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Document 32023R1315
Commission Regulation (EU) 2023/1315 of 23 June 2023 amending Regulation (EU) No 651/2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty and Regulation (EU) 2022/2473 declaring certain categories of aid to undertakings active in the production, processing and marketing of fishery and aquaculture products compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/4278
ABl. L 167 vom 30.6.2023, p. 1–90
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1315 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Angesichts der Bedeutung von Transparenz und insbesondere der Notwendigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) festgelegten Veröffentlichungsschwellen an die neuen Schwellenwerte anzupassen, die in allen kürzlich überarbeiteten Leitlinien und Rahmenregelungen der Kommission für staatliche Beihilfen festgelegt sind, sollte der Schwellenwert, ab dem die in Anhang III der genannten Verordnung genannten Informationen über Einzelbeihilfen veröffentlicht werden müssen, auf 100 000 EUR festgesetzt werden. Dieser Schwellenwert sollte bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Beihilfeempfängern, die nicht unter Abschnitt 2a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, bei 10 000 EUR und bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten gemäß Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei 500 000 EUR liegen. Bei Einzelbeihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe zu veröffentlichen. Bei Beihilfen, die diese Schwellenwerte nicht übersteigen, können die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung genannten Information zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. |
(2) |
Um Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Umsetzung der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu gewährleisten, insbesondere für staatliche Beihilfen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels, ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. |
(3) |
In den im Rahmen der vorliegenden Änderung speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollten die Anmeldeschwellen und die Beihilfebeträge, soweit angezeigt, auf der Grundlage einer Beurteilung der Marktentwicklungen und der Beschlusspraxis der Kommission angepasst werden. Angesichts der langen Geltungsdauer der genannten Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2014 sowie der derzeit hohen Inflation ist es angezeigt, die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstbeträge auch in den nicht speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuheben. Die Kommission vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es angezeigt ist, die Anmeldeschwellen und Beihilfebeträge in den übrigen Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 generell um 10 % anzuheben, und dass dies nicht zu dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs führen wird. |
(4) |
Nach der Annahme der überarbeiteten Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 (3) sollten die Regionalbeihilfen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Regelwerken, die auf dieselben Ziele ausgerichtet sind, zu gewährleisten. Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte auch angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal (4) und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)) Rechnung zu tragen. Betriebsbeihilfen zur Verhinderung und Verringerung der Abwanderung sollten auf Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte ausweitet werden, um eine bessere Unterstützung in Gebieten, die vor demografischen Herausforderungen stehen, zu ermöglichen. Um die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf geförderte Vorhaben, die von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durchgeführt werden und deren Mittelausstattung unter 50 Mio. EUR liegt, zu erleichtern, sollten die Anmeldeschwellen entsprechend angepasst und präzisiert werden. |
(5) |
Im Einklang mit den Zielen der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (6) können KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten in Form von Gutscheinen gewährt werden, beispielsweise für die Förderung grüner Beratungsdienste. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen beschließen, vereinfachte Vorschriften auf KMU anzuwenden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Teilnahme von KMU an wettbewerblichen Ausschreibungen zu erleichtern. |
(6) |
Laut der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (7) und der Mitteilung über eine europäische Datenstrategie (8) gilt es sicherzustellen, dass digitale Lösungen Europa auf seinem eigenen Weg hin zu einem digitalen Wandel unterstützen, der den Menschen dank der Wahrung unserer Werte zugutekommt. Der neuen Industriestrategie für Europa (9) zufolge braucht Europa Forschung und Technologie sowie einen starken Binnenmarkt, der Barrieren und Bürokratie beseitigt. Weiter heißt es darin, dass verstärkte Investitionen in Forschung, Innovation und den Aufbau modernster Infrastruktur dazu beitragen werden, dass neue Produktionsprozesse entwickelt und dabei Arbeitsplätze geschaffen werden. In diesem Zusammenhang umfassen Forschungsvorhaben und innovationsunterstützende Dienste auch die Entwicklung und Verbesserung digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen, digitale Infrastrukturen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien). |
(7) |
Um die Durchführung bestimmter innovativer Vorhaben zu beschleunigen, die mit Vorhaben, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, in Verbindung stehen, ist es angezeigt, höhere Anmeldeschwellen und Beihilfeintensitäten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die grenzübergreifende Vorteile in Bezug auf eine wirksame Zusammenarbeit und Wissensverbreitung bieten, einzuführen. |
(8) |
Da in der Verordnung (EU) 2022/2472 (10) der Kommission spezifische Gruppenfreistellungen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (im Folgenden „CLLD“), die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als „lokale Entwicklung LEADER“ ausgewiesen werden, und für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (im Folgenden „EIP“) eingeführt wurden, ist es angezeigt, zum einen den Anwendungsbereich der geltenden Gruppenfreistellung für CLLD-Projekte nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht mehr auf als LEADER-Projekte ausgewiesene Vorhaben zu beschränken und zum anderen die Gruppenfreistellung für EIP-Projekte nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu streichen. |
(9) |
Es ist angezeigt, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung in die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Solche Maßnahmen sollten mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen, wenn sie als öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung anzusehen sind. Sie sollten weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von Kleinstunternehmen vorsehen und zu einem über den Kosten liegenden Endkundenpreis führen, der einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern ermöglicht. |
(10) |
Um die Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzufedern, haben die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (11) ausnahmsweise vorübergehend die Möglichkeit, öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Strompreise für KMU vorzunehmen und beispielsweise Verpflichtungen aufzuerlegen, nach denen die Versorgung zu unter den Kosten liegenden Preisen erfolgen muss. Daher ist es auch angezeigt, Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen, die KMU in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas erzeugter Wärme gewährt werden, um die Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen abzufedern, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einzuschließen. Solche Maßnahmen sollten keine unterschiedliche Behandlung von KMU bzw. von Versorgern vorsehen und diesen auch keine unfairen Kosten aufbürden. Daher sollten Versorger, die aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preisen liefern müssen, einen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Versorgung zu regulierten Preisen entstanden sind. Um zu vermeiden, dass solche Maßnahmen zu einer Steigerung der Nachfrage nach Strom, Erdgas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme führen, sollten die regulierten Preise nur eine begrenzte Verbrauchsmenge decken und nicht dazu führen, dass der durchschnittliche Versorgungspreis unter den vor dem Angriff auf die Ukraine berechneten Preisen liegt. |
(11) |
