DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/10 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9947)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
|
Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
|
(2)
|
Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als Seuche der Kategorie A definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (3) die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.
|
(3)
|
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission (4) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen für Spanien im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster — einen in jeder Region — bilden.
|
(4)
|
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
|
(5)
|
Darüber hinaus werden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete für jeden Cluster in Gruppen mit demselben Zeitraum zusammengefasst, in dem die Maßnahmen gelten, wobei der Zeitpunkt berücksichtigt wird, zu dem die letzte vorläufige Reinigung und Desinfektion abgeschlossen wurde, damit in Bezug auf alle Ausbrüche innerhalb desselben Gebiets sowohl in Andalusien als auch in Kastilien-La Mancha eine vorläufige Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde.
|
(6)
|
Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone in der Region Andalusien eingerichtet, wo sich die Seuche weniger günstig entwickelt und wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser Zone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes zu verhindern.
|
(7)
|
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha gemeldet. Die Herde beider Ausbrüche befinden sich außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 bereits als Schutz- und Überwachungszonen in dieser Region aufgeführten Gebiete und wurden nach dem Datum bestätigt, bis zu dem die Maßnahmen in der Schutz- und Überwachungszone dieser Region anwendbar waren.
|
(8)
|
Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese beiden neuen Ausbrüche herum.
|
(9)
|
Spanien hat der Kommission auch regelmäßig aktuelle Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet vorlegt. Zu diesen aktuellen Informationen gehören die von Spanien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die Kommission überprüft, um ihre Wirksamkeit zu bewerten, wobei sie die Entwicklung der Seuche berücksichtigt.
|
(10)
|
Darüber hinaus hat Spanien der Kommission als Reaktion auf die jüngsten Ausbrüche in Kastilien-La Mancha mitgeteilt, dass es beschlossen hat, die Anwendung der Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen in dieser Region über die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 genannten Zeitpunkte hinaus zu verlängern.
|
(11)
|
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete räumlich und/oder zeitlich angepasst werden und in der Region Kastilien-La Mancha sollte eine zusätzliche weitere Sperrzone eingerichtet werden.
|
(12)
|
Um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche ausgehend von Andalusien und Kastilien-La Mancha weiter zu mindern, sollte außerdem Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333, in dem die in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen festgelegt sind, so geändert werden, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Transportmittel, die für die Verbringung von Schafen und Ziegen außerhalb der weiteren Sperrzonen verwendet werden, für alle derartigen Verbringungen gelten.
|
(13)
|
In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.
|
(14)
|
Des Weiteren sollte dieser Beschluss angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 30. April 2023 gelten.
|
(15)
|
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.
|
(16)
|
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
|
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 wird wie folgt geändert:
1.
|
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Maßnahmen zur Anwendung in der weiteren Sperrzone
(1) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.
(2) Die folgenden Verbringungen von Schafen und Ziegen, die in der weiteren Sperrzone gehalten werden, außerhalb dieser Zone innerhalb des Hoheitsgebiets Spaniens können von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen genehmigt werden:
a)
|
Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung;
|
b)
|
Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt in einen Betrieb außerhalb der weiteren Sperrzone unter folgenden Bedingungen:
i)
|
die zur Verbringung bestimmten Tiere wurden mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verbringung oder, wenn sie jünger als 30 Tage sind, von Geburt an im Ursprungsbetrieb gehalten;
|
ii)
|
die Schafe und Ziegen müssen mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden aus dem genannten Betrieb zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof verbracht;
|
iii)
|
die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
—
|
die Schafe und Ziegen im Ursprungsbetrieb wurden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden vor der Verladung einer klinischen Untersuchung unterzogen und zeigen keine klinischen Anzeichen oder Läsionen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen;
oder
|
—
|
die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen erfüllen von der zuständigen Behörde am Ursprungsort geforderte andere entsprechende tierseuchenrechtliche Garantien auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen.
|
|
|
(3) Die Transportmittel, die für die Verbringung von Schafen und Ziegen verwendet werden,
a)
|
erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
|
b)
|
werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
|
c)
|
enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus.“
|
|
2.
|
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2023.“
|
3.
|
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
|
Artikel 2
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 22).