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Document 32023R0593

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 der Kommission vom 16. März 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls

C/2023/1682

ABl. L 79 vom 17.3.2023, p. 54–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/593/oj

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/593 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung erließ die Kommission am 2. Mai 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier (im Folgenden „LWTP“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union (im Folgenden „streitige Verordnung“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen festen Zollbetrag in Höhe von 104,46 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für Hansol Group als auch für alle anderen Unternehmen.

1.1.   Urteile in den Rechtssachen T-383/17 (3) und C-260/20 P (4)

(2)

Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) (im Folgenden: „Hansol“) focht die streitige Verordnung vor dem Gericht an. Am 2. April 2020 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-383/17, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 für nichtig erklärt wurde, soweit sie Hansol betraf. Am 11. Juni 2020 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein (Rechtssache C-260/20 P). Am 12. Mai 2022 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

(3)

Das Gericht stellte fest, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts für mindestens einen von Hansol Artone Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Artone“) verkauften Warentyp einen Fehler begangen habe. Da keine Inlandsverkäufe dieses Warentyps vorlagen, hatte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert für Artone auf der Grundlage der Herstellkosten von Artone rechnerisch ermittelt. Da Hansol Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Hansol Paper“) repräsentative Inlandsverkäufe dieses Warentyps im normalen Handelsverkehr tätigte, stellte das Gericht fest, dass die Kommission den Inlandsverkaufspreis dieser Partei nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung als Normalwert hätte heranziehen müssen.

(4)

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Gewichtung der Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer in der Union im Vergleich zu den Verkäufen an verbundene Veredlungsunternehmen zur Verarbeitung zu kleinen Rollen begangen habe. Die Kommission hatte eine solche Gewichtung vorgenommen, um das allgemeine Dumpingverhalten von Hansol angemessen widerzuspiegeln; dabei war Hansol auf eigenen Antrag hin eine Befreiung von der Pflicht zur Beantwortung eines Fragebogens durch drei seiner verbundenen Veredlungsunternehmen gewährt worden. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission, indem sie eine bestimmte Weiterverkaufsmenge von Schades Nordic, einem dieser drei verbundenen Veredlungsunternehmen in der Union, nicht berücksichtigt hatte, das Gewicht der Verkäufe von Jumbo-Rollen durch Hansol an unabhängige Abnehmer unterschätzt hatte, die eine deutlich niedrigere Dumpingspanne aufwiesen als Hansols Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in Form kleiner Rollen an unabhängige Händler. Die Kommission hatte daher gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen, da ihre Berechnungen das von Hansol praktizierte Dumping nicht in vollem Ausmaß widerspiegelten.

(5)

Schließlich stellte das Gericht fest, dass der in Erwägungsgrund 4 beschriebene Gewichtungsfehler auch Auswirkungen auf die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne hatte, da die Kommission für diese Berechnungen dieselbe Gewichtung angewandt hatte. Es stellte daher fest, dass die Kommission gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen hatte.

(6)

Diese Feststellungen wurden vom Gerichtshof aufrechterhalten (5).

1.2.   Umsetzung der Urteile

(7)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (6).

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten (8). Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. (9)

(9)

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die streitige Verordnung in Bezug auf Hansol aus den in den Erwägungsgründen 3 bis 5 genannten Gründen für nichtig.

(10)

Die Schlussfolgerungen der streitigen Verordnung, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, deren Anfechtung vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden und somit nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit (10).

(11)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P beschloss die Kommission, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, teilweise wieder aufzunehmen und bei der erneuten Untersuchung an dem Punkt anzusetzen, an dem die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Am 30. Juni 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (11) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“) veröffentlicht. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Hinblick auf Hansol.

(12)

Gleichzeitig beschloss die Kommission, die Einfuhren des von Hansol hergestellten bestimmten leichtgewichtigen Thermopapiers mit Ursprung in der Republik Korea zollamtlich zu erfassen, und ersuchte die nationalen Zollbehörden, vor einer Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Erlass von Antidumpingzöllen, soweit sie die Einfuhren von Hansols Waren betrafen, die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der Kommission abzuwarten, mit der die Zölle wieder eingeführt würden (12) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“).

(13)

Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.

2.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN ANLÄSSLICH DER WIEDERAUFNAHME

(14)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Hansol und der European Thermal Paper Association (im Folgenden „ETPA“) und deren Mitgliedern ein.

