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Document 32023R1546

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1546 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Eintragung von Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.))

    C/2023/4908

    ABl. L 188 vom 27.7.2023, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1546/oj

    27.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 188/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1546 DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 2023

    zur Eintragung von Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02427) (2), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02431) (3), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02429) (4) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02432) (5) als geschützte geografische Angaben (g. g. A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (2)

    Gegen die oben genannten Anträge gingen drei Einsprüche von Italien, Spanien und einer internationalen Organisation mit Sitz in der Schweiz ein.

    (3)

    Nachdem die Kommission die Einspruchsbegründungen geprüft und für zulässig erklärt hatte, forderte sie die Einspruchsführer gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.

    (4)

    Die Konsultationen zwischen Frankreich und den Einspruchsführern endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden.

    (5)

    Als Erstes brachten die Einspruchsführer vor, die g. g. A.-Anträge für „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ würden die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllen.

    In diesem Zusammenhang erklärten die Einspruchsführer, die Anforderungen gemäß der Definition des Begriffs „Geschützte geografische Angabe“ nach dem genannten Artikel seien nicht erfüllt, da die von den vorliegenden g. g. A.-Anträgen erfassten Erzeugnisse ihrer Ansicht nach keine spezifischen Merkmale aufweisen, die mit dem betreffenden geografischen Gebiet in Verbindung gebracht werden könnten. Außerdem wurde auf angeblich industrielle Produktionsmethoden wie das Räuchern hingewiesen, die bei den betreffenden Fleischereierzeugnissen angewandt werden, was nach Ansicht der Einspruchsführer weiter belegen würde, dass kein Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet besteht.

    (6)

    Des Weiteren erklärten die Einspruchsführer, dass der Name „Ile de Beauté“ entgegen den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zum Zeitpunkt der Einreichung der g. g. A.-Anträge im Handel nicht verwendet worden sei.

    (7)

    Die Einspruchsführer machten zudem angesichts der bestehenden korsischen g. U. „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ einen potenziellen Verstoß gegen die Bestimmungen bezüglich gleichlautender Namen in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend. Diesbezüglich stellten die Einspruchsführer die Frage, ob im Hinblick auf das mit dem oben genannten Artikel verfolgte spezifische Ziel Gleichlautung nur bei identischen Begriffen oder auch bei Ausdrücken vorliegt, bei denen es sich um Synonyme handelt.

    (8)

    Darüber hinaus argumentierten die Einspruchsführer, dass sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorgeschlagene Eintragung der g. g. A. nachteilig auf das Bestehen der oben genannten g. U. auswirken würde. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass sich die Namen in den vier g. g. A.-Anträgen auf Erzeugnisse beziehen, die in einem geografischen Gebiet hergestellt werden, das mit dem Erzeugungsgebiet anderer Fleischereierzeugnisse, deren Namen bereits als die oben genannten g. U. anerkannt sind, nahezu identisch ist. Obwohl sich die Namen in den vier g. g. A.-Anträgen aus lexikalischer Sicht von den oben genannten g. U.-Namen unterscheiden würden, werde „Ile de Beauté“ von den Verbrauchern gemeinhin als Synonym für „Corse“ (Korsika) verstanden, das Teil dieser g. U.-Namen ist.

    Den Einspruchsführern zufolge könnten die Verbraucher daher fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass zwischen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ und den eingetragenen g. U. „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ ein Zusammenhang besteht. Nach Ansicht der Einspruchsführer ist die Gefahr von Missverständnissen umso größer, als die Erzeugnisse mit den oben genannten g. g. A. und g. U. alle derselben Erzeugniskategorie „Fleischereierzeugnisse“ angehören.

    (9)

    Die Kommission hat die von den Einspruchsführern vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Ergebnisse der entsprechenden Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einspruchsführern geprüft.