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen sind vor allem auf Marktversagen ausgerichtet, das durch unzureichende und asymmetrische Informationen oder Koordinierungsmängel verursacht wird. Im Gegensatz zu Forschungsinfrastrukturen werden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen vorwiegend für wirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen genutzt. Da der Auf- oder Ausbau moderner Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen mit hohen Vorlaufkosten verbunden und der Kundenstamm ungewiss ist, kann die Erschließung privater Finanzierungen schwierig sein. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Um den Zugang von Nutzern zu Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen zu erleichtern, können die Nutzungsgebühren im Einklang mit bestimmten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (12) gesenkt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beinhaltet die Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe für die Nutzer der Infrastruktur. In solchen Fällen sollten Beihilfen für die Nutzer oder für den Auf- oder Ausbau der Infrastruktur nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt sein, wenn die Beihilfe für die Nutzer im Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften gewährt wird. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen können im Eigentum mehrerer Parteien stehen und von diesen betrieben werden; sie können auch von öffentlichen Stellen und Unternehmen gemeinsam genutzt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden auch als Technologieinfrastrukturen bezeichnet. |
(12) |
Beihilfen für Innovationscluster dienen dazu, ein Marktversagen zu beheben, das mit Koordinierungsproblemen zusammenhängt, durch die die Entwicklung solcher Cluster gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Innovationsclustern eingeschränkt werden. Mit staatlichen Beihilfen können entweder Investitionen in offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster oder der Betrieb von Innovationsclustern unterstützt werden, um Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung zu verbessern. Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sollten jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Jahren zulässig sein. Um den Zugang zu den Einrichtungen des Innovationsclusters oder die Teilnahme an seinen Tätigkeiten zu erleichtern, kann der Zugang im Einklang mit bestimmten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu niedrigeren Preisen angeboten werden. |
(13) |
Beihilfen für Innovationsmaßnahmen zielen vor allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), Koordinierungsproblemen und – in geringerem Maße – asymmetrischen Informationen ab. KMU können derartige Innovationsbeihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Abordnung hoch qualifizierten Personals und für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten erhalten, die zum Beispiel von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern bereitgestellt werden. |
(14) |
Backhaul-Netze sind eine Voraussetzung für den Ausbau fester und mobiler Zugangsnetze in Gebieten, in denen eine solche Infrastruktur nicht vorhanden ist und in naher Zukunft nicht aufgebaut werden dürfte. Staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsfähiger Backhaul-Netze, die sowohl Festnetze als auch Mobilfunknetze unterstützen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, um die digitale Kluft in Gebieten mit Marktversagen zu überwinden, wobei die Risiken einer Verfälschung des Wettbewerbs und Verdrängung privater Investitionen begrenzt werden. |
(15) |
Im Anschluss an die Annahme der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (13) sollten für den Zeitraum ab 2022 die Erschließung von KMU-Finanzierungen betreffende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an die überarbeiteten Leitlinien angeglichen werden, um Kohärenz zu gewährleisten. KMU bilden sowohl im Hinblick auf die Beschäftigung als auch auf die wirtschaftliche Dynamik und das Wirtschaftswachstum das Rückgrat der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und sind daher auch für die wirtschaftliche Entwicklung und die Widerstandsfähigkeit der Union insgesamt von zentraler Bedeutung. Sie bieten innovative Lösungen zur Bewältigung von Herausforderungen wie dem Klimawandel, dem ineffizienten Ressourceneinsatz und dem Verlust des sozialen Zusammenhalts und tragen dazu bei, diese Innovationen zu verbreiten; damit unterstützen sie den grünen und den digitalen Wandel und stärken die Widerstandsfähigkeit bzw. die technologische Unabhängigkeit der Union. Gleichwohl benötigen KMU Zugang zu Finanzmitteln, um wachsen und ihr volles Potenzial entfalten zu können. Daher hält es die Kommission für angezeigt, die Schaffung eines effizienten Marktes für Risikofinanzierungen voranzutreiben, damit KMU in jeder Entwicklungsphase Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln haben. Solange die Schaffung eines solchen Marktes noch nicht vollständig abgeschlossen ist, tragen Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen für KMU und Unternehmensneugründungen dazu bei, Marktversagen oder andere relevante Hindernisse zu beheben, die die Unternehmen daran hindern, die zur Entfaltung ihres vollen Potenzials benötigten Finanzmittel zu mobilisieren. KMU sind, vor allem in der Anfangsphase oder wenn sie in neuen Sektoren oder Hochtechnologiesektoren tätig sind, häufig nicht in der Lage, Investoren ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen. Die 2019 und 2020 durchgeführte Evaluierung (14) der einschlägigen Vorschriften hat bestätigt, dass solche Fälle von Marktversagen und anderen relevanten Hindernisse weiterhin bestehen und sich durch die COVID-19-Pandemie und die Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Europa noch verschärfen dürften. Um den Einsatz solcher Beihilfen weiter zu erleichtern, damit die Wachstumsaussichten der KMU und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt gesichert werden können, und um mehr Klarheit zu schaffen, sollten die Struktur und der Anwendungsbereich der Bestimmungen über Risikofinanzierungen überarbeitet werden. Bei Projekten, die für eine Förderung durch den Innovationsfonds infrage kommen, können innovative Unternehmen unter weniger strengen Voraussetzungen Zugang zu Finanzierungen erhalten. |
(16) |
Im Anschluss an die Annahme der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (15), die seit dem 27. Januar 2022 gelten, sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die Beihilfen in den Bereichen Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, und Energie betreffen, angepasst werden, um die Kohärenz zwischen den auf dieselben Ziele ausgerichteten Regelwerken zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Kapitels III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte angepasst werden, um Änderungen des Marktes, dem europäischen Grünen Deal sowie den Zielen des europäischen Klimagesetzes Rechnung zu tragen und die Maßnahmen, die im REPowerEU-Plan der Kommission (16) zur Bewältigung der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen auf den beschleunigten ökologischen Wandel vorgesehen sind, sowie die 2021 eingeführten Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu berücksichtigen (17). Bei der Ausgestaltung ihrer Beihilfemaßnahmen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Beihilfen miteinander kombinieren, sofern alle einschlägigen Voraussetzungen einschließlich der Kumulierungsvorschriften erfüllt sind. |
(17) |
Investitionsbeihilfen zur Förderung des Erwerbs oder des Leasings von emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugen oder der Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge eingestuft werden können, tragen zur Umstellung auf emissionsfreie Mobilität und zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor, bei. Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission mit staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Förderung sauberer Mobilität gesammelt hat, ist es angezeigt, spezifische Vereinbarkeitskriterien einzuführen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen verhältnismäßig sind und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, indem sie die Nachfrage von saubereren Alternativen weglenken. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für elektrische Ladeinfrastruktur und für Wasserstofftankinfrastruktur sollte erweitert werden und künftig auch Tankinfrastruktur für nicht erneuerbaren Wasserstoff umfassen, sofern ein klarer Weg zur Dekarbonisierung des bereitgestellten Wasserstoffs gewährleistet ist. Außerdem sollten Beihilfen für Lade- und Tankinfrastruktur auch für nicht öffentlich zugängliche Infrastruktur gewährt werden können. |
(18) |
Bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung von Wasserstoff in allen Wirtschaftszweigen im Einklang mit den Zielen der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (18) und von Beihilfen für die Speicherung sollten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden. |
(19) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ausgeweitet werden. In Bezug auf Investitionsbeihilfen sollten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften neben verschiedenen Arten von Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen. In diesem Zusammenhang können Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) als KMU angesehen werden, soweit sie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen. |
(20) |