(15)

Hansol wies darauf hin, dass sich die Kommission in der Erfassungsverordnung auf die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 („Jindal Saw“) (13) gestützt habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument sei, das es ermögliche, später Maßnahmen gegen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung anzuwenden. Hansol brachte vor, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig und darüber hinaus auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da das Gericht in der Rechtssache T-383/17 festgestellt habe, dass die Verordnung rechtswidrig sei, während es dies in den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 nicht getan habe. Ferner sei im Fall Jindal Saw das betroffene Unternehmen, Jindal Saw, einer von mehreren ausführenden Herstellern und es gebe mehrere betroffene Länder, während Hansol im vorliegenden Fall, der nur Korea betreffe, der einzige ausführende Hersteller sei. Auf dieser Grundlage kann sich die Kommission Hansol zufolge daher nicht auf die Urteile im Fall Jindal Saw berufen, um rückwirkend festzustellen, wer letztendlich zur Zahlung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der von Hansol hergestellten betroffenen Ware verpflichtet ist.

(16)

In Bezug auf die Tatsache, dass gegen das Urteil in der Rechtssache Jindal Saw noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten, brachte ETPA vor, dass diese Urteile eine bereits seit Langem bestehende Rechtsprechung wiedergeben. ETPA bestritt auch die von Hansol behaupteten Unterschiede gegenüber den Urteilen im Fall Jindal Saw und dass das Gericht in der Rechtssache T-383/17, wie im Tenor der Urteile in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 (die den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 vorangingen und mit denen die ursprünglichen Verordnungen im Fall Jindal Saw für nichtig erklärt wurden) die angefochtene Verordnung, soweit diese die Klägerin betreffe, in vollem Umfang für nichtig erklärt habe. Die Tatsache, dass das Urteil die streitige Verordnung nur für Hansol für nichtig erklärt habe, bedeute auch, dass sie entgegen dem Vorbringen von Hansol nach wie vor Teil der Rechtsordnung der Union sei.

(17)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Umstand, dass das Urteil in der Rechtssache T-440/20 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung noch nicht rechtskräftig war, nicht bedeutet, dass eine Erfassung im vorliegenden Fall nicht möglich war. In der genannten Rechtssache bestätigte das Gericht die Praxis der Kommission, im Zuge der Umsetzung von Urteilen Einfuhren zu erfassen, und unterstrich, dass die Kommission Einfuhren in solchen Situationen tatsächlich zollamtlich erfassen kann. Das Gericht verwies darauf, dass Artikel 14 der Grundverordnung, mit dem die Kommission ermächtigt wird, die nationalen Behörden anzuweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, allgemeine Geltung hat. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung keinen Beschränkungen hinsichtlich der Umstände unterliegt, unter denen die Kommission befugt ist, von den nationalen Zollbehörden die Erfassung von Waren zu verlangen. Das Gericht führte weiter aus, dass die Wirksamkeit von Verordnungen, die zu einer Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls führen können, beeinträchtigt werden könnte, wenn der Kommission das Recht abgesprochen würde, im Rahmen eines Verfahrens zu einer solchen Wiedereinführung auf die zollamtliche Erfassung zurückzugreifen. Das Urteil wurde jedenfalls in der Zwischenzeit rechtskräftig. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(18)

In Bezug auf das Vorbringen von Hansol, dass die streitige Verordnung keinen Bestand mehr habe, da Hansol, hinsichtlich dessen sie für nichtig erklärt worden sei, der einzige von jener Verordnung betroffene ausführende Hersteller war, stellte die Kommission, ohne auf die rechtliche Relevanz des Vorbringens einzugehen, fest, dass das Vorbringen sachlich falsch ist. Denn die Tatsache, dass kein anderer Hersteller aus der Republik Korea als im Untersuchungszeitraum in die Union ausführender Hersteller, ermittelt worden war, bedeutet nicht, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 nur für Hansol gilt. Vielmehr führte die Kommission in der streitigen Verordnung im Wege des residualen Zolls auch Zölle für andere ausführende Hersteller ein (14). Darüber hinaus erklärte das Gericht die streitige Verordnung nur für nichtig, „soweit sie die Hansol Paper Co. Ltd. betrifft“. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(19)

