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Document 41979D0008

    79/8/EWG: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1978 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen

    ABl. L 6 vom 10.1.1979, p. 26–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/8/oj

    41979D0008

    79/8/EWG: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18. Dezember 1978 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1979 S. 0026 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0079
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0079
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0139
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0139


    BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT vom 18. Dezember 1978 über die Abschaffung der Gestellungsgebühr für bestimmte Warensendungen (79/8/EWG)

    DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat für diesen Sachbereich Vorschläge unterbreitet, und das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben zu diesen Vorschlägen ihre Stellungnahme abgegeben.

    Es ist wichtig, dem Ziel eines echten freien Warenverkehrs, der den europäischen Bürgern zum unmittelbaren Nutzen gereicht, näher zu kommen -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Für Warensendungen aus einem anderen Mitgliedstaat, die von den bei der Einfuhr zu erhebenden Umsatz- und Verbrauchsteuern befreit sind, wird keine Gestellungsgebühr mehr erhoben.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit dieser Beschluß so bald wie möglich, spätestens jedoch ab 1. Juli 1979, angewandt werden kann.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978.

    Der Präsident

    H.-D. GENSCHER

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