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Document 32022R2115

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/4830

    ABl. L 287 vom 8.11.2022, p. 33–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2115/oj

    8.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 287/33


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2115 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anleger müssen in der Lage sein, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Da ein Schwarmfinanzierungsprojekt mehr als einen Kredit anbieten kann, müssen bei der Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte in Bezug auf ein bestimmtes auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenes Schwarmfinanzierungsprojekt Regeln für die Berechnung der Ausfallquote auf der Ebene jedes einzelnen Kredits festgelegt werden. Wenn ein Ausfall auf einer detaillierteren Ebene, d. h. auf Kreditebene, definiert wird, ist es möglich, Fälle zu erfassen, in denen es in Bezug auf einen Kredit unwahrscheinlich ist, dass ein Projektträger seinen Kreditverpflichtungen nachkommt, nicht aber in Bezug auf andere Kredite. Daher sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekten nicht automatisch die verschiedenen Kredite für ein und dasselbe Projekt gleichzeitig als ausgefallen betrachten. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten prüfen, ob die Anzeichen für einen Ausfall mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt als Ganzes und nicht mit einem bestimmten Kredit zusammenhängen. Insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Kredite im Zusammenhang mit einem Schwarmfinanzierungsprojekt notleidend ist, halten Schwarmfinanzierungsdienstleister es womöglich für unwahrscheinlich, dass die anderen Kredite dieses Schwarmfinanzierungsprojekts ohne Rückgriff auf Maßnahmen, einschließlich der Verwertung von Sicherheiten, in voller Höhe zurückgezahlt werden, und behandeln diese Kredite ebenfalls als notleidend behandeln.

    (2)

    Eine Aufsichtsarbitrage muss vermieden werden, und die Anleger müssen die Möglichkeit haben, die Leistung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, und insbesondere die Qualität der auf Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Projekte zu vergleichen. Es ist daher angebracht, die Elemente festzulegen, auf deren Grundlage diese Schwarmfinanzierungsdienstleister einen auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als ausgefallen betrachten sollten. Diese Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über wirksame Verfahren zur Einholung der erforderlichen Informationen verfügen, um den Ausfall von auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten unverzüglich feststellen zu können.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und innerhalb von vier Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller von ihnen vermittelten Kredite angegeben wird. Um sicherzustellen, dass Anleger und potenzielle Anleger Zugang zu Informationen mit ähnlichen Zeithorizonten für Risiko- und Ertragskennzahlen in Bezug auf die auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredite haben, muss die Kohärenz mit Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleistet werden, und es müssen Einjahres-Ausfallquoten als Referenz für die Berechnung der Ausfallquoten verwendet werden. Die Einjahres-Ausfallquoten stellen den Anteil der Kredite dar, die während eines einjährigen Beobachtungszeitraums mindestens einmal von einem nicht notleidenden Zustand in einen notleidenden Zustand übergehen. Daher sollte die erwartete Ausfallquote eine Schätzung des Anteils der nicht notleidenden Kredite liefern, die in einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr voraussichtlich ausfallen werden. Um die Schätzung der erwarteten Ausfallquote auf die tatsächliche Ausfallquote zu stützen, sollte die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote daher auf Kredite beschränkt werden, die sich zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums in einem nicht notleidenden Zustand befinden. Um eine vergleichbare und faire Darstellung der Ausfallquoten zu gewährleisten, sollte für die Berechnung der jährlichen Ausfallquoten kein Gewichtungsschema angewendet werden (kreditbasierte Berechnung). Daher sollte der Geldbetrag der Kredite nicht für die Berechnung der Ausfallquoten herangezogen werden, um zu vermeiden, dass einige Kredite bei dieser Berechnung stärker gewichtet werden. Im Falle einer Verzerrung aufgrund bestehender kurzfristiger Kredite sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, die Berechnung der Ausfallquote anpassen. Um eine faire Darstellung der Ausfallquoten für Anleger zu gewährleisten, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 veröffentlichten Ausfallquoten nicht manipulieren oder falsch darstellen.

    (4)

    Inkonsistente, unrichtige, unvollständige oder veraltete Daten können zu Fehlern bei der Berechnung der Ausfallquoten bei Schwarmfinanzierungsprojekten führen. Um die Zuverlässigkeit und hohe Qualität der Daten zu gewährleisten, sollten die Verfahren zur Einholung und Speicherung der Daten daher solide und gut dokumentiert sein.

    (5)

    Die interne Methode der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Berechnung der tatsächlichen und erwarteten Ausfallquoten sollte auf Informationen über die Bedienung der von diesen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Kredite und auf den Risikokategorien beruhen, die im Rahmen für das Risikomanagement gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegt sind.

    (6)

    Diese Verordnung stützt sich auf Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat.