Hansol äußerte ferner Bedenken, dass die Kommission möglicherweise nicht richtig verstehe, wie der Aspekt der Gewichtung zu korrigieren sei. Hansol brachte vor, dass dem Urteil des Gerichts zufolge der Prozentsatz, der dem Anteil der Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Ltd. am Gesamtverkauf von Jumbo-Rollen durch Hansol Paper, Artone und seinen verbundenen Händler Hansol Europe an seinen verbundenen Händler Schades Ltd. entspricht, auf die Menge der Verkäufe von Jumbo-Rollen an seine verbundenen Veredlungsunternehmen (Schades Nordic, Heipa und R+S) für den Weiterverkauf angewandt werden sollte. Die sich daraus ergebende Menge sollte zu den (direkten und indirekten) Verkäufen von Jumbo-Rollen, die für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen wurden, addiert und von der Menge der Verkäufe von Jumbo-Rollen an Schades Nordic, Heipa und R+S zur Veredlung abgezogen werden. Auf dieser Grundlage legte Hansol eine Neuberechnung der Gewichtung zwischen den direkten und indirekten Verkäufen von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer und den Verkäufen an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in Form kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer vor. ETPA wies darauf hin, dass während der Untersuchung das einzige mit Hansol verbundene Veredlungsunternehmen neben Schades Ltd., das auch Jumbo-Rollen weiterverkaufte, Schades Nordic gewesen sei. Allein aus diesem Grund würde ein solcher Ansatz daher nicht mit den der Kommission vorliegenden Beweisen im Einklang stehen. ETPA betonte ferner, dass das Gericht zwar bestimmte Fehler in dem von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung gewählten Ansatz festgestellt habe, dass es jedoch keinen Ansatz für eine überarbeitete Gewichtungsberechnung vorgeschrieben und klargestellt habe, dass es der Kommission überlassen bleibe zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, um dem Urteil nachzukommen.

(20)

Hierzu stellte die Kommission fest, dass sich die von Hansol vorgeschlagene Methode grundlegend von der Methode unterscheidet, die die Kommission bei ihrer Dumpingberechnung für die streitige Verordnung verwendete. In dieser Berechnung zur Ermittlung der Gewinnspannen von Hansol quantifizierte die Kommission die gesamten direkten und indirekten Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer, die laut den Fragebogenantworten der verschiedenen Unternehmen der Gruppe in ihren Verkaufstabellen von Hansol Group insgesamt getätigt wurden. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission das Gewicht dieser Verkäufe im Vergleich zum Gewicht von Jumbo-Rollen für die Verarbeitung zu kleinen Rollen. Der Vorschlag von Hansol, den berechneten Anteil der Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Ltd. an den Gesamtabnahmemengen von Schades Ltd. auf die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen anzuwenden, ist eine grundlegend andere und weniger genaue Methode, angesichts der Weiterverkaufsmengen von Jumbo-Rollen der drei verbundenen Veredlungsunternehmen, die den Fragebogen nicht beantworteten, wie Hansol während des Verfahrens angegeben hatte.

(21)

Die Kommission stellte ferner klar, dass das Gericht zwar festgestellt hat, dass die Kommission einen Fehler beging, indem sie die von Schades Nordic im Verfahren angegebenen Weiterverkaufsmengen für Jumbo-Rollen nicht in die Berechnung einbezog (15); die von der Kommission angewandte Methode als solche schloss das Gericht jedoch nicht aus. Die Kommission hielt sich daher strikt an das Urteil des Gerichts, indem sie die Methode zur Ermittlung des jeweiligen Gewichts unverändert beibehielt — mit Ausnahme der Tatsache, dass sie nun, wie vom Gericht gefordert, die von Schades Nordic, Heipa und R+S verkauften Mengen an Jumbo-Rollen hinzufügte. Diese Berechnung wurde in der beschränkten, unternehmensspezifischen Mitteilung näher erläutert.

3.   ERNEUTE PRÜFUNG DER VOM GERICHT BEANSTANDETEN UND VOM GERICHTSHOF BESTÄTIGTEN PUNKTE

3.1.   Dumpingspanne

3.1.1.   Normalwert

(22)

Für zwei von Artone in die Union ausgeführte Warentypen hatte die Kommission bei der Dumpingberechnung in Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe dieser Partei den Normalwert rechnerisch ermittelt. In den Rn. 148 und 152 bis 158 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 sowie in den Rn. 79 und 85 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P haben die Unionsgerichte festgestellt, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig zu berücksichtigen ist. Verkauft der Ausführer die gleichartige Ware nicht auf dem Inlandsmarkt, so ist der Normalwert vorrangig auf der Grundlage der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller und nicht anhand der Herstellkosten der betreffenden Gesellschaft zu ermitteln.

(23)

Einer der beiden in Erwägungsgrund 22 genannten Warentypen wurde tatsächlich in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr von dem verbundenen Unternehmen Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauft, und das Gericht stellte daher fest, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts für Artone gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen hatte.

(24)

Deshalb änderte die Kommission die Berechnung des Normalwerts für diesen Warentyp, indem sie in Bezug auf diesen Warentyp den rechnerisch ermittelten Normalwert für Artone durch den Normalwert für Hansol Paper ersetzte.

(25)

Auch bei dem anderen von Artone ausgeführten Warentyp, für den der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, wurden von Hansol Paper keine repräsentativen Inlandsverkäufe getätigt. Die Inlandsverkäufe von Hansol Paper lagen nämlich deutlich unter der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwelle von 5 %. Folglich wurde der Normalwert dieses Warentyps nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bezüglich Hansol Paper ebenfalls rechnerisch ermittelt. Da keine repräsentativen Verkaufspreise anderer Verkäufer oder Hersteller im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr vorlagen, wurde die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bezüglich Artone für diesen Warentyp aufrechterhalten.

