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Document 41998A0710(01)
Convention drawn up on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union on Driving Disqualifications
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
ABl. C 216 vom 10.7.1998, p. 2–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0095
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis
Amtsblatt Nr. C 216 vom 10/07/1998 S. 0002 - 0012
ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (1*) DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäische Union - unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 17. Juni 1998 in Erwägung nachstehender Gründe: Für die Sicherheit im Straßenverkehr in der Europäischen Union ist es von größter Wichtigkeit, daß Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis durch geeignete Maßnahmen unionsweit vollstreckt werden. Als Folge der Freizügigkeit und des zunehmenden internationalen Straßenverkehrs werden Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis häufig von einem anderen Mitgliedstaat als dem erlassen, in dem die betroffenen Personen ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2) sollten die innerstaatlichen Vorschriften über Entzug, Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis von dem Mitgliedstaat angewandt werden, in dessen Hoheitsgebiet der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie ihre ordentlichen Wohnsitz haben, entzogen wurde, sollten sich nicht der Wirkung einer solchen Maßnahme entziehen können, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, aufhalten. Der Wohnsitzmitgliedstaat des Inhabers der Fahrerlaubnis sollte deshalb bei den Zuwiderhandlungen, die als besonders schwer zu betrachten sind, die in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis unter bestimmten Bedingungen mittels Maßnahmen vollstrecken, die den Entzug, die Aussetzung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Die Vollstreckung einer solchen von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis im Wohnsitzmitgliedstaat sollte zur Folge haben, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um das Führen (3*) eines Kraftfahrzeugs während des Zeitraums des Entzugs der Fahrerlaubnis gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dessen Hoheitsgebiet dies geschieht, unter Strafe zu stellen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist a) "Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis" jede Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung der Fahrerlaubnis, die wegen einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr getroffen wurde und gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Diese Maßnahme kann sowohl in einer Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafe als auch in einer Sicherungsmaßnahme bestehen und kann sowohl von einer Justiz- als auch von einer Verwaltungsbehörde getroffen worden sein; b) "Staat der Zuwiderhandlung" der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zu einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat; c) "Wohnsitzstaat" der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Person, gegen die die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG hat; d) "Kraftfahrzeug" jedes Fahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/439/EWG. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Übereinkommens, um zu erreichen, daß Personen, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, sich mit dem Verlassen des Staates der Zuwiderhandlung nicht der Wirkung dieser Entscheidung entziehen können. Artikel 3 (1) Der Staat der Zuwiderhandlung teilt dem Wohnsitzstaat unverzüglich jede Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, die wegen einer Zuwiderhandlung aufgrund eines im Anhang aufgeführten Verhaltens erlassen worden ist. (2) Jeder Mitgliedstaat kann mit anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, daß die Mitteilung gemäß Absatz 1 in bestimmten Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) gelten würde, nicht erfolgt. Artikel 4 (1) Vorbehaltlich des Artikels 6 vollstreckt der gemäß Artikel 3 unterrichtete Wohnsitzstaat unverzüglich die im Staat der Zuwiderhandlung getroffene Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis, indem er a) die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbar vollstreckt und dabei den Teil des Zeitraums, für den der vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis in diesem gegebenenfalls bereits vollstreckt wurde, berücksichtigt oder b) die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis mittels einer Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe von Absatz 2 vollstreckt oder c) die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis in eine Entscheidung seiner Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 3 umwandelt und dadurch unbeschadet des Artikels 11 die Entscheidung des Staates der Zuwiderhandlung durch eine neue Entscheidung ersetzt. (2) Wendet der Wohnsitzstaat das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) an, so a) berücksichtigt er den Teil des Zeitraums, für den der vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis in diesem gegebenenfalls bereits vollstreckt wurde; b) kann er die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis nur auf die nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehene Hoechstdauer für Zuwiderhandlungen derselben Art herabsetzen; c) verlängert er nicht die Dauer des vom Staat der Zuwiderhandlung angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis. (3) Wendet der Wohnsitzstaat das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c) an, so a) ist er an die Feststellung der Tatsachen gebunden, sofern diese