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Document 32023D0418
Council Decision (EU) 2023/418 of 24 February 2023 on the conclusion of the Agreement between the European Union and the Republic of North Macedonia on operational activities carried out by the European Border and Coast Guard Agency in the Republic of North Macedonia
Beschluss (EU) 2023/418 des Rates vom 24. Februar 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden
Beschluss (EU) 2023/418 des Rates vom 24. Februar 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden
ST/12895/2022/INIT
ABl. L 61 vom 27.2.2023, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/418/oj
27.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/418 DES RATES
vom 24. Februar 2023
über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1958 des Rates (2) vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2022 unterzeichnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(5) |
Die Vereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt. (5)
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (6)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Zustimmung vom 15. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2022/1958 des Rates vom 13. Oktober 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(6) Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.