3.1.2.   Gewichtung

(26)

Im Rahmen der Untersuchung, die zu der streitigen Verordnung führte, hatte die Kommission Fragebogenantworten von Hansol, Artone, Hansol Europe (einem verbundenen Händler in der Union) und Schades UK Ltd., einem verbundenen Händler/Veredler mit Sitz in der Union, erhalten. Drei Veredlungsunternehmen mit Sitz in der Union, die mit Hansol Group verbunden sind, nämlich Schades Nordic, Heipa und R+S, hatten eine Befreiung vom Ausfüllen des Fragebogens für mit dem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen beantragt (Anhang I des Fragebogens). Diese Parteien verarbeiteten die betroffene Ware in kleine Rollen zum Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer. Die Kommission nahm ihren Antrag auf Befreiung an, da diese Parteien die betroffene Ware nicht oder nur in begrenztem Umfang verkauften.

(27)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung ist die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der Dumpingspanne alle Ausfuhrgeschäfte in die Union zu berücksichtigen. Um in ihre Berechnung dieser Spanne die erhebliche Menge von Verkäufen von Hansol Group an die verbundenen Veredlungsunternehmen, die vom Ausfüllen eines Fragebogens befreit worden waren, aufzunehmen, hatte die Kommission die Ergebnisse der Dumpingberechnung ausgeweitet, indem sie eine Gewichtung auf die aufgrund der überprüften Fragebogenangaben von Hansol Paper, Artone, Hansol Europe und Schades UK Ltd. berechneten Dumpingspannen anwandte. Zu diesem Zweck wies die Kommission der für Direktverkäufe und Verkäufe der betroffenen Ware durch verbundene Unternehmen ermittelten Dumpingspanne ein Gewicht zwischen 15 % und 25 % und der für Verkäufe an verbundene Veredler zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Abnehmer ermittelten Dumpingspanne ein Gewicht zwischen 75 % und 85 % zu (16).

(28)

Das Gericht und der Gerichtshof stellten fest, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen hatte. Sie stellten fest, dass die angewandte Gewichtung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war, da eine bestimmte Menge der von Schades Nordic weiterverkauften betroffenen Ware nicht berücksichtigt worden war. Die Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware war daher bei der Berechnung der Gewichtung zu niedrig angesetzt worden, sodass das gesamte Ausmaß des Dumpings in den Berechnungen nicht widergespiegelt wurde (17).

(29)

Angesichts der in Erwägungsgrund 28 zusammengefassten Feststellungen der Unionsgerichte überprüfte die Kommission die Gewichtungsberechnung. Dies geschah durch Addition der von Hansol in der Untersuchung angegebenen Menge der Weiterverkäufe von Hansol-Jumbo-Rollen über Schades Nordic zur für die genannte Berechnung herangezogenen Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware. Das Gewicht der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware durch Hansol im Vergleich zu seinen Gesamtverkäufen in die Union stieg folglich um 0,7 Prozentpunkte, während das Gewicht seiner Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf als kleine Rollen an unabhängige Parteien um denselben Prozentsatz zurückging.

3.1.3.   Dumpingspanne

(30)

Die Kommission berechnete die Dumpingspanne für Hansol neu, indem sie den rechnerisch ermittelten Normalwert eines von Artone verkauften Warentyps durch einen Normalwert auf der Grundlage des von Hansol Paper erzielten Inlandsverkaufspreises dieses Warentyps ersetzte (siehe Erwägungsgrund 24) und indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die Gewichtung der ermittelten Dumpingspannen für die beiden Verkaufsarten überarbeitete.

(31)

Auf dieser Grundlage wurde die geänderte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von Hansol Group, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 10,3 % auf 10,2 % gesenkt.

3.2.   Preisunterbietungsspanne und Folgenabschätzung

(32)

In der streitigen Verordnung war dieselbe Gewichtung auf die Dumpingspannen für direkte und indirekte Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf als kleine Rollen an unabhängige Parteien andererseits auch bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne bezüglich Hansol angewandt worden.

(33)

Die Unionsgerichte stellten fest, dass sich der Fehler bei der Berechnung der Gewichtung der Verkäufe auch auf die Berechnung der Preisunterbietung und die Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf gleichartige Waren des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte (18).

(34)

In Bezug auf die Berechnung der Preisunterbietung setzte die Kommission das Urteil des Gerichtshofs um, indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die geänderten Gewichtungssätze auch auf die Preisunterbietungsspannen für die direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Parteien andererseits anwandte.