    (10)

    In Bezug auf die angebliche Nichtkonformität der g. g. A.-Anträge mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dahin gehend, dass die Erzeugnisse keine spezifischen Merkmale aufweisen, die mit dem betreffenden geografischen Gebiet in Verbindung gebracht werden könnten, ist Folgendes zu berücksichtigen:

     

    In den Produktspezifikationen für „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ sind die Eigenschaften der mit den oben genannten g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse aufgeführt und wird dargelegt, wie sich die Merkmale dieser Erzeugnisse aus dem Zusammenspiel zwischen dem Know-how der lokalen Erzeuger und dem geografischen Ursprung ergeben. Es wird auf die besondere Rolle verschiedener Verfahren bei der Erzeugung hingewiesen, z. B. auf das Verfahren der Trockenpökelung von Schweinefleisch, ein besonderes Verfahren für das Zerkleinern des Fleisches, das Räuchern mit dem Holz einheimischer Laubbäume, die Verwendung von schwarzem Pfeffer und die Trocknung des Fleisches unter Zufuhr von Außenluft. Diese Techniken werden auf Korsika als lokales Know-how gepflegt und stehen in engem Zusammenhang mit den natürlichen Einflüssen auf Korsika wie dem Klima und der Bewaldung der Insel. Der Einsatz dieser Techniken in Kombination mit bestimmten Zutaten trägt zu den endgültigen Eigenschaften der Erzeugnisse bei, wie Rauchgeschmack, Pfeffernote, durch die Trockenpökelung oder Alterung bedingte Noten, besondere Textur/Festigkeit/Weichheit usw.

     

    Hinsichtlich des mutmaßlich industriellen Charakters des Herstellungsverfahrens und insbesondere des Räucherns erklärte der Antragsteller, dass dieses Verfahren auf Korsika weitverbreitet sei, wobei die Verwendung des Holzes einheimischer Laubbäume beim Räuchern den Zusammenhang mit dem Gebiet noch verstärke. Das Räuchern mit dem Holz einheimischer Laubbäume (Kastanie, Eiche, Buche usw.) verleihe den Erzeugnissen eines ihrer Merkmale unter den endgültigen Eigenschaften. In jedem Fall sei das Räuchern nicht das einzige Element, das den Zusammenhang mit dem Gebiet bestimme. Vielmehr wiesen die Hersteller auf eine Vielzahl von Verfahren und die Verwendung verschiedener Zutaten hin, die in korsischen Traditionen oder im lokalen Know-how zu finden seien, die zusammen zu den endgültigen Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse beitrügen.

     

    Die mit den betreffenden g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse hätten daher Eigenschaften, die auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Folglich könne der ursächliche Zusammenhang zwischen den betreffenden Erzeugnissen und dem geografischen Gebiet nicht in Zweifel gezogen werden.

    (11)

    In Bezug auf die Behauptung, dass es keinen Nachweis für eine frühere oder kommerzielle Verwendung des Namens „Ile de Beauté“ für die betreffenden Fleischereierzeugnisse gebe, sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine bestimmte Dauer der vorherigen Verwendung der zu schützenden Namen weder vorgeschrieben noch vorausgesetzt wird.

    Der Antragsteller wies auf die in den letzten Jahren weitverbreitete Verwendung der g. g. A.-Namen hin und gab verschiedene Kommunikations- und Marketingmaßnahmen an, die seit 2015 durchgeführt wurden, um die Verwendung der Namen zu fördern.

    Infolgedessen sollte die Bedingung für die Verwendung des Namens im Handel gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als erfüllt betrachtet werden.

