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Document 32023R0222

Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 der Kommission vom 1. Dezember 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus

C/2022/8691

ABl. L 32 vom 3.2.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/222/oj

3.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/222 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2022

über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft.

(2)

Seit dem 25. Mai 2015 wendet Vanuatu Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren an, nach denen Drittstaatsangehörige, die eigentlich visumpflichtig sind, die Möglichkeit haben, im Gegenzug für Investitionen die Staatsbürgerschaft Vanuatus zu erwerben und dadurch visumfrei in die Union einzureisen.

(3)

Aus einschlägigen Daten, Berichten und Statistiken sowie konkreten und zuverlässigen Informationen (3) ergibt sich, dass die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren in ihrer derzeitigen Form und Wirkungsweise den Zielen der Visumpolitik der Union zuwiderlaufen, nach der Staatsangehörige visumpflichtiger Drittländer anhand der Kriterien des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch nicht in vollem Umfang gilt, zu überprüfen sind. Die Art und Weise, in der die genannten Regelungen angewendet werden, stellt eine Umgehung des Verfahrens der Union für Kurzaufenthaltsvisa und der damit verbundenen Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken dar.

(4)

Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt.

(5)

Am 3. März 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/366 (5) über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte nach Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens erlassen. Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens beschränkt sich auf gewöhnliche Reisepässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war.

(6)

Am 27. April 2022 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 (6) über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen. Die Aussetzung gilt vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023.

(7)

Nach Inkrafttreten der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die oben genannte Gruppe von Staatsangehörigen Vanuatus am 4. Mai 2022 nahm die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 am 12. Mai 2022 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen.

(8)

In der ersten Sitzung im Rahmen des verstärkten Dialogs am 12. Mai 2022 bekundete die Kommission ihre Bereitschaft, eine Lösung zu finden, und schlug zu diesem Zweck vor, monatliche Fachsitzungen abzuhalten. Die Parteien einigten sich darauf, dass die vanuatuischen Behörden einen Gesprächspartner benennen und der Kommission mitteilen würden, damit die nachfolgenden Fachsitzungen stattfinden könnten. Vanuatu unterrichtete die Kommission über den Beschluss der Regierung Vanuatus, eine Taskforce für die Überprüfung der Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren einzusetzen. Es wurde vereinbart, dass die vanuatuischen Behörden der Kommission einen von der Taskforce ausgearbeiteten Fortschrittsbericht übermitteln würden.

(9)

In der Folge hat Vanuatu jedoch keinen wirklichen Einsatz gezeigt. Die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren werden nach wie vor angewendet. Die Kommission hat von den vanuatuischen Behörden keinerlei Informationen über mögliche gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen erhalten, mit denen in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung geführt haben, Abhilfe geschaffen werden soll.

(10)

Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Gegebenheiten, nämlich das erhöhte Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten, bestehen deshalb fort.

(11)

Da die oben genannten Gegebenheiten fortbestehen und Vanuatu keinen Einsatz zeigt, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, wurde die Anwendung des Abkommens mit dem Beschluss (EU) 2022/2198 des Rates (7) zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2022/366 und zur Aussetzung der Anwendung des Abkommens für alle Staatsangehörigen Vanuatus vollständig ausgesetzt.

(12)

Nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 muss angesichts des Fortbestehens der Lage ein delegierter Rechtsakt erlassen werden, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen Vanuatus vorübergehend ausgesetzt wird.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(16)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (11) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.

(17)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht

In Anhang II Nummer 1 („Staaten“) der Verordnung (EU) 2018/1806 erhält die Bezugnahme auf „Vanuatu“ folgende Fassung:

„Vanuatu (*1)

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 48.

(3)  Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (COM(2022) 6 final), Erwägungsgründe 5 bis 12.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2022/366 des Rates vom 3. März 2022 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 105).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 18).

(7)  Beschluss (EU) 2022/2198 des Rates vom 8. November 2022 über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 292 vom 11.11.2022, S. 47).

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


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