(35)

Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 9,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum.

(36)

In der Untersuchung, die zu der streitigen Verordnung führte, betrug die Preisunterbietungsspanne 9,4 %. Angesichts des unwesentlichen Unterschieds zwischen dieser Spanne und der geänderten Preisunterbietungsspanne kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Änderung keine Neubewertung der Analyse der Schädigung und der Schadensursache erforderlich machte. Daher bestätigte sie die diesbezüglichen Feststellungen, die in den Abschnitten 4 und 5 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen (19) und in Erwägungsgrund 102 der streitigen Verordnung zusammengefasst sind.

4.   UNTERRICHTUNG

(37)

Am 14. November 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die vorgenannten Feststellungen, auf deren Grundlage und gestützt auf die im Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung gesammelten und vorgelegten Fakten die Wiedereinführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea, hergestellt von Hansol, vorgeschlagen und der residuale Zoll angepasst werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von Hansol, ETPA und der Regierung der Republik Korea ein.

(38)

Die Regierung der Republik Korea äußerte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie die Kommission die Urteile der Unionsgerichte umgesetzt hatte, da aus ihrer Sicht die in diesen Urteilen festgestellten Fehler durch die geänderten Dumpingberechnungen nicht vollständig behoben worden seien. Die koreanische Regierung hat jedoch nicht näher erläutert, in welchem Sinne die Kommission einen Fehler begangen hätte.

(39)

ETPA unterstützte nachdrücklich das von der Kommission beabsichtigte Vorgehen.

(40)

Hansol brachte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vor, dass die Kommission den Fehler bei der Berechnung des Normalwerts nicht berichtigt habe. Ferner habe die Kommission den vom Gericht festgestellten und vom Gerichtshof bestätigten Gewichtungsfehler nicht berichtigt.

4.1.   Normalwert

(41)

Hansol erklärte sich damit einverstanden, dass die Kommission die Urteile der Unionsgerichte umgesetzt habe, indem sie für den Vergleich mit dem Ausfuhrpreis von Artone den Inlandsverkaufspreis von Hansol Paper für einen Warentyp heranzog, den diese Partei in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte (siehe Erwägungsgründe 23 und 24). Hansol rügte jedoch die Tatsache, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, dies für einen anderen Warentyp, der nicht von Artone auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, nicht getan hatte.

(42)

Hansol brachte vor, dass die Kommission dennoch die Verkaufspreise von Hansol Paper für diesen Warentyp hätte heranziehen müssen, der im Folgenden auch als „Warentyp X“ bezeichnet wird (die tatsächliche Warentypnummer ist vertraulich). Das Gericht habe entschieden, dass die Kommission die Verkaufspreise anderer Parteien, sofern verfügbar, „vorrangig“ heranzuziehen habe. In diesem Zusammenhang trug Hansol vor, dass die Inlandsverkäufe des Warentyps X von Hansol alle gewinnbringend seien und dass daher der rechnerisch ermittelte Normalwert bezüglich Hansol Paper für diesen Warentyp einem Normalwert auf der Grundlage von Verkaufspreisen entspreche. Da der rechnerisch ermittelte Normalwert dem Verkaufspreis entspreche, sei die Kommission verpflichtet, den Verkaufspreis von Hansol Paper zugrunde zu legen.

(43)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Erstens stellte sie klar, dass das Gericht bestätigt hatte, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Grundverordnung in Fällen, in denen keine oder nur unzureichende Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr getätigt werden, von dem Grundsatz abweichen muss, dass die Verkaufspreise zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, und den Normalwert auf der Grundlage der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller zugrunde legen oder, falls diese nicht verfügbar sind, den Normalwert auf der Grundlage der Herstellungskosten berechnen muss. In Rn. 150 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 führte das Gericht aus, dass ein unzureichender Verkauf den Fall umfasse, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware im Ausfuhrland weniger als 5 % der Verkaufsmenge der betroffenen Ware in die Union ausmachten. Das Gericht bestätigte daher, dass die Kommission in diesem Szenario keine Inlandsverkaufspreise zugrunde legen darf (20). Im vorliegenden Fall machten die von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen des Warentyps X weniger als 1 % der Verkäufe dieses Warentyps in die Union aus, was deutlich unter der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung genannten 5%-Schwelle liegt, sodass der Normalwert dieses Warentyps von der Kommission rechnerisch ermittelt wurde. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass Hansol während der Untersuchung nie behauptet hatte, dass die Kommission den Normalwert dieses Warentyps für Hansol Paper nicht hätte rechnerisch ermitteln dürfen. Da die Kommission, wie oben erläutert, den Normalwert des Warentyps X für Hansol Paper rechnerisch ermittelt hatte und daher kein alternativer Inlandsverkaufspreis für diesen Warentyp verfügbar war, ermittelte die Kommission mangels anderer mitarbeitender Hersteller den Normalwert des Warentyps X bezüglich Artone.