in der Entscheidung des Staates der Zuwiderhandlung über den Entzug der Fahrerlaubnis ausdrücklich aufgeführt sind oder stillschweigend daraus hervorgehen; b) berücksichtigt er den Teil des Zeitraums, für den er vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis in diesem gegebenenfalls bereits vollstreckt wurde; c) kann er die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis herabsetzen, um sie der Dauer anzugleichen, die nach seinem innerstaatlichen Recht in dem betreffenden Fall angeordnet worden wäre; d) verlängert er nicht die Dauer des vom Staat der Zuwiderhandlung angeordneten Entzugs der Fahrerlaubnis; e) darf er die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis nicht durch eine Geldstrafe oder eine andere Maßnahme ersetzen. (4) Der Wohnsitzstaat, der die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß diesem Artikel vollstreckt, legt erforderlichenfalls einen Zeitpunkt für den Beginn der Vollstreckung fest. (5) Bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 gibt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung an, nach welchem der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren er als Wohnsitzstaat vorgehen wird. Diese Erklärung kann jederzeit durch eine neue Erklärung abgelöst werden. Artikel 5 Die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß Artikel 4 läßt alle zusätzlichen Maßnahmen für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die der Wohnsitzstaat nach seinen Rechtsvorschriften treffen kann, unberührt. Artikel 6 (1) Der Wohnsitzstaat verweigert die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis, wenn a) die Entscheidung im Staat der Zuwiderhandlung bereits in vollem Umfang vollstreckt worden ist; b) gegen die Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im Wohnsitzstaat bereits eine Entscheidung aufgrund desselben Sachverhalts ergangen ist und diese Entscheidung bereits vollstreckt worden ist oder wird; c) die Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im Wohnsitzstaat im Rahmen einer allgemeinen Regelung begnadigt oder amnestiert worden wäre, wenn die Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen worden wäre; d) nach seinem Recht die Maßnahme verjährt ist; e) er unter den Umständen des gegebenen Falles nach Erhalt der nach Artikel 8 erteilten Informationen zu der Auffassung gelangt, daß die betreffende Person keine hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen. (2) Der Wohnsitzstaat kann die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis verweigern, wenn a) das Verhalten, aufgrund dessen eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis im Staat der Zuwiderhandlung erlassen wurde, nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates keine Zuwiderhandlung darstellt; b) die Dauer des Entzugs, für die im Wohnsitzstaat die Vollstreckung noch möglich wäre, weniger als einen Monat beträgt; c) der Sachverhalt, der im Staat der Zuwiderhandlung zu der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates nicht den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat. (3) Bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt kann ein Mitgliedstaat erklären, daß er Absatz 2 des vorliegenden Artikels teilweise oder in vollem Umfang stets anwenden wird. Ist eine derartige Erklärung abgegeben worden, so sind die anderen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, gemäß Artikel 3 die von der Erklärung erfaßten rechtskräftigen Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis mitzuteilen. Abgegebene Erklärungen können jederzeit zurückgenommen werden. Artikel 7 (1) Die zuständige Behörde des Staates der Zuwiderhandlung leitet die Mitteilung nach Artikel 3 der zentralen Behörde des Wohnsitzstaates zu. (2) Zur Anwendung des Absatzes 1 gibt jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 an, a) welche Behörde er als zentrale Behörde oder zentrale Behörden benennt; b) welchen zuständigen Behörden die Weiterleitung der Mitteilung nach Artikel 3 obliegt. Artikel 8 (1) Der Mitteilung nach Artikel 3 ist folgendes beizufügen: - die erforderlichen Angaben zu der Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde; - die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, mit der der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird; - eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und eine Angabe der gesetzlichen Bestimmungen des Staates der Zuwiderhandlung, kraft deren der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, wenn diese nicht in der Entscheidung enthalten sind; - eine Bescheinigung darüber, daß es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt; - die Angabe, inwieweit der vom Staat der Zuwiderhandlung verhängte Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Staat bereits vollstreckt wurde, einschließlich der Angabe der Dauer des Entzugs und - soweit feststehend - des Zeitpunkts von Beginn und Ende des Entzugs; - gegebenenfalls der sichergestellte Führerschein. (2) War die Person, gegen die eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, bei der diesbezüglichen Verhandlung nicht persönlich erschienen oder nicht vertreten, so ist der Mitteilung nach Artikel 3 ein Nachweis beizufügen, daß die betreffende Person von dem gegen sie betriebenen Verfahren gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde. (3) Stellt sich heraus, daß die gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen nicht ausreichen, um eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen zu treffen, oder bestehen unter den Umständen des gegebenen Falles insbesondere Zweifel daran, daß die betreffende Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen, so fordern die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates die zuständigen Behörden des Staates der Zuwiderhandlung auf, die erforderlichen Zusatzinformationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Artikel 9 (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 wird von den Mitteilungen nach Artikel 3, den nach Artikel 8 beizufügenden Unterlagen oder sonstigen Unterlagen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens von Belang sind, keine Übersetzung verlangt. (2) Die Mitgliedstaaten können bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 erklären, daß den in Absatz 1 genannten Unterlagen, die vom Staat der Zuwiderhandlung übermittelt werden, eine Übersetzung in eine der in der Erklärung angegebenen Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften beizufügen ist. (3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich müssen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht beglaubigt werden. Artikel 10 Der Wohnsitzstaat unterrichtet den Staat der Zuwiderhandlung über jede Entscheidung, die in bezug auf eine Mitteilung nach Artikel 3 und in bezug auf die Vollstreckung getroffen wurde, und, falls er die Vollstreckung einer Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis nach Artikel 6 verweigert, über die Gründe für diese Verweigerung. Artikel 11 (1) Die Entscheidung des Wohnsitzstaates berührt nicht das Recht des Staates der Zuwiderhandlung, in seinem eigenen Hoheitsgebiet die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis für die gesamte von ihm angeordnete Dauer zu vollstrecken. (2) Die Mitgliedstaaten können bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 erklären, daß sie Absatz 1 als Staat der Zuwiderhandlung nicht anwenden werden. (3) Der Staat der Zuwiderhandlung und der Wohnsitzstaat nehmen ihre jeweilige Verantwortung nach dem Übereinkommen in der Weise wahr, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtdauer des Entzugs der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den der Entzug aufgrund der betreffenden Zuwiderhandlung im Wohnsitzstaat bereits vollstreckt ist, die ursprünglich vom Staat der Zuwiderhandlung angeordnete Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht überschreitet. (4) In der Mitteilung betreffend die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis unterrichtet der Staat der Zuwiderhandlung, der Absatz 1 anzuwenden gedenkt, die betroffene Person hierüber und bestätigt in der Mitteilung an den Wohnsitzstaat nach Artikel 3, daß eine entsprechende Unterrichtung erfolgt ist. Artikel 12 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er in der Lage ist, das Führen eines Kraftfahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden, wenn dem Fahrzeugführer (4*) gemäß diesem Übereinkommen die Fahrerlaubnis durch den Wohnsitzstaat entzogen ist. Artikel 13 Die aufgrund der Durchführung dieses Übereinkommens anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, in dem sie anfallen. Artikel 14 (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Der Gerichtshof ist ferner für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig. (2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Notifizierung nach Artikel 15 Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens anerkennen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, gibt an, daß a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält, b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. (4) Die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind anwendbar. Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 3 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Artikel 15 (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind. (3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. (4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder später erklären, daß das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 14 für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam. (5) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Erklärungen gelten nur für Zuwiderhandlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem dieses Übereinkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten anwendbar geworden ist. Artikel 16 (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. (2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staats erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens ist verbindlich. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist. (5) Artikel 15 Absatz 4 ist auf beitretende Mitgliedstaaten anwendbar. Artikel 17 Vorbehalte in bezug auf dieses Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 18 In bezug auf das Vereinigte Königreich gilt dieses Übereinkommen nur für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Artikel 19 (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen, Beitritte und Erklärungen sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Convenio. Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne konvention. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt. Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óýìâáóç. In witness whereof, the undersigned plenipotentiaries have hereunto set their hands. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention. Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld. Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente convenção. Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän yleissopimuksen. Till bekräftelse härav har undertecknade befullmäktigade undertecknat denna konvention. Hecho en Luxemburgo, el diecisiete de junio de mil novecientos noventa y ocho, en un ejemplar único, en lenguas alemana, inglesa, danesa, española, finesa, francesa, griega, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos son igualmente auténticos y que será depositado en los archivos de la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea. Udfærdiget i Luxembourg, den syttende juni nitten hundrede og otteoghalvfems, i ét eksemplar på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed; de deponeres i arkiverne i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union. Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. ¸ãéíå óôï Ëïõîåìâïýñãï, óôéò äåêáåðôÜ Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ïêôþ, óå Ýíá ìüíï áíôßôõðï, óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, äáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éñëáíäéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíäéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, óïõçäéêÞ êáé öéíëáíäéêÞ ãëþóóá 7 êÜèå êåßìåíï åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêü êáé êáôáôßèåôáé óôá áñ÷åßá ôçò ÃåíéêÞò Ãñáììáôåßáò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò. Done at Luxembourg on the seventeenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-eight, in a single original, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each text being equally authentic, such original remaining deposited in the archives of the General Secretariat of the Council of the European Union. Fait à Luxembourg, le dix-sept juin mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, chaque texte faisant également foi, exemplaire qui est déposé dans les archives du Secrétariat général du Conseil de l'Union européenne. Arna dhéanamh i Lucsamburg ar an seachtú lá déag de Mheitheamh sa bhliain míle naoi gcéad nócha a hocht, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, san Fhionlainnis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis, sa Spáinnis agus sa tSualainnis agus comhúdarás ag na téacsanna i ngach ceann de na teangacha sin; déanfar an scríbhinn bhunaidh sin a thaisceadh i gcartlann Ardrúnaíocht Chomhairle an Aontais Eorpaigh. Fatto a Lussemburgo, addì diciassette giugno millenovecentonovantotto, in un unico esemplare in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, ciascun testo facente ugualmente fede, e depositato negli archivi del Segretariato generale del Consiglio dell'Unione europea. Gedaan te Luxemburg, de zeventiende juni negentienhonderd achtennegentig, in één exemplaar in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, dat wordt neergelegd in het archief van het Secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie. Feito no Luxemburgo, em dezassete de Junho de mil novecentos e noventa e oito, em exemplar único, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé todos os textos, depositado nos arquivos do Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia. Tehty Luxemburgissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkahdeksan englannin, espanjan, hollannin, iirin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä yhtenä alkuperäiskappaleena, joka talletetaan Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristön arkistoon ja jonka jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen. Som skedde i Luxemburg den sjuttonde juni nittonhundranittioåtta i ett enda exemplar på danska, engelska, finska, franska, grekiska, iriska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språken, vilka samtliga texter är lika giltiga, vilket skall deponeras i arkivet vid generalsekretariatet vid Europeiska unionens råd. Pour le gouvernement du Royaume de Belgique Voor de regering van het Koninkrijk België Für die Regierung des Königreichs Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For regeringen for Kongeriget Danmark >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Gobierno del Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le gouvernement de la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann Rialtas na hÉireann For the Government of Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per il governo della Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor de regering van het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Regierung der Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pelo Governo da República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen hallituksen puolesta På finska regeringens vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> På svenska regeringens vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> (1*) Österreichischer Ausdruck: "Lenkberechtigung". (2) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41). (3*) Österreichischer Ausdruck: "Kraftfahrzeuglenker". ANHANG VERHALTEN NACH ARTIKEL 3 1. Rücksichtsloses oder gefährliches Fahren (unabhängig davon, ob es eine Tötung, Körperverletzung oder ernste Gefährdung zur Folge hat). 2. Verletzung der Pflichten des Führers (1*) eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall (Unfallflucht). 3. Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluß von Alkohol bzw. anderen Stoffen, die die psychische und physische Leistungsfähigkeit des Führers eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen oder mindern. Weigerung, sich einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen. 4. Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung der zulässigen Hoechstgeschwindigkeit. 5. Führen eines Kraftfahrzeugs ohne entsprechende Fahrerlaubnis. 6. Sonstige Zuwiderhandlungen, die vom Staat der Zuwiderhandlung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis - für eine Dauer von mindestens sechs Monaten, - für eine Dauer von weniger als sechs Monaten aufgrund einer entsprechenden bilateralen Vereinbarung der betreffenden Mitgliedstaaten geahndet wurden. (1*) Österreichischer Ausdruck: "Lenker".