Es ist angezeigt, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Investitionsbeihilfen für die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz im Einklang mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie für 2030 (21), den Zielen des Europäischen Klimagesetzes, der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (22) und der Mitteilung über nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (23) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sollten den bestehenden Bestimmungen über Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte hinzugefügt werden. Investitionsbeihilfen in diesen Bereichen sollten somit nur unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. Insbesondere muss die Einhaltung des Verursacherprinzips gewährleistet werden, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind. |
(21) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall sollten angepasst und erweitert werden, um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (24) der Verlagerung auf Maßnahmen zur Förderung der Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder recycelte) oder verwertete Roh- oder Ausgangsstoffe wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen und die Widerstandsfähigkeit stärken. |
(22) |
Es ist zudem erforderlich, Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufzunehmen. Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben werden erhoben, um die Kosten umweltschädlichen Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken und den Umweltschutz zu verbessern. Wenn Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben nicht durchgesetzt werden könnten, ohne die wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmter Unternehmen zu gefährden, können durch steuerliche Begünstigung einiger Unternehmen unter Umständen insgesamt höhere Einnahmen aus Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben erreicht werden. Entsprechend können Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben unter bestimmten Umständen indirekt zu einem besseren Umweltschutz beitragen. |
(23) |
Es ist angezeigt, für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen in allen Wirtschaftszweigen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, sofern keine besonderen Vorschriften gelten. Daher sollten Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (25) für die Binnenfischerei und Arbeiten in der Fischzucht erlassen werden, ab dem 1. Juli 2023 unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, weil die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission (26) dann keine Anwendung mehr auf sie findet. |
(24) |
In Bezug auf Investitionsbeihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme sollten die in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Vereinbarkeitskriterien für die Förderung von Investitionen in Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme, die mit fossilen Brennstoffen, insbesondere Erdgas, betrieben werden, sowie von Investitionen in Verteilnetze oder deren Modernisierung angepasst werden, um dem europäischen Grünen Deal und den Zielen des europäischen Klimagesetzes und insbesondere dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa (27) Rechnung zu tragen. |
(25) |
In Bezug auf Investitionen in Energieinfrastruktur sollten auch Gruppenfreistellungen für die Unterstützung von nicht in Fördergebieten getätigten Investitionen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der genannten Verordnung für die Unterstützung von Investitionen in Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erdgas angepasst werden, um den Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen und die erforderliche Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 sicherzustellen. |
(26) |
Angesichts der Besonderheiten der Finanzierung von Projekten im Verteidigungssektor, in dem die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten kommt, die außerdem die gesamte Beschaffung von Produkten und Technologien im Bereich Verteidigung einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, funktioniert dieser Sektor anders als andere und folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten üblich sind. In Anbetracht der sektorspezifischen Besonderheiten und der Bestimmungen des durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds und des durch die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichteten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich, in denen – nicht um die öffentliche Finanzierung insgesamt zu begrenzen, sondern um eine Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten zu erreichen – Höchstsätze für die Finanzierung festgelegt sind, sollten die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Projekten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Eine solche Kofinanzierung kann über die Möglichkeiten der allgemeinen Bestimmungen für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben hinausgehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern die Empfänger für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen von nicht verteidigungsbezogenen Anwendungen den Marktpreis zahlen. In solchen Situationen sollte es darüber hinaus nicht erforderlich sein, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Bestimmungen des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich auf länderübergreifender Ebene bereits vor der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von der Kommission in Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen. Schließlich sollte Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geändert werden, um bis zur Deckung der Gesamtkosten eines Projekts reichende Kombinationen aus zentral verwalteten Unionsmitteln und staatlichen Beihilfen zu ermöglichen. |
(27) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und (EU) 2022/2473 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern ein Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenkategorie nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist. In diesem Fall sind die vereinfachten Kostenoptionen anwendbar, die in den für den Unionsfonds geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. Darüber hinaus können bei Vorhaben, die im Einklang mit vom Rat nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*35) genehmigten Aufbau- und Resilienzplänen durchgeführt werden, die beihilfefähigen Kosten anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten vereinfachten Kostenoptionen verwendet werden. Zudem können bei Beihilfen nach den Artikeln 25a und 25b die indirekten Kosten nach den Bestimmungen des Artikels 25a Absatz 3 bzw. des Artikels 25b Absatz 3 berechnet werden. (*35) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).“ " |
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.“ |
10. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen Dieser Abschnitt gilt nicht für
|
11. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 19a und 19b erhalten folgende Fassung: „Artikel 19a Beihilfen für die Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) teilnehmen 1. Beihilfen für Kosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden CLLD-Projekten teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten beihilfefähig:
3. Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Artikel 19b Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) profitieren 1. Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.“ |
16. |
Folgende Artikel 19c und 19d werden eingefügt: „Artikel 19c Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung 1. Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für
2. Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
3. Der Beihilfebetrag entspricht der gewährten Zahlung bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Strom-, Gas- und/oder Wärmeverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der nach dem öffentlichen Eingriff für diesen Verbrauch zu zahlen ist. Artikel 19d KMU-Beihilfen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen 1. Beihilfen für KMU in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für
2. Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
3. Zahlungen an Versorger für Lieferungen an KMU, die der Versorger aufgrund eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung zu unter den Kosten liegenden Preisen durchführen muss, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern
4. Dieser Artikel gilt für Beihilfen für die Kosten des Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauchs in einem Zeitraum, in dem öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zugunsten von KMU, die mit Gas, Strom oder Wärme versorgt werden, nach Vorschriften des aus Artikel 122 AEUV abgeleiteten Rechts ausdrücklich zulässig sind. Die Beihilfen werden spätestens 12 Monate nach dem Ende dieses Zeitraums gewährt. 5. Der Beihilfebetrag entspricht dem Betrag der Zahlung an das KMU oder den Versorger bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Energieverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der infolge des öffentlichen Eingriffs für diesen Verbrauch zu zahlen ist.“ |
17. |
Artikel 20a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Vorhaben gewährten Beihilfe darf 22 000 EUR nicht überschreiten.“ |
18. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Risikofinanzierungsbeihilfen 1. Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Mitgliedstaaten führen Risikofinanzierungsmaßnahmen, entweder direkt oder mittels einer betrauten Einrichtung, über einen oder mehrere Finanzintermediäre durch. Die Mitgliedstaaten oder die betrauten Einrichtungen stellen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Finanzintermediären einen öffentlichen Beitrag zur Verfügung, und die Finanzintermediäre stellen gemäß den Absätzen 14 bis 17 Risikofinanzierungen nach den Absätzen 4 bis 8 für beihilfefähige Unternehmen, die die Kriterien in Absatz 3 erfüllen, bereit. Weder die Mitgliedstaaten noch die betrauten Einrichtungen dürfen ohne Beteiligung eines Finanzintermediärs direkt in die beihilfefähigen Unternehmen investieren. 3. Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht börsennotiert sind und zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
4. Sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auch auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen beziehen, selbst wenn sie nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt werden:
5. Risikofinanzierungen für beihilfefähigen Unternehmen können in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Krediten, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente erfolgen. 6. Bereitgestellte Garantien dürfen nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits an das beihilfefähige Unternehmen hinausgehen. 7. Bei Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen darf dem beihilfefähigen Unternehmen nur dann Ersatzkapital zur Verfügung gestellt werden, wenn ihm auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht. 8. Der ausstehende Gesamtbetrag der in Absatz 5 genannten Risikofinanzierungen darf bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme über 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen liegen. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags der Risikofinanzierung wird Folgendes berücksichtigt:
9. Der öffentliche Beitrag für Finanzintermediäre kann in einer der folgenden Formen erfolgen:
10. Die zwischen dem Mitgliedstaat (oder der betrauten Einrichtung) einerseits und privaten Investoren, Finanzmittlern oder Fondsmanagern andererseits geschlossene Vereinbarung über die Risiko-Nutzen-Teilung muss angemessen sein und folgende Anforderungen erfüllen:
11. Bei den in Absatz 9 Buchstabe a genannten öffentlichen Beiträgen für den Finanzintermediär in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen dürfen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden. 12. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten bereitgestellt werden sollen, muss der dem Finanzintermediär zur Verfügung gestellte öffentliche Beitrag zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen mobilisieren, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens eine der folgenden Schwellenwerte erreicht:
Finanzierungen, die von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden, die Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Steueranreizen gemäß Artikel 21a erhalten, werden bei den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Sätzen für die private Beteiligung insgesamt nicht berücksichtigt. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Sätze für die private Beteiligung insgesamt werden auf 20 % (Satz unter Buchstabe b) bzw. auf 30 % (Satz unter Buchstabe c) gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*41) erhalten. 13. Wenn eine auf beihilfefähige Unternehmen in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Entwicklungsphasen ausgerichtete Risikofinanzierungsmaßnahme über einen Finanzintermediär durchgeführt wird, muss der Finanzintermediär für eine private Beteiligung sorgen, die mindestens dem gewichteten Durchschnitt entspricht, der sich aus dem Umfang der einzelnen Investitionen in dem zugrunde liegenden Portfolio und der Anwendung der in Absatz 12 für solche Investitionen genannten Mindestsätze ergibt, es sei denn die erforderliche Beteiligung unabhängiger privater Investoren wird auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen erreicht. 14. Die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsmanager vorab festgelegte Kriterien erfüllen müssen, die durch die Art der Investitionen objektiv gerechtfertigt sind; Das Verfahren stützt sich auf objektive Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
15. Durch Risikofinanzierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Finanzintermediäre, die den öffentlichen Beitrag erhalten, bei der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gewinnorientierte Entscheidungen treffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
16. Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
17. Bei einer Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Garantien, Krediten oder als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen gewährt werden, stellt der Finanzintermediär für beihilfefähige Unternehmen Risikofinanzierungen bereit, die ohne die Beihilfe nicht oder nur in beschränktem Umfang oder auf andere Weise bereitgestellt worden wären. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die beihilfefähigen Unternehmen weitergegeben werden. 18. Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen KMU Risikofinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Satz für die private Beteiligung insgesamt wird auf 30 % gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 oder aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten. (*40) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69)." (*41) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1)." (*42) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)." (*43) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).“ " |
19. |
Folgender Artikel 21a wird eingefügt: „Artikel 21a Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren, die natürliche Personen sind 1. Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren, die natürliche Personen sind, und für beihilfefähige Unternehmen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 erfüllen. Die nach Artikel 21 und dem vorliegenden Artikel für jedes beihilfefähige Unternehmen insgesamt bereitgestellte Risikofinanzierung darf den in Artikel 21 Absatz 8 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. 3. Stellt der unabhängige private Investor eine Risikofinanzierung indirekt über einen Finanzintermediär bereit, so erfolgt die beihilfefähige Investition in Form des Erwerbs von Anteilen oder Beteiligungen an dem Finanzintermediär, der wiederum Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 8 bereitstellt. Für die Dienstleistungen des Finanzintermediärs oder seiner Manager darf kein Steueranreiz gewährt werden. 4. Wenn der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen eine Risikofinanzierung direkt zur Verfügung stellt, gilt nur der Erwerb von Stammaktien mit vollem Risiko, die von dem beihilfefähigen Unternehmen neu begeben werden, als beihilfefähige Investition. Diese Aktien müssen mindestens drei Jahre lang gehalten werden. Ersatzkapital kommt nur unter den in Artikel 21 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen in Betracht. Was die möglichen Formen von Steueranreizen betrifft, so können Verluste aus der Veräußerung der Aktien von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Im Falle von Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden (in vollem Umfang oder teilweise) von der Einkommensteuer befreit werden. Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien können (in vollem Umfang oder teilweise) von der Kapitalertragsteuer befreit werden, oder die Steuerschulden in Bezug auf solche Gewinne können gestundet werden, wenn diese Gewinne innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert werden. 5. Stellt der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen direkt zur Verfügung, um eine angemessene Beteiligung des unabhängigen privaten Investors nach Artikel 21 Absatz 12 zu gewährleisten, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung für alle Steueranreize zusammengenommen besteht, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Obergrenzen für Steuervergünstigungen für die in Unterabsatz 1 genannten Direktinvestitionen können auf bis zu 65 % (Obergrenze unter Buchstabe a), auf bis zu 50 % (Obergrenze unter Buchstabe b) und auf bis zu 35 % (Obergrenze unter Buchstabe c) angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten. 6. Stellt der unabhängige private Investor Risikofinanzierungen indirekt über einen Finanzintermediär und gemäß Artikel 21 Absatz 12 bereit, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung aus allen Steueranreizen zusammengenommen besteht, 30 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 nicht übersteigen. Diese Obergrenze für die Steuervergünstigung kann auf bis zu 50 % angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.“ |
20. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beihilfen können in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21a Absätze 2 und 5 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden.“ |
22. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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24. |