(44)

Zweitens führt die bloße Tatsache, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert eines bestimmten Warentyps mit dessen Verkaufspreis identisch ist, nicht zu einem Normalwert, der auf den Verkaufspreisen beruht. Bei einem nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Normalwert handelt es sich um einen rechnerisch ermittelten Normalwert. Daher kann dieser rechnerisch ermittelte Normalwert für die Zwecke der Dumpingberechnung nicht für einen Vergleich mit den Ausfuhrpreisen anderer Parteien herangezogen werden, da dies in der Grundverordnung nicht vorgesehen ist. Das Vorbringen von Hansol, dass die Kommission aufgrund der Urteile der Unionsgerichte verpflichtet sei, den Inlandsverkaufspreis von Hansol Paper bei der Dumpingberechnung für diesen bestimmten Warentyp bezüglich Artone heranzuziehen, wurde daher zurückgewiesen.

4.2.   Gewichtung

(45)

Hansol brachte ferner vor, dass die Kommission die Methode, die sie zur Berichtigung des Gewichtungsfehlers anwenden sollte, nicht richtig verstanden habe. Hansol berief sich dabei auf Rn. 86 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 und Rn. 64 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P und argumentierte, dass die Kommission den Anteil der Verkäufe von Schades UK Ltd. ohne Weiterverarbeitung bei den Verkäufen von Hansol an seine anderen verbundenen Händler hätte berücksichtigen müssen und sich nicht darauf hätte beschränken dürfen, die Menge der Verkäufe von Schades Nordic ohne Weiterverarbeitung den direkten und indirekten Verkäufen von Hansol an unabhängige Abnehmer hinzuzufügen. Des Weiteren brachte Hansol vor, dass das Gericht — wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass die Kommission den Gewichtungsfehler, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, berichtigen würde — angesichts der begrenzten Auswirkungen nicht zu der Schlussfolgerung gelangt wäre, dass der Gewichtungsfehler die Berechnung der Preisunterbietung und die Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf gleichartige Waren des Wirtschaftszweigs der Union hätte beeinträchtigen können.

(46)

Zunächst deutet das Vorbringen von Hansol darauf hin, dass die Kommission mit einer Stichprobe gearbeitet habe, d. h., dass sie Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt habe, soweit sie entschied, die Daten von Schades UK Ltd. zur Berechnung der Dumpingspanne für Verkäufe der betroffenen Ware an verbundene Veredlungsunternehmen heranzuziehen. Die Kommission wies darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 63 bis 69 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 dasselbe Vorbringen zurückgewiesen hatte. Tatsächlich beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol an die anderen drei verbundenen Veredlungsunternehmen anhand der Ausfuhrpreisdaten von Schades UK Ltd zu berechnen, da sich dieses Unternehmen als am besten geeignet erwies, um in Bezug auf die Mehrheit der Verkäufe von Hansol Group an verbundene Veredlungsunternehmen in der Union für anschließende Weiterverkäufe als kleine Rollen an unabhängige Abnehmer die genauesten Zahlen zu liefern (21). Für die Zwecke der Dumpingberechnung in Bezug auf Hansol Group vertrat die Kommission die Auffassung, dass Schades UK Ltd. das einzige mit Hansol Group verbundene Veredlungsunternehmen war, das die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte. Diese Schlussfolgerung wurde von den Unionsgerichten angesichts der verfügbaren Beweise in Bezug auf Schades Nordic für falsch erachtet.

(47)

Die Kommission stellte in der Tat fest, dass Hansol der Kommission in der Ausgangsuntersuchung mitgeteilt hatte, dass Schades Nordic [170-190] Tonnen ohne Weiterverarbeitung an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte. Ferner berichtete Hansol, dass die beiden anderen vom Ausfüllen eines Fragebogens befreiten verbundenen Veredlungsunternehmen, Heipa und R+S, keine Weiterverkäufe ohne Weiterverarbeitung getätigt hätten (22). Hansol legte keine Beweise für Verkäufe von Jumbo-Rollen durch Heipa oder R+S vor. Somit stand das Vorbringen von Hansol in direktem Widerspruch zu den Informationen, die das Unternehmen während der Untersuchung vorgelegt hatte.

