuge der Klasse L mit einem Aufbau, M, N, O und T (1) eingebaut werden sollen;

b)

Fahrzeuge der Klasse M, N und O hinsichtlich des Einbaus dieser Werkstoffe.

In beiden Fällen ist sie auf Verglasungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und Armaturenbretter sowie auf spezielle schusssichere Verglasungen und für Doppelscheiben nicht anwendbar.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diese Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.   vorgespanntes Glas: Verglasungen, die aus einer einzigen Glasscheibe bestehen und einer speziellen Behandlung unterworfen wurden, um die mechanische Festigkeit zu erhöhen und eine bestimmte Splitterbildung nach dem Bruch zu erzielen.

2.2.   Verbundglas: Verglasungen, die aus zwei oder mehreren Glasscheiben bestehen, welche durch eine oder mehrere Zwischenschichten aus Kunststoff zusammengehalten werden; man unterscheidet:

2.2.1.   normales Verbundglas: Glas, bei dem keine der Glasscheiben besonders vorbehandelt ist, oder

2.2.2.   vorbehandeltes Verbundglas: Glas, bei dem mindestens eine Glasscheibe eine Spezialbehandlung zur Erhöhung der mechanischen Festigkeit und Erzielung einer bestimmten Splitterbildung nach Bruch erhalten hat;

2.3.   Zwischenschicht: ein Material, mit dem die einzelnen Glasscheiben, aus denen Verbundglas besteht, zusammengehalten werden.

2.4.   Sicherheitsglas mit Kunststoff: Verglasungen, wie in Absatz 2.1 oder Absatz 2.2 beschrieben, mit einer Kunststoffschicht auf der Innenseite.

2.5.   Glas-Kunststoff-Verglasungen: Verglasungen aus Verglasungswerkstoffen, die aus einer Glasschicht und mindestens einer Schicht Kunststoff bestehen, wobei die Kunststoffschicht die Innenseite des Produkts bildet.

2.6.   Kunststoffverglasung: ein Verglasungswerkstoff, der als wesentlichen Bestandteil ein oder mehrere organische Polymere mit hohem Molekulargewicht enthält, in fertigem Zustand fest ist und in einem bestimmten Stadium seiner Herstellung oder Verarbeitung zu einem Fertigprodukt durch Gießen geformt werden kann.

2.6.1.   Verglasung aus starrem Kunststoff: ein Kunststoffverglasungswerkstoff, der sich bei der Flexibilitätsprüfung (Anhang 3 Absatz 12) in vertikaler Richtung nicht um mehr als 50 mm durchbiegt.

2.6.2.   Verglasung aus flexiblem Kunststoff: ein Kunststoffverglasungswerkstoff, der sich bei der Flexibilitätsprüfung (Anhang 3 Absatz 12) in vertikaler Richtung um mehr als 50 mm durchbiegt.

2.7.   Doppelscheibe: ein Zusammenbau von zwei Glasscheiben, getrennt in die gleiche Öffnung eines Fahrzeuges eingesetzt.

2.8.   Mehrscheiben-Isolierglaseinheit: ein Zusammenbau von mindestens zwei parallelen Glasscheiben, dauerhaft fabrikmäßig zusammengebaut und durch mindestens einen Zwischenraum getrennt.

2.8.1.   Symmetrische Mehrscheiben-Isolierglaseinheit: eine Mehrscheiben-Isolierglaseinheit, deren Teile aus Verglasungseinheiten gleichen Typs (z. B. vorgespanntes Glas) bestehen.

2.8.2.   „Asymmetrische Mehrscheiben-Isolierglaseinheit: eine Mehrscheiben-Isolierglaseinhheit mit Ausnahme der symmetrischen Mehrscheiben-Isolierglaseinheit.

2.9.   Verbundsicherheitsglas oder Panzerglas: Verglasungen, die Beschusswirkungen standhalten kann.

2.10.   Hauptmerkmal: ein Merkmal, das die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs hinsichtlich seiner Funktion im Fahrzeug wesentlich verändert. Dieser Begriff umfasst auch die vom Inhaber der Genehmigung angegebenen Fabrik- oder Handelsmarken.

2.11.   Sekundäres Merkmal: ein Merkmal, das die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs hinsichtlich seiner Funktion im Fahrzeug wesentlich verändern kann. Der Bedeutung der Veränderung wird durch den Schwierigkeitsgrad Rechnung getragen.

2.12.   Schwierigkeitsgrad: eine Einteilung in zwei Stufen, die auf die in der Praxis festgestellten Veränderungen für jedes sekundäre Merkmal angewandt wird. Der Übergang vom Schwierigkeitsgrad 1 zum Grad 2 erfordert weitere Versuche.

2.13.   Windschutzscheibe: Verglasung, durch die der Fahrzeugführer nach vorne auf die Straße blicken kann.

2.14.   Umschriebene Fläche einer Windschutzscheibe: die Fläche des kleinsten Rechtecks, aus der eine Windschutzscheibe gefertigt werden kann.

2.15.   Neigungswinkel einer Windschutzscheibe: der Winkel, der von der Vertikalen und der Linie, die die obere und untere Kante der Windschutzscheibe verbindet, gebildet wird: Diese Verbindungslinie wird in der senkrechten Ebene, die die Längsachse des Fahrzeugs enthält, gezogen.

2.15.1.

Die Messung des Neigungswinkels erfolgt im Fahrzeug auf einer waagerechten Ebene; handelt es sich um ein Fahrzeug zur Beförderung von Personen, so muss sich dieses im fahrbereiten Zustand befinden, voll getankt und gefüllt mit Kühlwasser und Schmieröl sowie mit Reparaturwerkzeug und Reserverad (wenn es als Standardausrüstung des Fahrzeugs mitgeliefert wird) ausgerüstet sein. Das Gewicht des Fahrzeugführers — bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung das Gewicht des Fahrzeugführers und das eines Beifahrers auf dem Vordersitz — ist mit je 75 ± 1 kg zu berücksichtigen.

2.15.2.

Fahrzeuge mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder mit einer automatischen Regelungseinrichtung für die Bodenfreiheit in Abhängigkeit von der Belastung des Fahrzeugs werden bei normalen Betriebsbedingungen nach Angaben des Herstellers geprüft.

2.16.   Windschutzscheibengruppe: eine Gruppe von Windschutzscheiben unterschiedlicher Größen und Formen, die bei der Prüfung ihrer mechanischen Eigenschaften, ihres Bruchverhaltens und ihrer Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen zusammengefasst werden.

2.16.1.   Plane Windschutzscheibe: eine Windschutzscheibe, die keine Biegung mit einer Segmenthöhe von mehr als 10 mm pro Meter aufweist.

2.16.2.   Gebogene Windschutzscheibe: eine Windschutzscheibe, die eine Biegung mit einer Segmenthöhe von mehr als 10 mm pro Meter aufweist.

2.17.   Glasscheibe: jede Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe.

2.17.1.   Gebogene Glasscheibe: eine Glasscheibe, deren Segmenthöhe h mehr als 10 mm pro Meter aufweist.

2.17.2.   Plane Glasscheibe: eine Glasscheibe, deren Segmenthöhe h bis zu 10 mm pro Meter aufweist.

2.18.   Segmenthöhe h: der maximale Abstand der inneren Oberfläche der Verglasung von einer Ebene, die die äußersten Kanten der Verglasung berührt und der angenähert rechtwinklig zur Glasoberfläche bestimmt wird (siehe Anhang 17 Abbildung 1).

2.19.   Typ des Sicherheitsverglasungswerkstoffs: Verglasungen, die in den Absätzen 2.1 bis 2.7 beschrieben sind, und insbesondere bei den in den Anhängen 4 bis 12 und 14 bis 16 beschriebenen Haupt- und sekundären Merkmalen keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

2.19.1.

Die Änderung eines Hauptmerkmales bedeutet zwar, dass es sich um einen neuen Produkttyp handelt, doch macht in gewissen Fällen eine Änderung der Form und Abmessungen nicht notwendigerweise eine vollständige Prüfung erforderlich. Bei einigen der in den einzelnen Anhängen vorgeschriebenen Prüfungen können Verglasungen in Gruppen zusammengefasst werden, wenn erkennbar ist, dass sie ähnliche Hauptmerkmale aufweisen;

2.19.2.

Verglasungen, die nur Unterschiede in ihren sekundären Merkmalen aufweisen, können als zum gleichen Typ gehörig betrachtet werden. Es können jedoch gewisse Prüfungen mit Prüfmustern dieser Verglasungen vorgenommen werden, wenn die Durchführung dieser Prüfungen ausdrücklich in den Prüfbedingungen festgelegt ist;

2.20.   Nenndicke: konstruktiv festgelegte Dicke mit einer Toleranz von ± (n × 0,2 mm), wobei n für die Anzahl der Glasschichten in der Verglasung steht.

2.21.   Krümmungsradius r: der ungefähre Zahlenwert des kleinsten Radius der Windschutzscheibe, gemessen in der Zone der stärksten Biegung.

2.22.   HIC-Wert: (Head Injury Criteria = Grad der Kopfverletzung): ein Wert für das Ausmaß der Schädel-Hirn-Verletzungen, die bei stumpfem senkrechten Auftreffen auf die Verglasung durch die Verzögerungskräfte entstehen können.

2.23.   „Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind“2.23.1.   Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die für die Sicht des Fahrzeugführers nach vorn von Bedeutung sind: die gesamte Verglasung, die sich vor einer Ebene befindet, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den R-Punkt des Fahrzeugführers geht, und durch die der Fahrzeugführer beim Fahren oder Rangieren des Fahrzeugs die Straße sehen kann.2.23.2.   Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die für die Sicht des Fahrzeugführers nach hinten von Bedeutung sind: die gesamte Verglasung, die sich hinter einer Ebene befindet, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den R-Punkt des Fahrzeugführers geht, und durch die der Fahrzeugführer beim Fahren oder Rangieren des Fahrzeugs die Straße sehen kann.:

2.24.   Abdunkelung: ein Bereich der Verglasung, der kein Licht durchlässt, darunter voll oder mit Rastern bedruckte Flächen, mit Ausnahme von Farbkeilen.

2.25.   Farbkeil: ein Bereich der Verglasung, in dem die normale Lichtdurchlässigkeit reduziert ist.

2.26.   Durchsichtiger Bereich der Windschutzscheibe: die Verglasung innerhalb der konstruktiv festgelegten Verglasungsfläche, mit Ausnahme aller zugelassenen Abdunkelungen (siehe Anhang 18), jedoch einschließlich der Farbkeile.

2.27.   Konstruktiv festgelegte Verglasungsfläche: konstruktiv festgelegte, maximale zur Verglasung bestimmte Fahrzeugöffnung, vor dem Einbau oder der Installation der Verglasung, einschließlich aller Einfassungen aber Abdunkelungsstreifen.

2.28.   Optische Verzerrung: ein optischer Fehler in der Windschutzscheibe, durch den die Abbildung eines Objektes durch die Windschutzscheibe verzerrt wird.

2.29.   Doppelbild: ein sekundäres, zusätzlich zu dem primären, hellen Bild auftretendes Bild, das gewöhnlich nachts auftritt, wenn das abgebildete Objekt im Kontrast zur Umgebung sehr hell ist, beispielsweise die Fernlichter eines herannahenden Fahrzeugs.

2.30.   Doppelbildtrennung: die Winkelentfernung zwischen den Positionen des Primär- und Sekundärbildes.

2.31.   Normale Lichtdurchlässigkeit: Lichtdurchlässigkeit senkrecht zur Verglasung.

2.32.   Konstruktiv festgelegter Rückenlehnenwinkel: der Winkel zwischen einer den R-Punkt schneidenden Vertikalen und der vom Fahrzeughersteller definierten Rumpflinie.

2.33.   Probe: ein besonders präpariertes, für das fertige Produkt repräsentatives Stück Verglasung, oder ein aus dem fertigen Produkt herausgeschnittenes Stück Verglasung.

2.34.   Prüfmuster: eine Probe oder ein fertiges Verglasungsprodukt.

2.35.   Fahrzeugtyp: hinsichtlich des Einbaus der Sicherheitsverglasung Fahrzeuge derselben Kategorie, die sich zumindest in den folgenden wichtigen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Hersteller,

b)

Typbezeichnung des Herstellers,

c)

wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Ausführung und Bauart.

2.36.   Zentrallenkung: ist definiert durch die Position der Y-Koordinate des R-Punktes in Punkt Y0, mit einer Abweichung von ± 60 mm.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Genehmigung für einen Verglasungstyp

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verglasungstyp ist von dem Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in dem Land, in dem der Antrag gestellt wird, einzureichen.

3.2.   Für jeden Verglasungstyp sind dem Antrag folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1.   eine technische Beschreibung, die alle Haupt- und sekundären Merkmale umfasst, und

3.2.1.1.

im Fall von Verglasungen außer Windschutzscheiben bildliche Darstellungen, deren Format nicht größer als A4 ist oder die auf dieses Format gefaltet sind, und die Folgendes zeigen:

 

die größte Fläche,

 

den kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Seiten der Verglasung,

 

die größte Segmenthöhe, falls zutreffend;

3.2.1.2.

im Fall von Windschutzscheiben:

3.2.1.2.1.

eine Liste der Modelle der Windschutzscheiben, für die die Genehmigung beantragt wird, mit Angabe des Fahrzeugherstellers, des Fahrzeugtyps und der Fahrzeugklasse,

3.2.1.2.2.

Zeichnungen im Maßstab 1:1 für Fahrzeuge der Klasse M1 und im Maßstab 1:1 oder 1:10 für alle anderen Klassen und bildliche Darstellungen der Windschutzscheibe und ihrer Lage im Fahrzeug mit ausreichender Genauigkeit, um daraus folgende Angaben entnehmen zu können:

3.2.1.2.2.1.

die Lage der Windschutzscheibe in Bezug auf den „R“-Punkt des Führersitzes, falls zutreffend,

3.2.1.2.2.2.

den Neigungswinkel der Windschutzscheibe,

3.2.1.2.2.3.

den Neigungswinkel der Rückenlehne des Fahrersitzes,

3.2.1.2.2.4.

die Lage und die Abmessungen der Zonen, in denen die Prüfung der optischen Eigenschaften und gegebenenfalls der Flächen differenzierter Vorspannung vorzunehmen ist,

3.2.1.2.2.5.

die umschriebene Fläche der Windschutzscheibe,

3.2.1.2.2.6.

die größte Segmenthöhe der Windschutzscheibe und

3.2.1.2.2.7.

den kleinsten Krümmungsradius der Windschutzscheibe (nur zur Gruppierung der Windschutzscheiben);

3.2.1.3.

bei Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten bildliche Darstellungen, deren Format nicht größer als A4 ist oder die auf dieses Format gefaltet sind und die zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3.2.1.1 Folgendes zeigen:

 

den Typ jeder Einzelscheibe,

 

die Art der Versiegelung,

 

die Nennbreite des Scheibenzwischenraums.

3.3.   Außerdem muss der Antragsteller eine ausreichende Zahl von Prüfmustern und Proben der fertigen Verglasungen der betreffenden Typen zur Verfügung stellen; falls erforderlich, wird diese Zahl in Absprache mit dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, festgelegt.

3.4.   Genehmigung für einen Fahrzeugtyp

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus seiner Sicherheitsverglasung ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.5.   Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben in dreifacher Ausführung beizufügen:

3.5.1.   Zeichnungen des Fahrzeugs in geeignetem Maßstab, denen Folgendes zu entnehmen ist:

3.5.1.1.

die Lage der Windschutzscheibe in Bezug auf den R-Punkt des Fahrzeugs,

3.5.1.2.

der Neigungswinkel der Windschutzscheibe,

3.5.1.3.

der Neigungswinkel der Rückenlehne;

3.5.2.   technische Einzelheiten zu der Windschutzscheibe und allen anderen Verglasungen, und zwar vor allem

3.5.2.1.

Angaben zu den verwendeten Werkstoffen,

3.5.2.2.

Genehmigungsnummern,

3.5.2.3.

zusätzliche Kennzeichnungen nach Absatz 5.5.

3.6.   Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist, zur Verfügung zu stellen.

4.   KENNZEICHNUNGEN

4.1.   Jedes Stück Sicherheitsverglasungswerkstoff, einschließlich der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegten Proben und Prüfmuster, muss entsprechend den Angaben unter Punkt 3 in Anhang 1 mit einer Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein. Hergestellte Teile müssen die Genehmigungsnummer tragen, die dem Originalhersteller nach der UNECE-Regelung Nr. 43 zugeteilt worden ist. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.   Genehmigung für einen Verglasungstyp

Entsprechen die für die Genehmigung vorgelegten Proben den Vorschriften der Absätze 6 bis 8 dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für den betreffenden Typ des Sicherheitsverglasungswerkstoffs zu erteilen.

5.2.   Jedem genehmigten Typ nach den Anhängen 5, 7, 11, 12, 14, 15 und 16 oder — bei Windschutzscheiben — jeder genehmigten Gruppe wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ oder keiner anderen Gruppe eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs zuteilen.

5.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 — und seinen Anlagen — dieser Regelung entspricht.

5.3.1.   Bei Windschutzscheiben ist dieser Mitteilung über die Genehmigung außerdem eine Liste aller Windschutzscheiben der genehmigten Gruppe sowie deren charakteristischen Merkmale nach Anhang 1 Anlage 8 beizufügen.

5.4.   Auf jedem Stück der Verglasung und Mehrscheiben-Isolierglaseinheit, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach Absatz 4.1 ein internationales Genehmigungszeichen sichtbar anzubringen. Jedes für die Einzelscheibe einer Mehrscheiben-Isolierglaseinheit getrennt zugeteilte Genehmigungszeichen kann auch angebracht werden. Dieses Genehmigungszeichen besteht aus:

5.4.1.   einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

5.4.2.   der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.4.1.

5.5.   Die folgenden zusätzlichen Symbole sind in der Nähe des oben genannten Genehmigungszeichens anzubringen:

5.5.1.   Bei Windschutzscheiben:

I

für vorgespanntes Glas,

II

für normales Verbundglas,

III

für vorbehandeltes Verbundglas,

IV

für Glas-Kunststoff-Verglasungen;

5.5.2.

V

für Sicherheitsverglasungen mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %,

5.5.3.

VI

für Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten,

5.5.4.

VII

für gleichmäßig vorgespannte Verglasungen für Windschutzscheiben, die in langsam fahrenden Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h fahren, eingesetzt werden können;

5.5.5.

VIII

für Verglasungen aus starrem Kunststoff. Darüber hinaus ist die Verwendung wie folgt anzugeben:

A

für nach vorn gerichtete Scheiben,

B

für Seiten-, Heck- und Dachverglasung,

C

für Stellen, an denen eine geringe oder keine Gefahr eines Kopfaufpralls besteht.

Außerdem sind an Kunststoffverglasungen, die der Abriebprüfung nach Anhang 3 Absatz 4 unterzogen wurden, gegebenenfalls folgende Aufschriften anzubringen:

/L

bei Scheiben mit einer Lichtstreuung von höchstens 2 % nach 1 000 Umdrehungen auf der Außenfläche und 4 % nach 100 Umdrehungen auf der Innenfläche (siehe die Anhänge 14 und 16 Absatz 6.1.3.1),

/M

bei Scheiben mit einer Lichtstreuung von höchstens 10 % nach 500 Umdrehungen auf der Außenfläche und 4 % nach 100 Umdrehungen auf der Innenfläche (siehe die Anhänge 14 und 16 Absatz 6.1.3.2),

5.5.6.

IX

für Verglasungen aus flexiblem Kunststoff,

5.5.7.

X

für eine Mehrscheiben-Isolierverglasungseinheit aus starrem Kunststoff. Darüber hinaus ist die Verwendung wie folgt anzugeben:

/A

für nach vorn gerichtete Scheiben,

/B

für Seiten-, Heck- und Dachverglasung,

/C

für Stellen, an denen eine geringe oder keine Gefahr eines Kopfaufpralls besteht.

Außerdem sind an Kunststoffverglasungen, die der Abriebprüfung nach Anhang 3 Absatz 4 unterzogen wurden, gegebenenfalls folgende Aufschriften anzubringen:

/L

bei Scheiben mit einer Lichtstreuung von höchstens 2 % nach 1 000 Umdrehungen auf der Außenfläche und 4 % nach 100 Umdrehungen auf der Innenfläche (siehe Anhang 16 Absatz 6.1.3.1),

/M

bei Scheiben mit einer Lichtstreuung von höchstens 10 % nach 500 Umdrehungen auf der Außenfläche und 4 % nach 100 Umdrehungen auf der Innenfläche (siehe Anhang 16 Absatz 6.1.3.2),

5.5.8.

XI

für Verbundglasscheiben,

5.5.9.

XII

Glas-Kunststoff-Scheiben,

5.5.10.

/P

Für Sicherheitsglas, bei dem die Kunsstoffschicht auf der Innenseite liegt.

5.6.   Das Genehmigungszeichen und das Symbol müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Zusätzliche Symbole müssen in das Genehmigungszeichen einbezogen werden.

5.7.   Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.8.   Genehmigung für einen Fahrzeugtyp

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften in Anhang 21 dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

5.9.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach Absatz 2.35 zuteilen.

5.10.   Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A dieser Regelung entspricht.

5.11.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

5.11.1.   einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

5.11.2.   der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.11.1.

5.12.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.11.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die zusätzlichen Nummern und Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 5.11.1 anzuordnen.

5.13.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.14.   Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.

5.15.   Anhang 2A dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen von Genehmigungszeichen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1.   Alle Verglasungswerkstoffe, auch diejenigen für die Herstellung von Windschutzscheiben, müssen so beschaffen sein, dass sie das Verletzungsrisiko im Falle eines Bruches so weit wie möglich reduzieren. Der Verglasungswerkstoff muss ausreichend widerstandsfähig gegen die Beanspruchungen sein, die unter normalen Verkehrsbedingungen auftreten können, außerdem gegen die atmosphärischen und thermischen Beanspruchungen, sowie gegen chemische Wirkung, Feuer und Abrieb.

6.2.   Sicherheitsverglasungswerkstoffe müssen außerdem ausreichend durchsichtig sein, dürfen keine wahrnehmbaren Verzerrungen der Gegenstände beim Blick durch die Windschutzscheibe verursachen und zu keiner Verwechslung der Farben führen, die bei Verkehrszeichen und Signalanlagen verwendet werden. Beim Bruch der Windschutzscheibe muss der Fahrzeugführer in der Lage sein, die Straße noch so deutlich zu sehen, dass er das Fahrzeug sicher abbremsen und anhalten kann.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

Alle Typen der Sicherheitsverglasung müssen, je nach Klasse, zu der sie gehören, folgende besondere Vorschriften erfüllen:

7.1.

für vorgespannte Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang 4,

7.2.

für gleichmäßig vorgespannte Glasscheiben die Vorschriften nach Anhang 5,

7.3.

für Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang 6,

7.4.

für Scheiben aus normalem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang 7,

7.5.

für Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang 8,

7.6.

für Sicherheitsglasscheiben mit Kunststoff versehen, zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften die Vorschriften nach Anhang 9,

7.7.

für Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang 10,

7.8.

für Glas-Kunststoff-Scheiben die Vorschriften nach Anhang 11,

7.9.

für Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten die Vorschriften nach Anhang 12,

7.10.

für Scheiben aus starrem Kunststoff die Vorschriften nach Anhang 14,

7.11.

für Scheiben aus flexiblem Kunststoff die Vorschriften nach Anhang 15,

7.12.

für Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff die Vorschriften nach Anhang 16.

8.   PRÜFUNGEN

8.1.   Folgende Prüfungen sind vorgeschrieben:

8.1.1.   Bruchstrukturprüfung

Zweck der Prüfung ist es,

8.1.1.1.

nachzuweisen, dass die Bruchstücke und Splitter nach Bruch der Glasscheibe so beschaffen sind, dass das Verletzungsrisiko auf ein Minimum reduziert ist, und

8.1.1.2.

bei Windschutzscheiben die verbleibende Sicht nach Bruch festzustellen.

8.1.2.   Prüfung der mechanischen Festigkeit

8.1.2.1.   Kugelfallprüfung

Es gibt zwei Prüfungen, eine mit einer 227 g und die andere mit einer 2 260 g schweren Kugel.

8.1.2.1.1.

Prüfung mit der 227-g-Kugel Diese Prüfung dient dazu, die Adhäsion der Zwischenschicht des Verbundglases und die mechanische Festigkeit von gleichmäßig vorgespanntem Glas und von Kunststoffverglasungen festzustellen.

8.1.2.1.2.

Kugelfallprüfung mit der 2 260-g- Kugel Diese Prüfung dient dazu, den Widerstand von Verbundglas gegen die Durchdringung der Kugel festzustellen.

8.1.2.2.   Phantomfallprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung des Verletzungsrisikos beim Aufprall des Kopfes gegen die Windschutzscheibe, Verbundglasscheiben, Glas-Kunststoff-Scheiben und Verglasungen aus starrem Kunststoff außer Windschutzscheiben sowie Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten, wie sie als Seitenscheiben Verwendung finden, erfüllt werden.

8.1.3.   Prüfung der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen

8.1.3.1.   Abriebprüfung

Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob die Beständigkeit einer Sicherheitsverglasung gegen Abrieb größer als ein vorgegebener Wert ist.

8.1.3.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Diese Prüfung dient dazu, nachzuweisen, dass im Verlauf einer längeren Einwirkung von erhöhten Temperaturen keine Blasen oder andere Fehler in der Zwischenschicht des Verbundglases oder der Glas-Kunststoff-Verglasung entstehen.

8.1.3.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob die Lichtdurchlässigkeit der Verbundglasscheiben, Glas-Kunststoff-Verglasungen oder kunststoffbeschichteten Verglasungen im Verlauf einer längeren Einwirkung einer Strahlung wesentlich vermindert wird oder ob das Glas eine deutliche Verfärbung erfährt.

8.1.3.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob Verbundglasscheiben, Glas-Kunststoff-Scheiben, kunststoffbeschichtete Verglasungen und Verglasungen aus starrem Kunststoff einer längeren Einwirkung atmosphärischer Feuchtigkeit ohne wesentliche Veränderungen standhalten.

8.1.3.5.   Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob Kunststoff, verwendet bei Sicherheitsglasverglasung, wie oben beschrieben, einer längeren Einwirkung extremer Temperaturen ohne wesentliche Veränderung widerstehen kann.

8.1.3.6.   Prüfung der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kunststoff-Sicherheitsverglasung gegen simulierte Witterungsbedingungen beständig ist.

8.1.3.7.   Gitterschnittprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Haftung einer abriebfesten Beschichtung einer Verglasung aus starrem Kunststoff ausreichend ist.

8.1.4.   Optische Eigenschaften

8.1.4.1.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob die Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsverglasung größer als ein vorgegebener Wert ist.

8.1.4.2.   Prüfung der optischen Verzerrung

Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob die Verzerrung von Gegenständen beim Blick durch die Windschutzscheibe Ausmaße annimmt, die den Fahrzeugführer irritieren können.

8.1.4.3.   Prüfung auf Doppelbilder

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die Winkelabweichung zwischen dem direkten Bild und dem Doppelbild einen vorgegebenen Wert nicht überschreitet.

8.1.5.   Prüfung des Brennverhaltens

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Sicherheitsverglasung eine ausreichend geringe Brenngeschwindigkeit aufweist.

8.1.6.   Beständigkeit gegen Chemikalien

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Sicherheitsverglasung den Einwirkungen von Chemikalien, die normalerweise im Fahrzeug vorhanden sind oder dort benutzt werden (z. B. Reinigungsmittel), ohne wesentliche Veränderungen standhält.

8.1.7.   Flexibilitäts- und Biegeprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Kunststoffverglasungswerkstoff den starren oder den flexiblen Kunststoffen zuzuordnen ist.

8.2.   Vorgeschriebene Prüfungen

8.2.1.   Sicherheitsverglasungswerkstoffe sind den in der nachstehenden Tabellen aufgeführten Prüfungen zu unterziehen: 8.2.1.1 und 8.2.1.2.