Folgender Artikel 25e wird eingefügt: „Artikel 25e Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden 1. Beihilfen zur Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt und gemäß den für den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geltenden Vorschriften bewertet, in eine Rangfolge gebracht und ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Kosten des geförderten Vorhabens sind die Kosten, die gemäß den Vorschriften des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich beihilfefähig sind. 3. Die insgesamt bereitgestellten öffentlichen Mittel können sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, d. h., die Kosten des Vorhabens, die nicht durch eine Finanzierung aus Unionsmitteln gedeckt werden, können durch staatliche Beihilfen gedeckt werden. 4. Übersteigt die Beihilfeintensität die in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 genannte Beihilfehöchstintensität, so muss der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen für jede Anwendung außerhalb des Verteidigungsbereichs den Marktpreis zahlen. Der für diese Nutzung an die Bewilligungsbehörde zu zahlende Höchstbetrag darf in keinem Fall höher sein als die Differenz zwischen der Beihilfe, die der Empfänger erhalten hat, und dem Beihilfehöchstbetrag, den er gemäß der nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 zulässigen Beihilfehöchstintensität erhalten dürfte.“ |
25. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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26. |
Folgender Artikel 26a wird eingefügt: „Artikel 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen 1. Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln. 3. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. 4. Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 5. Die Beihilfeintensität darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 6. Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:
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27. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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30. |
Artikel 36a erhält folgende Fassung: „Artikel 36a Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur 1. Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Dieser Artikel gilt nur für Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastrukturen, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom oder Wasserstoff versorgen. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur muss der Mitgliedstaat vom Beihilfeempfänger die Zusage erhalten, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Investitionen in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen. 3. Beihilfefähig sind die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst und dazugehörige technische Ausrüstung, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die beihilfefähigen Kosten können auch die Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff abdecken. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bzw. erneuerbarem Wasserstoff darf die maximale Nennleistung oder die maximale Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur nicht übersteigen, an die sie angeschlossen ist. 4. Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
5. Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. 6. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer geltenden genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden; bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer in Kraft getretenen genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann sie um 5 Prozentpunkte erhöht werden. 7. Beihilfen für ein und dasselbe Unternehmen dürfen höchstens 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung ausmachen. 8. Steht die Lade- oder Tankinfrastruktur anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offen, so dürfen Beihilfen nur für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt werden, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang ermöglicht, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen. Die Gebühren, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern für die Nutzung der Lade- oder Tankinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen. 9. Betreiber von Lade- oder Tankinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung. 10. Die Erforderlichkeit von Beihilfen für Investitionen in Lade- oder Tankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe gefördert werden soll (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird anhand einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie geprüft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme nicht älter als ein Jahr sein darf. Insbesondere muss festgestellt werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme voraussichtlich keine solchen Investitionen zu Marktbedingungen vorgenommen würden. Die in Unterabsatz 1 dargelegte Verpflichtung zur Durchführung einer vorherigen öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie gilt nicht für Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von nicht öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur. 11. Abweichend von Absatz 10 ist von der Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- bzw. Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge auszugehen, wenn ausschließlich mit Strom betriebene Fahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) bzw. zumindest teilweise mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) weniger als 3 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt zugelassenen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugklasse an. 12. Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften. 13. Wird eine Beihilfe für den Aufbau einer neuen Ladeinfrastruktur gewährt, die die Übertragung von Strom mit einer Leistung von höchstens 22 kW ermöglicht, so muss die Infrastruktur in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen.“ |
31. |
Folgender Artikel 36b wird eingefügt: „Artikel 36b Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen 1. Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Luftfahrzeugen), damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfen werden gewährt für den Erwerb oder das für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgende Leasing von sauberen Fahrzeugen, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder von emissionsfreien Fahrzeugen sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können. 3. Beihilfefähig sind die folgenden Kosten:
4. Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
5. Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht übersteigen:
6. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In solchen Fällen darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte möglich. 7. Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die im Anschluss an eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg erhalten haben, und sich ausschließlich auf den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge beziehen, die für die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags eingesetzt werden. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden.“ |
32. |
Artikel 37 wird gestrichen. |
33. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
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34. |
Folgender Artikel 38a wird eingefügt: „Artikel 38a Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen 1. Investitionsbeihilfen, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz anhand gebäudebezogener Maßnahmen zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. 3. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Beihilfe gewährt werden, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Renovierungs- und Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen nicht um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen werden. 4. Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte. 5. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. 6. Die Beihilfe muss – gemessen am Primärenergiebedarf – zu der folgenden Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen: i) im Falle der Renovierung bestehender Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 20 % gegenüber dem Stand vor der Investition oder ii) im Falle von Renovierungsmaßnahmen, die die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betreffen, zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Stand vor der Investition, wobei diese gezielten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr als 30 % der im Rahmen der betreffenden Regelung für Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen oder iii) im Falle neuer Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt. 7. Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:
Bei solchen kombinierten Arbeiten im Sinne der Buchstaben a bis f sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. 8. Abhängig davon, wer die Energieeffizienzmaßnahme in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden. 9. Beihilfen können auch für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heiz- oder Kühlanlagen im Gebäude gewährt werden. 10. Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. 11. Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 12. Abweichend von Absatz 11 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, höchstens 25 % betragen. 13. Abweichend von den Absätzen 11 und 12 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen Beihilfen für in Gebäude getätigte Investitionen, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt werden, höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, und in allen anderen Fällen höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten. 14. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. 15. Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte, bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. 16. Bei Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Beihilfe – gemessen am Primärenergiebedarf – zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 40 % gegenüber dem Stand vor der Investition führt. Diese Erhöhung der Beihilfeintensität ist nicht zulässig, wenn die Investition die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht über das Niveau hinaus verbessert, das durch als Unionsnormen geltende Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorgeschrieben wird und diese Normen weniger als 18 Monate nach Durchführung und Abschluss der Investition in Kraft treten werden.“ |
35. |
Folgender Artikel 38b wird eingefügt: „Artikel 38b Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen 1. Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Beihilfen nach diesem Artikel können zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden. 3. Nach diesem Artikel sind KMU und kleine Midcap-Unternehmen beihilfefähig, die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind. 4. Die Beihilfen werden in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung) gewährt. 5. Die Laufzeit des Kredits bzw. der Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beträgt höchstens zehn Jahre. 6. Wird die Beihilfe in Form eines vorrangigen Kredits gewährt, so beträgt die Koinvestition gewerblicher Anbieter von Fremdfinanzierungen mindestens 30 % des Werts des zugrunde liegenden Portfolios der Energieleistungsverträge und entspricht die Rückzahlung durch den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens dem Nominalbetrag des Kredits. 7. Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so deckt die Garantie höchstens 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Kredits, und Verluste werden vom Kreditinstitut und vom Staat anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. Der von der Garantie abgedeckte Betrag sinkt anteilig, sodass die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Kredits deckt. 8. Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.“ |
36. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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37. |
Artikel 40 wird gestrichen. |
38. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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39. |
Artikel 42 wird wie folgt geändert:
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40. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
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41. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG 1. Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Begünstigten der Steuerermäßigung werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. 3. Die Begünstigten der Steuerermäßigung zahlen mindestens den in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbetrag; dies gilt mit Ausnahme von Ermäßigungen,
4. Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination aus beidem basieren. 5. Steuerermäßigungen, die auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährt werden, sind nur von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, soweit die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.“ |
42. |
Folgender Artikel 44a wird eingefügt: „Artikel 44a Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben 1. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt nicht für Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben auf Energieerzeugnisse und Strom gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2003/96/EG. 2. Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Ermäßigung eine Verbesserung des Umweltschutzes ermöglicht, indem Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten, in den Anwendungsbereich der Umweltsteuer oder -abgabe aufgenommen werden. 3. Beihilfefähig sind nur Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten. Für die Zwecke dieses Artikels wird dies bei Unternehmen angenommen, deren Produktionskosten ohne die Ermäßigung aufgrund der Umweltsteuer oder -abgabe erheblich steigen würden und die diesen Anstieg nicht an Kunden weitergeben könnten. Der Anstieg der Produktionskosten wird in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Kategorie von Begünstigten berechnet. 4. Die Begünstigten werden auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und objektiver Kriterien ausgewählt. Die Beihilfe wird allen beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele der Beihilfemaßnahme in derselben oder einer ähnlichen Lage befinden, in gleicher Weise gewährt. 5. Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe darf 80 % des nominalen Satzes der Steuer oder Abgabe nicht überschreiten. 6. Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder auf der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination von beidem basieren.“ |
43. |
Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung: „Artikel 45 Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz 1. Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Nach diesem Artikel können Beihilfen für die folgenden Tätigkeiten gewährt werden:
3. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs. 4. Dieser Artikel gilt ebenfalls nicht für Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten. 5. Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit bzw. das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*46) und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden, nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern bzw. rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergreifen, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen. Lässt sich die nach geltendem Recht haftende Einheit bzw. das nach geltendem Recht haftende Unternehmen nicht ermitteln oder kann sie bzw. es nicht zur Übernahme der Kosten des von ihr bzw. ihm verursachten Umweltschadens herangezogen werden, insbesondere, weil das haftende Unternehmen rechtlich nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als sein Rechtsnachfolger oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kann, oder weil keine ausreichende finanzielle Absicherung vorhanden ist, um die Sanierungskosten zu tragen, so kann eine Beihilfe zur Unterstützung der Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten gewährt werden. Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (*47) werden keine Beihilfen gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können zur Deckung der Mehrkosten gewährt werden, die erforderlich sind, um den Umfang oder die Zielsetzungen dieser Maßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG hinaus auszuweiten. 6. Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind die für die Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. 7. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung von Umweltschäden oder der Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind von einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen. 8. Bei Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig. 9. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
10. Die Beihilfeintensität für Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Artikel 46 Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte 1. Investitionsbeihilfen für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme (dazu zählen auch der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen und/oder von Wärmespeicherlösungen und/oder des Verteilnetzes) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfen werden nur für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Fernwärme- und/oder Fernkältesystemen gewährt, die im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU energieeffizient sind oder werden sollen. Wird das System durch die geförderten Arbeiten am Verteilnetz noch nicht vollständig energieeffizient, so müssen die zusätzlichen Modernisierungen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Definition des Begriffs ‚energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte‘ erforderlich sind, bei den geförderten Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen innerhalb von drei Jahren nach Beginn der geförderten Arbeiten am Verteilnetz beginnen. 3. Für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich Wärmepumpen gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001), Abwärme oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmespeicherung können Beihilfen gewährt werden. Für die Energieerzeugung aus Abfall können Beihilfen gewährt werden, wenn der Abfall unter die Definition des Begriffs ‚erneuerbare Energiequellen‘ fällt oder für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, die der Definition des Begriffs ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ entsprechen. Abfälle, die als Energiequelle genutzt werden, dürfen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grundsatz der Abfallhierarchie nicht umgehen. 4. Für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen mit Ausnahme von Erdgas betrieben werden, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.30 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 gewährleistet ist. 5. Beihilfen für die Modernisierung von Speicher- und Verteilnetzen zur Übertragung von auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugter Wärme und Kälte dürfen nur gewährt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
