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Document 32023D1039

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1039 der Kommission vom 24. Mai 2023 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und des Programmplanungszeitraums 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3272) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    C/2023/3272

    ABl. L 139 vom 26.5.2023, p. 88–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1039/oj

    26.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/88


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1039 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2023

    über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und des Programmplanungszeitraums 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3272)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51 in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“),

    nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022.

    (2)

    Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) weiterhin für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom EGFL finanzierten Ausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022.

    (3)

    Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022.

    (4)

    Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche das Vereinigte Königreich mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegt.

    (5)

    Gemäß Artikel 138 Absatz 1 des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Anerkennung, Registrierung und Wiedereinziehung von Außenständen im Zusammenhang mit aus dem EGFL im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 finanzierten Ausgaben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin zu gewährleisten.

    (6)

    Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 anerkannten, registrierten und wiedereingezogenen Außenstände sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen.

    (7)

    Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt.

    (8)

    Anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen kann die Kommission für die Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen fassen.

    (9)

    Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % vom Vereinigten Königreich getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das Vereinigte Königreich den Jahresrechnungen, die es der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen muss, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu seinen Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie das Vereinigte Königreich seiner Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen hat. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die das Vereinigte Königreich zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln hat. Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

    (10)

    Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann das Vereinigte Königreich in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für den Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet werden und werden folglich vom Unionshaushalt getragen.

    (11)

    Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rechnungen der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ werden gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2022 im Hinblick auf Außenstände abgeschlossen, die aufgrund von Ausgaben entstanden sind, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 und früherer finanzieller Vorausschauen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert wurden.

    Die gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 24. Mai 2023

    Für die Kommission

    Janusz WOJCIECHOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


    ANHANG

    Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

    Haushaltsjahr 2022 – EGFL

    Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag

     

     

    2022 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

    a + b insgesamt

    Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den EGFL anzulastender Betrag

    Insgesamt

    Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender (-) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag  (1)

    abgeschlossen werden

    abgetrennt werden

    = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

    = in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

     

     

    a

    b

    c=a+b

    d

    e=c+d

    f=e

    UK

    GBP

    0,00

    0,00

    0,00

    -19 336,80

    -19 336,80

    -19 336,80

    UK

    EUR

    -1 474 812,20

    0,00

    -1 474 812,20

    0,00

    -1 474 812,20

    -1 474 812,20


     

     

    Ausgaben  (2)

    Zweckgebundene Einnahmen (2)

    Artikel 54 Absatz 2 (=d)

    Insgesamt (=f)

    0802 06 01

    6200

    6200

    g

    h

    i

    j=g+h+i

    UK

    GBP

    0,00

    0,00

    -19 336,80

    -19 336,80

    UK

    EUR

    0,00

    -1 474 812,20

    0,00

    -1 474 812,20

    Anmerkung: Eingliederungsplan 2023: 0802 06 01 , 6200


    (1)  Bei der Berechnung des vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden oder an das Vereinigte Königreich zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission.

    (2)  Die HL 08 02 06 01 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 62 00 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten des Vereinigten Königreichs, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 08 02 06 01 aufgeführt werden.


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