8.2.1.1.   Sicherheitsverglasungen sind den in nachstehender Tabelle aufgeführten Prüfungen zu unterziehen:

Prüfungen

Windschutzscheibe

Andere Glasscheiben

vorgespanntes Glas

normales Verbundglas

vorbehandeltes Verbundglas

Glas-Kunststoff

vorgespanntes Glas

Verbundglas

Glas-Kunststoff

I

I-P

II

II-P

III

III-P

IV

 

 

 

Bruchstruktur

A4/2

A4/2

A8/4

A8/4

A5/2

mechanische Festigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

227-g-Kugel

A6/4.3

A6/4.3

A6/4.3

A6/4.3

A6/4.3

A5/3.1

A7/3

A11/3

2 260-g-Kugel

A6/4.2

A6/4.2

A6/4.2

A6/4.2

A6/4.2

Phantomfallprüfung (4)

A4/3

A4/3

A6/3

A6/3

A6/3

A6/3

A10/3

Abrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außenseite

A6/5.1

A6/5.1

A6/5.1

A6/5.1

A6/5.1

A6/5.1

A6/5.1

Innenseite

A9/2

A9/2

A9/2

A9/2

A9/2 (5)

A9/2 (5)

A9/2

erhöhte Temperatur

A3/5

A3/5

A3/5

A3/5

A3/5

A3/5

A3/5

Bestrahlungsbeständigkeit

A3/6

A3/6

A3/6

A3/6

A3/6

A3/6

A3/6

A3/6

Feuchtigkeitsbeständigkeit

A3/7

A3/7

A3/7

A3/7

A3/7

A3/7

A3/7 (5)

A3/7

A3/7

Lichtdurchlässigkeit

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

optische Verzerrung

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2

A3/9.2 (6)

Doppelbilder

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3

A3/9.3 (6)

Temperaturwechselbeständigkeit

A3/8

A3/8

A3/8

A3/8

A3/8 (5)

A3/8 (5)

A3/8

Feuerwiderstand

A3/10

A3/10

A3/10

A3/10

A3/10 (5)

A3/10 (5)

A3/10

Beständigkeit gegen Chemikalien

A3/11.2.1

A3/11.2.1

A3/11.2.1

A3/11.2.1

A3/11.2.1 (5)

A3/11.2.1 (5)

A3/11.2.1

8.2.1.2.   Kunststoffverglasungswerkstoffe sind den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Prüfungen zu unterziehen:

 

Kunststoffverglasungen außer Windschutzscheiben

 

starrer Kunststoff

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten

 

Prüfung

Kraftfahrzeuge

Anhänger und nicht für die Personenbeförderung vorgesehene Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge

Anhänger und nicht für die Personenbeförderung vorgesehene Fahrzeuge

flexibler Kunststoff

Flexibilität

A3/12

A3/12

A3/12

A3/12

A3/12

227-g-Kugel

A14/5

A14/5

A16/5

A16/5

A15/4

Phantomfallprüfung (7)

A14/4

A16/4

Lichtdurchlässigkeit (8)

A3/9.1

A3/9.1

A3/9.1

Brennverhalten

A3/10

A3/10

A3/10

A3/10

A3/10

Chemikalienbeständigkeit

A3/11

A3/11

A3/11

A3/11

A3/11.2.1

Abrieb

A14/6.1

A16/6.1

Witterungsbeständigkeit

A3/6.4

A3/6.4

A3/6.4

A3/6.4

A3/6.4

Feuchtigkeitsbeständigkeit

A14/6.4

A14/6.4

A16/6.4

A16/6.4

Gitterschnitt (8)

A3/13

A3/13

8.2.2.   Die Genehmigung für einen Sicherheitsverglasungswerkstoff ist zu erteilen, wenn er allen Anforderungen der in den Tabellen in den Absätzen 8.2.1.1 und 8.2.1.2 erwähnten Vorschriften entspricht.

9.   ÄNDERUNG ODER ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES SICHERHEITSVERGLASUNGSWERKSTOFFES

9.1.   Jede Änderung eines Typs eines Sicherheitsverglasungswerkstoffes oder bei Windschutzscheiben jede Erweiterung einer Windschutzscheibengruppe ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Typ eines Sicherheitsverglasungswerkstoffes genehmigt hat. Die Behörde kann dann:

9.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und bei Windschutzscheiben dieser neue Typ sich in die genehmigte Gruppe einordnen lässt und der Sicherheitsverglasungswerkstoff in jedem Fall die Vorschriften erfüllt, oder

9.1.2.

von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein neues Gutachten verlangen.

9.2.   Mitteilung

9.2.1.   Die Bestätigung oder Versagung einer Genehmigung (oder Erweiterung einer Genehmigung) ist entsprechend Absatz 5.3 den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mitzuteilen.

9.2.2.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss auf jeder Erweiterung eine fortlaufende Nummer anbringen.

10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1.   Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

10.2.   Spezielle Vorschriften

Die Nachprüfungen nach Absatz 2.2 der Anlage 2 des Übereinkommens müssen die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs 20 dieser Regelung beinhalten.

10.3.   Diese Nachprüfungen sind gemäß Absatz 2.4 der Anlage 2 des Übereinkommens normalerweise einmal im Jahr durchzuführen.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG IN DER PRODUKTION

11.1.   Die erteilte Genehmigung für einen Typ eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs nach dieser Regelung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 10.1 nicht eingehalten sind.

11.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes nach Anhang 1 dieser Regelung zu benachrichtigen.

12.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12.1.   Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf ab dem Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 12 zu dieser Regelung eine Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 12 geänderten Fassung ablehnen.

12.2.   24 Monate nach dem Inkrafttreten erteilen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur, wenn das betreffende Bauteil oder die betreffende selbständige Einheit den Vorschriften der Ergänzung 12 zu dieser Regelung entspricht.

12.3.   24 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 12 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung einer Genehmigung einer Sicherheitsverglasung verweigern, die nicht die Symbole nach Absatz 5.5 dieser Regelung trägt.

12.4.   Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.

12.5.   24 Monate nach Inkrafttreten erteilen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur, wenn der zu genehmigende Typ eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs den Vorschriften dieser durch die Änderungsserie 01 geänderten Regelung entspricht.

12.6.   Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung bleiben Genehmigungen für Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die nach der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach der Änderungsserie 00 ausgestellt wurden, nicht versagen.

12.7.   Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 bleiben Genehmigungen für einen Fahrzeugtyp, die nach der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung erteilt wurden, gültig und müssen von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin anerkannt werden; diese Vertragsparteien dürfen Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach der Änderungsserie 00 ausgestellt wurden, nicht versagen.

13.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer nach dieser Regelung erteilten Genehmigung die Produktion eines genehmigten Typs eines Sicherheitsverglasungswerkstoffs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen. Nach Erhalt der entsprechenden Benachrichtigung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes nach Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

14.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfung für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

Die Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, müssen den harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüfstellen (ISO/CEI Guide 25) entsprechen. Außerdem müssen sie von der Typgenehmigungsbehörde, für die sie die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, benannt werden.


(1)  Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) — Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2., Abs. 2.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2./Amend. 1.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Diese Prüfung ist außerdem an Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten gemäß Anhang 12 Absatz 3 (A 12/3) durchzuführen.

(5)  Nur bei Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite.

(6)  Diese Prüfung ist nur bei gleichmäßig vorgespannten Scheiben durchzuführen, die als Windschutzscheiben bei langsam fahrenden Fahrzeugen verwendet werden, die aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h fahren.

Anmerkung:

Die Angabe in der Tabelle wie z. B. „A4/3“ verweist auf den Anhang 4 und den Absatz 3 dieses Anhangs, in dem die Beschreibung der betreffenden Prüfung und die Vorschriften zu finden sind.

(7)  Die Prüfvorschriften werden je nach der Einbaustelle der Verglasung im Fahrzeug angewendet.

(8)  Die Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn die Verglasung an einer Stelle verwendet werden soll, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung ist.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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Anlage 1

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 4 oder Anhang 9 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 2

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 5 oder Anhang 9 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 3

Windschutzscheiben aus Verbundglas

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 6, 8 oder Anhang 9 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 4

Verbundglasscheiben

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 7 oder Anhang 9 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 5

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 10 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 6

Glas-Kunststoff-Scheiben

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 11 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 7

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 12 oder Anhang 16 der Regelung Nr. 43)

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Anlage 8

Scheiben aus starrem Kunststoff

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 14)

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Anlage 9

Scheiben aus flexiblem Kunststoff

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang 15)

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Anlage 10

Inhalt der Windschutzscheibenliste  (1)

Für jede Windschutzscheibe, auf die sich diese Genehmigung bezieht, sind mindestens folgende Angaben zu machen:

 

Fahrzeughersteller

 

Fahrzeugtyp

 

Fahrzeugklasse

 

Umschriebene Fläche (F)

 

Segmenthöhe (h)

 

Krümmungsradius (r)

 

Einbauwinkel (α)

 

Rückenlehnenwinkel (β)

 

R-Punkt-Koordinaten (A, B, C), bezogen auf die Mitte des oberen Windschutzscheibenrandes

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(1)  Diese Angaben sind den Anlagen 1, 2 (falls zutreffend), 3 und 5 dieses Anhangs beizufügen.


ANHANG 1A

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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Image


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR VERGLASUNGEN

(siehe Absatz 5.5 dieser Regelung)

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

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Das oben dargestellte, auf einer Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

Vorgespannte Windschutzscheiben mit Kunststoff

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Das oben dargestellte, auf einer vorgespannten Windschutzscheibe mit Kunststoff angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas

Image

Das oben dargestellte, auf einer Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas mit Kunststoff

Image

Das oben dargestellte, auf einer Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas mit Kunststoff angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

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Das oben dargestellte, auf einer Windschutzscheibe aus vorbehandeltem Verbundglas angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

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Das oben dargestellte, auf einer Glas-Kunststoff-Windschutzscheibe angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Glasscheiben mit einer Lichtdurchlässigkeit < 70 %

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Das oben dargestellte, auf einer Glasscheibe, für welche die Anforderungen nach Anhang 3 Absatz 9.1.4 zutreffen, angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten mit einer Lichtdurchlässigkeit < 70 %

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Das oben dargestellte, auf einer Mehrscheiben-Isolierglaseinheit angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Gleichmäßig vorgespannte Scheiben zur Verwendung als Windschutzscheibe in langsam fahrenden Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h fahren

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Das oben dargestellte, auf einer gleichmäßig vorgespannten Scheibe zur Verwendung als Windschutzscheibe in langsam fahrenden Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h fahren, angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Gleichmäßig vorgespannte Glasscheiben mit einer Lichtdurchlässigkeit ≥ 70 %

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Das oben dargestellte, auf einer Glasscheibe, für welche die Anforderungen nach Anhang 3 Absatz 9.1.4 zutreffen, angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Verglasungen aus starrem Kunststoff

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Das oben dargestellte, an einer Scheibe aus starrem Kunststoff für nach vorn gerichtete Verglasungen mit einer Lichtstreuung von höchstens 2 % nach 1 000 Umdrehungen auf der Außenfläche und 4 % nach 100 Umdrehungen auf der Innenfläche angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass das betreffende Bauteil in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Verglasungen aus flexiblem Kunststoff

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Das oben dargestellte, an einer Scheibe aus flexiblem Kunststoff angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff

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Das oben dargestellte, an Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Verbundglasscheiben

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Das oben dargestellte, an einer Verbundglasscheibe angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

Glas-Kunststoff-Scheiben

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Das oben dargestellte, auf einer Glas-Kunststoff-Scheibe angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieses Bauteil von den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungs-Nr. 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.


ANHANG 2A

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR FAHRZEUGE

MUSTER A

(siehe Absatz 5.11 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus der Verglasung in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 43 unter der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 43 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

MUSTER B

(siehe Absatz 5.12 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden („E 4“) nach den Regelungen Nr. 43 und Nr. 52 genehmigt wurde. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen die Regelung Nr. 43 die Änderungsserie 01 und die Regelung Nr. 52 die Änderungsserie 01 enthielt.


ANHANG 3

ALLGEMEINE PRÜFBEDINGUNGEN

1.   BRUCHSTRUKTURPRÜFUNG

1.1.

Die zu prüfende Glasscheibe darf nicht fest eingespannt sein; sie kann allerdings auf einer gleich großen Glasscheibe mit einem Klebeband befestigt werden, das um den gesamten Rand geführt ist.

1.2.

Zur Bruchauslösung wird ein Hammer von ca. 75 g oder ein anderes Werkzeug, das zu den gleichen Ergebnissen führt, benutzt. Der Krümmungsradius der Spitze muss 0,2 mm ± 0,05 mm betragen.

1.3.

Es muss bei jedem der vorgeschriebenen Anschlagpunkte eine Prüfung durchgeführt werden.

1.4.

Die Untersuchung der Bruchstücke ist nach einem Verfahren vorzunehmen, das hinsichtlich seiner Zählgenauigkeit und seiner Fähigkeit, die richtige Stelle zu finden, an der die kleinste und die größte Zahl zu bestimmen sind, als zuverlässig anerkannt ist.

Die dauerhafte Aufzeichnung des Bruchbilds muss innerhalb von zehn Sekunden nach dem Aufschlag beginnen und innerhalb von drei Minuten danach enden. Der Technische Dienst muss die dauerhaften Aufzeichnungen des Bruchbilds aufbewahren.

2.   KUGELFALLPRÜFUNG

2.1.   Prüfung mit der 227-g-Kugel

2.1.1.   Prüfeinrichtung

2.1.1.1.   Gehärtete Stahlkugel mit einer Masse von 227 g ± 2 g und einem Durchmesser von ungefähr 38 mm.

2.1.1.2.   Eine Einrichtung, die eine Kugel im freien Fall aus einer bestimmten Höhe fallen lässt oder der Kugel eine Geschwindigkeit erteilt, die der beim freien Fall erreichten entspricht. Wird eine Einrichtung zum Schießen der Kugel benutzt, so darf die Abweichung aber nicht mehr als ± 1 % der im freien Fall erreichbaren äquivalenten Geschwindigkeit sein.

2.1.1.3.   Halteeinrichtung nach Abbildung 1, bestehend aus zwei Stahlrahmen mit aufeinanderpassend bearbeiteten 15 mm breiten Auflageflächen, die mit 3 mm dicken und 15 mm breiten Gummistreifen der Härte 50 IRHD belegt sind.

Der untere Rahmen liegt auf einem etwa 150 mm hohen Stahlkasten. Die zu prüfende Scheibe wird durch den oberen Rahmen festgehalten, dessen Masse ungefähr 3 kg beträgt. Der Stahlkasten ist auf eine Stahlplatte von ungefähr 12 mm Dicke aufgeschweißt, die als Bodenplatte dient; unter dieser befindet sich eine Unterlage aus ungefähr 3 mm dickem Gummi der Härte 50 IRHD.

Abbildung 1

Halteeinrichtung für die Kugelfallprüfungen

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2.1.2.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 °C ± 5 °C

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 ± 20 %

2.1.3.   Prüfmuster

Das Prüfmuster muss ein ebenes Quadrat mit 300 mm + 10/- 0 mm Seitenlänge sein oder aus dem flachsten Teil einer Windschutzscheibe oder einer anderen gebogenen Scheibe herausgeschnitten sein.

Wahlweise kann auch eine gebogene Scheibe geprüft werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Kontakt zwischen der Sicherheitsverglasung und dem Rahmen besteht.

2.1.4.   Verfahren

Das Prüfmuster ist vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei der Prüftemperatur zu lagern.

Das Prüfmuster ist in die Halteeinrichtung (2.1.1.3) einzulegen. Die Ebene des Prüfmusters ist mit einer Genauigkeit von ± 3° rechtwinklig zur Aufschlagrichtung der Kugel auszurichten.

Bei Verglasungen aus flexiblem Kunststoff ist das Prüfmuster in den Rahmen einzuspannen.

Der Aufschlagpunkt der Kugel darf vom geometrischen Mittelpunkt des Prüfmusters bei einer Fallhöhe ≤ 6 m nicht weiter als 25 mm und bei einer Fallhöhe > 6 m nicht weiter als 50 mm entfernt liegen. Die Kugel muss auf die Seite des Prüfmusters aufschlagen, die der Außenseite der in das Fahrzeug eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht. Die Kugel darf nur jeweils einmal aufschlagen.

2.2.   Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel

2.2.1.   Prüfeinrichtung

2.2.1.1.   Gehärtete Stahlkugel mit einer Masse von 2 260 g ± 20 g und einem Durchmesser von ungefähr 82 mm.

2.2.1.2.   Eine Einrichtung, die eine Kugel im freien Fall aus einer bestimmten Höhe fallen lässt oder der Kugel eine Geschwindigkeit erteilt, die der beim freien Fall erreichten entspricht. Wird eine Einrichtung zum Schießen der Kugel benutzt, so darf die Abweichung aber nicht mehr als ± 1 % der im freien Fall erreichbaren äquivalenten Geschwindigkeit sein.

2.2.1.3.   Die Halteeinrichtung ist in Abbildung 1 dargestellt und in Absatz 2.1.1.3 beschrieben.

2.2.2.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 °C ± 5 °C

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %

2.2.3.   Prüfmuster

Das Prüfmuster muss ein ebenes Quadrat mit 300 mm + 10/- 0 mm Seitenlänge sein oder aus dem flachsten Teil einer Windschutzscheibe oder einer anderen gebogenen Scheibe einer Sicherheitsverglasung herausgeschnitten sein.

Wahlweise kann auch die ganze Windschutzscheibe oder eine andere gebogene Scheibe einer Sicherheitsverglasung geprüft werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Kontakt zwischen der Sicherheitsverglasung und dem Rahmen besteht.

2.2.4.   Verfahren

Das Prüfmuster ist vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei der Prüftemperatur zu lagern.

Das Prüfmuster ist in die Halteeinrichtung (2.1.1.3) einzulegen. Die Ebene des Prüfmusters ist mit einer Genauigkeit von ± 3° rechtwinklig zur Aufschlagrichtung der Kugel auszurichten.

Bei Scheiben aus Glas-Kunststoff ist das Prüfmuster in den Rahmen einzuklemmen.

Der Aufschlagpunkt der Kugel darf vom Mittelpunkt des Prüfmusters nicht weiter als 25 mm entfernt liegen.

Die Kugel muss auf die Seite des Prüfmusters aufschlagen, die der Innenseite der im Fahrzeug eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht.

Die Kugel darf nur jeweils einmal aufschlagen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Phantomfallprüfung ohne Verzögerungsmessung

3.1.1.   Prüfeinrichtung

Phantomfallkörper, bestehend aus einem kugelförmigen oder halbkugelförmigen Kopf aus Hartholz und einem auswechselbaren Filzbelag mit oder ohne Holzquerträger. Zwischen dem kugelförmigen Teil und dem Querträger befindet sich ein halsförmiges Zwischenstück und auf der anderen Seite des Querträgers eine Halterungsstange.

Die Abmessungen sind in Abbildung 2 angegeben. Die Gesamtmasse des Phantomfallkörpers muss 10 kg ± 0,2 kg betragen.

Abbildung 2

Phantomfallkörper

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3.1.2.   Eine Einrichtung, die den Phantomfallkörper im freien Fall aus einer festgelegten Höhe fallen lässt oder dem Fallkörper eine Geschwindigkeit erteilt, die der beim freien Fall erreichten entspricht. Wird eine Einrichtung zum Schießen des Phantomfallkörpers benutzt, so darf die Abweichung nicht mehr als ± 1 % der im freien Fall erreichbaren äquivalenten Geschwindigkeit sein.

3.1.3.   Halteeinrichtung nach Abbildung 3 zur Prüfung ebener Prüfmuster. Die Halteeinrichtung besteht aus zwei Stahlrahmen mit aufeinander passend bearbeiteten, 50 mm breiten Auflageflächen, die mit etwa 3 mm dicken und 15 mm ± 1 mm breiten Gummistreifen der Härte 70 IRHD belegt sind. Der obere Rahmen wird mit dem unteren mit mindestens acht Schrauben fest verschraubt.

3.1.4.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 °C ± 5 °C

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 ± 20 %

3.1.5.   Verfahren

3.1.5.1.   Prüfung an einem ebenen Prüfmuster

Das ebene Prüfmuster mit einer Länge von 1 100 mm + 5/- 2 mm und einer Breite von 500 mm + 5/- 2 mm ist vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C zu lagern.

Abbildung 3

Halteeinrichtung für Phantomfallprüfungen

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Das Prüfmuster ist in die Halteeinrichtung (3.1.3) einzulegen; die Schrauben sind mit einem solchen Drehmoment anzuziehen, dass sich das Prüfmuster während der Prüfung um nicht mehr als 2 mm verschiebt. Die Ebene des Prüfmusters muss rechtwinklig zur Aufschlagsrichtung des Fallkörpers liegen. Der Fallkörper darf nicht weiter als 40 mm vom Mittelpunkt des Prüfmusters auf die Seite aufschlagen, die der Innenseite der im Fahrzeug eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht; er darf nur einmal aufschlagen.

Die Aufschlagfläche des Filzbelages muss nach Durchführung von 12 Phantomfallprüfungen erneuert werden.

3.1.5.2.   Prüfungen an einer kompletten Windschutzscheibe (nur bei Fallhöhe bis maximal 1,5 m)

Die Windschutzscheibe wird lose auf einen Prüfrahmen aufgelegt, so dass sie auf ihrem Umfang in einer Breite von 15 mm auf etwa 3 mm dicken Gummistreifen der Härte 70 IRHD aufliegt.

Der Prüfrahmen muss aus einem formsteifen Stück bestehen und der Form der Windschutzscheibe entsprechend so ausgebildet sein, dass der Phantomfallkörper auf die Innenfläche der Windschutzscheibe aufschlägt. Wenn notwendig, ist die Windschutzscheibe in den Rahmen einzuklemmen.

Der Prüfrahmen muss auf einem festen Untergrund und auf einer Unterlage aus etwa 3 mm dickem Gummi der Härte 70 IRHD stehen. Die Aufschlagrichtung des Phantomfallkörpers muss mit der Oberfläche der Windschutzscheibe ungefähr einen rechten Winkel bilden.

Der Phantomfallkörper darf nicht weiter entfernt als 40 mm vom geometrischen Mittelpunkt der Windschutzscheibe auf die Seite aufschlagen, die der Innenseite der im Fahrzeug eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht; er darf nur einmal aufschlagen.

Die Aufschlagfläche des Filzbelages muss nach Durchführung von 12 Phantomfallprüfungen erneuert werden.

3.2.   Phantomfallprüfung mit Verzögerungsmessung

3.2.1.   Prüfeinrichtung

Bei Phantomfallprüfungen mit gleichzeitiger Bestimmung des HIC-Werts ist der Fallkörper der in der Abbildung 2.1 dargestellte Phantomkopf. Die Gesamtmasse des Phantomkopfes muss 10,0 kg + 0,2/- 0,0 kg betragen.

In der Mitte der Grundplatte (24) ist der triaxiale Montageblock (26) zur Befestigung der Beschleunigungsaufnehmer (27) im Schwerpunkt angebracht. Die Beschleunigungsaufnehmer sind senkrecht zueinander anzuordnen.

Die Schale (18) und die Abdeckung (19), die sich unter der Grundplatte (24) befinden, haben weitgehend die gleichen elastischen Eigenschaften wie der menschliche Schädel. Die elastischen Eigenschaften des Phantomkopfes beim Aufprall sind durch die Härte und die Dicke des Zwischenrings (13) und der Schale bestimmt.

Abbildung 2.1

10-kg-Phantomkopf

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Stückliste für den 10-kg-Phantomkopf nach Abbildung 2.1

Pos.-Nr.

Stückzahl

Normbezeichnung

Werkstoff

Bemerkungen

1

1

Magnethalterung

Stahl DIN 17100

2

1

Schwingungsdämpfer

Gummi/Stahl

Durchmesser: 50 mm

Dicke: 30 mm

Gewinde: M10

3

4

HF-Steckverbinder BNC

4

1

Sechskantmutter DIN 985

5

6

Scheibe DIN 125

6

3

Übergangsstück

7

6

Zylinderschraube DIN 912

8

3

Sechskantmutter

9

3

Scheibe

Stahl DIN 17100

Lochdurchmesser: 8 mm

Außendurchmesser: 35 mm

Dicke: 1,5 mm

10

3

Gummiring

Gummi, Härte 60 IRHD

Lochdurchmesser: 8 mm

Außendurchmesser: 30 mm

Dicke: 10 mm

11

1

Dämpfungsring

Dichtungspapier

Lochdurchmesser: 120 mm

Außendurchmesser: 199 mm

Dicke: 0,5 mm

12

13

1

Zwischenring

Butadien-Kautschuk, IRHD-Härte etwa 80

Lochdurchmesser: 129 mm

Außendurchmesser: 192 mm

Dicke: 4 mm

14

3

Führungsschlauch

Polytetrafluorethen (PTFE)

Innendurchmesser: 8 mm

Außendurchmesser: 10 mm

Länge: 40 mm

15

3

Sechskantmutter

16

3

Gewindebolzen DIN 976

17

3

Einschraubmutter

Gusslegierung

DIN 1709-GD-

CuZn 37Pb

18

1

Schale

Polyamid 12

19

1

Abdeckung

Butadien-Kautschuk

Dicke: 6 mm

einseitig geriffelt

20

1

Führungshülse

Stahl DIN 17100

21

4

Senkkopfschraube

22

1

Dämpfungsscheibe

Dichtungspapier

Durchmesser: 65 mm

Dicke: 0,5 mm

23

24

1

Grundplatte

Stahl DIN 17100

25

1

Gewindestift mit Innensechskant

Festigkeitsklasse 45H

26

1

triaxialer Montageblock

27

3

Beschleunigungsaufnehmer

28

1

Holzteil

Weißbuche, Schichtleimung

29

1

Abdeckplatte

Legierung (AlMg5)

30

1

Schutzkappe

Polyamid 12

3.2.2.   Justieren und Kalibrieren

Zur Durchführung der Phantomfallprüfung wird der Phantomkopf an der Traverse des Führungssystems befestigt (Abbildung 2.2) und mit einer Aufzugsvorrichtung auf die erforderliche Fallhöhe gebracht. Bei der Phantomfallprüfung wird die Traverse mit dem Phantomkopf freigegeben. Nach dem Passieren der höhenverstellbaren Lichtschranke wird der Phantomkopf von der Traverse ausgeklinkt, die Traverse wird gedämpft aufgefangen, und der Phantomkopf fällt auf die Probe.

Durch die Falleinrichtung oder das Messkabel darf dem Phantomkopf kein Impuls erteilt werden, so dass er nur durch die Schwerkraft beschleunigt wird und lotrecht fällt.

Abbildung 2.2

Prüfeinrichtung für die Phantomfallprüfung mit Verzögerungsmessung

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3.2.2.1.   Die Messeinrichtung, mit der die HIC-Werte mit dem Phantomkopf bestimmt werden können, ist in Absatz 3.2.1 beschrieben.

3.2.2.2.   Geräte zum Kalibrieren des Phantomkopfes

Die Falleinrichtung muss gestatten, Fallhöhen zwischen 50 mm und 254 mm auf 1 mm einzustellen. Ein Führungssystem ist für diese geringen Fallhöhen nicht erforderlich.

Die Prallplatte aus Stahl hat eine Größe von 600 mm × 600 mm und ist mindestens 50 mm dick. Die Auftrefffläche muss poliert sein:

Rautiefe Rmax = 1 mm, Ebenheitstoleranz t = 0,05 mm.

3.2.2.3.   Kalibrieren und Justieren des Phantomkopfes

Vor jeder Prüfserie und spätestens nach jeweils 50 Prüfungen innerhalb einer Serie muss der Phantomkopf kalibriert und erforderlichenfalls justiert werden.

Die Prallplatte muss sauber und trocken sein und während der Prüfung auf einem Fundament aus Beton kraftschlüssig aufliegen.

Der Phantomkopf muss senkrecht auf die Prallplatte auftreffen. Die Fallhöhen (Unterkante des Phantomkopfes bis Oberfläche Prallplatte) betragen 50, 100, 150 und 254 mm. Die Verzögerungskurven sind aufzunehmen.

Die größte Verzögerung az bei den verschiedenen Fallhöhen in z-Richtung muss innerhalb der in der Tabelle angegebenen Bereiche liegen:

Fallhöhe mm

Größte Verzögerung az in Vielfachem der Erdbeschleunigung g

50

64 ± 5

100

107 ± 5

150

150 ± 7

254

222 ± 12

Die Verzögerungskurven sollen auf einer unimodalen Schwingung basieren. Die Verzögerungskurve bei der Fallhöhe von 254 mm muss mindestens 1,2 ms und höchstens 1,5 ms über 100 g verlaufen.

Wenn die in Absatz 3.2.2.3 genannten Werte nicht erreicht werden, müssen die elastischen Eigenschaften des Phantomkopfes durch Variation der Dicke des Zwischenrings (13) in der Grundplatte (24) eingestellt werden. Korrekturen können durch Verstellen der drei selbstsichernden Sechskantmuttern (8) auf den Gewindebolzen (16) durchgeführt werden, mit denen die Schale (18) an der Grundplatte (24) befestigt ist. Die Gummiringe (10) unter den Sechskantmuttern (8) dürfen nicht spröde oder rissig sein.

Die Abdeckung (19) der Auftrefffläche und der Zwischenring (13) sind bei Beschädigung und insbesondere dann, wenn der Phantomkopf nicht mehr justierbar ist, immer sofort auszutauschen.