    (7)

    Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

    (8)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausfall von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

    (1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, betrachten einen Ausfall in Bezug auf einen bestimmten, auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als gegeben, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten sind:

    a)

    Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Projektträger die Zahlung in voller Höhe leisten oder seine Kreditverpflichtungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit anderweitig erfüllen wird, ohne dass auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgegriffen wird;

    b)

    der Projektträger ist mit einer wesentlichen Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit mehr als 90 Tage im Rückstand.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten die folgenden Kriterien als Indikatoren für die Zahlungsunwahrscheinlichkeit:

    a)

    Eine Notrestrukturierung der im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit bestehenden Kreditverpflichtung liegt vor, wenn diese voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen bedeutenden Erlass oder durch Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert.

    b)

    Der Projektträger hat einen Antrag auf Konkurs oder einen ähnlichen Schutz gestellt oder wurde unter diesen gestellt, wenn dadurch die Rückzahlung einer Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit an die Anleger verhindert oder verzögert würde.

    Für die Zwecke von Buchstabe a gilt eine Notrestrukturierung als gegeben, wenn gegenüber einem Projektträger, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder kurz davorsteht, solche Schwierigkeiten zu haben, Konzessionen gemacht wurden.

    (3)   Gestattet der Kreditvertrag dem Projektträger ausdrücklich, den Zahlungsplan zu ändern oder die Zahlungen unter bestimmten Bedingungen auszusetzen oder zu verschieben, und handelt der Projektträger im Rahmen der ihm im Kreditvertrag eingeräumten Rechte, so gelten die geänderten, ausgesetzten oder verschobenen Zahlungen für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht als überfällig, sondern die Zählung der überfälligen Tage erfolgt auf der Grundlage des neuen Zahlungsplans, sobald dieser festgelegt ist. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister analysieren dennoch die Gründe für eine derartige Änderung des Zahlungsplans oder die Aussetzung oder den Aufschub der Zahlungen und bewerten die Zahlungsunwahrscheinlichkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

    (4)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen die für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b verwendete Wesentlichkeitsschwelle offen.

    (5)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die Anleger unverzüglich über den Ausfall eines Kredits.

    Artikel 2

    Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

    (1)   Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister den einfachen Durchschnitt der beobachteten Einjahres-Ausfallquote über den gesamten historischen Beobachtungszeitraum unter Verwendung sich nicht überschneidender Beobachtungszeiträume von zwölf Monaten.

    (2)   Bei der Berechnung der Einjahres-Ausfallquote gemäß Absatz 1 stellen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes sicher:

    a)

    dass der Nenner aus der Anzahl der nicht notleidenden Kredite besteht, die zu Beginn des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums beobachtet wurden;

    b)

    dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Kredite umfasst, bei denen während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfall eingetreten ist.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 werden Kredite, für die im Zahlungsplan während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums keine Zahlung vorgesehen ist, aus dem Datensatz, der für die Berechnung der Ausfallquote für diesen Zeitraum herangezogen wird, ausgenommen.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

    (5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Nenner und den Zähler, die für die Berechnung der Einjahres-Ausfallquote gemäß Absatz 2 für den gemäß Absatz 4 bestimmten Zeitraum herangezogen werden, offen.

    Artikel 3

    Methode für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

    (1)   Für die Veröffentlichung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister den einfachen Durchschnitt der beobachteten Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie über den gesamten historischen Beobachtungszeitraum unter Verwendung sich nicht überschneidender Beobachtungszeiträume von zwölf Monaten.

    (2)   Bei der Berechnung der Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie stellen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes sicher:

    a)

    dass der Nenner aus der Anzahl der nicht notleidenden Kredite besteht, die zu Beginn des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums innerhalb der Risikokategorie, für die die Ausfallquote berechnet wird, beobachtet wurden;

    b)

    dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Kredite umfasst, bei denen während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfall eingetreten ist.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 werden Kredite, für die im Zahlungsplan während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums keine Zahlung vorgesehen ist, aus dem Datensatz, der für die Berechnung der Ausfallquote für diesen Zeitraum herangezogen wird, ausgenommen.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

    (5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Nenner und den Zähler, die für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite nach Risikokategorie gemäß Absatz 2 für den gemäß Absatz 4 bestimmten Zeitraum verwendet werden, offen.

    Artikel 4

    Methode für die Berechnung der erwarteten Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

    (1)   Für die Veröffentlichung der erwarteten Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 stützen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Schätzungen der erwarteten Ausfallquote nach Risikokategorien auf die gemäß Artikel 3 berechnete tatsächliche Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorien.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Schätzung der erwarteten Ausfallquote externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

    Artikel 5

    Zuordnung zu einer Risikokategorie

    Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 ordnen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die einzelnen Kredite auf der Grundlage solider und eindeutig definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, der jeweiligen Risikokategorie zu, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.

    Artikel 6

    Datengenauigkeit

    Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen die Kohärenz und Angemessenheit der Daten sicher, die für die Berechnung der Ausfallquoten gemäß dieser Verordnung herangezogen werden.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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