(48)

Im Urteil in der Rechtssache C-260/20 P stellte der Gerichtshof ausdrücklich fest, dass die Kommission Informationen, die von interessierten Parteien beigebracht werden, nicht allein deshalb ausschließen darf, weil sie außerhalb der Beantwortung des Antidumpingfragebogens übermittelt wurden (23). Nach der Wiederaufnahme der Untersuchung war die Kommission dieser Feststellung nachgekommen, da sie die von Hansol im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen über die Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Nordic, Heipa und R+S berücksichtigt hatte. Da Hansol mitgeteilt hatte, dass Heipa und R+S keine Weiterverkäufe der betroffenen Ware getätigt hätten, war keine Berichtigung der für diese Parteien ermittelten Mengen erforderlich.

(49)

Darüber hinaus stützte Hansol seine Forderung, dass die Kommission den Anteil der Verkäufe von Schades UK Ltd. ohne Weiterverarbeitung auf die drei anderen verbundenen Händler von Hansol anwenden solle, insbesondere auf den Wortlaut in Rn. 86 des Urteils in der Rechtssache T-383/17, der wie folgt lautet: „(…) it should be noted that the Commission decided to use Schades (UK Ltd’s) data in order to calculate the dumping margin on the sales made by the applicant to the three other related converters. (…)“. (... ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beschloss, zur Berechnung der Dumpingspanne für die Verkäufe des Antragstellers an die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen die Daten von Schades (UK Ltd) heranzuziehen.) In diesem Zusammenhang bezog sich Hansol auch auf die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 64 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P: „Wie sich aus den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Kommission nämlich beschlossen, zur Berechnung der Dumpingspanne bei den Verkäufen von Hansol an die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen die Daten von Schades (UK Ltd) zu verwenden. (…) In Anbetracht dessen, dass die Kommission wusste, dass Schades (Nordic) bestimmte Mengen der betreffenden Ware ohne Weiterverarbeitung an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte, hat das Gericht befunden, dass sie dies hätte widerspiegeln müssen, soweit es um die Verkäufe der betreffenden Waren an die anderen verbundenen Veredlungsunternehmen gegangen sei. (…)“.

(50)

Die Kommission war der Auffassung, dass Hansol die Ausführungen der Unionsgerichte missverstanden hatte. Tatsächlich wurden die Daten von Schades UK Ltd zur Berechnung der Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol an die anderen drei verbundenen Veredlungsunternehmen herangezogen, da die für Schades UK Ltd.’s Verkäufe von zu kleinen Rollen verarbeiteten Jumbo-Rollen ermittelte Dumpingspanne auf die Mengen angewandt wurde, die für die Weiterverarbeitung von an diese drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen verkaufte Ware koreanischen Ursprungs gelten. In Rn. 64 stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass der repräsentative Charakter der Daten von Schades UK Ltd. „nämlich nicht aus(schließt), dass die auf diese Daten gestützte Berechnung Fehler enthält, weil nicht alle insoweit relevanten Daten berücksichtigt wurden.“ Mit anderen Worten: Der Gerichtshof stellte fest, dass die Heranziehung von Schades UK Ltd. als repräsentativ für die Verkäufe von Hansol an die anderen verbundenen Veredlungsunternehmen nicht bedeutete, dass die Kommission die im Dossier enthaltenen Beweise hinsichtlich der von Schades Nordic gemeldeten Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer außer Acht lassen konnte. Der Gerichtshof verlangte nicht von der Kommission, denselben Anteil der Verkäufe von Schades Ltd ohne Weiterverarbeitung in den Verkäufen von Hansol an seine anderen verbundenen Händler zu berücksichtigen oder auszuweiten. Dies stünde im Widerspruch zu den konkreten Beweisen im Dossier, die von Hansol nicht bestritten worden sind. Bei der Wiederaufnahme der Untersuchung berücksichtigte die Kommission anders als zuvor die Mengen der Jumbo-Rollen, die an die mit Hansol verbundenen und Jumbo-Rollen ohne Weiterverarbeitung weiterverkaufenden Veredlungsunternehmen in der Union veräußert wurden.

(51)

Lediglich in Bezug auf die [170-190] Tonnen Weiterverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer durch Schades Nordic hatten das Gericht und der Gerichtshof einen Fehler festgestellt, da diese Weiterverkäufe, die Hansol im Verfahren auf andere Weise als durch Beantwortung des Fragebogens gemeldet hatte, von der Kommission nicht berücksichtigt worden waren. Dies wurde berichtigt, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, indem die von Hansol in der Untersuchung angegebenen Menge der Weiterverkäufe von Hansol-Jumbo-Rollen über Schades Nordic zur Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware addiert wurde. Es mussten keine weiteren Berichtigungen vorgenommen werden, da Hansol mitgeteilt hatte, dass die Veredlungsunternehmen Heipa und R+S die betroffene Ware nicht an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatten.