3.2.3.   Die Halteeinrichtung für die Prüfung ebener Prüfmuster ist in Absatz 3.1.3 beschrieben.

3.2.4.   Die Prüfbedingungen sind in Absatz 3.1.4 angegeben.

3.2.5.   Prüfungen an kompletten Verglasungen (bei einer Fallhöhe zwischen 1,5 m und 3 m). Die Verglasung wird lose auf einen Prüfrahmen aufgelegt, so dass sie auf einem etwa 3 mm dicken Gummistreifen der Härte 70 IRHD aufliegt.

Die Verglasung ist mit geeigneten Vorrichtungen in den Prüfrahmen einzuspannen. Die Aufschlagrichtung des Phantomfallkörpers muss mit der Oberfläche der Verglasung ungefähr einen rechten Winkel bilden. Der Phantomfallkörper darf nicht weiter entfernt als 40 mm vom geometrischen Mittelpunkt der Verglasung auf die Seite aufschlagen, die der Innenseite der im Fahrzeug eingebauten Kunststoffverglasung entspricht; er darf nur einmal aufschlagen.

Ausgehend von einer gewählten Anfangsfallhöhe, sind die Fallhöhen bei jeder weiteren Prüfung um jeweils 0,5 m zu steigern. Die beim Auftreffen auf die Probe entstehenden Verzögerungskurven für ax, ay und az in Abhängigkeit von der Zeit t sind aufzunehmen.

Nach der Phantomfallprüfung ist zu kontrollieren, ob sich eine Verglasungskante um mehr als 2 mm in der Halteeinrichtung bewegt hat und ob die Bedingung für den Aufschlagpunkt erfüllt war. Die Beschleunigungskomponenten ax und ay, bei senkrechtem Auftreffen sollen kleiner als 0,1 az sein.

3.2.6.   Auswertung

Die Verzögerungskurven sind wie folgt auszuwerten:

 

Aus den gemessenen Verzögerungskurven ax(t), ay(t) und az(t) ist die resultierende Verzögerung ares(t) im Schwerpunkt nach Gleichung (1) als Vielfaches der Erdbeschleunigung zu bilden.

(1)

Formula

 

Die Zeitspanne, während der die Verzögerung ares den Wert 80 g dauernd überschreitet, sowie der Maximalwert von ares sind zu bestimmen. Der HIC-Wert ist als Maß für die Gefahr stumpfer Schädel-Hirn-Verletzungen nach Gleichung (2) zu berechnen:

(2)

Formula

 

Die Integrationsgrenzen t1 und t2 sind so zu wählen, dass das Integral einen Maximalwert annimmt.

4.   ABRIEBPRÜFUNG

4.1.   Prüfeinrichtung

4.1.1.   Abriebgerät (1) schematisch dargestellt in Abbildung 4, bestehend aus: einer mit einer zentralen Aufspannvorrichtung versehenen horizontalen Drehscheibe, die sich gegen den Uhrzeigersinn mit 65 min-1 bis 75 min-1 dreht,

Abbildung 4

Schema des Abriebgerätes

Image

zwei belasteten parallelen Auslegern, von denen jeder ein spezielles Abriebrad trägt, das sich frei auf einer kugelgelagerten horizontalen Achse dreht; jedes Abriebrad liegt mit einer Kraft entsprechend einer Masse von 500 g auf dem Prüfmuster auf.

Die Drehscheibe des Abriebgeräts muß sich gleichmäßig und ungefähr in einer Ebene drehen (die Abweichung von dieser Ebene darf nicht größer als ± 0,05 mm sein, gemessen in einem Abstand von 1,6 mm vom Außenrand der Drehscheibe).

Die Räder sind so befestigt, dass sie sich bei Berührung mit dem drehenden Prüfmuster entgegengesetzt drehen; dadurch werden bei jeder Umdrehung des Prüfmusters zwei Druck- und Abriebvorgänge entlang gekrümmter Linien auf einer Ringfläche von ungefähr 30 cm2 ausgeübt.

4.1.2.   Abriebräder (2), mit einem Durchmesser von 45 mm bis 50 mm und einer Breite von 12,5 mm, hergestellt aus einem speziellen fein gesiebten Schleifmittel und in einem mittelharten Gummi eingelagert. Die Räder müssen eine Härte von 72 ± 5 IRHD aufweisen, die an vier gleich weit voneinander liegenden Punkten auf der Mittellinie der Abrieboberfläche gemessen wird, wobei die aufgewendete Kraft in senkrechter Richtung entlang eines Abriebraddurchmessers wirkt; die Ablesung der Messergebnisse erfolgt 10 s nach der vollen Einwirkung der Kraft.

Die Abriebräder sind bei sehr langsamer Drehung gegen eine ebene Glasscheibe so einzufahren, dass eine vollkommen plane Oberfläche erreicht wird.

4.1.3.   Lichtquelle, bestehend aus einer Glühlampe mit einem Glühfaden, der sich innerhalb eines Parallelepipedes von 1,5 mm × 1,5 mm × 3 mm befindet. Die angelegte Spannung muss so groß sein, dass die Farbtemperatur 2 856 ± 50 K beträgt. Die Spannung muss auf ± 1/1 000 stabilisiert sein. Der Spannungsmesser muss eine entsprechende Genauigkeit besitzen.

4.1.4.   Optisches System, bestehend aus einer Linse mit einer Mindestbrennweite f von 500 mm und hinsichtlich chromatischer Aberration korrigiert. Die größte Blendenöffnung darf f/20 nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Linse und Lichtquelle ist so einzustellen, daß ein möglichst paralleler Lichtstrahl erreicht wird. Zur Begrenzung des Lichtstrahldurchmessers auf 7 mm ± 1 mm ist eine Blende einzufügen. Diese Blende ist in einer Entfernung von 100 mm ± 50 mm auf der der Lichtquelle entgegengesetzten Seite der Linse anzubringen.

4.1.5.   Einrichtung zur Streulichtmessung (siehe Abbildung 5), bestehend aus einer Fotozelle mit integrierender Kugel von 200 mm bis 250 mm Durchmesser. Die Kugel muss Eintritts- und Austrittsöffnungen für das Licht haben. Die Eintrittsöffnung muss rund sein und einen Durchmesser von doppelter Größe des Lichtstrahldurchmessers haben. Die Austrittsöffnung der Kugel muss entsprechend der Prüfung nach Absatz 4.4.3 entweder mit einer Lichtfalle oder einem Reflexionsstandard versehen sein. Die Lichtfalle muss das gesamte Licht absorbieren, wenn sich kein Prüfmuster im Lichtstrahl befindet.

Die Lichtstrahlachse muss durch den Mittelpunkt der Eintritts- und Austrittsöffnung laufen. Der Durchmesser b der Lichtaustrittsöffnung muss b = 2a · tan4° betragen, wobei a der Kugeldurchmesser ist. Die Fotozelle ist so zu montieren, dass sie nicht durch Licht, das direkt von der Eintrittsöffnung oder von dem Reflexionsstandard kommt, getroffen wird.

Die Oberfläche des Inneren der integrierenden Kugel und des Reflexionsstandards müssen möglichst gleichmäßig reflektieren und matt und nicht selektiv sein.

Der Messwert der Fotozelle muss im benutzten Lichtstärkebereich innerhalb ± 2 % linear sein. Die Einrichtung zur Streulichtmessung muss so beschaffen sein, dass das Galvanometer bei dunkler Kugel keinen Ausschlag liefert.

Die gesamte Einrichtung ist in regelmäßigen Abständen durch Standards bestimmter Streuung zu kontrollieren.

Werden Streulichtmessungen mit anderen Einrichtungen oder abweichenden Verfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse zu korrigieren, um Übereinstimmung mit den Ergebnissen durch die vorstehend beschriebene Einrichtung zu erhalten.

Abbildung 5

Einrichtung zur Streulichtmessung

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4.2.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 °C ± 5 °C

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %

4.3.   Prüfmuster

Die Prüfmuster müssen ebene Quadrate mit einer Seitenlänge von 100 mm sein, deren beide Oberflächen möglichst plan und parallel sind und in der Mitte erforderlichenfalls ein Loch mit einem Durchmesser von 6,4 mm + 0,2 mm/- 0 mm zum Einspannen haben.

4.4.   Verfahren

Die Abriebprüfung wird nur an der Oberfläche des Prüfmusters ausgeführt, die der Außenseite der im Fahrzeug eingebauten Verglasung entspricht, bei kunststoffbeschichteten Verglasungen auch an der der Innenseite entsprechenden Oberfläche.

4.4.1.   Die Prüfmuster sind unmittelbar vor und nach dem Abrieb wie folgt zu reinigen:

a)

mit einem Leinentuch unter klarem fließenden Wasser abwischen;

b)

mit destilliertem oder mineralfreiem Wasser spülen;

c)

mit Sauerstoff oder Stickstoff trockenblasen;

d)

mögliche Wasserspuren durch leichtes Betupfen mit einem feuchten Leinentuch entfernen. Gegebenenfalls durch leichtes Pressen zwischen zwei Leinentüchern trocknen.

Jede Ultraschallbehandlung ist zu vermeiden. Nach der Reinigung dürfen die Prüfmuster nur an ihren Kanten angefasst werden und sind geschützt vor Beschädigung und Verschmutzung ihrer Oberflächen aufzubewahren.

4.4.2.   Die Prüfmuster sind vor der Prüfung mindestens 48 Stunden lang bei 20 °C ± 5 °C und 60 % ± 20 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.

4.4.3.   Unmittelbar danach ist das Prüfmuster vor die Eintrittsöffnung der integrierenden Kugel zu bringen. Der Winkel zwischen der Oberflächennormalen des Prüfmusters und der Lichtstrahlachse darf 8° nicht überschreiten.

Sodann sind die in der folgenden Tabelle aufgezeigten vier Messungen durchzuführen:

Messung

mit Prüfmuster

mit Lichtfalle

mit Reflexionsstandard

dargestellte Größe

T1

Nein

Nein

Ja

einfallendes Licht

T2

Ja

Nein

Ja

gesamtes vom Prüfmuster durchgelassenes Licht

T3

Nein

Ja

Nein

durch das Instrument gestreutes Licht

T4

Ja

Ja

Nein

durch das Instrument und Prüfmuster gestreutes Licht

Es sind weitere Messungen für T1, T2, T3 und T4 bei zusätzlichen festgelegten Positionen des Prüfmusters durchzuführen, um Gleichmäßigkeit festzustellen.

Die Gesamtdurchlässigkeit wird bestimmt nach Formula.

Die diffuse Durchlässigkeit Td wird berechnet nach:

Formula

Zu berechnen ist die gestreute prozentuale Trübung, oder das gestreute Licht, oder beides:

Formula

Die anfängliche Trübung des Prüfmusters wird an mindestens vier in gleichen Abständen voneinander liegenden Punkten der nicht dem Abrieb unterworfenen Fläche unter Anwendung obiger Formeln bestimmt. Die Ergebnisse für jedes Prüfmuster sind zu mitteln. Anstelle der vier Punktmessungen kann man einen Mittelwert erhalten, indem das Prüfmuster mit einer konstanten Drehzahl von mindestens 3 Umdrehungen/Sekunde gedreht wird.

Für jede Art der Sicherheitsverglasung sind drei Prüfungen mit derselben Belastung durchzuführen. Die Trübung dient als Maß des Oberflächenabriebs nach der Abriebprüfung.

Das gestreute Licht wird entlang der abgeriebenen Bahn durch Messung an mindestens vier in gleichen Abständen voneinander liegenden Punkten unter Anwendung obiger Formeln bestimmt. Die Ergebnisse für jedes Prüfmuster sind zu mitteln. Anstelle der vier Punktmessungen kann man einen Mittelwert erhalten, indem das Prüfmuster mit einer konstanten Drehzahl von mindestens 3 Umdrehungen/Sekunde gedreht wird.

4.5.   Die Abriebprüfung wird nur dann durchgeführt, wenn die Prüfstelle es auf Grund ihr vorliegender Informationen für notwendig erachtet.

Bei Werkstoffen aus Glas-Kunststoff bedürfen Änderungen der Zwischenschicht oder der Glasdicke in der Regel keiner weiteren Prüfung.

4.6.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

5.   PRÜFUNG BEI ERHÖHTER TEMPERATUR

5.1.   Verfahren

Drei Proben oder drei quadratische Prüfmuster von mindestens 300 mm × 300 mm, die durch das Labor aus drei Windschutzscheiben oder drei anderen Glasscheiben herauszuschneiden sind, werden auf 100 °C erhitzt; ein Rand muss Teil des oberen Randes der Verglasung sein. Diese Temperatur wird zwei Stunden aufrechterhalten, danach lässt man die Prüfmuster auf Raumtemperatur abkühlen. Bestehen die beiden äußeren Oberflächen der Sicherheitsverglasung aus anorganischen Werkstoffen, so erfolgt die Prüfung durch senkrechtes Eintauchen des Prüfmusters in kochendes Wasser innerhalb der festgelegten Zeit; dabei ist ein unzulässiger thermischer Schock zu vermeiden. Werden Prüfmuster aus Windschutzscheiben herausgeschnitten, dann muss ein Rand des Prüfmusters Teil des Randes der Windschutzscheibe sein.

5.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung der Zwischenschicht

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

5.3.   Auswertung der Ergebnisse

5.3.1.

Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen erhöhte Temperatur gilt dann als bestanden, wenn keine Blasen oder andere Fehler außerhalb von 15 mm von einem nicht geschnittenen Rand oder von 25 mm von einem geschnittenen Rand des Prüfmusters oder der Probe oder außerhalb von 10 mm entlang jeder während der Prüfung aufgetretenen Bruchstelle entstehen.

5.3.2.

Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei erhöhter Temperatur als zufriedenstellend betrachtet, wenn alle Prüfungen positiv verlaufen.

6.   PRÜFUNG DER BESTRAHLUNGSBESTÄNDIGKEIT

6.1.   Prüfmethode

6.1.1.   Prüfeinrichtung

6.1.1.1.   Strahlungsquelle, bestehend aus einer Mitteldruck-Quecksilberdampf-Bogenlampe mit einem röhrenförmigen Quarzkolben eines ozonfreien Typs; die Kolbenachse muss senkrecht stehen. Die Nennabmessungen der Lampe müssen für die Länge 360 mm und für den Durchmesser 9,5 mm betragen. Die Bogenlänge muss 300 mm ± 4 mm sein. Die Lampe ist mit 750 W ± 50 W zu betreiben.

Jede andere Strahlungsquelle, die dieselbe Wirkung wie die oben genannte erzielt, kann verwendet werden. Zum Nachweis derselben Wirkung anderer Lampen wird ein Vergleich durch Messung der Größe der emittierten Energie innerhalb des Wellenlängenbereichs von 300 nm bis 450 nm aufgestellt; alle anderen Wellenlängen werden durch geeignete Filter eliminiert. Die Alternativlampe muss mit diesen Filtern benutzt werden.

Bei Sicherheitsverglasungen, für die keine zufriedenstellende Korrelation zwischen dieser Prüfung und den Verwendungsbedingungen besteht, sind die Prüfungsbedingungen entsprechend anzupassen.

6.1.1.2.   Stromversorgungs- und Zündgerät, die der Lampe (Absatz 6.1.1.1) eine Zündspannung von mindestens 1 100 V und eine Betriebsspannung von 500 V ± 50 V liefern.

6.1.1.3.   Einrichtung zum Befestigen und Drehen der Prüfmuster mit 1 bis 5 Umdrehungen/min um die zentral angeordnete Strahlungsquelle zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Bestrahlung.

6.1.2.   Prüfmuster

6.1.2.1.   Die Größe der Prüfmuster muss 76 mm × 300 mm betragen.

6.1.2.2.   Die Prüfmuster sind durch das Labor vom oberen Teil der Verglasung wie folgt herauszuschneiden:

Bei Glasscheiben stimmt der obere Rand des Prüfmusters mit dem oberen Rand der Glasscheibe überein.

Bei Windschutzscheiben stimmt der obere Rand des Prüfmusters mit der oberen Grenze der Zone überein, in der die Lichtdurchlässigkeit nach Absatz 9.1.2.2 dieses Anhangs zu bestimmen ist.

6.1.3.   Verfahren

Die Lichtdurchlässigkeit nach den Absätzen 9.1.1 bis 9.1.2 dieses Anhangs ist an drei Prüfmustern vor der Bestrahlung zu messen. Ein Teil eines jeden Prüfmusters ist vor Strahlung zu schützen; dann ist es mit seiner Länge parallel zur Lampenachse in einem Abstand von 230 mm in die Prüfeinrichtung zu stellen. Die Prüfmustertemperatur muss während der Prüfung auf 45 °C ± 5 °C gehalten werden.

Diejenige Fläche eines jeden Prüfmusters, welche den verglasten äußeren Teil des Fahrzeuges darstellt, muss der Lampe zugewandt sein. Für den in Absatz 6.1.1.1 beschriebenen Lampentyp beträgt die Bestrahlungszeit 100 Stunden. Nach der Bestrahlung ist nochmals die Lichtdurchlässigkeit der bestrahlten Fläche eines jeden Prüfmusters zu messen.

6.1.4.   Jedes Prüfmuster oder jede Probe (insgesamt drei Stück) ist wie oben beschrieben so der Strahlung auszusetzen, dass sie in jedem Punkt des Prüfmusters oder der Probe auf der Zwischenschicht dieselbe Wirkung hervorruft wie eine 100 Stunden dauernde Sonnenstrahlung von 1 400 W/m2.

6.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung des Glases

2

1

Färbung der Zwischenschicht

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

6.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.3.1.   Die Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit gilt dann als bestanden,

6.3.1.1.   wenn die Lichtdurchlässigkeit, gemessen nach den Absätzen 9.1.1 und 9.1.2 dieses Anhangs, nicht unter 95 % des Wertes vor der Bestrahlung sinkt und folgende Werte nicht unterschreitet:

6.3.1.1.1.   Unter 70 % bei Windschutzscheiben und bei einer anderen Verglasung an einer Stelle, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung ist.

6.3.2.   Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Bestrahlungsbeständigkeit als zufriedenstellend betrachtet, wenn alle Prüfungen positiv ausfallen.

6.4.   Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen

6.4.1.   Prüfverfahren

6.4.1.1.   Prüfeinrichtung

6.4.1.1.1.   Xenon-Langbogenlampe

In dem Bewitterungsgerät (3) ist eine Xenon-Langbogenlampe als Bestrahlungsquelle zu verwenden, allerdings können auch andere Verfahren angewendet werden, sofern die erforderliche Stärke der ultravioletten Bestrahlung erreicht wird. Die Xenon-Langbogenlampe bietet den Vorteil, dass sie mit den passenden Filtern und bei regelmäßiger Wartung ein Spektrum erzeugen kann, das dem des natürlichen Sonnenlichts sehr nahe kommt. Dazu muss die Quarz-Xenon-Lampe mit dem (den) passenden optischen Borosilikatglasfilter(n) (4) versehen sein. Die verwendeten Xenonlampen müssen mit einem geeigneten Stromversorgungsgerät (50 oder 60 Hz) sowie den geeigneten Reaktanztransformatoren und der elektrischen Ausrüstung betrieben werden.

Das Bewitterungsgerät muss mit den für die Messung und/oder Regelung folgender Größen bzw. Vorgänge erforderlichen Ausrüstung ausgestattet sein:

a)

Bestrahlungsstärke,

b)

Schwarzkörpertemperatur,

c)

Sprühwasser,

d)

Betriebsplan oder -zyklus.

Das Bewitterungsgerät muss aus inerten Werkstoffen bestehen, durch die das bei der Prüfung verwendete Wasser nicht verunreinigt werden kann.

Die Bestrahlungsstärke ist an der Oberfläche des Prüfmusters zu messen und entsprechend den Empfehlungen des Herstellers des Bewitterungsgeräts zu regeln.

Der Gesamtwert der ultravioletten Bestrahlung (5) (in Joule pro Quadratmeter) ist zu messen oder zu berechnen und gilt als Hauptmesswert für die Bestrahlung des Prüfmusters.

6.4.1.2.   Prüfmuster

Die Abmessungen des Prüfmusters müssen normalerweise den Angaben in dem Prüfverfahren entsprechen, das bei der Bestimmung der Eigenschaft(en) nach der Bewitterung anzuwenden ist.

Die Zahl der Vergleichsstücke und Prüfmuster für jede Prüfbedingung oder Bewitterungsphase sowie die Zahl der für die visuellen Bewertungen erforderlichen Proben sind in den Prüfverfahren vorgeschrieben.

Es wird empfohlen, visuelle Bewertungen an den größten geprüften Mustern vorzunehmen.

6.4.1.3.   Verfahren

Die Lichtdurchlässigkeit des zu prüfenden Musters (der zu prüfenden Muster) ist nach den Vorschriften des Absatzes 9.1 dieses Anhangs zu messen. Die Abriebfestigkeit der Oberfläche(n) des Vergleichsstücks (der Vergleichsstücke) ist nach den Vorschriften des Absatzes 4 dieses Anhangs zu messen. Die Seite jedes Prüfmusters, die der Außenseite der Fahrzeugverglasung entspricht, muss der Lampe zugewandt sein. Außerdem gelten folgende Prüfbedingungen:

6.4.1.3.1.   Die Bestrahlungsstärke darf auf der gesamten Fläche des Prüfmusters keine Abweichungen von mehr als + 10 % aufweisen.

6.4.1.3.2.   In bestimmten Abständen sind die Filter der Lampen durch Waschen mit Reinigungsmitteln und Wasser zu reinigen. Filter für Xenonbogenlampen sind entsprechend den Empfehlungen des Geräteherstellers auszuwechseln.

6.4.1.3.3.   Die Temperatur in dem Bewitterungsgerät muss während der trockenen Phase des Zyklus durch eine ausreichende Luftzirkulation geregelt werden, damit die Schwarzkörpertemperatur konstant gehalten wird.

In dem Bewitterungsgerät mit Xenonbogenlampe muss diese Temperatur 70 °C ± 3 °C betragen; sie wird von einem Schwarzkörper-Strahlungsthermometer oder einem vergleichbaren Gerät angezeigt.

Das Schwarzkörper-Strahlungsthermometer muss an dem Prüfgestell befestigt sein, und die Werte sind dann abzulesen, wenn aufgrund der Belichtung die größte Wärme entsteht.

6.4.1.3.4.   Die relative Luftfeuchtigkeit in dem Bewitterungsgerät ist während der trockenen Phasen des Zyklus auf 50 % ± 5 % zu halten.

6.4.1.3.5.   Das vollentsalzte Wasser, das bei dem Sprühzyklus verwendet wird, muss weniger als 1 ppm Siliziumdioxidteilchen enthalten und darf auf den Prüfmustern keine bleibenden Ablagerungen oder Rückstände hinterlassen, die nachfolgende Messungen beeinträchtigen könnten.

6.4.1.3.6.   Der pH-Wert des Wassers muss zwischen 6,0 und 8,0 liegen, und die Leitfähigkeit muss weniger als 5 Mikrosiemens betragen.

6.4.1.3.7.   Die Wassertemperatur in der Zulaufleitung zum Bewitterungsgerät muss die Umgebungstemperatur des Wassers sein.

6.4.1.3.8.   Das Wasser muss auf die Prüfmuster in Form eines feinen Sprühnebels auftreffen, dessen Menge ausreicht, um die Prüfmuster sofort nach dem Auftreffen gleichmäßig zu befeuchten.

Das Sprühwasser wird nur auf die Oberfläche der Prüfmuster gerichtet, die der Lichtquelle zugewandt ist. Eine Rückführung des Sprühwassers oder ein Eintauchen der Prüfmuster in Wasser ist nicht zulässig.

6.4.1.3.9.   Die Prüfmuster müssen um den Lichtbogen gedreht werden, damit eine einheitliche Lichtverteilung erreicht werden kann. An allen entsprechenden Stellen des Bewitterungsgeräts müssen Prüfmuster oder Ersatzmittel angebracht werden, um eine gleichmäßige Temperaturverteilung zu gewährleisten. Die Prüfmuster müssen in Rahmen eingespannt sein, und ihre Rückseite muss der Prüfraumumgebung ausgesetzt sein. Es dürfen jedoch keine von den Wänden des Prüfraums reflektierten Strahlen auf die Rückseite der Prüfmuster auftreffen. Gegebenenfalls kann die Rückseite der Muster abgedeckt werden, um dies zu verhindern, sofern die freie Luftzirkulation an der Oberfläche der Prüfmuster nicht beeinträchtigt wird.

6.4.1.3.10.   Das Bewitterungsgerät muss mit ständiger Belichtung und periodischer Besprühung in zweistündigen Zyklen arbeiten. Innerhalb jedes zweistündigen Zyklus werden die Prüfmuster 102 Minuten lang ohne Besprühung und 18 Minuten lang mit Besprühung bestrahlt.

6.4.1.4.   Auswertung

Nach der Bewitterung können die Prüfmuster gegebenenfalls nach einem von ihrem Hersteller empfohlenen Verfahren gereinigt werden, um etwaige Rückstände zu entfernen.

Die bewitterten Prüfmuster sind nach folgenden Kriterien visuell zu bewerten:

a)

Blasen,

b)

Farbe,

c)

Trübung,

d)

sichtbare Schäden.

Die Lichtdurchlässigkeit der bewitterten Prüfmuster ist zu messen.

6.4.1.5.   Angabe der Ergebnisse

Die visuellen Bewertungen der bewitterten Prüfmuster sind festzuhalten, wobei das Aussehen jedes Prüfmusters im Vergleich zu dem des nicht bewitterten Vergleichsstücks zu beurteilen ist.

Die normale Lichtdurchlässigkeit darf nicht um mehr als 5 % von dem Wert abweichen, der bei der ersten Prüfung an nicht bewitterten Mustern ermittelt wurde, und darf nicht unter folgenden Werten liegen:

70 % bei Windschutzscheiben und bei einer anderen Verglasung an einer Stelle, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung ist.

7.   PRÜFUNG DER FEUCHTIGKEITSBESTÄNDIGKEIT

7.1.   Verfahren

Drei Proben oder drei quadratische Prüfmuster von mindestens 300 × 300 mm sind zwei Wochen lang vertikal in einem geschlossenen Behälter bei einer Temperatur von 50 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 95 ± 4 % aufzubewahren. Bei Verglasungen und Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff sind zehn Proben zu verwenden.

Die Prüfmuster sind so herzurichten, dass

a)

mindestens ein Rand des Prüfmusters mit dem Originalrand der Glasscheibe übereinstimmt.

b)

Werden mehrere Prüfmuster gleichzeitig untersucht, so ist für einen ausreichenden Zwischenraum zwischen den Prüfmustern zu sorgen.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit von den Wänden und dem Deckel der Prüfkammer heraustropfendes Kondenswasser von den Prüfmustern ferngehalten wird.

7.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung der Zwischenschicht

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

7.3.   Auswertung der Ergebnisse

7.3.1.

Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Feuchtigkeitsbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn keine deutliche Veränderung außerhalb von 10 mm von den ungeschnittenen Kanten oder von 15 mm von den geschnittenen Kanten beobachtet wird. Normale und vorbehandelte Verbundglasscheiben sind 2 Stunden und kunststoffbeschichtete Scheiben sowie Glas-Kunststoff-Verglasungen 48 Stunden in Umgebungsatmosphäre zu halten.

7.3.2.

Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Feuchtigkeitsbeständigkeit bei erhöhter Temperatur als zufriedenstellend betrachtet, wenn alle Prüfungen positiv ausgefallen sind.

8.   PRÜFUNG DER TEMPERATURWECHSELBESTÄNDIGKEIT

8.1.   Prüfmethode

Zwei Prüfmuster von 300 mm × 300 mm sind in einem Behälter bei einer Temperatur von - 40 °C ± 5 °C sechs Stunden aufzubewahren, danach sind sie an der freien Luft bei 23 °C ± 2 °C eine Stunde oder solange zu lagern, bis sich bei den Prüfmustern ein Temperaturgleichgewicht eingestellt hat. Dann sind sie für 3 Stunden in zirkulierender Luft einer Temperatur von 72 °C ± 2 °C auszusetzen. Anschließend sind sie wieder an freier Luft bei 23 °C ± 2 °C zu lagern, bis sie diese Temperatur erreicht haben, dann sind sie zu prüfen.

8.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung der Zwischenschicht oder der Kunststoffbeschichtung

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

8.3   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit gilt als bestanden, wenn keine Risse, Trübungen, Trennung der Schichten oder andere offensichtliche Verschlechterungen auftreten.

9.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

9.1.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

9.1.1.   Prüfeinrichtung

9.1.1.1.   Lichtquelle, bestehend aus einer Glühlampe mit einem Glühfaden, der sich innerhalb eines Parallelepipedes von 1,5 × 1,5 × 3 mm befindet. Die angelegte Spannung muss so groß sein, dass die Farbtemperatur 2 856 ± 50 K beträgt. Die Spannung muss auf ± 1/1 000 stabilisiert sein. Der Spannungsmesser muss eine entsprechende Genauigkeit besitzen.