    (12)

    Die Behauptungen, im Falle der Eintragung der betreffenden g. g. A.-Namen läge ein mutmaßlicher oder potenzieller Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor, sollten zurückgewiesen werden, da die Situation im vorliegenden Fall nicht in den Anwendungsbereich des genannten Absatzes fällt, der ausschließlich Vorschriften für ganz oder teilweise gleichlautende Namen enthält. Gleichlautende Namen (Homonyme) werden gemeinhin als Wörter verstanden, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, aber unterschiedliche Bedeutungen und Ursprünge haben. „Ile de Beauté“ und „Corse/Corsica“ werden eindeutig unterschiedlich geschrieben und ausgesprochen und können daher nicht als gleichlautende Namen angesehen werden. Die Teile der g. g. A.- und g. U.-Namen, die sich auf die Arten von Fleischereierzeugnissen beziehen, sind ebenfalls völlig verschieden. Daher sind die zur Eintragung vorgeschlagenen g. g. A.-Namen weder ganz noch teilweise gleichlautend mit den eingetragenen g. U.-Namen „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“.

    (13)

    Was die Argumentation der Einspruchsführer anbelangt, dass sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorgeschlagene Eintragung der g. g. A. nachteilig auf das Bestehen der oben genannten g. U. auswirken würde, hält die Kommission das Risiko einer solchen nachteiligen Auswirkung für unwahrscheinlich. Die g. g. A.-Namen, auf die sich die vorliegenden Anträge beziehen, unterscheiden sich hinreichend von den eingetragenen g. U.-Namen und den entsprechenden Erzeugnissen. Ihre Koexistenz auf dem Markt wäre daher weder irreführend für die Verbraucher noch würde sie sich nachteilig auf die geschützten g. U. auswirken.

    „Ile de Beauté“ ist eine — insbesondere für französische Verbraucher — geläufige Umschreibung für Korsika, und der Begriff „Ile de Beauté“ wird insbesondere auf Tourismus-Websites für Korsika verwendet. Daher können die beiden Begriffe in den Augen der Verbraucher als Synonyme angesehen werden.

    Aus lexikalischer Sicht sind jedoch, wie oben erläutert, Missverständnisse bei den Verbrauchern unwahrscheinlich. Sowohl die g. g. A.- als auch die g. U.-Namen, um die es hier geht, sind zusammengesetzte Namen, die den Ursprungsort und die Art des Erzeugnisses angeben. Die konkreten Begriffe „Pancetta/Panzetta“, „Saucisson sec/Salciccia“, „Bulagna“ und „Figatelli/Figatellu“ werden mit bestimmten Arten von Fleischereierzeugnissen in Verbindung gebracht, die sich von den als „Lonzo/Lonzu“, „Jambon sec/Prisuttu“ oder „Coppa“ bezeichneten Erzeugnissen unterscheiden. Ein durchschnittlicher Verbraucher sollte, selbst wenn er kein Experte für Fleischereierzeugnisse ist, zu dem Schluss gelangen können, dass sich unterschiedliche Begriffe auf unterschiedliche Erzeugnisse mit unterschiedlichen Eigenschaften beziehen.

    Das Aussehen und die Form, in der die Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden (Aufmachung des Erzeugnisses für den Endverbraucher — Aussehen, Größe, Form usw.) spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen.

    Angesichts der Unterschiede zwischen den g. g. A.- und g. U.-Erzeugnissen und der Unterschiede zwischen ihren Namen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Eintragung der vier in Rede stehenden g. g. A.-Namen nicht nachteilig auf die Erzeugnisse auswirken würde, die mit den g. U.-Namen „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ in Verbindung gebracht werden. Die g. g. A.- und g. U.-Erzeugnisse könnten koexistieren, da die Verbraucher in der Lage wären, sie auf dem Markt zu unterscheiden und bewusste Kaufentscheidungen zu treffen. Hieraus ergibt sich der Schluss, dass die Eintragung der vorgeschlagenen g. g. A.-Namen nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Wirkung haben würde.

    (14)

    Infolgedessen sollten die Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) werden eingetragen.

    Mit den Namen in Absatz 1 werden Erzeugnisse der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) ausgewiesen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. C 417 vom 14.10.2021, S. 36.

    (3)  ABl. C 417 vom 14.10.2021, S. 32.

    (4)  ABl. C 421 vom 18.10.2021, S. 15.

    (5)  ABl. C 418 vom 15.10.2021, S. 44.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


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