(52)

Schließlich wies die Kommission das Vorbringen zurück, die Tatsache, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung nur geringe Auswirkungen auf die Preisunterbietungsspanne und keine Auswirkungen auf die Analyse der Schädigung und der Schadensursache hat, zeige, dass die Kommission die Urteile der Unionsgerichte falsch verstanden habe. Im Urteil des Gerichts heißt es, dass „nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass sich der Fehler der Kommission ausgewirkt haben könnte, nicht aber, dass er Auswirkungen auf die Schadens- und Schadensanalyse hatte (24). Ähnlich stellte der Gerichtshof in Rn. 62 fest: „Der Umstand, dass es angesichts dieser Daten zumindest möglich war, dass die Kommission die Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen zu stark gewichtet und dadurch das von Hansol tatsächlich praktizierte Dumping vergrößert hat, reichte aus, um die Zuverlässigkeit und Objektivität der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des von Hansol praktizierten Dumpings in Frage zu stellen.“ Die Tatsache, dass sich die Berichtigung der Gewichtung nur geringfügig auf die geänderte Preisunterbietung ausgewirkt hat, zeigt somit lediglich, dass der vom Gericht festgestellte Fehler unerheblich war. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

5.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(53)

Der vom Gericht festgestellte und vom Gerichtshof bestätigte Fehler bei der Gewichtung der Verkäufe wirkte sich auch auf die Berechnung der Schadensspanne aus. Die Kommission setzte die Urteile der Unionsgerichte um, indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die geänderten Gewichtungssätze auch auf die Schadensspannen für die direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Parteien andererseits anwandte.

(54)

Das Ergebnis des Vergleichs ergab für Hansol eine Schadensspanne von 36,9 %, während die Schadensspanne, die während der zu der streitigen Verordnung führenden Untersuchung ermittelt wurde, 37 % betrug (25). Da die neu berechnete Dumpingspanne niedriger ist als die Schadensspanne, sollte der Antidumpingzollsatz im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Dementsprechend beträgt der wiedereingeführte Antidumpingzollsatz für Hansol 10,2 %.

(55)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Antidumpingzoll als Festbetrag in Euro pro Tonne Nettogewicht eingeführt wurde. Der geänderte endgültige Zollsatz von 10,2 % entspricht einem festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.

(56)

Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Mitarbeit in diesem Fall hoch einzustufen war, da die Einfuhren von Hansol die Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum darstellten. Der residuale Antidumpingzoll wurde daher auf dem Niveau des mitarbeitenden Unternehmens festgesetzt. Folglich wurde der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale endgültige Zollsatz in einen festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht geändert.

(57)

Die geänderte Höhe des Antidumpingzolls gilt ohne zeitliche Unterbrechung seit dem Inkrafttreten der strittigen Verordnung (d. h. ab dem 4. Mai 2017). Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die Hansols Waren betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.

(58)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(59)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hielt es die Kommission für angemessen, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea, zu einem festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne wieder einzuführen.

(60)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Quadratmetergewicht von 65 g oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea, ab dem 4. Mai 2017 eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf einen festen Betrag von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Jeder endgültige Antidumpingzoll, der bezüglich der Waren von Hansol nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

(2)   Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P Hansol Paper erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.

Artikel 3

Der mit Artikel 1 eingeführte Antidumpingzoll wird auch auf die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3).

(3)  ECLI:EU:T:2020:139.

(4)  ECLI:EU:C:2022:370.

(5)  Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht rechtsfehlerhaft befunden hat, dass die Kommission zu Unrecht beschlossen hatte, für den Weiterverkauf der betreffenden Ware durch Schades an unabhängige Abnehmer die VVG-Kosten und eine Gewinnspanne abzuziehen, um im Rahmen der Feststellung der Schädigung die Ausfuhrpreise dieser Ware zu ermitteln.

(6)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28; Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 77 bis 81.

(7)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(9)  Rechtssachen C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 79; C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 58; und T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 59.

(10)  Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(11)  Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea infolge des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P (ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 152).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 64).

(13)  Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 154 bis 159.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgründe 129 und 133.

(15)  Rn. 86 und 87 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-383/17, Rn. 62 bis 64 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1), Erwägungsgründe 45 und 46.

(17)  Rechtssache T-383/17, Rn. 83 bis 87 und 92; sowie Rechtssache C-260/20 P, Rn. 63.

(18)  Rechtssache T-383/17, Rn. 211 und 212; sowie Rechtssache C-260/20 P, Rn. 112.

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005.

(20)  Rechtssache T-383/17, Rn. 150 und 152.

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgrund 32.

(22)  E-Mail von Hansol, übermittelt am 19. Februar 2016, Sherlock Nr. t16.002026.

(23)  Rechtssache C-260/20 P, Rn. 50 bis 53.

(24)  Rechtssache T-383/17, Rn. 212.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgrund 126.

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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