9.1.1.2.   Optisches System, bestehend aus einer Linse mit einer Mindestbrennweite f von 500 mm und hinsichtlich chromatischer Aberration korrigiert. Die größte Blendenöffnung darf f/20 nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Linse und Lichtquelle ist so einzustellen, daß ein möglichst paralleler Lichtstrahl erreicht wird. Zur Begrenzung des Lichtstrahldurchmessers auf 7 ± 1 mm ist eine Blende einzufügen. Diese Blende ist in einer Entfernung von 100 ± 50 mm auf der der Lichtquelle entgegengesetzten Seite der Linse anzubringen. Der Messpunkt muss in der Mitte des Lichtstrahls liegen.

9.1.1.3.   Messeinrichtungen

Der Empfänger muss hinsichtlich der relativen spektralen Empfindlichkeit mit der relativen spektralen Lichtempfindlichkeit des photometrischen Normalbeobachters nach der CIE (6) für lichtoptisches Sehen im Wesentlichen übereinstimmen. Die lichtempfindliche Oberfläche des Empfängers muss mit einem lichtstreuenden Mittel bedeckt sein und einen mindestens doppelt so großen Querschnitt wie der durch das optische System emittierte Lichtstrahl haben. Bei einer integrierenden Kugel muss ihre Apertur mindestens zweimal so groß wie der Querschnitt des parallelen Teils des Strahles sein.

Die Linearität des Empfängers und des zugehörigen Anzeigeinstruments muss besser als 2 % des nutzbaren Skalenbereichs sein.

Der Empfänger muss in der Lichtstrahlachse liegen.

9.1.2.   Verfahren

Die Empfindlichkeit des Empfängers muss so eingestellt werden, dass das Anzeigeinstrument einen Ausschlag von 100 Skalenteilen aufweist, wenn sich kein Prüfmuster im Strahlengang befindet. Ohne Lichteinfall auf den Empfänger muss das Instrument Null anzeigen.

Das Prüfmuster ist vom Empfänger in einem Abstand anzuordnen, der ungefähr dem fünffachen Durchmesser des Empfängers entspricht. Die Sicherheitsglasscheibe ist zwischen die Blende und den Empfänger einzubringen und so auszurichten, dass der Winkel des einfallenden Lichtstrahls 0 ± 5° beträgt. Die Lichtdurchlässigkeit des Prüfmusters ist zu messen, wobei für jeden Messpunkt die Anzahl der Teilstriche n auf dem Anzeigeinstrument abzulesen ist. Die Lichtdurchlässigkeit τr ist dann n/100.

9.1.2.1.   Wird das Prüfverfahren bei Windschutzscheiben angewandt, dann dürfen wahlweise entweder ein aus dem flachsten Teil der Windschutzscheibe herausgeschnittenes Prüfmuster oder ein speziell hergestelltes flaches Quadrat aus dem gleichen Werkstoff und der gleichen Dicke der betreffenden Windschutzscheibe verwendet werden, wobei die Messung rechtwinklig zum Glas erfolgt.

9.1.2.2.   Bei Windschutzscheiben von Fahrzeugen der Klasse M1  (7) ist die Prüfung in dem Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.3 durchzuführen, außer an Abdunkelungen, die in diesen Bereich hineinreichen können.

Bei Windschutzscheiben von Fahrzeugen der Klasse N1 kann der Hersteller verlangen, dass dieselbe Prüfung entweder in dem Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.3 (außer an Abdunkelungen, die in diesen Bereich hineinreichen können) oder in der Zone I nach Absatz 9.2.5.2.3 dieses Anhangs durchgeführt wird.

Bei Windschutzscheiben von Fahrzeugen anderer Klassen ist die Prüfung in der Zone I nach Absatz 9.2.5.2.3 dieses Anhangs durchzuführen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und bei Arbeitsmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I zu bestimmen, ist die Prüfung in der Zone I' nach Absatz 9.2.5.3 dieses Anhangs durchzuführen.

9.1.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung des Glases

1

2

Färbung der Zwischenschicht

(bei Verbundglaswindschutzscheiben)

1

2

 

nicht enthalten

enthalten

Farbkeil und/oder Abdunkelung

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

9.1.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die normale Lichtdurchlässigkeit ist nach den Vorschriften des Absatzes 9.1.2 dieses Anhangs zu messen, und das Ergebnis ist aufzuzeichnen. Bei einer Windschutzscheibe darf der Wert nicht unter 70 % liegen. Für Verglasungen, die nicht als Windschutzscheiben verwendet werden, sind die Vorschriften in Anhang 21 angegeben.

9.2.   Prüfung der optischen Verzerrung

9.2.1.   Anwendungsbereich

Das beschriebene Verfahren ist ein Projektionsverfahren zur Bestimmung der durch die Sicherheitsglasscheibe verursachten optischen Verzerrung.

9.2.1.1.   Begriffsbestimmungen

9.2.1.1.1.   „Optische Ablenkung“: Der Winkel zwischen der wahren und der scheinbaren Richtung eines durch die Sicherheitsglasscheibe gesehenen Punktes. Die Größe der Ablenkung ist eine Funktion des Einfallwinkels der Sehlinie, der Keiligkeit, der Neigung der Glasscheibe und des Krümmungsradius r am Einfallsort.

9.2.1.1.2.   „Optische Verzerrung“: in einer Richtung MM′ ist die algebraische Differenz Δα zwischen den Ablenkwinkeln, gemessen zwischen zwei Punkten M und M′ auf der Glasoberfläche; die Entfernung dieser beiden Punkte voneinander ist so zu wählen, dass ihre Projektionen in einer Ebene rechtwinklig zur Blickrichtung im vorgegebenen Abstand Δx zueinander stehen (siehe Abbildung 6).

Eine Ablenkung gegen den Uhrzeigersinn wird als positiv und im Uhrzeigersinn als negativ bewertet.

9.2.1.1.3.   Optische Verzerrung in einem Punkt M: Maximum der optischen Verzerrung für alle Richtungen MM′ ausgehend von Punkt M.

Abbildung 6

Grafische Darstellung der optischen Verzerrung

Image

9.2.1.2.   Prüfeinrichtung

Dieses Verfahren beinhaltet die Projektion eines geeigneten Rasters durch die zu prüfende Sicherheitsverglasung auf eine Projektionswand. Die Änderung der Form des projizierten Rasters durch das Einfügen der Sicherheitsverglasung in den Strahlengang liefert ein Maß für die Verzerrung.

Die Prüfeinrichtung muss aus folgenden Teilen bestehen, deren Anordnung aus Abbildung 9 ersichtlich ist.

9.2.1.2.1.   Projektor hoher Qualität mit starker Punktlichtquelle und beispielsweise folgenden Eigenschaften:

 

Brennweite von mindestens 90 mm;

 

Blende von etwa 1/2,5;

 

150-W-Halogenlampe (bei Verwendung ohne Filter);

 

250-W-Halogenlampe (bei Verwendung eines Grünfilters).

Der Projektor ist schematisch in Abbildung 7 dargestellt. Eine Lochblende mit 8 mm Durchmesser wird etwa 10 mm vor der Frontlinse des Objektivs angebracht.

Abbildung 7

Optische Einrichtung des Projektors

Image

9.2.1.2.2.   Rasterdiapositive, bestehend z. B. aus einer Anordnung runder heller Felder auf dunklem Grund (siehe Abbildung 8). Qualität und Kontrast des Rasters müssen es erlauben, die Messung mit einer Toleranz von kleiner als 5 % durchzuführen.

Die Abmessungen der runden Felder sind so zu wählen, dass sie bei der Projektion ohne die zu prüfende Sicherheitsverglasung ein Muster von Kreisen mit dem Durchmesser

Formula, bilden, wobei x = 4 mm (siehe Abbildungen 6 und 9).

Abbildung 8

Vergrößerter Ausschnitt des Rasters

Image

Abbildung 9

Anordnung der Prüfeinrichtungen zur Bestimmung der optischen Verzerrung

Image

9.2.1.2.3.   Scheibenhalterung, die wenn möglich ein vertikales und horizontales Abtasten sowie das Drehen der Sicherheitsglasscheibe ermöglichen soll.

9.2.1.2.4.   Auswerteschablone zur Messung der Änderungen der Abmessungen, die eine schnelle Abschätzung gestattet. Eine geeignete Ausführung zeigt Abbildung 10.

Abbildung 10

Ausführung einer geeigneten Schablone

Image

9.2.1.3.   Verfahren

9.2.1.3.1.   Allgemeines

Die Windschutzscheibe ist auf der Scheibenhalterung (Absatz 9.2.1.2.3) unter dem vorgegebenen Neigungswinkel aufzustellen. Das Raster ist durch die zu prüfende Fläche der Scheibe zu projizieren. Die Windschutzscheibe ist zu drehen oder entweder horizontal oder vertikal zu verschieben, damit die ganze definierte Fläche geprüft werden kann.

9.2.1.3.2.   Abschätzung mit Hilfe der Schablone

Reicht eine schnelle Abschätzung mit einer Messungenauigkeit von höchstens 20 % aus, ist der Wert A (siehe Abbildung 10) aus dem Grenzwert ΔαL für die Änderung der Ablenkung und dem Wert R2 für den Abstand zwischen der Sicherheitsglasscheibe und der Bildwand zu berechnen:

Formula

Die Beziehung zwischen der Durchmesseränderung des projizierten Bildes Δd und der Änderung des Ablenkungswinkels Δα ist gegeben durch

Formula

Dabei ist

Δd

in Millimetern,

A

in Millimetern,

ΔαL

in Bogenminuten,

Δα

in Bogenminuten,

R2

in Metern ausgedrückt.

9.2.1.3.3.   Messung mit photoelektrischer Einrichtung

Wird eine Messung mit einer Messungenauigkeit des Grenzwertes von weniger als 10 % gefordert, so ist Δd auf der Projektionsachse zu messen, wobei der Wert der Lichtfleckbreite an dem Punkt genommen wird, wo die Lichtintensität die Hälfte der Maximalintensität beträgt.

9.2.1.4.   Angabe der Ergebnisse

Die optische Verzerrung der Sicherheitsglasscheiben ist durch Messung von Δd in jedem Punkt der Oberfläche und in allen Richtungen zu bestimmen, um Δdmax zu finden.

9.2.1.5.   Alternativverfahren

Zusätzlich ist als Alternative zum Projektionsverfahren ein strioskopisches Verfahren erlaubt, vorausgesetzt, die Messgenauigkeit nach den Absätzen 9.2.1.3.2 und 9.2.1.3.3 bleibt gewahrt.

9.2.1.6.   Der Abstand Δx muss 4 mm betragen.

9.2.1.7.   Die Windschutzscheibe ist unter dem Neigungswinkel aufzustellen, der der Einbaulage im Fahrzeug entspricht.

9.2.1.8.   Die Projektionsachse in der Horizontalebene muss ungefähr rechtwinklig zur Spur der Windschutzscheibe in dieser Ebene sein.

9.2.2.   Die Messungen sind durchzuführen:

9.2.2.1.   Bei Fahrzeugen der Klasse M1 in dem Sichtbereich A, verlängert zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, und in dem hierzu symmetrischen Teil der Windschutzscheibe sowie in dem reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.4.

9.2.2.2.   Bei Fahrzeugen der Klassen M und N außer M1:

a)

in Zone I nach Absatz 9.2.5.2 dieses Anhangs für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3;

b)

entweder in Zone I nach Absatz 9.2.5.2 dieses Anhangs oder in dem Sichtbereich A, verlängert zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, und in dem hierzu symmetrischen Teil der Windschutzscheibe sowie in dem reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.4 für Fahrzeuge der Klasse N1.

9.2.2.3.   Bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und bei Arbeitsmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I zu bestimmen, in Zone I' nach Absatz 9.2.5.3 dieses Anhangs.

9.2.2.4.   Fahrzeugtyp

Die Untersuchung muss wiederholt werden, wenn die Windschutzscheibe in einen Fahrzeugtyp eingebaut werden soll, der ein anderes Sichtfeld nach vorn hat als ein Fahrzeug, für das die Windschutzscheibe bereits genehmigt wurde.

9.2.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

9.2.3.1.   Art des Werkstoffs

Spiegelglas

Floatglas

Maschinenglas

1

1

2

9.2.3.2.   Andere sekundäre Merkmale

Die anderen sekundären Merkmale werden nicht berücksichtigt.

9.2.4.   Anzahl der Windschutzscheiben

Für die Prüfung sind vier Prüfmuster vorzulegen.

9.2.5.   Definition der Zonen

9.2.5.1.   Die Zonen A und B der Windschutzscheiben für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sind im Anhang 18 definiert.

9.2.5.2.   Zonen von Windschutzscheiben für Fahrzeuge der Klassen M und N außer M1 werden wie folgt definiert:

9.2.5.2.1.   Augenpunkt, oder O-Punkt: ein Punkt, der 625 mm über dem R-Punkt des Fahrersitzes in einer senkrechten durch das Lenkrad verlaufenden Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegt, für das die Windschutzscheibe vorgesehen ist.

9.2.5.2.2.   Strecke OQ, eine waagerechte Gerade, die durch den Augenpunkt 0 geht und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft.

9.2.5.2.3.   Die Zone I der Windschutzscheibe ist definiert durch die Schnittlinie der vier unten definierten Ebenen auf der Windschutzscheibe:

P1

eine vertikale Ebene, die durch den Punkt O geht und einen Winkel von 15° nach links mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs bildet;

P2

eine senkrechte Ebene symmetrisch zu P1, um die Längsmittelebene des Fahrzeuges.

Wenn dies nicht möglich ist (z. B. durch Fehlen einer symmetrischen Längsmittelebene), ist P2 die Ebene symmetrisch zu P1 um die Längsebene des Fahrzeuges, die durch den Punkt 0 geht;

P3

eine Ebene, die durch die Gerade OQ geht und einen Winkel von 10° nach oben mit der horizontalen Ebene bildet;

P4

eine Ebene, die durch die Gerade OQ geht und einen Winkel von 8° nach unten mit der horizontalen Ebene bildet.

9.2.5.3.   Bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und bei Arbeitsmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I zu bestimmen, ist die gesamte Windschutzscheibe die Zone I'.

9.2.6.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Windschutzscheibentyp wird hinsichtlich der optischen Verzerrung als zufriedenstellend angesehen, wenn bei den vier zur Prüfung vorgestellten Windschutzscheiben die optische Verzerrung die unten angegebenen Werte für jede Zone nicht überschreitet.

Fahrzeugklasse

Zone

Maximalwerte der optischen Verzerrung

M1 und N1

A — verlängert nach Absatz 9.2.2.1

2 Bogenminuten

B — reduziert nach Anhang 18 Absatz 2.4

6 Bogenminuten

Klassen M und N außer M1

I

2 Bogenminuten

Landwirtschatliche Zugmaschinen usw., bei denen es nicht möglich ist, die Zone I zu bestimmen

I'

2 Bogenminuten

9.2.6.1.   Innerhalb eines Randbereichs von 25 mm auf der Innenseite der konstruktiv festgelegten Verglasungsfläche und eventueller Abdunkelungen sind keine Messungen durchzuführen, es sei denn, diese erstrecken sich in die erweiterte Zone A oder Zone I.

9.2.6.2.   Bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und bei Arbeitsmaschinen sind keine Messungen innerhalb einer Randzone von 100 mm durchzuführen.

9.2.6.3.   Bei geteilten Windschutzscheiben sind keine Messungen innerhalb eines Streifens von 35 mm innerhalb des Randes der Windschutzscheibe durchzuführen, der an der Trennungsstütze anliegt.

9.2.6.4.   Eine Abweichung von 6 Bogenminuten ist für alle diejenigen Teile der Zone I oder Zone A zulässig, die weniger als 100 mm vom Rand der konstruktiv festgelegten Verglasungsfläche entfernt liegen.

9.2.6.5.   Geringe Abweichungen von den Anforderungen für den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.4 sind zulässig, vorausgesetzt, sie werden unter Bezeichnung ihrer Lage im Prüfbericht angegeben.

9.3.   Prüfung auf Doppelbilder

9.3.1.   Anwendungsbereich

Zwei Prüfungsverfahren sind zugelassen:

 

Prüfung mit einer Ring-Loch-Platte;

 

Prüfung mit dem Kollimationsfernrohr.

Diese Prüfungen können für die Genehmigung, Qualitätskontrolle oder Fertigungsüberwachung verwendet werden.

9.3.1.1.   Prüfung mit einer Ring-Loch-Platte

9.3.1.1.1.   Prüfeinrichtung

Bei diesem Verfahren wird eine beleuchtete Platte durch eine Sicherheitsverglasung betrachtet. Die Platte kann so ausgelegt sein, dass sich das Prüfergebnis auf „annehmbar“ oder „nicht annehmbar“ beschränkt.

Diese Platte muss wenn möglich eine der beiden folgenden Formen aufweisen:

a)

einer beleuchteten Ringplatte, bei der der äußere Durchmesser D mit einem in x Metern Entfernung gelegenen Punkt einen Winkel von n Bogenminuten einschließt (Abbildung 11 a), oder

b)

einer beleuchteten Ring-Loch-Platte mit solchen Abmessungen, dass der Abstand D zwischen Lochrand und Innenrand des Ringes mit einem in x Metern Entfernung gelegenen Punkt einen Winkel von n Bogenminuten einschließt (Abbildung 11 b).

n = Grenzwert des Doppelbildwinkels;

x = Abstand von der Sicherheitsglasscheibe zur Platte (mindestens 7 m),

D = wird berechnet nach der Gleichung D = x. tg n

Die beleuchtete Platte besteht aus einem Lichtkasten von ungefähr 300 mm × 300 mm × 150 mm, dessen Vorderseite zweckmäßigerweise aus Glas besteht, mit undurchsichtigem schwarzem Papier abgedeckt oder mit einem matten schwarzen Anstrich versehen ist.

Der Kasten ist mit einer geeigneten Lichtquelle zu beleuchten. Andere Arten von Platten sind zulässig, wie z. B. die in Abbildung 14 gezeigte. Das Plattensystem darf auch durch ein Projektionssystem ersetzt werden, wobei die resultierenden Bilder auf einer Bildwand betrachtet werden.

9.3.1.1.2.   Verfahren

Die Windschutzscheibe ist unter dem vorgegebenen Neigungswinkel auf einer geeigneten Halterung so aufzustellen, dass die Beobachtung in der horizontalen Ebene durch den Mittelpunkt der Platte erfolgt. Der Lichtkasten ist in einem dunklen oder halbdunklen Raum durch jeden Teil der zu prüfenden Fläche zu betrachten, um das Vorhandensein irgendeines Doppelbildes mittels der beleuchteten Platte festzustellen. Die Windschutzscheibe ist so weit zu drehen, bis die genaue Beobachtungsrichtung erreicht ist. Es darf ein Monokular verwendet werden.

9.3.1.1.3.   Angabe der Ergebnisse

Es ist festzustellen, ob

bei Verwendung der Platte a (siehe Abbildung 11a) sich die Primär- und Sekundärbilder des Kreises trennen lassen, d. h. ob der Grenzwert von n überschritten wird, oder

bei Verwendung der Platte b (siehe Abbildung 11b) sich das Sekundärbild des Loches über den Innenrand des Ringes hinaus verschiebt, d. h. ob der Grenzwert von n überschritten wird.

Abbildung 11

Abmessungen der Platten

Image

Abbildung 12

Aufbau der Prüfeinrichtung

Image

Abbildung 13

Prüfeinrichtung für die Prüfung mit dem Kollimations-Fernrohr

Image

9.3.1.2.   Prüfung mit dem Kollimationsfernrohr

Falls erforderlich, ist das in diesem Absatz beschriebene Verfahren anzuwenden.

9.3.1.2.1.   Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Kollimationsfernrohr und einem Beobachtungsfernrohr, wie in Abbildung 13 zusammengebaut. Jedes andere gleichwertige optische System kann verwendet werden.

9.3.1.2.2.   Verfahren

Das Kollimationsfernrohr bildet im Unendlichen ein Polarkoordinatensystem mit einem hellen Punkt im Mittelpunkt ab (siehe Abbildung 14).

In der Brennebene des Beobachtungsfernrohres befindet sich auf der optischen Achse ein dunkler Punkt mit einem Durchmesser, der etwas größer als der des projizierten hellen Punktes ist, um den hellen Punkt zu überdecken.

Wird eine Windschutzscheibe, die ein Doppelbild aufweist, zwischen das Beobachtungsfernrohr und das Kollimationsfernrohr gebracht, entsteht ein zweiter, weniger hell aufleuchtender Punkt in einem bestimmten Abstand vom Mittelpunkt des Polarkoordinatensystems. Der Doppelbildwinkel kann als Abstand zwischen den durch das Beobachtungsfernrohr gesehenen Punkten abgelesen werden (siehe Abbildung 14). (Der Abstand zwischen dem dunklen Punkt und dem hellen Punkt im Mittelpunkt des Polarkoordinatensystems gibt die optische Abweichung wieder.)

9.3.1.2.3.   Angabe der Ergebnisse

Die Windschutzscheibe ist zunächst durch einfaches Absuchen zu prüfen, um die Fläche mit dem größten Doppelbild zu finden. Diese Fläche ist dann mit dem Kollimationsfernrohr unter dem vorgegebenen Einfallwinkel zu prüfen. Der maximale Doppelbildwinkel ist zu messen.

9.3.1.3.   Die Beobachtungsrichtung in der Horizontalebene muss ungefähr rechtwinklig zur Spur der Windschutzscheibe in dieser Ebene sein.

9.3.2.   Die Messungen sind je nach Art der Fahrzeugklasse in den Zonen nach Absatz 9.2.2 durchzuführen.

9.3.2.1.   Fahrzeugtyp

Die Untersuchung muss wiederholt werden, wenn die Windschutzscheibe in einen Fahrzeugtyp eingebaut werden soll, der ein anderes Sichtfeld nach vorn hat als ein Fahrzeug, für das die Windschutzscheibe bereits genehmigt wurde.

9.3.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

9.3.3.1.   Art des Werkstoffs

Spiegelglas

Floatglas

Maschinenglas

1

1

2

9.3.3.2.   Andere sekundäre Merkmale

Die anderen sekundären Merkmale werden nicht berücksichtigt.

9.3.4.   Anzahl der Windschutzscheiben

Für die Prüfung sind vier Windschutzscheiben vorzulegen.

Abbildung 14

Beobachtungsbeispiel bei der Prüfung mit dem Kollimationsfernrohr

Image

9.3.5.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Windschutzscheibentyp wird hinsichtlich der Entstehung von Doppelbildern als zufriedenstellend angesehen, wenn bei den vier zur Prüfung vorgestellten Windschutzscheiben die Trennung des Primär- und Sekundärbildes die unten angegebenen Werte für jede Zone nicht überschreitet.

Fahrzeugklasse

Zone

Maximalwerte der optischen Verzerrung

M1 und N1

A — verlängert nach Absatz 9.2.2.1

15 Bogenminuten

B — reduziert nach Anhang 18 Absatz 2.4

25 Bogenminuten

Klassen M und N außer M1

I

15 Bogenminuten

Landwirtschatliche Zugmaschinen usw., bei denen es nicht möglich ist, die Zone I zu bestimmen

I'

15 Bogenminuten

9.3.5.1.   Innerhalb eines Randbereichs von 25 mm auf der Innenseite der konstruktiv festgelegten Verglasungsfläche und eventueller Abdunkelungen sind keine Messungen durchzuführen, es sei denn, diese erstrecken sich in die erweiterte Zone A oder Zone I.

9.3.5.2.   Bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und bei Arbeitsmaschinen sind keine Messungen innerhalb einer Randzone von 100 mm durchzuführen.

9.3.5.3.   Bei geteilten Windschutzscheiben sind keine Messungen innerhalb eines Streifens von 35 mm innerhalb des Randes der Windschutzscheibe durchzuführen, der an der Trennungsstütze anliegt.

9.3.5.4.   Eine Abweichung von 25 Bogenminuten ist für alle diejenigen Teile der Zone I oder Zone A zulässig, die weniger als 100 mm vom Rand der konstruktiv festgelegten Verglasungsfläche entfernt liegen.

9.3.5.5.   Geringe Abweichungen von den Anforderungen für den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 18 Absatz 2.4 sind zulässig, vorausgesetzt, sie werden unter Bezeichnung ihrer Lage im Prüfbericht angegeben.

10.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS (FEUERBESTÄNDIGKEIT)

10.1.   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren ermöglicht die Bestimmung der waagerechten Brenngeschwindigkeit von Werkstoffen, die in Insassenräumen von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Personenwagen, Lastkraftwagen, Kombifahrzeuge, Kraftomnibussen) verwendet werden, nachdem sie einer kleinen Flamme ausgesetzt wurden.

Dieses Verfahren gestattet die Untersuchung von Werkstoffen und Teilen der Fahrzeuginnenausstattung als Einzelstück oder in Kombination bis zu einer Dicke von 13 mm. Es dient dazu, die Einheitlichkeit der Serienfertigung solcher Werkstoffe hinsichtlich ihres Brennverhaltens zu beurteilen.

Wegen der vielen Unterschiede zwischen der wirklichen Situation (Anwendung und Anbringung im Fahrzeuginneren, Verwendungsbedingungen, Art der Entzündung usw.) und den genauen hier beschriebenen Prüfbedingungen kann dieses Verfahren zur Auswertung aller tatsächlichen Brenneigenschaften im Fahrzeug als nicht geeignet angesehen werden.

10.2.   Begriffsbestimmungen

10.2.1.   „Abbrandgeschwindigkeit“: Quotient aus der nach diesem Verfahren gemessenen Brennstrecke und der dazu benötigten Zeit. Sie wird in Millimeter pro Minute angegeben.

10.2.2.   „Zusammengesetzter Werkstoff“: ein Werkstoff aus mehreren Schichten ähnlicher oder verschiedener Stoffe, die durch Verkitten, Kleben, Ummanteln, Verschweißen usw. innig zusammengehalten werden.

Sind verschiedene Werkstoffe nur stellenweise miteinander verbunden (zum Beispiel durch Vernähen, Punktschweißen, Nieten), dann werden solche Werkstoffe im Sinne der Vorbereitung der einzelnen Prüfmuster nach Absatz 10.5 nicht als zusammengesetzte Werkstoffe angesehen.

10.2.3.   „Freiliegende Seite“: Die dem Insassenraum zugewandte Seite, wenn der Werkstoff im Fahrzeug eingebaut ist.

10.3.   Verfahrensprinzip

Die Probe wird horizontal in einem U-förmigen Träger angebracht und in einer Verbrennungskammer 15 Sekunden lang dem Einwirken einer kleinen Flamme mit genau festgesetztem Wärmevermögen ausgesetzt. Die Prüfung zeigt, ob und wann die Flamme erlischt oder in welcher Zeit sie eine vorgegebene Strecke zurücklegt.

10.4.   Prüfeinrichtung

10.4.1.   Brennkammer (Abbildung 15) vorzugsweise aus rostfreiem Stahl mit den in Abbildung 16 angegebenen Abmessungen.

Die Vorderseite der Kammer enthält ein feuerbeständiges Beobachtungsfenster, das die gesamte Vorderseite bildet und als Beschickungsöffnung konstruiert sein kann.

In der Unterseite des Brennkastens befinden sich Entlüftungsöffnungen, und an der Oberseite ist ein umlaufender Entlüftungsschlitz vorhanden. Der Brennkasten steht auf vier 10 mm hohen Füßen. Der Brennkasten darf an einer Seite ein Loch haben, durch das der Probenhalter mit der Probe eingeführt wird; in der gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung für die Gasleitung vorzusehen. Abtropfendes Material wird in einer Schale aufgefangen (siehe Abbildung 17), die sich am Kammerboden zwischen den Luftlöchern befindet, ohne diese zu verdecken.

Abbildung 15

Beispiel einer Brennkammer mit Prüfmusterhalter und Tropfschale

Image

10.4.2.   Probenhalter, der aus zwei U-förmigen Metallplatten oder Rahmen aus korrosionsfestem Material besteht. Die Abmessungen sind in Abbildung 18 angegeben.

Die untere Platte ist mit Bolzen versehen, die obere Platte mit Löchern an den entsprechenden Stellen, um eine feste Einspannung des Prüfmusters zu ermöglichen. Die Bolzen dienen auch als Messmarken für Anfang und Ende der Brennstrecke.

Es ist ein Träger in der Form eines Rahmens zu verwenden, der in Abständen von 25 mm am unteren U-förmigen Rahmen mit hitzebeständigem Draht von 0,25 mm Durchmesser bespannt ist (siehe Abbildung 19).

Die Ebene der Probenunterseite muss 178 mm über dem Bodenblech liegen. Der Abstand der Vorderkante des Probenhalters zur Wand des Brennkastens muss 22 mm betragen; der Abstand der Längsseiten des Probenhalters zu den Seiten des Brennkastens muss 50 mm betragen (alles Innenabmessungen). (Siehe Abbildungen 15 und 16).