6. Beihilfefähig sind die Investitionskosten für den Bau oder die Modernisierung eines energieeffizienten Fernwärme- und/oder Fernkältesystems. 7. Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. 8. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden. 9. Alternativ zu Absatz 7 kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil eine Ausschreibung zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss. (*46) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56)." (*47) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).“ " |
44. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
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45. |
Die Artikel 48 und 49 erhalten folgende Fassung: „Artikel 48 Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen 1. Investitionsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Energieinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfen für Energieinfrastrukturen, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt vollständig oder teilweise von der Regulierung des Zugangs Dritter oder der Entgelte ausgenommen sind, sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. 3. Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt. 4. Beihilfen für Gasinfrastrukturen sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die betreffende Infrastruktur für die Nutzung von Wasserstoff und/oder erneuerbare Gase bestimmt ist oder zu über 50 % für den Transport von Wasserstoff und erneuerbaren Gasen genutzt wird. 5. Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. 6. Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss. Artikel 49 Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie 1. Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf nach diesem Abschnitt beihilfefähige Investitionen beziehen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, beihilfefähig. 2a. Die Beihilfe wird unabhängig davon gewährt, ob auf die Ergebnisse der Studie oder der Beratungsleistung eine Investition folgt, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig ist. 3. Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 4. Bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. 5. Keine Beihilfen werden für Energieaudits gewährt, die durchgeführt werden, um der Richtlinie 2012/27/EU nachzukommen, es sei denn, das Energieaudit wird zusätzlich zu dem mit der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt.“ |
46. |
Die Artikel 52 und 52a erhalten folgende Fassung: „Artikel 52 Beihilfen für feste Breitbandnetze 1. Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden. 3. Beihilfefähig sind folgende alternative Arten von Investitionen:
4. Gebiete mit mindestens einem Netz, das auf eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufgerüstet werden kann, kommen nicht für Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a und b in Betracht. Ein Netz gilt als auf eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufrüstbar, wenn diese Geschwindigkeit durch geringfügige Investitionen (z. B. durch Aufrüstung der aktiven Komponenten, ohne erhebliche Investitionen in die Breitbandinfrastruktur) erreicht werden kann. 5. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
6. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 5 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investitionen in Breitbandinfrastruktur fließen. In jedem Fall sind Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann beihilfefähig, wenn sie mindestens zu folgenden Verbesserungen führen:
7. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
8. Das geförderte Netz gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. in Ausnahmefällen können nach Absatz 3 Buchstabe a beihilfefähige Maßnahmen anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuell entbündelte Zugangsprodukt zuvor von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde genehmigt wurde. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Ein auf virtueller Entbündelung basierender Zugang muss für einen Zeitraum gewährt werden, der der Lebensdauer der Infrastruktur entspricht, für die der virtuell entbündelte Zugang als Ersatz dient. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das Netz muss mindestens drei Zugangsinteressenten Zugang gewähren und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird). 9. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen:
Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 10. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein. 11. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher. Artikel 52a Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze 1. Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb der passiven und aktiven Komponenten eines Mobilfunknetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden. 3. Der Ausbau von 5G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Der Ausbau von 4G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 3G- noch ein 4G- oder 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Diese Anforderungen werden durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. 4. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5. Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben. 6. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Mobilfunknetzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Mobilfunkdienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 50 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen. 7. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
8. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird). 9. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen:
Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 10. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein. 11. Die Nutzung des staatlich finanzierten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung von FWA-Diensten ist nur in Gebieten zulässig, in denen kein Netz unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bietet und in denen der Ausbau eines solchen Netzes innerhalb des relevanten Zeithorizonts auch nicht glaubhaft geplant ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
12. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“ |
47. |
Artikel 52c erhält folgende Fassung: „Artikel 52c Konnektivitätsgutscheine 1. Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen bzw. für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens drei Jahre. Die Gutscheine für Endnutzer dürfen höchstens zwei Jahre lang gültig sein. 3. Folgende Kategorien von Gutscheinen sind beihilfefähig:
4. Die Gutscheine dürfen höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. Die beihilfefähigen Kosten sind die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der erforderlichen Endgeräte für den Zugang des Endnutzers zu den Breitbanddiensten mit den in Absatz 3 festgelegten Geschwindigkeiten. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück der Endnutzer oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieser Privatgrundstücke sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt. 5. Für Gebiete, in denen kein Netz zur Erbringung der in Absatz 3 genannten beihilfefähigen Dienste vorhanden ist, können keine Gutscheine gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Hauptmerkmale der Regelung und das Verzeichnis der Zielgebiete durch Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern. 6. Gutscheine müssen technologieneutral sein. Die Regelungen müssen die Gleichbehandlung aller potenziellen Diensteanbieter gewährleisten und den Endnutzern unabhängig von den verwendeten Technologien eine möglichst breite Auswahl an Anbietern bereitstellen. Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter ein oder gewährleistet die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens. Die Endnutzer haben die Möglichkeit, solche Informationen über alle Unternehmen abzurufen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen. Alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen, haben das Recht, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. in einem vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Verzeichnis berücksichtigt zu werden. 7. Um Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, müssen die Mitgliedstaaten eine Marktanalyse durchführen, um die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter zu ermitteln und Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils sowie über die Nutzung der beihilfefähigen Dienste und ihre Preise einzuholen. Beihilfen werden nur gewährt, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Regelung breit genug aufgelegt ist, um einen ungerechtfertigten Vorteil für eine begrenzte Anzahl von Anbietern zu verhindern, und nicht zu einer Stärkung der (lokalen) Marktmacht bestimmter Anbieter führt. 8. Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze:
Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.“ |
48. |
Folgender Artikel 52d wird eingefügt: „Artikel 52d Beihilfen für Backhaul-Netze 1. Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines Backhaul-Netzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden. 3. Der Ausbau von Backhaul-Netzen darf nur in Gebieten stattfinden, in denen kein Backhaul-Netz auf der Grundlage von Glasfasertechnologie oder anderen ebenso leistungsfähigen und zuverlässigen Technologien vorhanden oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. 4. Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5. Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Backhaul-Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Backhaul-Netz erfolgt und das geförderte Backhaul-Netz auf Glasfasertechnologie oder andere Technologien gestützt ist, die im Gegensatz zu den vorhandenen oder den innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen ebenso leistungsfähig sind wie Glasfasertechnologie. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen. 6. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
7. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 sowohl zu Festnetzen als auch zu Mobilfunknetzen. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das staatlich geförderte Netz muss für alle Fest- und Mobilfunknetze in den Zielgebieten der Backhaul-Maßnahme ausgelegt sein und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird). 8. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen:
Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 9. Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein. 10. Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“ |
49. |
Artikel 53 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „8. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“ |
50. |
Artikel 55 Absatz 12 erhält folgende Fassung: „12. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 10 und 11 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.“ |
51. |
Artikel 56b wird wie folgt geändert:
|
52. |
Artikel 56c wird wie folgt geändert:
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53. |
Artikel 56d Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel – soweit sie Beihilfen enthalten –, die im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten
|
54. |
Artikel 56e wird wie folgt geändert:
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55. |
Artikel 56f Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über alle gewerblichen Finanzintermediäre bereitgestellt werden, darf 8,25 Mio. EUR nicht überschreiten.“ |
56. |
In Artikel 58 erhalten die Absätze 3a und 4 folgende Fassung: „3a. Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung] im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder im Einklang mit den vor oder nach dem 10. Juli 2017 oder im Einklang mit den vor oder nach dem 3. August 2021 oder im Einklang mit den vor oder nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderung] geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. 4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.“ |
57. |
Artikel 59 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.“ |
58. |
Teil II des Anhangs II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
59. |
Folgender Anhang IV wird angefügt: „ANHANG IV Kritische Rohstoffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c und des Artikels 56e Absatz 10 Buchstabe a Ziffer ii Die folgenden Rohstoffe sind als kritische Rohstoffe im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c und des Artikels 56e Absatz 10 Buchstabe a Ziffer ii zu betrachten:
|
Artikel 2
In Artikel 56 der Verordnung (EU) 2022/2473 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3) Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30. Juni 2023.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(3) Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(5) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final).
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
(9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final).
(10) Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(13) Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).
(14) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Fitness check of the 2012 State aid modernisation package, railways guidelines and short-term export credit insurance (Eignungsprüfung in Bezug auf das 2012 angenommene Paket zur Modernisierung des Beihilferechts, die Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung) (SWD(2020) 0257 final).
(15) Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
(16) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
(17) Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final).
(19) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(20) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(21) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
(22) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
(23) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021) 800 final).
(24) Mitteilung der Kommission – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).
(25) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(26) Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).
(27) Mitteilung der Kommission – Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final).
(28) Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
(29) Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).
ANHANG
„TEIL II
Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11
Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
Hauptziel – Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfe-höchst-intensität in % oder jährlicher Beihilfe-höchst-betrag in Landes-währung (in voller Höhe) |
KMU-Auf-schläge (falls zu-treffend) in % |
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Regionalbeihilfen – Investitionsbeihilfen (1) (Art. 14) |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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Regionalbeihilfen – Betriebsbeihilfen (Art. 15) |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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…. Landes-währung |
… % |
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Beihilfen für KMU (Art. 17-19d) |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… Landes-währung |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit (Art. 20-20a) |
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… % |
… % |
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… Landes-währung |
… % |
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Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen (Art. 21-22) |
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… Landes-währung |
n. z. |
||||||||||||||||
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… Landes-währung |
n. z. |
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… Landes-währung |
n. z. |
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… Landes-währung |
n. z. |
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… % |
n. z. |
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Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30) |
Beihilfen für For-schungs- und Ent-wick-lungs-vorhaben (Art. 25) |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… Landes-währung |
… % |
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… Landes-währung |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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… % |
… % |
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Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35) |
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Umweltschutz-beihilfen (Art. 36-49) |
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… Landes-währung |
n. z. |
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… Landes-währung |
n. z. |
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Art der Naturkatastrophe |
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Zeitraum der Naturkatastrophe: |
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
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Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten (Art. 56d-56f) |
Art. 56e |
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(1) Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 19b gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.
(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 20a gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.