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Document 32023R0931

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/931 der Kommission vom 8. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/2981

    ABl. L 124 vom 10.5.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/931/oj

    10.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/931 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

    (3)

    Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als zugelassenes traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland zur Verwendung in Kräutertees genehmigt.

    (5)

    Am 4. Juli 2022 stellte das Unternehmen Luigi Lavazza Spa (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke sowie Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) für die allgemeine Bevölkerung auszuweiten.

    (6)

    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Verwendungen von Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner werden zu Aufnahmemengen führen, die mit der Aufnahme aus den derzeit zugelassenen Verwendungen vergleichbar sind, die von der Behörde bewertet und als sicher eingestuft wurden und die die Zulassung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland unterstützen. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner geändert werden, um seine Verwendung auf aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke und Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und deren aromatisierte Entsprechungen) auszuweiten.

    (7)

    Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.

    (8)

    Unter Berücksichtigung dieser Ausweitung der Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner auf weitere Lebensmittelkategorien und aus Gründen der Klarheit und des Verständnisses der Lebensmittelkategorien wird die ursprünglich zugelassene Lebensmittelkategorie „Kräutertees“ durch „Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, die als solche in Verkehr gebracht werden sollen“, ersetzt, während „Kräutertees“ in der Lebensmittelkategorie „Kaffee-, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen)“ aufgeführt werden.

    (9)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L 209 vom 2.7.2020, S. 10).


    ANHANG

    In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag „Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)“ folgende Fassung:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    Datenschutz

    „Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

    (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Aufguss aus Kaffeeblättern‘ oder ‚Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern‘, je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

     

     

    Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht

     

    Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke (*1)

     

    Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) (*1)

     


    (*1)  keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.“


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