10.4.3.   Gasbrenner

Die kleine Flamme wird durch einen Bunsenbrenner mit einem Innendurchmesser von 9,5 mm erzeugt. Er ist so in der Prüfkammer angeordnet, dass der Düsenmittelpunkt sich 19 mm unterhalb der Mitte der freien Unterkante des Prüfmusters befindet (siehe Abbildung 16).

10.4.4.   Prüfgas

Das dem Bunsenbrenner zuzuführende Gas muss einen Heizwert von etwa 38 MJ/M3 haben (zum Beispiel Erdgas).

10.4.5.   Metallkamm von mindestens 110 mm Länge und mit 7 bis 8 leicht abgerundeten Zähnen pro 25 mm Länge.

Abbildung 16

Beispiel für eine Brennkammer

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Abbildung 17

Beispiel einer Tropfschale

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Abbildung 18

Beispiel eines Prüfmusterhalters

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Abbildung 19

Beispiel für einen Ausschnitt des unteren U-förmigen Rahmens mit Aussparungen für die Stützdrähte

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10.4.6.   Stoppuhr mit 0,5 s Genauigkeit.

10.4.7.   Rauchabzug

Die Brennkammer kann in den Abzug gestellt werden, vorausgesetzt, dass dessen Volumen mindestens das 20fache, aber nicht mehr als das 110fache des Volumens der Brennkammer beträgt und dass keine Abmessung der Höhe, Breite oder Länge des Abzugs mehr als das 2,5fache einer der anderen beiden Dimensionen bildet.

Vor der Prüfung wird die vertikale Luftgeschwindigkeit durch den Abzug 100 mm vor und hinter der vorgesehenen Lage der Brennkammer gemessen. Sie muss zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s liegen, um den Prüfer vor möglichen Belästigungen durch Verbrennungsprodukte zu schützen. Es darf ein Abzug mit natürlicher Lüftung und entsprechender Luftgeschwindigkeit verwendet werden.

10.5.   Prüfmuster

10.5.1.   Form und Abmessungen

Die Form und die Abmessungen des Prüfmusters sind in Abbildung 20 angegeben. Die Dicke der Probe entspricht der Dicke des zu prüfenden Produkts. Sie darf jedoch nicht größer als 13 mm sein. Erlaubt es die Probeentnahme, so muss das Prüfmuster einen konstanten Querschnitt über seine gesamte Länge haben. Erlauben die Form und die Abmessungen eines Produktes nicht die Entnahme eines Prüfmusters der angegebenen Größe, so müssen die folgenden Mindestabmessungen eingehalten werden:

a)

Bei Proben mit einer Breite von 3 mm bis 60 mm muss die Länge 356 mm betragen. In diesem Fall wird das Material in Richtung der Breite geprüft.

b)

Prüfmuster mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm müssen mindestens 138 mm lang sein. In diesem Fall entspricht die mögliche Brennstrecke der Länge der Prüfmuster, wobei die Messung beim ersten Messpunkt beginnt.

c)

Prüfmuster von weniger als 60 mm Breite und weniger als 356 mm Länge, Prüfmuster mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm und weniger als 138 mm Länge und solche mit weniger als 3 mm Breite können nach diesem Verfahren nicht geprüft werden.

Abbildung 20

Prüfmuster

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10.5.2.   Prüfmusterentnahme

Von dem zu prüfenden Werkstoff müssen mindestens fünf Prüfmuster entnommen werden. Bei Werkstoffen mit unterschiedlichen Brenngeschwindigkeiten je nach Richtung des Werkstoffes (durch Vorprüfungen festgestellt) werden die fünf (oder mehr) Prüfmuster entnommen und so in die Prüfeinrichtung gelegt, dass die höchste Brenngeschwindigkeit gemessen wird.

Wird der Werkstoff in bestimmter Breite geliefert, so muss von der gesamten Breite mindestens ein 500 mm langes Stück herausgeschnitten werden. Von diesem herausgeschnittenen Stück sind in einem Mindestabstand von 100 mm von der Kante des Werkstoffes und in gleichen Abständen voneinander Prüfmuster zu entnehmen.

Erlaubt es die Form der Produkte, so sind in der gleichen Weise Prüfmuster von den Fertigprodukten zu entnehmen. Beträgt die Dicke des Produktes mehr als 13 mm, so muss sie mechanisch auf der Seite, die nicht dem Insassenraum zugewandt ist, auf 13 mm reduziert werden.

Zusammengesetzte Werkstoffe (siehe Absatz 10.2.2) sind so zu prüfen, als ob sie homogen wären.

Bei Werkstoffen aus überlagerten Schichten verschiedener Zusammensetzung, die nicht als zusammengesetzte Werkstoffe gelten, werden alle Werkstoffschichten bis zu einer Tiefe von 13 mm von der Oberfläche, die dem Insassenraum zugewandt ist, einzeln geprüft.

10.5.3.   Konditionierung

Die Proben sind mindestens 24 Stunden, aber nicht mehr als 7 Tage lang bei einer Temperatur von 23 °C + 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

10.6.   Verfahren

10.6.1.   Prüfmuster mit aufgerauten oder buschigen Oberflächen sind auf eine flache Oberfläche zu legen und zweimal mit einem Kamm gegen den Flor zu kämmen (Absatz 10.4.5).

10.6.2.   Das Prüfmuster ist mit der zu prüfenden Seite nach unten zur Flamme in den Prüfmusterhalter (Absatz 10.4.2) zu legen.

10.6.3.   Die Gasflamme wird mit Hilfe der Markierung im Brennkasten auf eine Höhe von 38 mm eingestellt, dabei muss der Luftregler des Brenners geschlossen sein. Vor der ersten Prüfung muss die Flamme zur Stabilisierung mindestens eine Minute lang brennen.

10.6.4.   Der Prüfmusterhalter ist so in die Brennkammer zu schieben, dass das Ende des Prüfmusters der Flamme ausgesetzt ist; nach 15 Sekunden ist die Gaszufuhr zu unterbrechen.

10.6.5.   Die Messung der Brennzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das untere Ende der Flamme den ersten Messpunkt überschreitet. Es ist die Ausbreitung der Flamme auf der schneller brennenden Seite zu beobachten (Ober- oder Unterseite).

10.6.6.   Die Messung der Brenndauer ist beendet, wenn die Flamme den letzten Messpunkt erreicht hat oder die Flamme verlischt, bevor sie den letzten Messpunkt erreicht hat. Erreicht die Flamme den letzten Messpunkt nicht, so wird die Brennstrecke bis zum Punkt des Erlöschens der Flamme gemessen. Die Brennstrecke ist der Teil des Prüfmusters, der auf seiner Oberfläche oder im Inneren durch Verbrennen zerstört wurde.

10.6.7.   Entzündet sich das Prüfmuster nicht oder brennt es nach Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor der erste Messpunkt erreicht wird, so dass keine Brenndauer gemessen werden kann, so ist im Protokoll als Brenngeschwindigkeit 0 mm/min. zu notieren.

10.6.8.   Bei Durchführung einer Serie von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen ist sicherzustellen, dass die Temperatur der Brennkammer und des Prüfmusterhalters nicht mehr als 30 °C beträgt, bevor die nächste Prüfung begonnen wird.

10.7.   Berechnung

Die Brenngeschwindigkeit in Millimeter pro Minute ergibt sich aus der Formel

Formula;

Dabei ist

 

s die Brennstrecke in Millimeter,

 

t die Zeit in Sekunden, um die Strecke s abzubrennen.

10.8.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

10.9.   Auswertung der Ergebnisse

10.9.1.   Kunststoffüberzogene Sicherheitsverglasungen (Absatz 2.4 dieser Regelung) und Glas-Kunststoff-Sicherheitsverglasungen (Absatz 2.5 dieser Regelung) gelten hinsichtlich des Brennverhaltens als zufriedenstellend, wenn die Brenngeschwindigkeit 90 mm/min nicht überschreitet.

10.9.2.   Verglasungen aus starrem Kunststoff (Absatz 2.6.1 dieser Regelung), Verglasungen aus flexiblem Kunststoff (Absatz 2.6.2 dieser Regelung) und Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff gelten hinsichtlich des Brennverhaltens als zufriedenstellend, wenn die Brenngeschwindigkeit 110 mm/min nicht überschreitet.

11.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

11.1.   Prüfchemikalien

11.1.1.   Nichtscheuernde Seifenlösung: ein Gewichtsprozent Kaliumoleat in entionisiertem Wasser.

11.1.2.   Fensterreinigungslösung: eine wässrige Lösung aus Isopropanol und Dipropylenglykolmonomethyläther in einer Konzentration zwischen je 5 bis 10 Gewichtsprozent und aus Ammoniumhydroxid in einer Konzentration zwischen 1 und 5 Gewichtsprozent.

11.1.3.   Unverdünnter denaturierter Alkohol: Ein Volumenteil Methylalkohol auf zehn Volumenteile Äthylalkohol.

11.1.4.   Benzin oder gleichwertiges Bezugsbenzin: Ein Gemisch aus 50 Volumenprozent Toluol, 30 Volumenprozent 2,2,4-Trimethylpentan, 15 Volumenprozent 2,4,4-Trimethyl-1-Penten und 5 Volumenprozent Äthylalkohol

Anmerkung: Die Zusammensetzung des verwendeten Benzins ist in dem Prüfbericht anzugeben.

11.1.5.   Bezugskerosin: Ein Gemisch aus 50 Volumenprozent n-Oktan und 50 Volumenprozent n-Dekan.

11.2.   Prüfverfahren

11.2.1.   Tauchprüfung

Vier Prüfmuster von 180 mm × 25 mm werden mit jeder der in Absatz 11.1 beschriebenen Chemikalien geprüft, wobei für jede Prüfung und jedes Reinigungsmittel ein neues Prüfmuster benutzt wird.

Vor jeder Prüfung werden die Prüfmuster nach den Anweisungen des Herstellers gereinigt und anschließend 48 Stunden bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % konditioniert. Diese Bedingungen sind während der Prüfungen aufrechtzuerhalten.

Die Prüfmuster sind vollständig in die Prüfflüssigkeit einzutauchen, eine Minute lang eingetaucht zu lassen, anschließend zu entfernen und sofort mit einem sauberen absorbierenden Wolltuch trocken zu reiben.

11.2.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung der Zwischenschicht oder der Kunststoffbeschichtung

2

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

11.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

11.2.3.1.   Die Prüfung der Chemikalienbeständigkeit gilt dann als bestanden, wenn das Prüfmuster keine Erweichungen, klebrige Stellen, Risse oder offensichtliche Verluste der Transparenz zeigt.

11.2.3.2.   Ein Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Chemikalienbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens drei der vier durchgeführten Prüfungen mit allen Chemikalien zufriedenstellende Ergebnisse liefern.

11.2.4.   Prüfung unter Last

11.2.4.1.   Das Prüfmuster ist wie ein waagerechter Hebelarm so einzuspannen, dass es über der gesamten Breite auf einer scharfen Kante (Auflage) aufliegt, die 51 mm von dem in die Halterung eingespannten Ende entfernt ist. An dem freien Ende des Prüfmusters ist im Abstand von 102 mm zu der Auflage, wie in der nachstehenden Abbildung 21 dargestellt, eine Last aufzubringen.

Abbildung 21

Einspannen des Prüfmusters

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11.2.4.2.   Die Last muss 28,7 t2g betragen, wobei t die Dicke des Prüfmusters in mm ist. Die resultierende Belastung der Außenfaser des Prüfmusters beträgt ungefähr 6,9 MPa.

Ein Beispiel:

Bei einem 3 mm dicken Prüfmuster, das auf einer Länge von 51 mm zwischen seinem nach unten eingespannten Ende und der nach oben weisenden scharfen Kante der Auflage waagerecht liegt, muss die Last im Abstand von 102 mm zu der Auflage nach unten wirkend als Gewichtskraft 258 g betragen.

11.2.4.3.   Während das Prüfmuster belastet ist, ist eine der vorgeschriebenen Chemikalien auf die obere Oberfläche des Prüfmusters über der Auflage aufzutragen. Die Chemikalie ist mit einer weichen, 13 mm breiten Bürste aufzutragen, die vor jedem Strich angefeuchtet wird. Mit der Bürste ist zehnmal in Abständen von 1 s über die Breite des Prüfmusters mit Ausnahme des Endes und der Ränder zu streichen (siehe Abbildung 22).

Abbildung 22

Auftragen der Chemikalien auf das Prüfmuster

Image

11.2.5.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

farblos

getönt

Färbung der Kunststoffbeschichtung oder -verglasung

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

11.2.6.   Auswertung der Ergebnisse

11.2.6.1.   Die Prüfung der Chemikalienbeständigkeit gilt dann als bestanden, wenn das Prüfmuster keine Erweichungen, klebrige Stellen, Risse oder offensichtliche Verluste der Transparenz zeigt.

11.2.6.2.   Ein Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Chemikalienbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

11.2.6.2.1.

alle Prüfungen ergeben ein zufriedenstellendes Ergebnis;

11.2.6.2.2.

eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern ergibt ein zufriedenstellendes Ergebnis.

12.   FLEXIBILITÄTS- UND BIEGEPRÜFUNG

12.1.   Anwendungsbereich

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Kunststoff den starren oder flexiblen Kunststoffen zuzuordnen ist.

12.2.   Prüfverfahren

Aus dem Werkstoff mit der vorgeschriebenen Dicke wird eine rechteckige, ebene Probe mit einer Länge von 300 mm und einer Breite von 25 mm herausgeschnitten und waagerecht so eingespannt, dass ein 275 mm langes Stück der Probe frei über die Halteeinrichtung hinausragt. Dieses freie Ende muss bis zum Beginn der Prüfung durch eine geeignete Vorrichtung in der Waagerechten gehalten werden. 60 Sekunden nach dem Entfernen dieser Vorrichtung wird die vertikale Abweichung des freien Endes in mm festgestellt. Wenn diese Abweichung größer als 50 mm ist, wird anschließend eine Biegeprüfung bei einem Winkel von 180° durchgeführt. Die Probe wird kurz gebogen, danach wird sie so um ein 0,5 mm dickes Blech gelegt, dass sie auf beiden Seiten eng anliegt.

12.3.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 °C ± 2 °C

relative Luftfeuchtigkeit: 60 ± 5 %

12.4.   Anforderungen

Bei flexiblen Kunststoffen muss die vertikale Abweichung mehr als 50 mm betragen, und 10 Sekunden nach einer Biegeprüfung bei einem Winkel von 180° darf der Werkstoff an der Knickstelle keine Anbrüche aufweisen (siehe Abbildung 23).

13.   GITTERSCHNITTPRÜFUNG

13.1   Zweck

Diese Prüfung ist ein einfaches Verfahren zur Bestimmung der Haftung von Beschichtungen auf dem Untergrund. Die Sprödigkeit und andere Festigkeitsmerkmale können bestimmt werden.

13.2.   Prüfeinrichtung

Schneidwerkzeug mit sechs im Abstand von 1 mm angeordneten Klingen. Lupe mit zweifacher Vergrößerung zur Untersuchung der Gitterschnittfläche (siehe Abbildung 24).

Abbildung 23

Prüfanordnung bei der Flexibilitätsprüfung

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Abbildung 24

Werkzeug mit sechs Klingen

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13.3.   Prüfverfahren

Durch die Beschichtung ist bis zum Untergrund mit sechs Schnitten ein Muster einzuschneiden und anschließend im rechten Winkel dazu ein weiteres Muster, so dass ein Gitter mit 25 Quadraten entsteht (Gitterschnitt).

Das Schneidwerkzeug ist mit einer Geschwindigkeit von 2 cm/s bis 5 cm/s mit gleichmäßigem Druck so zu führen, dass die Schnitte bis auf den Untergrund durchgehen, aber nicht zu tief sind.

Die Schnitte werden so geführt, dass die beiden Führungsränder des Werkzeugs die Oberfläche gleichmäßig berühren. Nach der Prüfung werden die Schnitte mit einer Lupe daraufhin geprüft, ob sie bis zum Untergrund durchgehen. Die Prüfung wird an mindestens zwei unterschiedlichen Stellen des Prüfmusters durchgeführt. Anschließend wird fünfmal mit einer Handbürste mit Polyamidborsten in beiden Diagonalrichtungen mit leichtem Druck über die Schnitte gestrichen.

13.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Gitterschnitte werden mit einer Lupe untersucht. Wenn die Schnittränder vollkommen glatt sind und kein Teil der Beschichtung abgeplatzt ist, wird der Kennwert Gt0 eingetragen. Wenn auf ungefähr 5 % der Gitterfläche an den Schnittpunkten der Gitterlinien kleine Splitter abgeplatzt sind, beträgt der Kennwert Gt1.

Bei größeren abgeplatzten Flächen werden die Gitterschnitt-Kennwerte Gt2 bis Gt5 eingetragen.

Gitterschnitt-Kennwert

Abgeplatzte Fläche der Gitterschnittfläche

Gt2

zwischen 5 % und 15 %

Gt3

zwischen 15 % und 35 %

Gt4

zwischen 35 % und 65 %

Gt5

mehr als 65 %


(1)  Ein geeignetes Abriebgerät wird von Teledyne Taber (USA) geliefert.

(2)  Geeignete Abriebräder werden von Teledyne Taber (USA) geliefert.

(3)  Beispielsweise Geräte der Serien Atlas Ci, Heraeus Xenotest oder Suga WEL-X.

(4)  Beispielsweise Corning 7740 Pyrex oder Heraeus Suprax.

(5)  Bei dem Gesamtwert der ultravioletten Bestrahlung wird die gesamte Strahlung mit einer Wellenlänge von weniger als 400 nm berücksichtigt.

(6)  Internationale Beleuchtungskommission.

(7)  Entsprechend den Definitionen in der Anlage 7 zur Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.2).


ANHANG 4

WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS VORGESPANNTEM GLAS

1.   BESTIMMUNG DES „TYPS“

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.

Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Form und Abmessungen.

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Feststellung der mechanischen Eigenschaften zu einer der beiden Gruppen:

1.1.2.1.

plane Windschutzscheiben und

1.1.2.2.

gebogene Windschutzscheiben.

1.1.3.

Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e“ liegt (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm):

Kategorie I

e ≤ 4,5 mm

Kategorie II

4,5 mm < e ≤ 5,5 mm

Kategorie III

5,5 mm < e ≤ 6,5 mm

Kategorie IV

6,5 mm < e

1.2.

Sekundäre Merkmale

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.3.

mit oder ohne elektrische Leiter,

1.2.4.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   BRUCHSTRUKTURPRÜFUNG

2.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

2.1.1.

Nur die Art des Werkstoffes ist zu berücksichtigen.

2.1.2.

Dem Floatglas und dem Maschinenglas wird derselbe Schwierigkeitsgrad zugeordnet.

2.1.3.

Die Prüfungen zur Ermittlung der Bruchstruktur müssen beim Übergang vom Spiegelglas zum Floatglas oder zum Maschinenglas und umgekehrt wiederholt werden.

2.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und sechs Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche, die nach Anhang 13 ausgewählt wurden, zu prüfen.

2.3.   Die verschiedenen Zonen der Glasscheibe

Eine Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas muss zwei Hauptzonen FI und FII enthalten. Sie kann auch eine Zwischenzone FIII haben. Diese Zonen sind wie folgt definiert:

2.3.1.

Zone FI

:

Randzone mit feiner Bruchstruktur, mindestens 7 cm breit, die sich entlang des gesamten Randes der Windschutzscheibe erstreckt und einen Randstreifen von 2 cm Breite beinhaltet, der bei der Beurteilung des Prüfergebnisses nicht berücksichtigt wird;

2.3.2.

Zone FII

:

Sichtzone mit wechselnder Bruchstruktur, die stets einen rechteckigen Teil von mindestens 20 cm Höhe und 50 cm Breite einschließt.

2.3.2.1.

Für Fahrzeuge der Kategorie M1 muss der Mittelpunkt des Rechteckes innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 cm sein, der um die Mitte der projizierten Punkte V1 und V2 gebildet wird.

2.3.2.2.

Für Fahrzeuge der Klassen M und N außer M1 muss der Mittelpunkt des Rechteckes (Diagonalschnittpunkt) innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 cm liegen, der um die Projektion des Punktes 0 gebildet wird.

2.3.2.3.

Für forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen und für Arbeitsmaschinen ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben;

2.3.2.4.

Die Höhe des vorgenannten Rechteckes darf auf 15 cm reduziert werden, für Windschutzscheiben, die weniger als 44 cm Höhe haben.

2.3.3.

Zone FIII

:

Übergangszone, deren Breite 5 cm nicht überschreiten darf und die sich zwischen Zone FI und FII befindet.

2.4.   Prüfverfahren

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 1 beschrieben.

2.5.   Anschlagpunkte (siehe Anhang 17 Abbildung 2)

2.5.1.

Die Anschlagpunkte sind wie folgt zu wählen:

Punkt 1

:

im zentralen Teil der Zone FII an einer Stelle starker oder schwacher Vorspannung;

Punkt 2

:

in der Zone FIII, möglichst nahe an der vertikalen Symmetrieebene der Zone FII;

Punkte 3 und 3'

:

in 3 cm Abstand von den Scheibenrändern auf einer vertikalen Mittellinie des Musters; wenn Zangeneindrücke vorhanden sind, muss sich einer der Anschlagpunkte in der Nähe der Seite mit den Zangeneindrücken und der andere auf der gegenüberliegenden Seite befinden;

Punkt 4

:

an der Stelle des kleinsten Krümmungsradius auf der längsten horizontalen Mittellinie;

Punkt 5

:

in 3 cm Abstand vom Rand des Musters in dem Bereich, wo der Krümmungsradius der Scheibenkontur am kleinsten ist, entweder links oder rechts.

2.5.2.

Eine Prüfung der Bruchstruktur ist an jedem der Punkte 1, 2, 3, 3', 4 und 5 durchzuführen.

2.6.   Auswertung der Ergebnisse

2.6.1.

Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur alle Bedingungen nach den Absätzen 2.6.1.1, 2.6.1.2 und 2.6.1.3 erfüllt.

2.6.1.1.

Zone FI:

2.6.1.1.1.

Die Anzahl der Bruchstücke innerhalb eines Quadrats von 5 cm × 5 cm darf nicht kleiner als 40 und nicht größer als 350 sein. Eine Anzahl unter 40 ist ausreichend, sofern die Anzahl der Krümel in einem Quadrat von 10 cm × 10 cm, welches das Quadrat von 5 cm × 5 cm einschließt, unter 160 liegt.

2.6.1.1.2.

Für die genannte Auszählung sind die von den Seiten des Quadrates geschnittenen Bruchstücke als halbe Bruchstücke zu werten;

2.6.1.1.3.

Innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes der Muster ist die Bruchstruktur nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.

2.6.1.1.4.

Es sind höchstens drei Bruchstücke mit einer Fläche von mehr als 3 cm2 zulässig. Nur eines dieser Bruchstücke darf sich in demselben Kreis von 10 cm Durchmesser befinden.

2.6.1.1.5.

Langgestreckte Bruchstücke sind zulässig, sofern ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind und ihre Länge 7,5 cm nicht überschreitet, außer in dem in 2.6.2.2 bestimmten Fall. Reichen diese langgestreckten Bruchstücke bis an den Rand der Scheibe, dürfen sie mit diesem keinen größeren Winkel als 45° bilden.

2.6.1.2.

Zone FII

2.6.1.2.1.

Die Sicht nach Eintreten des Bruchs ist in der Rechteckzone nach Absatz 2.3.2 zu bewerten. In diesem Rechteck muss die Flächensumme aller Bruchstücke, die größer als 2 cm2 sind, mindestens 15 % der Fläche des Rechtecks ergeben; im Falle von Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel zur Vertikalen unter 15° liegt, muss der Sichtanteil mindestens 10 % des entsprechenden Rechtecks betragen.

2.6.1.2.2.

Mit Ausnahme der Vorschriften in Absatz 2.6.2.2 darf kein Bruchstück größer als 16 cm2 sein.

2.6.1.2.3.

In einem Umkreis um den Anschlagpunkt mit einem Radius von 10 cm, jedoch nur in einem Teil des Kreises, der zur Zone FII gehört, sind drei Bruchstücke größer als 16 cm2, aber kleiner als 25 cm2 zulässig.

2.6.1.2.4.

Die Bruchstücke müssen im Wesentlichen eine regelmäßige Form haben und ohne die Unregelmäßigkeit sein, die in Absatz 2.6.1.2.4.1 beschrieben ist. Jedoch sind höchstens 10 unregelmäßige Bruchstücke in einem Rechteck von 50 cm × 20 cm und maximal 25 unregelmäßige Bruchstücke über die ganze Scheibenfläche verteilt, erlaubt.

Kein solches Bruchstück darf eine Spitze haben, die länger als 35 mm ist, gemessen nach Absatz 2.6.1.2.4.1.

2.6.1.2.4.1.

Ein Bruchstück gilt als unregelmäßig, wenn: es nicht von einem Kreis mit einem Durchmesser von 40 mm umschrieben werden kann, es wenigstens eine Spitze von mehr als 15 mm hat, gemessen vom Ende der Spitze bis zu der Stelle, wo die Breite der Spitze gleich der Glasdicke ist, und eine oder mehrere Spitzen einen spitzen Winkel von weniger als 40° haben.

2.6.1.2.5.

Mit Ausnahme der Vorschriften in Absatz 2.6.2.2 sind längliche Bruchstücke in Zone FII erlaubt unter der Bedingung, dass sie nicht länger als 10 cm sind.

2.6.1.3.

Zone FIII

Die Bruchstruktur in dieser Zone muss so beschaffen sein, dass sie Eigenschaften aufweist, die zwischen den in den beiden benachbarten Zonen (FI und FII) zulässigen Eigenschalten liegen.

2.6.2.

Eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2.6.2.1.

Alle Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Absatz 2.5.1 haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht.

2.6.2.2.

Eine einzige von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Absatz 2.5.1 hat ein negatives Ergebnis mit Abweichungen erbracht, die die folgenden Grenzen nicht überschreiten:

Zone FI

:

nicht mehr als 5 Bruchstücke mit einer Länge von 7,5 bis 15 cm;

Zone FII

:

nicht mehr als 3 Bruchstücke mit einer Fläche zwischen 16 cm2 und 20 cm2 außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 cm um den Aufschlagpunkt;

Zone FIII

:

nicht mehr als vier Bruchstücke mit einer Länge zwischen 10 cm und 17,5 cm;

und eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Muster ergibt, dass entweder die Anforderungen in Absatz 2.6.1 erfüllt sind oder Abweichungen in den oben festgelegten Grenzen auftreten.

2.6.2.3.

Zwei von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Absatz 2.5.1 haben ein negatives Ergebnis mit Abweichungen, die die Grenzen in Absatz 2.6.2.2 nicht überschreiten, erbracht, und eine weitere Serie von Prüfungen an einem neuen Satz von Mustern ergibt, dass die Anforderungen in Absatz 2.6.1 erfüllt sind oder bei nicht mehr als zwei Mustern des neuen Satzes Abweichungen von den Grenzen in Absatz 2.6.2.2 auftreten.

2.6.3.

Werden die oben erwähnten Abweichungen festgestellt, dann müssen diese im Prüfbericht vermerkt und die dauerhafte(n) Aufzeichnung(en) des Bruchbilds der betreffenden Bereiche der Windschutzscheibe dem Prüfbericht beigefügt werden.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

3.2.1.

Es sind für jede Windschutzscheibengruppe aus vorgespanntem Glas vier Prüfmuster mit annähernd der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster mit annähernd der größten umschriebenen Fläche zu prüfen, wobei alle acht Muster denselben Typen angehören müssen wie die Prüfmuster für die Bruchstrukturprüfung (siehe Absatz 2.2).

3.2.2.

Wahlweise kann die Prüfstelle für jede Dickenkategorie der Windschutzscheiben sechs Prüfmuster mit den Abmessungen (1 100 mm + 5 mm/– 2 mm) × (500 mm + 5 mm/– 2 mm) der Prüfung unterziehen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.1 beschrieben.

3.3.2.

Die Fallhöhe muss 1,5 m ± 0/5 mm betragen.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.4.1.

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Windschutzscheibe oder das Prüfmuster bricht.

3.4.2.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Mustern wird hinsichtlich des Verhaltens beim Aufprall des Phantomkopfes als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1.

Alle Prüfungen ergeben ein zufriedenstellendes Ergebnis;

3.4.2.2.

eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern ergibt zufriedenstellende Ergebnisse.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang 3 Absatz 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.


ANHANG 5

SCHEIBEN AUS GLEICHMÄSSIG VORGESPANNTEM GLAS  (1)

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Art der Vorspannung (thermisch oder chemisch),

1.1.3.

Formkategorie: man unterscheidet zwei Kategorien:

1.1.3.1.

Plane Glasscheiben,

1.1.3.2.

plane und gebogene Glasscheiben.

1.1.4.

Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e“ liegt (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm):

Kategorie I

e ≤ 3,5 mm

Kategorie II

3,5 mm < e ≤ 4,5 mm

Kategorie III

4,5 mm < e ≤ 6,5 mm

Kategorie IV

6,5 mm < e

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.3.

mit oder ohne elektrische Leiter,

1.2.4.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   BRUCHSTRUKTURPRÜFUNG

2.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

Floatglas

1

Maschinenglas

1

Die anderen sekundären Merkmale werden nicht berücksichtigt.

2.2.   Auswahl der Prüfmuster

2.2.1.   Schwierig herzustellende Prüfmuster jeder Form- und Dickenkategorie sind für die Prüfung nach folgenden Kriterien auszuwählen:

2.2.1.1.

Für plane Glasscheiben sind zwei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit

2.2.1.1.1.

der größten umschriebenen Fläche;

2.2.1.1.2.

dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten.

2.2.1.2.

Für plane und gebogene Glasscheiben sind drei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit

2.2.1.2.1.

der größten umschriebenen Fläche;

2.2.1.2.2.

dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten,

2.2.1.2.3.

der größten Segmenthöhe.

2.2.2.   Prüfungen, die an Proben entsprechend der größten Fläche „S“ durchgeführt werden, decken auch alle anderen Flächen kleiner als S + 5 % ab.

2.2.3.   Bei Proben mit einem Winkel γ kleiner als 30° decken die Prüfungen alle gefertigten Scheiben ab, deren Winkel größer als γ – 5° sind.

Bei Scheiben mit einem Winkel γ größer als 30° decken die Prüfungen alle gefertigten Scheiben ab, deren Winkel gleich oder größer als 30° betragen.

2.2.4.   Beträgt die Segmenthöhe h bei vorgestellten Proben mehr als 100 mm, so decken die Prüfungen alle produzierten Scheiben ab, deren Segmenthöhe kleiner als h + 30 mm ist.

Ist die Segmenthöhe der vorgestellten Proben kleiner oder gleich 100 mm, so decken die Prüfungen alle produzierten Scheiben ab, deren Segmenthöhe kleiner oder gleich 100 mm ist.

2.3.   Anzahl der Prüfmuster pro Serie

Die Anzahl der Prüfmuster in jeder Gruppe muss entsprechend der Formkategorie nach Absatz 1.1.3 betragen:

Form der Scheibe

Anzahl der Prüfmuster

plan

4

gebogen (kleinster Krümmungsradius ≥ 200 mm)

 

gebogen (kleinster Krümmungsradius < 200 mm)

8

2.4.   Prüfverfahren

2.4.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 1 beschrieben.

2.5.   Anschlagpunkte (siehe Anhang 17 Abbildung 3)

2.5.1.   Für plane und gebogene Glasscheiben sind die Anschlagpunkte nach Anhang 17 Abbildungen 3a und 3b oder Anhang 17 Abbildung 3c wie folgt zu wählen:

Punkt 1

:

im geometrischen Mittelpunkt der Scheibe;

Punkt 2

:

Für gebogene Glasscheiben mit einem Krümmungsradius „r“ von weniger als 200 mm: auf der längsten Mittellinie im Bereich des kleinsten Krümmungsradius der Scheibe.

2.5.2.   Es sind vier Prüfmuster für jeden Anschlagpunkt zu prüfen.

2.6.   Auswertung der Ergebnisse

2.6.1.   Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur folgende Bedingungen erfüllt:

2.6.1.1.

Die Anzahl der Bruchstücke innerhalb eines Quadrats von 5 cm × 5 cm darf nicht kleiner als 40 sein;

2.6.1.2.

für die genannte Auszählung sind die von den Seiten des Quadrates geschnittenen Bruchstücke als halbe Bruchstücke zu werten;

2.6.1.3.

innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes der Muster ist die Struktur der Bruchstücke nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.

2.6.1.4.

Erstreckt sich ein Bruchstück über die ausgeschlossene Fläche hinaus, ist nur der hinausragende Teil zu bewerten.

2.6.1.5.

Bruchstücke mit mehr als 3 cm2 Fläche sind nicht zulässig, außer in den Bereichen nach Absatz 2.6.1.3;

2.6.1.6.

Bruchstücke mit einer Länge von über 100 mm sind zulässig, außer in den im Absatz 2.6.1.3 definierten Flächen, sofern:

2.6.1.6.1.

ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind,

2.6.1.6.2.

sie keinen Winkel von 45° mit dem Rand der Scheibe bilden, wenn sie an diesen reichen.

2.6.2.   Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens drei der vier an jedem Anschlagpunkt durchgeführten Prüfungen gemäß Absatz 2.5.1 positiv verlaufen.

2.6.3.   Werden die oben erwähnten Abweichungen festgestellt, dann müssen diese im Prüfbericht vermerkt und die dauerhaften Aufzeichnungen des Bruchbilds der betreffenden Bereiche der Windschutzscheibe dem Prüfbericht beigefügt werden.

3.   PRÜFUNG DER MECHANISCHEN FESTIGKEIT

3.1.   Prüfung mit der 227-g-Kugel

3.1.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff

Schwierigkeitsgrad

Färbung

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

farblos

1

Floatglas

1

getönt

2

Maschinenglas

1

 

 

Das andere sekundäre Merkmal (nämlich Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Leitern) bleibt unberücksichtigt.

3.1.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind für jede Dickenkategorie nach Absatz 1.1.4 sechs Prüfmuster zu prüfen.

3.1.3.   Prüfverfahren

3.1.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

3.1.3.2.

Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) muss 2,0 m ± 0/5 mm betragen.

3.1.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.1.4.1.

Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens fünf Prüfmuster nicht brechen.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

4.1.   Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang 3 Absatz 9.1 gelten für die Glasscheiben oder Teilbereiche der Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

4.2.   Bei Windschutzscheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas für langsam fahrende Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h beträgt, sollen die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9 eingehalten sein. Dies gilt nicht für plane Windschutzscheiben, die zu einer bereits genehmigten Gruppe gehören.


(1)  Dieser Scheibentyp kann auch als Windschutzscheibe für langsam fahrende Fahrzeuge verwendet werden, deren Geschwindigkeit aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 40 km/h beträgt.


ANHANG 6

WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS NORMALEM VERBUNDGLAS

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Form und Abmessungen

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Bestimmung der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen einer Gruppe an,

1.1.3.

Anzahl der Glasscheiben,

1.1.4.

Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe, zulässige Herstellungstoleranz von ± 0,2 n mm (wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist), über oder unter dem zulässigen Nennwert,

1.1.5.

Nenndicke der Zwischenschicht(en),

1.1.6.

Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Kunststoff-Zwischenschicht(en).

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt),

1.2.3.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.4.

mit oder ohne elektrische Leiter,

1.2.5.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung (nach Absatz 3.2) und die Prüfung der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang 13 auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.   Prüfverfahren

3.2.2.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.1 beschrieben.

3.2.2.2.

Die Fallhöhe muss 1,5 m ± 0/5 mm betragen.

3.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

3.2.3.1.

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1.

Das Muster bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die dem Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.

3.2.3.1.2.

Die Glasbruchstücke müssen an der Kunststoff-Folie haften bleiben. Eine oder mehrere teilweise Abtrennungen von der Zwischenschicht in einer Breite von weniger als 4 mm auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Anschlagpunkt sind zulässig.

3.2.3.1.3.

Auf der Aufschlagseite:

3.2.3.1.3.1.

darf die Folie nicht auf einer Fläche von mehr als 20 cm2 freigelegt sein;

3.2.3.1.3.2.

ist ein Riss in der Folie bis zu einer Länge von 35 mm zulässig.

3.2.3.2.

Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend betrachtet, wenn alle Prüfungen positiv ausfallen.

4.   PRÜFUNG DER MECHANISCHEN FESTIGKEIT

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Kugelfallprüfung mit der 2 260 g-Kugel

4.2.1.   Es sind zwölf plane quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm ± 0/10 mm zu prüfen.

4.2.2.   Prüfverfahren

4.2.2.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 2.2 beschrieben.

4.2.2.2.

Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) muss 4 m ± 0/25 mm betragen.

4.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

4.2.3.1.

Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Kugel die Scheiben innerhalb von fünf Sekunden nach dem Aufschlag nicht durchdringt.

4.2.3.2.

Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Kugelfallprüfung mit der 2 260 g-Kugel als zufriedenstellend betrachtet, wenn mindestens elf der zwölf Prüfungen positiv ausfallen.

4.3.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

4.3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind zwanzig plane quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm ± 0/10 mm zu prüfen.

4.3.3.   Prüfverfahren

4.3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

Es sind zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von + 40 °C ± 2 °C und zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von – 20 °C ± 2 °C zu prüfen.

4.3.3.2.

Die Fallhöhe für die verschiedenen Dickenkategorien und die Masse der abgelösten Bruchstücke sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

+ 40 °C ± 2 °C

– 20 °C ± 2 °C

Nenndicke der Prüfmuster

(mm)

Fallhöhe

(m)

Größte zulässige Masse der Bruchstück

(g)

Fallhöhe

(m)

Größte zulässige Masse der Bruchstücke

(g)

e ≤ 4,5

9

12

8,5

12

4,5 < e ≤ 5,5

9

15

8,5

15

5,5 < e ≤ 6,5

9

20

8,5

20

e > 6,5

9

25

8,5

25

4.3.4.   Auswertung der Ergebnisse

4.3.4.1.

Die Phantomfallprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht;

das Prüfmuster zerbricht nicht in mehrere Teile.

Falls die Zwischenschicht nicht reißt, darf die Masse der Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, die Werte nach Absatz 4.3.3.2 nicht überschreiten.

4.3.4.2.

Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel als zufriedenstellend betrachtet, wenn mindestens acht der zehn Prüfungen positiv ausfallen.

5.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften nach Anhang 3 Absatz 4. Die Prüfung muss sich über 1 000 Umdrehungen erstrecken.

5.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

Das Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

5.3.1.   Allgemeine Anforderungen

Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Information über die Zwischenschicht für erforderlich hält.

5.3.2.   Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.3.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang 3 Absatz 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp. Dies gilt nicht für plane Windschutzscheiben, die zu einer bereits genehmigten Gruppe gehören, wenn der Neigungswinkel gegenüber der Vertikalen kleiner als 40° ist.


ANHANG 7

VERBUNDGLASSCHEIBEN

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Verbundglasscheiben gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Dickenkategorie der Scheibe, in der die Nenndicke „e“ liegt, zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 n mm (wobei n die Anzahl der Glasscheiben ist):

Kategorie I

e ≤ 5,5 mm,

Kategorie II

5,5 mm < e ≤ 6,5 mm,

Kategorie III

6,5 mm < e.

1.1.3.

Nenndicke der Zwischenschicht(en),

1.1.4.

Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Zwischenschicht(en) aus Kunststoff,

1.1.5.

Spezialbehandlung, die eine oder mehrere der Glasscheiben erhalten haben kann bzw. können.

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt),

1.2.3.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.4.

mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Verbundglasscheiben sind die Prüfungen mit planen Prüfmustern, die entweder aus Serienscheiben herausgeschnitten oder extra angefertigt werden, durchzuführen. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Glasscheibenproduktion sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Verbundglas-Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

2.3.   Die Vorschriften dieses Anhangs gelten als erfüllt, wenn die zur Genehmigung eingereichte Verglasung von der gleichen Zusammensetzung ist wie eine Windschutzscheibe, die bereits nach den Vorschriften der Anhänge 6, 8 oder 9 genehmigt wurde.

3.   MECHANISCHE FESTIGKEITSPRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind acht plane Prüfmuster von 300 mm × 300 mm, aus dem flachsten Teil der Scheibe herausgeschnitten oder speziell hergestellt, zu prüfen.

3.2.1.

Alternativ kann es sich um Fertigprodukte handeln, die in der in Anhang 3 Absätze 2.1.1. bis 2.1.1.3. beschriebenen Halterung der Prüfvorrichtung befestigt werden.

3.2.2.

Sind die Prüfmuster gebogen, so ist darauf zu achten, dass ein angemessener Kontakt mit der Halterung gewährleistet ist.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

3.3.2.

Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) muss 9 m ± 0/25 mm betragen.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.4.1.

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht;

b)

das Verbundglas-Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke,

c)

Eine Ablösung kleiner Bruchstücke vom Prüfmuster an dem Punkt direkt gegenüber dem Anschlagpunkt ist zulässig, wobei die betroffene Fläche nicht mehr als 645 mm2 des Verstärkungsmaterials freilegen darf, dessen Oberfläche stets mit Kleinstpartikeln von stark haftendem Glas bedeckt sein muss. Die Fläche der vollständigen Ablösung des Glases von dem Verstärkungsmaterial darf auf jeder Seite nicht mehr als 1 935 mm2 betragen. Eine Absplitterung der äußeren Glasoberfläche gegenüber dem Anschlagpunkt und in deren Nähe wird nicht als negatives Prüfungsergebnis betrachtet.

3.4.2.

Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Prüfung der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend betrachtet, wenn mindestens sechs der acht Prüfungen positiv ausfallen.

4.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

4.1.   Abriebprüfung

4.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften nach Anhang 3 Absatz 4. Die Prüfung muss sich über 1 000 Umdrehungen erstrecken.

4.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Sicherheitsglasscheibe wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.

4.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

4.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

4.3.1.   Allgemeine Anforderungen

Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Zwischenschicht für erforderlich hält.

4.3.2.   Zahl der Proben oder Prüfmuster

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.3.

4.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

5.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang 3 Absatz 9.1 gelten für die Glasscheiben oder Teilbereiche der Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.


ANHANG 8

WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS VORBEHANDELTEM VERBUNDGLAS

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Form und Abmessungen

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas gehören hinsichtlich der Prüfungen der Bruchstruktur, der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen einer Gruppe an,

1.1.3.

Anzahl der Glasscheiben,

1.1.4.

Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe, zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 n mm (wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist) über oder unter dem zulässigen Nennwert;

1.1.5.

Spezialbehandlung, die eine oder mehrere der Glasscheiben erhalten haben,

1.1.6.

Nenndicke der Zwischenschicht(en),

1.1.7.

Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Kunststoff-Zwischenschicht(en).

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt),

1.2.3.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.4.

mit oder ohne elektrische Leiter,

1.2.5.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an Proben und/oder planen Prüfmustern durchzuführen, die speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. Die Prüfmuster müssen jedoch in jeder Beziehung repräsentativ für die in Serie hergestellten Windschutzscheiben sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.   VORGESCHRIEBENE PRÜFUNGEN

An Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind folgende Prüfungen durchzuführen:

3.1.

Prüfungen für normale Verbundglas- Windschutzscheiben nach Anhang 6;

3.2.

Prüfungen der Bruchstruktur entsprechend dem folgenden Absatz 4.

4.   BRUCHSTRUKTURPRÜFUNG

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

Floatglas

1

Maschinenglas

1

4.2.   Anzahl der Prüfmuster oder Proben

Für jeden Anschlagpunkt ist ein Prüfmuster mit den Abmessungen 1 100 mm × 500 mm (± 5/2 ) oder eine Probe zu prüfen.

4.3.   Prüfverfahren

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 1 beschrieben.

4.4.   Anschlagpunkt(e)

Die Glasscheibe ist im Mittelpunkt des Prüfmusters oder der Probe auf jeder der äußeren vorbehandelten Scheiben anzuschlagen.

4.5.   Auswertung der Ergebnisse

4.5.1.   Die Prüfung der Bruchstruktur wird für jeden Anschlagpunkt als zufriedenstellend angesehen, wenn die Flächensumme der Bruchstücke mit mehr als 2 cm2 mindestens 15 % der Fläche des in Anhang 4, Absatz 2.3.2 beschriebenen Rechtecks ausmacht.

4.5.1.1.   Bei einer Probe

4.5.1.1.1.

Für Fahrzeuge der Klasse M1 muss sich der Mittelpunkt des Rechteckes innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 cm befinden, der um die Mitte der projizierten Punkte V1 und V2 gebildet wird.

4.5.1.1.2.

Für Fahrzeuge der Klassen M und N außer M1 muss der Mittelpunkt des Rechteckes (Diagonalschnittpunkt) innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 cm liegen, der um die Projektion des Punktes 0 gebildet wird.

4.5.1.1.3.

Für forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen und für Arbeitsmaschinen ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben;

4.5.1.1.4.

darf die Höhe des genannten Rechtecks auf 15 cm reduziert werden; für Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel kleiner als 15° von der Vertikalen ist; muss die Durchsicht mindestens 10 % der Fläche des entsprechenden Rechtecks betragen.

4.5.1.2.   Bei Prüfmustern muss der Mittelpunkt des Rechtecks auf der größeren Achse 450 mm von einer der Kanten des Prüfmusters entfernt liegen.

4.5.2.   Die zur Genehmigung vorgestellten Prüfmuster oder Proben werden hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

4.5.2.1.

Die Prüfung ergibt für jeden Anschlagpunkt ein zufriedenstellendes Ergebnis;

4.5.2.2.

eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von vier Prüfmustern mit den Anschlagpunkten, die vorher ein negatives Ergebnis erbracht haben, ergibt nun für alle vier Prüfungen zufriedenstellende Ergebnisse.


ANHANG 9

SICHERHEITSVERGLASUNG MIT EINER KUNSTSTOFFOBERFLÄCHE

(auf der innenseite)

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Sicherheitsverglasungswerkstoffe wie in den Anhängen 4 bis 8 beschrieben, die auf der Innenseite mit Kunststoff beschichtet sind, müssen nicht nur den Vorschriften der entsprechenden Anhänge, sondern auch den folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

2.   ABRIEBPRÜFUNG

2.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Die Kunststoffbeschichtung ist bei 100 Umdrehungen in Übereinstimmung mit den in Anhang 3 Absatz 4 angegebenen Vorschriften zu prüfen.

2.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Kunststoffbeschichtung wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 4 % beträgt.

3.   PRÜFUNG DER FEUCHTIGKEITSBESTÄNDIGKEIT

3.1.   Bei kunststoffbeschichtetem vorgespanntem Sicherheitsverglasungsstoffen ist die Feuchtigkeitsbeständigkeit zu prüfen.

3.2.   Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

4.   PRÜFUNG DER TEMPERATURWECHSELBESTÄNDIGKEIT

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 8.

5.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

6.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.


ANHANG 10

GLAS-KUNSTSTOFF-WINDSCHUTZSCHEIBEN

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Form und Abmessungen.

Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören hinsichtlich der Prüfungen der mechanischen Festigkeit, der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen, der Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit und der Prüfung der Chemikalienbeständigkeit einer Gruppe an.

1.1.3.

Anzahl der Kunststoffschichten

1.1.4.

Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe, zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm,

1.1.5.

Nenndicke der Glasscheibe,

1.1.6.

Nenndicke der Kunststoffzwischenschicht(en),

1.1.7.

Art und Typ der Kunststoffzwischenschicht(en) (z. B. PVB oder anderer Werkstoff) und der Kunststoffschicht auf der Innenseite,

1.1.8.

eventuelle Spezialbehandlung der Glasscheibe.

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung der Kunststoffschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt),

1.2.3.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.4.

mit oder ohne elektrische Leiter,

1.2.5.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung (Absatz 3.2) und Prüfungen der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang 13 auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.   Prüfverfahren

3.2.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.1 beschrieben.

3.2.2.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m ± 0/5 mm betragen.

3.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

3.2.3.1.   Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1.

Das Glas bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die dem Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.

3.2.3.1.2.

Die Glasschicht muss an der Kunststoff-Zwischenschicht haften bleiben. Eine oder mehrere teilweise Abtrennung(en) von der Zwischenschicht in einer Breite von weniger als 4 mm auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Aufschlagpunkt ist (sind) zulässig.

3.2.3.1.3.

Ein Riss in der Zwischenschicht bis zu einer Länge von 35 mm ist an der Aufschlagseite zulässig.

3.2.3.2.   Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend betrachtet, wenn alle Prüfungen positiv ausfallen.

4.   PRÜFUNG DER MECHANISCHEN FESTIGKEIT

4.1.   Schwierigkeitsgrad, Prüfverfahren und Auswertung der Ergebnisse

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 6 Absatz 4.

4.2.   Die dritte Bedingung in Absatz 4.3.4.1 von Anhang 6 gilt nicht.

5.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Abriebprüfung an der Außenseite

5.1.1.1.   Es gelten die Vorschriften des Anhangs 6 Absatz 5.1.

5.1.2.   Abriebprüfung an der Innenseite

5.1.2.1.   Es gelten die Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.3.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

5.5.   Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 8.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang 3 Absatz 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

7.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

8.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.


ANHANG 11

GLAS-KUNSTSTOFF-SCHEIBEN

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Scheiben aus Glas-Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.

Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e“ liegt, mit einer zulässigen Herstellungstoleranz von ± 0,2 mm,

Kategorie I

e ≤ 3,5 mm,

Kategorie II

3,5 mm < e ≤ 4,5 mm,

Kategorie III

4,5 mm < e;

1.1.3.

die Nenndicke der Kunststofffolie(n), die als Zwischenschicht(en) dient (dienen),

1.1.4.

die Nenndicke der Glasscheibe,

1.1.5.

der Typ der Zwischenschicht(en) (z. B. PVB oder anderes Kunststoffmaterial) und der Typ der Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite,

1.1.6.

Spezialbehandlung der Glasscheibe.

1.2.

Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.

Färbung der Kunststoffschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt),

1.2.3.

Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.4.

mit oder ohne Abdunkelung.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Bei Verbundglasscheiben sind die Prüfungen mit planen Prüfmustern, die entweder aus Serienscheiben herausgeschnitten oder extra angefertigt werden, durchzuführen. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Glasscheibenproduktion sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.

Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster der Glas-Kunststoff-Scheiben mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

2.3.

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten als erfüllt, wenn die zur Genehmigung eingereichte Verglasung von der gleichen Zusammensetzung ist, wie eine Windschutzscheibe, die bereits gemäß den Vorschriften des Anhangs 10 genehmigt wurde.

3.   MECHANISCHE FESTIGKEITSPRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 7 Absatz 3.

4.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

4.1   Abriebprüfung

4.1.1.   Abriebprüfung an der Außenseite

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 7 Absatz 5.1.

4.1.2.   Abriebprüfung an der Innenseite

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.1.

4.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

4.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.3.

4.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

4.5.   Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 8.

5.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang 3 Absatz 9.1 gelten für die Glasscheiben oder Teilbereiche der Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

6.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

7.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.


ANHANG 12

MEHRSCHEIBEN-ISOLIERGLASEINHEITEN

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.

Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

Anzahl der einzelnen Scheiben,

1.1.3.

der Aufbau der Mehrscheiben-Isolierglaseinheit (symmetrisch, asymmetrisch),

1.1.4.

der Typ jeder einzelnen Glasscheibe wie in Absatz 1 der Anhänge 5, 7 oder 11 dieser Regelung beschrieben,

1.1.5.

der Nominalabstand der einzelnen Glasscheiben,

1.1.6.

der Typ der Versiegelung.

1.2.

Sekundäre Merkmale

1.2.1.

Die sekundären Merkmale jeder einzelnen Glasscheibe, wie in Absatz 1.2 der Anhänge 5, 7 oder 11 dieser Regelung beschrieben.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Jede Glasscheibe, die die Mehrscheiben-Isolierglaseinheit bildet, soll entweder typgeprüft sein oder den Vorschriften des betreffenden Anhangs dieser Regelung entsprechen (Anhänge 5, 7 oder 11).

2.2.

Prüfungen, die an Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten mit einem Nominalabstand „e1“ (… „en“) durchgeführt wurden, gelten auch für alle Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten mit den gleichen Merkmalen und einem Nominalabstand „e1 ± 3 mm“ (… „en ± 3 mm“). Der Antragsteller kann jedoch zur Genehmigung das Muster mit dem kleinsten Abstand und das Muster mit dem größten Abstand vorlegen.

2.3.

Bei Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten, die wenigstens eine Verbundglasscheibe oder eine Glas-Kunststoffscheibe aufweisen, sind die Muster mindestens vier Stunden vor dem Versuch bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sollen unmittelbar nach Herausnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert wurden, durchgeführt werden

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Markmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Sechs Prüfmuster (1 100 mm × 500 mm) ± 5/2 mm von jeder Dickenkategorie der Einzelscheiben und jedem Abstand nach Absatz 1.1.4 sind zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.1 beschrieben.

3.3.2.

Die Fallhöhe muss 1,50 m ± 0/5 mm betragen.

3.3.3.

Im Falle von asymmetrischen Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten sind drei Versuche an der einen Seite und drei Versuche an der anderen Seite durchzuführen.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.4.1.

Mehrscheiben-Isoliersglaseinheiten, die auschließlich aus gleichmäßig vorgespannten Glasscheiben bestehen:

Die Phantomfallprüfung gilt als zufriedenstellend, wenn alle Scheiben gebrochen sind.

3.4.2.

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten bestehend aus Verbundglasscheiben und/oder Glas-Kunststoff-Scheiben:

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

3.4.2.1.

die einzelnen Scheiben des Prüfmusters geben nach und brechen unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahe um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.2.2.

die Zwischenschicht(en) kann (können) Risse aufweisen, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.2.3.

es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.4.3.

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten bestehend aus mindestens einer gleichmäßig vorgespannten Glasscheibe und mindestens einer Verbundglasscheibe oder Glas-Kunststoff-Scheibe außer Windschutzscheibe:

3.4.3.1.

die vorgespannte(n) Glasscheibe(n) bricht (brechen)

3.4.3.2.

die Verbundglasscheibe(n) oder Glas-Kunststoffscheibe(n) gibt/geben nach und bricht/brechen unter Bildung zahlreicher kreisförmiger nahe um den Anschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.3.3.

die Zwischenschicht(en) kann (können) Risse aufweisen, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.3.4.

es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.4.4.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern gilt hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend, wenn alle Prüfungen positiv abgeschlossen wurden.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang 3 Absatz 9.1 gelten für die Isolierglaseinheiten oder Teilbereiche der Isolierglaseinheiten, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.


ANHANG 13

GRUPPIERUNG DER WINDSCHUTZSCHEIBEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSPRÜFUNG

1.

Folgende Merkmale der Windschutzscheiben sind zu berücksichtigen:

1.1.

Umschriebene Fläche der Windschutzscheibe,

1.2.

Segmenthöhe,

1.3.

Krümmung.

2.

Eine Gruppe wird innerhalb einer Dickenkategorie gebildet.

3.

Die Einteilung erfolgt nach den ansteigenden Werten der umschriebenen Fläche.

Die fünf größten und die fünf kleinsten sind auszuwählen und wie folgt zu nummerieren:

1 für die größte

1 für die kleinste

2 für die nächstkleinere nach 1

2 für die nächstgrößere nach 1

3 für die nächstkleinere nach 2

3 für die nächstgrößere nach 2

4 für die nächstkleinere nach 3

4 für die nächstgrößere nach 3

5 für die nächstkleinere nach 4

5 für die nächstgrößere nach 4

4.

Innerhalb jeder der zwei vorhergenannten definierten Serien sind die Werte der Segmenthöhe wie folgt zu bezeichnen:

 

1 für die größte Segmenthöhe,

 

2 für die nächstkleinere,

 

3 für die nächstkleinere,

usw.

5.

Innerhalb jeder der zwei in Absatz 3 definierten Serien sind die Werte der Segmenthöhe wie folgt zu bezeichnen:

 

1 für den kleinsten Krümmungsradius,

 

2 für den nächstgrößeren,

 

3 für den nächstgrößeren,

usw.

6.

Die jeder Windschutzscheibe der beiden nach Absatz 3 definierten Serien zugeteilten Bewertungsziffern sind zu addieren.

6.1.

Die Windschutzscheibe unter den fünf größten mit der kleinsten Ziffernsumme und die Windschutzscheibe unter den fünf kleinsten mit der kleinsten Ziffernsumme muss einer vollständigen Prüfung nach Anhang 4, 6, 8, 9 und 10 unterzogen werden.

6.2.

Die anderen Windschutzscheiben aus der gleichen Serie müssen den Prüfungen der optischen Eigenschaften nach Anhang 3 Absatz 9 unterzogen werden.

7.

Die Windschutzscheiben, die hinsichtlich Form und/oder Krümmungsradius von den Extremwerten der ausgewählten Gruppen bedeutend abweichen, können geprüft werden, falls die Prüfstelle der Meinung ist, dass von diesen Merkmalen eine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht.

8.

Die Grenzen der Gruppe sind durch die umschriebene Fläche der Windschutzscheibe bestimmt. Hat eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe eine umschriebene Fläche, die außerhalb der genehmigten Grenzwerte liegt und/oder ist ihre Segmenthöhe deutlich größer oder ihr Krümmungsradius deutlich kleiner, dann ist die Windschutzscheibe als neuer Typ anzusehen; zusätzliche Prüfungen sind dann erforderlich, falls die Prüfstelle dies aufgrund bereits vorliegender Informationen über dieses Produkt und diesen Werkstoff als technisch erforderlich erachtet.

9.

Beabsichtigt der Inhaber einer Genehmigung, später ein anderes Windschutzscheibenmodell zu produzieren, das bereits zu einer genehmigten Dickenkategorie gehört, dann

9.1.

ist zu prüfen, ob das neue Modell in die fünf größten oder die fünf kleinsten der für die Genehmigung ausgewählten Scheiben der betreffenden Gruppen eingeordnet werden kann;

9.2.

ist die Bewertung mit Ziffern nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneut durchzuführen.

9.3.

Ist die Summe der Bewertungsziffern dieser hinzugekommenen Windschutzscheibe im Vergleich mit den fünf größten oder den fünf kleinsten Scheiben

9.3.1.

die niedrigste, so müssen folgende Prüfungen durchgeführt werden:

9.3.1.1.

bei vorgespannten Windschutzscheiben:

9.3.1.1.1.

Bruchstruktur,

9.3.1.1.2.

Phantomfallprüfung,

9.3.1.1.3.

optische Verzerrung,

9.3.1.1.4.

Doppelbild,

9.3.1.1.5.

Lichtdurchlässigkeit;

9.3.1.2.

bei Verbundglas- und Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben:

9.3.1.2.1.

Phantomfallprüfung,

9.3.1.2.2.

optische Verzerrung,

9.3.1.2.3.

Doppelbild,

9.3.1.2.4.

Lichtdurchlässigkeit;

9.3.1.3.

bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind die Prüfungen nach den Absätzen 9.3.1.1.1, 9.3.1.1.2 und 9.3.1.2 vorgeschrieben;

9.3.1.4.

bei Windschutzscheiben mit Kunststoffbeschichtung sind die Prüfungen nach den Absätzen 9.3.1.1 bzw. 9.3.1.2 vorgeschrieben.

9.3.2.

Falls nicht, sind nur die Prüfungen vorgeschrieben, die die optische Qualität betreffen, wie sie in Anhang 3 Absatz 9 beschrieben sind.


ANHANG 14

VERGLASUNGEN AUS STARREM KUNSTSTOFF

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNG DES TYPS

Verglasungen aus starrem Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.

Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

chemische Bezeichnung des Werkstoffes,

1.1.3.

Klassifizierung des Werkstoffes durch den Hersteller,

1.1.4.

Herstellungsverfahren,

1.1.5.

Form und Abmessungen.

1.1.6.

Nenndicke. Bei extrudierten Kunststoffprodukten beträgt die Toleranz hinsichtlich der Nenndicke ± 10 %. Bei Kunststoffprodukten, die nach anderen Verfahren hergestellt werden (z. B. Scheiben aus gegossenem Acryl), ergibt sich die zulässige Dickentoleranz aus der Gleichung

Formula

, wobei e die Dicke der Scheibe in mm ist. Die Bezugsnorm ist die ISO-Norm 7823/1.

1.1.7.

Färbung des Kunststoffprodukts,

1.1.8.

Art der Oberflächenbeschichtung.

1.2.

Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

mit oder ohne elektrische Leiter oder Heizelemente.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Bei Scheiben aus starrem Kunststoff sind die Prüfungen entweder an planen Prüfmustern, die für das Fertigprodukt repräsentativ sein müssen, oder an fertigen Teilen durchzuführen. Alle optischen Messungen sind an echten Teilen vorzunehmen.

2.2.

Von den Prüfmustern ist die Schutzverpackung zu entfernen, und sie sind vor der Prüfung sorgfältig zu reinigen.

2.2.1.

Sie sind 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % zu lagern.

2.3.

Zur Bewertung des Bruchverhaltens bei dynamischer Belastung werden je nach Verwendung der Kunststoffverglasungen Klassen geschaffen, bei denen die Möglichkeit eines Kopfaufpralls berücksichtigt wird und für die verschiedene Vorschriften für die Phantomfallprüfung gelten.

3.   FLEXIBILITÄTSPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es ist ein planes Prüfmuster mit den Abmessungen 300 mm × 25 mm zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 12 beschrieben.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Prüfmuster oder eine Probe gilt als starrer Kunststoff, wenn die vertikale Abweichung nach 60 Sekunden höchstens 50 mm beträgt.

4.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster (1 170 mm × 570 mm + 0/– 2 mm) oder sechs komplette Teile zu prüfen.

4.3.   Prüfverfahren

4.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.2 beschrieben.

4.3.2.

Bei Verglasungen wie Trennscheiben und Abteilfenstern, bei denen ein Kopfaufprall möglich ist (Klasse VIII/A), muss die Fallhöhe 3 m betragen. Außerdem ist der HIC-Wert zu bestimmen.

4.3.3.

Bei Verglasungen wie Seiten- und Heckscheiben sowie Sonnendächern, bei denen die Gefahr des Kopfaufpralls gering ist (Klasse VIII/B), muss die Fallhöhe 1,5 m betragen. Außerdem ist der HIC-Wert zu bestimmen.

4.3.4.

Bei Verglasungen, bei denen kein Kopfaufprall möglich ist, sowie bei kleinen Scheiben in Fahrzeugen und bei allen Scheiben in Anhängern (Klasse VIII/C) wird keine Phantomfallprüfung durchgeführt. Eine kleine Scheibe ist eine Scheibe, der ein Kreis mit einem Durchmesser von 150 mm nicht einbeschrieben werden kann.

4.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

4.4.1.

Das Prüfmuster oder die Probe darf weder durchschlagen noch in vollständig voneinander getrennte große Stücke zerbrochen sein.

4.4.2.

Der HIC-Wert beträgt weniger als 1 000.

4.4.3.

Ein Satz Prüfmuster, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.4.3.1.

Alle Prüfungen erbringen zufriedenstellende Ergebnisse;

4.4.3.2.

eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

5.   MECHANISCHE FESTIGKEITSPRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

5.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

1.

ohne elektrische Leiter oder Heizelemente,

2.

mit elektrischen Leitern oder Heizelementen.

5.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind zehn plane quadratische Prüfmuster mit den Abmessungen 300 mm + 10/– 0 mm oder zehn möglichst plane fertige Teile zu prüfen.

5.3.   Prüfverfahren

5.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

5.3.2.

Die Fallhöhe für die verschiedenen Dicken ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:

Dicke der Scheibe (mm)

Fallhöhe (m)

< 3

2

4

3

5

4

> 6

5

Bei Zwischenwerten für die Dicke der Prüfmuster im Intervall zwischen 3 mm und 6 mm ist der Wert der Fallhöhe zu interpolieren.

5.4.   Auswertung der Ergebnisse

5.4.1.

Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Kugel durchschlägt das Prüfmuster nicht,

b)

das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke.

Durch den Aufschlag dürfen jedoch Risse und Sprünge in der Scheibe auftreten.

5.4.2.

Ein Satz Prüfmuster, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei der Prüfung mit der 227-g-Kugel als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.4.2.1.

Acht oder mehr einzelne Prüfungen erbringen bei der vorgeschriebenen Fallhöhe zufriedenstellende Ergebnisse;

5.4.2.2.

drei oder mehr Prüfungen haben ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

5.5.   Prüfung mit der 227-g-Kugel bei – 18 °C ± 2 °C

5.5.1.

Damit die Temperaturänderung des Prüfmusters möglichst gering gehalten wird, muss die Prüfung innerhalb von 30 Sekunden nach der Entnahme des Prüfmusters aus dem Klimaraum durchgeführt werden.

5.5.2.

Die Prüfung ist nach dem in Absatz 5.3 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren durchzuführen, außer dass die Prüftemperatur – 18 °C ± 2 °C beträgt.

5.5.3.

Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach dem in Absatz 5.4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren.

6.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

6.1.   Abriebprüfung

6.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 4. Die Prüfung wird entweder bei 1 000, 500 oder 100 Umdrehungen zur Messung des Abriebs der Produktoberfläche durchgeführt.

6.1.2.   Für jede Art der Oberflächenbeschichtung sind drei plane quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 100 mm zu prüfen.

6.1.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.1.3.1.

Bei Verglasungen der Klasse L wird die Abriebprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn die gesamte Lichtstreuung nach dem Abrieb nach 1 000 Umdrehungen auf der Außenfläche des Prüfmusters nicht mehr als 2 % und nach 100 Umdrehungen auf seiner Innenfläche nicht mehr als 4 % beträgt.

6.1.3.2.

Bei Verglasungen der Klasse M wird die Abriebprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn die gesamte Lichtstreuung nach dem Abrieb nach 500 Umdrehungen auf der Außenfläche des Prüfmusters nicht mehr als 10 % und nach 100 Umdrehungen auf seiner Innenfläche nicht mehr als 4 % beträgt.

6.1.3.3.

Bei Sonnendächern ist keine Abriebprüfung erforderlich.

6.1.4.   Ein Satz von Prüfmustern, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

alle Prüfmuster entsprechen den Vorschriften oder

b)

ein Prüfmuster entspricht nicht den Vorschriften, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt ein zufriedenstellendes Ergebnis.

6.2.   Prüfung der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen

6.2.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.4. Der Gesamtwert der ultravioletten Bestrahlung mit der Xenon-Langbogenlampe muss 500 MJ/m2 betragen. Während der Bestrahlung müssen die Prüfmuster in ununterbrochenen Zyklen mit Wasser besprüht werden. Innerhalb eines 120 Minuten dauernden Zyklus werden die Prüfmuster 102 Minuten lang ohne Besprühung und 18 Minuten lang mit Besprühung bestrahlt.

6.2.1.1.

Es können auch andere Verfahren, die zu den gleichen Ergebnissen führen, angewandt werden.

6.2.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind drei plane Prüfmuster mit den Abmessungen 130 × 40 mm zu prüfen, die aus einer ebenen Scheibe herausgeschnitten wurden.

6.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.2.3.1.

Die Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen wird als zufriedenstellend angesehen, wenn

6.2.3.1.1.

die nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht weniger als 95 % des Wertes vor der Bewitterung beträgt. Bei Scheiben, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind, darf der Wert nicht unter 70 % liegen.

6.2.3.1.2.

Während der Bewitterung dürfen keine Blasen oder anderen sichtbaren Schäden, keine Verfärbungen, keine Trübung und keine Oberflächenrisse auftreten.

6.2.4.   Ein Satz Prüfmuster oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.2.4.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

6.2.4.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster oder Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

6.3.   Gitterschnittprüfung

6.3.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 13 gelten nur für beschichtete Produkte aus starrem Kunststoff.

6.3.2.   Die Gitterschnittprüfung ist an einem der Prüfmuster nach Absatz 6.2 durchzuführen.

6.3.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.3.3.1.

Die Gitterschnittprüfung wird als zufriedenstellend angesehen,

6.3.3.1.1.

wenn der Gitterschnitt-Kennwert Gt1 erreicht wird.

6.3.3.2.

Das Prüfmuster wird hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.3.3.2.1.

Die Prüfung hat zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

6.3.3.2.2.

Die Prüfung hat keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht; eine Wiederholungsprüfung an einem anderen nach der Prüfung nach Absatz 6.2 verbliebenen Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

6.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

6.4.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

6.4.2.   Es sind zehn plane quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm zu prüfen.

6.4.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.4.3.1.

Die Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit wird als zufriedenstellend angesehen, wenn

6.4.3.1.1.

keine sichtbaren Schäden wie Blasen oder eine Trübung an einem Prüfmuster festgestellt werden und

6.4.3.1.2.

die nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht weniger als 95 % des Wertes vor der Prüfung beträgt; bei Scheiben, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind, darf der Wert nicht unter 70 % liegen.

6.4.4.   Nach der Prüfung sind die Prüfmuster mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern und dann der Prüfung mit der 227-g-Kugel nach Absatz 5 dieses Anhangs zu unterziehen.

7.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gelten für Produkte, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind.

7.1.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz von Prüfmustern wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

7.1.1.

Die Prüfung aller Prüfmuster ergibt zufriedenstellende Ergebnisse.

7.1.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

8.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

8.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

8.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung des Brennverhaltens wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Brenngeschwindigkeit weniger als 110 mm/min beträgt.

8.2.1.

Ein Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

8.2.1.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

8.2.1.2.

Bei einer Probe ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

9.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

9.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.

9.2.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz von Prüfmustern wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

9.2.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

9.2.2.

Bei einer Probe ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.


ANHANG 15

VERGLASUNGEN AUS FLEXIBLEM KUNSTSTOFF

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Verglasungen aus flexiblem Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.

Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

chemische Bezeichnung des Werkstoffes,

1.1.3.

Klassifizierung des Werkstoffes durch den Hersteller,

1.1.4.

Herstellungsverfahren,

1.1.5.

Nenndicke (e) mit zulässiger Fertigungstoleranz ± (0,1 mm + 0,1 e); d > 0,1 mm.

1.1.6.

Färbung des Kunststoffprodukts,

1.1.7.

Art der Oberflächenbeschichtung(en).

1.2.

Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

2.   ALLGEMEINES

2.1.

Bei Verglasungen aus flexiblem Kunststoff sind die Prüfungen an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Fertigprodukten herausgeschnitten oder speziell für diesen Zweck hergestellt wurden. In beiden Fällen muss das Prüfmuster in jeder Beziehung für die Verglasungen der laufenden Produktion, für die die Genehmigung beantragt wird, repräsentativ sein.

2.2.

Von den Prüfmustern ist die Schutzverpackung zu entfernen, und sie sind vor der Prüfung sorgfältig zu reinigen.

2.2.1.

Sie sind 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern.

3.   FLEXIBILITÄTS- UND BIEGEPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es ist ein planes Prüfmuster mit den Abmessungen 300 mm × 25 mm zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 12 beschrieben.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Prüfmuster oder eine Probe gilt als flexibler Kunststoff, wenn die vertikale Abweichung nach 60 Sekunden mehr als 50 mm beträgt.

10 Sekunden nach einer 180°-Biegeprüfung darf der Werkstoff an der Biegestelle keine Anbrüche oder Beschädigungen aufweisen.

4.   PRÜFUNGEN DER MECHANISCHEN FESTIGKEIT

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Prüfung mit der 227-g-Kugel bei 20 °C ± 5 °C

4.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind zehn plane quadratische Prüfmuster mit den Abmessungen 300 mm + 10/– 0 mm zu prüfen.

4.2.2.   Prüfverfahren

4.2.2.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

4.2.2.2.

Die Fallhöhe beträgt für alle Dicken 2 m.

4.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

4.2.3.1.

Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Kugel das Prüfmuster nicht durchschlägt.

4.2.3.2.

Ein Satz Prüfmuster, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei der Prüfung mit der 227-g-Kugel als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.2.3.2.1.

Acht oder mehr Prüfungen erbringen bei der vorgeschriebenen Fallhöhe zufriedenstellende Ergebnisse;

4.2.3.2.2.

mehr als zwei Prüfungen haben bei der Mindestfallhöhe ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

4.3.   Prüfung mit der 227-g-Kugel bei – 18 °C ± 2 °C

4.3.1.   Damit die Temperaturänderung des Prüfmusters möglichst gering gehalten wird, muss die Prüfung innerhalb von 30 Sekunden nach der Entnahme des Prüfmusters aus dem Klimaraum durchgeführt werden.

4.3.2.   Die Prüfung ist nach dem in Absatz 4.2.2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren durchzuführen, außer dass die Temperatur des Prüfmusters – 18 °C ± 2 °C beträgt.

4.3.3.   Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach dem in Absatz 4.2.3 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren.

5.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Prüfung der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen

5.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.4. Der Gesamtwert der ultravioletten Bestrahlung mit der Xenon-Langbogenlampe muss 500 MJ/m2 betragen. Während der Bestrahlung müssen die Prüfmuster in ununterbrochenen Zyklen mit Wasser besprüht werden. Innerhalb eines 120 Minuten dauernden Zyklus werden die Prüfmuster 102 Minuten lang ohne Besprühung und 18 Minuten lang mit Besprühung bestrahlt.

5.1.1.1.

Es können auch andere Verfahren, die zu den gleichen Ergebnissen führen, angewandt werden.

5.1.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind drei plane Prüfmuster mit den Abmessungen 130 mm × 40 mm zu prüfen, die aus einer ebenen Scheibe herausgeschnitten wurden.

5.1.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen wird als zufriedenstellend angesehen, wenn

5.1.3.1.

die nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht weniger als 95 % des Wertes vor der Bewitterung beträgt. Bei Scheiben, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind, darf der Wert nicht unter 70 % liegen.

5.1.3.2.

Während der Bewitterung dürfen keine Blasen oder anderen sichtbaren Schäden, keine Verfärbungen, keine Trübung und keine Oberflächenrisse auftreten.

5.1.4.   Ein Satz Prüfmuster oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.1.4.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

5.1.4.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster oder Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gelten für Produkte, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind.

6.1.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz Prüfmuster wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.1.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

6.1.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

7.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

7.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

7.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung des Brennverhaltens wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Brenngeschwindigkeit weniger als 110 mm/min beträgt.

7.2.1.

Ein Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

7.2.1.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

7.2.1.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

8.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

8.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.

8.2.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz von Prüfmustern wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

8.2.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

8.2.2.

Bei einer Probe ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.


ANHANG 16

MEHRSCHEIBEN-ISOLIERGLASEINHEITEN AUS STARREM KUNSTSTOFF

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

(Anhang 16 gilt nur für Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten, die aus zwei Scheiben bestehen)

Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Die Hauptmerkmale sind:

1.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarken,

1.1.2.

chemische Bezeichnung der Einzelscheiben,

1.1.3.

Klassifizierung der Scheiben durch den Hersteller,

1.1.4.

Dicke der Einzelscheiben,

1.1.5.

Herstellungsverfahren der Isolierglaseinheit,

1.1.6.

Breite des Luftzwischenraums zwischen den einzelnen Kunststoffscheiben,

1.1.7.

Färbung der Kunststoffscheiben,

1.1.8.

Art und Typ der Oberflächenbeschichtung.

1.2.   Sekundäre Merkmale:

1.2.1.

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff sind die Prüfungen je nach den Prüfvorschriften entweder an planen Prüfmustern oder an fertigen Teilen durchzuführen.

2.2.   Von den Prüfmustern sind die Schutzfolien zu entfernen, und sie sind vor der Prüfung zu reinigen. Sie sind 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern.

2.3.   Bei extrudierten Kunststoffprodukten beträgt die Toleranz hinsichtlich der Nenndicke ± 10 %. Bei Kunststoffprodukten, die nach anderen Verfahren hergestellt werden (z. B. Scheiben aus gegossenem Acryl), ergibt sich die zulässige Dickentoleranz aus der Gleichung

Formula

wobei e die Nenndicke der Scheibe ist.

Die Bezugsnorm ist die ISO-Norm 7823/1.

Hinweis: Ist die Dicke wegen der angewandten Formgebungsverfahren nicht gleichmäßig, dann wird die Dicke in der geometrischen Mitte der Isolierglaseinheit gemessen.

2.4.   Prüfungen, die an Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff durchgeführt werden, bei denen die Nennbreite des Zwischenraums e in der geometrischen Mitte gemessen wird, gelten für alle Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff mit denselben Merkmalen und einer Nennbreite des Zwischenraums von e ± 5 mm.

Der Antragsteller kann auch Prüfmuster mit den größten und den kleinsten Zwischenräumen vorlegen.

3.   FLEXIBILITÄTSPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Für jede Einzelscheibe der Mehrscheiben-Isolierglaseinheit ist ein Prüfmuster mit den Abmessungen 300 mm × 25 mm zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 12 beschrieben.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die vertikale Abweichung darf bei beiden Einzelscheiben nach 60 Sekunden höchstens 50 mm betragen.

4.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs repräsentative Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten mit den Abmessungen 1 170 mm × 570 mm (+ 0/– 2 mm in beiden Richtungen) zu prüfen. Die Prüfmuster müssen am Rand eingespannt werden können.

4.3.   Prüfverfahren

4.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang 3 Absatz 3.2 beschrieben. Der Aufprall erfolgt auf der Außenseite der Isolierglaseinheit.

4.3.2.

Bei Verglasungen wie Trennscheiben und -fenstern, bei denen die Gefahr des Kopfaufpralls groß ist, muss die Fallhöhe 3 m betragen.

Außerdem ist der HIC-Wert zu bestimmen.

4.3.3.

Bei Verglasungen wie Seiten- und Heckscheiben sowie Sonnendächern, bei denen die Gefahr des Kopfaufpralls gering ist, muss die Fallhöhe 1,5 m betragen.

Außerdem ist der HIC-Wert zu bestimmen.

4.3.4.

Bei Verglasungen, bei denen kein Kopfaufprall möglich ist, wie zum Beispiel bei Scheiben in Wohnanhängern, und bei kleinen Scheiben wird keine Phantomfallprüfung durchgeführt. Eine kleine Scheibe ist eine Scheibe, der ein Kreis mit einem Durchmesser von 150 mm nicht einbeschrieben werden kann.

4.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

4.4.1.

Das Prüfmuster darf weder durchschlagen noch in vollständig voneinander getrennte große Stücke zerbrochen sein.

4.4.2.

Der HIC-Wert beträgt weniger als 1 000.

4.4.3.

Ein Satz Prüfmuster, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.4.3.1.

Alle Prüfungen erbringen zufriedenstellende Ergebnisse;

4.4.3.2.

eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

5.   MECHANISCHE FESTIGKEITSPRÜFUNG MIT DER 227-G-KUGEL

5.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

5.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind zehn plane Prüfmuster aus der äußeren Scheibe oder zehn fertige Teile mit den Abmessungen 300 mm + 10/– 0 mm zu prüfen.

5.3.   Prüfverfahren

5.3.1.

Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang 3 Absatz 2.1 beschrieben.

Der Aufprall erfolgt auf der Außenseite der Isolierglaseinheit.

5.3.2.

Die Fallhöhe für die verschiedenen Dicken der äußeren Scheibe der Isolierglaseinheit ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:

Dicke der äußeren Scheibe (mm)

(mm)

Fallhöhe (m)

(m)

< 3

4

5

> 6

2

3

4

5

Bei Zwischenwerten für die Dicke im Intervall zwischen 3 mm und 6 mm ist der Wert der Fallhöhe zu interpolieren.

5.4.   Auswertung der Ergebnisse

5.4.1.

Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Kugel durchschlägt das Prüfmuster nicht,

b)

das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke.

5.4.2.

Ein Satz Prüfmuster, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei der Prüfung mit der 227-g-Kugel als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.4.2.1.

Acht oder mehr einzelne Prüfungen erbringen bei der vorgeschriebenen Fallhöhe zufriedenstellende Ergebnisse;

5.4.2.2.

drei oder mehr Prüfungen haben ein negatives Ergebnis erbracht, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

5.5.   Prüfung mit der 227-g-Kugel bei – 18 °C ± 2 °C

5.5.1.

Damit die Temperaturänderung des Prüfmusters möglichst gering gehalten wird, muss die Prüfung innerhalb von 30 Sekunden nach der Entnahme des Prüfmusters aus dem Klimaraum durchgeführt werden.

5.5.2.

Die Prüfung ist nach dem in Absatz 5.3 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren durchzuführen, außer dass die Prüftemperatur – 18 °C ± 2 °C beträgt.

5.5.3.

Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach dem in Absatz 5.4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren.

6.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

6.1.   Abriebprüfung

6.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 4. Die Prüfung wird entweder bei 1 000, 500 oder 100 Umdrehungen zur Messung des Abriebs der Produktoberfläche durchgeführt.

6.1.2.   Für jede Art der Oberflächenbeschichtung sind drei plane quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 100 mm zu prüfen.

6.1.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.1.3.1.

Bei Verglasungen der Klasse L wird die Abriebprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn die gesamte Lichtstreuung nach dem Abrieb nach 1 000 Umdrehungen auf der Außenfläche des Prüfmusters nicht mehr als 2 % und nach 100 Umdrehungen auf seiner Innenfläche nicht mehr als 4 % beträgt.

6.1.3.2.

Bei Verglasungen der Klasse M wird die Abriebprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn die gesamte Lichtstreuung nach dem Abrieb nach 500 Umdrehungen auf der Außenfläche des Prüfmusters nicht mehr als 10 % und nach 100 Umdrehungen auf seiner Innenfläche nicht mehr als 4 % beträgt.

6.1.3.3.

Bei Sonnendächern ist keine Abriebprüfung erforderlich.

6.1.4.   Ein Satz Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

alle Proben entsprechen den Vorschriften oder

b)

eine Probe entspricht nicht den Vorschriften, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Proben erbringt ein zufriedenstellendes Ergebnis.

6.2.   Prüfung der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen

6.2.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 6.4. Der Gesamtwert der ultravioletten Bestrahlung mit der Xenon-Langbogenlampe muss 500 MJ/m2 betragen. Während der Bestrahlung müssen die Prüfmuster in ununterbrochenen Zyklen mit Wasser besprüht werden. Innerhalb eines 120 Minuten dauernden Zyklus werden die Prüfmuster 102 Minuten lang ohne Besprühung und 18 Minuten lang mit Besprühung bestrahlt.

6.2.1.1.   Es können auch andere Verfahren, die zu den gleichen Ergebnissen führen, angewandt werden.

6.2.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind drei plane Prüfmuster mit den Abmessungen 130 mm × 40 mm zu prüfen, die aus der äußeren Scheibe der Isolierglaseinheit herausgeschnitten wurden.

6.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.2.3.1.   Die Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen wird als zufriedenstellend angesehen, wenn

6.2.3.1.1.

die nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht weniger als 95 % des Wertes vor der Bewitterung beträgt. Bei Scheiben, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind, darf der Wert nicht unter 70 % liegen.

6.2.3.1.2.

Während der Bewitterung dürfen keine Blasen oder anderen sichtbaren Schäden, keine Verfärbungen, keine Trübung und keine Oberflächenrisse auftreten.

6.2.4.   Ein Satz Prüfmuster oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.2.4.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

6.2.4.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

6.3.   Gitterschnittprüfung

6.3.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 13 gelten nur für beschichtete Produkte.

6.3.2.   Die Gitterschnittprüfung ist an einem der Prüfmuster nach Absatz 6.2 durchzuführen.

6.3.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.3.3.1.

Die Gitterschnittprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn der Gitterschnitt-Kennwert Gt1 erreicht wird.

6.3.3.2.

Das Prüfmuster wird hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.3.3.2.1.

Die Prüfung hat zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

6.3.3.2.2.

Die Prüfung hat keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht; eine Wiederholungsprüfung an einem anderen nach der Prüfung nach Absatz 6.2 verbliebenen Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

6.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

6.4.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 7.

6.4.2.   Es sind zehn quadratische Prüfmuster oder Isolierglaseinheiten mit einer Seitenlänge von 300 mm × 300 mm zu prüfen.

6.4.3.   Auswertung der Ergebnisse

6.4.3.1.

Die Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit wird als zufriedenstellend angesehen, wenn

6.4.3.1.1.

keine sichtbaren Schäden wie Blasen oder eine Trübung an einem Prüfmuster festgestellt werden und

6.4.3.1.2

die nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht weniger als 95 % des Wertes vor der Prüfung beträgt; bei Scheiben, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind, darf der Wert nicht unter 70 % liegen.

6.4.4.   Nach der Prüfung sind die Prüfmuster mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern und dann der Prüfung mit der 227-g-Kugel nach Absatz 5 dieses Anhangs zu unterziehen.

7.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1 gelten für Produkte, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung sind.

7.1   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz Prüfmuster wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

7.1.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

7.1.2.

Bei einer Probe ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

8.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

8.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 10.

8.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung muss an beiden Oberflächen der Mehrscheiben-Isolierglaseinheit getrennt durchgeführt werden.

Die Prüfung des Brennverhaltens wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Brenngeschwindigkeit weniger als 110 mm/min beträgt.

8.2.1.   Ein Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

8.2.1.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

8.2.1.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Prüfmuster erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.

9.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

9.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.

Die Prüfungen werden nur an Proben durchgeführt, die für die Außenseite der Mehrscheiben-Isolierglaseinheit repräsentativ sind.

9.2.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Satz von Prüfmustern wird als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

9.2.1.

Bei allen Prüfmustern sind die Ergebnisse zufriedenstellend.

9.2.2.

Bei einem Prüfmuster ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, eine Wiederholungsprüfung an einem zweiten Satz Proben erbringt zufriedenstellende Ergebnisse.


ANHANG 17

MESSUNG DER SEGMENTHÖHE UND LAGE DER ANSCHLAGPUNKTE

Abbildung 1

Messung der Segmenthöhe „h“

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Bei Sicherheitsverglasung mit einfacher Krümmung ist die Segmenthöhe gleich h1 maximum.

Bei Sicherheitsverglasung mit doppelter Krümmung ist die Segmenthöhe gleich h1 maximum + h2 maximum.

Abbildung 2

Vorgeschriebene Anschlagpunkte für Windschutzscheiben

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Abbildung 3

Vorgeschriebene Anschlagspunkte für gleichmäßig vorgespannte Glasscheiben

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Die Punkte in den Abbildungen 3a, 3b und 3c sind Beispiele für die Anordnung der Anschlagpunkte nach Anhang 5 Absatz 2.5.


ANHANG 18

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER SICHTBEREICHE AUF DEN WINDSCHUTZSCHEIBEN IN BEZUG AUF DIE „V“-PUNKTE

1.   LAGE DER „V“-punkte

1.1.   Die relative Lage der „V“-Punkte zum „R“-Punkt (siehe Anhang 19 zu dieser Regelung) gemäß den XYZ-Koordinaten des dreidimensionalen Koordinatensystems ist aus den Tabellen 1 und 2 zu ersehen.

1.2.   Die Tabelle 1 gibt die grundlegenden Koordinaten für einen konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel von 25° an. Die positive Richtung der Koordinaten ist in Abbildung 3 dieses Anhangs angegeben.

Tabelle 1

V-Punkte

a

b

cd

V1

68 mm

–5 mm

665 mm

V2

68 mm

–5 mm

589 mm

1.3.   Zusätzliche Korrektur für konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel, die nicht 25° betragen

1.3.1.

Tabelle 2 gibt die zusätzlichen Werte an, um die die Koordinaten X und Z jedes „V“-Punktes berichtigt werden müssen, wenn der konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel nicht 25° beträgt. Die positive Richtung der Koordinaten ist in Abbildung 3 dieses Anhangs angegeben.

Tabelle 2

Rückenlehnenwinkel

(in °)

Waagerechte Koordinaten

X

Senkrechte Koordinaten

Z

Rückenlehnenwinkel

(in °)

Waagerechte Koordinaten

X

Senkrechte Koordinaten

Z

5

– 186 mm

28 mm

23

–17 mm

5 mm

6

– 176 mm

27 mm

24

–9 mm

2 mm

7

– 167 mm

27 mm

25

0 mm

0 mm

8

– 157 mm

26 mm

26

9 mm

–3 mm

9

– 147 mm

26 mm

27

17 mm

–5 mm

10

– 137 mm

25 mm

28

26 mm

–8 mm

11

– 128 mm

24 mm

29

34 mm

–11 mm

12

– 118 mm

23 mm

30

43 mm

–14 mm

13

– 109 mm

22 mm

31

51 mm

–17 mm

14

–99 mm

21 mm

32

59 mm

–21 mm

15

–90 mm

20 mm

33

67 mm

–24 mm

16

–81 mm

18 mm

34

76 mm

–28 mm

17

–71 mm

17 mm

35

84 mm

–31 mm

18

–62 mm

15 mm

36

92 mm

–35 mm

19

–53 mm

13 mm

37

100 mm

–39 mm

20

–44 mm

11 mm

38

107 mm

–43 mm

21

–35 mm

9 mm

39

115 mm

–47 mm

22

–26 mm

7 mm

40

123 mm

–52 mm

2.   SICHTBEREICHE

2.1.   Ausgehend von den „V“-Punkten werden zwei Sichtbereiche festgelegt.

2.2.   „Sichtbereich A“ ist der Bereich der Außenfläche der Windschutzscheibe, der durch die Schnittlinien der nachstehenden vier Ebenen begrenzt wird (siehe Abbildung 1a und 1b):

a)

eine parallel zur y-Achse liegende, durch V1 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 3° nach oben geneigte Ebene (Ebene 1),

b)

eine parallel zur y-Achse liegende, durch V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 1° nach unten geneigte Ebene (Ebene 2),

c)

eine durch V1 und V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 13° nach links (bei Fahrzeugen mit Linkslenkung) bzw. rechts (bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung) geneigte vertikale Ebene (Ebene 3),

d)

eine durch V1 und V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 20° nach rechts (bei Fahrzeugen mit Linkslenkung) bzw. links (bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung) geneigte vertikale Ebene (Ebene 4);

e)

im Falle einer Zentrallenkung: zwei Flächen nach oben und unten, gemüß Definition in Absatz 2.2. Buchstaben a und b weiter oben, sowie zwei Vertikalebenen, die V1 und V2 schneiden und in einem Winkel von 15° links von der X-Achse (Ebene 3) und 15° rechts von der X-Achse (Ebene 4) geneigt sind (siehe Abbildung 1b).

2.3.   „Sichtbereich B“ ist der Bereich der Außenfläche der Windschutzscheibe, der durch die Schnittlinien der nachstehenden vier Ebenen begrenzt wird:

a)

eine parallel zur y-Achse liegende, durch V1 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 7° nach oben geneigte Ebene (Ebene 5),

b)

eine parallel zur y-Achse liegende, durch V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 5° nach unten geneigte Ebene (Ebene 6),

c)

eine durch V1 und V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 17° nach links (bei Fahrzeugen mit Linkslenkung) bzw. rechts (bei Fahrzeugen mit Rechtslenkung) geneigte vertikale Ebene (Ebene 7),

d)

eine zur Ebene 7 in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrische Ebene (Ebene 8).

2.4.   Der „reduzierte Sichtbereich B“ ist der Sichtbereich B außer den nachstehenden Bereichen (1) (siehe Abbildungen 2 und 3):

2.4.1.   dem Sichtbereich A nach Absatz 2.2, verlängert nach Anhang 3 Absatz 9.2.2.1,

2.4.2.   einem der beiden folgenden Bereiche, den der Hersteller wählen kann, und zwar entweder

2.4.2.1.

einer Abdunkelung, die nach unten durch die Ebene 1 und seitwärts durch die Ebene 4 und ihre in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrische Ebene (Ebene 4') begrenzt wird, oder

2.4.2.2.

einer Abdunkelung, die nach unten durch die Ebene 1 begrenzt wird, sofern sie sich in einem 300 mm breiten Bereich befindet, dessen Mittellinie in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, und die unter der Spur der Ebene 5 in einem Bereich liegt, der seitlich durch die Spuren von Ebenen begrenzt wird, die parallel zur Spur der Ebene 4 bzw. 4' durch die Begrenzungslinien eines 150 mm breiten Segments (2) gehen;

2.4.3.   einer Abdunkelung, die begrenzt wird durch die Schnittlinie der Außenfläche der Windschutzscheibe

a)

eine parallel zur y-Achse liegende, durch V2 hindurchgehende und gegenüber der x-Achse um 4° nach oben geneigte Ebene (Ebene 9),

b)

mit der Ebene 6,

c)

mit den Ebenen 7 und 8 oder dem Rand der Außenfläche der Windschutzscheibe, wenn die Schnittlinie der Ebene 6 mit der Ebene 7 (Ebene 6 mit der Ebene 8) die Außenfläche der Windschutzscheibe nicht schneidet;

2.4.4.   einer Abdunkelung, die begrenzt wird durch die Schnittlinie der Außenfläche der Windschutzscheibe

a)

mit einer Horizontalebene durch V1 (Ebene 10),

b)

mit der Ebene 3 (3),

c)

mit der Ebene 7 (4) oder dem Rand der Außenfläche der Windschutzscheibe, wenn die Schnittlinie der Ebene 6 mit der Ebene 7 (Ebene 6 mit der Ebene 8) die Außenfläche der Windschutzscheibe nicht schneidet;

d)

mit der Ebene 9,

2.4.5.   einem Bereich, der sich bis zu 25 mm von dem Rand der Außenfläche der Windschutzscheibe oder einer Abdunkelung erstreckt. Dieser Bereich darf nicht in den verlängerten Sichtbereich A hineinreichen.

2.5.   Festlegung der Bezugspunkte (siehe Abbildung 3)

Die Bezugspunkte sind die Punkte, in denen die Linien, die von den hinter der Windschutzscheibe liegenden V-Punkten ausgehen, die Außenfläche der Windschutzscheibe schneiden:

2.5.1.   der obere vertikale Bezugspunkt vor V1 und 7° über der Horizontalen (Pr1);

2.5.2.   der untere vertikale Bezugspunkt vor V2 und 5° unter der Horizontalen (Pr2);

2.5.3.   der horizontale Bezugspunkt vor V1 und 17° links von der Vertikalen (Pr3);

2.5.4.   drei zusätzliche Bezugspunkte, die in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch zu den Bezugspunkten nach den Absätzen 2.5.1 bis 2.5.3 sind (P'r1, P'r2, P'r3).

Abbildung 1a

Sichtbereich „A“ (Beispiel für ein Fahrzeug mit Linkslenkung)

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Abbildung 1b

Sichtbereich „A“ (Beispiel für Zentrallenkung)

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Abbildung 2a

Reduzierter Sichtbereich „B“ (Beispiel für ein Fahrzeug mit Linkslenkung) — oberer abgedunkelter Bereich nach Absatz 2.4.2.2

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Abbildung 2b

Reduzierter Sichtbereich „B“ (Beispiel für ein Fahrzeug mit Linkslenkung) — oberer abgedunkelter Bereich nach Absatz 2.4.2.1

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Abbildung 3

Festlegung der Bezugspunkte (Beispiel für ein Fahrzeug mit Linkslenkung)

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(1)  Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 2.5 definierten Bezugspunkte im durchsichtigen Bereich lokalisiert sein müssen.

(2)  Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe und an der Spur der Ebene 1 gemessen.

(3)  Auf der anderen Seite der Windschutzscheibe wird er durch die Schnittlinie mit einer zur Ebene 3 in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen Ebene begrenzt.

(4)  Auf der anderen Seite der Windschutzscheibe wird er durch die Schnittlinie mit der Ebene 8 begrenzt.


ANHANG 19

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN  (1)

Anlage 1

Beschreibung der dreidimensionalen „H“-Punkt-Maschine (3-D-H-Maschine)

Anlage 2

Dreidimensionales Bezugssystem

Anlage 3

Bezugsdaten für die Sitzplätze


(1)  Das Verfahren wird in Anhang 1 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2) beschrieben: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html)


ANHANG 20

KONTROLLEN DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet (bedeuten):

1.1.   „Produktionstyp“: alle Verglasungen mit den gleichen Hauptmerkmalen;

1.2.   „Dickenkategorie“: alle Verglasungen, deren Bestandteile innerhalb der zulässigen Toleranzen die gleiche Dicke haben;

1.3.   „Produktionseinheit“: alle Produktionsanlagen an einem Ort für einen oder mehrere Verglasungstypen; sie kann mehrere Fertigungslinien umfassen;

1.4.   „Schicht“: der Produktionszeitraum an einer Fertigungslinie während der täglichen Arbeitsstunden;

1.5.   „Produktionsfolge“: der ununterbrochene Zeitraum für einen Produktionstyp auf der gleichen Fertigungslinie;

1.6.   „Ps“: in einer Schicht gefertigte Anzahl der Verglasungen des gleichen Produkttyps;

1.7.   „Pr“: in einer Produktionsfolge gefertigte Anzahl der Verglasungen des gleichen Produkttyps.

2.   PRÜFUNGEN

Die Verglasung ist den nachstehenden Prüfungen zu unterziehen.

2.1.   Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

2.1.1.

Bruchstrukturbestimmung nach den Vorschriften des Anhangs 4 Absatz 2.

2.1.2.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.1.3.

Prüfung der optischen Verzerrung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.2.

2.1.4.

Prüfung auf Doppelbilder nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.3.

2.2.   Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas

2.2.1.

Bruchstrukturbestimmung nach den Vorschriften des Anhangs 5 Absatz 2.

2.2.2.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.2.3.

Bei Windschutzscheiben:

2.2.3.1.

Prüfung der optischen Verzerrung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.2.

2.2.3.2.

Prüfung auf Doppelbilder nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.3.

2.3.   Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas und aus Glas-Kunststoff

2.3.1.

Phantomfallprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 Absatz 3.

2.3.2.

Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel nach den Vorschriften des Anhangs 6 Absatz 4.2 und des Anhangs 3 Absatz 2.2.

2.3.3.

Prüfung bei erhöhter Temperatur nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

2.3.4.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.3.5.

Prüfung der optischen Verzerrung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.2.

2.3.6.

Prüfung auf Doppelbilder nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.3.

2.3.7.

Nur bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff:

2.3.7.1.

Abriebprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.1.

2.3.7.2.

Feuchtigkeitsbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 3.

2.3.7.3.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.

2.4.   Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas und aus Glas/Kunststoff

2.4.1.

Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel nach den Vorschriften des Anhangs 7 Absatz 4.

2.4.2.

Prüfung bei erhöhter Temperatur nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 5.

2.4.3.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.4.4.

Nur bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff:

2.4.4.1.

Abriebprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.1.

2.4.4.2.

Feuchtigkeitsbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 3.

2.4.4.3.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.

2.4.5.

Die vorstehenden Vorschriften sind erfüllt, wenn entsprechende Prüfungen an Windschutzscheiben der gleichen Zusammensetzung durchgeführt wurden.

2.5.   Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

2.5.1.

Zusätzlich zu den Prüfungen in Absatz 2.3 dieses Anhangs ist die Bruchstruktur nach den Vorschriften des Anhangs 8 Absatz 4 zu prüfen.

2.6.   Sicherheitsverglasung mit einer Kunststoffoberfläche

Zusätzlich zu den Prüfungen in den verschiedenen Absätzen dieses Anhangs sind die folgenden Prüfungen durchzuführen:

2.6.1.

Abriebprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.1.

2.6.2.

Feuchtigkeitsbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 3.

2.6.3.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.

2.7.   Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten

2.7.1.

Die Prüfungen sind wie bei den entsprechenden Glasscheiben, die in diesem Anhang beschrieben sind und aus denen die Isolierglaseinheit zusammengesetzt ist, mit der gleichen Häufigkeit und nach den gleichen Anforderungen durchzuführen.

2.7.2.

Bei Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.8.   Verglasungen aus starrem Kunststoff

2.8.1.

Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel nach den Vorschriften des Anhangs 14 Absatz 5.

2.8.2.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

2.8.3.

Abriebprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 14 Absatz 6.1.

2.8.4.

Gitterschnittprüfung nach den Vorschriften des Anhangs 14 Absatz 6.3.

Hinweis: Die Prüfung nach Absatz 2.8.2 ist nur dann durchzuführen, wenn die Verglasung an einer Stelle verwendet werden soll, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung ist.

Die Prüfung nach Absatz 2.8.4 wird an Prüfmustern durchgeführt, die der Prüfung nach Anhang 14 Absatz 6.2 nicht unterzogen wurden.

2.8.5.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.

2.9.   Verglasungen aus flexiblem Kunststoff außer Windschutzscheiben

2.9.1.

Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel nach den Vorschriften des Anhangs 15 Absatz 4.

2.9.2.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

Hinweis: Die Prüfung nach Absatz 2.9.2 ist nur dann durchzuführen, wenn die Verglasung an einer Stelle verwendet werden soll, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung ist.

2.9.3.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.2.1.

2.10.   Mehrscheiben-Isolierglaseinheiten aus starrem Kunststoff

2.10.1.

Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel nach den Vorschriften des Anhangs 16 Absatz 5.

2.10.2.

Lichtdurchlässigkeitsmessung nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 9.1.

Hinweis: Die Prüfung nach Absatz 2.10.2 ist nur dann durchzuführen, wenn die Verglasung an einer Stelle verwendet werden soll, die für die Sicht beim Fahren von Bedeutung ist.

2.10.3.

Chemikalienbeständigkeit nach den Vorschriften des Anhangs 3 Absatz 11.

3.   HÄUFIGKEIT UND ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN

3.1.   Bruchstrukturprüfung

3.1.1.   Prüfungen

3.1.1.1.

Eine erste Prüfserie mit einem Bruch an jedem in dieser Regelung angegebenen Anschlagpunkt ist zu Beginn der Produktion jedes neuen Verglasungstyps zur Ermittlung der größten Bruchstelle durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.

Bei Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas ist die erste Prüfserie aber nur dann durchzuführen, wenn die Jahresproduktion 200 Stück überschreitet.

3.1.1.2.

Während der Produktionsfolge wird die Prüfung normalerweise mit dem in 3.1.1.1 ermittelten Anschlagpunkt durchgeführt.

3.1.1.3.

Eine Kontrollprüfung ist am Anfang jeder Produktionsfolge sowie bei einem Farbwechsel vorzunehmen.

3.1.1.4.

Während der Produktionsfolge ist die Kontrollprüfung mit folgender Mindesthäufigkeit durchzuführen.

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

Glasscheiben aus vorgespanntem Glas

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

Ps ≤ 200: eine pro Produktionsfolge

Pr ≤ 500: eine pro Schicht

0,1 % pro Typ

Ps > 200: eine alle vier Produktionsstunden

Pr > 500: zwei pro Schicht

 

3.1.1.5.

Am Ende der Produktionsfolge ist eine Kontrollprüfung an einer der zuletzt gefertigten Verglasungen durchzuführen.

3.1.1.6.

Für Pr < 20 ist nur eine Bruchstrukturprüfung durchzuführen.

3.1.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren, auch in den Fällen, in denen keine dauerhafte Aufzeichnung des Bruchbilds angefertigt wurde.

Zusätzlich ist pro Schicht eine Prüfung mit dauerhafter Aufzeichnung des Bruchbilds durchzuführen, außer für Pr ≤ 500. In dem letztgenannten Fall ist pro Produktionsfolge nur eine Prüfung mit dauerhafter Aufzeichnung des Bruchbilds durchzuführen.

3.2.   Phantomfallprüfung

3.2.1.   Prüfungen

Die Kontrolle ist an Prüfmustern entsprechend mindestens 0,5 % der Tagesproduktion an Verbundglas-Windschutzscheiben einer Fertigungslinie durchzuführen. Pro Tag sollen maximal 15 Windschutzscheiben geprüft werden.

Die Probenauswahl muss repräsentativ für die Fertigung der verschiedenen Windschutzscheibentypen sein.

Alternativ und in Abstimmung mit der Behörde können diese Kontrollen durch die Prüfung mit der 2 260-g-Kugel (siehe Absatz 3.3) ersetzt werden. Phantomfallprüfungen müssen in jedem Fall an mindestens zwei Proben je Dickenkategorie und Jahr durchgeführt werden.

3.2.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.3.   Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel

3.3.1.   Prüfungen

Pro Monat ist mindestens eine vollständige Prüfung je Dickenkategorie durchzuführen.

3.3.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.4.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

3.4.1.   Prüfungen

Die Prüfmuster sind aus fertigen Produkten auszuschneiden. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden.

Die Kontrolle ist an Proben durchzuführen, die mindestens 0,5 % der Produktion einer Schicht entsprechen. Das Maximum beträgt 10 Proben pro Tag.

3.4.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.5.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

3.5.1.   Prüfungen

Die Prüfmuster sind aus Proben auszuschneiden. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden. Diese sind so auszuwählen, dass alle Zwischenschichten proportional ihrer Verwendung geprüft werden.

Die Kontrolle ist mindestens an drei Proben je Einfärbung der Zwischenschicht und täglicher Produktion durchzuführen.

3.5.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.6.   Lichtdurchlässigkeit

3.6.1.   Prüfungen

Repräsentative Muster getönter Fertigprodukte sind dieser Prüfung zu unterziehen.

Die Kontrolle muss mindestens am Beginn jeder Produktionsfolge vorgenommen werden, wenn durch eine Änderung der Merkmale der Verglasung die Prüfergebnisse beeinflusst werden.

Windschutzscheiben und Glasscheiben, die eine normale Lichtdurchlässigkeit, wie sie bei der Typenzulassung gemessen wurde, von nicht weniger als 75 % haben und Glasscheiben der Kategorie V (siehe Absatz 5.5.2 dieser Regelung), sind von diesen Prüfungen auszunehmen.

Anstelle dieser Prüfung kann der Scheibenlieferant im Falle von vorgespannten Glasscheiben eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass obige Vorschriften erfüllt sind.

3.6.2.   Ergebnisse

Der Wert der Lichtdurchlässigkeit ist aufzuzeichnen. Zusätzlich ist für Windschutzscheiben mit Abdunkelungen anhand der Zeichnungen nach Absatz 3.2.1.2.2.4 dieser Regelung nachzuweisen, dass diese bei der jeweiligen Fahrzeugklasse, für die die Windschutzscheibe bestimmt ist, außerhalb des Sichtbereichs B oder der Zone I liegen. Abdunkelungen müssen den Vorschriften des Anhangs 18 entsprechen.

3.7.   Optische Verzerrung und Prüfung auf Doppelbilder

3.7.1.   Prüfungen

Jede Windschutzscheibe ist auf sichtbare Fehler zu prüfen. Zusätzlich sind unter Verwendung der in dieser Vorschrift angegebenen Methode oder jeder anderen Methode, die zu ähnlichen Ergebnissen führt, Messungen in den einzelnen Sichtzonen mit folgenden Mindesthäufigkeiten durchzuführen:

 

entweder bei Ps ≤ 200, eine Probe pro Schicht oder

 

wenn Ps > 200, zwei Proben pro Schicht oder

 

1 % der gesamten Produktion, wobei die Scheiben stellvertretend für die gesamte Produktion auszuwählen sind.

3.7.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.8.   Abriebprüfung

3.8.1.   Prüfungen

Nur kunststoffbeschichtete, Glas-Kunststoff- und Kunststoffscheiben sind dieser Prüfung zu unterziehen. Es ist mindestens einmal im Monat pro Typ der Kunststoffbeschichtung oder der Kunststoffverglasung eine Kontrolle durchzuführen.

3.8.2.   Ergebnisse

Die Messwerte des Streulichts sind zu dokumentieren.

3.9.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

3.9.1.   Prüfungen

Nur kunststoffbeschichtete und Glas-Kunststoff-Verglasungen sind dieser Prüfung zu unterziehen. Es ist mindestens einmal im Monat pro Typ der Kunststoffbeschichtung oder der Kunststoffverglasung eine Kontrolle durchzuführen.

3.9.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.10.   Beständigkeit gegen Chemikalien

3.10.1.   Prüfungen

Nur kunststoffbeschichtete, Glas-Kunststoff- und Kunststoffscheiben sind dieser Prüfung zu unterziehen. Es ist mindestens einmal im Monat pro Typ der Kunststoffbeschichtung oder der Kunststoffverglasung eine Kontrolle durchzuführen.

3.10.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.

3.11.   Gitterschnittprüfung

3.11.1.   Prüfungen

Nur Verglasungen aus starrem Kunststoff mit einer abriebfesten Beschichtung sind dieser Prüfung zu unterziehen. Es ist mindestens einmal in der Woche pro Typ der Kunststoffverglasung und ihrer Beschichtung eine Kontrolle an Proben durchzuführen, die der Prüfung der Beständigkeit gegen simulierte Witterungsbedingungen (Anhang 14 Absatz 6.2) nicht unterzogen wurden.

Eine Prüfung an bewitterten Proben ist alle drei Monate durchzuführen.

3.11.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.


ANHANG 21

VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU VON SICHERHEITSVERGLASUNGEN IN FAHRZEUGE

1.   ZWECK

In diesem Anhang sind Vorschriften für den Einbau von Sicherheitsverglasungen in Fahrzeuge der Klassen M, N und O (1) festgelegt, die gewährleisten sollen, dass für die Fahrzeuginsassen ein hoher Grad an Sicherheit erreicht wird und im Speziellen sichergestellt wird, dass der Fahrzeugführer in allen Verkehrssituationen nicht nur nach vorn, sondern auch nach hinten und nach der Seite die bestmögliche Sicht hat.

Er gilt nicht für gepanzerte Fahrzeuge nach Absatz 2.3.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:

2.1.

„Fahrzeug“: ein Kraftfahrzeug für die Benutzung auf der Straße mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und sein Anhänger; dies gilt nicht für schienengebundene Fahrzeuge und sämtliche fahrbare Maschinen.

2.2.

„Fahrzeugklasse“: eine Kategorie von Fahrzeugen entsprechend der Klassifizierung in der Anlage 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (1);

2.3.

„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“, „Wohnmobil“, „gepanzertes Fahrzeug“, „Krankenwagen“, „Leichenwagen“, „Kabriolett“ sind in der Gesamtresolution über Kraftfahrzeugtechnik (R.E.3) (1) definiert.

2.4.

„Doppeldeckfahrzeug“ ist in der Regelung Nr. 107 Absatz 2.1.2 definiert.

3.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M, N UND O

3.1.

Die Sicherheitsverglasung muss so eingebaut sein, dass sie trotz der Belastungen, denen das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist, in ihrer Einbaulage verbleibt und den Fahrzeuginsassen weiterhin eine gute Sicht und Sicherheit bietet.

3.2.

Die Sicherheitsverglasung muss mit dem entsprechenden Genehmigungszeichen nach Absatz 5.4 dieser Regelung versehen sein, dem gegebenenfalls eines der zusätzlichen Symbole nach Absatz 5.5 angefügt ist.

4.   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M UND N (1)

4.1.   Windschutzscheiben

4.1.1.   Die normale Lichtdurchlässigkeit darf nicht weniger als 70 % betragen.

4.1.2.   Die Windschutzscheibe muss für den Typ des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, genehmigt sein.

4.1.3.   Die Windschutzscheibe muss unter Berücksichtigung des R-Punkts des Fahrzeugführers richtig eingebaut sein.

4.1.4.   In Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h darf keine Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas eingebaut sein.

4.2.   Sicherheitsverglasungen außer Windschutzscheiben und Trennscheiben

4.2.1.   Sicherheitsverglasung, die für die Sicht des Fahrzeugführers nach vorn von Bedeutung ist

4.2.1.1.

Die in Absatz 2.23.1 dieser Regelung definierte Sicherheitsverglasung, die für die Sicht des Fahrzeugführers nach vorn von Bedeutung ist, muss eine normale Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70 % haben.

4.2.1.2.

Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff müssen mit einem zusätzlichen Symbol /B/L nach den Absätzen 5.5.5 und 5.5.7 dieser Regelung versehen sein.

4.2.2.   Sicherheitsverglasung, die für die Sicht des Fahrzeugführers nach hinten von Bedeutung ist

4.2.2.1.

Die Sicherheitsverglasung nach Absatz 2.23.2 dieser Regelung muss eine normale Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70 % haben. Sind jedoch zwei Außenrückspiegel vorhanden, dann darf der Wert der Lichtdurchlässigkeit unter 70 % liegen, sofern die Verglasung mit dem zusätzlichen Symbol V nach Absatz 5.5.2 dieser Regelung versehen ist.

4.2.2.2.

Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff müssen mit einem zusätzlichen Symbol A/L oder B/L nach den Absätzen 5.5.5 und 5.5.7 dieser Regelung versehen sein.

Als Alternative kann die Heckverglasung im Faltdach eines Kabrioletts mit dem zusätzlichen Symbol /B/M versehen sein.

Die Heckverglasung im Faltdach eines Kabrioletts kann aus flexiblem Kunststoff bestehen.

4.2.3.   Sonstige Sicherheitsverglasungen

4.2.3.1.

Die Sicherheitsverglasungen, auf die die Begriffsbestimmungen der Absätze 2.23.1 und 2.23.2 dieser Regelung nicht zutreffen, müssen mit dem zusätzlichen Symbol V nach Absatz 5.5.2 dieser Regelung versehen sein, wenn die Lichtdurchlässigkeit weniger als 70 % beträgt.

4.2.3.2.

Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff müssen mit einem der zusätzlichen Symbole nach den Absätzen 5.5.5, 5.5.6 und 5.5.7 dieser Regelung versehen sein. Ist das Fahrzeug jedoch für die Personenbeförderung bestimmt, dann dürfen sich an Stellen, an denen ein Kopfaufprall möglich ist, keine Verglasungen mit dem zusätzlichen Symbol /C/L oder /C/M befinden.

4.2.4.   Ausnahmen

Bei Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff gelten die Vorschriften über die Abriebfestigkeit nach den Absätzen 4.2.2.2 und 4.2.3.2 dieses Anhangs nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge und Einbaustellen der Verglasung:

a)

Krankenwagen,

b)

Leichenwagen,

c)

Anhänger einschließlich Wohnwagen,

d)

Sonnendächer und Verglasungen im Dach eines Fahrzeugs,

e)

alle Verglasungen im Oberdeck eines Doppeldeckfahrzeugs.

Es ist keine Abriebprüfung/kein Symbol erforderlich.

4.3.   Besondere Vorschriften

4.3.1.

Nach vorn gerichtete Verglasungen außer Windschutzscheiben müssen entweder Verbundglasscheiben oder Kunststoffscheiben mit dem zusätzlichen Symbol /A nach den Absätzen 5.5.5 und 5.5.7 dieser Regelung sein.

4.3.2.

Absatz 4.3.1 gilt nicht für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 40 km/h.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS//WP29/78/Rev. 2, Absatz 2).


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